Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) (Änderung des Geltungsbereichs) Änderung vom 17. September 2008 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 9. Juni 2004, vom 12. Oktober 2005 und vom 6. November 20061 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) werden wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs):2 I. Änderung des Geltungsbereichs Art. 2 Abs. 1 Bst. a, d, g (neu), h Art. 2 Abs. 2 Bst. a Art. 2 Abs. 2 Bst. af (neu) Vollständiger Geltungsbereich: Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 2. Juni 2003 des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) werden allgemeinverbindlich erklärt.
Art. 2 Die in Normalschrift gedruckten Bestimmungen des GAV sind grundsätzlich im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten allgemeinverbindlicherklärt:
1
a.
1 2
Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören: Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern Reparation und/oder Restauration von Möbeln BBl 2004 29312933, 2005 65636566, 2006 90979100 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
2008-2463
8561
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP). BRB
Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln Parqueterie (Verlegen von Parkettböden), als Nebentätigkeit Skiherstellung Herstellung und/oder Anbringung von Innen-, Geschäftseinrichtung, sowie von Sauna-Anlagen Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation, sowie des Maler- und Gipsergewerbes ausgeführt werden Abbundarbeiten Holzbau
b.
Möbelfabrikation
c.
Glaserei/technische Glaserei (Glasarbeiten an Gebäuden)
d.
Gipserei und Malerei. Eingeschlossen sind: Staff und dekorative Elemente Aussenisolation Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung Anbringung von Tapeten Holzimprägnierung und Verarbeitung
e.
Plattenlegerarbeiten
f.
Dachdeckerei. Eingeschlossen sind alle Arbeiten in der «Gebäudehülle».
Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer, und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung)
g.
Bodenleger und Parkettleger
h.
Andere Arbeiten
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die im jeweiligen Gebiet der nachstehend aufgeführten Kantone folgende Arbeiten gemäss Ziffer 1 verrichten:
2
a.
8562
Kanton Freiburg: Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei Möbelfabrikation Malerei und Gipserei Glaserei und technische Glaserei Plattenleger Bodenleger und Parkettleger
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP). BRB
b.
Kanton Jura und Berner Jura (Bezirke Courtelary, La Neuveville und Moutier) Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei Glaserei und technische Glaserei Bodenleger und Parkettleger
c.
Kanton Neuenburg: Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei Gipserei und Malerei Glaserei und technische Glaserei Bodenleger und Parkettleger
d.
Kanton Wallis: Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei Gipserei und Malerei Glaserei/technische Glaserei Bodenleger und Parkettleger
e.
Kanton Waadt: Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei Maler- und Gipsergewerbe Glaserei und technische Glaserei Plattenlegerarbeiten Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung), Asphaltierung, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen, Bodenleger und Parkettleger
f.
Genf: Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei Maler- und Gipsergewerbe Glaserei und technische Glaserei Dachdeckerei Plattenleger Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Dichtung; Innendekoration und Stoffnäharbeiten; Einrahmungen; Storenreparatur; Innenbekleidungen; Marmorarbeiten, Bodenleger und Parkettleger
g.
Basel-Land: Plattenlegerarbeiten
h.
Basel-Stadt: Gipserei und Malerei Glaserei und technische Glaserei Plattenlegerarbeiten Dachdeckerei 8563
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP). BRB
i.
Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Herstellung und Montage von Kunststoffdächern; Naturstein- und Bildhauerarbeiten; Parqueterie (Verlegen von Parkettböden); Linoleum- und Spezialbodenarbeiten
Tessin: Plattenlegerarbeiten Andere Arbeiten: Gipserei; Herstellung und Montage von Kunststoffdächern; Parqueterie (Verlegen von Parkettböden)
Der Bundesratsbeschluss gilt für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (miteingeschlossen sind Vorarbeiter und Werkmeister), und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung. Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind, und die Lehrlinge.
3
II Dieser Beschluss tritt am 1. November 2008 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2013.
17. September 2008
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
8564