Anhang 1

Auswertungen der einzelnen Subventionsverhältnisse

Unterteilt nach: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD) Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) 2007-1970

6327

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Organisation der Auslandschweizer (ASO) 201.3600.001 NRM: A2310.0394

Soziale Wohlfahrt

Übergeordnete Ziele:

Förderung der Beziehungen mit den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern.

Subventionierte Leistungen:

Zahlreiche für den Bund erbrachte Dienstleistungen für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (namentlich Information, Rechtsberatung) und deren Vertretung gegenüber Behörden und Parlament.

Rechtsgrundlagen: BV (SR 101), Art. 40, Abs. 1 und 2 V vom 26. Februar 2003 über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen (SR 195.11)

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Organisation der Auslandschweizer (ASO) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1924

2002 2003 2004 2005 2006

900'000 891'000 886'500 910'000 920'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

215'000 193'500 220'000 734'000 694'200

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Der Bundesbeitrag wird im Rahmen der Budgetierung vom EDA auf der Grundlage der Subvention des laufenden Jahres berechnet; hinzu kommt die geschätzte Teuerung. Die ASO verabschiedet ihr Jahresbudget erst im ersten Quartal des neuen Jahres, zusammen mit der Jahresrechnung.

Das EDA kontrolliert in der Jahresrechnung, ob die gewährten Subventionen tatsächlich entsprechend der Zweckbestimmung verwendet wurden.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Höhe der Unterstützung durch den Bund liegt im Ermessen der Verwaltung.

Corporate Governance: Die ASO unterbreitet ihren Bericht und ihre Jahresrechnung zur Prüfung dem EDA. Gemäss Statuten untersteht die ASO der Aufsicht des Bundes.

6328

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Zahl der im Ausland lebenden Schweizerinnen und Schweizern nimmt kontinuierlich zu. Ihre Rolle im öffentlichen Leben der Schweiz wird in erster Linie im Bundesgesetz vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5) geregelt. Die ASO erfüllt eine wichtige Funktion hinsichtlich der Konsensfindung und Interessenvertretung sowie der Information über das Schweizer Zeitgeschehen, namentlich bei Wahlen und Abstimmungen in der Schweiz.

Seit dem Voranschlag 2007 legt der Bundesrat dem Parlament nur noch einen Kredit mit allen finanziellen Leistungen an die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer vor, was die Transparenz dieser bisher auf verschiedene Budgetrubriken verteilten Gelder erhöht.

Gesamtbeurteilung:

Die ASO besitzt eine langjährige Erfahrung auf dem Gebiete der Aktivitäten zu Gunsten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer und verfügt über das notwendige Know-how und angepasste Strukturen. Es wäre nicht sinnvoll, der Bundesverwaltung die Aufgaben zu übertragen, die bisher von der ASO erfüllt wurden.

Der Bundesrat hat das EDA beauftragt, bis Ende 2009 eine Botschaft über die Schaffung einer formell-gesetzlichen Grundlage zu unterbreiten.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Kriterien und Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung des Bundesbeitrags werden in der zu schaffenden formell-gesetzlichen Grundlage über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen präzisiert.

6329

Schweizerische Hilfsgesellschaften im Ausland 201.3600.002 NRM: A2310.0394

Soziale Wohlfahrt

Übergeordnete Ziele:

Förderung der Beziehungen mit den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern.

Subventionierte Leistungen:

Unterstützung für schweizerische Hilfsgesellschaften im Ausland zugunsten bedürftiger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (infolge Krankheit, Alters usw.), die nicht unter das BG vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (SR 852.1) fallen.

Rechtsgrundlagen: BV (SR 101), Art. 40 Abs. 1 und 2 V vom 26. Februar 2003 über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen (SR 195.11)

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Bedürftige Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

< 1900

2002 2003 2004 2005 2006

69'200 68'508 68'162 70'000 70'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

60'000 50'000 70'000 73'500 69'200

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Die schweizerischen Hilfsgesellschaften im Ausland legen ihre Gesuche jedes Jahr dem EDA vor. Die Hilfe erfolgt unter Kontrolle und in Zusammenarbeit mit den Schweizer Vertretungen. Die Höhe der Beiträge hängt von der Bedürftigkeit der Empfängerinnen und Empfänger und von deren Lebensumständen ab.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Höhe der Bundeshilfe liegt im Ermessen der Verwaltung, die sich hauptsächlich auf die Meinung der Schweizer Vertretungen stützt.

Corporate Governance: Die Schweizer Vertretungen nehmen eine summarische Prüfung der Tätigkeit der Hilfsgesellschaften vor.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

6330

Diese Subvention ermöglicht, bedürftige Auslandschweizerinnen und -schweizer vor Ort zu unterstützen und so zu vermeiden, dass sie auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren und dort Sozialhilfe benötigen. Die schweizerischen Hilfsgesellschaften im Ausland arbeiten eng mit den Schweizer Vertretungen zusammen.

Diese stellen sicher, dass die bereitgestellten Mittel richtig eingesetzt werden.

Seit dem Voranschlag 2007 legt der Bundesrat dem Parlament nur noch einen Kredit mit allen Finanzleistungen an Auslandschweizerinnen und -schweizer vor, was die Transparenz dieser bisher auf verschiedene Kredite verteilten Gelder erhöht.

Gesamtbeurteilung:

Die Unterstützung der schweizerischen Hilfsgesellschaften zugunsten bedürftiger Auslandschweizerinnen und -schweizer ist ein mit relativ geringem Verwaltungsaufwand und der nötigen Flexibilität einsetzbares Instrument.

Der Bundesrat hat das EDA beauftragt, bis Ende 2009 eine Botschaft über die Schaffung einer formell-gesetzlichen Grundlage zu unterbreiten.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Kriterien und Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung des Bundesbeitrags werden in der zu schaffenden formell-gesetzlichen Grundlage über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen präzisiert.

6331

Hilfeleistung an kriegsgeschädigte Auslandschweizer 201.3600.003 NRM: A2310.0243

Soziale Wohlfahrt

Übergeordnete Ziele:

Hilfeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.

Subventionierte Leistungen:

Monatlicher Beitrag (Rente) an die Unterhaltskosten von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die im 2. Weltkrieg Schäden erlitten haben.

Rechtsgrundlagen: Endempfänger: BB vom 13. Juni 1957 über eine ausserordentliche Hilfe an Auslandschweizer und Rückwanderer, die infolge des Krieges von 1939­1945 Schäden erlitten haben (SR 983.1), Art. 1

Subventionsart: Subventionsform: Diese Subvention besteht seit:

Auslandschweizer oder Rückkehrer, die wegen des Kriegs von 1939­1945 ganz oder teilweise ihre Existenzgrundlage verloren haben Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung 1957

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'402'986 900'000 411'727 263'577 17'186

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Die Unterstützung erfolgt auf Gesuch hin.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Grundsätzlich erteilt die Vollziehungsverordnung vom 8. Dezember 1958 zum Bundesbeschluss über eine ausserordentliche Hilfe an Auslandschweizer und Rückwanderer, die infolge des Krieges von 1939­1945 Schäden erlitten haben, dem Bundesamt für Justiz (Sektion Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer) die Kompetenz, fallweise zu bestimmen, welche Hilfsform am geeignetsten ist (einmalige Zuwendung, Darlehen, Bürgschaft, zeitlich befristete oder lebenslängliche Rente). Auch die Höchstsätze sind in der Verordnung festgelegt.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

2005 erhielt noch eine Person eine solche Rente. Da sie im November 2006 verstorben ist, verschwindet die Subvention mit dem Voranschlag 2008.

Gesamtbeurteilung:

Die Subvention war eine geeignete Unterstützungsform für die 1957 vom Parlament gesprochene ausserordentliche Finanzhilfe. Mit dem Tod der letzten Empfängerin ist sie hinfällig geworden.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6332

2002 2003 2004 2005 2006

9'307 7'047 6'115 6'006 6'071

Betreuung der Auslandschweizerjugend (Schul- und Berufsbildung, Ferienlager) 201.3600.004 NRM: A2310.0394

Soziale Wohlfahrt

Übergeordnete Ziele:

Förderung der Beziehungen mit den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern.

Subventionierte Leistungen:

Beiträge an Institutionen, die sich für junge Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im schulischen Bereich (Komitee für Schweizerschulen im Ausland), für die Organisation von Ferienaufenthalten in der Schweiz (Stiftung für junge Auslandschweizer) und Jugendprogramme der Organisation der Auslandschweizer einsetzen. Beitrag an die Aktion «Swiss Ping Pong» (Ferien für Auslandschweizer Familien in der Schweiz).

Rechtsgrundlagen: BV (SR 101), Art. 40 Abs. 1 und 2 V vom 26. Februar 2003 über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen (SR 195.11)

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Für die Auslandschweizerjugend tätige Organisationen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1917

2002 2003 2004 2005 2006

384'300 380'413 377'870 380'000 390'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

286'000 263'700 344'000 402'600 384'200

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Der Bundesbeitrag wird auf Antrag mit Beilage des Budgets der betreffenden Organisationen gewährt.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Sowohl die Höhe als auch die Dauer der Bundeshilfe liegen im Ermessen der Verwaltung.

Corporate Governance: Der Auslandschweizerdienst des EDA ist im Vorstand dieser Organisationen vertreten. Jahresrechnung und Tätigkeitsberichte werden dem EDA vorgelegt.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit der Unterstützung dieser Organisationen kann der Bund unbürokratisch und mit begrenzten Mitteln jungen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern das Heimatland näherbringen.

2005 betrug der Bundesbeitrag zwischen 18 Prozent (Stiftung für junge Auslandschweizer) und 35 Prozent (Komitee für Schweizerschulen im Ausland, Jugendprogramme) des jeweiligen Budgets, der Rest bestand aus Eigenleistungen (Dienstleistungen, Fundraising, Beiträge).

Seit dem Voranschlag 2007 legt der Bundesrat dem Parlament nur noch einen Kredit mit allen Finanzleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer vor, was die Transparenz dieser bisher auf verschiedene Budgetposten verteilten Gelder erhöht.

6333

Gesamtbeurteilung:

Das Vorgehen durch die Auslandschweizerorganisationen ermöglicht die Nutzung von Netzwerken und Synergien in diesem Bereich sowie der Freiwilligenarbeit in diesen Organisationen.

Der Bundesrat hat das EDA beauftragt, bis Ende 2009 eine Botschaft über die Schaffung einer formell-gesetzlichen Grundlage zu unterbreiten.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Kriterien und Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung des Bundesbeitrags werden in der zu schaffenden formell-gesetzlichen Grundlage über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen präzisiert.

6334

Zuwendungen für besondere Auslandschweizerzwecke 201.3600.005 NRM: A2310.0394

Soziale Wohlfahrt

Übergeordnete Ziele:

Förderung der Beziehungen mit den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern.

Subventionierte Leistungen:

Schweizer Verein im Fürstentum Liechtenstein (SVL): Abgeltung für konsular-ähnliche Tätigkeiten.

Rekruten: Reisekosten Hin- und Rückweg für Rekrutierung und Rekrutenschule.

Rechtsgrundlagen: BV (SR 101), Art. 40 Abs. 1 und 2 V vom 26. Februar 2003 über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen (SR 195.11)

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

SVL, Rekruten Finanzhilfe (Rekruten) 65 %; Abgeltung (SVL) 35 % Nicht rückzahlbare Geldleistung

Dieses Subvention besteht seit:

1970

2002 2003 2004 2005 2006

647'000 83'000 25'682 10'991 25'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

700'000 647'000 83'000 25'682 10'991

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

SVL: Der Beitrag erfolgt jährlich auf der Grundlage der Abrechnung für konsular-ähnliche Dienstleistungen.

Rekruten: Übernahme der Reisekosten hin und zurück für den Militärdienst in der Schweiz auf der Basis der Angaben des Reisedienstes des EDA. Bewilligung des VBS mittels Rekrutierung.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

SVL: Sowohl die Höhe als auch die Dauer der Bundeshilfe liegen im Ermessen der Verwaltung.

Rekruten (bis 31. Dezember 2006): Übernahme der Reisekosten auf der Basis der Angaben des Reisedienstes des EDA.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

SVL: Eine Vertretung der Schweiz ist in Anbetracht der engen Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein unumgänglich. Dank der Übernahme konsularischer Aufgaben durch den SVL kann der Bund auf eine kostspielige konsularische Infrastruktur verzichten.

Rekruten: Die Grundlagen und Kriterien für die Rekrutierung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind in der entsprechenden Verordnung vom 24. September 2004 (SR 511.13) festgelegt. Seit dem 1. Januar 2007 werden die Reisekosten gestützt auf die Verordnung vom 29. November 1995 über die Verwaltung der Armee (SR 510.301; Art. 116­118) vom VBS übernommen.

Seit dem Voranschlag 2007 legt der Bundesrat dem Parlament nur noch einen Kredit mit allen Finanzleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer vor, was die Transparenz dieser bisher auf verschiedene Rubriken verteilten Gelder erhöht.

6335

Gesamtbeurteilung:

SVL: Diese private Organisation für die Übernahme von konsularischen Aufgaben zu entschädigen, ist für den Bund deutlich kostengünstiger als ein Konsulat zu unterhalten.

Der Bundesrat hat das EDA beauftragt, bis Ende 2009 eine Botschaft über die Schaffung einer formell-gesetzlichen Grundlage zu unterbreiten.

Rekruten: Die Übernahme der Reisekosten von diensttauglichen Auslandschweizern und -schweizerinnen beruht auf dem Prinzip, dass der Bund die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel zur Teilnahme am Militärdienst übernimmt.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Kriterien und Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung des Bundesbeitrags werden in der zu schaffendenformell-gesetzlichen Grundlage über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen präzisiert.

6336

Freiwillige Aktionen zugunsten der Menschenrechte und des Völkerrechts 201.3600.104 NRM: A2310.0247

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Stärkung des Images der Schweiz als ein Staat, der sich für das Völkerrecht einsetzt.

Subventionierte Leistungen:

Finanzielle Beiträge an Projekte und Aktionsprogramme zur Förderung des Völkerrechts.

Rechtsgrundlagen: BV (SR 101), Art. 184 Abs. 3

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Institutionen, Nichtregierungsorganisationen, Universitäten, Fonds Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1990

2002 2003 2004 2005 2006

1'677'519 1'761'542 1'476'333 986'687 90'642

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

696'525 894'614 1'766'743

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Das EDA gewährt nach einer vertieften Prüfung der Dossiers von Fall zu Fall Pauschalbeiträge. Der Entscheid hängt von der Wichtigkeit und dem Budget des Projekts sowie von weiteren in Aussicht stehenden Finanzierungsquellen ab. Der Subventionsempfänger muss sich im Allgemeinen verpflichten, einen Teil der Projektkosten selber zu übernehmen. Nach Abschluss des Projekts wird ein Bericht erstellt.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Höhe des jährlichen Beitrags und Kompetenz zur Gewährung von Finanzhilfen werden in einem Bundesratsbeschluss festgelegt.

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Indem die Schweiz Projekte Dritter unterstützt, fördert sie in diesem Bereich konkrete Aktionen, die sie selber kaum realisieren würde.

Gesamtbeurteilung:

Flexibles und geeignetes Instrument für eine gezielte, rasche, günstige und wirksame Unterstützung völkerrechtlicher Projekte.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6337

Henry-Dunant-Zentrum für den humanitären Dialog 201.3600.106 NRM: A2310.0280

Beziehungen zum Ausland - Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Stärkung des humanitären Rechts.

Subventionierte Leistungen:

Beitrag an das Betriebsbudget des Henry-Dunant-Zentrums.

Rechtsgrundlagen: BG vom 15. Dezember 2000 über die Teilnahme und die Finanzhilfe des Bundes an das HenryDunant-Zentrum für den humanitären Dialog (SR 193.9), Art. 2. Aufgehoben per 1. Mai 2004.

Ab 1. Januar 2005: BG vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9), Art. 3 Abs. 1

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Henry-DunantZentrum für den humanitären Dialog Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1999

2002 2003 2004 2005 2006

950'000 940'500 935'750 950'000 950'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

950'000

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährliche Voranschlagskredite

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Der Bundesbeitrag deckt ungefähr ein Fünftel der gesamten Betriebskosten des Zentrums, die sich auf rund 4,8 Millionen belaufen. Der übrige Finanzbedarf wird durch andere Geldgeber gedeckt, seien dies Staaten (Kanada, Dänemark, Irland, Norwegen, Schweden, Grossbritannien, Vereinigte Staaten), die Stadt Genf, die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung sowie die UNO und die EU. Jeder Geldgeber bestimmt selber die Höhe seines Beitrags.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Bis 2003 wurde dieser Kredit über einen dreijährigen Zahlungsrahmen gesteuert. Seit dem 1. Januar 2004 werden die Finanzmittel in Form eines Rahmenkredits gewährt.

Corporate Governance: Ein unabhängiger Treuhänder nimmt die Finanzkontrolle vor; jedes Jahr wird ein Geschäftsbericht verfasst. Der Bund ist im Stiftungsrat vertreten.

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

6338

Das Henry-Dunant-Zentrum ist mit der Friedensförderung beauftragt. Es tut dies mit aktiver Intervention in Friedensverhandlungen (Mediationen) und informellem Dialog zur nachhaltigen Lösung von Problemen, die im Rahmen konkreter humanitärer Aktionen auftauchen. Das Zentrum soll bei allen staatlichen und nicht-staatlichen (militärischen, politischen, wirtschaftlichen, usw.) Akteuren, die in die Konflikte involviert sind, die Akzeptanz der humanitären Grundsätze erhöhen. Es ist jedoch nicht Aufgabe dieser Institution, neue Rechtsvorschriften anzuregen; vielmehr soll sie die Anwendung des bestehenden Rechts gewährleisten.

Gesamtbeurteilung:

Die Unterstützung des Bundes ergänzt die Anstrengungen der Schweiz im Hinblick auf die Weiterentwicklung, Förderung und Einhaltung des humanitären Völkerrechts. Indem sich die Schweiz an diesen Anstrengungen beteiligt, kann sie vermehrt an der Debatte über humanitäre Fragen teilnehmen und bessere Analysen und Evaluationen liefern.

Diese Institution bereichert mit ihrem Tun das Tätigkeitsspektrum humanitärer Hilfswerke und Organisationen wie der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, der UNO-Sonderorganisationen oder der NGO's. Das Henry-Dunant-Zentrum bewegt sich auf einem ähnlichen Terrain, ohne diese humanitären Institutionen direkt zu konkurrenzieren.

Die Aufhebung des Bundesbeitrags, der 20 Prozent des Haushalts des Zentrums ausmacht, würde das Überleben der Stiftung ernsthaft gefährden.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6339

Zivile Konfliktbearbeitung und Menschenrechte 201.3600.149 NRM: A2310.0280

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Förderung von Frieden und Sicherheit.

Subventionierte Leistungen:

Freiwillige Teilnahme an multilateralen Aktionen der UNO und der OSZE im Bereich der zivilen Konfliktbearbeitung sowie Gewährung von Finanzhilfen für menschenrechtsfördernde Aktionen.

Rechtsgrundlagen: BG vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9), Art. 3

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

In erster Linie die UNO, verschiedene internationale Organisationen wie die OSZE Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1960

2002 2003 2004 2005 2006

42'000'099 42'501'807 45'855'191 47'875'091 49'970'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

2'450'343 2'724'759 23'839'147 22'414'304 37'900'025

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag / Verfügung

Verfahren:

Das EDA geht etappenweise vor, nachdem es die Zielsetzungen und die Ausrichtung seiner Aktivitäten auf dem Gebiet der zivilen Konfliktbearbeitung und der Förderung der Menschenrechte festgelegt hat: Analyse, Vorbereitung der Interventionsstrategie und Umsetzung der Aktivitäten.

Die Zuteilung der Finanzmittel für die Konfliktbearbeitung richtet sich nach mehrjährigen Erfahrungswerten.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Diese Finanzhilfe wird über einen mindestens vierjährigen Rahmenkredit gesteuert.

Für welche Operationen die Finanzmittel eingesetzt werden, ist in einem Bundesratsbeschluss geregelt. Übersteigt die finanzielle Beteiligung an einer Aktion fünf Millionen, liegt der Entscheid beim Bundesrat. Für darunter liegende Beträge ist das EDA zuständig.

6340

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Seit Mitte der Neunzigerjahre zeichnet sich bei den Aktivitäten der Schweiz im Bereich der Friedenskonsolidierung und der zivilen Konfliktbearbeitung ein neuer Trend ab: Für Projekte und die Entsendung von Personal werden immer mehr Mittel gesprochen, während die Finanzhilfen und die logistische Unterstützung für multilaterale friedenserhaltende Aktionen rückläufig sind.

Diese Neuausrichtung beim Mitteleinsatz erklärt sich zum Teil durch die Infragestellung der traditionnellen militärischen Friedensmissionen der UNO in der ersten Hälfte der Neunzigerjahre. Im gleichen Zuge verbesserte sich das Instrumentarium der zivilen Friedensförderung.

Die Nachfrage nach ziviler Konfliktbearbeitung und Förderung der Menschenrechte ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Die Zahl bewaffneter Konflikte und Menschenrechtsverletzungen bleibt hoch.

Dieser Bereich gehört zu den prioritären Zielen der schweizerischen Aussenpolitik.

Gesamtbeurteilung:

Die Aktionen im Bereich der zivilen Konfliktbearbeitung und der Förderung der Menschenrechte werden ergänzt durch Massnahmen in anderen Politikbereichen. Genannt seien beispielsweise die Entwicklungszusammenarbeit und die Zusammenarbeit mit den Ländern Osteuropas, Fragen der Aussenwirtschaft und der Migration, die humanitäre Hilfe oder Politik, die Sicherheitspolitik, einschliesslich der Rüstungskontroll- und Abrüstungspolitik.

Alle diese Instrumente verfolgen unterschiedliche, aber komplementäre Zielsetzungen. Ihre Koordination ist gewährleistet. Die Art und Weise der Durchführung dieser Aktionen ist zufriedenstellend.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6341

Büro für internationale Matura, Genf 201.3600.151 NRM: A2310.0276

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Förderung des internationalen Genf.

Subventionierte Leistungen:

Symbolische finanzielle Unterstützung durch den Bund, als Zeichen der Anerkennung der Präsenz der Organisation du Baccalauréat International (IBO) in Genf sowie ihrer Ziele, d.h. der Förderung und Durchführung einer Prüfung, die weltweit Zugang zur höheren Bildung verschafft, sowie der Realisierung von Forschungsarbeiten, die dasselbe oder ähnliche Bildungsziele verfolgen.

Rechtsgrundlagen: BV (SR 101), Art. 184 Abs. 3. Seit dem 1. Januar 2008: BG über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträgen (Gaststaatgesetz, GSG, 192.12), Art. 2 Abs. 1

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Organisation du Baccalauréat International (IBO) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1977

2002 2003 2004 2005 2006

48'500 48'015 47'772 48'500 48'500

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

25'500 50'000 50'000 50'000 48'500

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Der Beitrag an die IBO ist rein symbolischer Natur. 2004 erhielt sie von vier Staaten (Kanada, Japan, Norwegen und Schweiz) Beiträge im Gesamtbetrag von rund 100'000 Franken. Die Haupteinnahmen der IBO stammen aus den jährlichen Einschreibe- und Prüfungsgebühren der anerkannten Schulen (1'420 Schulen Ende 2004).

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Schweiz leistet seit 1977 einen Jahresbeitrag. Bis 2004 wurde dieser vom Bundesrat zwei bis drei Jahre im Voraus festgelegt. Seit dem 1. Januar 2005 werden die zur Finanzierung dieser Hilfe benötigten Mitte unter dem Kredit 201.3600.361 «Aufgaben der Schweiz als Gaststaat internationaler Organisationen» verbucht.

Corporate Governance: Die IBO ist eine Stiftung nach Artikel 80 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Ihr Stiftungsrat zählt 16 Mitglieder; sie verfügt auch über einen Generaldirektor und zwei Revisionsstellen. Ausserdem wird sie von einem beratenden Regierungsausschuss und einer ständigen Schulleiter-Konferenz unterstützt. Der Bund ist im Stiftungsrat nicht vertreten, dafür im beratenden Regierungsausschuss.

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

6342

Die IBO arbeitet mit schulischen Einrichtungen, Regierungen und internationalen Organisationen zusammen, um internationale Bildungsprogramme und Evaluationsmethoden bereitzustellen, die es denjenigen Studierenden, deren Eltern aus beruflichen Gründen international mobil sein müssen, erlaubt, ihre Ausbildung auf einer von ihren Heimatländern anerkannten Grundlage weiterzuführen.

Gesamtbeurteilung:

Als europäischer Sitz der Vereinten Nationen beherbergt die Schweiz, genauer gesagt das internationale Genf, zahlreiche internationale Organisationen, internationale Körperschaften und Nichtregierungsorganisationen. Die finanzielle Unterstützung der IBO bezweckt in erster Linie eine symbolische Stärkung der Attraktivität des internationalen Genf.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6343

Förderung der Interessen und der Präsenz der Schweiz im Rahmen internationaler Organisationen und Konferenzen 201.3600.154 NRM: A2310.0252

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Förderung des internationalen Dialogs.

Subventionierte Leistungen:

Beteiligung an den Kosten für internationale Konferenzen, die in der Schweiz oder im Ausland abgehalten werden, sowie Beiträge an die Kosten für nationale und internationale Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf Grosskonferenzen. Finanzierung des Projekts «Junior Professional Program», in dessen Rahmen junge qualifizierte Schweizerinnen und Schweizer auf eine Anstellung in einer internationalen Organisation vorbereitet werden.

Rechtsgrundlagen: BV (SR 101), Art. 184 Abs. 3

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Internationale Organisationen, Konferenzsekretariate, Nichtregierungsorganisationen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1978

2002 2003 2004 2005 2006

128'221 179'660 680'140 899'024 742'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

40'505 295'755 56'346 198'506 137'733

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Die Kostenbeteiligung der Schweiz an internationalen Konferenzen ist im Allgemeinen Gegenstand von Verhandlungen. Auch Expertenstellen, namentlich in der UNO, können aus diesem Voranschlagskredit finanziert werden. Generell verhält sich der Beitrag der Schweiz proportional zu den Leistungen der übrigen Staaten (Burdensharing).

Um die Anstellung junger Schweizerinnen und Schweizer in internationalen Organisationen zu fördern, beschloss der Bundesrat am 3. September 2003 das «Junior Professional Program»; der Bund übernimmt jedes Jahr die Kosten für drei junge Akademikerinnen und Akademiker.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Finanzierung der Bundesbeiträge erfolgt im Rahmen der vom Parlament verabschiedeten jährlichen Voranschlagskredite. Ab 2004 wurden zusätzliche Mittel in Höhe einer halben Million beantragt, um das «Junior Professional Program» zu finanzieren.

6344

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Indem die Schweiz diese Mittel zur Verfügung stellt, leistet sie einen Beitrag zur Förderung des internationalen Dialogs über aktuelle Themen sowie des Schweizer Nachwuchses in den internationalen Organisationen.

Die Schweiz als UNO-Mitglied ist aufgerufen, ihre Rolle und Präsenz in den Führungsgremien dieser Institution zu verstärken.

Gesamtbeurteilung:

Die Präsenz der Schweiz kann dank dieser Unterstützung verstärkt und die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Multilateralismus intensiviert werden. Dies entspricht den aussenpolitischen Zielsetzungen und Prioritäten. Mit dieser Unterstützung hilft die Schweiz mit bei der Suche nach Lösungen für internationale Probleme oder Konflikte.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6345

Sektion Schweiz des Rates der Gemeinden und Regionen Europas 201.3600.160 NRM: A2310.0256

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Sensibilisierung der Gemeinden und Regionen für Fragen der Aussenpolitik und der europäischen Integration.

Subventionierte Leistungen:

Betriebsbeitrag an das Sekrektariat der Schweizerischen Vereinigung für den Rat der Gemeinden und Regionen Europas (SVRGRE) in Lausanne.

Rechtsgrundlagen: BV (SR 101), Art. 184

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

SVRGRE Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1985

2002 2003 2004 2005 2006

33'900 33'561 65'660 65'700 65'700

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

10'800 20'000 36'000 33'900

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Der Bundesrat beschloss am 25. Juni 2003, der SVRGRE in den Jahren 2004­2007 eine jährliche Subvention von 67'000 Franken zu gewähren.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Höhe und Dauer der Bundessubvention sind im Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 2003 festgehalten. Der Beitrag des Bundes deckt ungefähr 25 Prozent des Jahresbudgets der Vereinigung. Der Rest wird durch Mitgliederbeiträge (Gemeinden) gedeckt.

Corporate Governance: Die SVRGRE erstattet dem EDA jährlich einen kurzen Bericht über ihre Aktivitäten.

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit dieser relativ bescheidenen Subvention wird eine schon seit Jahren defizitäre Vereinigung am Leben erhalten. Die Erhöhung der Mitgliederbeiträge um 33 Prozent im Jahre 2003 hat daran nicht viel geändert. Aus aussenpolitischer Sicht ist erwähnenswert, dass die SVRGRE zwei Delegierte an den Kongress der Gemeinden und Regionen Europas beim Europarat in Strassburg entsendet, und zwar in die Kammer der Gemeinden.

Gesamtbeurteilung:

Der Beitrag des Bundes an diese Vereinigung zur Sensibilisierung der Gemeinden ist eine Doppelspurigkeit gegenüber Instanzen wie dem Integrationsbüro EDA/EVD. Auf die weitere Unterstützung wird deshalb ab 2008 verzichtet.

Handlungsbedarf:

Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf.

6346

Kostenlose Nutzung des internationalen Konferenzzentrums in Genf 201.3600.163 NRM: A2310.0391

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Förderung des internationalen Genf.

Subventionierte Leistungen:

Deckung des Betriebsdefizits des internationalen Konferenzzentrums in Genf (CICG).

Rechtsgrundlagen: BB vom 18. März 1980 über die kostenlose Benützung des Internationalen Konferenzzentrums von Genf (CICG, BBl 1980 I 1206), Art. 1

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention beseht seit:

1980

2002 2003 2004 2005 2006

5'141'000 5'191'560 5'657'840 6'335'000 6'000'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'057'665 1'889'361 2'500'000 4'050'000 5'044'000

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Deckung des Betriebsdefizits des CICG, das entsteht, weil der Bund das Zentrum für seinen Eigenbedarf nutzt oder es den internationalen Organisationen (IO) kostenlos zur Verfügung stellt. Im Falle eines Betriebsüberschusses wird der nicht genutzte Subventionsanteil dem Bund zurückerstattet.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Höhe der Subvention wird zwischen der FIPOI­Direktion und dem Bund gestützt auf das Betriebsbudget des CICG ausgehandelt.

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Der Bund nimmt seine Interessen in der FIPOI über seine Vertreter im Stiftungsrat wahr. Die Eidgenössische sowie die Genfer Finanzkontrolle führen die jährliche Rechnungsprüfung durch. Zu Handen des Stiftungsrates und der Aufsichtsbehörde wird ein Bericht verfasst.

Gesamtbeurteilung:

Diese Subvention stellt eine der Massnahmen dar, mit denen der Bund die Bedeutung Genfs stärkt. Ohne diese Subvention wäre die FIPOI gezwungen, von den IO, die im CICG eine Konferenz abhalten wollen, Miete zu erheben.

Da es sich um eine Massnahme handelt, die im Prinzip weder vom Subventionsberechtigten noch von Dritten wahrgenommen werden kann, ist die Defizitgarantie des Bundes eine geeignete Massnahme, um sicherzustellen, dass internationale Konferenzen in Genf stattfinden und diese Stadt sich ihren internationalen Ruf bewahrt.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6347

Stiftungen und Institute der Vereinten Nationen auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet sowie im Bereich der Abrüstung 201.3600.165 NRM: A2310.0255

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Förderung des Image der Schweiz und des internationalen Genf.

Subventionierte Leistungen:

Finanzielle Unterstützung von Forschungsprojekten im Bereich von Wirtschaft, Sozialem und Abrüstung.

Rechtsgrundlagen: BV (SR 101), Art. 184 Abs. 3

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

UNITAR, UNRISD, UNIDIR, UNICRI Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1970

2002 2003 2004 2005 2006

276'600 273'834 295'500 300'000 300'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

265'000 292'500 370'000 320'000 276'600

Finanzielle Steuerung:

Jährliche Voranschlagskredite

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Finanzielle Beteiligung am ordentlichen Budget von vier Forschungsinstituten der Vereinten Nationen, d.h. dem Ausbildungsund Forschungsinstitut (UNITAR), dem Forschungsinstitut für soziale Entwicklung (UNRISD), dem Institut für Abrüstungsfragen (UNIDIR) und dem Interregionalen Forschungsinstitut für Kriminalität und Rechtspflege (UNICRI).

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Höhe der freiwilligen Jahresbeiträge wird vom Bundesrat für vier Jahre festgelegt, vorbehältlich der Zustimmung zum Voranschlag durch das Parlament. Die Höhe der finanziellen Hilfen wird von Fall zu Fall nach politischen Kriterien und aufgrund der Qualität der Berichte und Studien der Institute definiert. Die Unterstützungsbeiträge machen zwischen einem und neun Prozent der Budgets der einzelnen Institute aus.

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Finanzielle Hilfe zur Förderung des internationalen Genf als europäischem Sitz der Vereinten Nationen.

Gesamtbeurteilung:

Diesen Beiträgen kommt angesichts ihres bescheidenen Umfangs in erster Linie eine symbolische Bedeutung zu. Sie sollen das Interesse der Schweiz an der Arbeit dieser Institute bezeugen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6348

Fonds Umweltprogramm der Vereinten Nationen 201.3600.166 NRM: A2310.0260

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Förderung des globalen Umweltschutzes.

Subventionierte Leistungen:

Freiwilliger Beitrag an den Fonds Umweltprogramm der Vereinten Nationen.

Rechtsgrundlagen: BV (SR 101), Art. 184 Abs. 3

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Fonds Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1975

2002 2003 2004 2005 2006

3'681'100 3'495'789 3'504'617 3'545'500 3'601'700

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'120'000 1'265'546 2'000'000 4'616'200 3'681'142

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Freiwillige Beiträge an das ordentliche UNEP-Budget.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der Bundesrat legt die Höhe der jährlichen Beiträge über eine mehrjährige Dauer in einem Beschluss fest.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Herausforderung globaler Umweltproblematiken macht ein verstärktes, koordiniertes Engagement auf internationaler Ebene im Hinblick auf eine effiziente politische Steuerung erforderlich.

Das 1972 über eine Resolution der UNO-Generalversammlung gegründete UNEP dient als Koordinationsorgan für Umweltfragen innerhalb der UNO und ist damit ein zentraler Pfeiler für die Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung. UNEP spielt eine wichtige Rolle bei der Bewusstwerdung weltweiter Umweltprobleme.

Die Schweiz erachtet das UNEP als wichtig. Mit seinem Engagement zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen gilt es im internationalen Umfeld als eine der Pionierinnen. Mit regelmässigen finanziellen Beiträgen an UNEP hat die Schweiz die Möglichkeit, international eine treibende Rolle zu spielen.

Gesamtbeurteilung:

Neben den Budgetbeiträgen für UNEP sind die DEZA und das BAFU finanziell an spezifischen Aktivitäten und Programmen dieser Organisation beteiligt. Aus Gründen der Transparenz sowie im Hinblick auf Synergien sollte die gesamte Schweizer Hilfe dem BAFU übertragen werden, das bereits für die Beiträge an den Globalen Umweltfonds (GEF) zuständig ist. Dadurch kann im EDA eine Stelle eingespart werden.

6349

Handlungsbedarf:

6350

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Ab 1. Januar 2009 wird die Finanzierung der Schweizer Hilfe an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen ausschliesslich vom BAFU sichergestellt.

Schweizerische Friedensstiftung 201.3600.171 NRM: A2310.0280 Übergeordnete Ziele:

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Subventionierte Leistungen:

Forschungs- und Bildungsprogramme in den Bereichen zivile Friedensförderung und menschliche Sicherheit.

Friedens- und Sicherheitsförderung.

Rechtsgrundlagen: BV (SR 101), Art. 184 Abs. 3 Seit 1.1.2005: BG vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9), Art. 3 Abs. 1.

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Swisspeace Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1992

2002 2003 2004 2005 2006

125'000 123'750

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

125'000

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Betriebsbeiträge an Swisspeace mit Sitz in Bern.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Bis 2003 war der jährliche Bundesbeitrag an die Schweizerische Friedensstiftung in einem in der Regel auf drei Jahre befristeten Bundesratsbeschluss geregelt. Er wurde in Form einer Pauschale gewährt und je hälftig vom EDA und vom Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) finanziert. Seit 2004 wird der Grundbeitrag ausschliesslich durch das SBF finanziert (2004: 250'000; 2005: 400'000). Das EDA finanziert über den Kredit 201.3600.149 «Zivile Konfliktbearbeitung und Menschenrechte» nur noch spezifische Projekte für knapp 1,3 Millionen Franken. Ausnahmsweise wurden 2005 via den Voranschlagskredit 201.3600.172 zur gezielten Finanzierung eines Projekts nochmals 125'000 Franken geleistet.

Die Beiträge des EDA werden dem Rahmenkredit für Massnahmen zur zivilen Konfliktbearbeitung und Menschenrechtsförderung belastet.

Die Ausrichtung des Bundesbeitrags ist an die Bedingung geknüpft, dass die Stiftung durch den Vertrieb von Publikationen, die Durchführung von Seminaren und den Verkauf weiterer Dienstleistungen substanzielle Einnahmen erwirtschaftet.

125'000

Corporate Governance: Swisspeace wurde 1988 als «Schweizerische Friedensstiftung» gegründet. Im Stiftungsrat nimmt ein Vertreter des Bundes Einsitz.

Der von einer privaten Treuhandgesellschaft geprüfte Jahresbericht wird dem Stiftungsrat zur Genehmigung unterbreitet.

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Arbeit von Swisspeace leistet einen wertvollen Beitrag an die Meinungsbildung zu aktuellen Fragen im Bereich der schweizerischen wie der internationalen Friedens- und Sicherheitspolitik. Da dies zu den Prioritäten der schweizerischen Aussenpolitik gehört, fördert eine Zusammenarbeit mit dieser Institution ein verstärktes Friedensengagement der Schweiz.

6351

Gesamtbeurteilung:

Bis 2003 diente der über diese Budgetrubrik ausgerichtete Bundesbeitrag der Deckung der Betriebskosten dieser Institution. Der Bund konnte demnach auf diese Mittelallokation keinen direkten Einfluss ausüben.

Seit 2004 unterstützt das EDA nur noch Projekte, die für den Bund von besonderem Interesse sind.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6352

FIPOI: Zentrum William Rappard (CWR) 201.3600.173 NRM: A2310.0391

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Förderung des internationalen Genf.

Subventionierte Leistungen:

Übernahme der periodischen Unterhaltskosten für das Gebäude des Centre William Rappard (CWR), dem Sitz der WTO, sowie der Unterhalts- und Betriebskosten für den Konferenzsaal.

Rechtsgrundlagen: BG vom 23. Juni 2000 über die Finanzhilfen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf (SR 617.0), Art. 2. Seit dem 1. Januar 2008: BG über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträgen (Gaststaatgesetz, GSG, 192.12), Art. 2 Abs. 1

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI), Genf Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1995

2002 2003 2004 2005 2006

1'440'900 1'632'411 1'642'980 1'720'000 1'746'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

280'000 1'411'400

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Im Voranschlag wird die Subventionshöhe gestützt auf die langfristige Planung, welche die FIPOI mit der WTO abspricht, festgelegt.

Die Subvention an die FIPOI entspricht den effektiven jährlichen Ausgaben der Stiftung für den periodischen Unterhalt von CWR und Konferenzsaal sowie deren Betriebskosten. Der Haushalt der FIPOI wird von der Finanzkommission und vom Stiftungsrat, in dem drei Vertreter der Bundesverwaltung Einsitz nehmen, geprüft. Er wird anschliessend an das EDA weitergeleitet, das ihn in seiner Budgeteingabe berücksichtigt.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Das EDA prüft die vorgewiesenen Rechnungen und überweist auf dieser Basis die notwendigen Mittel. Auch die Eidgenössische Finanzkontrolle prüft im Rahmen der jährlichen Buchprüfung bei der FIPOI die Rechtmässigkeit der Ausgaben.

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Subvention ist Bestandteil des Infrastrukturvertrags, der am 3. Mai 1995 zwischen dem Bund und der WTO abgeschlossen wurde, um dieser Organisation günstige Mietbedingungen zu bieten, damit sie in Genf bleibt.

Gesamtbeurteilung:

Die Steuerung dieser Subvention gestaltet sich einfach, die notwendigen Kontrollen über ihre Verwendung sind sichergestellt und das Ziel kann ohne grossen administrativen Aufwand erreicht werden.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6353

Teilnahme an den Aktivitäten der Partnerschaft für den Frieden 201.3600.176 NRM: A2310.0266

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Stärkung der internationalen Sicherheit, internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit.

Subventionierte Leistungen:

Kostenbeteiligung an Projekten, Konferenzen und Workshops, die vom EDA im Rahmen der Teilnahme der Schweiz an der Partnerschaft für den Frieden organisiert werden. Finanzierung multilateraler Veranstaltungen zu Fragen internationaler Sicherheitspolitik, im Sinne der aussenpolitischen Prioritäten der Schweiz.

Rechtsgrundlagen: BV (SR 101), Art. 40 Abs. 1 und 2

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Organisatoren und Teilnehmende der Projekte, Konferenzen und Workshops Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1997

2002 2003 2004 2005 2006

355'516 348'090 450'294 448'705 424'862

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

204'768

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Das EDA organisiert die diversen Aktivitäten im Rahmen des Partnerschaftsprogrammes selbst.

Finanzielle und materialle Steuerung; Ermessen:

Der Kredit wird alljährlich vom Bundesrat im Rahmen des Individuellen Partnerschaftsprogramms (IPP) mit der NATO verabschiedet.

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die vom EDA durchgeführten Projekte werden alljährlich einer kritischen Beurteilung unterzogen (um vom Bundesrat jedes Jahr im Rahmen des Individuellen Partnerschaftsprogramms verabschiedet zu werden). Aus diesem Kredit organisiert das EDA jedes Jahr 8­10 multinationale Konferenzen/Workshops und gewährleistet damit eine gewisse Sichtbarkeit der Schweiz. Der Bundesrat legt dem Parlament alljährlich einen detaillierten Bericht über die Teilnahme der Schweiz an der Partnerschaft für den Frieden vor.

Gesamtbeurteilung:

Im Rahmen der Teilnahme der Schweiz an der Partnerschaft für den Frieden befassen sich die vom EDA finanzierten Konferenzen und Workshops mit prioritären Themen der schweizerischen Aussenpolitik, namentlich mit der Verbreitung des humanitären Völkerrechts, der Bekämpfung der Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen, der Reform des Sicherheitsbereichs und der demokratischen Kontrolle der Streitkräfte.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6354

Abrüstungshilfe: Chemiewaffenvernichtung 201.3600.177 NRM: A2310.0267

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Förderung der Abrüstung von Chemiewaffen; Umweltschutz.

Subventionierte Leistungen:

Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen mittels Finanzierung von Abrüstungsprojekten.

Rechtsgrundlagen: BG vom 21. März 2003 über die Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen (SR 515.08), Art. 2

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Diverse, hauptsächlich russische oder schweizerische Unternehmen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

2003

2002 2003 2004 2005 2006

160'017 2'605'129 2'310'069 2'344'142

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Das Ziel besteht in erster Linie darin, einen Beitrag zur umweltverträglichen Vernichtung der Chemiewaffen in der Russischen Föderation zu leisten, und zwar sowohl in Form von Finanzmitteln als auch Expertisen. Die Schweizer Hilfe konzentriert sich auf Projekte rund um die Infrastruktur der Vernichtungsstandorte, die von grossen Gebern (USA, Deutschland usw.) finanziert werden.

In allen Verträgen wird ein Kreditvorbehalt vorgesehen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen Rahmenkredit, für den eine Mindestdauer von 5 Jahren vorgesehen ist.

Der Anteil für administrative Ausgaben (Personal-, Reisekosten usw.) beläuft sich auf 6 Prozent des gesamten Rahmenkredits.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Schweizer Hilfe erfolgt im Rahmen der internationalen Bemühungen im Hinblick au die Vernichtung russischer Chemiewaffen. Laut offiziellen russischen Schätzungen belaufen sich die Gesamtkosten für den Vernichtungsplan über zehn Jahre auf rund 4,5 Milliarden. Es ist aber schwierig, den Schweizer Lastenanteil am gesamten internationalen Engagement abzuschätzen, solange nicht bekannt ist, welche Anteile an den Gesamtkosten die anderen Länder übernehmen werden.

6355

Gesamtbeurteilung:

Die Schweiz legt grossen Wert auf die Umsetzung der Abrüstungsabkommen. Eine Unterstützung der internationalen Bemühungen zur Chemiewaffenabrüstung dient einerseits der aktiven Konfliktprävention und der Sicherheitspartnerschaft, andererseits der Prävention von Umweltkatastrophen und der Erhaltung natürlicher Lebensgrundlagen.

Die Schweiz besteht auf dem Grundsatz, dass die Verantwortung für die Abrüstung bei jenen Staaten liegt, die Chemiewaffen hergestellt haben. Um aber den Erfolg der Chemiewaffenabrüstung nicht zu gefährden, ist es sinnvoll, Länder zu unterstützen, in denen dieser Prozess ins Stocken geraten ist.

Die Chemiewaffenabrüstung ist ein derart komplexer und aufwändiger Prozess, dass sie nur mit gemeinsamen Bemühungen mehrerer Staaten durchführbar ist. Zudem ist unabdingbar, dass Russland selbst den politischen Willen zur Zusammenarbeit aufbringt und administrative Hürden beseitigt. In diesem Sinne wurde 2003 ein bilateraler Vertrag zwischen der Schweiz und Russland unterzeichnet.

Die im Rahmen des Verpflichtungskredits bewilligten Mittel werden voraussichtlich Ende 2008 ausgeschöpft sein.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Die Schweizer Hilfe endet definitiv mit Erfüllung aller eingegangenen Verpflichtungen.

6356

Stiftung Jean Monnet 201.3600.178 NRM: A2310.0268

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Bewahrung umfangreicher Archivbestände über den Aufbau Europas.

Subventionierte Leistungen:

Beteiligung an den Betriebskosten der Stiftung, welche den Studierenden und Forschenden die Archive über den Ursprung und die Entwicklung der Europäischen Gemeinschaften zur Verfügung stellt.

Rechtsgrundlagen: BV (SR 101), Art. 184 Abs. 1

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform: Diese Subvention besteht seit:

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

2002 2003 2004 2005 2006

Stiftung Jean Monnet Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung 2003

74'250 147'750 150'000 150'000

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Der Bundesrat beschloss am 20. August 2003, der Stiftung Jean Monnet ergänzend zum Beitrag des Staatssekretariats für Bildung und Forschung (2004-2005: 75'000/Jahr, 2006: 73'000) über das EDA im Jahre 2003 eine Subvention von 74'250 Franken sowie von 2004­2007 von 150'000 Franken pro Jahr auszurichten.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Höhe und Dauer der Bundessubvention des EDA in Ergänzung zu derjenigen des EDI sind im Bundesratsbeschluss vom 20. August 2003 festgelegt.

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Stiftung wird insbesondere vom Kanton Waadt, der Stadt Lausanne, der Universität Lausanne (die das Sekretariat führt), vom Bund und von der Europäischen Kommission unterstützt. In Anbetracht der Möglichkeiten, die sie für die Hochschulforschung bietet, rechtfertigt sich ihre Unterstützung insbesondere als wissenschaftlichem Hilfsdienst im Bereich der wissenschaftlichen Information und Dokumentation.

Gesamtbeurteilung:

Die Stiftung Jean Monnet ist zurzeit der Universität Lausanne angeschlossen, die ihr Sekretariat führt. Das EDI unterstützt die Tätigkeiten der Stiftung als wissenschaftliche Hilfsdienste gestützt auf Artikel 16 Absatz 3 des Forschungsgesetzes (SR 420.1). Mit dem Beitrag des EDA soll sichergestellt werden, dass diese Stiftung von europäischer Bedeutung ihren Sitz in der Schweiz belässt.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6357

Weltkulturgütererhaltung 201.3600.353 NRM: A2310.0273

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Bewahrung oder Wiederherstellung von Stätten, die zum Weltkulturerbe der UNESCO gehören.

Subventionierte Leistungen:

Gezielte finanzielle Unterstützung von Organisationen und Institutionen, die in Projekten der Bewahrung oder Restauration von Kulturgütern von internationaler Bedeutung gemäss UNESCO-Liste tätig sind.

Rechtsgrundlagen: BV (SR 101), Art. 184

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

300'000 93'600

Diverse öffentliche und private Institutionen in verschiedenen Ländern Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1989

2002 2003 2004 2005 2006

97'000 96'100 100'000 200'000 100'000

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Auf Antrag des EDA, das vorgängig die Meinung des Bundesamtes für Kultur und des Bundesamtes für Justiz einholt, trifft der Bundesrat die Auswahl der unterstützten Projekte. Im Antrag an den Bundesrat werden namentlich die finanziellen Einzelheiten der Unterstützung durch den Bund begründet. Die Schweizer Vertretung im betroffenen Land überwacht den Arbeitsfortschritt.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Ob und in welcher Höhe Subventionen ausgerichtet werden, liegt im Ermessensspielraum des Bundesrates, der sich dabei auf spezifische und zeitlich befristete Projekte abstützt. Es besteht kein Anspruch auf diese Subvention.

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Der Bund kann, allerdings mit beschränkten Mitteln, aufgrund detaillierter Projekte einen Beitrag zur Bewahrung und Restauration des Kulturgutes der Welt leisten und damit seinem Interesse an der kulturellen Vielfalt Ausdruck verleihen.

Gesamtbeurteilung:

Mit der Ausrichtung dieser Subvention kann der Bund wirksam und ohne administrativen Mehraufwand spezifische Projekte unterstützen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6358

Aufgaben der Schweiz als Gastland internationaler Organisationen 201.3600.361 NRM: A2310.0276

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Promotion der Schweiz und des internationalen Genf.

Subventionierte Leistungen:

Starthilfe für und Aufnahme von internationalen Organisationen in der Schweiz, spezielle Aktionen zur Förderung des internationalen Genf, Finanzierung von internationalen Veranstaltungen und Konferenzen, Infrastruktur von Räumlichkeiten, Kurse, Bewerbungen bei internationalen Organisationen für den Sitz in der Schweiz.

Rechtsgrundlagen: BV (SR 101), Art. 184 Abs. 3. Seit dem 1. Januar 2008: BG über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträgen (Gaststaatgesetz, GSG, 192.12), Art. 2 Abs. 1

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Internationale Organisationen, örtliche Behörden, Privatunternehmen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1947

2002 2003 2004 2005 2006

1'142'724 2'723'833 2'835'972 1'313'250 2'326'070

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

3'145'317 1'510'388

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Direkte Übernahme der effektiven Personal- und Infrastrukturkosten oder einer entsprechenden Pauschale. Es wird von Fall zu Fall entschieden. Der Bundesratsbeschluss legt die finanziellen Kompetenzen bezüglich Gewährung der Hilfen fest.

Die Finanzierung erfolgt grundsätzlich in Form von einmaligen Beiträgen, meist im Rahmen einer Kofinanzierung mit anderen Partnern, in der Regel dem Gastkanton.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der jährlich über den Voranschlag beantragte Beitrag wird vom Bundesrat für vier Jahre unter Vorbehalt der Zustimmung durch das Parlament festgelegt. Seit dem 1. Januar 2005 laufen die erforderlichen Kredite für den Beitrag an das Baccalauréat International über diesen Kredit.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Dieser Kredit ist nicht für wiederkehrende, sondern für punktuelle oder gar unvorhergesehene Ausgaben gedacht. Dadurch ist er ein besonders nützliches Instrument für Notsituationen, wenn eine flexible Lösung gefunden werden muss (z.B. kurzfristige Organisation einer internationalen Konferenz).

163'201 921'142

6359

Gesamtbeurteilung:

Das Instrument ermöglicht die Gastpolitik und internationale Bedeutung der Schweiz zu stärken.

Der Einsatz des Kredits ist von äusseren Faktoren abhängig, die nicht immer im Voraus planbar sind. So können vorbereitete internationale Treffen plötzlich abgesagt, dafür aber andere kurzfristig angesagt werden, die nicht vorhersehbar waren. Dies führt dazu, dass der vom Parlament bewilligte Kredit nicht jedes Jahr ausgeschöpft wird.

