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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1947 und 1948.

Monat

1947

1948

1948 Mehreinnahmen Mindereinnahmen

Januar Februar März April

. .

. . . .

Mai

Juni . .

Juli August . .

September Oktober .

November Dezember Januar . .

7812

. .

. . .

. . .

. . .

. . .

Total

Fr.

Fr.

Fr.

25555276.40 35249553.15 9694276.75 23670375.65 31031700.98 37085389.12 38391412.50 33449641.20 34095263.83 34886769.86 32125167.29 35926411.75 40414746.47 42041634.84 408673789.89 25555276.40 35249553.15 9694276.75 (ohne Tabak- und Biersteuer.)

Fr.

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 2. bis 9. Februar 1948.

Argentinien: Am 28. Januar ist Frau Lucila M a c h u c a Suarez de Garcia, Kulturattache, eingetroffen.

Frankreich: Am 2. Februar hat Herr Jean Eobert Goutorbe sein Amt als Presseattache niedergelegt.

Sowjetunion: Am 28. Januar ist Herr Grigory P o r t n i e n k o v , Attaché, abgereist.

Uruguay: Herr Antonio M. Carvalho ist zum Sekretär ernannt worden, hat aber seine Amtstätigkeit noch nicht aufgenommen.

7812

780

Urteil.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 18. September 1947 in Bern in der Strafsache gegen Zenklusen Viktor, geb. 25. Dezember 1911, von Simplpn-Dorf, Knecht, bei Zumkerni, Gondo/Alpien (Wallis), dann Schachenweg 801, Zuchwil (Solothurn), nun unbekannten Aufenthalts, erkannt: Viktor Zenklusen, vgt., wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen Art. l der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln), Verfügung Nr. 496 der eidgenössischen Preiskontrollstelle über die höchstzulässigen Preise für rationierte Nahrungsmittel (monatlich veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt), vorsätzlich begangen in Simplon-Dorf im Oktober 1945, durch Bezug und Abgabe von 25 kg Beis ohne Abgabe bzw. Entgegennahme von Eationierungsausweisen und Abgabe dieses Eeises unter Verletzung der Höchstpreisvorschriften, und er wird in Anwendung der genannten Bestimmungen sowie der Art. 2, 7 und 72 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Straf rech tspf lege, verurteilt : 1. zu einer Busse von Fr. 15.--, 2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von Fr. 5.--, b. den übrigen Kosten von Fr. 3.65 Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil wird dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung durch Appellation angefochten wird.

Bern, den 16. Januar 1948.

1. kriegswirtschaftliches

Strafgericht:

Der Präsident: 0. Peter.

7813

Urteil.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 4. Februar 1948 in Aarau in der Strafsache gegen Leibundgut Emil, des Emil und der Emilie Willi, von Melchnau (Bern), geb. 16. Juli 1897,

781 Metalldreher und Fräser, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, betreffend Umwandlung einer Geldbusse von Fr. 60, erkannt : 1. Die dem Leibundgut Emil durch Strafmandat Nr. 12009 des Einzelrichters des l. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vorn 14. Mai 1946 auferlegte Busse von .Fr. 60 wird gemäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 49 des Strafgesetzbuches in eine unbedingte Haftstrafe von 6 Tagen umgewandelt.

2. Kosten werden keine erhoben.

Es wird v e r f ü g t : 1. Dieses Urteil wird dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung- im Bundesblatt durch Appellation angefochten wird.

A a r au, den 9. Februar 1948.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.

7812

Urteil.

Der Einzelrichter des 4. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 6. August 1947 in Ölten in der Strafsache gegen Martin Stadier, des Johann und der Louise geb. Christen, geb. 11. -November 1896, von Bürglen (Uri), Hilfsarbeiter, wohnhaft gewesen in Luzern, Neustadtstrasse 25, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, in Anwendung von Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 49 des Strafgesetzbuches, erkannt : Die vom Einzelrichter mit Strafmandat Nr. 2459 vom 19. Juli 1948 gegen Martin Stadier, obgenannt, ausgefällte Busse von Fr. 100 wird in 10 Tage Haft umgewandelt.

Es wird v e r f ü g t : ]. Dieses Urteil wird dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.

Bundesblatt.

100. Jahrg.

Bd. 1.

51

782 2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es .nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung durch Appellation angefochten wird.

Ölten, den T.Februar 1948.

4. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: A. Hagmann.

78i2

Urteil.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 4. Februar 1948 in Aarau in der Strafsache gegen Hofer Heidi, des Emil und der Marie Huber, von Etzikon (Solothurn), geb. 11. Dezember 1922, Serviertochter, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, betreffend Umwandlung einer Geldbusse von Fr. 35, erkannt : 1. Die der Hofer Heidi durch Strafmandat Nr. 10801 des Einzelrichters des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 19. Dezember 1945 auferlegte Busse von Fr. 35 svird gemäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 49 des Strafgesetzbuches in eine unbedingte Haftstrafe von 4 Tagen umgewandelt.

