Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).

Rrukaj Frrok, geb. 18. August 1956, Kosovo ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz; wird gestützt auf Artikel 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verfügt: 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 300 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Publikation dieser Verfügung zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen (Geschäftsnummer C-3058/2007, IBAN-Nr. 54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code POFICHBEXXX).

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Artikel 82 ff., 90 ff.

und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

22. Januar 2008

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2008-0062

401