Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG) Das Bundesamt für Migration verfügt; 1.

Die am 13. Oktober 2003 erfolgte erleichterte Einbürgerung von Ali Mehtab, geb. 12. Juni 1965, Bürger von Trin GR, wird gemäss Artikel 41 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG]) nichtig erklärt.

2.

Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht.

3.

In Anwendung der Verordnung über die Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz vom 23. November 2005 wird eine Gebühr von 400 Franken erhoben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde geführt werden. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen.

20. Mai 2008

2008-1215

Bundesamt für Migration

3829