In letzter Zeit wurde der Kredit auch zur Finanzierung von wiederkehrenden Ausgaben wie Mietkosten für internationale Organisationen benutzt. Das entspricht nicht dem eigentlichen Zweck des Kredits, und es kann den Spielraum des EDA bei unvorgesehenen einmaligen Aktionen einschränken.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahmen: ­ Ab dem Voranschlag 2009 sind neue, über die internationale Schweiz und das internationale Genf finanzierte Beiträge ausschliesslich gezielt und punktuell zu verwenden, wie das ursprünglich geplant war.

­ Ab 2010 wird der Kredit auf dem Niveau der Rechnung 2006 plafoniert.

6360

Internationales Rotkreuz- und Rothalbmondmuseum, Genf 201.3600.362 NRM: A2310.0277

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Stärkung von humanitärem Recht und Menschenrechten sowie der Präsenz der Schweiz und des internationalen Genf.

Subventionierte Leistungen:

Beitrag an die Betriebskosten des Museums.

Rechtsgrundlagen: Endempfänger: BG vom 4. Oktober 2001 über die Beteiligung und Finanzhilfe betreffend die Stiftung des Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondmuseums (SR 432.41), Art. 2. Seit dem 1. Januar 2008: BG über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie Subventionsart: finanziellen Beiträgen (Gaststaatgesetz, GSG, Subventionsform: 192.12), Art. 2 Abs. 1

Stiftung des Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondmuseums, Genf (MICR) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1991

2002 2003 2004 2005 2006

964'000 954'360 940'084 954'400 954'400

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'100'000 838'400

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Die Höhe des Bundesbeitrags, der ungefähr die Hälfte der gesamten Subventionen und Schenkungen an das Museum ausmacht, berücksichtigt die Bedürfnissen des MICR, die im Rahmen einer zweiteiligen Budgetplanung ermittelt werden: Das ordentliche Budget beschränkt sich auf die für die Aufrechterhaltung der Aktivitäten des MICR unerlässlichen Ausgaben (Personalkosten, ständige Ausstellung, Instandhaltung, Unterhalt der audiovisuellen Geräte, usw.).

Aus dem ausserordentlichen Budget werden diejenigen Aktivitäten finanziert, die nur unter der Bedingung realisiert werden können, dass ihre Finanzierung namentlich mit Hilfe von Patenschaften vollständig gesichert ist. Das ausserordentliche Budget deckt somit temporäre Ausstellungen, Konferenzen und Sommerkonzerte.

Bis 2005 wurde der Beitrag dem Parlament mit separater Botschaft und einem vierjährigen Finanzierungsbeschluss beantragt. In der Botschaft wurden die finanzielle Lage und die Aktivitäten des MICR sowie deren Entwicklung und Finanzierung dargelegt. 2006 wurde zusammen mit der Botschaft zum Voranschlag des Bundes ein vierjähriger Zahlungsrahmen beantragt.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Beschränkung auf einen vierjährigen Zahlungsrahmen ermöglicht eine regelmässige Neubeurteilung der Rechtsgrundlage und der Höhe des Beitrags, der dem MICR ausgerichtet wird. Die wichtigsten Geldgeber des MICR sind: Bund (50 %), Kanton Genf (25 %) Internationales Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) (10 %).

6361

Corporate Governance: Das MICR ist eine privatrechtliche, vom Bund beaufsichtigte Stiftung. Seit 1991 nimmt der Bund neben dem Kanton Genf, dem IKRK und sechs Vertretern ad personam, im Stiftungsrat des Museums Einsitz (zwei von insgesamt zwölf Stiftungsräten). Gemäss Gesetz wird die Jahresrechnung von einer Kontrollstelle geprüft, die dem Stiftungsrat Bericht erstattet.

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Das MICR engagiert sich im Rahmen der gemeinsamen Anstrengungen von IKRK, Bund und anderen Institutionen auf internationaler Ebene für eine weltweite Anwendung des humanitären Völkerrechts und die Förderung von humanitärer Hilfe und humanitärem Engagement. Das MICR ist Teil des internationalen Genf und ist ein wichtiges Aushängeschild der traditionellen Aussenpolitik der Schweiz. Das MICR ist von gesamtschweizerischer Bedeutung.

Gesamtbeurteilung:

Der Bund hat nicht nur ein Interesse an der Existenz des MICR, sondern vor allem auch an einer möglichst grossen Anzahl Besucherinnen und Besucher, denen es seine humanitäre Botschaft vermitteln kann.

2002 leitete das IKRK eine neue Etappe in der Entwicklung seiner Aktivitäten ein; sie besteht im Wesentlichen aus einem Programm prioritärer Aktionen. Bund und Kanton Genf beteiligen sich mit zusätzlichen Finanzmitteln in Höhe von je 125'000 Franken daran.

Eine Infragestellung der Bundeshilfe würde das MICR in eine schwierige Lage bringen. Eine weitere Erhöhung dieser Unterstützung steht jedoch nicht zur Diskussion. Diese Finanzhilfe sollte sich deshalb auf die Grundaktivitäten des MICR, d.h. heisst auf die Betriebskosten der ständigen Ausstellung, beschränken. Die Finanzierung der temporären Ausstellungen dagegen sollte ausschliesslich durch Dritte bestritten werden.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6362

Swiss Taiwan Trading Group 201.3600.364 NRM: A2310.0278

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der Schweiz in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Tourismus in Taiwan.

Subventionierte Leistungen:

Die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben und die Wahrung der Interessen der Schweiz in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Tourismus im Namen der Eidgenossenschaft sicherstellen.

Rechtsgrundlagen: BV (SR 101), Art. 184 Abs. 3

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Swiss Taiwan Trading Group (STTG) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1993

2002 2003 2004 2005 2006

736'626 748'170 625'455 639'780 667'644

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

540'000 832'346

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Übernahme von 90 Prozent der Kosten der STTG-Büros in Taipeh.

Die Gebühren für konsularische Amtshandlungen werden dem Bund vollständig überwiesen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Unterstützung entspricht den effektiven Ausgaben, die zur Erfüllung der vertraglich festgelegten Aufgaben getätigt werden.

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mangels offizieller Beziehungen zwischen der Schweiz und Taiwan wurde der STTG der Auftrag erteilt, im Namen des Bundes offizielle Repräsentationsfunktionen zu übernehmen. Die daraus abgeleiteten Aufgaben werden vom Trade Office of Swiss Industries, dem STTG-Büro in Taipeh wahrgenommen, in welchem ein schweizerischer Konsularmitarbeitender arbeitet.

Gesamtbeurtileung:

Angesichts der Bedeutung Taiwans für die Schweiz, muss die gegenwärtige Lösung mit dem STTG aufrecht erhalten werden.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6363

Weltausstellungen 201.3600.373 NRM: A2310.0281

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Imageförderung der Schweiz im Ausland in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Tourismus.

Subventionierte Leistungen:

Erstellung des Schweizer Pavillons (beinhaltet Infrastruktur und Ausstellung), Ausstellungsleitung sowie Durchführung von Rahmenprogrammen.

Rechtsgrundlagen: BG vom 24. März 2000 über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland (SR 194.1), Art. 2 Abs. 5f

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Mit dem Bau des Schweizer Pavillons beauftragte schweizerische und ausländische Unternehmen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1851

2002 2003 2004 2005 2006

988'254 991'997 3'749'487 9'096'340 1'014'481

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

19'307'580

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Präsenz Schweiz übernimmt die Koordination eines Projekts mit Beteiligung der grössten Organisationen, welche die Schweiz im Ausland vertreten (in der Regel Pro Helvetia, OSEC, Schweiz Tourismus, Location Switzerland). Der Kreditantrag entspricht einem Bruttokredit. Die Finanzierung des Projekts wird vollumfänglich durch den Bund gewährleistet und ist somit nicht zwingend von Sponsorenbeiträgen abhängig, schliesst diese jedoch nicht aus.

Vor der Botschaft ans Parlament werden Vor- und Machbarkeitsstudien durchgeführt, mit denen die finanziellen und personellen Auswirkungen detailliert aufgezeigt werden.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Finanzhilfe wird über einen Verpflichtungskredit gesteuert, dem die jährlich gewährten Voranschlagskredite angerechnet werden.

Das Vorgehen entspricht den Vorgaben der Weisung des Finanzdepartements vom 1. April 2003 über die Durchführung von Grossanlässen des Bundes oder mit Bundesunterstützung.

Aufgrund früherer Erfahrungen erfolgt heute eine regelmässige Berichterstattung über den Projektverlauf an die operative Leitung, mit besonderem Augenmerk auf die Kostenkontrolle.

7'488'907 2'694'004

Corporate Governance: Nach Abschluss der Ausstellungen verfassen die jeweils vom Bundesrat für die Ausstellung ernannten Generalkommissäre einen Schlussbericht mit Präsentation, Beschrieb und Analyse der Schweizer Teilnahme.

6364

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Ausstellungen sind für die Schweiz eine interessante Plattform, um sich im Ausland zu präsentieren und ein positives Image zu vermitteln. Deshalb hat der Bundesrat am 29. März 2006 die Schweizer Teilnahme an den Ausstellungen von Saragossa 2008 und Shanghai 2010 beschlossen.

Gesamtbeurteilung:

Die Weltausstellungen sind ein geeignetes Mittel, um das Image der Schweiz international zu fördern.

Jedoch sollten wegen der beschränkten finanziellen Ressourcen des Bundes ­ Teilnahmen unseres Landes künftig nur erfolgen, wenn effektiv ein Potenzial zur Imageförderung resp. ein besonderes Interesse vorliegt, das eine Schweizer Präsenz rechtfertigt; ­ systematisch das Sponsoring durch Dritte verstärkt werden, da die Teilnahmen eher auf wirtschaftlichen Interessen beruhen.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Auf die Teilnahme an Weltausstellungen zweiter Kategorie wird in Zukunft verzichtet. Die Teilnahme an Weltausstellungen erster Kategorie wird nur in Erwägung gezogen, wenn ein spezifisches und besonderes Interesse an einer Schweizer Präsenz besteht.

6365

Präsenz der Schweiz im Ausland 201.3600.375 NRM: A2310.0283

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Imageförderung der Schweiz im Ausland.

Subventionierte Leistungen:

Unterstützung von Projekten zur Förderung der Schweizer Präsenz im Ausland und Herstellung von allgemeinen Informationsmitteln über die Schweiz, die im Ausland vor allem über die Schweizer Vertretungen in Umlauf gebracht werden.

Rechtsgrundlagen: BG vom 24. März 2000 über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland (SR 194.1), Art. 2 Abs. 5f.

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Private und öffentlichrechtliche Organisationen und Institutionen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1976

2002 2003 2004 2005 2006

12'500'049 12'011'635 11'914'687 10'278'583 8'920'899

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

699'026 800'020 6'969'401 2'443'242 7'469'377

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Präsenz Schweiz (PRS) besteht aus einer Kommission und einer Geschäftsstelle. Die Kommission legt die strategischen Leitlinien, die Gesamtkonzeption und die Jahresplanung fest. Sie unterbreitet dem Bundesrat Vorschläge zur Teilnahme der Schweiz an Weltausstellungen und beschliesst einmalige Ausgaben, die 250'000 Franken übersteigen oder wiederkehrende im Gesamtbetrag von über 250'000 Franken. Ausgaben bis zu dieser Höhe liegen in der Kompetenz der Geschäftsstelle, dem ausführenden Organ von Präsenz Schweiz.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die benötigten Mittel werden dem Parlament mit dem Voranschlag der Eidgenossenschaft unterbreitet.

Corporate Governance: Die Kommission besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Bundesverwaltung und den Bereichen Aussenpolitik inklusive Auslandschweizerpolitik, Banken, Jugend, Kultur, Medien, Sport, Tourismus, Wirtschaft sowie Wissenschaft und Forschung. Die Kommissionsmitglieder müssen beim Bund oder den Organisationen, die sie vertreten, eine leitende Funktion innehaben. Die Interessen des Bundes werden durch seine Vertreterinnen oder Vertreter in der Kommission wahrgenommen.

6366

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Aktivitäten im Bereich der Landeswerbung im Ausland werden auch künftig von Bedeutung sein. Angesichts der zahlreichen in diesem Bereich tätigen Akteuren ist jedoch eine verstärkte Fokussierung der Tätigkeiten von Präsenz Schweiz angezeigt. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, auf eine Zusammenführung von Präsenz Schweiz und Schweiz Tourismus in eine einzige Organisation zu verzichten. Stattdessen wird Präsenz Schweiz in die zentrale Bundesverwaltung integriert und die Kommission abgeschafft.

Gesamtbeurteilung:

Angesichts der Vielfalt der Akteure im Bereich der Landeswerbung und -kommunikation stellt sich die Frage, ob die Rolle von Präsenz Schweiz stärker auf die Tätigkeit als Back Office für die Schweizer Vertretungen im Ausland und auf die Führung von Projekten zur Teilnahme der Schweiz an Weltausstellungen fokussiert werden kann.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EDA wird beauftragt, bis Ende 2008 die Möglichkeiten einer weiteren Fokussierung der Tätigkeiten von Präsenz Schweiz zu prüfen.

6367

Ausbildung von Seeleuten 201.3600.501 NRM: A2310.0285

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Landesversorgung im Krisen- oder Konfliktfall.

Subventionierte Leistungen:

Beitrag an die Ausbildungskosten schweizerischer Seeleute, die eine Berufsausbildung erworben haben oder nautische Offiziere, Funkoffiziere, technische Offiziere oder Kapitäne werden wollen und die eine vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt anerkannte Offiziersprüfung abgelegt haben.

Rechtsgrundlagen: Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953 (SR 747.30), Art. 61 Abs. 2

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Schweizer Seeleute Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1954

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

40'000 54'354 9'759 28'851 1'200

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher ausgewiesener Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Die Subvention wird als Beitrag an die Kosten ausgerichtet, die während der Ausbildung für Kost, Logis, Schulgelder, Schulmaterial sowie für Kranken- und Unfallversicherungsprämien entstehen. Der Beitrag wird nach bestandener Prüfung ausbezahlt. Es können Vorschüsse gewährt werden. Der Subventionsempfänger verpflichtet sich, nach der Prüfung innerhalb von fünf Jahren mindestens drei Jahre auf Schweizer Schiffen zu dienen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Verordnung vom 7. April 1976 über die Förderung der beruflichen Ausbildung schweizerischer Kapitäne und Seeleute (SR 747.341.2) besagt, dass sich die Subvention auf ungefähr ein Drittel der Kosten beläuft, die während der Ausbildung für Logis, Kost, Schulgelder, Schulmaterial sowie Kranken- und Unfallversicherungsprämien entstehen. In besonderen Fällen kann die Subvention zwei Drittel dieser Kosten decken.

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Subvention bezweckt im Wesentlichen, einen ausreichenden Bestand an Seeleuten schweizerischer Staatsangehörigkeit zu erhalten, damit im Krisen- oder Konfliktfall die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge und damit die Landesversorgung sichergestellt werden können. Im Jahre 2002 besassen von den insgesamt 415 Angestellten der Schweizer Hochseeflotte bloss zwölf Personen die schweizerische Staatsangehörigkeit.

6368

2002 2003 2004 2005 2006

4'266 2'024 11'941 2'493

Gesamtbeurteilung:

Die Bedeutung der Subvention ist im Wesentlichen symbolischer Art. Sie bewirkte keine Erhöhung des Anteils Schweizer Seeleute am gesamten Schifffahrtspersonal (2002 lag dieser unter 3 %).

Zurzeit lässt sich ein weltweiter Mangel an nautischen Offizieren feststellen. Viele Staaten haben Massnahmen ergriffen, um die Ausbildung von Seeleuten zu fördern. Obwohl die Schweizer Flotte im internationalen Vergleich sehr klein ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Beruf in den nächsten Jahren wieder an Attraktivität gewinnt. Darauf lässt jedenfalls die Zunahme der Anmeldungen für bestimmte Kurse schliessen.

Die vorläufige Aufrechterhaltung dieser Bagatellsubvention lässt sich unter diesen Umständen rechtfertigen. Erfüllen sich die Prognosen jedoch nicht, ist die Aufhebung der Subvention zu erwägen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6369

Darlehen für Autokäufe und Ausrüstungen 201.4200.001 NRM: A4200.0116

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Sicherstellung des schweizerischen Vertretungsnetzes im Ausland.

Subventionierte Leistungen:

Bei einer Versetzung ins Ausland kann den Angestellten zur Anschaffung von Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenständen oder für weitere Auslagen ein Darlehen gewährt werden.

Rechtsgrundlagen: BV (SR 101), Art. 40 Abs. 1 und 2

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform: Diese Subvention besteht seit:

Ins Ausland versetzte Angestellte Finanzhilfe Darlehen 1956

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'413'499 1'553'234 2'092'930 1'775'102 1'881'794

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Auf begründetes Gesuch hin kann bei der Versetzung ins Ausland oder bei der Rückkehr in die Schweiz für die Anschaffung von Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenständen, die Hinterlegung eines Mietzzinsdepots, Instandsetzungsarbeiten oder den Kauf eines Privatfahrzeugs ein Darlehen zum Vorzugszins gewährt werden.

Die Darlehen müssen spätestens nach vier Jahren mit Hilfe automatischer Lohnabzüge zurückerstattet werden. Im Todesfall kann von der Darlehensrückerstattung und der Zinszahlung abgesehen werden.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Gemäss internen Weisungen des EDA gelten für verschiedenen Güter hinsichtlich der Darlehenshöhe unterschiedliche Obergrenzen.

Für jede geplante Anschaffung, ob Gegenstand oder Dienstleistung, sind verbindliche Offerten einzuholen. Eine Beteiligung der Darlehensempfänger an den Anschaffungskosten wird vorausgesetzt.

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Niederlassung im Ausland für die Dauer von drei bis vier Jahren darf nicht dazu führen, dass die Bediensteten der Schweizer Vertretungen gezwungen sind, sich dort zu verschulden. Die Aufrechterhaltung des jetzigen Systems ist daher wünschenswert.

Gesamtbeurteilung:

Die Möglichkeit der Aufnahme eines Darlehens für ins Ausland versetzte Bedienstete, die sich dort einrichten müssen, erspart ihnen grosse einmalige Ausgaben. Das Risiko für die Eidgenossenschaft ist minim, da die Rückerstattung der Darlehen über automatische Lohnabzüge erfolgt.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6370

2002 2003 2004 2005 2006

1'891'500 1'797'272 1'597'009 1'363'933 1'204'200

Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen, Genf 201.4200.002 NRM: A4200.0117

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Stärkung der internationalen Rolle der Schweiz und des internationalen Genf.

Subventionierte Leistungen:

Gewährung rückzahlbarer und zinsloser Darlehen für den Bau administrativer Gebäude für internationale Organisationen.

Rechtsgrundlagen: BG vom 23. Juni 2000 über die Finanzhilfen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf (SR 617.0), Art. 1. Seit dem 1. Januar 2008: BG über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträgen (Gaststaatgesetz, GSG, 192.12), Art. 2 Abs. 1

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform: Diese Subvention besteht seit:

Internationale Organisationen mit Sitz in der Schweiz Finanzhilfe Darlehen 1964

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

2'000'000 9'925'000 29'745'761 33'60'700 11'403'944

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Im Hinblick auf die Errichtung eines Gebäudes verabschieden die eidgenössischen Räte einen ersten Verpflichtungskredit (VK) zur Finanzierung des Vorprojekts, der Projektstudie und des Kostenvoranschlags. Der VK deckt ungefähr 10% der budgetierten Projektkosten. Nach der Genehmigung des Bauvorhabens (in der Regel das Ergebnis eines Architekturwettbewerbs) wird dem Parlament mit separater Botschaft ein definitiver VK beantragt. Die Botschaft enthält unter anderem die Beschreibung des Bauprojekts und seiner Kosten.

Die FIPOI dient als Vermittlerin zwischen den Körperschaften, aus denen sie sich zusammensetzt (Bund und Kanton Genf), sowie den internationalen Organisationen. Sie übernimmt einen beträchtlichen Teil des administrativen Aufwands, da sie die Realisierung der Bauwerke, für welche die Darlehen gewährt werden, begleitet und kontrolliert; diesen Aufwand deckt sie aus eigenen Einkünften.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen Verpflichtungskredit, dem die vom Parlament verabschiedeten jährlichen Voranschlagskredite angerechnet werden.

2002 2003 2004 2005 2006

6'500'000 5'955'000 12'805'000 20'720'000 27'800'000

6371

Corporate Governance: Die FIPOI ist eine privatrechtliche Stiftung. Sie wurde 1964 von Bund und Kanton Genf ins Leben gerufen. Bund und Kanton Genf delegieren als Gründungsmitglieder je drei Verteter in den Stiftungsrat, dessen Präsidium sie turnusmässig übernehmen. Vertreter des Bundes nehmen ferner in der Finanz- und der technischen Kommission Einsitz. Diese beiden Instanzen bestehen aus je zwei Personen, die aus dem Kreis der Mitglieder und Stellvertreter des Stiftungsrates gewählt werden. Die Vertreter des Bundes wahren in den vorgenannten Kommissionen die Interessen des Bundes. Die Eidg.

Finanzkontrolle und die Genfer Finanzkontrolle übernehmen die jährliche Revision der Jahresrechnung der Stiftung. Jedes Jahr wird zu Handen des Stiftungsrates und der Aufsichtsbehörde ein Bericht verfasst.

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Gewährung eines zinslosen Darlehens für die Errichtung eines Gebäudes ist für eine Organisation, die an Raummangel leidet, sehr interessant. Diese Option dient auch den Interessen der Schweiz als Gaststaat. Wenn eine Organisation mit dem Rat und der Unterstützung der FIPOI grosse Bauarbeiten unternimmt und anschliessend Eigentümerin dieses Gebäudes wird, stärkt dies ihre Bindung an den Standort Schweiz. Die Möglichkeit der Gewährung eines FIPOIDarlehens stellt demnach ein zentrales Element der Umsetzung der Gaststaatpolitik der Schweiz dar.

Gesamtbeurteilung:

Die Gewährung von Darlehen zu Vorzugsbedingungen über eine private Stiftung hat sich als nützlich und effizient erwiesen. Die Prüfung einer allfälligen weitergehenden Reform des Finanzierungssystems würde den Rahmen der Subventionsüberprüfung sprengen, soll jedoch im Rahmen der Aufgabenüberprüfung angegangen werden.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6372

Allgemeine Beiträge an internationale Organisationen 202.3600.001 NRM: A2310.0288

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Verbesserung der Lebensbedingungen der benachteiligten Bevölkerung in den Entwicklungsländern.

Subventionierte Leistungen:

Nicht rückzahlbare Geldleistung zugunsten der Unterorganisationen der UNO (UNDP, UNICEF, UNFPA, WHO, usw.) und anderer internationaler Entwicklungsorganisationen/-fonds (FAD, FasD).

Rechtsgrundlagen: BG vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0), Art. 1 und 6

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Bevölkerung von Entwicklungsländern Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1961

2002 2003 2004 2005 2006

179'922'393 186'356'123 195'367'517 196'688'901 204'649'968

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

119'868'576 150'383'582 178'955'725 171'301'778 168'063'016

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Der Bundesrat hat im August 2005 die Prioritäten für die multilaterale Schweizer Hilfe 2005­2010 definiert. Ausgehend davon richtet die DEZA ihre multilateralen Aktivitäten nach folgenden Kriterien aus: Stärkung des multilateralen Systems, wirkungsorientierte Schweizer Mitarbeit, Nutzen von Synergien mit der bilateralen Entwicklungshilfe, aktive Unterstützung der Partnerländer, enger Einbezug von Zivilgesellschaft, Privatsektor und Forschung, Zugang schweizerischer Unternehmen zu den Ausschreibungen multilateraler Organisationen.

Die Beiträge werden im Rahmen einer von den Geberländern ausgehandelten Lastenteilung («Burden Sharing») festgelegt. Bei den Entwicklungsfonds ist das «Burden Sharing» strikter. Es führt zu einer festen Verpflichtung über mehrere Jahre und nimmt den Charakter eines Pflichtbeitrags an. Verhandelt wird in der Regel über den Gesamtbetrag der Verpflichtungen und den Prozentsatz der einzelnen Geberländer.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt in der Regel über einen mindestens vierjährigen Rahmenkredit.

Beiträge über 5 Millionen Franken werden von der Eidgenössischen Finanzverwaltung geprüft, Beiträge über 20 Millionen dem Bundesrat unterbreitet.

6373

Corporate Governance: Als Mitgliedland und über ihre Kapitalanteile ist die Schweiz Teilhaberin, Mitträgerin und Mitverantwortliche vieler multilateraler Institutionen. Zu den wichtigsten Rechten als Mitglied gehören das Stimm- und Wahlrecht, die Mitwirkung in Leitungs- und Aufsichtsorganen und die sich dadurch ergebenden Einfluss- und Mitbestimmungsmöglichkeiten. Die Schweiz hat daher das Recht, auf die Ziele, Politik und Arbeitsmethoden Einfluss zu nehmen. Sie verpflichtet sich, gemeinsam gefasste Entscheide mitzutragen und umzusetzen sowie ihre Beiträge zu bezahlen.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Multilaterale Institutionen tragen zur Lösung von Problemen in Entwicklungsländern bei, die infolge ihrer Komplexität, ihrer politischen Sensibilität, ihrer globalen Relevanz oder auf Grund des erforderlichen Finanzvolumens die Möglichkeiten der bilateralen Zusammenarbeit übersteigen. Auf Grund ihrer Grösse, Akzeptanz und Kompetenz sind diese Institutionen in der Lage, Menschen in Not umfassend zu helfen und Problemlösungen grenzüberschreitend umzusetzen. Multilateralen Institutionen kommt heute in der Entwicklungszusammenarbeit eine Führungsrolle zu: Sie identifizieren neue Probleme, versuchen sie zu lösen, stellen die politische Koordination sicher und definieren weltweit gültige Normen und Prinzipien.

Gesamtbeurteilung:

Multilaterale Organisationen verfügen verglichen mit einem kleinen Land wie der Schweiz über bedeutende finanzielle Mittel und entfalten eine grosse Hebelwirkung. Indem die Schweiz den multilateralen Institutionen Gelder zur Verfügung stellt, kann sie sich an grösseren Vorhaben beteiligen.

Weiter hat die multilaterale Hilfe den Vorteil, dass ihre Projekte nicht von einzelnen Geberländern abhängen und somit weniger nationalen Interessen unterliegen. Die Partnerländer profitieren von sogenannt «ungebundener Hilfe». Das heisst, sie können die im Rahmen der jeweiligen Projekte benötigten Güter und Dienstleistungen auf dem Weg der internationalen Ausschreibung zu bestmöglichen Bedingungen beschaffen. Weiter hat die Schweiz mit der multilateralen Zusammenarbeit die Möglichkeit, auch Länder zu unterstützen, die in der bilateralen (direkten) Hilfe nicht berücksichtigt werden.

Mulilaterale Organisationen sind in fast allen hilfsbedürftigen Ländern tätig, so dass innovative Ideen (auch der schweizerischen bilateralen Hilfe) sowie globales Wissen alle Entwicklungsländer erreichen. Die Mitarbeit in multilateralen Organisationen erleichtert es zudem der Schweizer Wirtschaft, sich an internationalen Ausschreibungen der verschiedenen Finanzierungsinstitutionen zu beteiligen und so Aufträge zu erhalten.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6374

Bestimmte Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit 202.3600.002 NRM: A2310.0287

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Verbesserung der Lebensbedingungen der benachteiligten Bevölkerung in den Entwicklungsländern.

Subventionierte Leistungen:

Unterstützung von Entwicklungesländern via internationale Institutionen, Schweizer Hilfswerke und durch Direkthilfe.

Rechtsgrundlagen: BG vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0), Art. 1 und 6

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Bevölkerung von Entwicklungsländern Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention gilt seit:

1961

2002 2003 2004 2005 2006

493'371'377 507''616'115 506'372'057 507'411'506 533'147'812

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

167'080'000 406'872'041 431'532'951 464'343'068 467'329'410

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Die Einzelheiten der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit werden im Rahmen mehrjähriger Länderprogramme zusammen mit den lokalen Partnern geplant und umgesetzt. Partner der Entwicklungszusammenarbeit sind Regierungsinstanzen, aber auch Akteure der Zivilgesellschaft (Vereine, NGOs, Privatwirtschaft, Basisgruppen, usw.). Je nach verfügbaren Kompetenzen werden die Projekte und Programme von der DEZA selbst realisiert oder sie werden auf Auftragsbasis in- und ausländischen lokalen Hilfswerken, Unternehmen oder Beratern oder internationalen Organisationen anvertraut.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen mindestens vierjährigen Rahmenkredit für die technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe.Die bilateralen Beiträge der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit sind nicht rückzahlbar. Es kann aber vorkommen, dass diese Mittel vor Ort, je nach Verwendungszweck, in Form von Darlehen gewährt werden (z.Bsp. für Kleinkredite oder Kreditgarantien für Programme zur Förderung des Finanzsektors).

In den Neunzigerjahren führte der Bundesrat in seiner internationalen Zusammenarbeit das Prinzip der Kreditauflagen ein. So kann er seine Aktivitäten namentlich im Falle schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen stoppen oder neu ausrichten.

6375

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Es wird zwischen zwei Kategorien von Programmen unterschieden: zum einen die Kooperationsprogramme in den Schwerpunktländern und zum andern die Spezialprogramme. Die Kooperationsprogramme sind im Allgemeinen ziemlich umfangreich (mindestens 8­10 Mio./Jahr) und erstrecken sich über mehrere Jahre. Der Umfang der Spezialprogramme ist bescheidener; sie entsprechen oft punktuellen Bedürfnissen, die sich aufgrund einer Übergangssituation ergeben oder weisen Versuchscharakter auf. Die Entwicklungszusammenarbeit der DEZA konzentriert sich gegenwärtig auf 17 Schwerpunktländer und sechs Spezialprogramme.

Die Botschaft aus dem Jahre 2003 über die Entwicklungszusammenarbeit sieht ausdrücklich eine Fokussierung auf zwei bis vier Themen pro Land vor. In Wirklichkeit jedoch richtet die DEZA ihr Tun eher nach geografischen Kriterien aus. Innerhalb der betreffenden Länder deckt sie ein ziemliches breites thematisches Spektrum ab.

Gesamtbeurteilung:

Die Qualität der internationalen Entwicklungszusammenarbeit der Schweiz geniesst hohes Ansehen. Die DEZA engagiert sich aufgrund ihres Auftrags in zahlreichen Bereichen und Regionen. Der Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates hebt in seinem Bericht vom 8. Dezember 2006 hervor, dass die Kooperationsstrategien und die konkreten Projekte vor Ort inhaltlich grundsätzlich mit der Botschaft des Bundesrates übereinstimmen, thematisch und geografisch jedoch zu wenig fokussiert sind.

Die zu grosse geografische und thematische Bandbreite der Hilfe verursacht hohe Transaktionskosten. Sie birgt auch die Gefahr einer Schmälerung der Kohärenz und Effizienz der internationalen Zusammenarbeit. Es ist daher angezeigt, dass die DEZA ihr Tun auf diejenigen Bereiche und Regionen beschränkt , in denen die Schweiz bereits über komparative Vorteile verfügt. Im Rahmen der im März 2008 verabschiedeten Botschaft über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und Finanzhilfe wurde dem Parlament daher eine geografische und thematische Konzentration vorgelegt.

Handlungsbedarf:

Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf.

6376

Finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen 202.3600.201 NRM: A2310.0289

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Hilfe und Schutz für die Opfer von Naturkatastrophen und Konflikten.

Subventionierte Leistungen:

Beiträge und humanitäre Hilfsaktionen für internationale Organisationen, Rotkreuzorganisationen und Schweizer NGOs, um Katastrophenhilfe zu leisten und armuts-, katastrophen-, konflikt- und kreigsbedingtes Elend zu mildern.

Finanzierung direkter Aktionen des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe (SKH).

Rechtsgrundlagen: BG vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0), Art. 1 und 8

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Internationale humanitäre Hilfsorganisationen (HCR, WEP/WFP, IKRK, Rotes Kreuz) und Schweizer NGOs Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Dieses Subvention besteht seit:

1944

2002 2003 2004 2005 2006

210'182'223 166'072'279 173'110'383 195'620'757 192'991'262

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

47'989'578 58'945'999 77'142'840 141'466'938 164'085'739

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Beiträge in Form von Programm- oder Projekthilfen, die relativ kurz- oder mittelfristig gewährt werden.

Die humanitäre Hilfe des Bundes wird zu rund zwei Drittel ihres Budgets für multilaterale internationale humanitären Aktionen verwendet; sie unterstützt insbesondere das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) und die UNO-Organisationen. Das restliche Drittel der Ressourcen kommt bilateralen Tätigkeiten zu.

Ungefähr die Hälfte dieses Drittels geht in Form von Projektfinanzierungen an die Hilfswerke, die humanitäre Hilfe leisten. Der Beitrag der humanitären Hilfe des Bundes an diese Projekte darf in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Kosten decken.

Der Bund wird selber im Bereich der humanitären Hilfe aktiv, in Form von direkten Aktionen, die vom Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe (SKH) durchgeführt werden. Er handelt auch als Partner bei der Umsetzung der Hilfsaktionen Dritter und stellt zu diesem Zweck den internationalen Organisationen seine SKHExperten zur Verfügung.

6377

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die zur Finanzierung der humanitären Hilfe erforderlichen Mittel werden über einen mindestens vierjährigen Rahmenkredit bereitgestellt.

Die humanitäre Hilfe ist Gegenstand einer integralen Qualitätskontrolle, die auf dem Management in Projektzyklen gründet. In diesem Konzept sind die drei folgenden Funktionen vereint: das Projektmanagement (konzentrierte Durchführung von Programmen und Projekten durch die verschiedenen Partner), die externe Evaluation (unabhängige und externe Leistungskontrolle) und das Controlling (Führungshilfe für eine angemessene Entscheidfindung, die sich auf klar definierte Ziele und systematisch aktualisierte Informationen abstützt). Die humanitäre Hilfe erfordert viel Flexibilität und oft rasches Handeln. Diese beiden Anforderungen können durch Kompetenz und lokal, regional sowie international koordinierte Planungs- und Managementprozesse erfüllt werden.

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die humanitäre Hilfe des Bundes kommt gezielt denjenigen Personen und Gemeinschaften zu Gute, die am schwersten von Konflikten, Krisen, Naturkatastrophen, technologischen Katastrophen oder Terrorakten betroffen sind. Sie richtet sich nach dem humanitären Völkerrecht sowie nach den universell anerkannten humanitären Grundsätzen. Sie setzt auch bei ihren Partnern die Einhaltung dieses Rechts und dieser Grundsätze voraus.

Die grösste Herausforderung bei der humanitären Hilfe zeigt sich darin, mit begrenzten Ressourcen den Opfern von Katastrophen und Konflikten unabhängig vom Auslöser, vom Ort und vom Zeitpunkt, gestützt auf identische Prinzipien einen gleichwertigen Beistand und Schutz anzubieten. Die humanitäre Hilfe des Bundes muss, um ihren Unterstützungs- und Schutzauftrag optimal zu erfüllen, vielfältigen, komplexen und oft nicht sofort lösbaren Herausforderungen trotzen.

Jede Region besitzt ihre eigenen humanitären Probleme, die mit ihren geografischen, historischen, kulturellen und sozialen Besonderheiten zusammenhängen. Allen humanitären Notsituationen ist jedoch gemeinsam, dass die Verletzlichkeit des Menschen gegenüber seiner Umwelt zunimmt.

Gesamtbeurteilung:

Das Konzept punktueller Unterstützung wird als zufriedenstellend erachtet. Das Verhältnis zwischen bilateraler und multilateraler Hilfe ist seit einigen Jahren relativ ausgewogen. Die Erfahrungen aus den bilateralen Aktionen können gewinnbringend auch für die multilaterale Tätigkeit genutzt werden und umgekehrt.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6378

Nahrungsmittelhilfe in Form von Milchprodukten 202.3600.202 NRM: A2310.0290

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Beistand und Schutz für die Opfer von Katastrophen und Konflikten.

Subventionierte Leistungen:

Beiträge in der Form von Milchprodukten schweizerischer Herkunft für Menschen, die von ungesicherter Lebensmittelversorgung oder chronischer Unterernährung betroffen sind.

Rechtsgrundlagen: BG vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0), Art. 1 und 8

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Schulen, Gesundheitszentren Flüchtlingslager, notleidende Bevölkerung Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1961

2002 2003 2004 2005 2006

17'999'222 18'809'990 19'353'745 18'999'994 19'499'570

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

25'999'992 36'819'000 27'966'059 22'999'451 16'999'695

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Die Spenden erfolgen als spontane, unverzügliche Direkthilfe. Jede Einzelaktion wird von der DEZA einer separaten Beurteilung unterzogen.

Ein Drittel des Kredites wird internationalen Organisationen im Sinne eines Programmbeitrags zur Verfügung gestellt. Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WEP/WFP) ist der wichtigste operationelle Partner der humanitären Hilfe der Schweiz in diesem Bereich. Die verbleibenden zwei Drittel sind für bilaterale Aktionen der DEZA oder von Schweizer NGOs bestimmt.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt mittels eines mindestens vierjährigen Rahmenkredits.

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Art, Verschiedenheit und Ausmass der Krisen, Katastrophen und Konflikte auf der Welt führen dazu, dass die internationale Nahrungsmittelhilfe eine notwendige Art der humanitären Aktion bleibt.

Gesamtbeurteilung:

Die Zielsetzungen dieser Subvention werden erreicht.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6379

Nahrungsmittelhilfe in Form von Getreide 202.3600.203 NRM: A2310.0291

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Beistand und Schutz für die Opfer von Katastrophen und Konflikten.

Subventionierte Leistungen:

Beiträge in der Form von Getreideprodukten für Menschen, die von Lebensmittelknappheit oder chronischer Unterernährung betroffen sind.

Rechtsgrundlagen: BG vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0), Art. 1 und 8

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Notleidende Bevölkerung Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1967

2002 2003 2004 2005 2006

14'000'000 13'855'215 13'895'000 14'000'000 14'000'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

11'799'726 18'743'000 20'020'980 19'677'609 13'997'513

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Die Spenden erfolgen als spontane, unverzügliche Direkthilfe. Jede Einzelaktion wird einer separaten Beurteilung unterzogen.

Rund die Hälfte des Kredites wird internationalen Organisationen im Sinne eines Programmbeitrags zur Verfügung gestellt. Die andere Hälfte ist für die bilaterale Hilfe der DEZA oder von Schweizer NGOs bestimmt.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt mittels eines mindestens vierjährigen Rahmenkredits.

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Art, Verschiedenheit und Ausmass der Krisen, Katastrophen und Konflikte auf der Welt führen dazu, dass die internationale Nahrungsmittelhilfe eine notwendige Erscheinungsform der humanitären Aktion bleibt.

Gesamtbeurteilung:

Die Zielsetzungen dieser Subvention werden erreicht.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6380

Internationales Komitee vom Roten Kreuz, Genf 202.3600.204 NRM: A2310.0292

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Schutz von Leib und Würde von Kriegs- und Bürgerkriegsopfer.

Subventionierte Leistungen:

Nicht rückzahlbarer Jahresbeitrag an das Budget des IKRK-Sitzes.

Rechtsgrundlagen: BG vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0), Art. 1 und 8

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Internationales Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1931

2002 2003 2004 2005 2006

68'800'000 68'904'000 69'475'000 70'000'000 70'000'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

7'500'000 18'000'000 50'000'000 60'000'000 67'221'000

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Die Bundesbeiträge an das Budget des IKRK-Sitzes werden auf vier Jahre hinaus geplant. Sie decken rund 60 Prozent der Kosten des IKRK-Sitzes. Neben diesen Finanzhilfen werden zusätzliche Beträge für verschiedene Aktionen vor Ort gesprochen. 2006 beliefen sie sich auf 28 Millionen. Sie wurden aus dem Voranschlagskredit 202.3600.201 finanziert. Die Schweiz hat demnach 2006 rund 10 Prozent der Gesamtkosten des IKRK übernommen.

Sobald das Sitzbudget des IKRK durch die verschiedenen Geldgeber vollständig gedeckt ist, kann es gestützt auf eine Vereinbarung mit der DEZA einen Teil des Bundesbeitrags für seine Arbeit vor Ort einsetzen. So wurde 2006 von den insgesamt 70 Millionen, die das IKRK vom Bund erhielt, fünf Millionen für Aktivitäten auf dem Terrain eingesetzt.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Bis 2001 wurden die Beiträge an das Sitzbudget im Vier-JahresRhythmus im Rahmen eines besonderen Bundesbeschlusses gesprochen, während die Mittel für das Terrain-Budget aus dem Rahmenkredit für die humanitäre Hilfe der Eidgenossenschaft stammten.

2002 wurde die Finanzierung der Kosten des IKRK-Sitzes durch den Bund zum ersten Mal in den Rahmenkredit über die humanitäre Hilfe integriert.

6381

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Das IKRK, eine private und unabhängige Institution, ist der wichtigste Partner des Bundes im Bereich der internationalen humanitären Hilfe. Die Genfer Konvention von 1949 und ihre Zusatzprotokolle von 1977 übertragen dem Depositärstaat Schweiz die Verantwortung als Garant der Einhaltung des humanitären Völkerrechts. Die Schweiz unterhält eine privilegierte Beziehung zum IKRK, weil dieses seinen Sitz in Genf hat ­ der Wiege der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ­ und alle Mitglieder des Komitees sowie die meisten seiner Delegierten die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen. Eine substanzielle Unterstützung der Schweiz für diese Organisation rechtfertigt sich demnach.

Gesamtbeurteilung:

Das finanzielle Engagement der Schweiz widerspiegelt ihr beständiges Interesse am guten Funktionieren der Organisation. Es bekräftigt ausserdem die Mitverantwortung, die unser Land bezüglich der Unabhängigkeit trägt, mit der das IKRK seine Aufgabe wahrnehmen können muss.

Die Zusammenfassung beider Beitragsarten im gleichen Rahmenkredit führt zu einer höheren Visibilität der Bundeshilfe und unterstreicht die Vorzugsposition, die das IKRK innerhalb der humanitären Hilfe der Schweiz geniesst.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6382

Umweltprogramm 202.3600.401 NRM: A2310.0287

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Verbesserung der Lebensbedingungen der benachteiligten Bevölkerung in den Entwicklungsländern.

Subventionierte Leistungen:

Unterstützung regionaler oder globaler Umweltschutzprojekte im Hinblick auf die Verbesserung der Umweltqualität oder die Verhinderung von Umweltzerstörung.

Rechtsgrundlagen: BG vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0), Art. 1 und 6

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Regierungen von Entwicklungsländern Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1931

2002 2003 2004 2005 2006

20'999'715 22'274'924 22'331'250 22'331'300

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

20'316'810 19'212'031

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Beiträge in Form von Programmen oder Projekten, über die eine Vereinbarung getroffen wird, um bestimmte Konditionen festzulegen, namentlich die Übernahme eines Kostenanteils durch die Leistungsempfänger.

Die DEZA beschränkt sich auf drei genau umrissene Handlungsachsen: Anwendung des Umweltverträglichkeitskriteriums auf die Studien und Evaluationen bilateraler Projekte; Förderung des Prinzips der nachhaltigen Ressourcennutzung; Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Suche nach einer Lösung ihrer lokalen und globalen ökologischen Probleme im Rahmen des globalen Umweltschutzprogramms.

Alle Kreditanträge über 5 Millionen werden von der Eidgenössischen Finanzverwaltung geprüft, alle über 20 Millionen dem Bundesrat vorgelegt.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Diese Finanzhilfe wird über einen mindestens vierjährigen Rahmenkredit gesteuert.2006 wurden die Mittel in den Kredit 202.3600.002 «Bestimmte Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit» integriert.

6383

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Wirtschaftliche Aktivitäten wirken sich unweigerlich auf die natürliche Umwelt aus, weil sie die Nutzung der natürlichen Ressourcen voraussetzen. Bereits heute wird die internationale Gemeinschaft mit der Notwendigkeit konfrontiert, Wirtschaftsentwicklung und Ressourcenverbrauch zu trennen, um das bestehende Ungleichgewicht zwischen Nutzung und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen ­ das sich in den Neunzigerjahren noch verschärft hat ­ zu beheben. Obwohl sich das Bevölkerungswachstum in den Ländern des Südens in den letzten Jahrzehnten weiter verlangsamt hat, wird dieses Ungleichgewicht noch zunehmen.

Die Länder des Südens sind aufgerufen, einen besonderen Beitrag zu leisten, um die bereits bestehende oder die drohende Verschwendung ihrer natürlichen Ressourcen zu verhindern. Gleichzeitig sind sie gezwungen, ihre (landwirtschaftliche und industrielle) Produktion zu erhöhen, entweder um ihre Nachfrage zu stillen oder ihre Produkte auf den Weltmärkten abzusetzen.

Gesamtbeurteilung:

Im Bereich der internationalen Umweltpolitik arbeitet die DEZA mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zusammen. Die DEZA hat den Auftrag, bilaterale und multilaterale Aktionen durchzuführen, einen Beitrag an international koordinierte, aber auf gewisse Regionen beschränkte Programme zu leisten sowie die Massnahmen zu treffen, die den Entwicklungsländern die Teilnahme an den internationalen Konferenzen und Verhandlungen ermöglichen. Das BAFU seinerseits ist für die Aushandlung der multilateralen Umweltabkommen, die Vertretung der Schweiz in den Umweltschutzorganisationen, die Beiträge an die multilateralen Fonds (im Rahmen der Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Umwelt) sowie für Fragen rund um den Globalen Umweltfonds der Weltbank zuständig.

Diese Zusammenarbeit ist geregelt und verläuft zufriedenstellend.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6384

Osthilfe 202.3600.501 NRM: A2310.0285

Beziehungen zum Ausland - Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Förderung von Stabilität, Sicherheit und Wohlstand auf dem europäischen Kontinent.

Subventionierte Leistungen:

Förderung und Stärkung von Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten, Aufbau und Konsolidierung von demokratischen Systemen und stabilen politischen Institutionen.

Rechtsgrundlagen: Endempfänger: BG vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1), Art. 1 und 8 Subventionsart: Subventionsform:

Bevölkerung der Staaten Osteuropas und der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1990

2002 2003 2004 2005 2006

98'519'078 102'181'740 107'195'320 104'230'863 108'617'603

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

6'175'694 49'998'396 79'264'980

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Über diesen Voranschlagskredit bereitgestellte Beiträge dienen der technischen Zusammenarbeit. Die Partnerländer werden auf Grund präziser Kriterien ausgewählt (Bedürfnisse, Armutsindex, Regierungsführung, Reformfreudigkeit, lokale Potenziale sowie politische und wirtschaftliche Interessen der Schweiz).

Um von der Schweiz Entwicklungshilfegelder zu erhalten, muss der Partnerstaat bestimmte, in einer bilateralen Rahmenvereinbarung konkretisierte Voraussetzungen erfüllen (sichtbarer Reformwille und besondere Anstrengungen im Hinblick auf eine breite Akzeptanz des Reformprozesses in der Bevölkerung, usw.).

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Diese Finanzhilfe wird über den in der Regel vierjährigen Rahmenkredit für die Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS gesteuert.

Alle Kreditanträge über 5 Millionen Franken werden von der Eidgenössischen Finanzverwaltung geprüft, solche über 20 Millionen dem Bundesrat unterbreitet.

6385

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit der Unterstützung der demokratischen und ökonomischen Reformen in Osteuropa und den ehemaligen Sowjetländern leistet die Schweiz einen Beitrag an Stabilität und Wohlstand in Europa.

Während fünf zentraleuropäische Staaten und die baltischen Länder die politischen, ökonomischen und sozialen Strukturreformen soweit erfolgreich umgesetzt haben, dass sie auf den 1. Mai 2004 vollwertige Mitglieder der Europäischen Union wurden, haben einige Balkan- und die GUS-Länder die erforderlichen Reformen noch nicht abgeschlossen. Auf diese Staaten wird sich die technische Zusammenarbeit der Schweiz in den nächsten Jahren konzentrieren.

Nach Abschluss der Programme in Bulgarien, Rumänien und Russland werden die in diesem Kredit verbleibenden Ausgaben zu 100 Prozent als öffentliche Entwicklungshilfe verbucht und als solche in den OECD-Statistiken figurieren.

Die geplanten Finanzmittel für den Transformationsprozess waren nach der EU-Osterweiterung Gegenstand einer Neuausrichtung.

Das Parlament hat am 14. Juni 2007 beschlossen, die EU in ihren Bemühungen, wirtschaftliche und soziale Unterschiede abzubauen, durch einen Solidaritätsbeitrag in der Höhe von 1 Milliarde über 10 Jahre zu unterstützen. Die Finanzierung wird im Umfang von rund 40 Prozent zu gleichen Teilen von EDA/DEZA und EVD/SECO finanziert. Der Finanzierungsanteil zu Lasten des EDA erfolgt vollständig über diesen Kredit.

Gesamtbeurteilung:

Das Hauptziel der Zusammenarbeit besteht auch heute noch darin, die Transition zu fördern, d.h. den Übergang zu demokratischen marktwirtschaftlichen Systemen. Die Zusammenarbeit hat sich jedoch im Laufe der Jahre verändert. Konkret äussert sich diese Neuausrichtung vor allem in der Zunahme der Partnerschaften; das setzt nicht nur eine Koordination mit den übrigen Geldgebern, die Beteiligung von Behörden, Unternehmen und Gruppierungen der Zivilgesellschaft der Empfängerstaaten voraus, sondern auch eine Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und Unternehmen.

Das Vorantreiben der Transition in Osteuropa dient auch den Interessen der Schweiz: Einerseits will die Schweiz durch die Zusammenarbeit die wirtschaftlichen und sozialen Strukturen stärken, um die Lebensbedingungen vor Ort zu verbessern. Das vermindert den Migrationsdrucks auf unser Land. Andererseits bilden auch die aussenwirtschaftlichen Interessen in diesem potenziellen Wachstumsmarkt Gründe für das schweizerische Engagement. Zu den Schweizer Interessen gehört letztlich auch die Erhaltung des Gewichts ihrer Stimmrechtsgruppen bei den Bretton-WoodsInstitutionen und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

Die Definition der Ziele der Schweizer Hilfe für die Länder Osteuropas richtet sich nach deren Bedürfnissen, und die umgesetzten Aktivitäten werden als wertvollen Beitrag an den politischen und wirtschaftlichen Transitionsprozess anerkannt.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6386

Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) Prävention Rassismus 301.3600.001 NRM: A2310.0139

Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen

Übergeordnete Ziele:

Sensibilisierung für die Menschenrechte, Prävention vor Antisemitismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.

Subventionierte Leistungen:

Finanzielle Unterstützung von Projekten, namentlich in den Bereichen Schule und Bildung sowie Opfer- und Konfliktberatung.

Rechtsgrundlagen: BV Art. 8 und 35 (SR 101) StGB Art. 386 (SR 311.0) Menschenrechts- und AntirassismusprojekteVerordnung (SR 151.21) BRB 23. Februar 2005

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

Öffentliche Institutionen (z.B. Schulen, Gemeinden) und private Organisationen (z.B.

Schweiz. Rotes Kreuz, Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

2001

2002 2003 2004 2005 2006

3'424'990 3'390'742 2'736'125 3'933'563 705'000

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Die Beitragsgesuche (einschliesslich Projektbeschrieb, Budget, Finanzierungsplan und Evaluationskonzept) der fachspezifischen Organisationen, die insbesondere im Bereich Integration, Gesundheit, Jugendarbeit oder Sozialhilfe tätig sind, werden von der Fachstelle für Rassismusbekämpfung im GS EDI geprüft. Diese steht unter der Oberaufsicht einer interdepartementalen Arbeitsgruppe.

Soweit es sich um schulische Projekte handelt, erfolgt die Prüfung durch die von EDK und Bund getragene Stiftung Bildung und Entwicklung (SBE) und die von dieser eingesetzten pädagogischen Fachkommission. Der Entscheid bezüglich sämtlicher Gesuche liegt beim EDI. Die Fachstelle erhält von jedem einzelnen Projekt einen Schlussbericht. Grundsätzlich erfolgt die Schlusszahlung von rund 20 Prozent erst nach Genehmigung dieses Berichts.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen Voranschlagskredit.

/9 des Voranschlagskredits sind für schulische Projekte reserviert (inklusive der Begleitarbeit durch die SBE), 4/9 für nichtschulische Projekte. Grundsätzlich beträgt der maximal ausgeschüttete Beitrag 50'000.­ pro Projekt. Die Subventionen sollen nicht weniger als 10 Prozent und maximal 50 Prozent des Gesamtbudgets betragen.

