Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund Vom paritätischen Organ des Vorsorgewerks Bund genehmigt am 1. Juni 2007 Vom Bundesrat genehmigt am 15. Juni 2007 In Kraft getreten am 1. Juli 2008

Gestützt auf Artikel 4 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 20061 und die Artikel 32b Absätze 1 und 2, 32c und 32d Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG), schliessen die Arbeitgeber 1.

Bundesrat, handelnd durch das EFD

2.

die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV), handelnd durch den Direktor

3.

die Pensionskasse des Bundes PUBLICA, handelnd durch den Direktor ­ Arbeitgeber ­

mit der Pensionskasse des Bundes PUBLICA, Eigerstrasse 57, 3000 Bern 23, handelnd durch das Präsidium der Kassenkommission PUBLICA, den folgenden Anschlussvertrag

1. Zweck Dieser Anschlussvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Arbeitgebern und der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA), soweit dies für die Durchführung der beruflichen Vorsorge im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen notwendig ist.

2. Grundlagen und Vertragsbestandteile Die Grundlagen für die Regelung der Rechte und Pflichten der Arbeitgeber sowie von PUBLICA im Rahmen dieses Anschlussvertrags bilden das BPG und das PUBLICA-Gesetz.

1

Im Rahmen dieses Anschlussvertrags werden das Vorsorgereglement, das Service Level Agreement Allgemeine Dienstleistungen (SLA Dienstleistungen) sowie das Service Level Agreement Gesundheitsprüfung (SLA Gesundheitsprüfung) vereinbart. Diese bilden, zusammen mit dem Reglement Teilliquidation betreffend das Vorsorgewerk Bund, Bestandteile des vorliegenden Anschlussvertrages und sind ihm als Anhänge beigelegt (Art. 32c Abs. 2 BPG, Art. 4 Abs. 3 PUBLICA-Gesetz).

2

1 2

SR 172.222.1 SR 172.220.1

2007-1961

5917

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Sind die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber oder von PUBLICA im Anschlussvertrag und seinen Bestandteilen widersprüchlich geregelt, so geht der Anschlussvertrag seinen Bestandteilen vor. Bei Widersprüchen zwischen den Bestandteilen gehen das SLA Dienstleistungen, das SLA Gesundheitsprüfung und das Reglement Teilliquidation dem Vorsorgereglement vor.

3

3. Rechte und Pflichten PUBLICA führt die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (berufliche Vorsorge) nach den gesetzlichen Bestimmungen und diesem Anschlussvertrag für den in den Vorsorgereglementen umschriebenen Personenkreis durch.

Das SLA Dienstleistungen und das SLA Gesundheitsprüfung regeln die von PUBLICA zu erbringenden Dienstleistungen.

1

Die von den Arbeitgebern zu tragenden Kosten aus der Durchführung der beruflichen Vorsorge sind im Anschlussvertrag und seinen Bestandteilen abschliessend geregelt.

2

Die Arbeitgeber stellen PUBLICA alle für die Durchführung der beruflichen Vorsorge notwendigen Unterlagen und Informationen entsprechend dem SLA Dienstleistungen und dem SLA Gesundheitsprüfung zur Verfügung.

3

Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund bestellt wird.

4

Die übrigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, aus dem Anschlussvertrag und aus seinen Bestandteilen.

5

4. Gesundheitsprüfung PUBLICA führt zwecks Steuerung der Prämien für die Risiken Tod und Invalidität Gesundheitsprüfungen durch. Die Einzelheiten, namentlich das Verfahren sowie die Kostentragung, sind im SLA Gesundheitsprüfung geregelt.

5. Datenaustausch Der Austausch von Daten zwischen den Arbeitgebern und PUBLICA erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg.

1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für die Bearbeitung der Daten erforderlichen EDV-Einrichtungen auf eigene Kosten zu erstellen und stets auf dem aktuellen technischen Stand zu halten.

2

Im gegenseitigen Datenaustausch trägt stets der Absender die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der übertragenen Daten.

3

Die Einzelheiten sind im SLA Dienstleistungen und SLA Gesundheitsprüfung geregelt.