2. Kosten werden keine erhoben.

Es wird v e r f ü g t : 1. Dieses Urteil wird der Beschuldigten durch Veröffentlichung im Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.

2. Die Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt durch Appellation angefochten wird.

A a r a u , den 9. Februar 1948.

78i2

1. kriegsivirtschaftliclies Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.

Strafmandat.

An Josef Majka, zurzeit unbekannten Aufenthalts.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen

783

Widerhandlung gegen Art. 2 der Verfügung dos eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 7. Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit Gold sowie der Ein- und Ausfuhr von Gold und Art. 10 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, begangen in Kotkreuz, in der Zeit vom April bis Juni 1946, durch Gehilfenschaft beim Handel mit Gold, ohne Konzession, durch Überlassen der persönlichen Flüchtlingsausweise an den mitbeschuldigten Josef Drobnica, zu verurteilen.

Der Kichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden von Schuld und Strafe freigesprochen. Die Kosten gehen zu Lasten der Bundeskasse. Dagegen sind Sie zur Bezahlung des widerrechtlichen Vermögensvorteils von Fr. 15 an den Bund verurteilt.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Bichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen : « Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Saignelégier, den 27. Januar 1948.

7812

3. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. A. Wilhelm.

Strafmandat.

An Josef Grabinski, Landwirt, zurzeit unbekannten Aufenthalts.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 2 der Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 7. Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit Gold sowie der Ein- und Ausfuhr von Gold, Art. 10 des Bnndesratsbcschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, begangen in Kotkreuz, in der Zeit vom

784

April bis' Juni 1946, durch Gehilfenschaft beim Handel mit Gold, ohne Konzession, durch Überlassen der persönlichen Flüchtlingsausweise an den mitbeschuldigte.n Josef Drobnica, zu verurteilen.

Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftliehen Strafverfahrens folgendes urteil: Sie werden von Schuld und Strafe freigesprochen. Die Kosten gehen zu Lasten der Bundeskasse. Dagegen sind Sie zur Bezahlung des widerrechtlichen Vermögensvorteils von Fr. 15 an den Bund verurteilt.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Saignelégier, den 27. Januar 1948.

78i2

3. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. A. Wilhelm.

Strafmandat.

An Harald Ladon, 1914, Techniker, zurzeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 2 der Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldeparternents vom 7. Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit Gold sowie der Ein- und Ausfuhr von Gold, begangen in Montreux, im Oktober 1945 und in der 1. Jahreshälfte 1946, durch Beihilfe zum Goldhandel, olvne Konzession, durch Vermittlung von 10 Flüchtlingsausweisen an einen gewissen Osins Arnold und an die mitbeschuldigte Berger Franziska sowie durch Aushändigung des eigenen Flüchtlingsausweises, angeblich an Tauber Edmund, zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 50 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlnsses vom 17. Oktober

785 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden vorurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 50.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 6.-- b. übrige Kosten » 18.50 3. Bezahlung des unrechtmässigen Vermögensvorteils von .

» 120.-- Total

Fr. 194.50

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Richter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen : « Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Saignelégier, den 29. Dezember 1947.

7812

3. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. A. Wilhelm.

Strafmandat.

An Josef Dròbnica, Landarbeiter, zurzeit unbekannten Aufenthalts.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 2 der Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 7. Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit Gold sowie der Ein- und Ausfuhr von Gold, begangen in Ilotkreuz, in der Zeit vom April bis Juni 1946, durch Gehilfenschaft beim Handel mit Gold, ohne Konzession, durch Aushändigung des eigenen und Vermittlung von 9 weitern Flüchtlingsausweisen an Maz Tadeusz, zu verurteilen.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschafts-

786

départements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden von Schuld und Strafe freigesprochen. Die Kosten gehen zu Lasten der Bundeskasse. Dagegen sind Sie zur Bezahlung des widerrechtlichen Vermögensvorteils von Fr. 75 an den Bund verurteilt.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen : « Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Saignelégier, den 29. Dezember 1947.

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3. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. A. Wilhelm.

Strafmandat.

An Franziska Berger-Schall, Hausfrau im Flüchtlingsheim «Montbrillant», zurzeit unbekannten Aufenthalts.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 2 der Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 7. Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit Gold sowie der Ein- und Ausfuhr von Gold, begangen iri Montreux, im 1. Halbjahr 1946, durch Gehilfenschaft beim Handel mit Gold, ohne Konzession, durch Vermittlung von 6 Flüchtlingsausweisen an einen gewissen Osins Arnold und durch Aushändigung des eigenen Flüchtlingsausweises an Kornhauser Jan, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 25 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes .

"

Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr b. übrige Kosten 8. Bezahlung des unrechtmässigen Vermögensvorteils von

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.

Fr. 25.-- » 5.-- » 10.-- » 60.--

Total

Fr. 100.--

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als »solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen : « Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Saignelégier, den 29. Dezember 1947.

7812

3. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Eiuzelrichter : Dr. A. Wilhelm.

Verfügung Höke Pal, genannt Paul, geb. 18. März 1920, ungarischer Staatsangehöriger, Schriftsetzer, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, Lederer Emil Friedrich, geb. 30. Juni 1899, ungarischer Staatsangehöriger, Industrieller, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, K a u f m a n n Walter, geb. 7. Juli 1914, aus Wien, staatenlos, Dr. med., Arzt, wohnhaft gewesen in Bern, Kapellenstrasse 23, nun in Stockholm, B u r k h a l t e r Hans, geb. 29. April 1909, von Hasle (Bern), Musiker und Vertreter, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, Herrmann Johann, geb. 11. April 1892, von Bern, Kaufmann, wohnhaft gewesen in Bern, Kramgasse 2, nun in Innsbruck, wegen Widerhandlung gegen die Verfügung des eidgenössischen Finanzund Zolldepartements vom 7. Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit Gold, sowie der Ein- und Ausfuhr von Gold usw.

1. Termin zur Hauptverhandlung wird bestimmt auf Mittwoch, den 10. März 1948, 14.15 Uhr, im Obergerichtsgebäude in Bern, Schanzenstrasse 17, 1. Stock, Zimmer 32, wovon sämtlichen Beschuldigten und dem General-

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Sekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hiermit Kenntnis gegeben wird.

2. Es steht den Beschuldigten frei, am Termin zu erscheinen oder schriftlich zu den gestellten Strafanträgen Stellung zu nehmen.

3. Die vom Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdopartements gestellten Anträge lauten auf Verurteilung für Höke Pal: zu einer Busse von Fr. 1000 und zu den Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung des unrechtmässigen Vermögens Vorteils von Fr. 1041.95 an den Bund.

Lederer Emil Friedrich: zu einer Busse von Fr. 12 000 und zu den Verfahrenskosten. Der Gegenwert der bei Lederer beschlagnahmten Goldstücke sei mit Busse und Kosten zu verrechnen.

0 K a u f m a n n : zu einer Busse von Fr. 1000 und zu den Verfahrenskosten, sowie zur Bezahlung des unrechtmässigen Vermögensvorteils von Fr. 82.50 an den Bund.

B u r k h a l t e r Hans: zu einer Busse von Fr. 1200 und zu den Verfahrenskosten, sowie zur Bezahlung des unrechtmässigen Vermögensvorteils von Fr. 350 an den Bund.

Herrmann Johann: zu einer Busse von Fr. 2000 und zu den Verfahrenskosten, sowie zur Bezahlung des unrechtmässigen Vermögensvorteils von Fr. 4175.35 an den Bund.

Bern, den 19. Januar 1948.

Gemischtes kriegswirtschaftliches Der Präsident: 0. Peter.

Strafgericht:

Verfügung.

Picard Eoger Gaston, geb. 24. März 1908, von Ägerten (Bern), Makler, wohnhaft gewesen in Genf, Quai Wilson 41, nun unbekannten Aufenthaltes, Popesco Victor, geb. 29. August 1919, von Bukarest, Journalist, wohnhaft gewesen in Genf, nun in Eumänien, wegen Widerhandlung gegen die Verfügung des eidgenössischen Finanzund Zolldepartements vom 7. Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit Gold, sowie der Ein- und Ausfuhr von Gold usw.

1. Termin zur Hauptverhandlung wird bestimmt auf Donnerstag, den 11. März 1948, 10.15 Uhr; im Obergerichtsgebäude in Lausanne, Place Monbenon, wovon den beiden Beschuldigten und dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hiermit Kenntnis gegeben wird.

789 2. Es steht den Beschuldigten frei, am Termin zu erscheinen oder vorher schriftlich zu den gestellten Strafanträgen Stellung zu nehmen.

8. Die vom Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gestellten Anträge lauten auf Verurteilung für Picard Eoger: zu einer Busse von Fr. 2000 und zu den Verfahrenskosten, sowie zur Bezahlung des unrechtmässigen Vermögen s Vorteils von Fr. 125 an den Bund.

Po p e sco Victor: zu einer Busse von Fr. 5000 und zu den Verfahrenskosten, sowie zur Bezahlung des unrechtmässigen Vermögensvorteils von Fr. 3340 an den Bund.