5

6387

Der Anteil der Eigenleistung hat mindestens 25 Prozent des Budgets zu betragen und nach Möglichkeit sind weitere Finanzierungen vorzuweisen. Die jeweiligen Ratenzahlungen sind an die Erfüllung der im Voraus bestimmten Etappenziele gebunden.

Das einzelne Projekt hat u.a. die Kriterien der Menschenrechtsund Antirassismusprojekte-Verordnung (SR 151.21) zu erfüllen (namentlich Breiten- und Multiplikatorwirkung, Einbezug von Direktbetroffenen, Langfristigkeit und Nachhaltigkeit). Das gesamte Programm wird durch Externe evaluiert.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit diesem Beitrag können zahlreiche Projekte (interkulturelle Konflikte, Thematisierung gegenseitiger Vorurteile, Weiterbildungsangebote für öffentliche Verwaltungen, usw.) unterstützt werden. Mit der Vertiefung des Fachwissens wird die nachhaltige Auseinandersetzung mit Rassismus und Menschenrechten in allen Gesellschaftsbereichen angestrebt.

Gesamtbeurteilung:

Mit dieser Subvention konnte erreicht werden, dass in Schule und Öffentlichkeit eine breite Sensibilisierung für die Menschenrechte und für die Probleme des Rassismus, Antisemitismus und der Fremdenfeindlichkeit stattgefunden hat. Die Evaluationen attestieren der Finanzhilfe, wirkungsvoll und nachhaltig zu sein. Aufgrund der Erfahrungen von 2001­2005 (Fonds Projekte gegen Rassismus und für Menschenrechte), hat der Bundesrat am 23.11.2005 entschieden, die Arbeiten und die Finanzhilfen der Fachstelle für Rassismusbekämpfung weiter zu führen und dafür total 1,1 Millionen (davon Subventionen von 0,9 Mio.) zur Verfügung zu stellen.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EDI wird beauftragt, die Berechtigung dieser Subvention bis 2010 erneut zu prüfen.

6388

Massnahmen Gleichstellung Frau/Mann 303.3600.001 NRM: A2310.0138

Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen

Übergeordnete Ziele:

Förderung der Chancengleichheit von Frau und Mann im Erwerbsleben.

Subventionierte Leistungen:

Der Bund unterstützt Förderungsprogramme, welche insbesondere die Gleichstellung am Arbeitsplatz begünstigen, sowie Beratungsstellen, die sich mit Diskriminierungs- und Laufbahnfragen befassen. Weitere Förderungsbereiche sind die Berufswahl/Aus- und Weiterbildung und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Rechtsgrundlagen: BG vom 24.03.1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GIG; SR 151.1), Art. 14, 15 und 16

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Private und öffentliche Institutionen und Organisationen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1996

2002 2003 2004 2005 2006

4'073'999 4'110'327 3'431'157 4'348'100 4'357'598

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

3'589'000

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Die Gesuchsstellenden ­ private und öffentliche nicht gewinnorientierte Trägerschaften (einschliesslich Beratungsstellen für Fragen des Erwerbslebens) ­ haben dem Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) eine genaue Beschreibung des geplanten Vorhabens und ein detailliertes Budget einzureichen. Alle Projekte, die Bundesbeiträge erhalten, weisen im Schlussbericht zu Handen des EBG die Resultate der projekteigenen Evaluation aus. Inhalte und Eigenschaften des jeweiligen Projekts entscheiden darüber, ob eine interne oder externe Evaluation gewählt wird, welche Methode zur Anwendung gelangt, was und wie tief evaluiert wird. Die projekteigene Evaluation soll in erster Linie dazu dienen, Rechenschaft über Leistungen abzulegen. Weiter soll sie im Hinblick auf Weiterentwicklungen des Angebots oder Wiederholungen von ähnlichen Projekten qualitative Fragen ausleuchten. Die Beratungsstellen, die Finanzhilfen erhalten, müssen eine quantitative und qualitative Bewertung ihrer Beratertätigkeit vorlegen.

6389

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Subventionsempfänger haben Eigenleistungen zu erbringen und sich um Drittmittel zu bemühen. Die Einschätzung der Eigenleistungen erfolgt durch das EBG auf Grund des vorgelegten Budgets.

Dabei werden die wirtschaftliche Kraft der Trägerorganisation (finanzielles Potenzial, Grösse), die Gesamtkosten des Projekts und die Ausgestaltung des Budgets (Höhe der Honoraransätze, eingesetzte Zeit, Effizienz, Reserven) berücksichtigt. Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise bei Projekten von Gewerkschaften oder von öffentlichen Verwaltungen höhere Eigenleistungen gefordert werden als von Vereinen, die mehrheitlich ehrenamtlich arbeiten.

Bei Projekten, die Chancen auf Drittmittel haben (z.B. durch die kantonalen Behörden, Lotteriefonds, Sponsoring), werden die Trägerschaften zu entsprechender Drittmittelbeschaffung verpflichtet, wenn dies nicht bereits im Gesuch so vorgesehen war. Die Beratungsstellen liefern jährlich detaillierte statistische Angaben zu den erbrachten Leistungen anhand von einheitlichen, vom EBG vorgegebenen Messgrössen, was erlaubt, deren Leistungen zu kontrollieren und miteinander zu vergleichen. Als Qualitätssicherungsmassnahme werden pro Jahr jeweils zwei Beratungsstellen durch eine externe Evaluation genauer unter die Lupe genommen.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Der Bund unterstützt Projekte, die möglichst nachhaltig zur tatsächlichen Gleichstellung beitragen, die zudem Modellfunktion haben und in andere Bereiche der Erwerbsarbeit übertragen werden können. Die Topbox ­ Datenbank der Gleichstellungsprojekte ­ beinhaltet über 180 erfolgreiche Vorhaben aus der ganzen Schweiz. Die schrittweise Verwirklichung von mehr Gleichstellung ist eine Aufgabe von hoher politischer Priorität.

Gesamtbeurteilung:

Das EBG hat seit der Einführung der Finanzhilfen rund 380 Projekte und Beratungsangebote gefördert, um Impulse für die Chancengleichheit zu geben. Es hat seither drei externe Evaluationen des Förderungsprogramms durchgeführt. Die im Herbst 2005 publizierte Evaluation zieht eine positive Bilanz über die Vergabeperiode 1996­2005. Gestützt darauf wird es in Zukunft den Akzent seiner Fördertätigkeit noch vermehrt auf eine gezielte Information und Sensibilisierung zum Gleichstellungsgesetz bzw. zur Stärkung der Chancengleichheit im Berufsleben legen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6390

Stiftung Pro Helvetia 306.3600.001 NRM: A2310.0297

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Förderung des kulturellen Schaffens im Inland, Wahrung der schweizerischen Kultur sowie Pflege der kulturellen Präsenz der Schweiz im Ausland.

Subventionierte Leistungen:

Pro Helvetia (PH) unterstützt Kulturprojekte und gewährt auch Werkbeiträge. Zudem leistet sie Unterstützung durch Beratung, Vermittlung von Kontakten und logistische Hilfe.

Rechtsgrundlagen: BG vom 17.12.1965 betreffend die Stiftung Pro Helvetia (Pro Helvetia-Gesetz, PHG; SR 447.1), Art. 3 Abs. 1

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Stiftung Pro Helvetia (PH) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1949

2002 2003 2004 2005 2006

33'500'000 35'308'350 34'737'500 33'000'000 33'100'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

5'500'000 12'450'000 22'000'000 26'000'000 30'570'000

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Die Beitragsgesuche sind der Geschäftsstelle der Stiftung schriftlich einzureichen und müssen Mindestvorgaben enthalten. Der Bund leistet auf Basis eines vierjährigen Massnahmenprogramms und einem entsprechenden Aufgaben- und Finanzplan einen jährlichen Pauschalbeitrag an PH. Damit deckt er rund 95 Prozent der Gesamtkosten der Stiftung. Verschiedene Fachkommissionen entscheiden über die Zuteilung der Jahresbeiträge an Projekte und Empfänger, die höher als 20'000 Franken sind. Bei Mittelknappheit unterstützt PH vorrangig Vorhaben, die gleichzeitig mehrere Beitragskriterien erfüllen (von Schweizern und Schweizerinnen geschaffene innovative Projekte von nationaler und internationaler Bedeutung, die qualitativ überzeugen und ein angemessenes Kosten-NutzenVerhältnis aufweisen).

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen vierjährigen Zahlungsrahmen. PH gewährt natürlichen und juristischen Personen auf Gesuch hin Projektbeiträge à-fonds-perdu sowie Defizitgarantien, wenn Aussicht auf eine ausreichende Eigenfinanzierung besteht. Für die Schaffung von neuen künstlerischen Werken oder von neuen Werken der Kulturvermittlung leistet PH auch Werkbeiträge. Die Tätigkeit wird regelmässig durch den Spezialdienst für Evaluation der PH überprüft.

Corporate Governance:

Der Bundesrat wählt den Stiftungsrat. Diesem werden Auflagen betreffend Jahresrechnung und Jahresbericht gemacht. Als Revisionsstelle amtet die EFK.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

PH nimmt einen gesetzlichen Auftrag und stellvertretend für das BAK eine Scharnier- und Koordinationsaufgabe im Gesamtinteresse des Bundes wahr; sie ist ein zentrales Instrument der schweizerischen Kulturförderung im In- und Ausland.

6391

Gesamtbeurteilung:

PH verfügt über eine breite Sachkompetenz und über ein gut ausgebautes landesweites und internationales Netzwerk. Das Wirkungs-/ Leistungsverhältnis wird, wie auch die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) in einer Evaluation festgestellt hat, positiv beurteilt (Professionalisierung des Finanzmanagements, Vereinfachung der Strukturen der Geschäftsstelle, usw.). Die Förderungskriterien und -mechanismen werden laufend geprüft.Einebessere Abgrenzung der kulturpolitischen Zuständigkeiten zwischen PH und den anderen Kulturförderstellen wird im neuen Pro Helvetia- und neuen Kulturförderungsgesetz, gemäss den beiden Botschaften des Bundesrates vom 8. Juni 2007 (BBl 2007 4857ff. und BBl 2007 4819 ff.), angestrebt. Die Stiftung Pro Helvetia soll sich in Zukunft auf die Vermittlung von Kunst und auf den Kulturaustausch im Inund Ausland konzentrieren.

Handlungsbedarf:

Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf.

6392

Unterstützung kultureller Organisationen 306.3600.002 NRM: A2310.0298

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Förderung der kulturellen Vielfalt und des kulturellen Austausches zwischen den Sprachregionen.

Subventionierte Leistungen:

Beiträge an nationale Dachverbände und gesamtschweizerisch tätige Vereinigungen von Kulturschaffenden.

Rechtsgrundlagen: BV Art. 69 (SR 101)

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Kulturelle Organisationen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1985

2002 2003 2004 2005 2006

3'586'700 3'960'000 3'930'300 3'842'350 3'269'009

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

540'000 4'840'000 3'812'000 3'586'700

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Die Unterstützung von gegen 40 gesamtschweizerisch tätigen Vereinigungen von Kulturschaffenden sowie Dachverbänden der Sparten Musik, Theater, Film, Literatur, Tanz und bildende Kunst erfolgt in Form von jährlichen Finanzhilfen. Die Subventionsgesuche müssen dem BAK bis Ende März eines Beitragsjahres zusammen mit den Unterlagen des Vorjahres (Jahresbericht, Bilanz und Erfolgsrechnung) und dem Budget des neuen Beitragsjahres zugestellt werden.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Beitragsbemessung basiert auf bestimmten Kriterien wie Art und Bedeutung der Tätigkeit, Struktur und Grösse der Organisation, zumutbare Eigenleistungen und Beiträge Dritter. Als weitere Vorgaben gelten, dass der Beitragsempfänger gesamtschweizerisch aktiv ist und seine Tätigkeiten zumindest in zwei Sprachregionen ausübt.

Die Vergabe erfolgt aufgrund der Richtlinien über die Verwendung des Kredits zur Unterstützung kultureller Organisationen vom 16. November 1998 (BBl 2002 5534 ff.). Der Leistungsausweis der Subventionsempfänger wird jährlich überprüft. Die Finanzhilfen dürfen im Einzelfall höchstens das Doppelte der Eigenleistungen und der Leistungen von Dritten betragen.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Finanzhilfen des Bundes sind für die zahlreichen Empfängerorganisationen (Schweizerische Blasmusik-, Volksmusik-, Jodler- und Volkstheaterverbände, Eidg. Orchesterverband, Tonkünstlerverein und Schweiz. Trachtenvereinigung, usw.) von hoher Bedeutung. Als Anlaufstellen, Agenturen und Informationsdrehscheiben für Kulturund Kunstschaffende erfüllen diese eine landesweite Beratungs- und Weiterbildungsaufgabe.

6393

Gesamtbeurteilung:

Die Beiträge sind wichtig für das kontinuierliche Wirken der nutzniessenden Organisationen, die sich als Laien- und Berufsverbände für spartenspezifische und spartenübergreifende kulturpolitische Anliegen einsetzen. Im Rahmen des vom Bundesrat vorgelegten Kulturförderungsgesetzes (Botschaft des Bundesrates vom 8.6.2007, BBl 2007 4819 ff.) wird für diese Aufgabe eine formalrechtliche Grundlage geschaffen. Das neue Gesetz soll sicherstellen, dass die Zuständigkeiten der einzelnen Förderorgane klarer abgegrenzt und die Mittel möglichst gezielt eingesetzt werden.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6394

Kulturabgeltung an die Stadt Bern 306.3600.004 NRM: A2310.0300

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Bereitstellung eines breiten Kulturangebotes in der Bundeshauptstadt.

Subventionierte Leistungen:

Finanzierung von mehreren kulturellen Hauptträgern der Stadt Bern (Stadttheater, Symphonie-Orchester, Kunst- und Historisches Museum).

Rechtsgrundlagen: BV Art. 69 (SR 101), Vereinbarung vom 14.02.1997 zwischen Bundesrat und Gemeinderat der Stadt Bern

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Kulturinstitutionen der Stadt Bern Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1992

2002 2003 2004 2005 2006

970'000 960'300 952'000 960'000 960'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

886'500 970'000

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Die Stadt Bern erstellt zuhanden des BAK jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten und Gesamtausgaben der vom Bundesbeitrag nutzniessenden Kulturbetriebe sowie über den geplanten Verteilschlüssel.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Gestützt auf den jährlichen Tätigkeitsbericht gewährt der Bund einen Pauschalbeitrag an die Stadt, die diesen auf mehrere Kulturinstitutionen verteilt. Der Bund verfügt somit über keine direkte Lenkungsmöglichkeit und Kontrolle.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Diesem Beitrag kann ein gewisses Bundesinteresse attestiert werden. Hingegen spielt er im Verhältnis zum Gesamtaufwand der Stadt Bern für die Kultur nur eine untergeordnete Rolle.

Gesamtbeurteilung:

Der Bund unterstützt mit diesem Beitrag das kulturelle Angebot der Bundeshauptstadt. Die formalrechtliche Grundlage wird im Rahmen des Kulturförderungsgesetzes (Botschaft des Bundesrates vom 8.

Juni 2007 (BBl 2007 4819 ff.) geschaffen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6395

Unterstützung der kulturellen Erwachsenenbildung 306.3600.005 NRM: A2310.0301

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Erleichtern des Zugangs Erwachsener zur Kultur.

Subventionierte Leistungen:

Unterstützung der Aktivitäten der Erwachsenenbildungsorganisationen (namentlich Fortbildungskurse und -veranstaltungen, Information).

Rechtsgrundlagen: BV Art. 67 (SR 101), seit 2006 BV Art. 64a, Ziff. 2

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Diverse Institutionen (u.a. Schweiz.

Vereinigung für Erwachsenenbildung) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1992

2002 2003 2004 2005 2006

1'470'100 1'528'758 1'388'750 1'500'000 1'320'470

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'356'300 1'276'100

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Die Unterstützung von sieben im Bereich der kulturellen Erwachsenenbildung tätigen Dachorganisationen (namentlich Schweizerische Vereinigung für Erwachsenenbildung, Verband der schweizerischen Volkshochschulen, Verein Lesen und Schreiben) erfolgt auf Basis von Vorjahresrechnung und Budget der Gesuchsstellenden in Form von jährlichen Finanzhilfen. Bei jeder Gesuchsprüfung wird zudem der Leistungsausweis überprüft.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Finanzhilfen dürfen im Einzelfall höchstens das Doppelte der Eigenleistungen und der Beiträge von Dritten ausmachen. Der jeweilige Bundesbeitrag wird nach einem Verteilschlüssel ermittelt, wobei auf die Bedeutung und Organisationsstruktur und die Qualität der angebotenen Leistungen der Beitragsempfänger abgestellt wird (Richtlinien des EDI vom 20.01.1992 betreffend die Unterstützung der kulturellen Erwachsenenbildung; BBl 1992 I 1270).

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die vom Bund unterstützten Organisationen üben zwar im öffentlichen Interesse Tätigkeiten im Hinblick auf die Erleichterung des Zugangs der Erwachsenen zum kulturellen Leben aus. Trotzdem ist das Bundesinteresse eher als gering einzustufen. Das Fachamt verfügt nur über eine beschränkte direkte Einflussmöglichkeit auf die Tätigkeiten der einzelnen Subventionsbezüger.

6396

Gesamtbeurteilung:

Die Finanzhilfen sind für die Empfängerorganisationen von hoher Bedeutung. Gewisse Organisationen bieten ein breites Spektrum von Kursen an, von der beruflichen Weiterbildung bis zu Sprachkursen und Freizeitangeboten. Das Schwerpunktinteresse des BAK liegt vor allem bei der Bekämpfung des Illettrismus. Im Rahmen des vom Bundesrat vorgelegten Kulturförderungsgesetzes (Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 2007, BBl 2007 4819 ff.) wird für diese Aufgabe eine formalrechtliche Grundlage geschaffen. Dabei soll sichergestellt werden, dass die Zuständigkeiten der einzelnen Förderorgane klar abgegrenzt und die Mittel möglichst gezielt eingesetzt werden.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6397

Bibliomedia Schweiz 306.3600.008 NRM: A2310.0302

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Förderung der öffentlichen Bibliotheken der Schweiz.

Subventionierte Leistungen:

Tätigkeiten der Stiftung Bibliomedia Schweiz, insbesondere Erneuerung des Angebots, Starthilfen für die Errichtung von lokalen und regionalen Bibliotheken, Beratungsinstanz sowie Aufbau einer Internet-Leseförderung.

Rechtsgrundlagen: BG vom 19.12.2003 über die Ausrichtung von Finanzhilfen an die Stiftung Bibliomedia Schweiz (SR 432.28)

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Stiftung Bibliomedia Schweiz Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1921

2002 2003 2004 2005 2006

1'830'400 2'049'696 1'970'000 2'000'000 1'500'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'500'000 1'500'000 1'500'000 1'800'000 2'268'800

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Die Stiftung Bibliomedia Schweiz (ehemals Schweizerische Volksbibliothek) ist seit 2000 durch einen Leistungsvertrag mit dem Bund verbunden. Sie ist dezentral in drei Bibliocentern in Solothurn, Lausanne und Biasca tätig, wobei die einzelnen Center betrieblich weitgehend selbständig operieren. Seit 2002 verfügt die Stiftung über neue Statuten und damit auch über neue effizientere Strukturen.

Die Unterstützungsleistungen werden aufgrund von Grundsätzen festgelegt, die gemeinsam vom EDI und von der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) erarbeitet wurden. Diese Grundsätze zielen auf eine angemessene Kostenteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden entsprechend den jeweiligen Leistungen der Stiftung Bibliomedia Schweiz.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen vierjährigen Zahlungsrahmen. Rund 40 Prozent der Mittel von Bibliomedia stammen vom Bund.

Corporate Governance: Die Stiftung unterbreitet dem EDI jährlich den Voranschlag, den Jahresbericht und die Jahresrechnung zur Genehmigung.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

6398

Die drei Bibliocenter haben als Ausstellungs- und Veranstaltungsorte eine kulturelle Ausstrahlung in den jeweiligen Sprachregionen.

Die Stiftung ist in zahlreichen Bereichen tätig (u.a. Starthilfen für die Einrichtung von neuen Bibliotheken, Medienausleihe, Leseförderung und Internetzugang). Der Bundesbeitrag an die Stiftung Bibliomedia Schweiz entspricht nur 1­2 Prozent der Gesamtaufwendungen für die öffentlichen Bibliotheken in der Schweiz.

Gesamtbeurteilung:

Die Stiftung Bibliomedia ist leistungsfähig und zweckmässig geführt. Seit vielen Jahren nimmt sie eine Hilfs- und Koordinationsfunktion für die Schweizerische Bibliothekslandschaft wahr. Dank ihrem Einsatz verfügt heute praktisch jede Gemeinde über eine öffentliche Bibliothek. Die Erneuerung der Buchbestände und des Animationsmaterials für Bibliotheken und Schulen ist und soll eine kantonale und kommunale Aufgabe bleiben. Hingegen wird Bibiomedia weiterhin als «Kompetenzzentrum» tätig sein.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6399

Unterstützung von kulturellen Vorhaben von gesamtschweizerischem Interesse 306.3600.009 NRM: A2310.0303

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Erhaltung der kulturellen Vielfalt der Schweiz.

Subventionierte Leistungen:

Kulturelle Vorhaben aus unterschiedlichen Kultursparten von nationaler Bedeutung.

Rechtsgrundlagen: Endempfänger: BV Art. 69 (SR 101). Verordnung über die Verwendung des Gewinns aus dem Verkauf numismatischer Subventionsart: Produkte der swissmint (Prägegewinnverordnung Subventionsform: vom 16.03.2001)

Projektträgerschaften Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1975

2002 2003 2004 2005 2006

4'946'937 2'722'000 2'758'000 2'798'800 2'742'500

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

9'080'880 3'060'000 3'500'000 3'990'990 5'200'000

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Die Gesuchstellenden reichen ihr Beitragsgesuch samt Projektbeschrieb und Budget beim Bundesamt für Kultur (BAK) ein. Die Amtsdirektion entscheidet über Höhe und Zeitpunkt einer allfälligen Unterstützung aufgrund der jährlich verfügbaren Mittel. Einzigartige und innovative Vorhaben aus allen Kultursparten, die neue kulturelle Impulse vermitteln, werden prioritär unterstützt. Über Beiträge bis zu 200'000 Franken entscheidet das BAK; über höhere Zahlungen das EDI.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Zur Finanzierung dieser Aufgabe trägt grundsätzlich der Nettoerlös aus dem Verkauf der von Swissmint herausgegebenen numismatischen Produkte bei. Seit 2003 erfolgt indes die Finanzierung grösstenteils aus allgemeinen Bundesmitteln. In der Regel werden nur Vorhaben unterstützt, welche von dritter Seite wenigstens zur Hälfte finanziert werden. Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Projektes wird dem BAK ein Bericht abgegeben.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Finanzhilfe dient der einmaligen Unterstützung bzw. Anschubfinanzierung von kulturellen Vorhaben im gesamtschweizerischen Interesse, die auf Dauer angelegt sind und in ihrem Bestand ohne weitere Bundeshilfe langfristig nicht sichergestellt wären (z.B. Restaurierung von sakralen und anderen Kulturbauten und -gütern, kulturelle Institutionen und Stiftungen, Ausstellungen, usw.). Die formalrechtliche Grundlage wird im neuen Kulturförderungsgesetz (Botschaft des Bundesrates vom 8.Juni 2007, BBl 2007 4819 ff.)

geschaffen. Im neuen Gesetz wird eine Konzentration der Förderkanäle im Bereich der Erhaltung und Förderung der kulturellen Vielfalt erfolgen. Gleichzeitig soll die geltende Prägegewinnverordnung aufgehoben werden.

6400

Gesamtbeurteilung:

Der Bund kann mit dieser direkten und projektbezogenen Pauschalhilfe zur Förderung einer landesweiten vielfältigen Kultur beitragen.

Die verschiedenen Landesteile und Sprachregionen werden angemessen berücksichtigt.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6401

Förderung von Kultur und Sprache im Tessin 306.3600.051 NRM: A2310.0304

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Förderung und Erhaltung der italienischen Sprache und Kultur.

Subventionierte Leistungen:

Sprach- und Kulturforschungsprojekte, Publikationen und Veranstaltungen zu Sprache und Kultur.

Rechtsgrundlagen: BG vom 6.10.1995 über Finanzhilfen für die Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache und Kultur (SR 441.3), Art. 2­4

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Verleger, kulturelle Veranstalter, Osservatorio linguistico della Svizzera italiana, usw.

Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1930

2002 2003 2004 2005 2006

2'234'700 2'256'606 2'245'800 2'280'000 2'280'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

225'000 1'800'000 2'000'000 2'375'000 2'234'700

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Der Kanton Tessin reicht jährlich beim Bundesamt für Kultur (BAK) ein Programm der geplanten Massnahmen, für die er einen Bundesbeitrag beantragt, und einen einen Finanzierungsplan ein.

Dem Gesuch ist zudem auch ein Bericht über die Durchführung und Wirkung der unterstützten Massnahmen des Vorjahres beizulegen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der Bundesbeitrag wird über den jährlichen Voranschlagskredit gesteuert. Er beträgt höchstens 75 Prozent der ungedeckten Kosten des Kantons für allgemeine Massnahmen zur Förderung der italienischen Sprache und Kultur sowie für die Förderung der Verlagstätigkeit und höchstens 90 Prozent der ungedeckten Kosten für die Unterstützung von Organisationen und Institutionen. Die für eine Massnahme gewährte Bundesunterstützung richtet sich insbesondere nach ihrer sprachpolitischen Dringlichkeit, sprach- und kulturerhaltenden oder -fördernden Wirkung, ihrer Breitenwirkung und Innovativität.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Erhaltung der dritten Landessprache geniesst hohe politische Priorität, weshalb dieser Bundesbeitrag weiterhin gerechtfertigt ist.

Die Eidg. Räte haben am 5. Oktober 2007 das BG über die Landessprachen angenommen. Eingehende Abklärungen insbesondere zum Finanzbedarf sowie die dazu erforderlichen finanzpolitischen Entscheide sind indes noch ausstehend.

In einer Ausführungsverordnung sollen die Bedingungen und Auflagen für eine finanzielle Unterstützung von Massnahmen durch den Bund geregelt werden. Es soll dabei sichergestellt werden, dass die Mittel möglichst gezielt eingesetzt werden.

6402

Gesamtbeurteilung:

Die gewährte Finanzhilfe ist aufgrund der nachgewiesenen Bedürfnisse als angemessen und zweckmässig zu beurteilen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6403

Förderung von Kultur und Sprache in Graubünden 306.3600.052 NRM: A2310.0305

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Förderung und Erhaltung der rätoromanischen und italienischen Sprache und Kultur.

Subventionierte Leistungen:

Sprach- und Kulturforschungsprojekte, Publikationen und Veranstaltungen zu Sprache und Kultur.

Rechtsgrundlagen: BG vom 6.10. 1995 über Finanzhilfen für die Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache und Kultur (SR 441.3), Art. 2­4

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Lia Rumantscha, Pro Grigoni Italiano, Verleger Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleisung

Diese Subvention besteht seit:

1930

2002 2003 2004 2005 2006

4'469'300 4'513'113 4'490'620 4'559'000 4'559'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

640'000 3'000'000 3'000'000 3'750'000 4'469.000

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Der Kanton Graubünden reicht jährlich beim Bundesamt für Kultur (BAK) ein Programm der geplanten Massnahmen, für die er einen Bundesbeitrag beantragt, und einen Finanzierungsplan ein. Dem Gesuch wird zudem ein Bericht über die Durchführung und die Wirkung der unterstützten Massnahmen des Vorjahres beigelegt.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der Bundesbeitrag wird über den jährlichen Voranschlagskredit gesteuert. Er beträgt höchstens 75 Prozent der ungedeckten Kosten des Kantons für allgemeine Massnahmen zur Förderung der italienischen Sprache und Kultur sowie für die Förderung der Verlagstätigkeit und höchstens 90 Prozent der ungedeckten Kosten für die Unterstützung von Organisationen und Institutionen. Die für eine Massnahme gewährte Bundesunterstützung richtet sich insbesondere nach ihrer sprachpolitischen Dringlichkeit, sprach- und kulturerhaltenden oder -fördernden Wirkung, ihrer Breitenwirkung und Innovativität.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Erhaltung der vierten Landessprache geniesst hohe politische Priorität, weshalb dieser Bundesbeitrag weiterhin gerechtfertigt ist.

Die Eidg. Räte haben am 5. Oktober 2007 das BG über die Landessprachen angenommen. Eingehende Abklärungen insbesondere zum Finanzbedarf sowie die dazu erforderlichen finanzpolitischen Entscheide sind indes noch ausstehend.

In einer Ausführungsverordnung sollen die Bedingungen und Auflagen für eine finanzielle Unterstützung von Massnahmen durch den Bund geregelt werden. Es soll dabei sichergestellt werden, dass die Mittel möglichst gezielt eingesetzt werden.

Gesamtbeurteilung:

Die gewährte Finanzhilfe ist aufgrund der nachgewiesenen Bedürfnisse als zweckmässig zu beurteilen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6404

Verständigungsmassnahmen 306.3600.056 NRM: A2310.0306

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Stärkung des Zusammenhalts zwischen den verschiedenen Sprachgruppen.

Subventionierte Leistungen:

Diverse Projekte zur Verstärkung der Verständigung, insbesondere Schüler- und Lehrlingsaustausch, Ausstellungen, Beratung.

Rechtsgrundlagen: BV Art. 70 (SR 101)

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Sieben verständigungspolitische Organisationen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1946

2002 2003 2004 2005 2006

1'327'300 677'685 724'401 619'070 800'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

205'000 184'500 280'000 261'000 408'700

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Die Organisationen reichen jährlich beim Bundesamt für Kultur (BAK) ein Beitragsgesuch ein, welches einen Massnahmenbeschrieb und einen Voranschlag enthalten muss.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der Bundesbeitrag wird über den jährlich bewilligten Voranschlagskredit gesteuert. Die geplanten Massnahmen müssen sprach- und verständigungspolitische Themen beinhalten. Nach Prüfung der vorgelegten Massnahmen, Budgets und des Rechenschaftsberichtes über das Vorjahresergebnis wird an jede Organisation ein Pauschalbeitrag ausgerichtet.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Verschiedene staatsbürgerliche Organisationen setzen sich seit Jahren mit unterschiedlichen Aktivitäten für die Verständigung unter den Sprachgemeinschaften ein. Ihre Tätigkeiten liegen im Interesse des Bundes. Die Eidg. Räte haben am 5. Oktober 2007 das BG über die Landessprachen angenommen. Eingehende Abklärungen insbesondere zum Finanzbedarf sowie die dazu erforderlichen finanzpolitischen Entscheide sind indes noch ausstehend.

In einer Ausführungsverordnung sollen die Bedingungen und Auflagen für eine finanzielle Unterstützung von Massnahmen durch den Bund geregelt werden. Es soll dabei sichergestellt werden, dass die Mittel möglichst gezielt eingesetzt werden.

Bis 2003 hiess diese Beitragsrubrik: «Nationale Informations- und Aussprachezentren» (306.3600.106).

Gesamtbeurteilung:

Die Verständigung und der Austausch unter den Sprachgemeinschaften sind wichtige staatspolitsche Anliegen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6405

Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizer 306.3600.101 NRM: A2310.0307

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Verstärkung der Beziehungen junger AuslandschweizerInnen zur Heimat und Förderung der kulturellen Präsenz der Schweiz im Ausland.

Subventionierte Leistungen:

Betrieb der Schweizerschulen im Ausland und Ausbildung junger Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen ausserhalb der Schweizerschulen im Ausland.

Rechtsgrundlagen: BG vom 9.10.1987 über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz, AAG; SR 418.0), Art. 5 und 10

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Schweizerschulen im Ausland und Auslandschweizervereinigungen (Kooperationen mit Schulen von Drittstaaten).

Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1922

2002 2003 2004 2005 2006

18'499'932 18'314'965 18'857'563 17'999'946 17'499'999

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

14'299'960 13'100'042 16'000'015 17'999'993 15'054'386

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Die vom Bundesrat anerkannten Schweizerschulen reichen ihr Subventionsgesuch mit demBudget für das neue Schuljahr sowie der Schlussabrechnung und dem Schulbericht für das abgelaufene Schuljahr beim Bundesamt für Kultur (BAK) ein. Aufgrund von Artikel 10 AAG erhält das BAK zudem einzelne Beitragsgesuche für die Ausbildung junger Auslandschweizer/innen ausserhalb der offiziellen Schweizerschulen. Die Zahlung der Bundesbeiträge erfolgt gestützt auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen sowie interne Richtlinien des EDI.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die einzelnen Subventionsbeträge werden auf Grund von bestimmten Kriterien (wie Anzahl Schüler und Lehrer mit Schweizer Pass, Schweiz. Schulleitung, Schultypus, Lehrprogramm und angemessene finanzielle Eigenleistungen) festgelegt. Die Auszahlung des Bundesbeitrages erfolgt in der Regel in zwei Raten. Der Bund unterstützt zudem im Rahmen der bewilligten Kredite die Ausbildung ausserhalb der Schweizerschulen mit einem Betrag von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten (z.B. gemeinsame Schulen mit Drittstaaten).

6406

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Der Bundesbeitrag ist für den Betrieb der 17 Schweizerschulen (inkl. 3 Filialschulen) auf vier Kontinenten und insbesondere für die Sicherstellung eines qualitativ guten Unterrichts von grosser Bedeutung. Diese vermitteln rund 6500 Kindern (davon 1700 Schweizer Schüler/innen) Unterricht nach schweizerischen Standards. An 23 weiteren Standorten leistet der Bund ebenfalls einen finanziellen Beitrag; an 13 Standorten arbeiten insgesamt 19 Schweizer Lehrpersonen an internationalen Schulen und an zehn weiteren Standorten unterstützt der Bund zur Zeit eine Schweizer Gemeinschaft mit Beiträgen für spezifischen Unterricht und Kurse. Die Ausbildungskommission für die Schweizerschulen im Ausland erstellt seit 2000 gestützt auf eine Finanzanalyse eines externen Experten jährlich einen Finanzbericht zuhanden des Departements. Die Leistungen der Schweizerschulen werden aufgrund dieses Berichtes sowie der Betriebsrechnung geprüft und regelmässig neu beurteilt.

Gesamtbeurteilung:

Die Schweizerschulen sind private Einrichtungen der einzelnen Auslandschweizer Gemeinschaften, die auf lange Sicht angelegt sind (Länge der Bildungsdauer, langfristige Arbeitsverträge, Engagement des Patronatskantons). Sie sind für die schweizerische Präsenz im Ausland von einer nicht zu unterschätzenden Bedeutung.

Wenn eine Schweizerschule den gesetzlichen Bedingungen nicht mehr entspricht, wird ihr die Anerkennung und somit die Unterstützung entzogen. Das geltende Gesetz sieht zudem flexible und kurzfristige Unterstützungsformen (in Form von Subjekthilfen) vor, die, sofern eine angemessene Eigenleistung erbracht wird, relativ leicht zugänglich sind. Solche Unterstützungsformen, vor allem Kooperation mit Internationalen Schulen und insbesondere mit den Auslandschulen unserer Nachbarstaaten, sind sehr zweckmässig und oft kostengünstiger als die Gründung eigener Schulen. Das geltende Subventionssystem garantiert die Rechtssicherheit und ist einfach und transparent. Eine grundlegende Prüfung, inwieweit die bisher geforderte «Swissness» der Schweizerschulen auch heute noch erforderlich und wünschbar ist, würde den Rahmen der Subventionsüberprüfung sprengen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6407

Förderung der Kinder- und Jugendliteratur 306.3600.103 NRM: A2310.0309

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Förderung der Lese- und Sprachkultur von Kindern und Jugendlichen.

Subventionierte Leistungen:

Herausgabe und Verbreitung von Kinder- und Jugendliteratur.

Rechtsgrundlagen: BV Art. 69 (SR 101)

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Diverse Dachorganisationen (z.B.

SJW, SBD, Livres sans frontières) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1970

2002 2003 2004 2005 2006

284'100 792'000 962'720 970'000 970'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

200'000 180'000 250'000 288'600 284'100

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Die Gesuche werden mit einer ausführlichen Begründung und mit einem Voranschlag bis Ende März des Jahres, in dem der Beitrag beantragt wird, beim Bundesamt für Kultur (BAK) eingereicht. Die Höhe der Unterstützung wird aufgrund des Jahresprogramms der Institution sowie nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Mittel bestimmt. Die vom BAK für gut befundenen Begehren werden jeweils dem Chef EDI zur Genehmigung unterbreitet und ab Juni erfolgen die Beitragszahlungen an die jeweiligen Subventionsempfänger.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Unterstützt werden die Tätigkeiten der Dachorganisationen wie Beratung, Vermittlung und Animation, Lehrtätigkeit, Forschung, Förderung von Autoren/innen sowie Illustratoren/innen. Die Bemessung der Subvention richtet sich nach den Richtlinien des EDI vom 22. Mai 1990 (BBl 1990 1536), wonach die Höhe der Jahresbeiträge insbesondere nach der Bedeutung der geleisteten Aktivitäten der Beitragsempfänger, nach der Struktur und Grösse der Organisation sowie aufgrund der erbrachten Eigenleistungen des Gesuchstellers festgelegt wird. Jährlich einmal findet ein Infomationsaustausch zwischen dem BAK und den nutzniessenden Organisationen statt.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Dieser Bundesbeitrag kommt Dachorganisationen zu Gute, welche im gesamtschweizerischen Interesse einen Beitrag zur Stimulierung und Verbesserung der Lese- und Sprachfähigkeiten leisten.

Aufgrund des zunehmenden Phänomens Illetrismus (Lese- und Schreibschwächen) hat die Leseförderung weiterhin eine hohe Bedeutung.

6408

Gesamtbeurteilung:

Die Finanzhilfen des Bundes sind wichtig für das weitere Wirken der nutzniessenden Organisationen. Die formalrechtliche Grundlage wird im Kulturförderungsgesetzes (Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 2007, BBl 2007 4819 ff) geschaffen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6409

Buchausstellungen im Ausland 306.3600.105 NRM: A2310.0310

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Stärkung der kulturellen Präsenz der Schweiz im Ausland und des internationalen kulturellen Austausches.

Subventionierte Leistungen:

Beitrag für die Teilnahme von schweizerischen Buchverlegern an internationalen Buchmessen.

Rechtsgrundlagen: BV Art. 69 (SR 101)

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Schweizerische Buchverlegerverbände (SBVV, ASDEL, SESI) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1990

2002 2003 2004 2005 2006

649'200 655'578 645'130 650'000 650'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

700'000 703'300 649'200

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Der Schweizer Buchhändler- und Verlegerverband (SBVV), l'Association suisse des diffuseurs, éditeurs et libraires (ASDEL) und die Società Editori della Svizzera italiana (SESI) reichen ihre Beitragsgesuche mit Angabe der besuchten bzw. geplanten Buchausstellungen einschliesslich der Budgets jährlich bis Ende April beim Bundesamt für Kultur (BAK) ein. Aufgrund der Tätigkeitsprogramme und nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Mittel wird die Unterstützung pro Organisation festgelegt. Auf Antrag des BAK genehmigt der Chef EDI die einzelnen Kreditzusprachen und ab Juni erfolgen die Beitragszahlungen an die einzelnen Buchverlegerverbände.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der jährliche Pauschalbeitrag bemisst sich aufgrund der ausgewiesenen Kosten und proportional zur Grösse des jeweiligen Verlegerverbandes. Zudem werden auch Qualitätskriterien beachtet. Generell wird der bewilligte Voranschlagskredit nach folgendem Schüssel zugeteilt (SBVV: 63 %; ASDEL: 28,75 %; SESI: 8,25 %). Pro Jahr finden zwischen dem BAK, Pro Helvetia und den nutzniessenden Organisationen zwei Sitzungen zum Informationsaustausch statt.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Buchverlage leisten einen Beitrag zum kulturellen Leben der Schweiz und vermitteln ein lebendiges Bild des einheimischen literarischen und wissenschaftlichen Schaffens. Sie helfen mit, die schweizerische Präsenz auf dem umkämpften Buchmarkt zu stärken.

6410

Gesamtbeurteilung:

Die Bundesbeiträge sind für das gezielte Wirken der wichtigsten Buchverlage der Schweiz zweckmässig. Im Rahmen der Buchpolitik stellt sich allerdings die Frage, ob Buchausstellungen im Ausland weiterhin vom BAK subventioniert werden sollen. Der Bund engagiert sich zudem auch direkt (Pro Helvetia) und indirekt (reduzierte Mehrwertsteuer) mit weiteren Massnahmen für die Buch-, Lese- und Literaturförderung.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Im Rahmen der 2007 lancierten Reflexion über die schweizerische Buchpolitik prüft das EDI (BAK) zusammen mit Pro Helvetia und den Kantonen und Gemeinden eine Bündelung der verschiedenen Massnahmen zur Buch- und Verlagsförderung.

6411

Unterstützung der Fahrenden 306.3600.109 NRM: A2310.0311

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Sicherung und Verbesserung der Lebenssituation der fahrenden Bevölkerung.

Subventionierte Leistungen:

Pauschalbeitrag zur Förderung eines vielfältigen Selbsthilfe-/ Dienstleistungsangebots.

Rechtsgrundlagen: BV Art. 69 (SR 101)

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Radgenossenschaft der Landstrasse Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1989

2002 2003 2004 2005 2006

225'800 297'000 295'500 300'000 250'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

165'000 228'500 225'800

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Die im Jahre 1975 gegründete Radgenossenschaft der Landstrasse reicht jedes Jahr beim Bundesamt für Kultur ein Beitragsgesuch mit Jahresbericht und Rechnungsunterlagen des Vorjahres sowie mit Budget und Tätigkeitsprogramm ein.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der Bund gewährt einen jährlichen Pauschalbeitrag für die Mitfinanzierung des Betriebs der Geschäftsstelle und deckt damit rund 85 Prozent des Gesamtaufwandes der Dach- und Selbsthilfeorganisation der Schweizer Fahrenden. Die jährliche Zusprache erfolgt nach Massgabe der im Arbeitsprogrammm und Voranschlag ausgewiesenen Bedürfnisse.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Ziel und Wirksamkeit werden mit dieser Finanzhilfe angemessen erreicht. Der Bundesbeitrag entspricht einem politischen Bedürfnis.

Gesamtbeurteilung:

Die Beitragsempfängerin ist gesamtschweizerisch tätig und nimmt eine Aufgabe wahr, die ansonsten der Bund zu erbringen hätte. Die Schweiz hat die Fahrenden ausdrücklich als nationale Minderheit anerkannt (Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten). Die formalrechtliche Grundlage wird im Kulturförderungsgesetz (Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 2007, BBl 2007 4819 ff) geschaffen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6412

Stiftung Zukunft für Schweizer Fahrende 306.3600.115 NRM: A2310.0313

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Sicherung und Verbesserung der Lebenssituation der fahrenden Bevölkerung.

Subventionierte Leistungen:

Unterstützung der Tätigkeiten der Stiftung (u.a. Beratung, Dialog, Interessenwahrnehmung, Information).

Rechtsgrundlagen: BG vom 7.10.1994 betreffend die Stiftung «Zukunft für Schweizer Fahrende» (SR 449.1)

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Stiftung Zukunft für Schweizer Fahrende Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1997

2002 2003 2004 2005 2006

145'500 147'015 147'750 152'000 154'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

145'500

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Der Stiftung steht eine Geschäftsstelle mit einer minimalen Infrastruktur zur Verfügung. Aufgrund des bewilligten Verpflichtungskredites und nach Massgabe der eingereichten Subventionsunterlagen (Vorjahresrechnung und -bericht sowie Tätigkeitsprogramm und Budget) wird ein Kredit in den Voranschlag des Bundesamtes für Kultur aufgenommen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Diese Finanzhilfe wird über einen fünfjährigen Rahmenkredit gesteuert. Der Bund gewährt der Stiftung einen Pauschalbeitrag, welcher gemäss Geschäftsreglement der Stiftung verwendet wird.

Die Evaluation der Bundesunterstützung erfolgt im Rahmen der Botschaft für den jeweiligen Verpflichtungskredit.

Corporate Governance: Der Bund ist Mitglied des Stiftungsrates. Die Stiftungsaufsicht wird vom EDI und die Revision von der Eidg. Finanzkontrolle wahrgenommen.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Der Bundesbeitrag deckt die Betriebskosten der Stiftung. Diese privatrechtliche Institution bildet ein Forum, in welchem Vertreter der Fahrendenorganisationen und der Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden zusammen arbeiten. Sie ist eine wertvolle Ergänzung zur Radgenossenschaft und hat in den vergangenen Jahren namentlich zur Verbesserung der rechtlichen Stellung der Fahrenden beigetragen.

6413

Gesamtbeurteilung:

Diese Finanzhilfe entspricht einem politischen Bedürfnis und ist angemessen. Die Schweiz hat die Fahrenden ausdrücklich als nationale Minderheit anerkannt (Rahmenüberinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten). Im Kulturförderungsgesetz (Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 2007, BBl 2007 4819 ff) wird eine neue formalrechtliche Grundlage geschaffen und das geltende Gesetz aus dem Jahre 1994 aufgehoben. Auf die Steuerung mittels Rahmenkredit für diesen Betriebsbeitrag wird inskünftig verzichtet.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6414

Filmförderung 306.3600.151 NRM: A2310.0313

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Stärkung der eigenständigen schweizerischen Filmkultur sowie der Qualität und der Vielfalt des Filmangebots.

Subventionierte Leistungen:

Herstellung von Schweizer Filmen, Beteiligung an Gemeinschaftsproduktionen mit schweizerisches und ausländischer Regie, Unterstützung des Filmverleihs, der Verbreitung der Filmkultur (Filmfestivals, Archivierung, internationale Zusammenarbeit) sowie der Aus- und Weiterbildung.

Rechtsgrundlagen: BG vom 14.12. 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG; SR 443.1), Art. 4 und 5

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Filmschaffende, Filmverleihfirmen, Kinos Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1962

2002 2003 2004 2005 2006

18'385'776 23'206'308 22'352'582 22'749'859 18'066'988

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

2'850'000 7'500'000 10'000'000 10'906'575 13'269'599

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Die Beitragsgesuche sind vor Beginn des zur Förderung beantragten Vorhabens beim Bundesamt für Kultur einzureichen. Sie werden von einer Fachkommission geprüft. Der zugesicherte Förderungsbeitrag wird in Raten entsprechend dem Fortschritt des geförderten Projekts ausbezahlt. Die Voraussetzungen für die Auszahlung werden in einer Verfügung festgelegt.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Filmförderung wird mit einem vierjährigen Zahlungsrahmen gesteuert. Der Bund finanziert maximal 50 Prozent der einzelnen Filmprojekte. Förderungskonzepte bestimmen für die einzelnen Förderbereiche die Stossrichtung der angestrebten Filmkulturpolitik.

Bei der Auswahl der unterstützungswürdigen Filmvorhaben gelten Qualitäts- und Erfolgskriterien. Der einzelne Förderungsbeitrag berechnet sich aufgrund aller dem Vorführunternehmen für einen Film bezahlten Eintritte. Pro Film werden höchstens 100'000 oder 70'000 Referenzeintritte pro Sprachregion angerechnet. Jährlich erfolgt eine Evaluation der Angebotsvielfalt in den einzelnen Kinoregionen. Drei Monate nach Abschluss des geförderten Projekts ist eine vollständige Abrechnung einzureichen. Im Weiteren leistet der Bund seit 2004 auch Beiträge an Koproduktionen mit in- und ausländischer Regie. Die Höhe der Finanzhilfe bemisst sich nach dem künstlerischen und kulturellen Wert des Projektes, Erfahrung der Regie, Beteiligung der Schweiz und aufgrund der Koproduktionsstrategie (Reziprozität).

6415

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit der Einführung der Filmförderungskonzepte und mit der schrittweisen Erhöhung der Bundesunterstützung hat sich die Schweizer Filmwelt positiv entwickelt. Die Massnahmen entsprechen den Bedürfnissen der Branche als auch des Bundes, Produktion und Erfolg des Schweizer Films zu fördern. In Zukunft soll noch mehr Gewicht auf die Inlandpromotion gelegt werden.

Gesamtbeurteilung:

Der kommerzielle Erfolg, die Steigerung der Angebotsvielfalt und errungene Preise sind ein Leistungsausweis, der insgesamt davon zeugt, dass die Subvention zielgerichtet und effizient ausgerichtet wird und ihre Ziele erreicht.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6416

Europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Films 306.3600.152 NRM: A2310.0316

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Stärkung der Konkurrenzfähigkeit und der internationalen Präsenz des Schweizer Films.

Subventionierte Leistungen:

Herstellung und Verleih von Gemeinschaftsproduktionen; Beitrag an Eurimages (Multilaterale Institution des Europarates).

Rechtsgrundlagen: BG vom 14.12. 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG; SR 443.1), Art. 5 Bst. f

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Filmproduzenten, Eurimages Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1990

2002 2003 2004 2005 2006

3'777'000 3'228'441 1'447'446 1'000'000 998'960

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'500'000 2'902'598 2'724'101

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Bis 2003 reichten die Hersteller von europäischen Gemeinschaftsproduktionen ihre Beitragsgesuche mit Projektbeschrieb und Budget beim Bundesamt für Kultur (BAK) ein. Seit 2004 ist dieser Förderungsbereich Teil der selektiven Filmförderung (vgl. Kredit 306.3600.151). Der hier geprüfte Voranschlagskredit enthält nur noch den Beitrag für Eurimages, der gemäss einem Verteilschlüssel des Europarates bestimmt wird.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Bis Ende 2003 leistete das BAK Pauschalbeiträge an die Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen mit Ländern, mit denen die Schweiz ein Abkommen abgeschlossen hatte. Seit 2004 zahlt das BAK jährlich einen Beitrag an die multilaterale Förderungsinstitution des Europarates (Eurimages). Die Summe aller Mitgliederbeiträge bildet den Kredit (ca. 20 Mio. Euro pro Jahr), mit dem Gemeinschaftsproduktionen unterstützt werden. Die Produzenten erhalten aus dem europäischen Filmfonds Eurimages in der Regel einen Beitrag von maximal 15 Prozent des Herstellungsbudgets bzw.

maximal 750'000 Euro. Dabei sind vor allem Kriterien wie künstlerische Qualität, Erfahrung von Produzent/Regie und Auswertungschancen in Europa massgebend.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Der Bund trug mit dieser Unterstützung zur Stärkung der Konkurrenzfähigkeit des Schweizer Filmschaffens und der Präsenz im ganzen europäischen Raum bei. Ein von Eurimages unterstützter Film findet in allen beteiligten Ländern den Weg ins Kino.

Gesamtbeurteilung:

Die Finanzhilfe war als Fördermassnahme des Bundes geeignet, den Schweizer Film im europäischen Umfeld besser zu positionieren.

Mit dem Inkrafttreten der bilateralen Abkommen II stellt sich aber die Frage, ob die Weiterführung der Unterstützung von Eurimages noch notwendig ist.

6417

Handlungsbedarf:

6418

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EDI (BAK) prüft, ob vor dem Hintergrund der erhöhten finanziellen Beteiligung am EU-Media-Programm auf den Beitrag an Eurimages verzichtet werden kann.

Aus- und Weiterbildungsförderung für Filmberufe 306.3600.153 NRM: A2310.0317

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Förderung des schweizerischen Filmproduzentennachwuchses.

Subventionierte Leistungen:

Weiterbildungskurse und das Schaffen von Diplomfilmen.

Rechtsgrundlagen: BG vom 14.12.2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG; SR 443.1), Art. 6

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Schulen und Weiterbildungsinstitutionen sowie Stipendiaten Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1992

2002 2003 2004 2005 2006

2'424'808 2'490'089 2'481'241 2'299'878 2'299'079

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

2'082'073 2'038'300

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Der Gesuchssteller reicht das Subventionsbegehren mit Ausbildungsprogramm und Budget beim Bundesamt für Kultur ein.

Gemeinsam wird eine Leistungsvereinbarung erstellt.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der Bundesbeitrag wird aufgrund des praxisorientierten Ausbildungsangebotes, der Anzahl Schüler und der Anzahl an der Schule produzierten Diplomfilme festgelegt. Zudem muss die Bildungsinstitution eine fachliche Betreuung anbieten. Bei der Unterstützung der Stagiaires wird darauf geachtet, dass Personen unterstützt werden, die ein klares Berufsziel haben. Ende Beitragsjahr erstellen die nutzniessenden Institutionen einen Jahres- bzw. Schlussbericht.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die vom Bund subventionierte Weiterbildung erfüllt ihren Zweck; sie trägt wesentlich zur Heranbildung eines guten Nachwuchses bei.