4

5918

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

6. Gegenseitige Informationen Das SLA Dienstleistungen und das SLA Gesundheitsprüfung regeln die besonderen Meldepflichten der Arbeitgeber und von PUBLICA.

1

Sie regeln ferner die gegenseitigen Informationen über die personalpolitischen, finanziellen und rechtlichen Entwicklungen, die die Durchführung und Finanzierung der beruflichen Vorsorge für das Vorsorgewerk Bund beeinflussen können.

2

7. Verkehr zwischen PUBLICA und den Arbeitgebern Der Verkehr in Belangen des Anschlussvertrages und der Durchführung der beruflichen Vorsorge zwischen PUBLICA, dem paritätischen Organ des Vorsorgewerks Bund und den Arbeitgebern läuft über das Sekretariat des paritätischen Organs des Vorsorgewerks Bund, das administrativ dem Eidg. Personalamt angegliedert ist.

1

Erlässt die Kassenkommission von PUBLICA interne Reglemente, die den Geschäftsverkehr zwischen PUBLICA und dem Vorsorgewerk Bund betreffen, so werden sie innert angemessener Frist vor dem Inkrafttreten dem Sekretariat des paritätischen Organs des Vorsorgewerks Bund bekannt gegeben.

2

Das SLA Dienstleistungen und das SLA Gesundheitsprüfung regeln die Einzelheiten.

3

8. Sparbeiträge, Risikoprämien (versicherungstechnische Kosten); Gebühren der Aufsichtsbehörde, Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG Die Arbeitgeber schulden PUBLICA die Sparbeiträge gemäss dem Vorsorgereglement.

1

Das SLA Dienstleistungen regelt den Inhalt und das Vorgehen betreffend die Mitteilung von PUBLICA an die Arbeitgeber, wenn sich abzeichnet, dass die Arbeitgeberbeiträge die in Artikel 32g Absatz 1 BPG angegebene Obergrenze erreichen.

2

Die Prämien für Risikoleistungen Tod und Invalidität (Risikoprämien) werden durch die Arbeitgeber getragen (Art. 32g Abs. 4 BPG).

3

Die Risikoprämien werden nach Massgabe der technischen Grundlagen von PUBLICA und der vertragsindividuellen Risikoerfahrung (Modell für Erfahrungstarifierung) festgesetzt. Das SLA Dienstleistungen regelt den Inhalt und das Vorgehen betreffend die Mitteilung von PUBLICA an die Arbeitgeber, sowie die Form und die Fristen für Beanstandungen durch die Arbeitgeber und das Datum, ab dem die neue Prämie gilt.

4

Das SLA Dienstleistungen legt fest, ob die von PUBLICA an die Aufsichtsbehörde zu bezahlenden Gebühren über die Vermögenserträge oder anteilsmässig durch die

5

5919

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Arbeitgeber finanziert werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG.

Das SLA Dienstleistungen regelt die weiteren Einzelheiten, namentlich die Fakturierung und Bezahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge.

6

9. Verwaltungskosten (betriebswirtschaftliche Kosten) Die Verwaltungskosten gelten den Aufwand für die von PUBLICA erbrachten Dienstleistungen ab (Kostendeckungsprinzip).

1

Die Kosten werden verursachergerecht auf die Arbeitgeber verteilt und ihnen je separat in Rechnung gestellt (Äquivalenzprinzip).

2

Die Verwaltungskosten gemäss SLA Dienstleistungen setzen sich zusammen aus den Kosten für die Dienstleistungen, die für die Durchführung der beruflichen Vorsorge erforderlich sind (Basisleistungen), und aus den nach Aufwand berechneten Kosten für die auf Begehren und im besonderen Auftrag eines Arbeitgebers erbrachten Sonderleistungen. Die Tarife für die Sonderleistungen werden an die Teuerung angepasst (Indexierung).

3

Die Verwaltungskosten gemäss SLA Gesundheitsprüfung werden nach Aufwand berechnet.

4

Das SLA Dienstleistungen und das SLA Gesundheitsprüfung regeln die Einzelheiten.