Bern, den 19. Januar 1948.

7812

Gemischtes kriegsimrtschaftliches Der Präsident:

Strafgericht:

0. Peter.

Verfügung.

Der Präsident des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes hat in Sachen gegen Mussoi Johann, Koch und Hilfsarbeiter, von Winterthur, geb. 10. April 1904, zurzeit unbekannten Aufenthalts, verfügt : 1. Dem Beschuldigten wird Kenntnis gegeben, dass das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Antrag stellt, es sei die ihm durch Urteil der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 12.-Dezember 1942 auferlegte Busse von Fr. 800 in 80 Tage Haft, sowie die durch das Urteil des Präsidenten der 2. strafrechtlichen Kommission vom 28. Januar 1944 auferlegte Busse von Fr. 60 in 6 Tage Haft umzuwandeln.

2. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 10 Tagen von der Publikation an zur Vernehmlassung beim 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht, Zürich l, Hirschengraben 15, angesetzt.

3. Diese Verfügung ist einmal im Bundesblatt zu publizieren.

Z ü r i c h , den 6. Februar 1948.

7812

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: Heusser.

790

Ediktalladung.

Lack René, des Eugen und der Frieda Brandii, geb. 10. Februar 1917, von Obergösgen, Maschinist, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, wird aufgefordert, sieh am Montag, den 1. März 1948, 14.30 Uhr, vor dem 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht im Bezirksgericht in Horgen (Zürich) gegenüber der Anklage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteraentes wegen widerrechtlichen Bezuges von 1100 kg Weissmehl und Abgabe desselben zu übersetzten Preisen und einem Antrag, lautend auf Fr. 2500 Busse, Bezahlung von Fr. 1230 an den Bund, Eintragung des Urteils in die Strafregister und Verurteilung zu den Verfahrenskosten, zu verantworten, ansonst auf Grundlage der Akten entschieden würde.

Lugo

Zürich, den 4. Februar 1948.

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht: Der Gerichtsschreiber: C. W. Scherer.

78i2

Bussenumwandlungsantrag.

Mit Schreiben vom 7. Januar 1948 stellt das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Antrag, es sei die Kühnen Fritz, des Alfred und der Katharina geb. Spörri, geb. 29. September 1919, von St. Stephan, Handlanger, zuletzt wohnhaft gewesen in Thun, Elsternweg 24, nunmehr unbekannten Aufenthaltes, mit Strafmandat Nr. 10043 vom 20. Juni 1945 auferlegte Busse von Fr. 5 in l Tag Haft umzuwandeln.

Wir setzen dem Beschuldigten hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb der er zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann.

· Wird innert der genannten Frist der Betrag von Fr. 60 bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt.

Wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Uniwandlungsantrag zu urteilen haben.

Bern, den 2. Februar 1948.

78i2

1. kriegsurirtschaftliehes Strafgericht: Der Einzelrichter: 0. Peter.

791 Bussemimwandlungsantrag.

Mit Schreiben vom 30. Januar 1948 stellt das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Antrag, es sei die Huber Adolf, des Adolf und der Elise Züsli, geb. 30. Juni 1900, von Arni-Islisberg (Aargau), Handlanger, zuletzt wohnhaft in Neuhausen a. Eheinfall, zurzeit unbekannten Aufenthalts, mit Strafmandat Nr. 7404 vom 27. September 1944 auferlegte Busse von Fr. 50 in 5 Tage Haft umzuwandeln.

Wir setzen dem Beschuldigten hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb der er zu dem Antrag des Generalsekretariats, des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann.

Wird innert genannter Frist der Betrag von Fr. 50 bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt.

Wenn nicht, wird der unterzeichnete Eichter über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

A a r a u , den G.Februar 1948.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.

78i2

Bussenumwandlungsantrag.

Mit Schreiben vom 3. Februar 1948 stellt das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Antrag, es sei die Besançon Ernst, des Charles und der Berta Graf, von St-Ursanne (Bern), geb. 27. September 1909, Kaufmann und Acquisiteur, zurzeit unbekannten Aufenthalts, mit Urteil Nr. 6572 vom 27. Juni 1944 auferlegte Busse von restanzlich Fr. 160 in 16 Tage Haft umzuwandeln.

Wir setzen dem Beschuldigten hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb der er zu dem Antrage des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann.

Wird innert genannter Frist der Betrag von Fr. 160 bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt, wenn nicht, wird der unterzeichnete Eichter über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

A a r a u , den 6. Februar 1948.

7812

.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1948

Année Anno Band

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06

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.02.1948

Date Data Seite

779-791

Page Pagina Ref. No

10 036 144

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