Gesamtbeurteilung:

Die Bundeshilfe zur Förderung der Weiterbildung scheint zielgerichtet eingesetzt und wirksam verwendet zu werden. Die Komplementarität zu den Massnahmen des neuen Berufsbildungsgesetzes und Fachhochschulgesetzes ist laufend zu prüfen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6419

Beteiligung der Schweiz an EU-Programmen MEDIA 306.3600.155 NRM: A2310.0318

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Stärkung der Konkurrenzfähigkeit und der internationalen Präsenz des schweizerischen audiovisuellen Schaffens.

Subventionierte Leistungen:

Teilnahme an EU-MEDIA-Gemeinschaftsprogrammen.

Rechtsgrundlagen: Endempfänger: BG vom 14.12. 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG; SR 443.1), Art. 5 Bst. f Subventionsart: Subventionsform:

Filmschaffende, Verleihfirmen, Aus- und Weiterbildungsinstitutionen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1992

2002 2003 2004 2005 2006

1'841'762 2'776'562 2'799'889 2'799'106 7'900'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

3'500'099 1'881'353

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Bis zum Inkrafttreten des bilateralen Abkommens mit der EU am 1. April 2006 konnte die Schweiz als Nichtmitglied nur marginal an gemeinsamen Förderungsprogrammen teilnehmen. Die beim Bundesamt für Kultur (BAK) eingereichten Beitragsgesuche wurden durch inländische und/oder ausländische Experten begutachtet.

Seither macht das BAK für einzelne Massnahmen (z.B. MEDIADesk) Förderungszusagen aufgrund seiner eigenen Bewertung. Seit der Inkraftsetzung des MEDIA-Abkommens leistet der Bund zudem einen Pflichtbeitrag für die Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der Bund unterstützt die Aktivitäten der Koordinationsstelle MEDIA-Desk (Beratung und Evaluation der Projekte zuhanden EU-Kommission). Die Berechnung des Pflichtbeitrages, der über 80 Prozent der Subvention ausmacht und den die Schweiz als Vollmitglied der MEDIA-Programme zu leisten hat, basiert auf einem Verteilschlüssel der EU.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit der bisherigen Finanzhilfe des Bundes konnte die Schweizer Filmindustrie den Anschluss an die europäische Entwicklung aufrechterhalten. Mit dem Beitritt zum EU-MEDIA-Abkommen erhält die Schweiz einen offiziellen Status und dadurch die Möglichkeit, an Programmen zur Stärkung des audiovisuellen bzw.

Filmmarktes aktiv teilzunehmen und zudem dieselben Fördermassnahmen (Weiterbildung, Entwicklung, Distribution und Promotion von Kinoprojekten) und Export- und Verleihhilfen (in Richtung nicht europäischer Märkte) zu beanspruchen wie die Filmbranche der EU-Mitgliedstaaten.

6420

Gesamtbeurteilung:

Die Teilnahme an europäischen Gemeinschaftsprogrammen ist für die schweizerischen Filmschaffenden von Bedeutung. Sie verleiht wichtige Impulse und trägt zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen audiovisuellen Branche bei.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6421

Schweizerisches Filmarchiv 306.3600.156 NRM: A2310.0319

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Erhaltung des nationalen Filmgutes.

Subventionierte Leistungen:

Sammlung, Restaurierung und Archivierung von Filmen.

Rechtsgrundlagen: Filmgesetz vom 14.12.2001 (FiG; SR 443.1), Art. 5, Bst.c

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Schweizerisches Filmarchiv Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1963

2002 2003 2004 2005 2006

1'600'500 1'998'315 1'970'000 2'300'000 2'300'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'200'000 1'241'000 1'552'000

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Das Bundesamt für Kultur erstellt gemeinsam mit dem Filmarchiv eine Leistungsvereinbarung für ein Jahr.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der Bund leistet einen pauschalen Betriebsbeitrag, der bis 2003 über die Rubrik 306.3600.302 finanziert war, aufgrund des ausgewiesenen Budgets und des vorjährigen Berichts über die vorgenommene Archivierung. Dieser Kostenbeitrag beläuft sich auf rund einen Fünftel der Gesamtaufwendungen. Der Kanton Waadt und die Stadt Lausanne leisten namentlich Sachleistungen. Im Rahmen der Evaluation des Filmförderungskonzeptes werden auch die Leistungen des Filmarchivs beurteilt.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit dieser Finanzhilfe kann die Cinémathèque in Lausanne die Rückstände in der Erfassung, Archivierung und Restaurierung ihrer alten Bestände abbauen und die ihr neu zu kommenden Filmbestände zeitgerecht bewältigen.

Gesamtbeurteilung:

Die Aufbewahrung des Filmgutes ist von nationaler Bedeutung und kann am effizientesten durch das Filmarchiv erfolgen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6422

Bildende Kunst 306.3600.201 NRM: A2310.0320

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Förderung von Schweizer Künstlerinnen und Künstlern, Architektinnen und Architekten sowie Kunstvermittlerinnen und vermittlern.

Subventionierte Leistungen:

Preise und Auszeichnungen, nationale und internationale Kunstausstellungen, Atelieraufenthalte im Ausland sowie Werk- und Projektbeiträge.

Rechtsgrundlagen: BV Art. 69 (SR 101) BB vom 22.12.1887 betreffend die Förderung und Hebung der schweizerischen Kunst (SR 442.1) Verordnung vom 29.9.1924 über die eidgenössische Kunstpflege (SR 442.11)

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Künstlerinnen und Künstler, Architektinnen und Architekten, Kunstvermittlerinnen und -vermittler sowie Kunstinstitutionen in allen Regionen der Schweiz Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1888

2002 2003 2004 2005 2006

3'118'133 3'087'703 4'267'722 4'149'999 3'894'781

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'000'000 1'200'044 2'058'511 2'176'730 2'000'183

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Das Bundesamt für Kultur führt Preiswettbewerbe durch, prüft Inhalt und Ziel von Gesuchen alternativer Ausstellungsinstitutionen, erwirbt Arbeiten für die Bundeskunstsammlung, versucht modelhaft durch Leistungsvereinbarungen sowie mit Werk- und Projektbeiträgen die neue Medienkunst zu fördern und erlässt Verfügungen teilweise auch in Form von Dienstleistungsverträgen bzw.

-vereinbarungen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der Bund gewährt nach den in der Verordnung genannten Aufgaben hauptsächlich Einzelbeiträge. Die Eidgenössische Kunstkommission (EKK) begutachtet die künstlerische Qualität der Projekte bzw. der Arbeiten oder der Leistungen und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Empfänger von Auszeichnungen und Preisen berichten über ihr weiteres künstlerisches Schaffen sowie über die Verwendung der Preis- und Anerkennungsgelder.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Bundesbeiträge tragen wesentlich zur Hebung des Schweizer Kunstschaffens bei und erhöhen die Chancen, dass die Werke der Schweizer Kunstschaffenden im In- und Ausland auf Anerkennung stossen. Damit ergänzt der Bund die Anstrengungen der Kantone, Gemeinden und Städte, die für eine lokale bzw. überregionale Plattform für Künstlerinnen und Künstler sorgen.

6423

Gesamtbeurteilung:

Die Eidg. Kunstkommission setzt sich für eine gezielte Projektförderung und für eine wirksame Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel ein. Die bildende Kunst wird heute auch von Pro Helvetia gefördert. Im Rahmen der Revision des Pro-Helvetia-Gesetzes (Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 2007, BBl 2007 4857 ff) und des neuen Kulturförderungsgesetzes (Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 2007, BBl 2007 4819 ff) wird eine zweckmässige Abgrenzung der kulturpolitischen Zuständigkeiten vorgenommen.

Die Stiftung Pro Helvetia soll sich in Zukunft auf die Vermittlung von Kunst und auf den Kulturaustausch im In- und Ausland konzentrieren.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6424

Angewandte Kunst 306.3600.202 NRM: A2310.0321

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Förderung von Schweizer Designerinnen und Designern.

Subventionierte Leistungen:

Preise und Auszeichnungen, Design-Ausstellungen im In- und Ausland, Atelieraufenthalte im In- und Ausland, Werk- und Projektbeiträge sowie Subventionen an Design- und Fotoinstitutionen sowie an die Fotostiftung Schweiz.

Rechtsgrundlagen: BV Art. 69 (SR 101). BB vom 18.12.1917 betreffend die Förderung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst (SR 442.2)

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Designerinnen und Designer, Design- und Fotoinstitutionen sowie Fotostiftung Schweiz Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1918

2002 2003 2004 2005 2006

1'996'000 2'768'040 3'175'992 3'498'466 3'499'999

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

370'000 500'000 899'916 1'211'566 1'292'123

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Das Bundesamt für Kultur (BAK) führt Preiswettbewerbe durch, es prüft Inhalt und Ziel von Gesuchen um Werk- und Projektbeiträge und erwirbt Designarbeiten für die Bundeskunstsammlung. Die Verfügungen werden teilweise auch in Form von Dienstleistungsverträgen bzw. -vereinbarungen erlassen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der Bund gewährt einerseits Finanzhilfen in Form von Werkbeiträgen und Preisen und andererseits leistet er Beiträge an Designinstitutionen. Die Eidg. Designkommission begutachtet die gestalterische Qualität der Projekte bzw. der Arbeiten und der Leistungen. Die Beitragsempfänger berichten nach Abschluss ihrer Projekte über die erreichten Ziele sowie über die Verwendung der Mittel.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Bundesbeiträge tragen wesentlich zur Hebung des Schweizer Designschaffens in der Schweiz bei. Der Bund nimmt eine wichtige nationale Förderaufgabe wahr. Kantone und Gemeinden ergänzen diese Förderung, indem sie regionale Ausstellungen unterstützen oder Stipendien gewähren.

6425

Gesamtbeurteilung:

Die Designerinnen und Designern auf nationaler und internationaler Ebene werden gezielt unterstützt. Die Eidg. Designkommission ist für einen effizienten Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel besorgt. Im Rahmen der Revision des Pro-Helvetia-Gesetzes (Botschaft des Bundesrates vom 8.6.2007, BBl 2007 4857 ff) und des neuen Kulturförderungsgesetzes (Botschaft des Bundesrates vom 8.6.2007, BBl 2007 4819 ff) wird eine gezielte Abgrenzung der kulturpolitischen Zuständigkeiten vorgenommen. Die Stiftung Pro Helvetia soll sich in Zukunft auf die Vermittlung von Kunst und auf den Kulturaustausch im In- und Ausland konzentrieren.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6426

Heimatschutz 306.3600.252 NRM: A2310.0325

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Erhaltung von heimatlichen Ortsbildern, geschichtlichen Stätten und Kulturdenkmälern.

Subventionierte Leistungen:

Restaurierung von schützenswerten Objekten, Aus- und Weiterbildung von Fachleuten, Öffentlichkeitsarbeit und Erstellung von Bundesinventaren.

Rechtsgrundlagen: BG vom 1.07.1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), Art. 13­15

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Kantone, Gemeinden, Privateigentümer, Institutionen, Vereinigungen, Stiftungen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1966

2002 2003 2004 2005 2006

35'076'414 36'464'472 35'754'217 32'781'500 26'501'500

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

22'054'000 24'776'000 49'929'895 43'571'500 37'116'500

Finanzielle Steuerung:

Jahreszusicherungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Die Kantone und übrigen Gesuchsteller reichen ihre Beitragsbegehren mit Projektbeschrieb und Budget beim Bundesamt für Kultur ein. Bund und Kantone erstellen gestützt auf die geprüften und bewerteten Vorhaben und unter Berücksichtigung der geltenden Prioritätenordnung eine gemeinsame Finanzplanung gemäss nationalen und regionalen Prioritäten.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der Bund steuert die Förderung der Denkmalpflege über einen Jahreszusicherungskredit und gewährt projektbezogene Beiträge.

Die Beitragssätze belaufen sich auf 10 bis höchstens 35 Prozent der anrechenbaren Kosten; in Spezialfällen bis 45 Prozent. Die Beiträge des Bundes werden nur bewilligt, wenn sich die Kantone in angemessener Weise an den Massnahmen beteiligen. Im Weiteren leistet der Bund Beiträge an Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung, für die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten, für die Öffentlichkeitsarbeit und für spezifische wissenschaftliche Grundlagen. Der Kredit für die Denkmalpflege wird aus Mineralölsteuererträgen und aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.

6427

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Förderung von Heimatschutz und Denkmalpflege wird als Verbundaufgabe wahrgenommen, wofür der Bund subsidiär finanzielle Hilfe an Massnahmen bei Objekten von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung leistet. Mit der Inkraftsetzung des Gesetzes über die Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA) entfallen die bisher geleisteten Finanzkraftzuschläge. Der Bund leistet weiterhin im Verbund mit den Kantonen Finanzhilfen, indessen werden auf Basis von Programmvereinbarungen globale Beiträge für die vereinbarten Leistungen ausgerichtet. Der Bund unterstützt zudem die Tätigkeit der kantonalen Stellen mit fachlicher Beratung und koordiniert die internationalen Aufgaben im Rahmen der UNESCO. Ab 2008 wird die Förderung der Denkmalpflege über einen mehrjährigen Verpflichtungskredit gesteuert.

Gesamtbeurteilung:

Die Finanzhilfe des Bundes ist wirksam, erzielt einen Multiplikatoreffekt und trägt wesentlich zur Erhaltung einer vielfältigen schweizerischen Kulturlandschaft mit ihren zahlreichen Kulturobjekten bei.

Es bestehen noch Restlasten aus früheren Jahren. Die Prioritäten der Geschäfte werden deshalb seit einigen Jahren gemeinsam mit den Kantonen jährlich neu festgelegt und auf die verfügbaren Mittel abgestimmt. Nach Einführung der Programmvereinbarung ab 2008 werden in einer Übergangsphase die hängigen altrechtlichen Verpflichtungen abgebaut.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6428

Landesphonothek 306.3600.301 NRM: A2310.0322

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Erhaltung von schweizerischem Tonträgergut.

Subventionierte Leistungen:

Massnahmen der Stiftung zur Erschliessung, Erhaltung und Archivierung des nationalen Tonträgergutes.

Rechtsgrundlagen: Landesbibliotheksgesetz vom 18.12.1992 (SLBG; SR 432.21), Art. 12

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Stiftung Landesphonothek Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1986

2002 2003 2004 2005 2006

945'500 936'045 985'000 1'200'000 1'300'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

400'000 816'800 817'000

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Die Stiftung unterbreitet jedes Jahr der Schweizerischen Nationalbibliothek einen Jahresbericht und ein Beitragsgesuch.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der Bund leistet die Hauptunterstützung der Stiftung (rund 80 %).

Zudem erhält die Landesphonothek noch gewisse Solidarbeiträge vom Standortkanton Tessin und von der Stadt Lugano sowie von einzelnen Stiftern. Der Stiftungsrat überwacht die Aktivitäten der Stiftung und erstellt jedes Jahr einen Situationsbericht.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Finanzhilfe des Bundes ermöglicht der Stiftung, bedeutende Bestände von Tonträgern von nationaler Bedeutung zu sammeln und zu erhalten. Das Bundesinteresse ist deshalb begründet.

Gesamtbeurteilung:

Die Landesphonothek erfüllt eine Aufgabe, die ansonsten der Bund selber übernehmen müsste. Die Bundesmittel werden effizient verwendet.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6429

Zusammenarbeit mit externen Institutionen 306.3600.303 305.3600.001 808.3600.005 NRM: A2310.0323

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Erhaltung des audiovisuellen Gedächtnisses in der Schweiz sowie Verbesserung des Zugangs zu den audiovisuellen Beständen.

Subventionierte Leistungen:

Aktivitäten des Vereins Memoriav für die Erhaltung, Aufbewahrung und die Vermittlung von audiovisuellen Dokumenten.

Rechtsgrundlagen: BG vom 18.12.1992 über die Schweizerische Landesbibliothek (Landesbibliotheksgesetz, SLBG; SR 432.21), Art. 12. BG vom 26.06.1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA; SR 152.1), Art. 2­5 und 17

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Verein Memoriav und weitere Beitragsempfänger Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1998

2002 2003 2004 2005 2006

3'346'919 3'336'375 3'241'949 3'185'547 2'925'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

2'092'009

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag mit dem Verein Memoriav (formlos für die anderen Beitragsempfänger)

Verfahren:

Der Hauptteil der Bundesmittel geht an den Verein Memoriav, für den die zu erbringenden Leistungen in einer vierjährigen Leistungsvereinbarung geregelt sind. Verschiedene kleine kulturelle Organisationen, die mit dem Bundesamt für Kultur (BAK) zusammenarbeiten (z.B. Sammlung Mikroverfilmung der Schweizer Presse, The European Library), erhielten bis Ende 2005 insgesamt 0,3 Millionen Franken des Voranschlagskredites. Der Bundesbeitrag wird auf der Basis des Budgets von Memoriav festgelegt und pauschal geleistet.

Zusätzlich unterstützt das BAK den Verein Memoriav mit unentgeltlichen Dienstleistungen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Memoriav übernimmt die Hälfte der Kosten der jeweiligen Projekte von Dritten. Die andere Hälfte ist von den Partnern zu erbringen, sei dies finanziell, in Form von Arbeitsleistungen oder durch Bereitstellung der Infrastruktur. Der Bundesbeitrag kann für sämtliche Tätigkeiten des Vereins verwendet werden.

Corporate Governance: Memoriav erstellt eine Jahresrechnung und eine Bilanz sowie einen Geschäftsbericht. Eine von der Mitgliederversammlung ernannte Kontrollstelle überwacht die Buchführung und erstattet der Vereinsversammlung jährlich einen Bericht.

6430

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Der Verein Memoriav wurde mit dem Ziel gegründet, die vorhandenen Kompetenzen und Infrastrukturen zur Erhaltung audiovisueller Dokumente (Fotografien, Filme, Ton- und Videoaufnahmen) besser zu nutzen. Seit Bestehen ist der Bund ­ vertreten durch das Bundesarchiv, das BAK/Schweizerische Nationalbibliothek und das Bundesamt für Kommunikation ­ ein aktives Mitglied dieses Vereins. Er leistet einen wesentlichen Kostenbeitrag für den Betrieb eines leistungsfähigen, zweckmässig geführten Netzwerkes von bundesinternen und -externen Fachstellen, die für die Erhaltung des audiovisuellen Kulturgutes der Schweiz zusammenarbeiten. Memoriav nimmt mit seinem Netzwerk Aufgaben im Interesse des Bundes wahr.

Gesamtbeurteilung:

Durch die enge Zusammenarbeit zwischen Memoriav und den bundesinternen und -externen Fachstellen konnten in den vergangenen Jahren wertvolle Bestände des audiovisuellen Gedächtnisses der Schweiz erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Seit 2006 wird die Finanzhilfe an den Verein Memoriav zentral vom BAK (Voranschlagskredit «Verein Memoriav») geleistet. Am 1. Mai 2006 ist der Spezialerlass vom 16.12.2005 über die Ausrichtung von Finanzhilfen an den Verein Memoriav in Kraft getreten.

Die Schaffung einer neuen formalrechtlichen Grundlage ist im Rahmen des vom Bundesrat verabschiedeten Kulturförderungsgesetzes vorgesehen (Botschaft des Bundesrates vom 8.6.2007, BBl 2007 4819 ff).

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6431

Verkehrshaus der Schweiz 306.3600.322 NRM: A2310.0326

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Erhaltung und Vermittlung des kulturellen Erbes der Schweiz im Bereich der Mobilität.

Subventionierte Leistungen:

Betrieb des musealen Kernbereichs der Stiftung Verkehrshaus der Schweiz (VHS).

Rechtsgrundlagen: BG vom 19.12.2003 über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz (SR 432.51)

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Stiftung Verkehrshaus der Schweiz (VHS) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1959/1999

2002 2003 2004 2005 2006

1'552'000 1'536'480 1'576'000 1'600'000 1'600'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'552'000

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Das VHS reicht ein Beitragsgesuch mit Betriebsbilanz und -budget ein. Die vom VHS zu erfüllenden Aufgaben und Auflagen (operative Standards) für die Gewährung der Bundeshilfe sind in einer Leistungsvereinbarung zwischen Bund/BAK und Stiftung VHS geregelt. Die Stiftung hat die Beitragsgeber laufend über die Fortschritte der konzeptionellen und operativen Arbeiten zu informieren.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der Bund unterstützt das VHS, welches im Jahre 1959 eröffnet wurde, erst seit 1999 mit regelmässigen Finanzhilfen (vorher leistete der Bund neben einem einmaligen Investitions- und mehreren ausserordentlichen Beiträgen regelmässig einen Mitgliederbeitrag).

Die Steuerung der Beiträge erfolgt über einen vierjährigen Zahlungsrahmen, dem eine Leistungsvereinbarung zu Grunde liegt. Der Bundesbeitrag ist für den Betrieb des musealen Kernbereichs bestimmt und davon abhängig, dass sich Kanton und Stadt Luzern sowie auch die Innerschweizer Kantone angemessen an der Betriebsfinanzierung beteiligen.

Corporate Governance: Das VHS hat dem BAK den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Bericht der Kontrollstelle der Stiftung und des Vereins einzureichen.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

6432

Das VHS hat bezüglich Attraktivität und Ausstrahlung eine zentrale Bedeutung unter den Museumsinstitutionen bzw. Themenparks der Schweiz. Es nimmt die Funktion als Aufklärungsstelle und Diskussionszentrum für Fragen der Mobilität wahr und verfügt über wertvolle Sammlungsbestände. Es ist aber auch für die Stadt und den Kanton Luzern eine wichtige kulturpolitische Institution und zudem ein positiver Wirtschaftsfaktor. Im Hinblick auf das Jubiläum zum 50-jährigen Bestehen wird ein Um- und Neubau durchgeführt, wofür der Bund einen einmaligen Investitionsbeitrag von 10 Millionen beisteuert.

Gesamtbeurteilung:

Das VHS hat sich im Jahre 2001 einer eingehenden strategischen Überprüfung unterzogen. Daraus resultierte die Trennung in eine Betriebsgesellschaft (kommerzielle Aktivitäten) und in eine Stiftung (musealer Bereich), die Erarbeitung eines Betriebs- und Controllingkonzepts sowie insbesondere die Stärkung der Eigenwirtschaftlichkeit durch weitere Optimierungsmassnahmen und die Verbesserung der Infrastruktur zur Sicherung der nachhaltigen Entwicklung.

Die Anziehungskraft und das wirtschaftliche Ergebnis sollen mit dem Neubau gesteigert und die Selbstständigkeit und Eigenfinanzierung verbessert werden. Der Bundesrat hat deshalb 2005 beschlossen, die Einstellung der zukünftigen Betriebsbeiträge in Erwägung zu ziehen.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Im Rahmen der Erarbeitung der Kulturförderbotschaft, im Einklang mit der nationalen Museumspolitik, überprüft das EDI (BAK) die Berechtigung und Höhe dieser Subvention.

6433

Tuberkulose und andere Lungenkrankheiten 316.3600.001 NRM: A2310.0109

Gesundheit

Übergeordnete Ziele:

Bekämpfung von Tuberkulosefällen (TB) und der Resistenzen gegen Antituberkulotika.

Subventionierte Leistungen:

Massnahmen des Kompetenzzentrums für Tuberkulose, die der Erkennung und der Eindämmung der Tuberkulosekrankheit und -ausbreitung dienen.

Rechtsgrundlagen: BG vom 13.06.1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose ( SR 818.102), Art. 14

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Lungenliga Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1929

2002 2003 2004 2005 2006

640'000 594'000 594'000 600'000 599'900

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'694'374 1'307'496 908'122 634'081 316'538

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Die Gesuchstellerin richtet ein Beitragsgesuch an das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Auftrag, Meilensteine sowie Wirkungsindikatoren werden in einem mehrjährigen Leistungsvertrag zwischen BAG und Lungenliga festgehalten (inkl. angegliedertes Kompetenzzentrum Tuberkulose, das für den Aufbau, die Schulung, die Koordination und die Qualitätssicherung eines Netzwerkes von Pflegefachpersonen zuständig ist). Das BAG und die Lungenliga haben für die Periode 1.12.2005­30.11.2008 einen Vertrag abgeschlossen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Höhe des Bundesbeitrages richtet sich nach Art und Wichtigkeit der Massnahmen. Er beträgt höchstens 25 Prozent der nachgewiesenen anrechenbaren Ausgaben (Betriebskosten, Löhne und Material).

Das BAG beurteilt die zur Vertragserfüllung notwendigen Ressourcen nach Massgabe des Aufwandes (Schulung, Beratungs-, Informations- und Koordinationsbedarf, Qualitätssicherung, epidemiologische Überwachung, Behandlungsempfehlungen) und legt eine Pauschale fest.

Das BAG misst die subventionierte Leistung, indem es prüft, ob die im Vertrag festgehaltenen Meilensteine sowie die quantitativen und qualitativen Wirkungsindikatoren termingemäss erreicht werden.

Die Beitragszahlung erfolgt in jährlichen Raten, jeweils nach Erreichung der einzelnen Meilensteine. Rund 11 Prozent des Gesamtbeitrages wird nach Genehmigung der Schlussabrechnung ausgerichtet.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Lungenliga ist eine national anerkannte Dachorganisation aller kantonalen Ligen. Das ihr unterstellte Kompetenzzentrum nimmt als Informations- und Koordinationsplattform verschiedene Aufgaben wahr. Die Finanzhilfe dient namentlich dem Aufbau, der Schulung sowie der Koordination und Qualitätssicherung eines schweizerischen Netzwerkes von Fachpersonen für den Tuberkulose-Bereich und für die Bereitstellung von therapeutischen Massnahmen. Das administrative Verfahren scheint tauglich und effizient zu sein.

6434

Gesamtbeurteilung:

Die Leistungen der Lungenliga sind für die Volksgesundheit von grosser Bedeutung, da diese von keinem anderen Anbieter auf dem Gesundheitsmarkt erbracht werden. Die Aufgaben des Kompetenzzentrums sind spezifisch technisch und betreffen konkrete Massnahmen der Krankheitsbekämpfung.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6435

Rheumatische Krankheiten 316.3600.003 NRM: A2310.0109

Gesundheit

Übergeordnete Ziele:

Verhütung von rheumatischen Krankheiten sowie Verbesserung der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Rheumatologie.

Subventionierte Leistungen:

Rheumafürsorge: Aufklärung der Bevölkerung, Beratung und Betreuung Rheumakranker.

Rechtsgrundlagen: BG vom 22.06.1962 über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten (SR 818.21), Art. 2 und 4

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Rheumaliga Schweiz, Universitäten und Fachhochschulen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1970

2002 2003 2004 2005 2006

1'182'700 891'000 858'552 900'000 649'800

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

5'918'128 6'336'906 1'300'056 1'299'773 862'700

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Die Gesuchstellerin richtet ein Beitragsgesuch an das Bundesamt für Gesundheit. Dieses enthält alle nötigen Angaben über die Organisation, die Problemstellung und das Arbeitsprogramm sowie über die voraussichtlichen Kosten für Personal, Material und Veröffentlichung.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Rheumaliga erhält Beiträge für Massnahmen zur Rheumabekämpfung; diese betragen maximal 25 Prozent des Gesamtaufwands. Die Auszahlung der Subvention erfolgt nach Ausführung des Projekts und Vorlage einer detaillierten Abrechnung und eines Schlussberichts. Bis 2005 sind Forschungsbeiträge gemäss den Kriterien der wissenschaftlichen Qualität und der Bedeutung des Vorhabens sowie gemäss den jeweiligen Kostenbudgets der Gesuchstellenden gewährt worden. Sie betrugen höchstens 25­50 Prozent der jeweiligen Gesamtkosten. Über die subventionierte Forschung wurde ein schriftlicher Bericht erstellt.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Rheumaliga leistet als private nationale Dachorganisation einen Beitrag zur Vorbeugung und Bekämpfung von rheumatischen Krankheiten sowie für die Beratung und Betreuung von Rheumakranken. Die Subvention hat somit indirekt eine dämpfende Wirkung auf die Gesundheitskosten. Infolge des Entlastungsprogramms 2003 werden seit 2006 keine Beiträge mehr für die Rheumaforschung geleistet. Allerdings enthält das geltende Gesetz nach wie vor eine Bestimmung, wonach der Bund Beiträge an wissenschaftliche Arbeiten leisten kann (Art. 2 Abs. 1).

6436

Gesamtbeurteilung:

Die Leistungen der Rheumaliga sind für die Volksgesundheit von grosser Bedeutung, da diese von keinem anderen Anbieter auf dem Gesundheitsmarkt erbracht werden. Allerdings sind im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention Verbesserungen in der Steuerung und eine organisatorische Fokussierung angezeigt. In erster Linie werden davon jedoch nicht die Gesundheitsligen betroffen sein, sondern die Präventionstätigkeit anderer Akteure.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EDI (BAG) prüft im Rahmen des Projektes «Prävention und Gesundheitsförderung in der Schweiz», wie in diesem Bereich mit organisatorischen Optimierungen eine zielführende Steuerung der Mittel erreicht werden kann. Dabei wird u.a. eine Konzentration des Mitteleinsatzes und eine vermehrte Finanzierung der Präventionstätigkeiten über die Krankenkassenprämienzuschläge untersucht.

6437

Schweizerisches Rotes Kreuz 316.3600.004 NRM: A2310.0109

Gesundheit

Übergeordnetes Ziele:

Verbesserung der transkulturellen Kompetenz für Fachpersonen im Gesundheitswesen und der Gesundheitsversorgung der Sans Papiers.

Subventionierte Leistungen:

Fortbildungsprogramme des Zentrums für Migration des Schweizerischen Roten Kreuzes.

Rechtsgrundlagen: BG vom 18.12.1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Epidemiengesetz; SR 818.101), BB vom 13.06.1951 betreffend das Schweizerische Rote Kreuz (SR 513.51)

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1952

2002 2003 2004 2005 2006

775'000 763'092 339'435 342'000 342'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

800'000 720'000 800'000 2'500'000 776'000

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) gewährte dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) bis Ende 2003 einen jährlichen Pauschalbeitrag. Seit dem 1. Januar 2004 besteht zwischen dem Bund/BAG und dem SRK respektive mit dem Zentrum für Migration und Gesundheit eine enge Zusammenarbeit. Die verschiedenen Aufträge, Vergütungen und Zahlungsfälligkeiten werden jeweils in einem Vertrag geregelt.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Seit 2004 werden die vom SRK zu erbringenden Leistungen in einem Vertrag für zwei Jahre festgelegt. Für die Periode 2008­2009 wurde ein Leistungsvertrag abgeschlossen, wobei sich die Höhe des Beitrages des Bundes nach der Leistung der SRK (quantitative und qualitative Indikatoren) richtet. Das BAG zahlt in Raten nach Erreichen der Meilensteine. Die letzte Zahlung erfolgt nach Ablieferung des Endproduktes, Vorliegen des Schlussberichtes und der Schlussabrechnung.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Das vom SRK aufgebaute Kompetenzzentrum ermöglichte die Entwicklung von neuen Bildungsangeboten im Bereich der transkulturellen Zusammenarbeit. Es trug dadurch zur Stärkung der transkulturellen und migrationsspezifischen Kompetenz im Gesundheitsbereich bei. Beim Weiterbildungsangebot des SRK handelt es sich um Aktivitäten, die auch im geltenden Berufsbildungsgesetz geregelt sind, weshalb die Förderung der Krankenpflege durch das SRK mit Mitteln des BAG nicht mehr opportun ist.

6438

Gesamtbeurteilung:

Das BAG hat in den vergangenen Jahren das zentrale Wissen und gewisse Dienstleistungen des SRK genutzt. Mit dem Bundesbeitrag sind namentlich Leistungen honoriert worden, die insbesondere auch für die Umsetzung der Strategie Migration und Gesundheit des BAG wichtig waren. Allerdings waren Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen letztlich Hauptnutzniessende von zweckmässig ausgebildetem Pflegepersonal. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Finanzierung dieser Weiterbildung nicht durch die Leistungsbezüger sichergestellt werden sollte, was mittelfristig eine Anpassung des Bundesbeschlusses betreffend das Schweizerische Rote Kreuz nach sich ziehen könnte.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EDI (BAG) prüft, ob auf die Subventionierung dieser Leistung ab 2010 (Ablauf des Abgeltungsvertrages 2008­2009) verzichtet werden kann und ob für die Finanzierung der SRK-Leistungen inskünftig die Spitäler und Kursteilnehmer/innen aufkommen sollen (Kursgebühr).

6439

Radon-Programm Schweiz 316.3600.006 NRM: A2310.0109

Gesundheit

Übergeordnetes Ziele:

Individueller und kollektiver Gesundheitsschutz der Bevölkerung vor zu hohen Radongaskonzentrationen.

Subventionierte Leistungen:

Messkampagnen der Kantone, Pilotsanierungen von Liegenschaften und Ausbildung.

Rechtsgrundlagen: Strahlenschutzgesetz vom 22.03.1991 (StSG; SR 814.50), Art. 24

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Kantone, Ingenieurbüros, Hersteller und Baufirmen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1987

2002 2003 2004 2005 2006

499'972 483'605 476'988 490'689 507'917

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

221'339 515'986 506'144

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Die Gesuchsstellenden reichen ihr Beitragsbegehren bei der Fachund Informationsstelle Radon beim Bundesamt für Gesundheit zusammen mit einem Kostenvoranschlag ein und die Kantone geben die Anzahl benötigter Einwegmessgeräte an. Die externen Leistungen von Messstellen werden in einem Vertrag bzw. bei einzelnen Mandaten mittels Auftrag definiert. Dieser beinhaltet bezüglich der Entwicklung einer Umsetzungsstrategie des Radonprogramms Schweiz klare Angaben betreffend Ziele (Meilensteine) und Wirkung (outcome).

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Höhe des Bundesbeitrages berechnet sich auf Basis der Kosten von Messkampagnen, Pilotsanierungen und Präventionsmassnahmen. Die Beitragssätze wurden im Einvernehmen mit den Kantonen festgelegt: höchstens 50 Prozent der ausgewiesenen Gesamtkosten bei Pilotsanierungen und 25­30 Prozent für Messkampagnen der Kantone. Die Vergütungen bei Einzelmandaten erfolgen ratenweise nach Erreichung der einzelnen Meilensteine.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Der Bundesrat genehmigte im Jahre 1986 das Radon-Programm Schweiz, wofür das Parlament in den Folgejahren die Mittel bewilligte. Mit diesem Beitrag konnten namentlich eine Radonkarte erstellt und hochbelastete Gebäude schrittweise saniert werden. Die Finanzhilfe des Bundes ist auch eine Art Anschubsubvention, mit der innerhalb einer bestimmten Frist konkrete Resultate erzielt werden sollten.

6440

Gesamtbeurteilung:

Die Sanierungsprogramme müssen nach der geltenden Gesetzgebung bis im Jahre 2014 abgeschlossen sein (Art. 116 Strahlenschutzverordnung). In der ersten Phase wurde das Radonkataster erstellt und es wurden Pilotsanierungen durchgeführt. Damit das mit den Kantonen gemeinsam geplante Programm nicht abgebrochen wird, soll die Anschubsubvention vorläufig weitergeführt werden.

Allerdings ist eine Reduktion der Mittel ab 2011 ins Auge zu fasssen.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Ab 2011 wird die Finanzierung der Gebäudesanierungsmassnahmen und der Ausbildung stufenweise reduziert und ab 2014 alleine von den Kantonen und den Hauseigentümern getragen.

6441

Nationale Zentren 316.3600.013 NRM: A2310.0109

Gesundheit

Übergeordnete Ziele:

Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten

Subventionierte Leistungen:

Dienstleistungen, wie epidemiologische Überwachung von Infektionskrankheiten, Massnahmen zur Kontrolle oder Verhütung von Infektionskrankheiten sowie labordiagnostische Untersuchungen.

Rechtsgrundlagen: BG vom 18.12.1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz; SR 818.101), Art. 5 und 32

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Verschiedene, meist universitäre Laboratorien für Mikrobiologie Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1988

2002 2003 2004 2005 2006

2'880'872 2'874'396 2'768'424 2'623'117 2'206'984

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'862'152 2'608'770 2'773'818

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) schliesst mit den einzelnen Referenz-Zentren und spezialisierten Laboratorien einen Leistungsvertrag ab, worin u.a. die Anzahl Untersuchungen (Output), die Meilensteine und das Vorgehen bezüglich der Berichterstattung umschrieben wird.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Beiträge werden nach Massgabe der Art und Wichtigkeit einer Aktivität und aufgrund der Kosten festgelegt. In der Regel übernimmt der Bund die Betriebskosten der Zentren, manchmal auch die Investitionskosten. Der Empfängerkanton beteiligt sich ebenfalls an den Zentren, indem er die Infrastruktur zur Verfügung stellt (Räumlichkeiten, Instrumente, Verwaltung). Das BAG bemisst die Beiträge nach der Anzahl Untersuchungen; diese werden aufgrund der Jahresberichte und der im voraus festgelegten Meilensteine jährlich evaluiert.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Referenzlaboratorien leisten einen wertvollen fachspezifischen Beitrag zur landesweiten Überwachung und zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Sicherheit bei der Diagnose infektiöser Krankheiten, Sicherheit und Qualität der Produkte wie der Blutprodukte, der Impfstoffe und der Invitro-Diagnostica).

Gesamtbeurteilung:

Der Bundesbeitrag dient zur Hauptsache der Finanzierung der Leistungen der nationalen Referenzzentren. Das gewählte dezentralisierte Untersuchungs- und Meldesystem ist zweckmässig und wirtschaftlicher als ein nationales Laboratorium, für das der Bund ganz allein aufkommen müsste. Das Verfahren zur Ausrichtung des Bundesbeitrages scheint effizient zu sein.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6442

Schweizerische Gesellschaft für Ernährung 316.3600.014 NRM: A2310.0109

Gesundheit

Übergeordnete Ziele:

Verbesserung des Ernährungsverhaltens der Schweizer Bevölkerung und Eindämmung der steigenden Gesundheitskosten.

Subventionierte Leistungen:

Unterstützung der Schweizerischen Gesellschaft für Ernährung (SGE, ehem. SVE), welche die Öffentlichkeit über ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse, die namentlich für die Gesundheitsvorsorge und den Gesundheitsschutz von Bedeutung sind, informiert und berät.

Rechtsgrundlagen: BG vom 9.10.1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0), Art. 12

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Schweizerische Gesellschaft für Ernährung (SGE) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1991

2002 2003 2004 2005 2006

291'000 288'100 291'658 296'100 296'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

400'000 291'000

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) schliesst mit der SGE einen Leistungsvertrag ab, worin die Leistungen der SGE (u.a. Präventionsprojekte, Ernährungsinformation und ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse) festgehalten werden und der Jahresbeitrag auf Basis eines Budgets festgelegt wird.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Höhe der Finanzhilfe richtet sich nach den im Leistungsvertrag vereinbarten Massnahmen (Meilensteine). Das BAG beurteilt die zur Vertragserfüllung notwendigen Ressourcen nach Massgabe des Aufwandes (Information, Forschungstätigkeit) und legt eine Pauschale fest.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die SGE ist im Jahre 2004 aus dem Zusammenschluss der Schweizerischen Vereinigung für Ernährung (SVE) mit der Schweizerischen Gesellschaft für Ernährungsforschung entstanden. Das BAG gewährt der SGE mit relativ geringem Aufwand eine Finanzhilfe.

Diese dient ihr für die Finanzierung von bestimmten Massnahmen, die den im 4. und 5. Schweizerischen Ernährungsbericht abgeleiteten Zielen zur Verbesserung des nationalen Ernährungsverhaltens entsprechen.

Gesamtbeurteilung:

Die Leistungen der SGE sind für die Volksgesundheit von grosser Bedeutung, da diese von keinem anderen Anbieter auf dem Gesundheitsmarkt erbracht werden. Allerdings sind im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention Verbesserungen in der Steuerung und eine organisatorische Fokussierung angezeigt. In erster Linie werden davon jedoch nicht die Gesundheitsligen betroffen sein, sondern die Präventionstätigkeit anderer Akteure.

6443

Handlungsbedarf:

6444

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EDI (BAG) prüft im Rahmen des Projektes «Prävention und Gesundheitsförderung in der Schweiz», wie in diesem Bereich mit organisatorischen Optimierungen eine zielführende Steuerung der Mittel erreicht werden kann. Dabei wird u.a. eine Konzentration des Mitteleinsatzes und eine vermehrte Finanzierung der Präventionstätigkeiten über die Krankenkassenprämienzuschläge untersucht.

Abgeltungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen Swissmedic 316.3600.017 NRM: A2310.0408

Gesundheit

Übergeordnete Ziele:

Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus im Umgang mit Heilmitteln.

Subventionierte Leistungen:

Finanzierung der vom Bund gesetzlich übertragenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben (gemäss Leistungsauftrag des Bundes)

Rechtsgrundlagen: BG vom 15.12.2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21), Art. 68 ff. und Art. 77 ff

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Swissmedic Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

2002

2002 2003 2004 2005 2006

26'500'000 19'404'000 18'321'000 18'100'000 17'500'000

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Die Zusammenarbeit Bund-Swissmedic wird durch einen Leistungsauftrag (LA) geregelt. Jährlich schliesst das EDI ­ auf der Basis dieses LA ­ mit dem Institut eine Leistungsvereinbarung ab, welche den Mitteleinsatz resp. die gewünschte Schwerpunktbildung detailliert regelt.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Höhe der jährlichen Abgeltungsbeträge ergibt sich aufgrund der hoheitlichen Leistungen (z.B. Marktüberwachung und Sicherheitsaufsicht), die durch das Institut im Rahmen des Gesetzesvollzugs erbracht werden. Für die erste Leistungsperiode 2002­2006 wurde eine degressive Kostenbeteiligung festgelegt, ebenso für die neue Leistungsperiode 2007­2011. Das Heilmittelgesetz (HMG) räumt dem Bundesrat einen Ermessensspielraum in Bezug auf die Ausgestaltung des Leistungsauftrags ein.

Corporate Governance: Gemäss Artikel 68 HMG ist Swissmedic für die operativen Aufgaben der Heilmittelkontrolle des Bundes zuständig. Das Institut hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist sowohl in der Organisation als auch in der Betriebsführung unabhängig. Es verfügt über eine eigene Finanzierung und führt eine eigene Rechnung. Die Organe des Instituts sind der Institutsrat, die Direktion und die externe Revisionsstelle. Sie werden mit Ausnahme der Geschäftsleitung vom Bundesrat gewählt. Der Bund ­ als Eigner ­ steuert das Institut mit übergeordneten und mittelfristigen Zielvorgaben.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Swissmedic erfüllt eine wichtige Aufgabe des Bundes, die auch in Zukunft sichergestellt werden muss. Die Einhaltung des Leistungsmandates wird seit Anfang 2007 vom GS EDI überwacht.

6445

Gesamtbeurteilung:

Der erste Leistungsauftrag hat sich als Grundlage der Leistungserbringung nicht vollumfänglich bewährt. Aufgrund der Empfehlungen der GPK vom 25. August 2004 sind deshalb die Führungs- und Kontrollinstrumente des Instituts überarbeitet worden. Im neuen LA 2007­2011 sind die Indikatoren neu definiert, die hoheitlichen von den gebührenpflichtigen Leistungen getrennt und die Wahrnehmung der Eigentümerinteressen neu geregelt worden.

Der Bundesrat hat im Weiteren beschlossen, das Heilmittelgesetz zu revidieren und die Frage einer höheren Kostendeckung durch Gebühreneinnahmen zu prüfen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6446

UNO-Fonds gegen Suchtmittelmissbrauch 316.3600.074 NRM: A2310.0109

Gesundheit

Übergeordnete Ziele:

Solidarität mit der Staatengemeinschaft im Kampf gegen den Drogenmissbrauch.

Subventionierte Leistungen:

Unterstützung von Therapie- und Präventionsprojekten in anderen Staaten.

Rechtsgrundlagen: BRB vom 28.6.1989 betreffend Beteiligung der Schweiz am Fonds zur Bekämpfung des Betäubungsmittelmissbrauchs (FNULAD); Charta der Vereinten Nationen ­ für die Schweiz in Kraft seit 10. September 2002 (SR 0.120)

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

UNO-Fonds gegen Suchtmittelmissbrauch Freiwilliger Beitrag Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1979

2002 2003 2004 2005 2006

846'080 198'000 197'000 220'000 220'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

100'000 180'000 1'000'000 900'000 846'810

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

formlos

Verfahren:

Der Bund leistet einen Pauschalbeitrag an das Budget des Programms. Er kann auf dessen Verwendung weitgehend Einfluss nehmen, da er bestimmt, welche Projekte und Programme im Bereich der Drogenprävention unterstützt werden sollen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Beitragsleistung bemisst sich nach Massgabe der verfügbaren Kredite. Die Kontrolle der Subvention wird durch die Betäubungsmittelkommission der UNO sichergestellt.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Beteiligung der Schweiz an einer Internationalen Organisation zur Bekämpfung des Drogenmissbrauchs ist Ausdruck der Solidarität unseres Landes. Sie hat vor allem symbolische Bedeutung und entspricht auch den Zielen unserer Aussenpolitik.

Gesamtbeurteilung:

Nach dem Beitritt der Schweiz zur UNO kann auf die Weiterführung dieser Subvention verzichtet werden.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Die Subvention wird im Rahmen der Bereinigung des Voranschlags 2009 und des Finanzplans 2010 - 2012 aufgehoben.

6447

Familienzulagen in der Landwirtschaft 318.3600.101 NRM: A2310.0332

Landwirtschaft und Ernährung

Übergeordnete Ziele:

Verbesserung der Existenzbedingungen von Familien mit Kindern in der Landwirtschaft.

Subventionierte Leistungen:

Kinder- und Haushaltszulagen der kantonalen Familienausgleichskassen.

Rechtsgrundlagen: BG vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG, SR 836.1), Art. 18 Abs. 4 und Art. 19

Endempfänger: Subventionsart:

Kleinbauern, landwirtschaftliche Arbeitnehmer Abgeltung

Subventionsform:

Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1953

2002 2003 2004 2005 2006

80'400'000 81'167'130 77'800'000 76'800'000 76'100'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

66'852'688 56'803'726 64'000'000 88'294'182 91'229'854

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Der Anspruch auf Familienzulagen ist bei der zuständigen kantonalen Familienausgleichskasse in Form eines ausgefüllten Fragebogens geltend zu machen. Die Familienausgleichskassen prüfen die Gesuche gestützt auf die im Gesetz genannten Kriterien. Sind die entsprechenden Bedingungen für den Leistungsbezug erfüllt, erfolgt die Auszahlung durch die Familienausgleichskassen aufgrund einer Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer der Tätigkeit.

Was das Finanzierungsverfahren anbelangt, gehen nach FLG die durch die Beiträge der Arbeitgeber nicht gedeckten Aufwendungen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone. Dabei haben die Ausgleichskassen über die Arbeitgeberbeiträge und die ausgerichteten Familienzulagen je eine besondere Rechnung zu führen und darüber mit der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) abzurechnen. Für den Gesetzesvollzug und die Aufsicht über dieses Aufgabengebiet ist das EDI respektive das Bundesamt für Sozialversicherung zuständig.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der jährliche Bundesbeitrag entspricht 2/3 der durch die Beiträge der Arbeitgeber nicht gedeckten Aufwendungen für die ausbezahlten Kinder- und Haushaltszulagen der Familienausgleichskassen. Weil die Kriterien für den Leistungsbezug und die Ansätze für die einzelnen Zulagen im Gesetz festgehalten sind, gibt es bezüglich der Höhe des Bundesbeitrags keinen Ermessensspielraum und kurz- bis mittelfristig auch keine Steuerungsmöglichkeiten.

6448

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Subvention entspricht rund 2 Prozent der Gesamtaufwendungen des Bundes im Aufgabengebiet Landwirtschaft und Ernährung und etwa 2,5 Prozent des Sektoreinkommens in der Landwirtschaft.

Wegen des fortschreitenden Strukturwandels sinken die Ausgaben für diese Subvention kontinuierlich.

Das Parlament hat im Rahmen der Agrarpolitik 2011 eine jährliche Aufstockung der Bundesmittel für Familienzulagen in der Landwirtschaft von 20 Millionen in den Jahren 2008­2011 beschlossen.

Das Bundesgesetz über die Familienzulagen wird voraussichtlich auf den 1. Januar 2009 in Kraft treten; dessen höhere Ansätze gelten auch für das FLG. Die damit verbundenen Mehrkosten im Bundeshaushalt dürften mit der beschlossenen Aufstockung der Bundesmittel finanziert werden können.

Gesamtbeurteilung:

Die Familienzulagen wurden als familienpolitisch begründete Umverteilungsmassnahme geschaffen, um die familialen Strukturen in der Landwirtschaft zu erhalten und um einen funktionierenden Bauernstand zu gewährleisten. Die Kosten des Instruments nehmen infolge Strukturwandel in der Landwirtschaft kontinuierlich ab.

Die Bedeutung des Sozialversicherungszweigs ist vor allem im grösseren familienpolitischen Kontext zu sehen. Würden den in der Landwirtschaft Beschäftigten keine Kinder- und Haushaltszulagen ausbezahlt, so entstünde eine Ungleichbehandlung gegenüber der restlichen Bevölkerung mit entsprechenden Folgen für die landwirtschaftlichen Einkommen.

Die Effizienz des Verfahrens erscheint insgesamt gegeben. Es verursacht einen relativ geringen Aufwand.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6449

Dachverbände der Familienorganisationen 318.3600.102 NRM: A2310.0333

Soziale Wohlfahrt

Übergeordnete Ziele:

Schutz und Förderung der Familie.

Subventionierte Leistungen:

Koordinations- und Informationstätigkeit von Familienverbänden sowie Weiterentwicklung von Qualitätsstandards.

Rechtsgrundlagen: BV Art. 116 Abs. 1 (SR 101)

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Dachverbände der Familienorganisationen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1949

2002 2003 2004 2005 2006

1'200'000 1'188'000 1'477'500 1'500'000 1'500'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

90'000 81'000 335'000 704'000 946'965

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Mit den Dachverbänden werden 3-jährige Leistungsverträge abgeschlossen, welche Voraussetzung für die Gewährung der Subvention bilden. Darin wird der Leistungskatalog der einzelnen Dachverbände festgehalten. Dieser kann unter anderem die Informationstätigkeit, die Weiterbildung, die Teilnahme an Vernehmlassungen des Bundes sowie die Mitarbeit bei internationalen Anfragen umfassen.

Zudem wird in jedem Leistungsvertrag ein spezifisches Entwicklungsziel (mit Meilensteinen) vereinbart. Dabei kann es sich zum Beispiel um die Ausdehnung des Verbandes in die Romandie, den Aufbau eines modernen Controllings oder um die Erarbeitung von fachspezifischen Grundlagen handeln.

Die Dachverbände müssen jährlich über ihre Tätigkeit im Allgemeinen und über die im Leistungsvertrag genannten Ziele/Meilensteine detailliert Bericht erstatten.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Bezüglich der Ausrichtung der Subvention besteht auf Grund der verfassungsmässigen Kann-Bestimmung ein Ermessensspielraum.

Der Leistungsvertrag enthält zudem einen Kreditvorbehalt.

Die Leistungsverträge enthalten konkrete Vorgaben hinsichtlich der Ziele, Indikatoren und Standards. Diese bilden die Voraussetzung für die Höhe der Leistung. Die Leistungsmessung erfolgt jährlich durch das zuständige Fachamt des Bundes.

6450

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Obwohl die Aufwendungen des Bundes im Verhältnis zum gesamten Aufgabengebiet marginal sind, ist die finanzielle Unterstützung für die Dachverbände existentiell.

Die Dachverbände nehmen in einem Aufgabenbereich, der in die kantonale Zuständigkeit fällt, eine wichtige Koordinationsfunktion wahr.

Auch kann mit einem vergleichsweise kleinen Beitrag Freiwilligenarbeit gefördert werden, wo sonst die öffentliche Hand selbst tätig werden müsste.

Gesamtbeurteilung:

Der Mitteleinsatz erscheint im Interesse der Unterstützung und Förderung der Familie weiterhin gerechtfertigt.

Eine Aufhebung der Subvention hätte zur Folge, dass nur noch wenige oder unter sich schlecht koordinierte kantonale Verbände verblieben, wenn nicht alternative Finanzierer (Kantone, Dritte) zum Erhalt nationaler Dachverbände beitrügen. Der Bund ist im Bereich Familienfragen aber an einer guten Zusammenarbeit mit den Dachverbänden interessiert.

