Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung der Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 20072, beschliesst: Art. 1 Die Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, die Änderung des Übereinkommens zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

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SR 101 BBl 2008 1153

2007-2477

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Genehmigung der Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial. BB

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