Kernkraftwerk Mühleberg Auflage des Gesuchs der BKW FMB Energie AG vom 25. Januar 2005 um Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung vom 14. Dezember 1992 Gestützt auf die Artikel 61 und 53 Absatz 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) erfolgt hiermit die öffentliche Auflage des Gesuches um Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung vom 14. Dezember 1992 für das Kernkraftwerk Mühleberg.

1. Gesuchstellerin BKW FMB Energie AG, Viktoriaplatz 2, CH-3000 Bern 25 2. Sachverhalt Die Betriebsbewilligung des Kernkraftwerks Mühleberg ist bis am 31. Dezember 2012 befristet. Am 25. Januar 2005 hat deshalb die Gesuchstellerin beim Bundesrat die Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung vom 14. Dezember 1992 für das Kernkraftwerk Mühleberg beantragt. Der Bundesrat trat auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht ein (Entscheid vom 10. Juni 2005) und überwies es an das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).

Die Gesuchstellerin hat am 2. November 2005 das Gesuch vom 25. Januar 2005 präzisiert.

3. Auflage Die öffentliche Auflage des Gesuches vom 25. Januar 2005 um Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Mühleberg, der Eingabe der Gesuchstellerin vom 02. November 2005, der Betriebsbewilligung vom 14.

Dezember 1992 sowie des Entscheids des Bundesrates vom 28. Oktober 1998 zur Verlängerung der Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Mühleberg erfolgt vom 13. Juni 2008 bis am 14. Juli 2008 bei den Staatskanzleien der betroffenen Kantone sowie bei den betroffenen Amtsbezirken und Gemeindeverwaltungen.

(Hinweis: die Sicherheitstechnische Stellungnahme zur Periodischen Sicherheitsüberprüfung des Kernkraftwerks Mühleberg kann über die Internetadresse http://www.hsk.ch/deutsch/files/pdf/psu_muehleberg_2007.pdf eingesehen werden).

4. Einsprache Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) oder des Enteignungsgesetzes (EntG) des Bundes Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt für Energie, 3003 Bern, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 61 und 55 Abs. 1 KEG).

Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache (Art. 61 und 55 Abs. 3 KEG).

10. Juni 2008

2008-1434

Bundesamt für Energie (BFE) 3003 Bern

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