Der Vollzug scheint effizient zu sein. In der Folge der letzten Subventionsüberprüfung wurde die Vergabe der Subvention über Leistungsverträge schrittweise eingeführt. Dadurch konnte die Zielerreichung erheblich verbessert werden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen scheint es allerdings sinnvoll, die Anzahl der Dachverbände zu verringern.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EDI (BSV) wird beauftragt, im Zusammenhang mit der Ausarbeitung neuer Leistungsvereinbarungen mit den Dachverbänden die Kooperation auch unter diesen selbst zu optimieren mit dem Ziel, den Zusammenschluss einzelner Dachverbände untereinander zu erreichen.

6451

Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit 318.3600.107 NRM: A2310.0307

Soziale Wohlfahrt

Übergeordnete Ziele:

Förderung der Persönlichkeitsentfaltung von Jugendlichen.

Subventionierte Leistungen:

Ausserschulische Jugendarbeit von gesamtschweizerischem Interesse.

Rechtsgrundlagen: BG vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG; SR 446.1)

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Trägerschaften, die im Bereich der ausserschulischen Jugendarbeit aktiv sind Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1972

2002 2003 2004 2005 2006

6'585'554 6'650'820 6'550'500 6'573'745 6'600'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

430'010 1'230'030 3'000'056 6'947'084 6'586'300

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Der Bund kann den Trägerschaften der ausserschulischen Jugendarbeit Finanzhilfen von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben ausrichten.

Bemessungskriterien sind die Struktur und Grösse der Trägerschaft, die Art und Bedeutung der Tätigkeit oder eines Vorhabens sowie die Höhe der Eigenleistungen und der Beiträge Dritter (Art. 6 Abs. 2 JFG).

Für die regelmässige Tätigkeit der Trägerschaft werden Betriebsbeiträge ausgerichtet (i.d.R. 90 % der eingestellten Mittel). Für einzelne Projekte können zusätzlich projektbezogene Beiträge ausbezahlt werden (10 % der eingestellten Mittel).

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Bezüglich der Höhe der auszurichtenden Subvention besteht ein Ermessensspielraum.

Die Beurteilung der subventionierten Leistung erfolgt jährlich durch das Fachamt. Die Höhe der Finanzhilfen wird auf Grund der im Vorjahr erbrachten Leistungen nach einem Punktesystem ermittelt.

Projektbezogene Finanzhilfen werden ausbezahlt, wenn das Projekt einer der im Gesetz genannten Förderungsformen entspricht (Art. 5 Abs. 1 JFG).

Die jährlich zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die Gesamtheit der Gesuchseingaben verteilt. Treffen mehr Gesuche ein, verringert sich der Beitrag an den einzelnen Gesuchsteller.

6452

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Durch die Förderung leistet der Bund einen Beitrag zur Persönlichkeitsentfaltung von Kindern und Jugendlichen. Die Wahrnehmung staatspolitischer und sozialer Verantwortung durch die aktive ehrenamtliche Mitarbeit in nationalen Jugendorganisationen in leitenden, betreuenden und beratenden Funktionen trägt zur Entwicklung der Persönlichkeit bei. Ausserdem wird ein hohes Mass an freiwilligem Engagement von Jugendlichen ermöglicht.

Gesamtbeurteilung:

Die heutige Mittelverteilung erfolgt nach einem aufwändigen System. Allerdings bedarf das gesamte Jugendförderungsgesetz einer Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung an die neuen Gegebenheiten im Jugendförderungsbereich. Die Arbeiten dazu sind im Gang. Eine verwaltungsökonomisch einfachere Steuerung ist entweder im Rahmen einer Gesetzesrevision oder ­ wenn der Bundesrat auf eine Revision des Jugendförderungsgesetzes verzichtet ­ durch eine Anpassung der bestehenden Verordnung anzustreben.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EDI (BSV) wird beauftragt, den Anpassungsbedarf im Jugendförderungsgesetz zu prüfen und dem Bundesrat bis Ende 2008 zum Entscheid zu unterbreiten. Es legt dem Bundesrat im ersten Quartal 2009 entweder eine Botschaft zur Revision des Jugendförderungsgesetzes oder eine Anpassung der Verordnung zum heutigen Jugendförderungsgesetz vor, welche eine verwaltungsökonomisch effizientere Mittelverteilung ermöglicht.

6453

Eidgenössische Jugendsession 318.3600.108 NRM: A2310.0386

Soziale Wohlfahrt

Übergeordnete Ziele:

Förderung der politischen Mitsprache der Jugend in der Schweiz.

Subventionierte Leistungen:

Kostenbeteiligung an der Durchführung der eidg. Jugendsession.

Rechtsgrundlagen: BV Art. 41 Abs. 1 Bst. g (SR 101)

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände (SAJV) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1993

2002 2003 2004 2005 2006

145'900 147'312 148'880 150'000 150'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

155'000 145'900

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Der Bund beteiligt sich an den Kosten für die Durchführung der eidgenössischen Jugendsession. Der Bundesbeitrag deckt rund 50 Prozent der Gesamtkosten.

Voraussetzung für die Bundesbeteiligung ist die angemessene Beteiligung Dritter an der Finanzierung der eidgenössischen Jugendsession.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der Bundesbeitrag (der bis 2004 durch das Bundesamt für Kultur unter der Rubrik 306.3600.112 eingestellt war) wird jährlich mit dem Budget beschlosssen. Bezüglich der Höhe der auszurichtenden Subvention besteht deshalb ein Ermessensspielraum.

Die Auszahlung des letzten Drittels der Finanzhilfe ist von der Berichterstattung über die durchgeführte Jugendsession abhängig.

Dabei wird insbesondere auf die Einhaltung des Budgets und eine angemessene Anzahl Teilnehmer geachtet.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die eidgenössische Jugendsession bietet vielen Jugendlichen die Gelegenheit, die Arbeitsweise eines Parlaments kennen zu lernen.

Solange das Bundeshaus und teilweise dessen Infrastruktur den Jugendlichen während eines Tages unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, ist es auch vertretbar, dass der Bund einen Beitrag zur Weiterführung der Jugendsession leistet.

6454

Gesamtbeurteilung:

Die seit 1993 regelmässig durchgeführte eidgenössische Jugendsession stellt ein wesentliches Element der politischen Partizipation der Jugend in der Schweiz dar. Da es sich dabei um einen einmal pro Jahr durchgeführten Anlass handelt, ist die Ausrichtung der Subvention sehr einfach. Je weniger Mittel der Bund beisteuert, desto mehr Beiträge muss die mit der Durchführung beauftragte Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände über Sponsoring generieren. Die Höhe der Beiträge von Dritten hängt stark vom politischen Schwerpunktthema der Jugendsession ab.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6455

Hochschulförderung, Grundbeiträge 325.3600.001 NRM: A2310.0184

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Förderung einer qualitativ hochstehenden Lehre und Forschung zur Stärkung des Wissensstandortes Schweiz.

Subventionierte Leistungen:

Betriebsaufwendungen der Universitätskantone und der als beitragsberechtigt anerkannten Institutionen.

Rechtsgrundlagen: BG vom 8.10.1999 über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Universitätsförderungsgesetz, UFG; SR 414.20), Art. 14 ff.

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Universitäten, anerkannte Institutionen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1969

2002 2003 2004 2005 2006

415'890'000 444'272'400 476'327'089 494'500'068 504'330'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

192'000'000 237'360'000 303'000'000 379'398'000 380'200'001

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit (Jahresanteil)

Gewährungsform:

Verfügung (bei beitragsberechtigten Institutionen auch Vertrag möglich)

Verfahren:

Vom Jahresanteil bzw. Voranschlagskredit werden vorab die Beiträge an die beitragsberechtigten Universitätsinstitutionen mit festem Beitragssatz sowie die Kohäsionsbeiträge abgezogen.

Der feste Beitrag an Institutionen darf 45 Prozent der Betriebsaufwendungen nicht übersteigen.

Die Kohäsionsbeiträge dürfen maximal sechs Prozent der in der ganzen Beitragsperiode zur Verfügung stehenden Bundesmittel für die Grundbeiträge erreichen. Der Prozentsatz entwickelt sich wie folgt: 2002 waren es 2,8, 2003 2,2, 2004 1,67, 2005 1,79 und für 2006 1,99 Prozent. Das Departement bestimmt den jährlichen Prozentsatz nach Konsultation der Schweizerische Universitätskonferenz (SUK). Die Kohäsionsbeiträge sollen zur Erhaltung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Universitäten dienen, die mit dem Übergang zur leistungsorientierten Subventionierung im Vergleich zum Referenzwert (Mittelwert der Jahre 1997 und 1998) Einbussen hinnehmen mussten. Der Kohäsionsbeitrag darf dabei nicht höher sein als die erlittene Einbusse. Im 2005 und 2006 bezog nur noch die Universität Freiburg Kohäsionsbeiträge.

Von den verbleibenden Mitteln werden 70 Prozent für die Lehre und 30 Prozent für die Forschung ausgerichtet. Der Anteil Lehre wird den Universitäten zur Hauptsache pro Kopf der Studierenden zugeteilt. 10 Prozent werden proportional zur Anzahl der ausländischen Studierenden verteilt. Massgeblich für die Ausrichtung des Anteils Forschung sind die von den Hochschulen und Institutionen akquirierten Forschungsmittel (EU-Forschungsprogramme/SNF/KTI).

6456

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen mit der BFIBotschaften beantragten vierjährigen Zahlungsrahmen. Dieser wird in Jahresanteile aufgeteilt. 80 Prozent des Jahresanteils werden zu Beginn des Jahres aufgrund des Verteilschlüssels vom Vorjahr als Teilzahlung ausgerichtet.

Materiell steuert der Bund in erster Linie indirekt über den Verteilschlüssel der Grundbeiträge. Das Staatssekretariat für Bildung und Forschung ermittelt auf Grund der Meldungen der Institutionen der Forschungsförderung sowie der statistischen Daten der letzten zwei Jahre die Grundbeiträge für die einzelnen Beitragsberechtigten.

Das Departement überprüft alle vier Jahre, ob die Beitragsempfänger die Beitragsvoraussetzungen ­ namentlich die Erbringung einer qualitativ hochstehenden Leistung ­ erfüllen. Ist dies nicht der Fall, erfolgt eine Ermahnung sowie eine zweite Überprüfung innerhalb von 12 Monaten. Sind die Mängel nicht behoben, so kann die Bundessubvention gekürzt oder die beitragsrechtliche Anerkennung aufgehoben werden.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Subvention ist ein wichtiger Beitrag des Bundes an die Grundfinanzierung der kantonalen universitären Hochschulen und Hochschulinstitute.

Die Grundbeiträge sollen auch im Rahmen der Reform der Hochschullandschaft beibehalten werden. Zur Diskussion steht eine Systemänderung bezüglich Bemessung und Verteilung der Grundbeiträge (Einführung von Referenzkosten).

Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.001 ausgewiesen.

Gesamtbeurteilung:

Die Lehre an den universitären Hochschulen und Institutionen kann nur zu einem geringen Teil durch Einnahmen (Studiengebühren usw.) finanziert werden. Der Bund unterstützt die Universitätskantone und die beitragsberechtigten Institutionen in ihren Bemühungen, ein qualitativ hochstehendes Bildungsangebot bereit zu stellen.

Mit seinen Grundbeiträgen leistet er im Durchschnitt rund 13 Prozent an die Betriebsaufwendungen der Subventionsnehmer.

Die Effektivität und Effizienz der eingesetzten Mittel soll im Rahmen des neuen Hochschulgesetzes (HFKG) erhöht werden (Optimierung der Portfolios der Hochschulen).

Dabei werden namentlich folgende Stossrichtungen zu prüfen sein: ­ Vereinfachung der Organstrukturen ­ Leistungsorientierte Subventionierung ­ Ausbau der Qualitätssicherung ­ Förderung des Wettbewerbs ­ Stärkung der Hochschulautonomie

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Im Rahmen der Vorlage zum Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich HFKG werden dem Parlament Anträge zur Gestaltung und Steuerung der Hochschullandschaft unterbreitet werden.

6457

Projektgebundene Beiträge nach UFG 325.3600.002 NRM: A2310.0185

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Förderung einer qualitativ hochstehenden Lehre und Forschung zur Stärkung des Wissensstandortes Schweiz.

Subventionierte Leistungen:

Unterstützung von Kooperationsprojekten und Innovationen von gesamtschweizerischer Bedeutung.

In der Periode 2004 - 2007 wurden als Kooperationsprojekte beispielsweise die Einführung der Kostenrechnung, die Swiss School of Public Health, die Zusammenarbeit BENEFRI und SystemX unterstützt. Innovationsprojekte im gleichen Zeitraum waren «Virtueller Campus Schweiz» und ein Programm zur Förderung der Chancengleichheit von Frau und Mann.

Rechtsgrundlagen: BG vom 8.10.1999 über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Universitätsförderungsgesetz, UFG; SR 414.20), Art. 19­20

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Universitäten, anerkannte Institutionen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

2000

2002 2003 2004 2005 2006

54'063'266 45'288'909 44'443'478 43'154'975 43'326'955

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

16'935'252

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Die Beiträge werden für die Planung, den Aufbau und den Betrieb eines Projektes während einer bestimmten Zeit ausgerichtet (Befristung). Die an den Projekten beteiligten Universitätskantone, Universitäten und Institutionen haben grundsätzlich eine angemessene Eigenleistung zu erbringen (in der Regel 50 %). In begründeten Fällen kann der Bund die Projekte bis zu 100 Prozent finanzieren.

Über die Gewährung der Beiträge entscheidet die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK). Der Bund kann Projekte anregen.

6458

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Das finanzielle Engagement wird über einen Verpflichtungskredit im Rahmen der BFI-Botschaft gesteuert.

Materiell kann der Bund durch die Anregung von eigenen Projekten ste uernd eingreifen und über seine VertreterInnen in der SUK Einfluss auf die Projektwahl nehmen. Die Vertretung des Bundes wird durch den Staatssekretär SBF und den Präsidenten des ETHRates wahrgenommen; die Vizedirektorin Bildung des SBF und die Direktorin BBT nehmen mit beratender Stimme teil.

Die Gesuche werden durch die SUK entschieden; das SBF stellt auf Grund dieser Entscheide die Zahlungsverfügungen aus. Die SUK hat einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Gewährung dieser Subvention.

Die Universitäten geben jährlich ein inhaltliches und finanzielles Reporting über die bewilligten Projekte ab. Nach Abschluss eines Projektes oder nach Abschluss einer Beitragsperiode wird eine Schlussevaluation namentlich auf der Basis des Reportings des Subventionsendempfängers über die Wirkung der eingesetzten Bundesgelder durchgeführt. Die Evaluationsberichte werden veröffentlicht.

Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.016 ausgewiesen.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Subvention hat eine grosse Bedeutung für die Prioritätensetzung der Hochschulen. Die projektgebundenen Beiträge sind die einzigen Bundesbeiträge, über deren Ausrichtung die SUK im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen autonom entscheidet.

Gesamtbeurteilung:

Die projektgebundenen Beiträge sind ein Instrument zur Stärkung der gesamtschweizerischen Kooperation und Innovation. Sie haben eine besondere Bedeutung für die kantonalen Hochschulen, da die Projektbeiträge durch die SUK zugesprochen werden, in welcher die Kantone auch vertreten sind.

Die projektgebundenen Beiträge sollen in Zukunft noch vermehrt zur Stärkung der Kooperationen und Innovationen sowie zur Strukturbereinigung des schweizerischen Hochschul- und Forschungsraumes eingesetzt werden.

Handlungsbedarf:

Vgl. 325.3600.001

6459

Rektorenkonferenz der Schweizerischen Universitäten 325.3600.003 NRM: A2310.0186

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Förderung einer qualitativ hoch stehenden Lehre und Forschung zur Stärkung des Wissensstandortes Schweiz.

Subventionierte Leistungen:

Übernahme von Aufgaben der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) im Auftragsverhältnis; Erarbeitung der strategischen Mehrjahresplanung für die universitären Hochschulen; Umsetzung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Beschlüsse der SUK.

Rechtsgrundlagen: BG vom 8.10.1999 über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Universitätsförderungsgesetz, UFG; SR 414.20), Art. 13 Abs. 2 Vereinbarung vom 4.12.2000 zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich (SR 414.205), Art. 11­17 Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Generalsekretariat der Rektorenkonferenz Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

2002

2002 2003 2004 2005 2006

755'000 743'000 740'900 740'000 786'000

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos bzw. mit Vertrag (Stipendien und Austauschprogramme)

Verfahren:

Das Budget der Rektorenkonferenz der Schweizerischen Universitäten (CRUS) für die von der SUK delegierten Aufgaben wird der SUK zur Genehmigung unterbreitet. Der Bund hat als Mitglied der SUK ein Mitspracherecht.

Der Teil der Subvention für «Stipendien- und Austauschprogramme» wird auf der Basis eines Leistungsvertrages zwischen der CRUS und dem Staatsskretariat für Bildung und Forschung (SBF) ausbezahlt. Im Vertrag werden die Budgetentscheide der eidgenössischen Räte als Vorbehalt aufgeführt.

Vor 2002 wurde die CRUS über den gleichen Kredit wie die SUK subventioniert.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Kosten, die sich aus den Tätigkeiten der CRUS ergeben, werden gemäss Zusammenarbeitsvereinbarung zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte von den Universitätskantonen getragen.

Der Bund hat im Rahmen seiner Mitgliedschaft in der SUK ein Mitspracherecht über das Budget und die Aufgaben der CRUS.

Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.020 ausgewiesen.

6460

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die CRUS ist für die universitären Hochschulen von grosser Bedeutung. Sie ist das gemeinsame Organ der Leitungen der schweizerischen universitären Hochschulen (inkl. ETHZ und EPFL). Sie befasst sich seit 1904 mit allen Angelegenheiten, die eine gegenseitige Verständigung oder eine gemeinsame Stellungnahme im Hochschulbereich erfordern. Sie vertritt die Gesamtheit der Schweizer Universitäten gegenüber politischen Behörden, Kreisen der Wirtschaft, sozialen und kulturellen Institutionen sowie gegenüber der Öffentlichkeit. Sie setzt sich ein für Koordination und Kooperation in Lehre, Forschung und Dienstleistungen.

Der Bund hat ihr namentlich auch die Koordination der Umsetzung der Bologna-Deklaration an den universitären Hochschulen der Schweiz übertragen.

Gesamtbeurteilung:

Die CRUS ist ein wichtiges Instrument der universitären Hochschulen.

Die Vernehmlassungsvorlage zum Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) weist der CRUS primär Koordinative Aufgaben auf Ebene der Hochschulen zu. Dazu zählt unter anderem die Vorbereitung der nationalen strategischen Planung gemäss den Eckwerten der Hochschulkonferenz.

Handlungsbedarf:

vgl. 325.3600.001

6461

Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung 325.3600.004 NRM: A2310.0187

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Förderung einer qualitativ hochstehenden Lehre und Forschung zur Stärkung des Wissensstandortes Schweiz.

Subventionierte Leistungen:

Betriebsbeitrag an das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung (OAQ), einem gemeinsamen Organ von Bund und Kantonen.

Das OAQ bereitet insbesondere die Entscheidungen der SUK über die Akkreditierung von universitären Hochschulen und Studiengängen vor.

Der Bund trägt maximal 50 Prozent, die Universitätskantone die andere Hälfte der nicht durch Gebühren gedeckten Kosten.

Rechtsgrundlagen: BG vom 8.10.1999 über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Universitätsförderungsgesetz, UFG; SR 414.20), Art. 7 Vereinbarung vom 4.12.2000 zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich (SR 414.205), Art. 18­23 Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

OAQ Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

2001

2002 2003 2004 2005 2006

874'000 874'500 874'500 874'500 874'500

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung (bei beitragsberechtigten Institutionen auch Vertrag möglich)

Verfahren:

Das unabhängige OAQ wurde vom Bund und den Universitätskantone gemeinsam eingesetzt. Die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) hat für das Organ eine Geschäftsordnung erlassen, in deren Rahmen sich das OAQ selbst verwaltet. Das OAQ verfügt über eine eigene Rechnung.

Es erfüllt zuhanden der SUK folgende Aufgaben: ­ Es umschreibt die Anforderungen an die Qualitätssicherung und prüft regelmässig, ob sie erfüllt werden.

­ Es unterbreitet Vorschläge für ein gesamtschweizerisches Verfahren der Akkreditierung für die Institutionen, die für sich eine solche für einzelne ihrer Studiengänge oder insgesamt beantragen.

­ Es führt, gestützt auf die von der SUK erlassenen Richtlinien, Akkreditierungsverfahren durch für Institutionen, welche für sich eine Akkreditierung beantragen.

­ Es orientiert sich in seiner Tätigkeit an der internationalen Praxis und beteiligt sich an der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Akkreditierung und Qualitätssicherung.

­ Es erarbeitet Empfehlungen für die Evaluationen, welche die Universitäten in ihrer eigenen Verantwortung durchführen.

­ Es kann im Rahmen des Jahresprogramms und in Absprache mit der Rektorenkonferenz disziplinenspezifische Evaluationen durchführen.

6462

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die SUK genehmigt das jährliche Budget des OAQ.

Das OAQ setzt sich zusammen aus einem wissenschaftlichen Beirat und einer Geschäftsstelle.

Der wissenschaftliche Beirat umfasst fünf Expertinnen und Experten auf dem Gebiet der universitären Akkreditierung, davon müssen zwei aus dem Ausland stammen. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden auf Antrag der Rektorenkonferenz von der SUK auf eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt.

Der wissenschaftliche Beirat setzt die Kommissionen ein; er ist verantwortlich für die wissenschaftliche Qualität der Arbeit des Organs und gewährleistet, dass die angewendeten Verfahren internationalem Standard entsprechen.

Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.017 ausgewiesen.

Corporate Governance: Das OAQ ist ein vom Bund und den Universitätskantonen eingesetztes unabhängiges Organ, welches sich im Rahmen der von der SUK erlassenen Geschäftsordnung selbst organisiert und verwaltet.

Weder der Bund noch die Universitätskantone sind in der Geschäftsleitung vertreten.

Es beschäftigt zehn wissenschaftliche Mitarbeitende, welchen ein Direktor / eine Direktorin vorsteht. Das Personal ist privatrechtlich angestellt; als ergänzendes Privatrecht findet das öffentliche Personalrecht des Bundes Anwendung. Das Personal ist der Pensionskasse des Bundes angeschlossen.

Die Rechnung des OAQ wird von der eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) revidiert.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Das OAQ nimmt eine zentrale Rolle in der Akkreditierung und Qualitätssicherung im universitären Hochschulbereich wahr. Im neuen Hochschulgesetz (HFKG) soll die Akkreditierung und Qualitätssicherung sämtlicher Hochschulen einheitlich geregelt werden.

Gesamtbeurteilung:

Die Sicherstellung der Qualität wird im internationalen Wettbewerb zunehmend an Bedeutung gewinnen. Das OAQ wird vor diesem Hintergrund auch in Zukunft eine wichtige Rolle spielen.

Handlungsbedarf:

vgl. 325.3600.001

6463

Beitrag an den Kanton Bern für die französischsprachige Schule in Bern 325.3600.006 NRM: A2310.0189

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Bereitstellung eines breiten Kultur- und Bildungsangebots in der Stadt Bern.

Subventionierte Leistungen:

Schulunterricht für Kinder von französischsprachigen BeamtInnen und DiplomatInnen in ihrer Muttersprache. Der Bund leistet einen jährlichen Beitrag von 25 Prozent an die Betriebskosten der Schule.

Die Schule umfasst höchstens 20 Klassen. Sie führt Kindergartensowie Primar- und Sekundarschulklassen innerhalb der Schulpflicht.

Der Unterricht ist von Gesetzes wegen kostenlos (Bernische Primarund Mittelschulgesetze sind anwendbar).

Rechtsgrundlagen: BG vom 19. Juni 1981 über Beiträge für die kantonale französischsprachige Schule in Bern (SR 411.3), Art. 2

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Kanton Bern als Träger der Kantonalen französischsprachigen Schule in Bern Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1960

2002 2003 2004 2005 2006

911'723 935'748 888'860 890'179 915'813

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

320'077 565'073 3'628'760 913'355 888'336

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Jährliche Verfügung (das Gesetz legt die Bemessung der Finanzhilfe allerdings verbindlich fest).

Verfahren:

Der Kanton Bern als Träger der Schule reicht jährlich ein Subventionsgesuch ein. Dabei legt er die detaillierte Rechnung des vergangenen Jahres und das detaillierte Budget für das laufende Jahr bei.

Er weist die effektiven Kosten des vergangenen Jahres gemäss Staatsrechnung und die für diesen Zeitraum bereits gemachten Bundeszahlungen aus. Daraus ergibt sich ein Saldo zugunsten oder zulasten des Bundes. In einem weiteren Schritt weist er die aufgrund des Budgets anbegehrten Zahlungen für das laufende Jahr aus und verrechnet diese mit dem Saldo aus dem vergangenen Jahr.

Das SBF erstellt gestützt auf diese Zahlen die jährliche Verfügung und zahlt den fixierten Beitrag in drei Raten aus.

6464

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Bundesbeteiligung von 25 Prozent wurde 1981 auf Grund der damaligen Nutzung durch den Bund festgelegt (Unterricht für Kinder von Bundesangestellten). Es handelt sich um einen festen Beitragssatz ohne Ermessensspielraum.

Der Mittelbedarf (jährliche Voranschlagskredite) ist nur indirekt steuerbar. Die rechtlich dem Kanton Bern unterstellte Schule wird pädagogisch von einer Schulkommission begleitet, in der auch der Bund mit zwei Vertretern Einsitz hat.

Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.006 ausgewiesen.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Subvention ist für den Bestand der Schule von grosser Bedeutung.

Gesamtbeurteilung:

Obwohl es sich um eine Subvention handelt, die sich ausschliesslich an den Kosten orientiert, ist kein Handlungsbedarf gegeben. Das administrative Verfahren ist einfach. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis erscheint ausgeglichen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6465

Unterstützung von Forschungseinrichtungen und wissenschaftlichen Hilfsdiensten 325.3600.022 NRM: A2310.0195

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Förderung einer qualitativ hochstehenden Forschung zur Stärkung des Wissensstandortes Schweiz.

Subventionierte Leistungen:

Ausseruniversitäre Forschungsaktivitäten und Dienstleistungen wissenschaftlicher Hilfsdienste von gesamtschweizerischem Interesse, (Archive, Bibliotheken, Datenbanken, Gutachten). Beispiele: Schweizerisches Tropeninstitut, Fondation Jean Monnet pour l'Europe, Schweizerische Theatersammlung, Institut für Kulturforschung Graubünden, Schweizerisches Sozialarchiv, swisspeace, Institut Suisse de Bioinformatique (ISB), Istituto di Ricerca in Biomedicina (IRB), Institut Dalle Molle d'Intelligence Artificielle Perceptive (IDIAP).

Rechtsgrundlagen: BG vom 7.10.1983 über die Forschung (Forschungsgesetz, FG, SR 420.1), Art. 16 Abs. 3 Bst. b und c

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Anerkannte Forschungsstätten und wissenschaftliche Hilfsdienste Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1984

2002 2003 2004 2005 2006

12'371'000 12'371'000 15'036'000 17'829'000 18'810'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

54'000 1'680'000 8'352'000 10'199'000

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Gemäss FG kann der Bundesrat im Rahmen der bewilligten Kredite an bestehende Forschungsstätten sowie zur Errichtung und Förderung wissenschaftlicher Hilfsdienste Beiträge gewähren. Gesuche um einmalige oder periodisch zu entrichtende Beiträge sind demjenigen Departement zu unterbreiten, welches für die von der Institution durchgeführte Aufgabe zuständig ist, zumeist dem EDI. Das Departement bzw. beim EDI das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) prüft vor der Mittelzusprache durch den Departementsvorsteher insbesondere, ob die Institution eine Aufgabe von gesamtschweizerischem Interesse erfüllt, die zweckmässigerweise von Wissenschaftern in eigener Verantwortung zu lösen ist und welche nicht bereits anderweitig abgedeckt wird bzw. nicht ebenso gut von einer bestehenden, vom Bund bereits unterstützten Organisation übernommen werden kann. Die Beitragshöhe muss sodann in einem angemessenen Verhältnis zum Bundesinteresse, der Eigenleistung der Institution (Dienstleistungserträge, kompetitiv erworbene Forschungsmittel) und der Kostenbeteiligung anderer interessierter Gemeinwesen, Institutionen oder Unternehmen stehen.

6466

Bei der Gesuchsprüfung wird u.a. die Stellungnahmen des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates eingeholt. Das Departement überwacht die Verwendung der Beiträge, abgestützt auf die jährlich eingereichten Rechnungen und Revisionsberichte.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen mit der BFI-Botschaft beantragten 4-jährigen Verpflichtungskredit (ab 2008 Zahlungsrahmen). Das beantragte Volumen richtet sich dabei nach der Gesuchsentwicklung und einer entsprechenden wissenschaftlichen Vorprüfung der Gesuche. Die Bundesbeiträge werden basierend auf einer Prioritätenordnung zugesprochen und stehen unter Kreditvorbehalt.

Sie dürfen die Hälfte des gesamten Betriebsaufwandes der Institution nicht übersteigen. Andernfalls ist zu prüfen, ob die Institution ganz oder teilweise durch den Bund zu übernehmen ist. Die aufwandorientierte Bemessung der Beiträge erfolgt gestützt auf eine Analyse der Vorperiode und eine Beurteilung der Aufwandseite gemäss Gesuch. Das zuständige Departement ist befugt, Beiträge auf eine bestimmte Frist und auf einen Höchstbetrag zu beschränken sowie an organisatorische und forschungspolitische Bedingungen zu knüpfen. Empfänger von periodischen Beiträgen werden sodann zur Ausarbeitung von Mehrjahresprogrammen verpflichtet. Übersteigen die in der Förderperiode an eine Institution ausgerichteten Beiträge fünf Millionen, wird eine Leistungsvereinbarung mit der betroffenen Institution abgeschlossen. Die Überprüfung der Beitragsberechtigung der wenigen mit LV geführten Institutionen wird durch einen jährlichen Monitoringprozess sichergestellt. Bei den anderen Institutionen erfolgt diese bei der Gesuchsprüfung für die Folgeperiode.

Die Leistungs- und Wirkungsmessung der Subvention erfolgt periodisch durch zuständige Expertengremien und punktuell durch in Auftrag gegebene Evaluationen durch internationale Expertenpanels anhand der wissenschaftlichen Leistungen und des wissenschaftlichen Profils der Institution im nationalen Kontext.

Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.109 ausgewiesen.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Durch die Beteiligung an der Grundfinanzierung von Forschungsstätten und wissenschaftlichen Hilfsdiensten wird qualitativ hochstehende Forschung gefördert, für die an den schweizerischen Hochschulen keine geeignete Forschungsmöglichkeit besteht. Die Grundfinanzierung stellt eine Ergänzung zu den vor allem von SNF und KTI kompetitiv vergebenen Fördermittel für Einzelprojekte dar, welche insbesondere den Hochschulen zugute kommen.

Gesamtbeurteilung:

Die Befristung der Beiträge sowie das der Verwaltung eingeräumte Ermessen in der Beitragsbemessung erlauben eine flexible Subventionssteuerung ohne längerfristige Ausgabenbindung. Hauptsächlich im Dokumentationsbereich werden Institutionen unterstützt, die auch für andere Aufgabengebiete des Bundes von Bedeutung sind.

Der Abgrenzung der Forschungsförderung namentlich von der Kulturförderung (z.B. Schweizerisches Institut für Kinder- und Jugendmedien) sowie von den Förderbereichen des EDA (z.B.

swisspeace) kommt insbesondere auch vor dem Hintergrund der neuen Finanzhaushaltsgesetzgebung (Verbot der Doppelsubventionierung) eine wichtige Bedeutung zu.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6467

Experimentelle und angewandte Krebsforschung 325.3600.023 NRM: A2310.0196

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Förderung der experimentellen und angewandten Krebsforschung in der Schweiz.

Subventionierte Leistungen:

Grundlagenforschung auf dem Gebiet der molekularen Tumorbiologie des Schweizerischen Instituts für experimentelle Krebsforschung (ISREC); klinische und epidemiologische Krebsforschung betrieben durch Mitgliederorganisationen des Schweizerischen Instituts für angewandte Krebsforschung (SIAK).

Rechtsgrundlagen: BG vom 7.10.1983 über die Forschung (Forschungsgesetz FG; SR 420.1), Art. 16 Abs. 3 Bst. b und c

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

ISREC und SIAK Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1975

2002 2003 2004 2005 2006

13'000'000 13'000'000 13'388'825 13'810'000 13'810'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

4'730'000 5'928'300 8'148'000 9'818'000 10'000'000

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Die Subvention wird auf begründetes Gesuch hin (Aufgaben, geplante Tätigkeiten, Finanzplanung) und für jeweils eine Förderperiode von vier Jahren auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung gewährt. Als Bemessungsgrundlage der Subvention werden die geplanten Kosten herangezogen, gestützt auf eine Analyse der Vorperiode und eine Beurteilung der Aufwandseite gemäss Gesuch.

Das zuständige Departement prüft gemäss den Richtlinien für Beiträge nach Artikel 16 Abs. 3 Bst. b und c des Forschungsgesetzes insbesondere, ob die von der Institution erfüllte Aufgabe nicht ebenso gut von einer anderen bereits unterstützten Institution erbracht werden kann. Bei der Gesuchsprüfung wird ferner die Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates eingeholt.

6468

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung (ab 2005 werden die Ausgaben über die Rubrik 325.3600.023 finanziert) erfolgt über einen im Rahmen der BFI-Botschaft beantragten Zahlungsrahmen. Die in den vierjährigen Leistungsvereinbarungen mit dem ISREC und SIAK aufgeführten Planzahlen stehen unter Kreditvorbehalt.

In den Leistungsvereinbarungen werden zudem u.a. die wissenschaftliche Leistung (Forschungsoutput), die strategische Ausrichtung und somit das wissenschaftliche Profil der Institution, Ziele und Massnahmen sowie Vorgaben zur Organisationsstruktur und zum Controlling festgehalten. Die Zielerreichung wird von der Institution jährlich überprüft und in die Berichterstattung an das Staatssekretariat für Bildung und Forschung aufgenommen. Die jährliche Berichterstattung, punktuell in Auftrag gegebene Evaluationen durch internationale Expertenpanels und Wirkungsprüfungen bilden Grundlage für zukünftige Gesuchsbewilligungen.

Das zuständige Departement (EDI) kann die Beiträge auf eine bestimmte Frist und auf einen Höchstbetrag beschränken sowie an Bedingungen knüpfen (z.B. Reorganisation oder Zusammenfassung von Einheiten). Die Bundesbeiträge müssen in einem angemessenen Verhältnis sowohl zu den Interessen des Bundes, zur Eigenleistung der Institution (z.B. kompetitiv erworbene Forschungsmittel, Dienstleistungserträge) als auch zur Kostenbeteiligung anderer interessierter Kreise stehen und dürfen 50 Prozent der Betriebsaufwendungen der Institution nicht übersteigen.

Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.123 ausgewiesen.

Corporate Governance:

Pflicht zur externen Revision, organisatorische Vorgaben in den Leistungsvereinbarungen, jährliches Monitoring.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Krebsforschung ist von nationalem Interesse und wird heute über verschiedenste öffentliche und private Kanäle finanziert. Die Bundesunterstützung soll in Zukunft auf weniger Förderkanäle beschränkt werden. So ist die Integration des ISREC in die EPFL 2008 realisiert worden und die verstärkte Zusammenarbeit des SIAK mit dem Schweizerischen Nationalfonds zur Forschungsförderung im Bereich der Projektplanung ist in Vorbereitung.

Gesamtbeurteilung:

ISREC und SIAK leisten einen wichtigen Beitrag zur nationalen Gesundheitsforschung im Krebsbereich. Die geplanten respektive im Fall des ISREC vollzogenen Massnahmen (Reduktion der Förderkanäle, engere Zusammenarbeit mit anderen Institutionen) werden sich positiv auf die Effizienz und Effektivität der eingesetzten Bundesmittel auswirken.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6469

Stiftung Wissenschaft und Gesellschaft 325.3600.025 NRM: A2310.0197

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Förderung der kritischen Auseinandersetzung über den Sinn und die Ziele von Wissenschaft und Technologie sowie Stärkung des Dialogs zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses zwischen Wissenschaft und Gesellschaft.

Subventionierte Leistungen:

Die Bundesbeiträge dienen der Mitfinanzierung des Betriebsaufwandes der Stiftung.

Rechtsgrundlagen: BG vom 7.10.1983 über die Forschung (Forschungsgesetz, FG, SR 420.1), Art. 6 Abs. 3

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Stiftung Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

2000

2002 2003 2004 2005 2006

1'000'000 990'000 3'180'120 1'641'223 1'328'205

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'000'000

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Zusammen mit dem Subventionsgesuch reicht die Stiftung ihre Mehrjahresplanung beim Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) ein. In einer vierjährigen Leistungsvereinbarung werden die Ziele festgelegt, die die Stiftung mit den vom Bund nach den Bestimmungen des Forschungsgesetzes zur Verfügung gestellten Mittel erreichen soll. Die Leistungsvereinbarung wird durch jährliche Zusatzprotokolle ergänzt.

Die Leistungsvereinbarung sieht die jährliche Verteilung des Zahlungsrahmens vor (mit Kreditvorbehalt).

Die Stiftung erstattet jährlich Bericht über die zweckkonforme Verwendung der Mittel und das Ausmass der Zielerreichung in den verschiedenen Leistungsbereichen. Sie reicht dem SBF dafür den Monitoringbericht, die Jahresrechnung und Bilanz mit Revisionsbericht ein.

Das SBF nimmt die Berichte zur Kenntnis und genehmigt das für das Folgejahr aktualisierte Zusatzprotokoll und den Verteilungsplan.

Bei Bedarf wird ein Kontrollgespräch geführt. Ab 2008 ist die Stiftung ein angegliedertes Kompetenzzentrum des Akademienverbundes und als solches Gegenstand der Rahmenvereinbarung des Bundes mit dem Verbund.

6470

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Im Rahmen der BFI-Botschaft wird der vierjährige Zahlungsrahmen zur Subventionierung der Stiftung beantragt.

Der Bund steuert die von ihm finanzierten Aktivitäten der Stiftung mittels Leistungsvereinbarung.

Die Stiftung bekommt eine jährliche Grundfinanzierung von einer Million Franken zur Sicherstellung ihres Betriebs. Zusätzlich erhält sie Mittel zur Finanzierung der Festivals «Science et Cité».

Die finanzielle und materielle Steuerung sind über die Kreditinstrumente und die Leistungsvereinbarung sichergestellt. Der Ermessensspielraum beim Abschluss der Leistungsvereinbarung ist gross; diese bindet aber den Bund für eine vierjährige Leistungsperiode (unter Vorbehalt der bewilligten Kredite).

Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.122 ausgewiesen.

Corporate Governance: Es handelt sich um eine unabhängige Stiftung gemäss ZGB Artikel 80 ff. Der Staatssekretär für Bildung und Forschung ist Vizepräsident des Stiftungsrates. Neben dem Leistungsauftrag über die Verwendung der Subventionen gibt es keine weiteren Vorgaben des Bundes.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Hauptaufgaben der Stiftung sind der Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft, «Public Understanding und Public Questioning of Science and Humanities» (PUSH) sowie die Vernetzung und Kooperation mit Projekten anderer Institutionen. Die Aufgabenbereiche der Stiftung gehören auch zu den Grundaufgaben der Akademien. Die Stiftung wurde deshalb ab BFI-Periode 2008­2011 subventionsrechtlich in den Verbund der wissenschaftlichen Akademien integriert. Die Auszahlung der Subvention erfolgt an den Akademienverbund. Bis Ende 2008 werden die Aktivitäten von Science et Cité in den Querschnittsbereich «Dialog, Wissenschaft und Gesellschaft» der Akademien integriert.

Gesamtbeurteilung:

Die Aufgaben der Stiftung können durch die Akademien wahrgenommen werden, welche Mitstifter von Science et Cité sind.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6471

Internationale Zusammenarbeit im Bildungsbereich 325.3600.301 NRM: A2310.0192

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Integration der Schweiz in den europäischen Bildungsraum.

Subventionierte Leistungen:

Teilnahme von Schweizer Institutionen, Organisationen, Unternehmen, KMU, Einzelpersonen an bi- und multilateralen Projekten, Austauschprogrammen, Programmveranstaltungen, usw. im Rahmen der Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogramme der Europäischen Union.

Rechtsgrundlagen: BG vom 8. Oktober 1999 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (SR 414.51), Art. 1

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Institutionen, Organisationen, Unternehmen, KMU und Einzelpersonen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1995

2002 2003 2004 2005 2006

12'835'543 13'212'764 13'385'879 17'143'604 16'426'619

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

7'178'523 11'322'747

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Projektteilnahmen von Schweizer Institutionen, Organisationen und Unternehmen können nur unterstützt werden, sofern: a) ein rechtsgültiger Vertrag der Europäischen Kommission oder der nationalen Agentur mit der Projektkoordinatorin oder dem Projektkoordinator vorliegt; und b) die Projektkoordinatorin oder der Projektkoordinator die Teilnahme schriftlich gutgeheissen hat.

Bei multilateralen Projekten entspricht der Eigenanteil jeder beteiligten Schweizer Institution am Gesamtbudget prozentual mindestens dem im Projektvertrag der Europäischen Kommission ausgewiesenen Eigenanteil der europäischen Partner. Bei Austauschprogrammen sind die individuellen Mobilitätsstipendien nicht für die volle Deckung aller Studienkosten gedacht, sondern sollen die Zusatzkosten decken, die durch den Auslandaufenthalt entstehen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der Bund kann die Beteiligung an bestimmten Projekten oder Programmen unterstützen. Die Obergrenzen für die Bundesbeiträge werden in einer Verordnung festgelegt (SR 414.513).

Die Zuteilung der ERASMUS-Stipendiengelder an die Universitäten, ETH und Fachhochschulen erfolgt gemäss «past performances» (Anzahl der empfangenen und gesendeten ERASMUSStudierenden) und Anzahl immatrikulierten Studierenden.

Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.318 ausgewiesen; ab 2005 wird sie mit der Subvention 327.3600.320 zusammengefasst.

6472

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Gegenwärtig kann die Schweiz rechtlich gesehen nicht integral an den Programmen der EU im Bildungsbereich teilnehmen. Die entsprechenden Verhandlungen sollten demnächst starten. Nach Abschluss der Verhandlungen soll dem Parlament eine Botschaft zu Teilnahme der Schweiz an den EU-Bildungsprogrammen unterbreitet werden.

Ab 2008 wird die vorläufige Weiterführung der indirekten Teilnahme an diesen Programmen mit einem Verpflichtungskredit finanziert. Eine Reserve von 60 Millionen kann für die integrale Beteiligung beigezogen werden. Der präzise Gesamtbetrag wird mit einer seperaten Botschaft nach den Verhandlungen mit der EU beantragt.

Falls dannzumal weitere Mittel nötig sind, werden diese im BFIBereich des EDI kompensiert. Die gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung dieser Beiträge wurde vom Parlament unbefristet verlängert.

Gesamtbeurteilung:

Die ­ integrale oder indirekte ­ Teilnahme der Schweiz an solchen Programmen erlaubt es ihr, sowohl einen Beitrag an die europäische Entwicklung im Bildungsbereich zu leisten wie auch davon zu profitieren.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6473

Stipendien an ausländische Studierende 325.3600.302 NRM: A2310.0190

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Förderung einer qualitativ hoch stehenden Lehre und Forschung zur Stärkung des Wissensstandortes Schweiz; Vertiefung der wissenschaftlichen und kulturellen Kontakte.

Subventionierte Leistungen:

Lebenshaltungskosten der Stipendiaten und allenfalls ihrer Familie am Ausbildungsort.

Rechtsgrundlagen: BG vom 19.6.1987 über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz (SR 416.2), Art. 2

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

3'709'618 4'066'000 5'323'000 6'328'815 6'291'899

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Stipendiaten Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1961

2002 2003 2004 2005 2006

6'999'667 6'929'981 7'275'088 7'808'328 8'599'585

Finanzielle Steuerung:

Jahreszusicherungskredit und jährlicher Voranschlagskredit (ab 2004 vierjähriger Verpflichtungskredit)

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Die Eidgenössische Stipendienkommission legt im Rahmen der verfügbaren Kredite zuhanden des EDI jährlich fest, wie viele Stipendien maximal verlängert und wie viele neu zugesprochen werden können.

Das EDI entscheidet nach Anhören der Kommission über das jährliche Stipendienangebot, das den vom EDA vorgeschlagenen Ländern unterbreitet werden soll. Die Länderliste unterscheidet zwischen Industrie- und Entwicklungsländern. Das Kontingent der Stipendien für Kunstschaffende wird separat aufgeführt.

Die neuen Stipendien für Hochschulstudenten werden so verteilt, dass ungefähr gleich viele für Industrie- wie für Entwicklungsländer zur Verfügung stehen. Hochschulstipendien für Bewerber aus Entwicklungsländern sind grundsätzlich verlängerbar, für Bewerber aus Industrieländern nur in besonders begründeten Fällen und höchstens um ein Jahr.

Das EDI spricht die Stipendien zu; Hochschulstipendien gewährt es auf Antrag der Eidgenössischen Stipendienkommission.

Die Kommission prüft Gesuche um Gewährung oder Verlängerung; die Gewährung eines Stipendiums hängt in erster Linie von der wissenschaftlichen Qualifikation und der künstlerischen Reife ab.

6474

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung des Bundesbeitrags erfolgte bis 2003 über einen Jahreszusicherungskredit, ab 2004 über einen vierjährigen Verpflichtungskredit, der im Rahmen der BFI-Botschaft beantragt wird.

Die Höhe der Stipendien ist in Artikel 6 der Verordnung festgelegt.

Sie müssen dem Studierenden einen angemessenen Lebensunterhalt in der Schweiz ermöglichen (für Postgraduierte betragen sie gegenwärtig 1'920 Franken pro Monat). Die Übernahme von weiteren Kosten (Druckkosten, Reisekosten usw.) liegt im Ermessen der Kommission.

Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.004 ausgewiesen.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

In den Entwicklungsländern herrscht grosse Nachfrage nach Ausbildungsangeboten für einheimische Kaderleute. Die Subvention fördert zudem den angestrebten Dialog zwischen den beteiligten Staaten, die schweizerische Präsenz im Ausland sowie den wissenschaftlichen und kulturellen Austausch.

Gesamtbeurteilung:

Die Subvention ist eine sinnvolle Entwicklungshilfe; infolge der Reziprozität mit den Industrieländern ist sie auch von Nutzen für die Schweiz. Die Stipendienbeträge sind im internationalen Vergleich eher an der unteren Grenze.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6475

Schweizerhaus Cité universitaire, Paris 325.3600.303 NRM: A2310.0191

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Förderung von Studienaufenthalten schweizerischer Nachwuchskräfte an den universitären Hochschulen in Paris.

Subventionierte Leistungen:

Beitrag an den Betrieb und den Gebäudeunterhalt des Schweizerhauses zwecks Sicherstellung der Unterkunft für Studierende (v.a.

aus der Schweiz) zu einem angemessenen Preis.

Rechtsgrundlagen: V vom 5.12.2003 über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus im Paris (SR 414.513), Art. 13a­13d.

Schenkungsvertrag vom 10.7.1931 zwischen dem Bundesrat und dem Rektor der Akademie von Paris; Statuten des Kuratoriums vom 3.6.1988 (Revision, vom Bundesrat am 27.2.1989 genehmigt).

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Stiftung Schweizerhaus in Paris Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1933

2002 2003 2004 2005 2006

1'010'000 504'000 511'116 469'257 527'800

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

235'139 98'000 495'000 329'000 505'000

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) überweist die Bundessubvention, welche vom Finanzinspektorat des SBF periodisch (zuletzt 2006) bezüglich Recht- und Ordnungsmässigkeit des Mitteleinsatzes überprüft wird, jährlich in zwei Tranchen an das Kuratorium des Schweizerhauses.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Subvention basiert auf dem Schenkungsvertrag von 1931 und den letztmals 1988 revidierten Statuten. Die bewilligten Kredite werden für den Unterhalt des Gebäudes und für bauliche Massnahmen daran, für die Administration des Schweizer Hauses inklusive den Lohn der Direktorin oder des Direktors, für die Öffentlichkeitsarbeit sowie für Aufwendungen der Auswahlkommission verwendet.

Bauliche Massnahmen werden nur unterstützt, sofern sie sich auf die Empfehlungen des Bundesamts für Bauten und Logistik (BBL) stützen.

Die Stiftung hat einen geringen Kapitalertrag. Die Mietzinseinnahmen aus der Vermietung von Studierendenunterkünften sind nicht kostendeckend. Das übliche Mietzinsniveau der Cité kann nicht überschritten werden, ansonsten würde die Verwaltung der «Cité internationale universitaire de Paris» (CIUP) opponieren.

Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.008 ausgewiesen.

6476

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die CIUP ist eine 1925 gegründete internationale Studentensiedlung. Sie unterteilt sich in 37 verschiedene Häuser, die in der Regel einer Nation zugeordnet sind, und beherbergt etwa 5 500 Studierende und WissenschafterInnen. Das Schweizerhaus kann wegen dem generellen Mietzinsniveau in der Cité nicht kostendeckend betrieben werden. Die Subvention des Bundes ist deshalb für den Bestand des Schweizerhauses unverzichtbar. Sie stellt einen wichtigen Beitrag für die Mobilität der Studierenden dar.

Gesamtbeurteilung:

Eine Aufhebung der Finanzhilfe steht aus bildungs- und aussenpolitischen Gründen ausser Betracht. Zudem ist das von Le Corbusier entworfene Gebäude architektonisch wertvoll.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6477

Europäische Weltraumorganisation (ESA), Paris 325.3600.310 NRM: A2310.0198

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Beteiligung der Schweiz an der europäischen Weltraumpolitik.

Subventionierte Leistungen:

Pflichtbeitrag als ESA-Mitglied; Teilnahme an freiwilligen ESAProgrammen; Unterstützung von Forschungsinstituten im Rahmen von ESA-Programmen.

Rechtsgrundlagen: Übereinkommen vom 30. Mai 1975 zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation (mit Anlagen) (SR 0.425.09) Forschungsgesetz vom 7. Oktober 1983 (SR 420.1), Art. 16 Abs. 3

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Europäische Weltraumagentur (ESA) Paris; ESAPartner; weitere öffentliche Unternehmen und Organisationen Beitrag an internationale Organisation; Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1976

2002 2003 2004 2005 2006

125'026'999 122'000'000 126'417'300 137'867'200 140'722'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

26'998'000 29'500'000 76'904'000 110'810'000 118'000'000

Finanzielle Steuerung:

Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Für die Pflicht- und optionalen Beiträge an die ESA: internationale Verpflichtung.

Für die Begleitmassnahmen: Verfügung.

Die allgemeine Aufteilung des Gesamtbetrags sah in den letzten Jahren wie folgt aus: ­ Pflichtbeitrag: rund 33 Prozent; ­ optionale Beiträge: rund 66 Prozent; ­ Begleitmassnahmen: weniger als 1 Prozent.

Verfahren:

Optionale Beiträge: Im Rahmen der alle drei Jahre stattfindenden Ministertreffen wird den ESA-Teilnehmerländern eine Reihe freiwilliger Programme auf der Basis des sogenannten «Opting-OutSystems» vorgelegt: Das bedeutet, dass ein Land ohne ausdrücklichen Verzicht automatisch teilnimmt. Beschliesst ein Staat einen bestimmten Betrag für ein optionales Programm, wird dieser anschliessend obligatorisch. Wegen der sich über mehrere Jahre erstreckenden finanziellen Auswirkungen der optionalen Programme wird die Schweizer Teilnahme ab 2008 mittels Verpflichtungskredit gesteuert.

6478

Die Begleitmassnahmen zur nationalen Aufwertung von Forschung und Entwicklung und Weltraumanwendungen dienen hauptsächlich der Unterstützung des Betriebs von Spitzeninstitutionen auf diesem Gebiet (ISSI an der Universität Bern, ISDC in Genf, RSL an der Universität Zürich). Diese Beiträge werden nach den Kriterien gemäss Verordnung des EDI vom 4. Juli 2001 über die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft (SR 420.123) ausgerichtet. (Seit 2005 werden die Begleitmassnahmen nicht mehr über diesen Voranschlagskredit unterstützt; siehe Rubrik 327.3600.306. Ab 2008 eigener Kredit A2310.0441).

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Optionale Beiträge: Die Teilnahme an optionalen Programmen wird vom Bundesrat beschlossen. Dieser legt fest, welche Programme mit welchen Mitteln unterstützt werden.