5

10. Vermögensanlage PUBLICA verwaltet das Vermögen des Vorsorgewerks Bund im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Kosten für die Vermögensverwaltung werden aus Vermögenserträgen gedeckt.

1

Nach Erreichen der Risikofähigkeit, d.h. sobald die Rückstellungen und Reserven nach dem Reglement Rückstellungen und Reserven PUBLICA vollständig geäufnet sind, wird in Fragen der Vermögensanlage das paritätische Organ angehört.

2

11. Vertragsänderungen Die Änderungen des Anschlussvertrages einschliesslich seiner Bestandteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform sowie der rechtsgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragsparteien sowie der schriftlichen Zustimmung durch das paritätische Organ.

1

Jede Änderung der Berechnungsgrundlagen darf nur ihm Rahmen des Anschlussvertrages und seiner Bestandteile bzw. durch Vertragsänderung erfolgen. Die Zuständigkeit zur Änderung der Arbeitgeberbeiträge richtet sich nach Artikel 32g Absatz 2 BPG.

2

5920

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

3

Nicht als Vertragsänderung gelten: a.

die teuerungsbedingte Anpassung der Tarife für die Sonderleistungen (Ziff. 9 Abs. 3 dieses Vertrages, Ziff. 6.2 SLA Dienstleistungen);

b.

die Änderung der Zinssätze im Anhang 1 des Vorsorgereglements.

12. Vorgehen bei Uneinigkeit unter den Vertragsparteien Unter Vorbehalt der gesetzlichen Zuständigkeiten und Verfahren einigen sich die Vertragsunterzeichnenden zur Beilegung von Unstimmigkeiten auf folgendes Vorgehen (Eskalationsverfahren):

1

2

a.

Die Direktion EPA, die Direktion PUBLICA und das Präsidium des paritätischen Organs teilen einander Beanstandungen schriftlich mit. Die Antwort auf die Beanstandung erfolgt schriftlich.

b.

Kommt es zu keiner Einigung, werden der Vorsteher bzw. die Vorsteherin EFD und das Präsidium der Kassenkommission eingeschaltet.

c.

Die Vertragsunterzeichnenden können sich insbesondere auch auf eine gemeinsame Schiedsinstanz unter Einschluss einer Regelung für die Kostentragung einigen. Die Einlassung auf eine Schiedsinstanz schliesst die Anrufung der Gerichte oder der Aufsichtsbehörde im Rahmen der gesetzlichen Verfahren nicht aus.

Das besondere Eskalationsverfahren des SLA Dienstleistungen bleibt vorbehalten.

13. Ausfertigung Alle Vertragsunterzeichnenden erhalten von diesem Anschlussvertrag und von jeder späteren Vertragsänderung je ein Exemplar.

14. Inkrafttreten Der Anschlussvertrag tritt gleichzeitig mit dem PUBLICA-Gesetz in Kraft, sofern die nachstehenden Gültigkeitserfordernisse erfüllt sind: Er bedarf zu seiner Gültigkeit eines protokollierten zustimmenden Beschlusses des paritätischen Organs, des zustimmenden Entscheides des Bundesrates sowie der Vertragsunterzeichnung durch PUBLICA und durch alle Arbeitgeber (Vertragsparteien).

5921

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

15. Unterzeichnung Die Arbeitgeber

30. Juni 2008

Bundesrat Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz

27. Juni 2008

Eidgenössische Alkoholverwaltung Der Direktor: Alexandre Schmidt

26. Juni 2008

PUBLICA Der Direktor: Werner Hertzog

PUBLICA als Vorsorgeeinrichtung (Kassenkommissionspräsidium)

26. Juni 2008

Der Präsident: Kurt Buntschu Der Vizepräsident: Hanspeter Lienhart

Vom paritätischen Organ des Vorsorgewerks Bund genehmigt am 1. Juni 2007.

Vom Bundesrat genehmigt am 15. Juni 2007.

Anhänge I

Vorsorgereglement

II

SLA Allgemeine Dienstleistungen

III SLA Gesundheitsprüfung IV Reglement Teilliquidation 5922