Begleitmassnahmen: Diese Beiträge erfolgen im Rahmen der bewilligten Kredite als Betriebsbeiträge an Institutionen resp. auf der Basis von Projekteingaben dieser Institutionen.

Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 326.3600.305 ausgewiesen, 2005 unter der Rubrik 325.3600.305.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die ESA-Teilnahme ermöglicht der Schweiz im Weltraumbereich eine wissenschaftliche und technologische Grundlage zu erhalten.

Dank dem ESA-Rückflusssystem kommt sie auch der Schweizer Industrie zugute (Rückflussquote 2005 95 %). Die Begleitmassnahmen tragen dazu bei, den Platz der nationalen Institutionen in der Weltraumspitzenforschung (z.B. ISSI) zu halten.

Gesamtbeurteilung:

Die ESA-Teilnahme ermöglicht der Schweiz im Rahmen internationaler Zusammenarbeit im Weltraumbereich präsent und aktiv zu sein (kein nationales Weltraumprogramm). Die Schweiz nimmt am 7. EU-Forschungsrahmenprogramm teil, das eine Weltraumlinie umfasst, welche die GMES-Initiative weitgehend (zu 85 %) deckt.

Die ESA-Programme und die Weltraumaktivitäten des 7. Forschungsrahmenprogramms sind koordiniert und aufeinander abgestimmt.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6479

Human Frontier Science Program (HFSP) 325.3600.317 NRM: A2310.0206

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Einbindung der Schweiz in die internationale Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Neurobiologie und der Molekularbiologie mit besonderer Gewichtung von innovativer interdisziplinärer Forschung.

Subventionierte Leistungen:

Mitgliederbeitrag. Die HFSP-Organisation entrichtet Forschungsbeiträge und Stipendien und organisiert jährlich eine Konferenz.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 7.10.1983 über die Forschung (Forschungsgesetz, FG, SR 420.1), Art. 16 Abs. 3 Bst. a

Endempfänger: Subventionsart:

Subventionsform:

Schweizer Forschende Finanzhilfe (freiwilliger Beitrag an internationale Organisation) Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1992

2002 2003 2004 2005 2006

873'000 864'270 873'400 850'000 850'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

700'000 873'000

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Gemäss FG kann der Bundesrat im Rahmen der bewilligten Kredite Abkommen über die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit abschliessen. Die Schweiz ist vollberechtigtes HFSP-Mitglied.

Die HFSP-Organisation legt jeweils auf der Basis der Nettovolkseinkommen und für eine Dreijahresperiode einen Finanzrahmenplan und die Beitragshöhe für die 13 HFSP-Mitglieder (D, F, UK, I, Japan, CAN, USA, CH, Australien, Neuseeland, Indien, Rep.

Korea und EU) fest. Unterstützungsgesuche der Schweizer Forschenden werden nach öffentlichem Ausschreibeverfahren und nach einheitlichen Regeln von der HFSP-Organisation beurteilt. Die Mittelzusprache an die Forschenden erfolgt durch ein auf rein wissenschaftlichen Kriterien basierendes Rezessionsverfahren. Für die Bewirtschaftung des Schweizer HFSP-Kredits ist das Staatssekretariat für Bildung und Forschung zuständig.

6480

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der Bund nimmt für die Beteiligung an HFSP im Rahmen der BFIBotschaft eine mehrjährige Ausgabenplanung vor (Zahlungsrahmen für die Periode 2004 - 2007, Verpflichtungskredite vor 2004 sowie ab 2008).

Die Einflussmöglichkeiten des Bundes/SBF auf die Organisation laufen via die Delegationen in den verschiedenen Organen und Komitees.

Die Wirkungs- und Leistungsmessung wird jährlich durch die HFSP-Organe unter Beizug externer Evaluatoren durchgeführt und publiziert. Der Jahresbericht gibt sodann umfassende Auskünfte über das wissenschaftliche Programm und die finanzielle Situation der Organisation.

Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.312 ausgewiesen.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Forschung wird in der laufenden BFI-Periode prioritär gefördert. Die internationale Einbindung von Schweizer Forschenden stützt sich heute stark auf Kanäle, welche eine direkte Projektunterstützung ermöglichen (z.B. EU-Forschungs-Rahmenprogramm) und die auf Pflichtbeiträgen der Schweiz basieren. Das HFSP bietet der Schweiz gute Möglichkeiten, sich international an einem qualitätsorientierten Stipendien- und Forschungsförderungsprogramm zu beteiligen, welches nach wissenschaftlichen Kriterien selektioniert und es Forschenden erlaubt, sich weltweit zu messen. Das Programm fördert qualitativ hochstehende und innovative Ansätze; die interkontinentale Ausrichtung ist einmalig und hat ein hohes internationales Ansehen erlangt. Der finanzielle Rückfluss in die Schweiz übersteigt den Schweizer Beitrag.

Gesamtbeurteilung:

Schweizer Forschende nehmen auf den vom HFSP geförderten Gebieten eine führende Rolle ein. Die HFSP-Mitgliedschaft erlaubt eine weitere Stärkung dieses Forschungsbereichs und stellt ein wertvolles Instrument zur interkontinentalen Förderung innovativer Grundlagenforschung dar.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6481

Internationale Zusammenarbeit Bildung und Wissenschaft 325.3600.318 NRM: A2310.0207

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Einbindung der Schweiz in den internationalen Bildungs- und Forschungsraum.

Subventionierte Leistungen:

Zeitlich begrenzte Beiträge zur Hauptsache an Schweizer WissenschaftlerInnen, die sich im Rahmen einer Institution oder internationalen Organisation auf internationale Projekte und Programme vorbereiten bzw. daran teilnehmen. Finanzierung von Massnahmen unterschiedlicher Charakteristik (Stipendien, Professuren und Austauschprogramme, Institutes of Advanced Studies, Begleitmassnahmen zu Mitgliedschaften in internationalen Organisationen, Forschungsexperimente, Auslandengagements Schweizer Hochschulen, usw.).

Rechtsgrundlagen: BG vom 7.10.1983 über die Forschung (Forschungsgesetz, FG; SR 420.1), Art. 16 Abs. 3 Bst. c V vom 4.7.2001 über die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft (SR 420.123)

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

WissenschaftlerInnen, Forschungsinstitutionen und Organisationen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1990

2002 2003 2004 2005 2006

7'078'898 6'756'864 8'927'088 10'753'881 11'647'690

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

879'852 2'597'000 1'764'636

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Der Bund kann auf der Grundlage des FG im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für die internationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft ausrichten. Beitragsgesuche von internationalen Organisationen, Forschungsinstitutionen (oft Zwischenempfänger) oder Einzelpersonen können jederzeit dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) eingereicht werden. Das SBF prüft insbesondere, ob das Vorhaben von gesamtschweizerischem Interesse ist und zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht ausreichend anders finanziert werden kann bzw. ohne Finanzhilfe des Bundes nicht realisierbar wäre. Zusprachen bis 1 Million liegen in der Kompetenz der Direktion des SBF. Über Beiträge von mehr als 1 Million entscheidet das EDI, ab 2 Millionen ist vorgängig die Zustimmung des EFD einzuholen. Kommt in diesen Fällen keine Einigung zustande, entscheidet der Bundesrat auf Antrag des EDI.

Das SBF verwaltet die Kredite und überprüft die Verwendung der Bundesbeiträge. Es legt dazu in der Verfügung Art und Zeitpunkt der Berichterstattung fest.

6482

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen mit der BFI-Botschaft beantragten 4-jährigen Verpflichtungskredit. Die Beiträge basieren auf einer durch das SBF vorgenommenen Prioritätenordnung, stehen unter Kreditvorbehalt und werden für eine Periode von höchstens fünf Jahren gewährt. Vor einer allfälligen Weiterführung der Unterstützung wird die Beitragsberechtigung evaluiert, namentlich ist gemäss Verordnung über die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft die Anwendung einer anderen Rechtsgrundlage und die Finanzierung durch die entsprechenden Kredite zu prüfen.

Eine Eigenleistung des Empfängers ist nicht explizit vorgesehen.

Das SBF kann jedoch die Beitragsleistung an Bedingungen knüpfen und die Höhe der Beiträge nach freiem Ermessen festlegen und zeitlich beschränken.

Die Leistungs- und Wirkungsmessung der Subvention erfolgt in der Regel aufgrund des periodisch einzureichenden Berichte der Subventionsempfänger.

Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.306 ausgewiesen. Ab 2005 bis Ende 2007 enthielt die Rubrik 325.3600.318 auch Mittel für die Begleitmassnahmen ESA (s. Rubrik 325.3600.310).

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Subvention basiert auf einer Motion aus dem Jahr 1988, die eine verstärkte Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft in Europa forderte. Heute wird die europäische Zusammenarbeit und die Präsenz der Schweizer Wissenschaft im Ausland über verschiedene andere Instrumente erreicht, die teils mit namhaften Förderbeiträgen des Bundes ausgestattet werden (Teilnahme der Schweiz an EU-Forschungs- und Bildungsrahmenprogrammen, bilaterale Abkommen zur wissenschaftlichen Zusammenarbeit, usw.). Die Vollbeteiligung der Schweiz an der EU-Forschung hat eine Verlagerung der Gesuche auf Aktivitäten ausserhalb des EU-Rahmens bewirkt.

Ab 2008 werden die Kredite für Massnahmen in der Raumfahrt mittels eines spezifischen Verpflichtungskredits gesteuert (neuer jährlicher Voranschlagskredit A2310.0441).

Gesamtbeurteilung:

Die Subvention war ursprünglich zur gezielten Überbrückungsfinanzierung von Vorhaben mit gesamtschweizerischem Interesse gedacht. Heute wird sie u. a. verwendet, um zusammen mit gewissen (europäischen) Länden punktuelle Massnahmen zu entwickeln, deren Kosten relativ gering, deren wissenschaftliche Bedeutung von der Schweiz und von den Partnerländern als hoch anerkannt wird.

Die verordnungsrechtlich vorgesehene periodische Prüfung der Beitragsberechtigung ist daher zu verstärken.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6483

Europäische technologische Zusammenarbeit Forschung und Entwicklung 325.3600.319 und 325.3600.320 NRM: A2310.0208 und A2310.0209

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Beteiligung und Integration der Schweizer Wissenschaft und Forschung auf europäischer Ebene.

Subventionierte Leistungen:

Direkte Unterstützung der Schweizer Forschenden im Rahmen «projektweiser» Beteiligung. Ab 2004 jährlicher Beitrag an die EU.

Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Übereinkommen vom 16. Januar 2004 über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits (SR 0.420.513.1) Subventionsart: BG vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (Forschungsgesetz, FG, 420.1), Art. 16 Abs. 3 Bst. a.

Subventionsform:

Schweizer und europäische Forschende, Forschungseinrichtungen; Euresearch Finanzhilfe Beteiligung an internationalem Programm (seit 2004) Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1987

2002 2003 2004 2005 2006

137'734'533 140'609'728 300'630'003 279'083'966 274'407'081

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

6'761'910 67'332'624 100'369'285

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Für die «projektweise» Teilnahme: Vertrag.

Für die Vollbeteiligung: auf Grundlage einer internationalen Verpflichtung.

Für die Begleitmassnahmen: Verfügung oder Leistungsauftrag.

Verfahren:

Die Gewährungskriterien der projektweisen Teilnahme sind in der Verordnung vom 19. November 2003 (SR 420.132) festgelegt. Seit dem 1. Januar 2004 ist die Schweiz integral an den Forschungsrahmenprogrammen (FRP) beteiligt und leistet einen jährlichen Beitrag an die EU zur Finanzierung der bewilligten Projekte. Die Erneuerung des Abkommens zu den 7. Forschungsrahmenprogrammen 2007­2013 zwecks Weiterführung der bestehenden integralen Zusammenarbeit wurde am 25. Juni 2007 unterzeichnet und rückwirkend auf den 01.01.2007 angewendet.

Die Finanzierung der Begleitmassnahmen (z.B. Informationsnetz «Euresearch», Kostenbeteiligung bei der Projektvorbereitung, Schweizer Koordinatoren) ist in der Verordnung vom 22. November 2006 über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften (RS 420.132) geregelt.

6484

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Im «projektweisen» System müssen die Projekte von den EUOrganen gutgeheissen werden, bevor der Bund sie unterstützt. Die Grundregeln für die Projektsubventionierung entsprechen denjenigen des Rahmenprogramms der EU.

Bei der Vollbeteiligung leistet die Schweiz einen Pflichtbeitrag an die EU. Dessen Höhe wird aufgrund des BIP-Verhältnisses Schweiz/EU berechnet.

Die Mittel für das nationale Informationsnetzwerk werden seit 2000 auf der Grundlage eines vom SBF erstellten Leistungsauftrags gewährt. Die Begleitmassnahmen sind Gegenstand einer Verfügung auf Antrag hin.

Bis 2004 wurden diese Subventionen in der Rubrik 327.3600.204 aufgeführt.

Corporate Governance: Nationales Informationsnetzwerk: SBF und BBT delegieren je ein Mitglied mit Beobachterstatus in den Euresearch-Vorstand. Sie sind auch Mitglied der Versammlung.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Durch die Assoziierung der Schweiz mit der EU erhält unser Land Zugang zur wichtigsten europäischen Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie. Es kann am Aufbau des Europäischen Wissenschaftsraumes aktiv mitarbeiten. Die Schweiz beteiligt sich gleichberechtigt mit den EU-Ländern an allen Aktionen der EUForschungsrahmenprogramme. Institutionen unseres Landes können als Koordinatoren Projekte sowohl einbringen wie auch leiten und haben Zugang zu den Ergebnissen anderer Projekte der Forschungsrahmenprogramme.

Eine Zwischenbilanz zum finanziellen Rückfluss der EU-Mittel in die Schweiz zeigt erfreuliche Resultate. Öffentliche und private Forschungsinstitutionen in der Schweiz erhalten ungefähr denselben Anteil an den europäischen Fördermitteln, wie der Bund für die Beteiligung der Schweiz am 6. FRP aufgewendet hat.

Nationales Informationsnetzwerk: Eine Evaluation wird Ende 2009/Anfang 2010 vorgenommen. Aufgrund der Resultate wird über die Weiterführung des Auftrags entschieden.

Gesamtbeurteilung:

Mit der integralen Beteiligung wird der Wissens-, Forschungs- und Arbeitsplatz Schweiz im internationalen Umfeld gefördert. Der Zugang zu den wissenschaftlichen Netzwerken Europas ist für Universitäten, Hochschulen, Unternehmen und anderen Forschungszentren in der Schweiz von grossen Bedeutung. Die europäischen Projekte erlauben es Schweizer Forschenden, neues Wissen zu erwerben, neue Technologien zu entwickeln und in den besten europäischen Kooperationsnetzen mitzuarbeiten.

Im Rahmen der geplanten Revision des Forschungsgesetzes und der künftigen BFI-Botschaften ist zu prüfen, ob die Finanzierungskanäle koordiniert und begrenzt werden sollen.

Integrale Beteiligung: Gemäss Artikel 1 Absatz 5 des Bundesbeschlusses vom 14. Dezember 2006 wird ein Controllingsystem aufgebaut, welches eine Überprüfung der Effizienz und Wirkung der Schweizer Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen spätestens vier Jahre nach Beginn des 7. Forschungsrahmenprogramms ermöglicht.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6485

Europ. Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet (COST) 325.3600.321 NRM: A2310.0210

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Einbindung der Schweiz in den europäischen Forschungsraum; internationale Ausweitung der bestehenden nationalen Forschung.

Subventionierte Leistungen:

Freiwillige Beiträge an Schweizer Forschende (Gehälter, Forschungsmaterial, Reisespesen, Sitzungsorganisation)

Rechtsgrundlagen: BG vom 7.10.1983 über die Forschung (Forschungsgesetz, FG, SR 420.1), Art. 16 Abs. 3 Bst. a

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Forschende aller Hochschulen, teilweise Privatwirtschaft Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1971

2002 2003 2004 2005 2006

8'040'321 8'148'027 6'749'283 8'723'266 8'400'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'688'992 2'325'051 6'496'874 9'799'969 7'658'205

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Gemäss FG kann der Bundesrat im Rahmen der bewilligten Kredite Abkommen über die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit abschliessen. COST ist eine europäische Initiative zur Koordination und zur Stärkung der Kooperation in der wissenschaftlichen und technischen Forschung auf nationaler und internationaler Ebene.

Unterstützt werden Projekte insbesondere im Bereich der Naturwissenschaften (Grundlagenforschung und anwendungsorientierte Forschung). Die Beteiligung eines Landes an einer COST-Aktion erfolgt auf Anregung der Forschenden (bottom up). Die Gesuche zur Unterzeichnung einer COST-Aktion können jederzeit, Unterstützungsgesuche für im Rahmen einer Aktion durchgeführte Schweizer Projekte vierteljährlich dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) eingereicht werden. Die Projekte werden vom Verwaltungsausschuss der betroffenen COST-Aktion sowie von mindestens zwei externen Experten im Auftrag des SBF geprüft.

Nach positiver Prüfung entscheidet die Direktion des SBF auf Antrag von COST Schweiz (im SBF integriert) über den Förderbeitrag. Das Reporting über die COST-Projekte mit Schweizer Beteiligung erfolgt durch eine jährliche, öffentlich zugängliche Berichterstattung der Projektnehmer ans SBF.

6486

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen 4-jährigen Verpflichtungskredit. Die Beiträge dürfen zur Deckung von ungedeckten Kooperations- und Koordinationskosten, von Salären und für Verbrauchsmaterial eingesetzt werden. Sie werden in der Regel als Jahrestranchen ausbezahlt, vorausgesetzt, die jährlichen wissenschaftlichen und finanziellen Rechenschaftsberichte wurden eingereicht. 10 Prozent der Gesamtsumme werden nach Genehmigung des finanziellen Schlussberichts ausbezahlt.

Die Berichterstattung der Subventionsempfänger an das SBF entspricht der internationalen Praxis in der wissenschaftlichen Forschung. Die subventionierte Leistung wird durch das SBF im Rahmen des kontinuierlichen BFI-Controllings gemessen. Die Wirkung der Subvention wird periodisch durch externe Evaluatoren anhand eines vom SBF entwickelten Fragenkatalogs geprüft. COST wurde letztmals in den Jahren 1997 und 2001 extern evaluiert.

Das SBF legt fest, ob und in welcher Höhe Beiträge ausgerichtet werden. Es stützt sich dabei in erster Linie auf die externe Begutachtung der Projekte und lehnt sich bei den Lohnansätzen an die Praxis bei der EU-Forschung und beim SNF an. Unternehmen tragen mindestens 50 Prozent der Kosten selbst, bei Hochschulinstituten und Forschungszentren variiert die Eigenleistung zwischen 0­100 Prozent. Das Gesetz räumt einen erheblichen Handlungsspielraum ein.

Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.120 ausgewiesen.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

COST legte 1971 den Grundstein für die koordinierte Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung in Europa und ergänzt die EU-Forschungsförderung dadurch, dass andere Bedürfnisse bzw.

Themen- und Kundenkreise abgedeckt werden. Für die Periode 2008 ­ 2011 leistet der Bund einen Beitrag an die ungedeckten Koordinationskosten und unterstützt die Schweizer Teilnehmenden an COST.

Gesamtbeurteilung:

Die internationale Einbindung der Schweizer Forschenden wird heute vor allem über andere Kanäle realisiert (EUForschungsprojekte), für welche die Schweiz erhebliche Pflichtbeiträge entrichtet. Die Forschenden können zudem schon heute Fördergelder über andere Kanäle erhalten, um an COST-Projekten teilzunehmen (v. a. SNF und KTI). Im Sinne einer Vereinfachung der Förderkanäle soll deswegen geprüft werden, ob nach 2011 auf eine eigenständige COST-Förderstelle im SBF mit eigenen Prüfgremien und eigenen Mitteln verzichtet werden kann.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EDI (SBF) wird beauftragt, im Rahmen der Aufgabenüberprüfung abzuklären, ob ab der nächsten BFI-Periode (2012-2015) auf einen eigenständigen COST-Förderkanal verzichtet werden soll.

6487

Stiftung Schweizerischer Nationalfonds: Grundbeiträge 325.3601.020 NRM: A2310.0193

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Förderung einer qualitativ hoch stehenden Lehre und Forschung zur Stärkung des Wissensstandortes Schweiz.

Subventionierte Leistungen:

Wissenschaftliche Forschungsarbeiten an schweizerischen Hochschulen und unabhängigen Forschungsinstituten.

Rechtsgrundlagen: BG vom 7.10.1983 über die Forschung (Forschungsgesetz, FG; SR 420.1), Art. 5 und 8

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Hochschulen, Forschungsinstitutionen, Forschende, Privatforschung Abgeltung nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1952

2002 2003 2004 2005 2006

323'820'000 344'836'800 358'515'035 342'780'000 369'929'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

139'700'000 169'000'000 246'750'000 300'153'000 305'500'000

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Die strategischen Leistungsziele werden jeweils für eine Beitragsperiode in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Schweizerischen Nationalfonds (SNF) festgelegt. Die Vereinbarung nennt auch die finanziellen Rahmenbedingungen und definiert die Leistungsindikatoren, die zur Messung der Zielerreichung herangezogen werden.

Das höchste Organ des SNF ist der Stiftungsrat. Der in Abteilungen gegliederte Forschungsrat beurteilt die Projekte und entscheidet über die Beiträge, die den Endempfängern mit Verfügung und/oder Vertrag zugesprochen werden.

Für die Nationalen Forschungsprogramme (NFP) erstellt der SNF Machbarkeitsstudien und Programmskizzen sowie für jedes beschlossene NFP einen Ausführungsplan. Er schreibt die durch das EDI genehmigten Ausführungspläne öffentlich aus und führt die Programme durch.

Der SNF schreibt im Auftrag des EDI die Nationalen Forschungsschwerpunkte (NFS) aus und ist für die wissenschaftliche Beurteilung der Vorhaben verantwortlich. Das EDI entscheidet über die Durchführung und bestimmt für jeden Forschungsschwerpunkt einen Finanzrahmen. Der SNF finanziert, begleitet und überwacht die vom EDI zur Errichtung bestimmten NFS.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung des Bundesbeitrags erfolgt über einen im Rahmen der BFI-Botschaften beantragten vierjährigen Zahlungsrahmen.

Die Leistungsvereinbarung nennt die strategischen Leistungsbereiche und definiert dafür Leistungsziele.

6488

Gestützt auf sein internes Controlling erstellt der SNF jährlich einen schriftlichen Kontrollbericht, welchen er dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) vorlegt. Abweichungen bei der Zielerreichung und Korrekturmassnahmen werden mit dem SBF erörtert. In der Hälfte der Beitragsperiode erstellt der SNF einen Synthesebericht zuhanden des SBF, welcher sich im Hinblick auf die nächste Förderperiode zum Stand und zur Entwicklung der wichtigsten Fördermassnahmen gemäss Leistungsvereinbarung äussert.

Bis 2003 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.101 ausgewiesen. Ab 2005 wird die Subvention zusammen mit der Rubrik 327.3600.126 in der Rubrik 325.3600.020 zusammengefasst.

Corporate Governance: Der SNF ist eine unabhängige privatrechtliche Stiftung im Sinne von ZGB Artikel 80 ff. Damit untersteht er insbesondere auch nicht dem Bundespersonalgesetz.

Der Stiftungsrat fällt die Entscheide auf strategischer Ebene. Er sorgt für die Wahrung des Stiftungszwecks, definiert die Position des SNF zu forschungspolitischen Fragestellungen und verabschiedet Planungsdokumente. Im Stiftungsrat vertreten sind die wichtigsten Organisationen der Schweizer Forschungslandschaft (Hochschulen, Fachhochschulen, Rektorenkonferenz, Akademien u.a.) sowie vom Bundesrat ernannte Vertreterinnen und Vertreter aus Politik und Wirtschaft. Er tagt mindestens einmal pro Jahr und besteht aus maximal 50 Mitgliedern.

Der Ausschuss setzt sich aus 15 Mitgliedern des Stiftungsrats zusammen. Zu seinen Aufgaben gehören die Wahl der Mitglieder des Forschungsrats sowie die Verabschiedung des Budgets und des Verteilplanes, der zentralen Reglemente und der Leistungsvereinbarung mit dem Bund. Der Ausschuss des Stiftungsrats tagt mindestens vier Mal pro Jahr.

Der Bund nimmt über die Leistungsvereinbarung Einfluss auf die Verwendung der Bundesmittel. Die Administration des SNF muss gemäss Leistungsvereinbarung den Kriterien der Effizienz, Effektivität, Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmässigkeit in hohem Masse genügen. In der BFI-Periode 2008­2011 muss der gesamte Verwaltungsaufwand unter 4,5 Prozent des Bundesbeitrags liegen.

Revisionsstelle ist die EFK.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Subvention hat einen hohen Stellenwert in der Forschungsförderung des Bundes; der SNF ist die grösste Institution der Forschungsförderung in der Schweiz.

Im Zentrum der Fördertätigkeit des SNF steht die Finanzierung von qualitativ hochstehenden Einzelprojekten im Bereich der thematisch nicht-orientierten Grundlagenforschung. Stipendien für angehende und fortgeschrittene Forschende sowie Austauschprogramme mit verschiedenen Partnerländern dienen der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Zudem führt der SNF im Auftrag des Bundes die NFP und die NFS durch. Die Mittel des SNF werden dort eingesetzt, wo wissenschaftliche Forschungsarbeiten nicht aus anderen Quellen finanziert werden können, und wo es sich nicht um Forschung mit kommerziellem Zweck handelt.

Die Teilnahme der Schweiz an den EUForschungsrahmenprogrammen hat allerdings eine Verschiebung auf die internationale Ebene mit sich gebracht, welcher in der nationalen Forschungsförderung Rechnung zu tragen ist (namentlich Vermeidung von Doppelspurigkeiten).

6489

Gesamtbeurteilung:

Der SNF ist eine nationale Institution der Forschungsförderung von grosser Bedeutung, dessen Vorgehen sich bewährt hat. Es ist deshalb darauf zu achten, dass die verschiedenen Kanäle der Forschungsförderung weiterhin aufeinander abgestimmt bleiben. Im Rahmen der nächsten BFI-Botschaft ist insbesondere auch sicher zu stellen, dass Doppelspurigkeiten mit den internationalen Förderkanälen vermieden werden können.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf

6490

Nationale Forschungsschwerpunkte des SNF 325.3602.020 NRM: A2310.0193

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Förderung einer qualitativ hochstehenden Forschung und des Wissenstransfers zwischen Wissenschaft und Industrie zur Stärkung des Wissensstandortes Schweiz.

Subventionierte Leistungen:

Institutionell abgestützte Forschungsvorhaben der Hochschulen und Forschungsinstitutionen von gesamtschweizerischer Bedeutung.

Rechtsgrundlagen: BG vom 7.10.1983 über die Forschung (Forschungsgesetz, FG; SR 420.1), Art. 8 Abs. 2

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Hochschulen und Forschungsinstitutionen Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

2000

2002 2003 2004 2005 2006

51'800'000 61'380'000 59'909'001 64'500'000 65'000'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

500'000

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung / Leistungsvereinbarung

Verfahren:

Die Nationalen Forschungsschwerpunkte (NFS) sind ein Förderinstrument des Bundes; sie werden in dessen Auftrag vom Schweizerischer Nationalfonds (SNF) durchgeführt.

Die Zuteilung neuer NFS erfolgt im Wettbewerb und bedarf der abschliessenden Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI). Das Selektionsverfahren verläuft in zwei Phasen: ­ Ausschreibung und wissenschaftliche Prüfung durch den SNF: Der SNF ruft interessierte Kreise zur Einreichung von Gesuchen für die Errichtung eines NFS auf. Er führt danach in Zusammenarbeit mit internationalen Expertengruppen in einem zweistufigen Auswahl- und Entscheidverfahren (Skizzen und Anträge) die wissenschaftliche Prüfung der Gesuche durch. Schliesslich empfiehlt er dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) wissenschaftlich hoch bewertete NFS-Projekte zur Durchführung.

­ Forschungspolitische Prüfung und Entscheid durch das EDI: Das SBF prüft die vom SNF empfohlenen NFS-Gesuche in forschungspolitischer Hinsicht und ist für die Antragstellung zuhanden des EDI zuständig. Auf der Basis der wissenschaftlichen und forschungspolitischen Prüfung entscheidet das EDI schliesslich über die zu errichtenden NFS und bestimmt für jeden den Finanzrahmen.

6491

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der SNF finanziert, begleitet und überwacht die vom EDI zur Errichtung bestimmten NFS.

Die finanzielle Steuerung des Bundes erfolgt über den mit der BFIBotschaft beantragten vierjährigen Zahlungsrahmen für den SNF.

Die materielle Steuerung erfolgt über die Leistungsvereinbarung des SBF mit dem SNF und dem Anhang zur Leistungsvereinbarung.

Dort werden die strategischen Ziele und der finanzielle Rahmen für die jeweilige Förderungsperiode festgelegt.

Die Leistungsvereinbarung sieht die Aufteilung des Zahlungsrahmens des SNF in ordentliche Beiträge und in Beiträge für die NFS vor. Der Maximalbetrag inklusive Verwaltungskostenanteil für die NFS in den Jahren 2008­2011beträgt 267 Millionen.

Jeder NFS wird unter der Federführung des SNF durch ein wissenschaftliches Panel mit internationaler Besetzung jährlich beurteilt (Erfolgskontrolle). Periodisch erfolgen zudem Kontrollen durch das zuständige Fachamt hinsichtlich der mit den NFS angestrebten Strukturanpassungen an den beteiligten Hochschulen.

Bis 2003 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.125 ausgeweisen. Ab 2005 wird die Subvention zusammen mit der Rubrik 327.3600.101 in der Rubrik 325.3600.020 zusammengefasst.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Der Bund will mit der Förderung von NFS die nachhaltige Etablierung von Kompetenzzentren und von diesen unterhaltenen Netzwerken sicherstellen, um damit die schweizerische Forschung in strategisch wichtigen Forschungsbereichen zu stärken.

Jeder NFS besteht aus einem Kompetenzzentrum (Leading House) und einem Netz von Partnern aus dem universitären oder ausseruniversitären Bereich. Er ist einem klar bezeichneten und thematisch abgegrenzten Forschungsgebiet zugeordnet. Er verfügt über eine angemessene personelle und materielle Unterstützung durch die Institution, an welcher sein Kompetenzzentrum errichtet wird. Die Förderung eines NFS durch den Bund erfolgt über rund zehn Jahre (Maximaldauer 12 Jahre).

Gesamtbeurteilung:

Die NFS sind ein wichtiges Förderinstrument des Bundes im Bereich der orientierten Forschung. Sie dienen der Bildung von Kompetenzzentren und fördern damit die Konzentration der Kräfte und die Arbeitsteilung unter den Forschungsinstitutionen. Zudem wird die Partnerschaft zwischen dem akademischen und dem ausserakademischen Bereich gefördert.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6492

Schweizerische Akademien 325.3601.021­ 325.3604.021 NRM: A2310.0194

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Förderung einer qualitativ hochstehenden Lehre und Forschung zur Stärkung des Wissensstandortes Schweiz.

Subventionierte Leistungen:

Beiträge an die vier wissenschaftlichen Akademien: die Schweizerische Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW), die Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT), die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) und die Schweizerische Akademie der technischen Wissenschaften (SATW).

Rechtsgrundlagen: BG vom 7.10.1983 über die Forschung (Forschungsgesetz, FG; SR 420.1), Art. 5, 6, 7 und Art. 9

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

2'980'000 4'347'000 7'535'000 12'242'000 12'617'200

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Forschende Finanzhilfe nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1900

2002 2003 2004 2005 2006

13'028'200 13'553'694 14'389'264 14'762'000 15'588'200

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit (ab 2005 für alle vier Akademien in einer Rubrik zusammengefasst)

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Gestützt auf die Mehrjahresprogramme der Akademien und die BFIBotschaft wird zwischen dem Bund und der einzelnen Akademie je eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen. Darin werden im Rahmen des Forschungsgesetzes die Ziele festgelegt, welche die Akademie mit den vom Bund zur Verfügung gestellten Mitteln in der Beitragsperiode zu erfüllen hat, und es werden die Massnahmen präzisiert, die zur Zielerreichung ergriffen werden. Ziele und Massnahmen werden in einem Zusatzprotokoll zur Leistungsvereinbarung konkretisiert, welches jährlich erneuert wird und integraler Bestandteil der Vereinbarung bildet. Ab 2008 schliesst der Bund zusätzlich eine Rahmenvereinbarung mit dem Akademienverbund ab, welchem als angegliederte Kompetenzzentren das Zentrum für Technologiefolgen-Abschätzung (TA-SWISS) und die Stiftung Science et Cité angehören.

Die Bundesmittel werden aufgrund der von den Akademien vorgelegten und vom Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) genehmigten Verteilungspläne freigegeben. Ab 2008 erfolgt die Auszahlung für den Akademienverbund gemäss Rahmenvereinbarung an die SAGW, welche für die Mittelverwaltung verantwortlich ist.

6493

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen vierjährigen Zahlungsrahmen und jährliche Voranschlagskredite.

Die Akademien führen ein eigenes Controlling durch. Gestützt darauf berichten sie dem zuständigen Amt jährlich über die zweckkonforme Verwendung der Mittel.

Die Leistungen werden von der Akademie im jährlichen Monitoringbericht festgehalten. Dieser wird dem SBF jeweils zu Beginn des Folgejahres vorgelegt. Gestützt auf den Monitoringbericht wird im ersten Quartal des Jahres ein Kontrollgespräch zwischen der Akademie und dem SBF abgehalten, bei dem eine Evaluation der Zielerreichung erfolgt und eventuelle Abweichungen sowie mögliche Korrekturmassnahmen gemeinsam erörtert werden. Das Resultat wird im jährlichen Zusatzprotokoll zur Leistungsvereinbarung festgehalten.

In der Mitte der BFI-Förderperiode erfolgt eine Zwischenbilanz, die der Vorbereitung der nächsten BFI-Periode dient, die aber auch eine Anpassung der Mittelzuteilung für die restliche laufende Periode zur Folge haben kann.

Bis 2004 wurden diese Subventionen unter den Rubriken 327.3600.104-327.2600.107 ausgewiesen. Ab 2005 werden sie wie auch die Rubriken 327.3600.111 und 327.3600.117 unter der Rubrik 325.3600.021 zusammengefasst.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Akademien haben als Forschungsorgane und Institutionen der Forschungsförderung gemäss Forschungsgesetz einen gesetzlichen Auftrag.

Sie nehmen eine Brückenfunktion zwischen Wissenschaft und Gesellschaft wahr, indem sie das Verständnis der Öffentlichkeit für wissenschaftliche Fragestellungen fördern, die Zusammenarbeit mit entsprechenden Institutionen des Auslandes und internationalen Organisationen pflegen, Studien und Untersuchungen zu Wissenschaft und Wissenschaftspolitik realisieren und die Forschungstätigkeit durch den Betrieb von wissenschaftlichen Hilfsdiensten unterstützen. Die Akademien betreuen auch besondere mittel- und langfristige wissenschaftliche Vorhaben, so u.a. das Historische Lexikon der Schweiz, die nationalen Wörterbücher oder das Gletschermessnetz der Schweiz.

Gesamtbeurteilung:

Die Unterstützung der Akademien als Institutionen der Forschungsförderung hat eine lange Tradition. Die Akademien leisten wertvolle Arbeit namentlich auch zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses von Gesellschaft und Wissenschaft und zur Förderung des Dialogs. Ein grosser Teil der Leistungen wird im Milizsystem erbracht.

Im Rahmen der BFI-Botschaft 2008­2011 wurde die Administration der vier wissenschaftlichen Akademien vereinfacht (Zusammenfassung in einer Dachorganisation). Das Zentrum für Technologiefolgen-Abschätzung (TA-SWISS) und Science et Cité sind dem Akademienverbund als Kompetenzzentrum angegliedert.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6494

Historisches Lexikon der Schweiz 325.3605.021 NRM: A2310.0194

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Vertiefung des historischen Wissens über die Schweiz; Stärkung der nationalen Identität.

Subventionierte Leistungen:

Publikation des historischen Lexikons der Schweiz (HLS) in Buchform und als frei zugängliche Datenbank.

Rechtsgrundlagen: BG vom 7.10.1983 über die Forschung (Forschungsgesetz, FG; SR 420.1), Art. 9

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Stiftung HLS Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1988

2002 2003 2004 2005 2006

4'240'000 4'635'180 5'825'975 6'860'000 4'000'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

2'450'000 3'272'000 3'419'300

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Gemäss Artikel 9 des Forschungsgesetzes erhalten anerkannte Institutionen der Forschungsförderung von den bewilligten Krediten Beiträge, um langfristige wissenschaftliche Projekte durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Die im Voranschlag eingestellten Mittel werden aufgrund der von den Institutionen vorgelegten Verteilungspläne freigegeben.

Die Stiftung HLS erstattet dem SBF halbjährlich Bericht über den Arbeitsfortschritt. Auf dieser Grundlage werden ein technisches Semestercontrolling und das Jahrescontrolling sowie bei Bedarf weitere Kontrolltreffen durchgeführt.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die jährlich verfügbaren Mittel stützen sich auf einen vierjährigen Zahlungsrahmen, welcher nebst dem HLS auch die Beiträge an den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, an die Schweizerischen Wissenschaftlichen Akademien sowie für die nationalen Wörterbücher umfasst, jedoch nicht einzeln ausweist. Die einzelnen Beiträge sind in den Botschaften des Bundesrates über die Förderung von Bildung, Forschung und Technologie für die jeweiligen Jahre spezifiziert und werden im Rahmen des jährlichen Budgetprozesses festgelegt. Das Fachamt informiert die Stiftung HLS mit einem formellen Schreiben über den Budgetentscheid des Parlaments und über die unter Kreditvorbehalt stehende Finanzplanung. Die Subvention ist befristet (Projektunterstützung).

Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.111 ausgewiesen. Ab 2005 wird sie mit den Rubriken 327.3600.104­107 und 327.3600.117 unter der Rubrik 325.3600.021 zusammengefasst.

6495

Das Fachamt vereinbart mit der Stiftung HLS auf der Basis einer detaillierten Projektabschlussplanung die jährlichen Produktionskennzahlen (Zeilenproduktion, Artikelbearbeitungen, Anzahl Publikationen usw.), welche durch die Redaktion des HLS selbst überprüft und halbjährlich in Kontrollberichten offengelegt werden.

Anlässlich des Jahrescontrollings werden neue Jahresziele vereinbart und Korrekturmassnahmen bei einem eventuellen Nichterreichen der Vorjahresziele definiert.

Der Bund finanziert die Produktion des HLS nahezu vollständig, die Höhe der Beiträge ist jedoch im Gesetz nicht festgelegt. Die Beiträge an anerkannte wissenschaftliche Institutionen unterstehen einem gesetzlichen Kreditvorbehalt. Ausgabenseitige Änderungen wirken sich indes direkt auf den voraussichtlichen Projektabschluss aus.

Corporate Governance: Pflicht zur externen Revision und halbjährliche Kontrollberichte.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Das HLS ist ein bedeutendes Langzeitprojekt mit grossem Bekanntheitsgrad.

Gesamtbeurteilung:

Das Projekt stellt eine nationale Forschungsaufgabe dar, für welche seit Projektbeginn praktisch keine privaten oder öffentlichen Geldgeber gefunden wurden. Nach grösseren Verzögerungen im Projektfortschritt (ursprünglich geplanter Projektabschluss 2002) und nach Überschreitung des vorgesehenen Kostendachs kann heute aufgrund der Etablierung eines indikatorengestützten Plan- und Kontrollverfahrens ein jährlicher Erscheinungsrhythmus aufrecht erhalten werden. Das Projekt wird voraussichtlich im Jahr 2012 zum Abschluss kommen. Die Weiterführung der Subvention bis zum Projektabschluss ist sinnvoll, da heute bereits mehr als 60 Prozent der Artikel des HLS (elektronisch) publiziert sind und über 80 Prozent der Artikel der Wissenschaft elektronisch zugänglich sind.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6496

Nationale Wörterbücher 325.3606.021 NRM: A2310.0194

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Erhaltung der sprachlichen und kulturellen Vielfalt in der Schweiz.

Subventionierte Leistungen:

Pauschalbeitrag an die Schweizerische Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW) für das Langzeitprojekt der Publikation der Nationalen Wörterbücher. Die Bundesbeiträge werden zur Finanzierung der Lohnkosten der Mitarbeitenden verwendet.

Rechtsgrundlagen: BG vom 7.10.1983 über die Forschung (Forschungsgesetz, FG; SR 420.1), Art. 9

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

3'559'900

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

SAGW Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1900

2002 2003 2004 2005 2006

3'737'900 3'885'750 3'954'021 3'840'000 3'950'000

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit (bis 1996 Teil des Beitrages an den Schweizerischen Nationalfonds)

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Die Projektverantwortung wurde 1996 vom Schweizerischen Nationalfonds auf die SAGW übertragen, an welche die Subvention ausgerichtet wird.

Die wissenschaftliche Betreuung erfolgt durch eine Fachkommission der Akademie.

Die Berichterstattung und die Einreichung der Jahresrechnung erfolgt an die SAGW. Über die SAGW findet auch die Rechenschaftsablage und Berichterstattung an den Bund statt.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen mit der BFI-Botschaft beantragten vierjährigen Zahlungsrahmen. Ab 2005 sind die Mittel für die Nationalen Wörterbücher in den Zahlungsrahmen für die Akademien integriert.

Die materielle Steuerung erfolgt über die vierjährige Leistungsvereinbarung des Staatssekretariats für Bildung und Forschung (SBF) mit der SAGW sowie die dazugehörigen jährlichen Zusatzprotokolle. In der Leistungsvereinbarung ist die Verteilung der Mittel der SAGW in ordentliche Beiträge und gebundene Beiträge (d.h. für die Nationalen Wörterbücher reservierte Mittel) vorgesehen.

Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.117 ausgewiesen. Ab 2005 wurde sie mit den Rubriken 327.3600.104­107 und 327.3600.111 unter der Rubrik 325.3600.021 zusammengefasst.

6497

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die nationalen Wörterbücher sind ein wissenschaftliches Langzeitprojekt von nationaler Bedeutung. Allein das schweizerdeutsche Wörterbuch wird bei seinem Abschluss 17 Bände umfassen; sein Abschluss ist auf 2020 geplant.

Ohne Bundessubventionierung könnte dieses Projekt nicht realisiert werden. Die Kantone beteiligen sich im Umfang von ca. 25 Prozent an den Gesamtkosten, namentlich durch die Zurverfügungstellung von Infrastruktur und anderen Leistungen.

Gesamtbeurteilung:

Bei der Publikation der nationalen Wörterbücher handelt es sich um ein wissenschaftliches Langzeitprojekt von nationaler Bedeutung. In Anbetracht des fortgeschrittenen Projektstandes steht ein Abbruch der Bundesunterstützung ausser Betracht.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6498

Hochschulförderung, Sachinvestitionsbeiträge 325.4600.001 NRM: A4300.0114

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Förderung einer qualitativ hochstehenden Lehre und Forschung zur Stärkung des Wissensstandortes Schweiz.

Subventionierte Leistungen:

Beiträge an Investitionen der kantonalen Universitäten und der anerkannten Universitätsinstitutionen, die der Lehre, Forschung sowie weiteren universitären Einrichtungen zugute kommen.

Subventioniert werden der Umbau von Gebäuden, die Beschaffung und Installation von wissenschaftlichen Apparaten, Maschinen und Geräten sowie Informatikmitteln. Bauliche Investitionen werden unterstützt, wenn sie mehr als 3 Millionen betragen, bei nichtbaulichen Investitionen liegt die Limite bei 300'000 Franken.

Rechtsgrundlagen: BG vom 8.10.1999 über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Universitätsförderungsgesetz, UFG SR 414.20), Art. 4 Bst. a; Art. 13; Art. 18 ff

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Universitäten, anerkannte Institutionen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1969

2002 2003 2004 2005 2006

87'000'000 83'160'000 77'544'025 73'430'000 66'680'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

80'714'999 64'751'841 80'000'037 83'999'724 71'180'000

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Die Träger der Universitäten oder der beitragsberechtigten Institutionen reichen das Beitragsgesuch beim Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) ein. Es muss Auskunft über den Zweck des Vorhabens, die BenützerInnen, das Bedürfnis, die Erfüllung der Erfordernisse der Hochschulzusammenarbeit, den vorgesehenen Aufwand sowie die Finanzierung erteilen. Der vom Bund finanzierte Anteil beträgt höchstens 30­55 Prozent der Aufwendungen, je nach Finanzkraft der Universitätskantone; für beitragsberechtigte Institutionen beträgt er höchstens 45 Prozent. Es werden nur Beiträge an Vorhaben gewährt, die wirtschaftlich sind und die Erfordernisse der Arbeitsteilung und Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllen.

Über die Zusicherung von Beiträgen von fünf Millionen Franken und mehr entscheidet das EDI. Über die Zusicherung aller übrigen Beiträge entscheidet das SBF.

Der Schweizerischen Universitätskonferenz SUK werden alle Bauvorhaben mit einem Gesamtaufwand von 10 Millionen Franken und mehr sowie alle Projekte, bei denen sich Koordinationsprobleme auf gesamtschweizerischer oder regionaler Ebene ergeben können, zur Stellungnahme unterbreitet.

6499

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen im Rahmen der BFI-Botschaften beantragten vierjährigen Verpflichtungskredit. Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.4600.001 ausgewiesen.

Mit der NFA fallen die Finanzkraftanteile weg, was zu einem maximalen Beitragssatz von 30 Prozent führt.

Die Gesuche werden auf Grund einer Prioritätenordnung gemäss SuG Artikel 13 bewilligt, welche die Gleichbehandlung aller Beitragsberechtigten gewährleisten soll. Jedem Beitragsberechtigten wird im Voraus ein fester Anteil aus dem VK zugewiesen (Frankenquote, total ca. 145 Mio.). Die Frankenquote setzt sich aus einem leistungsabhängigen Teilbetrag (Verteilkriterien gemäss UFG), aus einem Wachstumsbeitrag (Zunahme der Studierenden), aus einem Sockelbeitrag (Grösse der Uni) und einem Flächenbeitrag (Fläche pro Studierenden) zusammen. Wenn ein Kanton seine Frankenquote nicht ausschöpft, fliesst der Saldo in die disponible Masse.

Der Rest (disponible Masse) dient ausschliesslich der Unterstützung ausgewählter Beitragsgeschäfte von gesamtschweizerischer Bedeutung (ca. 115 Mio.) nach folgenden Prioritätskriterien: Bauliche Investitionen: ­ Überdurchschnittliches Wachstum der Studierenden ­ Schwerpunktbildung im Rahmen einer gesamtschweizerischen Hochschulkoordination ­ knappe Raumverhältnisse im gesamtschweizerischen Vergleich Nicht bauliche Investitionen (Apparate, Maschinen usw.): ­ bedeutsame Forschungsprogramme / Verbesserung der Unterrichtsmethoden ­ Schwerpunktbildung oder Spitzenforschung ­ Einführung neuer Wissenschaftsbereiche oder Disziplinen

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Es handelt sich um eine ausgabenorientierte Subvention, die Einfluss auf die Investitionen der beitragsberechtigten Universitäten und Institutionen nehmen will.

Mit dem neuen Hochschulgesetz (HFKG) sollen die Investitionsbeiträge verwesentlicht werden (höhere Kostenlimite für die Beitragsberechtigung).

Gesamtbeurteilung:

Die Lehre an den universitären Hochschulen und Institutionen kann nur zu einem geringen Teil durch Einnahmen (Studiengebühren usw.) finanziert werden. Der Bund unterstützt die Universitätskantone und die beitragsberechtigten Institutionen in ihren Bemühungen, ein qualitativ hochstehendes Bildungsangebot bereit zu stellen.

Die Effektivität und Effizienz der eingesetzten Mittel soll im Rahmen des neuen Hochschulgesetzes (HFKG) erhöht werden (Optimierung der Portfolios der Hochschulen).

Dabei werden namentlich folgende Stossrichtungen zu prüfen sein: ­ Optimierung der Portfolios der Hochschulen ­ Vereinfachung der Organstrukturen ­ Leistungsorientierte Subventionierung ­ Ausbau der Qualitätssicherung ­ Förderung des Wettbewerbs ­ Stärkung der Hochschulautonomie

Handlungsbedarf:

Vgl. 325.3600.001

6500

Finanzierungsbeitrag des Bundes an den ETH-Bereich 328.3600.001 NRM: A2310.0346; A2310.0416 und A4100.0125

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Förderung einer qualitativ hochstehenden Lehre und Forschung zur Stärkung des Wissensstandortes Schweiz.

Subventionierte Leistungen:

Betrieb der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und Forschungsanstalten (Lehre, Forschung, Dienstleistungen, Nachwuchsförderung, Wissenstransfer und Öffentlichkeitsarbeit).

Rechtsgrundlagen: BG vom 4.10.1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz, SR 414.110), Art. 34 Bst. b

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

478'446'826 617'455'888 884'779'912 1'118'860'364 1'706'806'106

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Institutionen des ETH-Bereichs und ETH-Rat Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

(1855) 2000

2002 2003 2004 2005 2006

1'756'184'897 1'755'824'343 1'788'187 250 1'826'275 000 1'880'375 000

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen (ab 2004), Verpflichtungskredit (Investitionen in Immobilien des Bundes) und jährliche Voranschlagskredite (ab 2007 Betriebsbeitrag und Investitionsausgabe getrennt).

Gewährungsform:

Vertrag (Leistungsauftrag)

Verfahren:

Seit der rechnungsmässigen Verselbständigung des ETH-Bereichs im Jahr 2000 unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen vierjährigen Leistungsauftrag zur Genehmigung. Der Leistungsauftrag wird auf die geplanten Bundesbeiträge zur Deckung des Finanzbedarfs des ETH-Bereichs für Betrieb und Investitionen abgestimmt (ab 2004 vierjähriger Zahlungsrahmen im Rahmen der BFI-Botschaften). Da sich die Immobilien des ETH-Bereichs im Eigentum des Bundes befinden, sind für Investitionen ins Immobilienportefeuille sodann Verpflichtungskredite notwendig. Die Verpflichtungskredite werden jährlich mit dem Voranschlag des Bundes gemäss dem Bauprogramm des ETH-Rates anbegehrt und die daraus resultierenden Ausgaben dem Zahlungsrahmen angerechnet. Der Bundesbeitrag für den Betrieb wird als Globalbeitrag entrichtet. Innerhalb des Bereichs wird die Mittelzuteilung vom ETH-Rat vorgenommen; er schliesst mit den Institutionen entsprechende Zielvereinbarungen ab. Aus nicht verwendeten Beiträgen dürfen Reserven gebildet werden, wobei jedoch die Rechnung des ETH-Bereichs mittelfristig auszugleichen ist.

6501

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Als Betreiber der beiden ETH und der Forschungsanstalten ist der Bund in der Bemessung der Finanzierungsbeiträge grundsätzlich frei. Die Höhe des Zahlungsrahmens richtet sich im Wesentlichen nach den in der Vorperiode eingesetzten Mitteln (Festlegung einer Zuwachsrate), ferner nach outputbasierten Kriterien.

Für die Ausarbeitung des Leistungsauftrags ist gemäss Organisationsverordnung des EDI das Staatsekretariat für Bildung und Forschung (SBF) ­ in enger Zusammenarbeit mit dem ETH-Rat ­ verantwortlich. Der Leistungsauftrag bestimmt die Schwerpunkte und die Ziele des ETH-Bereichs in Lehre, Forschung und Dienstleistung, gibt die finanziellen Eckwerte vor und legt weiter fest, nach welchen Methoden und Kriterien die Erreichung der einzelnen Ziele überprüft wird. Aus wichtigen Gründen kann der Leistungsauftrag innerhalb einer Förderperiode angepasst werden.

Das SBF überprüft die Auftragserfüllung jährlich und kann dem Bundesrat nötigenfalls Massnahmen beantragen. Es orientiert die Bundesversammlung in einem Zwischenbericht über die Zielerreichung. Zusammen mit einem durch externe Experten erarbeiteten Evaluationsbericht bildet dieser Zwischenbericht die Basis für die Erarbeitung des neuen Leistungsauftrags. Der ETH-Rat erstellt am Ende der Förderperiode einen Leistungsbericht zuhanden des Bundesrats, welcher durch das Parlament zu genehmigen ist.

Für das Parlament verfasst der ETH-Rat zudem Zusatzdokumentationen zu Voranschlag und Rechnung, von welchen der Bundesrat nicht Kenntnis nimmt.

Corporate Governance: Die bestehenden Corporate Governance-Vorgaben sind im ETHGesetz festgelegt. Sie betreffen hauptsächlich die Rechnungslegung (Rechnungslegungsstandard, Offenlegung im Rahmen der Sonderrechnung) und den Personalbereich (Anwendbarkeit Bundespersonalrecht). Da der ETH-Bereich über keine Rechtspersönlichkeit verfügt, ist der ETH-Rat gegenüber den einzelnen Institutionen, je mit Rechtspersönlichkeit, in einer schwierigen Position.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die ETH und Forschungsanstalten bilden einen Schwerpunkt der Forschungs- sowie insbesondere der Bildungspolitik des Bundes.

Während der Bund den kantonalen Hochschulbereich subsidiär fördert, betreibt er die eigenen Hochschulen selbständig. Der Bundesbeitrag sowie kompetitiv erworbene öffentliche und vor allem private Forschungsmittel sollen auch in Zukunft die Spitzenposition des ETH-Bereichs in Lehre und Forschung sichern. Der Positionierung der bundeseigenen Hochschulen im (neuen) schweizerischen Hochschulraum und der entsprechenden prioritären Finanzierung wird dabei eine wichtige Bedeutung zukommen.

Gesamtbeurteilung:

Im Rahmen der Teilrevision des ETH-Gesetzes 2004 wurde die rechtliche und organisatorische Grundlage der Verselbständigung des ETH-Bereichs gestärkt (gestraffte Verfahren, klarere Kompetenzenregelungen innerhalb des Bereichs, Einführung des Zahlungsrahmens und einer rollenden Ausgabenplanung durch den ETH-Rat, usw.); die Verselbständigung ist jedoch noch nicht abgeschlossen (Wahrnehmung der Eignerrolle, Kompetenzen des ETH-Rates, Konkretisierung der Schnittstellen des Bereichs zur zentralen Verwaltung, Risk Management, Immobilienübertragung).

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Im Rahmen der Umsetzung des Corporate-Governance-Berichts wird geprüft, welche Anpassungen im ETH-Bereich notwendig sind.

Insbesondere geht es darum, die Verantwortlichkeit der Organe zu stärken.

6502

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen 402.3600.002 NRM: A2310.0151

Ordnung und öffentliche Sicherheit

Übergeordnete Ziele:

Sicherstellung eines landesweit vergleichbaren Betreuungsangebots für erziehungsschwierige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

Subventionierte Leistungen:

Personalkosten von gemeinnützigen privaten und öffentlichen Erziehungsheimen und Massnahmenzentren für junge Erwachsene, die erziehungsschwierige oder in ihrem Sozialverhalten erheblich gestörte Kinder und Jugendliche zur Schulung und Berufsbildung, zur Abklärung, Betreuung und Begleitung sowie junge Erwachsene zum Massnahmenvollzug aufnehmen.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG, SR 341), Art. 5 ff.

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Kantone oder private Organisationen (Träger von Institutionen) Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1966

2002 2003 2004 2005 2006

66'362'500 69'712'500 72'363'000 69'291'200 72'732'957

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

33'463'000 42'991'100 47'067'400 68'337'300 60'526'300

Finanzielle Steuerung:

Jahreszusicherungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Die jeweiligen Erziehungseinrichtungen reichen beim Bundesamt für Justiz (BJ) ein Gesuch für Betriebsbeiträge ein. Das BJ prüft, ob und welcher Anteil des Personals die Kriterien für eine Beitragsanerkennung erfüllt.

Die Subventionierung der Betriebsbeiträge setzt voraus, dass der Standortkanton die Institution anerkennt und, allenfalls zusammen mit anderen Kantonen, einen angemessenen Beitrag an den Betrieb leistet (gem. Interkant. Vereinbarung für soziale Einrichtungen, IVSE).

Alle Institutionen müssen dem BJ ihren Revisionsbericht zur Jahresrechnung sowie die Lohnkostenabrechnung des subventionsberechtigten Personals zusammen mit dem jährlichen Beitragsgesuch einreichen.

6503

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Gemäss LSMG übernimmt der Bund 30 Prozent der effektiven Lohnkosten (Besoldungen, andere Entgelte, Sozialleistungen und Arbeitgeberbeiträge) die im Vorjahr an die anerkannten erzieherisch tätigen Mitarbeitenden ausgerichtet wurden. Der Betriebskostenbeitrag wird einmal pro Jahr auf der Basis der anerkannten Lohnkosten der Institution (Vorjahr), durch das BJ ausgerichtet.

Zusätzlich zum Revisionsbericht zur Jahresrechnung werden jedes Jahr mehrere Institutionen stichprobenweise beispielsweise bezüglich Lohnkostenrechnung, Nachweis der Diplomabschlüsse und dem Nachweis der Einweisungsgrundlagen vor Ort geprüft.

Die Gesetzesgrundlage sieht keine Befristung vor. Allerdings wird alle fünf Jahre die Anerkennung der Institution in einem differenzierten Verfahren überprüft.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Anzahl der in Erziehungsheime eingewiesenen Personen wie die Komplexität der festgestellten Beeinträchtigungen und Störungen, sind im Steigen begriffen. Eine angemessene, fachlich qualifizierte Betreuung wird weiterhin notwendig sein.

Gesamtbeurteilung:

Diese Abgeltung erlaubt es, Langzeitkosten, welche durch die spätere Einweisung in eine psychiatrische Klinik oder Vollzugsanstalt entstehen könnten, präventiv zu vermindern.

Im Interesse eines landesweit vergleichbaren Betreuungsstandards und der Verminderung von Behandlungen im Erwachsenenalter erscheint eine Unterstützung durch den Bund grundsätzlich gerechtfertigt.

Bei der Analyse im Rahmen von NFA (s. 2. Botschaft NFA, BBl 2005 6097) wurde die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und die Subventionierung im Straf- und Massnahmenvollzug als zweckmässig beurteilt. Die Zusammenarbeit mit den Kantonen wird ab 2008 auf der Basis von Leistungsvereinbarungen geregelt werden. Gleichzeitig erfolgt die Ausrichtung der Betriebsbeiträge in pauschalierter Form.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6504

Modellversuche 402.3600.003 NRM: A2310.0152

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Verbesserung des Straf- und Massnahmenvollzuges.

Subventionierte Leistungen:

Neue Methoden und Konzeptionen im Straf- und Massnahmenvollzug (einschliesslich Vollzugsformen, die vom Strafgesetzbuch abweichen) oder für spezielle Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit gestörtem Sozialverhalten.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 5 Oktober 1984 über Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG, SR 341), Art. 8­10

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Kantone oder private Organisationen (z.B. Träger von Institutionen) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1987

2002 2003 2004 2005 2006

2'968'300 1'387'000 808'300 111'800 391'958

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

840'600 2'076'000 2'884'100

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Das Bundesamt für Justiz (BJ) prüft zusammen mit einer externen Fachkommission die Beitragsgesuche auf ihre Modellwürdigkeit (Innovation, Übertragbarkeit, wissenschaftliche Auswertbarkeit) hin und legt den Beitragssatz fest.

Alle Träger von Modellversuche müssen dem BJ einen jährlichen Zwischenbericht, sowie einen Evaluations- und Projektabschlussbericht vorlegen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Beiträge an Modellversuche werden über einen Verpflichtungskredit gesteuert. Dabei zahlt der Bund bis höchstens 80 Prozent der anerkannten Projektkosten eines Modellversuches bzw. bei bestehenden Einrichtungen der projektbedingten Mehrkosten. Die Subventionierung setzt voraus, dass die Restfinanzierung des Modellversuchs gesichert ist.

Das Stadium des Projekts wird jährlich vom BJ vor Ort überprüft.

Der Evaluations- und Projektabschlussbericht wird durch eine externe Fachkommission zusammen mit dem BJ überprüft und anschliessend vom BJ genehmigt.

Die gesetzlichen Bestimmungen gewähren aufgrund der KannBestimmung sowie der Festsetzung eines Beitragshöchstsatzes einen Ermessensspielraum in Bezug auf Grundsatz und Höhe der Beiträge.

Die Gesetzesgrundlage sieht keine Befristung vor. Die maximale Versuchsdauer ist jedoch auf fünf Jahre beschränkt.

6505

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Erkenntnisse und Erfahrungen, die aus den Modellversuchen gewonnen werden, tragen dazu bei, den Vollzug effizienter und kostengünstiger zu gestalten. Der erwartete Nutzen und die Übertragung der erprobten Betreuungs- und Interventionsformen auf andere Kantone/Institutionen rechtfertigen die Unterstützung.

Gesamtbeurteilung:

Alternativen zur heutigen Subventionsform wurden geprüft (z.B. Einführung einer Pauschale), sind jedoch als nicht zielführend verworfen worden, da damit der Einzigartigkeit jedes Modells (Anlagentyp, Grösse, Zusammensetzung der anerkannten Kosten usw.) nicht genug Rechnung getragen werden kann.

Bei der Anayse im Rahmen der NFA wurde die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und die Subventionierung im Strafund Massnahmenvollzug als zweckmässig beurteilt. Für den Bereich Modellversuche wurden keine Änderungen vorgeschlagen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6506

Beiträge an Verbrechensopfer 402.3600.005 NRM: A2310.0154

Soziale Wohlfahrt

Übergeordnete Ziele:

Sicherung einer kantonsübergreifenden Qualität der Betreuung von Verbrechensopfern.

Subventionierte Leistungen:

Gesamtschweizerische oder für eine ganze Sprachregion bestimmte Ausbildungsprogramme, Kurse oder Seminarien für die mit der Opferhilfe nach OHG betrauten Personen (Grundkurse und Vertiefungskurse).

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG, SR 312.5), Art. 18 Abs. 1

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

868'500 142'100

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Private Organisationen (Fachhochschulen, Verbände) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1993

2002 2003 2004 2005 2006

107'800 174'200 99'200 91'400 48'984

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Die Organisationen (Fachhochschulen, Verbände) reichen ihre Beitragsgesuche beim Bundesamt für Justiz (BJ) ein.

Das BJ gilt die Beiträge an die Ausbildungskurse pauschal pro Kurshalbtag ab. Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B.: Kurse in französischer oder italienischer Sprache) werden die Pauschalbeiträge um 10 Prozent erhöht. Jener Teil der Kosten des Ausbildungsprogramms, welcher nicht durch den Bundesbeitrag gedeckt ist, wird vom Kursteilnehmer getragen.

Nach Durchführung des Kurses müssen die Kursanbieter dem BJ verschiedene Unterlagen (z.B.: tatsächliches Kursprogramm, Anzahl Teilnehmende, Kostenabrechnung) einreichen. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach der Prüfung duch das BJ.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der Beitrag des Bundes wird an verschiedene Bedingungen geknüpft (z.B.: Kurse für eine ganze Sprachregion, opferhilferelevanter Kursinhalt, Mindestanzahl Teilnehmende, Zusammensetzung der Teilnehmenden usw.)

Der Bund bezahlt höchstens zwei Drittel der Kosten des Ausbildungsprogramms für das mit Opferhilfe betraute Personal. In der Praxis deckt der Bund 40­50 Prozent der Ausbildungskosten.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Unterstützung von Ausbildungsprogrammen für das mit Opferhilfe betraute Personal trägt zu einer landesweit vergleichbaren Beratungsqualität für Opfer von Straftaten bei. Die Opferhilfe wird auch zukünftig notwendig sein.

6507

Gesamtbeurteilung:

Die rechtlichen Grundlagen geben eine Beitragshöchstgrenze von zwei Dritteln vor und lassen offen (Kann-Bestimmung), ob die Beiträge pauschal ausgerichtet werden sollen. Aufgrund der gemachten Erfahrungen (Kosten-Nutzen-Verhältnis) hat das BJ seit 2000 die pauschale Vergütung der Beitragsleistungen eingeführt und somit die Effizienz des Verfahrens erhöht. Dies ist auch im Sinne des Subventionsgesetzes (Art. 7 Abs. e).

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6508

Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer 402.3600.007 NRM: A2310.0156

Soziale Wohlfahrt

Übergeordnete Ziele:

Unterstützung von fürsorgeabhängigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern.

Subventionierte Leistungen:

Rückzahlung von ausgerichteten Fürsorgeleistungen der Kantone an Einzelpersonen (bzw. Familien), die nach mehr als dreijährigem Auslandaufenthalt in die Schweiz zurückkehren und fürsorgeabhängig sind; Sozialhilfe an fürsorgeabhängige Schweizerinnen und Schweizer im Ausland.

Rechtsgrundlagen: BG vom 21.03.1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (SR 852.1)

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Kantone, AuslandschweizerInnen, die ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können Abgeltung Grundsätzlich rückzahlbare Leistung; in der Praxis auch à-fonds-perduBeiträge.

Diese Subvention besteht seit:

1973

2002 2003 2004 2005 2006

6'599'200 7'627'600 6'553'000 3'675'800 5'859'866

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'699'700 3'969'000 4'700'000 4'971'800 6'448'700

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Auslandschweizer, die nach mehr als dreijährigem Auslandaufenthalt in die Schweiz zurückkehren und die fürsorgeabhängig sind, erhalten vom Wohnsitzkanton Fürsorgeleistungen. Die Kosten für die während der ersten drei Monate ausgerichtete Sozialhilfe werden vom Bund zurückerstattet.

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die im Ausland bedürftig werden, können sich an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland wenden. Von dieser erhalten sie im Bedarfsfall Sozialhilfe. Die gesuchstellende Person bzw. Familie hat die persönlichen finanziellen Verhältnisse offenzulegen und ein Budget zu erstellen. Die Hilfe wird subsidiär zu eigenen Mitteln, Beiträgen von Privaten, Sozialversicherungen und Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates ausgerichtet.

6509

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Fürsorgeleistungen an zurückgekehrte Auslandschweizerinnen und -schweizer werden von den Kantonen nach ihren jeweiligen Regelungen und Richtlinien ausgerichtet.

Es besteht in der Praxis ein gewisser Ermessensspielraum bezüglich Dauer der Fürsorgegewährung im Ausland und der Frage, ob eine Hilfe vor Ort oder eine Rückkehr finanziert wird.

Die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Schweiz ausgerichteten Fürsorgeleistungen richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsstaat und der speziellen Situation der Gesuchsteller. Für die Bemessung der materiellen Hilfe bestehen interne Richtlinien des Fachamtes.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Bedeutung von Hilfe an AuslandschweizerInnen im Bedarfsfall nimmt angesichts der internationalen wirtschaftlichen Beziehungen unseres Landes und der damit einhergehenden Zunahme der grenzund kontinentsüberschreitenden Mobilität tendenziell zu.

Der zukünftige Bedarf ist insbesondere abhängig von der Wirtschaftslage in den Gastländern. Entsprechend kann er Schwankungen unterworfen sein.

Gesamtbeurteilung:

Die Gewährleistung der materiellen Grundsicherung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ist unter dem Aspekt der Gleichbehandlung weiterhin gerechtfertigt.

Die Ausrichtung der Sozialhilfe für zurückgekehrte Landsleute über bestehende Kanäle, also durch den Kanton, ist eine naheliegende Lösung und erscheint effizient.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6510

Baubeiträge an Strafvollzugs- und Erziehungsanstalten 402.4600.001 NRM: A4300.0108

Ordnung und öffentliche Sicherheit

Übergeordnete Ziele:

Sicherer, einheitlicher, menschenwürdiger und nach internationalen Standards anerkannter Straf- und Massnahmenvollzug in der Schweiz.

Subventionierte Leistungen:

Neu-, Aus- und Umbauten öffentlicher oder privater Einrichtungen für den Straf- und Massnahmenvollzug.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG, SR 341), Art. 2 ff.

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Kantone oder private Organisationen (Träger von Institutionen) Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1966

2002 2003 2004 2005 2006

15'715'000 8'266'500 15'267'500 16'200'000 15'500'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

13'740'100 12'375'500 17'000'000 21'630'300 16'982'000

Finanzielle Steuerung:

Jahreszusicherungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Das Bundesamt für Justiz (BJ) prüft, ob das Baubeitragsgesuch die Voraussetzungen des LSMG erfüllt und setzt den maximalen Baubeitrag fest. Projekte mit einem Zusicherungsbetrag von über 1 Million Franken müssen der Finanzkontrolle unterbreitet werden.

Gesuche um Baubeiträge sind vor Erteilung eines Projektierungsauftrags dem BJ anzumelden. Auch sind die Grundkonzeption und das Raumprogramm vorab mit diesem zu bereinigen. Das Bundesamt für Bauten und Logistik erstellt im Auftrag des BJ anhand der eingereichten Unterlagen ein schriftliches Gutachten, welches die Basis für die anerkannten Baukosten bildet.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Baubeiträge werden über einen Jahreszusicherungskredit gesteuert. Dabei vergütet der Bund 35 Prozent der anerkannten Baukosten von Einrichtungen für den Straf- und Massnahmenvollzug. In der Regel wird die Höhe der anerkannten Baukosten anhand einer pauschalen Bemessungmethode ermittelt. Die im Rahmen der Platzkostenpauschale erarbeiteten Modellwerte begünstigen kostengünstige Lösungen.

Das Bundesamt für Justiz führt nach Projektabschluss und während des Betriebs Begutachtungen vor Ort durch.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Angesichts neuer Kriminalitätsformen und veränderter Täterstrukturen sind sichere Strafvollzugseinrichtungen für die Gewährung des Schutzes der Öffentlichkeit weiterhin von Bedeutung.

6511

Gesamtbeurteilung:

Im Interesse eines landesweit einheitlichen und den internationalen Standards entsprechenden Straf- und Massnahmenvollzugs sind die Beiträge weiterhin gerechtfertigt.

Alternative Subventionsformen, namentlich die Einführung von generellen Vollzugspauschalen (pro unterhaltenen Vollzugsplatz und nicht pro Bauprojekt), wurden von der Projektgruppe «Strafund Massnahmenvollzug» im Rahmen der Analyse zur NFA geprüft und verworfen (strukturierte Einflussnahme des Bundes bei Bau nicht möglich).

Auf der Basis der Analysen im Rahmen von NFA (s. 2. Botschaft NFA, BBl 2005 6094) wurde die in der Praxis bereits verbreitete Pauschalierung von Baubeiträgen im Gesetz als Regelfall verankert.

Zudem wurden Anpassungen des LSMG zur Erhöhung der Planungsverbindlichkeit vorgenommen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6512

Staatsschutz-Entschädigungen an Kantone 403.3500.002 NRM: A2310.0158

Ordnung und öffentliche Sicherheit

Übergeordnete Ziele:

Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz.

Subventionierte Leistungen:

Leistungen der Kantone im präventiven Staatsschutz zugunsten des Bundes (Informationsbearbeitung).

Rechtsgrundlagen: BG vom 21.03.1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120), Art. 28

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform: Diese Subvention besteht seit:

Kantone Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung (vermutlich) vor 1955

2002 2003 2004 2005 2006

7'235'000 7'235'000 8'358'000 8'358'000 8'400'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

2'051'700 2'396'900 2'574'200 1'320'000 6'460'000

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Die Abgeltung wird aufgrund einer alle zwei Jahre durchgeführten Erhebung bei den Kantonen über deren Aufwand festgelegt. Anhand der eingehenden Berichte verifiziert das zuständige Bundesamt die Leistungen der Kantone in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Abgeltung berechnet sich nach der Anzahl Stellen, die von den Kantonen für die Informationsbearbeitung bereitgestellt werden, und dem kantonalen Durchschnitt der entsprechenden Lohnkosten (auf Fr. 100'000.­ festgelegt).

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Wahrung der inneren Sicherheit ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen. Die Polizeikorps von Bund, Kantonen und Gemeinden sind für die Aufrechterhaltung der Sicherheit auf ihrem Gebiet zuständig. Sie arbeiten zusammen und erbringen ­ auch im Staatsschutz ­ gegenseitig Leistungen.

Bedeutung, Wert und Ausmass der Informationsbeschaffung und -bearbeitung im Bereich Staatsschutz ist vor dem Hintergrund der nationalen und internationalen Sicherheitslage, insbesondere der Gefahr von Terroranschlägen sowie der Situation im Bereich gewaltextremistischer Gruppierungen, zu beurteilen.

6513

Gesamtbeurteilung:

Die Wahrung der inneren Sicherheit der Eidgenossenschaft kann nur unter Mithilfe der Kantone durchgeführt werden. Die Kantone werden mit der Abgeltung angehalten, sich im Staatsschutzbereich zugunsten des Bundes und anderer Kantone zu engagieren. Diese sind zwar für die Wahrung der inneren Sicherheit auf ihrem Gebiet zuständig, würden aber ohne Abgeltung der Mit- und Zusammenarbeit im Staatsschutzbereich eine geringere Priorität einräumen.

Der Bund koordiniert die Aktivitäten im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes und erbringt so auch Leistungen zugunsten der Kantone. Es ist deshalb die Frage zu stellen, ob diese einseitige Abgeltungsregelung die gemeinsamen Interessen richtig widerspiegelt. Der Bundesrat war sich bei der Verabschiedung der Botschaft zum Staatsschutzgesetz (BWIS) bewusst, dass die Abgeltung der Staatsschutzleistungen der Kantone eine Abweichung vom Grundsatz darstellt, dass diese die Kosten für den Vollzug von Bundesrecht selber zu tragen haben. Er kam aber damals der einhelligen Forderung der Kantone entgegen. Daran soll weiterhin nicht gerüttelt werden. Allerdings steht eine weitere Erhöhung der Abgeltung ausser Diskussion.

Eine lückenlose Überprüfung beziehungsweise Kontrolle der kantonalen Leistungen war bislang infolge Fehlens eines umfassenden Kontrollinstrumentes nicht möglich. Seitens der Finanzkommission des Nationalrates erging ein klarer Auftrag an das zuständige Bundesamt, ein System einzuführen, mit welchem die Leistungen und Aufwände der Kantone detailliert analysiert werden können.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6514

Schweizerisches Polizeiinstitut und Polizeischule Neuenburg 403.3600.001 NRM: A2310.0159

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Verbesserung der Verbrechensbekämpfung.

Subventionierte Leistungen:

Beitrag an die Kosten des Schweiz. Polizeiinstituts und der Polizeiaspirantenschule sowie der Koordinationsstelle «Gesamtschweiz.

Verbrechensprävention».

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120), Art. 28.

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Schweizerisches Polizeiinstitut, Neuenburg Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1958

2002 2003 2004 2005 2006

2'000'000 1'881'000 1'182'000 1'200'000 1'200'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

173'000 162'000 162'000 314'000 900'000

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Das Polizeiinstitut reicht jährlich ein Gesuch mit Kostenvoranschlag beim Bundesamt für Polizei ein. Der darauf basierende Bundesbeitrag ist unterteilt in einen allgemeinen Beitrag an das Polizeiinstitut, einen Betriebskostenbeitrag an die Polizeiaspirantenschule sowie einen Beitrag an die Koordinationsstelle «Gesamtschweiz. Verbrechensprävention».

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Bund (60 %) und Kantone (40 %) beteiligen sich gemeinsam an den Kosten des Polizeiinstituts.

Die Jahresrechnung wird jährlich durch eine anerkannte Buchprüfungsfirma kontrolliert. Die Revisionsgruppe ­ mit je einem Vertreter des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ­ verifiziert den Bericht der Buchprüfungsfirma.

Corporate Governance: Die Zusammensetzung des Stiftungsrates, das Finanzwesen sowie die Entschädigungen und Tarife werden in den Statuten und Reglementen geregelt.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit dieser Subvention wird die Ausbildung von Polizisten auf einem qualitativ hochstehendem Niveau sichergestellt. Dadurch werden bessere Voraussetzungen für den Kampf gegen die Kriminalität in der Schweiz geschaffen (z.B. in den Bereichen Betäubungsmittel, organisierte Kriminalität, Waffenrecht, usw.).

Gesamtbeurteilung:

Die Wahrung der inneren Sicherheit ist primär eine Aufgabe der Kantone (Polizeihoheit). Der Bund erfüllt in diesem Bereich lediglich punktuelle, aber spezifische Aufträge (völkerrechtlicher Schutz, Staatsschutz, EffVor). Eine gemeinsame Ausbildungsplattform ist deshalb sinnvoll.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6515

Ausserordentliche Schutzaufgaben der Kantone und Städte 403.3600.005 NRM: A2310.0160

Ordnung und öffentliche Sicherheit

Übergeordnete Ziele:

Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz.

Subventionierte Leistungen:

Gewährleistung der Sicherheit von völkerrechtlich geschützten Personen und Einrichtungen sowie von Magistratspersonen des Bundes durch kantonale und kommunale Polizeikorps.

Rechtsgrundlagen: BG vom 21.03.1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120), Art. 28 Abs. 2

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Kantone Genf, Zürich und Bern sowie Städte Bern und Zürich Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1978

2002 2003 2004 2005 2006

21'406'700 27'113'900 21'608'600 21'902'100 21'769'525

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

2'800'000 4'400'000 5'000'000 9'000'000 14'063'500

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Die Kantone sind für die Sicherheit auf ihrem Gebiet zuständig, also auch für die Sicherheit von ausländischen Einrichtungen, internationalen Organisationen und völkerrechtlich geschützten Personen sowie von Objekten des Bundes, von deren Anwesenheit sie auch profitieren.

Der Bund ordnet aufgrund von Gefährdungsbeurteilungen Schutzmassnahmen an. Da er über keine eigenen polizeilichen Mittel verfügt, muss er sich darauf verlassen können, dass die Polizeikorps die geeigneten Schutzmassnahmen ergreifen. Der Bund gilt die Leistungen von stärker durch Sicherheitsmassnahmen belasteten Kantonen ab.

Interkantonale Polizeieinsätze von Kantonen zugunsten des Bundes werden mit einer Tagespauschale pro Polizist (ab 2007 Fr. 600) abgegolten.

6516

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Kantone Genf, Bern und Zürich sowie die Städte Bern und Zürich erhalten für Sicherheitsvorkehrungen zugunsten des Bundes (Personenschutz für Magistraten des Bundes, völkerrechtlich geschützte Personen und bedrohte Angestellte des Bundes; Bewältigung von Demonstrationen im Zusammenhang mit dem Bund) Abgeltungen. Diese werden gewährt, wenn wiederkehrende Schutzaufgaben mehr als 5 Prozent der Lohnkosten des betroffenen Polizeikorps oder mehr als 1 Million Franken pro Jahr ausmachen. Die Zusammenarbeit wird in einer Vereinbarung geregelt, wobei der Anteil des Bundes an die für ihn getätigten Aufwendungen in der Regel 80 Prozent der Gesamtkosten nicht übersteigt.

Der Kanton Genf und die Stadt Bern erhalten je eine Pauschalabgeltung für Schutzaufgaben zugunsten des Bundes ohne Verwendungsnachweis. Zudem haben der Kanton Genf und die Stadt Bern einen in ihr Polizeikorps integrierten und vom Bund abgegoltenen Botschaftsschutz aufgebaut. Auch für diese Zusammenarbeit besteht eine Vereinbarung.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Der Bund hat aus völkerrechtlichen und aussenpolitischen Gründen dafür zu sorgen, dass die Sicherheit von ausländischen Botschaften, internationalen Organisationen bzw. deren Personal sowie von ausländischen Staatsgästen gewährleistet wird. Falls die Sicherheitsvorkehrungen durch die kantonalen Behörden nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden, haftet der Bund gegenüber ausländischen Staaten.

Mit dem Schutz des Parlaments, der Magistratspersonen sowie der Bundesverwaltung und des Bundespersonals wird die Regierungsfähigkeit und das Funktionieren des Staates sichergestellt.

Bisher hat der Bund vor allem an den Kanton Genf und die Stadt Bern eine Abgeltung ausgerichtet. Seit 2002 erhalten auch die Kantone Zürich und Bern sowie die Stadt Zürich eine Abgeltung für ihre Leistungen. Die übrigen Kantone erhalten lediglich eine Entschädigung für Aufwendungen im Zusammenhang mit besonderen Personenschutzaufgaben.

Das Ausmass künftiger Sicherheitsmassnahmen und damit der Mittelbedarf hängen einerseits von der internationalen Sicherheitslage und andererseits von der künftigen Unterstützung der Armee im Botschaftsschutz ab. Ab 2008 wird das VBS zuständig sein für die finanzielle Unterstützung der zivilen Behörden der Kantone beim Schutz ausländischer Vertretungen. Ab diesem Jahr wird auch die Abgeltung für die in die Polizeikorps integrierte Botschaftsschutzorganisation der Kantone Bern und Genf erhöht (von 80 auf 90 Prozent).

Gesamtbeurteilung:

Mangels eigener Polizeikräfte, die für diese Aufgabe eingesetzt werden könnten, übernehmen die Polizeikorps der Kantone oder Gemeinden Schutzaufgaben, die unser Land aufgrund völkerrechlicher Verpflichtungen erfüllen muss. Dafür werden diese vom Bund abgegolten. Zur Unterstützung der Polizeikorps kann und wird die Armee subsidiär beigezogen. Diese Zusammenarbeit bewährt sich und erlaubt es, flexibel auf ausserordentliche Lagen zu reagieren.

Diese Aufgabe kann damit verhältnismässig kostengünstig erbracht werden.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6517

Kooperationszentrum Polizei und Zoll 403.3600.006 NRM: A2310.0161

Ordnung und öffentliche Sicherheit

Übergeordnete Ziele:

Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz.

Subventionierte Leistungen:

Personalkosten für kantonale Mitarbeiter und Betrieb der Kooperationszentren Polizei und Zoll (CCPD) in Genf und Chiasso.

Rechtsgrundlagen: Abkommen vom 11. Mai 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen (SR 0.360.349.1) und Zusatzprotokoll vom 28. Januar 2002.

Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden (SR 0.360.454.1) und Protokoll vom 17. September 2002 über die Errichtung gemeinsamer Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit.

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

CCPD GE + TI Kantone, die Personal an die Kooperationszentren entsenden.

Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

2002

2002 2003 2004 2005 2006

988'200 2'128'400 1'495'800 1'765'080 1'707'050

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Die Vertragsstaaten (CH-I bzw. CH-F) tragen die Investitions- und Betriebskosten der Kooperationszentren Polizei und Zoll zu gleichen Teilen. Der schweizerische Anteil wird im Verhältnis Bund und
Kantone aufgeteilt.
Ein Direktionsrat mit Vertretern der Partnerstaaten und der Schweiz (Bundes- und Kantonsvertreter) genehmigt die Abrechnungen und leitet die Rechnungen zur Bezahlung an das zuständige Bundesamt weiter. Der Anteil der Partnerstaaten wird dem Bundesamt zurückvergütet. Weiter erstellt das Bundesamt einmal im Jahr eine Abrechnung zu den Personalkosten-Guthaben der beteiligten Kantone und überweist den Kantonen die Abgeltung.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die durchgeführten Kooperationsmassnahmen (z.B. Informationsaustausch, Genehmigung und Steuerung grenzüberschreitender Observationen und Nacheile, Lageanalysen, Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt) sind abhängig von den Kooperationsbedürfnissen, die von den Vertragsstaaten vorgebracht werden.

Die Kostentragung ist zwischen den Kooperationsstaaten einerseits und zwischen Bund und Kantonen (staats)vertraglich geregelt. Die jeweiligen Vertreter im Direktionsrat sind gegenüber dem Staat/ Kanton, den sie vertreten, rechenschaftspflichtig.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Subvention ist vergleichsweise geringfügig. Die dadurch mitfinanzierten Kooperationszentren ermöglichen eine effiziente zwischenstaatliche Polizeikooperation mit wichtigen Nachbarstaaten.

6518

Gesamtbeurteilung:

Die Kooperationszentren Polizei/Zoll in Genf und Chiasso ermöglichen eine effizientere und raschere Kooperation mit den Nachbarstaaten Italien und Frankreich, als dies im herkömlichen Rahmen der INTERPOL-Zusammenarbeit möglich wäre. Dadurch wird auch die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität erleichtert und die innere Sicherheit erhöht. Insofern ist die Ausrichtung der Subvention weiterhin gerechtfertigt.

Das Finanzierungsverfahren zwischen den involvierten Partnern ist eingespielt und erscheint effizient.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6519

Flüchtlinge: Beiträge an Fürsorgeleistungen 415.3600.003 (2004) NRM: A2310.0167

Soziale Wohlfahrt

Übergeordnete Ziele:

Deckung der Grundbedürfnisse sowie Integration von anerkannten Flüchtlingen.

Subventionierte Leistungen:

Sozialhilfeleistungen für anerkannte Flüchtlinge (Unterstützungskosten, Unterbringungskosten, Sonderunterbringungskosten, Gesundheitskosten und Abgeltung besonderer medizinischer Versorgung sowie Integrationskosten).

Seit dem Budgetjahr 2005 sind die Sozialhilfe an Flüchtlinge sowie die Betreuung/Beratung von Flüchtlingen (415.3600.003 und .004) in einen Voranschlagskredit integriert (420.3600.004).

Rechtsgrundlagen: Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), Art. 88, 89, 91 BG vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), Art. 87

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Kantone Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1985

2002 2003 2004 2005 2006

65'552'000 58'404'000 48'279'300 45'576'100 51'614'450

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

33'501'000 26'659'900 139'198'700 75'046'200

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Der Bund vergütet den Kantonen die Sozialhilfekosten im Rahmen von einzelnen Pauschalen pro Flüchtling und Bereich (u.a. Unterbringung, Unterstützung). Der Nachweisbedarf erfolgt mit den Rechnungen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Sozialhilfekosten werden den Kantonen quartalsweise nachschüssig ausbezahlt. Eine finanzielle Steuerung ist aufgrund der Abhängigkeit der Subvention von der Anzahl Flüchtlinge nur beschränkt möglich.

Der Bundesrat setzt die Höhe der Pauschalen aufgrund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstigere Lösungen fest.

Ende Jahr passt das Bundesamt für Migration die Pauschalen jeweils für das folgende Kalenderjahr der Teuerung an.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit dieser Subvention wird die Deckung der Grundbedürfnisse der Flüchtlinge sichergestellt sowie ihre Integration gefördert.

Die Asylpolitik der vergangen Jahren hat tendenziell zu einer Steigerung der begründeten Asylgesuche beigetragen. Durch die aktuelle Zunahme der Zahl der Flüchtlingsanerkennungen nehmen die entsprechenden Ausgaben auch im Sozialhilfebereich zu.

Ab dem Jahre 2005 wurde diese Subvention mit der Subvention «Flüchtlinge: Beiträge an die Betreuungs- und Verwaltungskosten» zur Subvention «Flüchtlinge: Sozialhilfe/Betreuungskosten» (420.3600.004/A2310.0167) zusammengelegt.

6520

Gesamtbeurteilung:

Mit dem revidierten Asylgesetz wurden hinsichtlich dieser Subvention verschiedene Vereinfachungen eingeführt. Zum einen wird von einem nachschüssigen auf ein periodengerechtes Finanzierungssystem umgestellt. Die Sozialhilfekosten werden neu auf der Basis der im AUPER registrierten Flüchtlinge ausbezahlt. Zudem werden die einzelnen Pauschalen pro Bereich durch eine einzige so genannte Globalpauschale ersetzt. Diese Massnahmen tragen zu einem effizienteren Vollzug bei.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6521

Flüchtlinge: Beiträge an die Betreuungs- und Verwaltungskosten 415.3600.004 (2004) NRM: A2310.0167

Soziale Wohlfahrt

Übergeordnete Ziele:

Gewährleistung der Betreuung von aufgenommenen Flüchtlingen.

Subventionierte Leistungen:

Abgeltung der Kosten der Kantone für die Betreuung und die Beratung von Flüchtlingen in der Schweiz.

Seit dem Budgetjahr 2005 sind die Sozialhilfe an Flüchtlinge sowie die Betreuung/Beratung von Flüchtlingen (415.3600.003 und .004) in einen Voranschlagskredit integriert (420.3600.004).

Rechtsgrundlagen: Asylgesetz vom 26.06.1998 (AsylG, SR 142.31), Art. 88, Abs. 3, Art. 89

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Kantone Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1985

2002 2003 2004 2005 2006

14'891'600 11'074'400 8'896'600 8'455'460 10'305'589

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

10'626'400 7'359'800 19'089'400 13'629'000

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

mittels Verfügung

Verfahren:

Das Bundesamt gilt den Kantonen Betreuungs- und Verwaltungskosten ab, berechnet aus der Zahl der gemäss der Datenbank ZEMIS im jeweiligen Kanton ansässigen Flüchtlinge und einer Pauschale pro Person und Quartal. Die Abgeltung wird quartalsweise, d.h.

nach Ablauf des Quartals an die Kantone ausbezahlt.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Das Gesetz postuliert den Grundsatz, dass die Höhe der Pauschalabgeltung aufgrund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen festzulegen sind.

Der Bundesrat legt die Höhe der Pauschale und die Berechnungsgrundlagen auf Verordnungsstufe fest. Als Verwaltungskosten werden den Kantonen sämtliche Kosten abgegolten, welche nicht nach besonderen Bestimmungen entschädigt werden.

Die Zahl der in unserem Land anwesenden Flüchtlinge und damit die Kosten für die Betreuung werden beeinflusst durch die Aufnahme von Kontingentsflüchtlingen. Im Rahmen des Entlastungsprogramms 04 wurde beschlossen, auf diese Möglichkeit zu verzichten.

6522

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Betreuung und die Gewährung der Sozialhilfe an anerkannte Flüchtlinge ist bis zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung Sache des Bundes. Die Kantone vollziehen diese Aufgabe seit 1999 (vorher haben die Hilfswerke diese Aufgabe wahrgenommen) und werden dafür vom Bund abgegolten.

Die Abgeltung umfasst gut ein Prozent der Mittel für die Flüchtlingshilfe im Inland. Die Höhe hängt von der Zahl der Flüchtlinge in Bundesverantwortung ab. Die Zahl der Flüchtlingsanerkennungen und damit die Kosten in diesem Bereich nehmen aktuell zu.

Ab dem Jahre 2005 wurde diese Subvention mit der Subvention «Flüchtlinge: Beiträge an Fürsorgeleistungen» zur Subvention «Flüchtlinge: Sozialhilfe/Betreuungskosten» (420.3600.004/A2310.0167) zusammengelegt.

Gesamtbeurteilung:

Durch diese Subvention werden die Kantone für ihre Leistungen zugunsten von anerkannten Flüchtlingen abgegolten.

Die pauschalierte Ausrichtung der Abgeltung aufgrund von elektronischen Daten ist effizient.

Die Beiträge an die Betreuungs- und Verwaltungskosten der Kantone im Zusammenhang mit Flüchtlingen werden seit der Bildung des Bundesamtes für Migration zusammen mit der Fürsorge budgetiert (neue Rubrizierung). Durch die Einführung von Globalpauschalen (mit der Inkraftsetzung des revidierten Asylgesetzes per 1.1.08) wurde die Budgetierung dieser Abgeltung erneut geändert.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6523

Asylsuchende: Pauschalbeiträge Verwaltungskosten 420.3600.001 NRM: A2310.0166

Soziale Wohlfahrt

Übergeordnete Ziele:

Sicherstellung des administrativen Vollzugs im Asylbereich.

Subventionierte Leistungen:

Verwaltungskosten der Kantone im Bereich Verfahren (insbesondere Anhörungen) und Vollzug der Wegweisungen.

Rechtsgrundlagen: Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), Art. 91

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Migrationsbehörden Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1990

2002 2003 2004 2005 2006

26'823'114 21'873'795 13'497'256 6'997'036 6'936'018

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

35'268'000 26'171'289 17'867'740

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Der Bund zahlt den Kantonen pro neu zugeteilten Asylbewerber einen Pauschalbeitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten.

Als Verwaltungskosten gelten Kosten, die den Kantonen aus dem Vollzug des Gesetzes entstehen, die jedoch nicht besonders abgegolten werden.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Pauschale des Bundes wird gemäss der Anzahl den Kantonen zugeteilter Asylsuchender jeweils per Anfang des nachfolgenden Kalenderjahres ausgerichtet. Der Kanton vergütet anschliessend die Kosten an die beteiligten kommunalen Stellen.

Eine finanzielle Steuerung ist aufgrund der Abhängigkeit der Subvention von der Anzahl Asylgesuche nur beschränkt möglich.

Die gesetzlichen Grundlagen räumen dem Bundesrat einen Ermessenpielraum in Bezug auf die Höhe der Subvention ein.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Ausrichtung der Pauschale widerspricht dem Grundsatz, wonach die Kantone die Kosten aus dem Vollzug des Bundesrechts selber zu tragen haben, sie stützt sich aber auf die bestehende gesetzliche Grundlage.

Per 1.1.2008 ist der Bund für die die Durchführung der Anhörungen zuständig (Art. 29 rev. AsylG).

6524

Gesamtbeurteilung:

Die Verwaltungskostenpauschale wurde in den vergangenen Jahren mehrmals, letztmals im Rahmen des Entlastungsprogramms 04 (aufgrund des Rückgangs der Anzahl Anhörungen) gekürzt.

Im revidierten Asylgesetz wird die Aufgabe der Durchführung von Anhörungen neu dem Bund zugewiesen, somit wird die bisherige gesetzliche Verpflichtung in diesem Falle hinfällig.

Eine entsprechende Kürzung der Verwaltungskostenpauschale wäre daher naheliegend (Sparpotential 2,5 Mio. pro Jahr). Gleichzeitig ist aber gemäss Angaben der Kantone ihr Verwaltungsaufwand (Identitätsabklärungen, Anordnungen von Ausschaffungshaft usw.) im Bereich des Wegweisungsvollzugs stark gestiegen. Im Rahmen der Ausführungsverordnungen zum revidierten Asylgesetz hat der Bundesrat deshalb eine Erhöhung der Verwaltungskostenpauschale beschlossen.

Handlungsbedarf:

Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf.

6525

Asylsuchende: Rückerstattung Sozialhilfe 420.3600.002 NRM: A2310.0166

Soziale Wohlfahrt

Übergeordnete Ziele:

Deckung der Grundbedürfnisse von Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen.

Subventionierte Leistungen:

Abgeltung der während des Asylverfahrens bzw. der Dauer der vorläufigen Aufnahme entstandenen Fürsorgeauslagen der Kantone für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene.

Rechtsgrundlagen: Asylgesetz vom 26.06.1998 (AsylG, SR 142.31), Art. 88, 89, 91 BG vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), Art 87

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform: Diese Subvention besteht seit:

Kantone Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung 1999 (vorher: anderer Voranschlagskredit)

2002 2003 2004 2005 2006

685'200'000 673'536'600 674'501'200 616'405'000 588'929'953

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

272'921'000 522'978'200 976'706'300

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Der Bund gilt den Kantonen die Sozialhilfeauslagen bis längstens zum Zeitpunkt ab, an dem die Wegweisung zu vollziehen ist oder an dem die vorläufig Aufgenommenen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten (bzw. einen Anspruch darauf haben).

Die Kantone reichen quartalsweise eine Abrechnung mit Angaben zu den dem jeweiligen Kanton zugeteilten Personen an das zuständige Bundesamt ein. Nach einer stichprobenartigen Prüfung wird die Zahlung gemäss den festgelegten Pauschalen ausgerichtet.

Das zuständige Bundesamt verifiziert im Sinne einer Finanzaufsicht regelmässig und stichprobenartig vor Ort die kantonalen Berechnungsgrundlagen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der Bundesrat setzt die Höhe der ausgerichteten Pauschalen aufgrund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen fest. Durch die Pauschalierung werden Anreize gesetzt für einen wirtschaftlichen Einsatz der Mittel. Die Pauschalen werden jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.

Die Ausgaben berechnen sich aufgrund der Anzahl Personen und deren Sozialhilfeabhängigkeitsgrad sowie der verschiedenen Einzelpauschalen (Unterstützungskosten, Unterbringungskosten, Beschäftigungsprogramme, Gesundheitskosten, Betreuungskosten) und sind kaum steuerbar.

Das Bundesamt richtet im eigenen Ermessen weitere Beiträge aus, so z.B. an die Kosten von Einrichtungen zur Behandlung traumatisierter Personen oder an Beschäftigungs- und Ausbildungsprogramme der Kantone (ausschliesslich auf Grund von Leistungsvereinbarungen zwischen den Kantonen und dem Bundesamt).

6526

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die über diese Subentionsrubrik im Jahr 2003 ausgegebenen 674 Millionen machen rund 70 Prozent der für die Flüchtlingshilfe im Inland eingesetzten Mittel aus. Die Subvention ist ein Eckpfeiler in der Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Vollzug der Asyl- und Flüchtlingsgesetzgebung.

Durch den Ausschluss von Personen mit Nichteintretensentscheid aus der Asylfürsorge bzw. die Beschränkung der Unterstützung auf Nothilfe (im Rahmen des Entlastungsprogramms 03) konnten Einsparungen erzielt werden. Diese Massnahme wurde mit der Inkraftsetzung des totalrevidierten Asylgesetzes per 1.1.08 auf Personen mit materiell abgelehntem Entscheid ausgedehnt.

Die verschiedenen Teilpauschalen dieser Subventionsrubrik wurden per 1.1.08 in eine neue Globalpauschale integriert. Damit wird die Subvention künftig nicht mehr nachschüssig, sondern periodengerecht, und nicht mehr aufgrund von kantonalen Abrechnungen, sondern aufgrund von zentralen Datenbanken ausgerichtet. Dadurch werden administrative Erleichterungen erzielt.

Gesamtbeurteilung:

Die Ausrichtung der Sozialhilfe an Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene durch die Kantone ist eine zentrale Aufgabe im Asyl- und Flüchtlingsbereich der Schweiz. Entsprechend wichtig ist auch diese Abgeltung für die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen. Bedeutende Änderungen im Asylsystem (Nothilfe) der letzten Jahre wirken sich auf diese Rubrik aus.

Die Subvention wurde bereits mit der Pauschalierung den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes angepasst. Mit der Einführung der Globalpauschale wird die Neustrukturierung der Subventionierung im Asyl- und Flüchtlingsbereich weiter vorangetrieben.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6527

Asylsuchende: Pauschalbeiträge an Befragungskosten 420.3600.003 NRM: A2310.0165

Soziale Wohlfahrt

Übergeordnete Ziele:

Stärkung der Legitimation des Asylverfahrens.

Subventionierte Leistungen:

Mitwirkung der Hilfswerke bei der Anhörung von Asylsuchenden.

Rechtsgrundlagen: Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), Art. 30 und 94, Abs. 2.

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Hilfswerke Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1990

2002 2003 2004 2005 2006

4'092'300 3'393'700 3'371'200 1'868'300 1'641'341

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

4'034'600 2'108'900 3'441'100

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Der Bund entschädigt die Hilfswerke für jede Anhörung mit einer Pauschale. Der Leistungsnachweis wird mit dem Einreichen der Rechnungen erbracht.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Das Bundesamt für Migration ist zuständig für die Zulassung der Hilfswerke und überprüft die jeweiligen Abrechnungen der Hilfswerke in Bezug auf die Anzahl Anhörungen, bevor es die Auszahlung veranlasst.

Die finanzielle Steuerung ist aufgrund der Abhängigkeit der Subvention von der Anzahl Asylgesuchen nur beschränkt möglich.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit dieser Subvention wird die Begleitung der Anhörungen durch die Hilfswerke sichergestellt. Die Anzahl Anhörungen hat in den letzten Jahren aufgrund der sinkenden Anzahl Asylgesuche abgenommen. Zurzeit zeichnet sich eine Stabilisierung ab.

Gesamtbeurteilung:

Um die Legitimität des Asylverfahrens zu stärken und eventuell kostspielige Rekurse zu vermindern, erscheint eine Unterstützung durch den Bund grundsätzlich gerechtfertigt.

Das revidierte Asylgesetz sieht hinsichtlich dieser Subvention keine Änderungen vor.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6528

Flüchtlinge: Beiträge an die Verwaltungskosten der Schweizerischen Zentralstelle für Flüchtlingshilfe (SFH) 420.3600.005 NRM: A2310.0165 und A2310.0167

Soziale Wohlfahrt

Übergeordnete Ziele:

Gewährleistung der Betreuung von aufgenommenen Flüchtlingen sowie eines fairen Asylverfahrens.

Subventionierte Leistungen:

Beitrag an die Personal- und Arbeitskosten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) für deren Leistungen im Bereich Integrationsprogramme und Organisation der Hilfswerkvertretung bei den Anhörungen.

Rechtsgrundlagen: Asylgesetz vom 26.06.1998 (AsylG, SR 142.31), Art. 30 und 94

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1987

2002 2003 2004 2005 2006

1'692'200 1'600'000 1'532'000 1'620'000 1'567'394

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

615'000 1'608'600 1'642'600

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Der Bund bezahlt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) einen jährlich vereinbarten Pauschalbeitrag für die Koordination und Sicherstellung der Aufgaben, die den Hilfswerken übertragen sind.

Diese Aufgaben liegen im Bereich der Organisation der Hilfswerkvertretung bei Anhörungen von Asylsuchenden zu den Asylgründen und in der Integration von Flüchtlingen.

Im Auftrag des Fachamtes werden Leistung und Wirkung im Zusammenhang mit den durchgeführten Integrationsprojekten von Externen evaluiert. Zu den Projekten ist ein Reporting zu führen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Das Asylgesetz ermächtigt den Bund, Beiträge an die Verwaltungskosten einer Dachorganisation der zugelassenen Hilfswerke auszurichten. Der Bundesrat legt auf Verordnungsstufe fest, dass ein jährlicher Pauschalbeitrag an die Personal- und Arbeitsplatzkosten der SFH bezahlt wird, wobei das Fachamt den Pauschalbetrag festlegt.

Die Finanzhilfe und deren Höhe wird aufgrund von Verträgen mit vereinbarten Leistungszielen zwischen der SFH und dem Fachamt festgelegt.

6529

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Durch den Einbezug der Hilfswerke in den Vollzug der Asylgesetzgebung und die entsprechende Koordination durch die Dachorganisation SFH wird das Asylwesen breiter abgestützt und damit die Akzeptanz und Legitimation der Asyl-Entscheide gestärkt.

Der Subventionsbetrag wird nicht mehr wie bis anhin als Pauschale pro Arbeitsplatz ausgerichtet, sondern als Pauschalbeitrag an Projekte (mit Schwerpunkt Integration), wobei Leistung und Wirkung der Projekte von Externen evaluiert werden.

Gesamtbeurteilung:

Mit der Finanzhilfe werden über die Dachorganisation die Hilfswerke in den Vollzug der Asyl- und Flüchtlingspolitik eingebunden.

Das Verfahren verursacht auf Seiten des Bundes geringen Aufwand.

Mit der Neugestaltung des Abgeltungssystems per 1.1.2008 aufgrund des revidierten Asylgesetzes wurde der Pauschalbeitrag für die Integrationsprojekte in die Integrationspauschale an die Kantone aufgenommen (Wegfall des Auftrags an die SFH im Bereich Integration).

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6530

Integrationsmassnahmen 420.3600.006 NRM: A2310.0172

Soziale Wohlfahrt

Übergeordnete Ziele:

Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern.

Subventionierte Leistungen:

Projekte zur Integrationsförderung.

Rechtsgrundlagen: BG vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), Art. 55

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Projektträger Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

2001

2002 2003 2004 2005 2006

11'728'500 11'529'400 13'674'500 13'599'400 13'999'250

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung / Vertrag

Verfahren:

Integrationsprojekte, für die eine finanzielle Unterstützung beantragt wird, werden durch die Eidg. Ausländerkommission (EKA) beurteilt und mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weitergeleitet. Wird ein Integrationsprojekt von der EKA und dem Bundesamt als förderungswürdig eingestuft und beteiligen sich Kantone, Gemeinden oder Dritte angemessen an dessen Kosten, wird es im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel unterstützt. Das Bundesamt entscheidet über die Gewährung von Finanzhilfen bis zum Betrag von 300'000 Franken, das Departement über höhere Beträge.

Der mit einem Kreditvorbehalt versehene Leistungsauftrag mit den Projektträgern enthält messbare Ziele. Die Leistungserfüllung wird anhand der Zwischenberichte und des Schlussberichts beurteilt, die Mittelverwendung muss anhand der Schlussabrechnung nachgewiesen werden. Wird nicht die vereinbarte Leistung erbracht, muss die Subvention zurückbezahlt werden.

Die Subvention wird als Globalbeitrag mit Verwendungsnachweis ausgerichtet und an die Projektträgerschaft bezahlt (meist werden auch Teilzahlungen vorgenommen). Diese haben eine Schlussabrechnung und einen Schlussbericht zum Projekt einzureichen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Förderungsbereiche wurden vom Bundesrat auf Verordnungsebene näher umschrieben. Es besteht eine Prioritätenordnung des EJPD für den Fall, dass die Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen.

Die für die Integration zur Verfügung stehenden Mittel werden mit dem Budget festgelegt. Die Finanzhilfe wird für Projekte und den Aufbau von Strukturen ausgerichtet.

Die Bundesmittel zugunsten von Integrationsmassnahmen wurden im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 auf 14 Millionen plafoniert.

6531

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit dieser Finanzhilfe werden Projekte zur Integration von ausländischen Personen gefördert, welche sich längerfristig und rechtmässig in der Schweiz befinden. Die Integrationsmassnahmen ergänzen Leistungen, welche im Rahmen der sektoriellen Politiken (Arbeitsmarkt, Berufsbildung) zugunsten der Integration der ausländischen Bevölkerung erbracht werden.

Integration wird als gegenseitiger Prozess verstanden, an dem sich die Ausländerinnen und Ausländer aktiv beteiligen. So ist es insbesondere erforderlich, dass sie sich an die Rechtsordnung halten, eine Landessprache erlernen und den Willen zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Teilnahme am Wirtschaftsleben bekunden.

Das Bundesamt für Migration hat 2006 in einem Bericht Probleme im Bereich Integration aufgezeigt. Der Bundesrat hat darauf die Departemente beauftragt, in ihren Zuständigkeitsbereichen integrationspolitischen Handlungsbedarf zu ermitteln. Gestützt auf den zusammenfassenden Bericht Integrationsmassnahmen 2007 des EJPD hat der Bundesrat entschieden, ab 2008 zusätzliche Massnahmen (2,6 Mio.) umzusetzen.

Im neuen Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AUG) wird die Integration breiter geregelt als im bisherigen ANAG.

Gesamtbeurteilung:

Die Schweiz gehört mit rund 1.5 Millionen Ausländerinnen und Ausländern zu den Staaten mit dem höchsten Ausländeranteil. Der Integrationsbericht des Bundesamtes für Migration (2006) kommt zum Schluss, dass das Zusammenleben von Einheimischen und Ausländern grösstenteils friedlich und problemlos ist und dass die Integration von Ausländerinnen und Ausländern deshalb als erfolgreich bezeichnet werden kann. Trotzdem bieten Integrationsprobleme immer wieder Anlass für Schlagzeilen und Diskussionen.

Dies unterstreicht, dass die Integration von längerfristig und rechtmässig in unserem Land anwesenden Ausländerinnen und Ausländern eine dauerhafte und wichtige Querschnittsaufgabe bleibt.

Obwohl diese vor allem von Kantonen, Gemeinden und Dritten wahrgenommen werden muss, scheint es richtig, dass auch der Bund eine Mitverantwortung trägt, indem er Projekte zur sozialen Integration mitfinanziert.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6532

Ausbildung des Zentrenpersonals 420.3600.007 NRM: A2310.0166

Soziale Wohlfahrt

Übergeordnete Ziele:

Gewährleistung einer guten Betreuung der Asylsuchenden.

Subventionierte Leistungen:

Beiträge an die Fortbildung der kantonalen Betreuenden.

Rechtsgrundlagen: Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2; SR 142.312), Art. 29 Abs. 5

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Active Learning Group (ALG), bis 2006: Swiss Hospitality Engineering Company (SHEC) 2007: SPECTRA, Fribourg Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1991

2002 2003 2004 2005 2006

796'900 873'500 809'600 737'900 544'951

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

261'600 989'800

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Das Bundesamt beauftragt Firmen mit der Fortbildung der Betreuerinnen und Betreuer von Asylzentren zu Themen wie z.B. gesetzliche Vorgaben, Umgang mit schwierigen/betreuungsintensiven Gruppen, allgemeine und länderspezifische Migrationshintergründe sowie Asylverfahren und Abläufe. Es legt auf der Basis der bewilligten Mittel jeweils vertraglich ein Kostendach für die Kurse fest.

Die kantonalen Betreuenden können sich für die Kurse anmelden.

Das Bundesamt prüft die Abrechnungen der Firmen und zahlt eine pauschale Abgeltung direkt an die Firmen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Das Bundesamt budgetiert 1 Prozent des für die Betreuung von Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen vorgesehenen Betrages. Der Betrag berechnet sich gemäss einer vom Bundesrat in der Asylverordnung 2 festgelegten Formel und ist abhängig von der Anzahl Neuzugängen von Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen im vorangegangenen Jahr.

Das Bundesamt legt die pauschalen Ansätze für die Leistungen der privaten Firmen im jeweiligen Vertrag fest.

6533

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Subvention ist vom Betrag her vergleichsweise unbedeutend (knapp 0.1 Prozent der 2006 für die Flüchtlingshilfe im Inland ausgegebenen Mittel). Sie ermöglicht jedoch durch die Fortbildung und die damit zusammenhängenden Kontakte eine landesweit gute Betreuung sowie einen wertvollen Wissensaustausch zwischen Bund und Kantonen sowie den BetreuerInnen untereinander.

Eine professionelle Führung der Zentren und eine konsequente Haltung gegenüber schwierigen Bewohnern vermindert Auswirkungen auf die übrige Bevölkerung und insbesondere Anwohner. Damit wird die Akzeptanz der Asylpolitik in unserem Land gefördert.

Eine gute Aus- und Weiterbildung ermöglicht eine konstante Betreuungsqualität bei sich ändernden Rahmenbedingungen im Asylbereich und bei Änderungen im Mitarbeiterbestand.

Gesamtbeurteilung:

Der Bund unterstützt mit dieser Abgeltung die Fortbildung der Betreuerinnen und Betreuer von Asylzentren und fördert damit eine professionelle Führung dieser Zentren. Damit kann u.a. Problemen mit Bewohnerinnen und Bewohnern der Zentren vorgebeugt und im Bedarfsfall eine angemessene Reaktion gewährleistet werden.

Seit 1. Januar 2008 sind diese Mittel in die neu eingeführten Globalpauschalen integriert und werden somit nicht mehr in dieser Form durch das Bundesamt ausbezahlt.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6534

Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit und der Forschung im Asyl- und Flüchtlingsbereich 420.3600.008 NRM: A2310.0168

Soziale Wohlfahrt

Übergeordnete Ziele:

Harmonisierung der europäischen Asyl- und Flüchtlingspolitik und Förderung des Migrationsdialoges.

Subventionierte Leistungen:

Beiträge an Partnerorganisationen: UNHCR (Asylverfahren am Flughafen); International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) (Zwischenstaatliche Zusammenarbeit); International Institut of Humanitarian Law (Internationales Flüchtlingsrecht); Inter-Governmental Consultations (IGC) (Konsultationsprozess zwischen 16 Staaten); International Organization for Migration (Rückkehr, Schleppertätigkeit, Aufbau staatlicher Migrationsstrukturen, Informationskampagnen).

Rechtsgrundlagen: Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), Art. 113

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Internationale Organisationen, internationale Programme Abgeltung/Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1995

2002 2003 2004 2005 2006

3'126'800 3'251'200 2'790'600 2'117'600 2'399'493

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

2'084'000 2'427'900

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Pflichtbeiträge: Das Bundesamt für Migration (BFM) entschädigt das UNHCR für seine Mitwirkung im Rahmen des Flughafenverfahrens pauschal. Zudem richtet es einen jährlichen Pflichtbeitrag an die IGC und ICMPD aus.

Freiwillige Beiträge: Das BFM prüft unterstützungswürdige Projekte von internationalen Organisationen und legt entsprechend der Erfüllung von internen Vorgaben die Höhe des Beitrags fest.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Beiträge an die Projekte werden entsprechend dem Projektverlauf und in gestaffelter Form ausbezahlt.

In Bezug auf die freiwilligen Beiträge besteht ein Ermessensspielraum hinsichtlich Grundsatz und Höhe.

Die Projektdauer gibt vor, wie lange der freiwillige Beitrag ausgerichtet wird.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Migrationsproblematik, verursacht durch kriegerische Konflikte und soziale Not, wird die Staatengemeinschaft auch in Zukunft beschäftigen. Dieses Thema muss international koordiniert mit entsprechenden Beiträgen der Schweiz angegangen werden.

6535

Gesamtbeurteilung:

Die Bekämpfung der Flüchtlingsproblematik im Entstehungsort und die Verkleinerung der Migrationsflüsse in die Schweiz rechtfertigen eine Unterstützung der entsprechenden Aktivitäten von Partnerorganisationen durch den Bund weiterhin.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6536

Vollzugskosten 420.3600.009 NRM: A2310.0169

Soziale Wohlfahrt

Übergeordnete Ziele:

Sicherstellen eines konsequenten Wegweisungsvollzugs.

Subventionierte Leistungen:

Vollzugsunterstützung für die Beschaffung von Reisepapieren und für die Ausreiseorganisation (Flughafendienst) von weg- und ausgewiesenen Personen aus dem Asylbereich, Abgeltung der Kosten der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft.

Rechtsgrundlagen: Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), Art. 92 BG vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), Art. 71 und 82

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Kantone, Fluggesellschaften, Securitas AG Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1991

2002 2003 2004 2005 2006

21'512'700 22'553'300 26'036'600 27'923'000 28'199'490

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

967'900 30'335'800

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag/Verfügung

Verfahren:

Der Bund koordiniert die Organisation der Ausreise von weg- und ausgewiesenen Personen aus dem Asylbereich und entschädigt die Fluggesellschaften (früher Abwicklung via Kantone) für die von ihnen erbrachten Leistungen (Personentransport).

Zudem entrichtet der Bund den Kantonen eine Pauschale von 130 Fr. pro Tag und Person in Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft bzw. von 1000 Fr. pro ausgeschaffte Person mit einem Nichteintretensentscheid.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Sowohl die Vergütung der Flugkosten als auch der Aufwendungen in Zusammenhang mit der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft erfolgen auf der Basis von eingereichten Rechnungen nachschüssig.

Eine finanzielle Steuerung ist nur beschränkt möglich, da die Gesamtausgaben dieser Subvention von der Anzahl weg- und ausgewiesenen Personen bzw. Personen in Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft abhängig ist.

Im Bereich Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft besteht für den Bundesrat in Bezug auf die Höhe der Pauschalen ein Ermessensspielraum.

6537

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Durch die Abnahme der Asylgesuche sind auch die Bestandeszahlen im Vollzugprozess zurückgegangen. Dennoch wird in diesem Bereich zukünftig mit höheren Kosten gerechnet. Grund hierfür sind einerseits die vom revidierten Asylgesetz vorgesehenen neuen Haftgründe sowie die Fristverlängerung im Bereich der Zwangsmassnahmen (Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft), andererseits wird infolge der zunehmenden Komplexität bei Rückführungen mit mehr Sonderflügen gerechnet. Im Rahmen der Änderung der Ausführungsverordnungen zum revidierten Asylgesetz hat der Bundesrat eine Erhöhung der Haftkostenpauschale auf 140 Fr. pro Tag und Person beschlossen.

Gesamtbeurteilung:

Mit dieser Abgeltung wird die Aufenthaltsdauer von weg- und ausgewiesenen Personen verkürzt, was zu einer entsprechenden Kostensenkung im Fürsorgebereich beiträgt. Im Interesse eines konsequenten Wegweisungsvollzugs erscheint eine Unterstützung durch den Bund gerechtfertigt.

Der Vollzug ist effizient. Die Entwickung in der letzten Jahren, wonach das Bundesamt für Migration bei den Flugkosten direkt mit den Fluggesellschaften die Abreise abwickelt, hat zu einer wesentlichen Vereinfachung beigetragen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6538

Rückkehrhilfe allgemein 420.3600.011 NRM: A2310.0170

Soziale Wohlfahrt

Übergeordnete Ziele:

Rückkehr und Wiedereingliederung von freiwillig ausreisenden Personen aus dem Asylbereich in ihr Herkunftsland.

Subventionierte Leistungen:

Rückkehrhilfe an freiwillig ausreisende Personen aus dem Asylbereich und Zusatzhilfe für individuelle Rückkehrprojekte; Leistungsabhängige Entschädigung der kantonalen Rückkehrberatungsstellen.

Rechtsgrundlagen: Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31), Art. 93

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Ausreisepflichtige Personen, Kantone Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1996

2002 2003 2004 2005 2006

7'463'968 7'664'740 7'536'853 7'299'432 5'153'837

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

9'911'832

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag/Verfügung

Verfahren:

Die kantonalen Rückkehrberatungsstellen nehmen die jeweiligen Gesuche für Rückkehrhilfe entgegen und leiten diese an das Bundesamt für Migration (BFM) weiter, welches über die Gewährung der Rückkehrhilfe entscheidet. Diese Rückkehrhilfe erfolgt in Form einer Pauschale und hängt von der Anzahl der Familienangehörigen und den ungefähren Wiedereinrichtungs- und Lebenshaltungskosten während einer begrenzten Anfangszeit im Bestimmungsland ab.

Zudem wird in gewissen Fällen einzelnen freiwillig Ausreisenden ein zusätzlicher Betrag im Rahmen eines individuellen Projektes gewährt (z.B.: für Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit).

Die kantonalen Rückkehrberatungstellen werden einerseits mit einem fixen pauschalen Beitrag, andererseits aufgrund einer leistungsabhängigen Komponente (pro Ausreise) für ihre Bemühungen entschädigt.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Rückkehrhilfe ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft (Gesuchsteller hat nicht genügend finanzielle Mittel, hat keine Verbrechen begangen usw.). Das BFM zahlt maximal einen Teil des Pauschalbetrags der Rückkehrhilfe bei der Ausreise aus. Der Restbetrag wird erst vergütet, wenn die Ausreise pflichtgemäss und kontrolliert erfolgt ist.

Das BFM verfügt über einen Ermessensspielraum in Bezug auf Grundsatz (Kriterien für Anspruch auf einen Beitrag) und Höhe der Unterstützung.

6539

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit dieser Subvention werden Anreize geschaffen, welche eine selbständige Ausreise von ausreisepflichtigen Personen begünstigen.

Kürzere Aufenthalte tragen entsprechend zu tieferen Fürsorgekosten bei.

Die Anzahl ausreisepflichtiger Personen hat sich parallel zur sinkenden Anzahl Asylgesuche verringert.

Gesamtbeurteilung:

Das Asylgesetz enthält eine Rechtsgrundlage für die Entschädigung der kantonalen Rückkehrberatungsstellen durch den Bund. Zudem steht die allgemeine Rückkehrhilfe im Einklang mit dem vom Asylgesetz unter anderem verfolgten Ziel, die Aufenthaltsdauer von ausreisepflichtigen Asylsuchenden zu verkürzen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6540

Rückkehrhilfe länderspezifische Programme 420.3600.012 NRM: A2310.0171

Soziale Wohlfahrt

Übergeordnete Ziele:

Rückkehr und Wiedereingliederung bestimmter Personengruppen aus dem Asylbereich im Heimat-, Herkunfts- oder in einem Drittstaat.

Subventionierte Leistungen:

Rück- bzw. Weiterreise und soziale Wiedereingliederung (in Form von Rückkehrhilfe); Hilfeleistungen zu Gunsten der einheimischen Behörden oder Bevölkerung (in Form von Strukturhilfe).

Rechtsgrundlagen: Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31), Art. 93

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Asylsuchende, internationale Organisationen und Projektträger im Heimatland Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1996

2002 2003 2004 2005 2006

27'989'400 17'325'000 13'531'000 10'314'500 8'644'633

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

80'625'779

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Für die Rückkehrhilfe gelten die gleichen Verfahrensschritte wie bei der Subvention allgemeine Rückkehrhilfe, d.h. sie wird pauschal abgegolten und das entsprechende Gesuch wird bei den kantonalen Beratungsstellen eingereicht und an das Bundesamt für Migration (BFM) weitergeleitet.

Über die zu leistenden Strukturmassnahmen im Rahmen von Projekten und über die entsprechende Höhe des finanziellen Beitrags entscheidet die aus Vertretern des BFM und der DEZA bestehende Interdepartementale Leitungsgruppe Rückkehrhilfe (ILR) aufgrund der aktuellen weltweiten migrationspolitischen Situation.

6541

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

In Bezug auf die Rückkehrhilfe gelten die gleichen Voraussetzungen für die finanzielle Steuerung wie bei der Subvention allgemeine Rückkehrhilfe (ein Teil des Pauschalbetrags der Rückkehrhilfe wird im Voraus, der Restbetrag erst bei erfolgter Ausreise und in der Regel projektbezogen ausbezahlt).

Bei der Strukturhilfe steht die Realisierung von Rückkehrmöglichkeiten für kleinere Gruppen, deren Rückführungen aus der Schweiz schwieriger sind, im Vordergrund. Die Konzeption solcher Länderprogramme richtet sich nach verschiedenen Kriterien (z.B.: Bereitschaft des Herkunftsstaats zur Rückübernahme und Kooperation bei der Umsetzung, Situation im Wegweisungsvollzug usw.). Sobald das Konzept eines Länderprogramms von der ILR genehmigt wurde, tritt das BFM den im Rahmen der gemeinsamen Planung festgesetzten Betrag an die DEZA ab. Die DEZA ist zuständig für die Realisierung der Projekte vor Ort.

Die einzelnen Programme werden im Rahmen von Zwischenprüfungen und eines Abschlussberichts evaluiert. Zudem wird die Wirtschaftlichkeit der Rückkehrmassnahmen wie im Falle des Kosovoprogramms auch von der Finanzkontrolle überprüft.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die länderspezifischen Rückkehrprogramme ergänzen die allgemeinen Rückkehrhilfemassnahmen. Sie schaffen Anreize, welche eine selbständige Ausreise von bestimmten Personengruppen begünstigen sowie das Risiko von irregulärer Migration in die Schweiz verrringern. Kürzere Aufenthalte von ausreisepflichtigen Personen tragen zudem zu tieferen Fürsorgekosten bei.

Gesamtbeurteilung:

Im revidierten Asylgesetz wird die Unterstützung der länderspezifischen Programme durch den Bund konkretisiert. Zudem steht die länderspezifische Rückkehrhilfe im Einklang mit dem von der Asylgesetzrevision unter anderem verfolgten Ziel, die Aufenthaltsdauer von ausreisepflichtigen Asylsuchenden zu verkürzen. Trotzdem ist zu prüfen, ob die beabsichtigte Wirkung immer noch erreicht wird.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6542

Arbeitsvermittlung 420.3600.013 NRM: A2115.0001

Soziale Wohlfahrt

Übergeordnete Ziele:

Erleichterung der beruflichen Mobilität von Schweizerinnen und Schweizern in Frankreich.

Subventionierte Leistungen:

Stellenvermittlung für Schweizerinnen und Schweizer, die in Frankreich eine Stelle suchen oder ein Praktikum absolvieren wollen.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, SR 823.11/111), Art. 11

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

78'260 65'660 65'500 52'700

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Cercle Commercial Suisse/Service Suisse de Placement Gratuit, Paris Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1980

2002 2003 2004 2005 2006

58'300 56'800 58'400 60'500 60'500

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Der Bundesbeitrag an den Cercle Commercial Suisse/Service Suisse de Placement Gratuit erfolgt im Rahmen eines Grundbeitrags auf der Basis der anrechenbaren Betriebskosten sowie in Form einer Pauschale pro vermittelte Person (rund 600 Fr.) oder zur Vermittlung angemeldeten Person (rund 200 Fr.).

Die Subventionierung setzt voraus, dass der Cercle Commercial Suisse/Service Suisse de Placement Gratuit die Infrastruktur vor Ort bereitstellt und die Restkosten trägt.

Der Cercle Commercial Suisse/Service Suisse de Placement Gratuit erstattet dem Bundesamt für Migration monatlich sowie per Ende Jahr Bericht über die Anzahl Vermittlungen bzw. die Anzahl Anmeldungen für Vermittlungen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der Beitrag des Bundes entspricht in der Regel 30 Prozent der Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) des Cercle Commercial Suisse/Service Suisse de Placement und ist auf 60'500 Fr. jährlich plafoniert. Dabei macht der Grundbeitrag zwei Drittel, die leistungsabhängige Komponente (tatsächlich erfolgte Vermittlungen) einen Drittel der Subvention aus.

Ein Ermessensspielraum besteht sowohl in Bezug auf den Grundsatz (gesetzliche Kann-Bestimmung) als auch auf die Höhe der Subvention (anrechenbare Betriebskosten).

6543

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit dieser Finanzhilfe wird die Stellensuche von Schweizerinnen und Schweizern in Frankreich unterstützt. Im Rahmen von NRM wurde der Beitrag an die Arbeitsvermittlung in Frankreich vom Subventionsbereich in den Eigenbereich (übriger Betriebsaufwand) transferiert.

Dank dem bilateralen Personenfreizügigkeits-Abkommen zwischen der Schweiz und der EU wurden bessere Voraussetzungen geschaffen, damit Schweizer Arbeitskräfte im EU-Raum arbeiten können.

Dennoch ist die Stellensuche in Frankreich aufgrund der gegenüber der Schweiz wesentlich höheren Arbeitslosigkeit nach wie vor schwierig.

Gesamtbeurteilung:

Die leistungsabhängige Arbeitsvermittlung in Frankreich entspricht weiterhin einem Bedürfnis. Im vergangenen Jahr konnten insgesamt 53 Personen vermittelt werden. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis erscheint damit positiv. Die Arbeitslosenversicherung konnte dank dieser Tätigkeit, die den Bund rund 60'000 Franken kostet, um einen mutmasslich höheren Betrag entlastet werden.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6544

Finanzierung von Unterkünften für Asylsuchende 420.4600.001 NRM: A4300.0110

Soziale Wohlfahrt

Übergeordnete Ziele:

Unterbringung von Asylsuchenden.

Subventionierte Leistungen:

Beiträge an Unterkünfte, in denen die kantonalen Behörden aufgrund ihrer Sozialhilfezuständigkeit nach den asylrechtlichen Bestimmungen zu Lasten des Bundes Personen unterbringen. Die Beiträge sind zurückzuerstatten.

Rechtsgrundlagen: Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), Art. 90.

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform: Diese Subvention besteht seit:

Kantone und Gemeinden Abgeltung Darlehen 1991

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

29'821'900 6'260'000

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Die kantonalen Behörden reichen dem Bundesamt für Migration (BFM) ein schriftliches Gesuch ein. Dieses prüft die Gesuche nach den verschiedenen Kriterien (z.B.: Unterbringungskapazität, Detaillierter Kostenvoranschlag, Terminplan usw.) gemäss Vollzugweisungen zur Asylverordnung 2 und setzt entsprechend den Bundesbeitrag fest.

Die Subventionierung von Unterkünften für Asylsuchende setzt voraus, dass das benötigte Bauland oder ein bestehendes Objekt vom Kanton oder der Gemeinde bereitgestellt wird.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Finanzierung von Unterkünften für Asylsuchende erfolgt über einen Verpflichtungskredit. Für jedes Gesuch macht das BFM eine befristete Zusicherung und setzt die Dauer der Zweckbindung der Unterkunft sowie die Rückzahlungsmodalitäten (in der Regel Verrechnung mit den Unterbringungskosten) fest.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit der Finanzierung von Unterkünften für Asylsuchende soll sichergestellt werden, dass in Zeiten hoher Gesuchseingänge zeitgerecht ein ausreichendes Angebot von Unterkünften für Asylsuchende geschaffen werden kann.

Aufgrund der tiefen Anzahl Asylgesuchseingänge besteht zwar seitens der Kantone zur Zeit keine Nachfrage nach einer Unterstützung für die Errrichtung/Einrichtung von Asylunterkünften, aber es sind auch keine Unterkunftsreserven vorhanden.

2002 2003 2004 2005 2006

329'600 500'000 492'500

6545

Gesamtbeurteilung:

Die Vorfinanzierung von weiteren Unterkünften für Asylsuchende erscheint zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr notwendig. Entsprechend wurden ab demVoranschlag 07 keine Mittel eingestellt. Da die Asylgesuchseingänge wieder leicht gestiegen sind und die Beschaffung von Unterkunftsplätzen jeweils umstritten ist, empfiehlt es sich aber das Instrument der Vorfinanzierung vorderhand beizubehalten, um im Bedarfsfalle rechtzeitig auf eine markante Zunahme der Gesuchseingänge vorbereitet zu sein. Entsprechend wird der bestehende Verpflichtungskredit vorderhand beibehalten, um beim Anstiegen der Gesuchszahlen situationsgerecht handeln zu können.

Das revidierte Asylgesetz sieht hinsichtlich dieser Subvention keine Änderungen vor.

Handlungsbedarf:

Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf.

6546

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Beteiligung an Partnerschaftsaktivitäten (PfP) 500.3609.121 NRM: A2111.0155

Landesverteidigung

Übergeordnete Ziele:

Internationale Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte.

Subventionierte Leistungen:

Angebote (Aus- und Weiterbildungskurse, Workshops) der Schweiz an die Partnerstaaten. Diese werden vor allem durch schweizerische Institutionen bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen: BG vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9), Art. 2­5

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Institutionen wie Genfer Zentren, Schweizerische Offiziersgesellschaft Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1997

2002 2003 2004 2005 2006

1'623'315 1'052'059 1'323'927 1'671'571 836'830

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

2'057'784

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag zwischen der Direktion für Sicherheitspolitik (DSP) und dem Auftragnehmer

Verfahren:

Die DSP definiert die im Rahmen der Partnerschaftsaktivitäten anzubietenden Massnahmen zusammen mit den zu beauftragenden Institutionen und schliesst mit diesen im Herbst vor dem Beitragsjahr die entsprechenden Verträge ab.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Diese Leistungen sind Teil des Rahmenkredits für «zivile friedensfördernde Massnahmen im Rahmen des VBS» für die Jahre 2004­2007. Die vertraglich abgemachten Entschädigungen gelten als Kostendach und stehen unter einem Kreditvorbehalt.

Der Umfang der zu vergebenden Aufträge richtet sich nach den verfügbaren Mitteln. Das einzelne Subventionsverhältnis bezieht sich auf ein Haushaltjahr.

6547

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Staats- und Regierungschefs des EAPC (Euro-atlantischen Partnerschaftsrats) verabschiedeten 1999 das «Training and Enhanced Education Programme». Ein Teil dieses Programms ist dem «PfP Consortium of Defence Academies and Security Studies Institutes», das 1998 in Zürich gegründet wurde, gewidmet. Die Schweiz nimmt im Rahmen ihres PfP-Programms an dessen Arbeiten teil.

In der Partnerschaft für den Frieden leistet die Schweiz den von ihr erwarteten Beitrag. In absehbarer Zukunft wird das Engagement ­ obwohl freiwillig ­ aufgrund der Einbindung der Schweiz weiterhin bestehen müssen.

Gesamtbeurteilung:

Die erbrachten Angebote sind Ausdruck der Solidarität der Schweiz im Rahmen der internationalen Bemühungen zur Friedensförderung.

Sie erlauben eine Schwerpunktbildung in den vom Bund priorisierten Bereichen.

Die Mittelausstattung wurde mit den beiden Entlastungsprogrammen gegenüber der ursprünglichen Planung namhaft reduziert, was zu einer Konzentration auf wenige, aber grössere Projekte geführt hat.

Die mit diesen Mitteln finanzierten Leistungen werden teilweise von bundesinternen Stellen und teilweise von den weitgehend durch den Bund finanzierten Genfer Zentren als Zusatzangebot erbracht. Da es sich hier grossmehrheitlich nicht um Abgeltungen gemäss Definition nach Artikel 3 Absatz 1 SuG sondern weitgehend um bestellte Dienstleistungen handelt, erscheint die Weiterführung als Subvention nicht angezeigt.

Gemäss Artikel 57 Absatz 4 des Finanzhaushaltgesetzes ist ein Vorhaben grundsätzlich nur durch eine Verwaltungseinheit zu finanzieren, wobei der Bundesrat Ausnahmen bestimmen kann. Die verschiedenen PfP-Aktivitäten werden neben der DSP im GS VBS zusätzlich vom V-Bereich (Rubrik 525.3170.001 Friedensförderung, operative Feldarbeit) mitfinanziert.

Diese Situation wurde ab dem Voranschlag 2007 im Sinne des Gesetzgebers VBS-intern bereinigt. Die Mittel für PfP wurden im V-Bereich (525/A2111.0155 Friedensförderung: Sach- und übriger Betriebsaufwand) zusammengeführt.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6548

Zentrum für Sicherheitspolitik (GZS) 500.3609.131 NRM: A2310.0406

Landesverteidigung

Übergeordnete Ziele:

Internationale Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte.

Subventionierte Leistungen:

Unterstützung der sicherheitspolitischen Ausbildung von Offizieren, Diplomaten und zivilen Angestellten aus rund 50 Ländern (inkl.

Schweiz).

Rechtsgrundlagen: BG vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9), Art. 2­5

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Genfer Zentrum für Sicherheitspolitik (GZS) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1996

2002 2003 2004 2005 2006

5'660'000 6'202'350 4'500'000 4'500'000 4'500'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

5'100'000

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

In einem vier Jahre umfassenden Rahmenvertrag zwischen dem VBS und dem Zentrum werden die strategischen Vorgaben des Auftrags umschrieben. Basierend darauf wird zwischen beiden Partnern jeweils eine ein Jahr umfassende Leistungsvereinbarung bezüglich der zu erbringenden Leistungen in den Bereichen Bildung, Forschung, durchzuführende Veranstaltungen und Verwaltungsführung abgeschlossen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die vorgesehenen Mittel sind seit 2004 im «Rahmenkredit für zivile friedensfördernde Massnahmen im Rahmen des VBS» für die Jahre 2004­2007 enthalten. Die jährliche Mittelzusprache richtet sich nach den im Voranschlag für diesen Zweck vorgesehenen bzw.

bewilligten Krediten. In der Vereinbarung ist ein Kreditvorbehalt statuiert.

Der Bund trägt bis anhin den Hauptanteil der Betriebskosten der Genfer Zentren. Drittländer und Private beteiligen sich vorwiegend projektbezogen in wechselndem Umfang. Eine Reduktion der durch den Bund bestellten Leistungen ist ­ trotz der gesetzlichen KannBestimmung (Art. 3) ­ nur in beschränktem Umfang möglich, wenn die Existenz und die Grundaktivitäten des von ihm gegründeten Zentrums nicht gefährdet werden sollen.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die verhältnismässig jungen, hauptsächlich vom Bund getragenen Genfer Zentren werden als gut sichtbarer Beitrag der Schweiz zu Gunsten der internationalen Friedensförderung wahrgenommen. Der Bedarf für derartige Angebote wird auch in Zukunft vorhanden sein.

6549

Gesamtbeurteilung:

Diese Subvention liegt auf einer Linie mit der im Leitbild A XXI formulierten Absicht eines stärkeren Engagements des Bundes in der zivilen Friedensförderung.

Mit Beschluss vom 27. September 2007 haben die Eidg. Räte einem Rahmenkredit (2008­2011) zur Weiterführung der Unterstützung der drei Genfer Zentren und Verwandter sicherheitspolitischer Aktivitäten zugestimmt. Neu werden die bisher separat ausgewiesenen Unterbringungskosten (s. 507.3609.171) in die jeweiligen Beiträge an die Genfer Zentren integriert. Die Zuwendung des Bundes für jedes Zentrum wird in drei Teile gegliedert: 1) Grundbeitrag für die Betriebskosten; 2) Beiträge an Projekte mit primärem Interesse für die Eidgenossenschaft; 3) Beiträge an weitere Projekte, die aber nachweislich von Dritten namhaft mitfinanziert werden müssen. Mit Letztgenanntem wird ein Anreiz für die Zentren geschaffen, vermehrt Drittmittel zu beschaffen. Im Kreditbeschluss werden gemäss Artikel 25 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes die Rahmenbedingungen der Kreditverwendung festgelegt.

Die Direktion für Sicherheitspolitik wurde ab 2006 in das GS VBS integriert.

Seit 2004 trägt das EDA einen Teil der Finanzierung der Genfer Zentren (rund 11 Mio.). Gemäss Artikel 57 Absatz 4 des Finanzhaushaltgesetzes ist ein Vorhaben grundsätzlich nur durch eine Verwaltungseinheit zu finanzieren, wobei der Bundesrat Ausnahmen bestimmen kann. Der Bundesrat hat hier von seiner Kompetenz aufgrund folgender Überlegungen Gebrauch gemacht: Seit 2004 werden die Zentren bundesseitig von VBS und EDA mittels eines «Comité de Pilotage» gemeinsam geführt. Die beiden Departemente können dabei ihre spezifischen Interessen (VBS: sicherheitspolitische und friedensfördernde Aspekte; EDA zusätzlich internationale Beziehungen und Förderung der Menschrechte) unmittelbar vertreten. Die finanzielle Transparenz ist durch die separat ausgewiesenen Voranschlagskredite jederzeit gewährleistet.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6550

Zentrum für humanitäre Minenräumung (GIZHM) 500.3609.141 NRM: A2310.0406

Landesverteidigung

Übergeordnete Ziele:

Internationale Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte.

Subventionierte Leistungen:

Unterstützung der weltweiten Anstrengungen zur Lösung der durch Minen verursachten Probleme (Forschung, Programme vor Ort und Unterstützung bei der Umsetzung der Minenverbotskonvention).

Rechtsgrundlagen: BG vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9), Art. 2­5

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Genfer Zentrum für humanitäre Minenräumung (GIZHM) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1997

2002 2003 2004 2005 2006

7'610'000 7'840'800 4'000'000 4'000'000 4'000'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

3'750'000

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

In einem vier Jahre umfassenden Rahmenvertrag zwischen dem VBS und dem Zentrum werden die Vorgaben des Auftrags umschrieben. Basierend darauf wird zwischen den Partnern jeweils eine ein Jahr umfassende Leistungsvereinbarung bezüglich der zu erbringenden Leistungen u. a. in den Bereichen Studien, «Information Management System for Mine Action», operationelle Unterstützung und Beratung, durchzuführende Veranstaltungen und Verwaltungsführung abgeschlossen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Vgl. Bemerkungen zum Zentrum für Sicherheitspolitik

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Vgl. Bemerkungen zum Zentrum für Sicherheitspolitik

Gesamtbeurteilung:

Vgl. Bemerkungen zum Zentrum für Sicherheitspolitik

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6551

Zentrum für die demokratische Kontrolle der Streitkräfte (GZDKS) 500.3609.151 NRM: A2310.0406

Landesverteidigung

Übergeordnete Ziele:

Internationale Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte.

Subventionierte Leistungen:

Unterstützung von Ausbildung, Forschung, Programmen und Projekten im Bereich der demokratischen Kontrolle.

Rechtsgrundlagen: BG vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9), Art. 2­5

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Genfer Zentrum für die demokratische Kontrolle der Streitkräfte (GZDKS) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

2000

2002 2003 2004 2005 2006

8'000'000 9'900'000 5'000'000 4'800'000 4'380'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'505'000

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

In einem vier Jahre umfassenden Rahmenvertrag zwischen dem VBS und dem Zentrum werden die Vorgaben des Auftrags umschrieben. Basierend darauf wird zwischen den Partnern jeweils eine ein Jahr umfassende Leistungsvereinbarung bezüglich der zu erbringenden Leistungen mit Kernauftrag (Sammlung von Wissen zum Thema, Schaffen von Standards, Kooperationsprojekte) und aktuellen Einzelaufträgen abgeschlossen. Neben diesem vereinbarten «Grundauftrag» kann der Bund dem Zentrum in diesem Bereich weitere Mandate übertragen, die gesondert vergütet würden. Die Personalplanung des Zentrums hat dieser Möglichkeit vorsorglich Rechnung zu tragen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Vgl. Bemerkungen zum Zentrum für Sicherheitspolitik

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Vgl. Bemerkungen zum Zentrum für Sicherheitspolitik

Gesamtbeurteilung:

Vgl. Bemerkungen zum Zentrum für Sicherheitspolitik

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6552

International Relations and Security Network (ISN) 500.3609.161 NRM: A2310.0406

Landesverteidigung

Übergeordnete Ziele:

Internationale Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte.

Subventionierte Leistungen:

Unterstützung des Ausbaus und des Betriebs einer IT-Plattform im weltweiten Netzwerk zugunsten von Forschung und Ausbildung im Bereich Sicherheitspolitik.

Rechtsgrundlagen: BG vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9), Art. 2­5

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Forschungsstelle für Sicherheitspolitik, ETH Zürich Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1999

2002 2003 2004 2005 2006

6'000'000 7'137'900 7'500'000 7'500'000 7'000'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

3'125'000

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Mittels eines vier Jahre umfassenden Rahmenvertrags, der sich ohne Vorliegen von Änderungsbegehren jeweils automatisch um ein Jahr verlängert, werden ein Gesamtauftrag und die zugehörigen Kernaufträge umschrieben. Die spezifischen Tätigkeiten und die Vergütung der erbrachten Leistungen werden in jährlichen Leistungsverträgen detailliert umschrieben.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die vorgesehenen Mittel sind seit 2004 im «Rahmenkredit für zivile friedensfördernde Massnahmen im Rahmen des VBS» für die Jahre 2004­2007 enthalten. Die jährliche Mittelzusprache richtet sich nach den im Voranschlag für diesen Zweck vorgesehenen bzw.

bewilligten Krediten. In der Vereinbarung ist ein Kreditvorbehalt statuiert.

Der Bund trägt den Ausbau und den Betrieb dieser Plattform allein.

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen wird durch die Bestellung bzw. die zur Verfügung stehenden Mittel bestimmt. Eine Reduktion ist ­ trotz der gesetzlichen Kann-Bestimmung (Art. 3) ­ nur beschränkt möglich, wenn das eingeführte, international genutzte Angebot weitergeführt werden soll.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Dieses vom Bund im Zusammenhang mit der Partnerschaft für den Frieden initiierte und getragene Projekt ist ein wichtiger Bestandteil des Engagements der Schweiz im Rahmen der internationalen Friedensförderung. Der Stellenwert dieses Angebots wird weiterhin als hoch eingeschätzt.

6553

Gesamtbeurteilung:

Diese Subvention liegt auf einer Linie mit der im Leitbild A XXI formulierten Absicht eines stärkeren Engagements des Bundes in der zivilen Friedensförderung.

Die Direktion für Sicherheitspolitik wurde ab 2006 in das GS VBS integriert.

Mit Beschluss vom 27. September 2007 haben die Eidg. Räte einem Rahmenkredit (2008­2011) zur Weiterführung der Unterstützung der drei Genfer Zentren und Verwandter sicherheitspolitischer Aktivitäten zugestimmt.Im zugehörigen Kreditbeschluss werden gemäss Artikel 25 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes die Rahmenbedingungen der Kreditverwendung festgelegt.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6554

Maison de la Paix, Infrastrukturkosten Genfer Zentren 500.3609.171 NRM: A2310.0406

Landesverteidigung

Übergeordnete Ziele:

Internationale Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte.

Subventionierte Leistungen:

Miete und Infrastrukturkosten (IT, Möbel, Strom, usw.) für die Genfer Zentren.

Rechtsgrundlagen: BG vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9), Art. 3

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

Verschiedene (Régie Grange, OMM, Swisscom) Übrige Beitragsleistung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1999

2002 2003 2004 2005 2006

2'669'600 4'480'100 5'039'900 5'543'200 5'836'118

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Mehrjährige Mietverträge.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die vorgesehenen Mittel sind seit 2004 im «Rahmenkredit für zivile friedensfördernde Massnahmen im Rahmen des VBS» für die Jahre 2004­2007 enthalten.

Der Mittelbedarf wird durch die mehrjährigen Mietverträge und diese werden wiederum durch den Raumbedarf bestimmt.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Ohne diese Unterstützung durch den Bund sind die Zentren nicht funktionsfähig. Im Moment laufen Bemühungen mit verschiedenen Beteiligten (Bund, Kanton GE, Hochschulen), eine definitive, zentralisierte Lösung der Unterbringung herbeizuführen («Maison de la Paix»). Damit könnten administrative, aber auch fachliche Synergien allenfalls auch mit weiteren, in verwandten Gebieten tätigen Institutionen genutzt werden.

Gesamtbeurteilung:

Diese Subvention ist eine Folge der Gründung der Genfer Zentren.

In den ersten Jahren (1999 - 2001) wurden die Kosten von der Abteilung Immobilien im Generalstab getragen. Die Direktion für Sicherheitspolitik wurde ab 2006 in das GS VBS integriert.

Mit Beschluss vom 27. September 2007 haben die Eidg. Räte einem Rahmenkredit (2008 ­ 2011) zur Weiterführung der Unterstützung der drei Genfer Zentren und Verwandter sicherheitspolitischer Aktivitäten zugestimmt. Neu werden die separat ausgewiesenen Unterbringungskosten in die jeweiligen Beiträge an die Genfer Zentren integriert sein.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6555

Kooperationsprogramme 500.3609.181 NRM: A2310.0406

Landesverteidigung

Übergeordnete Ziele:

Internationale Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte.

Subventionierte Leistungen:

Unterstützung von Drittstaaten und Armeen in den Bereichen der demokratischen Kontrolle.

Rechtsgrundlagen: BG vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9), Art. 2­5

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform: Diese Subvention besteht seit: Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

2002 2003 2004 2005 2006

Drittstaaten, Internationale Organisationen, internationale Programme Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung 2003

447'700 1'642'100 1'902'800 284'612

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Aufgrund von Anfragen interessierter Länder, die ein Projekt im sicherheitspolitischen Bereich starten wollen und dafür weitere Partner suchen, oder sicherheitspolitischer Forschungs- und Lehrinstitutionen, die um Unterstützung spezifischer Programme nachsuchen, werden für die ausgewählten, im Interesse der schweizerischen Sicherheitspolitik liegenden Vorhaben entsprechende Verträge abgeschlossen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die vorgesehenen Mittel sind seit 2004 im «Rahmenkredit für zivile friedensfördernde Massnahmen im Rahmen des VBS» für die Jahre 2004­2007 enthalten. Die jährliche Mittelzusprache richtet sich nach den im Voranschlag für diesen Zweck vorgesehenen bzw.

bewilligten Krediten. In den Verträgen wird ein Kreditvorbehalt statuiert.

Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, welche Projekte und welche Vorhabenträger unterstützt werden sollen.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Kooperationsprogramme sind ein Teilbeitrag der Schweiz im Interesse der internationalen Friedensförderung.

Der Bedarf für derartige Angebote wird auch in Zukunft vorhanden sein.

6556

Gesamtbeurteilung:

Das VBS hat anlässlich der personal- und finanzrechtlichen Reintegration der Direktion für Sicherheitspolitik ab 2006 in das GS VBS eine Neuzuteilung der Mittel vorgenommen. Rund 5/8 wurden der Friedensförderung im Rahmen des Verteidigungsbereichs (für Koordination, Controlling und Datenbankmanagement) zugeteilt (525/A2111.0155). Die künftig für Kooperationsprogramme zur Verfügung stehenden Mittel liegen bei jährlich rund 0.5 Millionen.

Diese Subvention liegt auf einer Linie mit der im Leitbild A XXI formulierten Absicht eines stärkeren Engagements des Bundes in der zivilen Friedensförderung.

Mit Beschluss vom 27. September 2007 haben die Eidg. Räte einem Rahmenkredit (2008­2011) zur Weiterführung der Unterstützung der drei Genfer Zentren und Verwandter sicherheitspolitischer Aktivitäten zugestimmt.Im Kreditbeschluss werden gemäss Artikel 25 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes die Rahmenbedingungen der Kreditverwendung festgelegt.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6557

Friedensförderung: Forschungsprogramme 500.3609.191 NRM: A6100.0001

Landesverteidigung

Übergeordnete Ziele:

Stärkung der Wirksamkeit der zivilen Friedensförderung.

Subventionierte Leistungen:

Internationale Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte.

Rechtsgrundlagen: BG vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9), Art. 2­5

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

Eigenbereich Bund, übrige öffentliche, nicht bundeseigene Unternehmen / Organisationen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

2003

2002 2003 2004 2005 2006

1'074'500 295'550 273'200

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Forschungsantrag an die Direktion für Sicherheitspolitik oder Anfrage derselben an potentielle Auftragnehmer in interessierenden Bereichen der Ressortforschung.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die vorgesehenen Mittel waren seit 2004 über einen VK gesteuert und im «Rahmenkredit für zivile friedensfördernde Massnahmen im Rahmen des VBS für die Jahre 2004­2007» enthalten. Die Mittelzusprache richtet sich nach den im Voranschlag für diesen Zweck vorgesehenen bzw. bewilligten Krediten. In den Verträgen wird ein Kreditvorbehalt statuiert. Mit dem EP 03 wurden die in der Finanzplanung vorgesehenen 1.3 Millionen auf 0.3 Millionen gekürzt.

Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, welche Projekte und welche Vorhabenträger unterstützt werden sollen.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Diese Ressortforschung deckt sicherheitspolitisch relevante Bedürfnisse des VBS ab.

Gesamtbeurteilung:

Das VBS hat mit der 2006 umgesetzten personal- und finanzrechtlichen Reintegration der Direktion für Sicherheitspolitik in das GS VBS die verbliebenen Mittel zur armasuisse (540.3180.001 DL Dritter; Forschungs- und Entwicklungsaufträge) zugunsten von Forschungaufträgen für die Abrüstung verschoben. (Unter NRM mit Umstellung auf FLAG ab 2007: 542/A6100.0001.) Der Ausweis als Subvention ist somit nicht mehr gerechtfertigt.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6558

Turnen und Sport in der Schule 504.3600.201 NRM: A6210.0119

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Entwicklung der Jugend, der Volksgesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit.

Subventionierte Leistungen:

Zentrale (nationale) Kurse und Veranstaltungen zur Fortbildung der mit dem Turn- und Sportunterricht betrauten Lehrkräfte und der Dozierenden und Absolventen der Hochschulinstitute für Sport.

Rechtsgrundlagen: BG vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.0), Art. 1Bst. a; Art. 5 Abs. 1 und 3; Art. 6 Abs. 2

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Schweizerischer Verband für Sport in der Schule (SVSS); Netzwerkkonferenz Sportstudien Schweiz Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1972

2002 2003 2004 2005 2006

668'329 666'817 668'311 674'082 685'416

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

2'330'000 2'097'000 740'000 740'000 664'661

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Der Bund schliesst mit dem SVSS für vier Jahre eine Leistungsvereinbarung ab. Der SVSS reicht jährlich ein detailliertes Gesuch ein, das vom BASPO und der Eidg. Sportkommission (ESK) bezüglich der in der Leistungsvereinbarung vorgegebenen Kriterien geprüft wird. Die ESK stellt Antrag für die Beiträge. Der DC VBS entscheidet über die Beiträge mittels Verfügung.

Mit dem gleichen Verfahren können zudem Veranstaltungen der Netzwerkkonferenz Sportstudien Schweiz und Veröffentlichungen über Turnen und Sport in der Schule, die der Fortbildung der Lehrkräfte dienen, durch Beiträge unterstützt werden.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Leistungsvereinbarung enthält konkrete Vorgaben hinsichtlich der Ziele, Indikatoren und Standards, an denen sich das Gesuch zu orientieren hat. Die Leistungsmessung (bezüglich Durchführung der Veranstaltungen und Einhaltung der fachlichen Vorgaben) erfolgt halbjährlich durch Externe im Auftrag des Fachamts des Bundes.

Bezüglich Grundsatz besteht aufgrund der gesetzlichen KannBestimmung ein Ermessensspielraum, der mit einem Kreditvorbehalt finanziell begrenzt wird. Die im konkreten Fall einer Unterstützung zu entrichtenden Entschädigungen sind in einer Departementsverordnung des VBS geregelt.

Die Gesetzesgrundlage sieht keine Befristung vor. Das einzelne Subventionsverhältnis ist auf das jeweilige Haushaltjahr befristet.

6559

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Der 5. Ernährungsbericht des Bundesamts für Gesundheit stellt fest, dass Kinder und Jugendliche zunehmend unter Übergewicht und Fettleibigkeit leiden (vgl. auch Ip: Darbellay 05.3844). In Anbetracht dieser Entwicklung kommt der Subvention auch künftig eine entsprechende Bedeutung zu, wenn ­ was vorausgesetzt werden darf ­ die Fortbildung der Lehrkräfte und Dozierenden auch auf diese Problematik ausgerichtet wird.

Gesamtbeurteilung:

Mit dieser Finanzhilfe kann der Bund die Aus- und Weiterbildung der mit dem Turn- und Sportunterricht betrauten Lehrkräfte gesamtschweizerisch koordinieren und auf dem angestrebten, dem neuesten sportwissenschaftlichen Stand entsprechenden Niveau halten.

Der Mitteleinsatz erscheint im Interesse der Entwicklung der Jugend, der Verbesserung der Volksgesundheit und der Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit weiterhin gerechtfertigt.

Eine Reduktion der Finanzhilfe würde eine entsprechende Verminderung des Angebots nach sich ziehen, wenn nicht alternative Finanzierer (Kantone [bisher nicht beteiligt], Dritte) einsprängen.

Dabei müsste der Bund möglicherweise seine Zielansprüche zurücknehmen.

Im September 2006 wurde mit dem SVSS ein neuer, vierjähriger Leistungsauftrag (2007­2010) abgeschlossen. Dieser berücksichtigt die veränderten kantonalen Lehrerbildungs- und Weiterbildungsstrukturen. Mit konkretisierenden jährlichen Zielvereinbarungen soll sichergestellt werden, dass die aktuellen Themen/Aufgaben von Jahr zu Jahr flexibel bearbeitet werden können.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6560

Turn- und Sportverbände und andere Organisationen 504.3600.202 NRM: A6210.0120

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Entwicklung der Jugend, der Volksgesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit.

Subventionierte Leistungen:

Unterstützung der fachlichen Ausbildung von Hauptlehrkräften (Leiterkurse auf Verbandsstufe) für den Spitzen-, Breiten- und Erwachsenensport sowie von gezielten Massnahmen zugunsten des Sports und der Dopingbekämpfung.

Rechtsgrundlagen: BG vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.0), Art. 1Bst. c und h; Art. 10 Abs. 1 und 2

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Turn- und Sportverbände, andere Organisationen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1907

2002 2003 2004 2005 2006

7'093'500 7'442'106 5'534'056 5'579'166 5'666'051

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

3'700'000 3'295'000 3'800'000 5'200'000 4'773'400

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Der Bund schliesst mit Swiss Olympic eine Leistungsvereinbarung über vier Jahre ab (aktuell 2004­2007). Ausgehend von den darin enthaltenen Zielen, Indikatoren und Standards reichen interessierte Verbände und Organisationen jährlich ein detailliertes Gesuch ein.

Dieses wird vom BASPO und der Eidg. Sportkommission (ESK) bezüglich den in der Leistungsvereinbarung vorgegebenen Kriterien geprüft. Die ESK stellt Antrag zur Gewährung der Beiträge. Der DC VBS entscheidet mittels Verfügung.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Leistungsvereinbarung definiert konkrete Vorgaben. Die Leistungsmessung (bezüglich Durchführung der Veranstaltungen und Einhaltung der fachlichen Vorgaben) erfolgt halbjährlich durch Externe im Auftrag des Fachamts des Bundes. Basierend darauf erstellt Swissolympic einen Zwischenbericht, der durch die ESK geprüft und genehmigt wird.

Bezüglich Grundsatz und finanzieller Steuerung besteht aufgrund der gesetzlichen Regelung («im Sinne des Gesetzeszwecks tätig», «angemessene Beiträge», bzw. «Kann-Bestimmung») ein Ermessensspielraum. Die Bemessungsparameter für die Beiträge (z.B.

Mitgliederzahl, Eigenleistungen, usw.) sind in Artikel 25 der Sportförderungsverordnung (SR 415.01) abschliessend aufgeführt.

Bei einem Gesuchsüberhang erhalten Sportverbände mit weniger als 2500 Mitgliedern einen von der ESK festgelegten Pauschalbetrag zugesprochen, der sich nach den verfügbaren Mitteln richtet.

Die Gesetzesgrundlage sieht keine Befristung vor. Das einzelne Subventionsverhältnis ist auf das jeweilige Haushaltjahr befristet.

6561

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Unterstützung der im Bereich Sport tätigen Verbände und der fachlichen Ausbildung der Hauptlehrkräfte, insbesondere im Breiten- und Erwachsenensport, soll mithelfen, der zunehmenden Bewegungsarmut entgegenzuwirken. Bei der Dopingbekämpfung werden weiterhin Anstrengungen notwendig sein.

Gesamtbeurteilung:

Diese Finanzhilfe erlaubt es, die im Interesse der übergeordneten Zielsetzung tätigen Sportorganisationen zu unterstützen und zielgerichtet auf das Kurswesen Einfluss zu nehmen. Die zur Verfügung stehenden Mittel bleiben bis mindestens 2010 real plafoniert. Das bedingt, dass der Mitteleinsatz noch verstärkt auf Prioritäten ausgerichtet werden muss und die Verbände, die kommerziell gut vermarktbare Sportarten vertreten, sich vermehrt um Drittmittel bemühen.

Eine Reduktion der Finanzhilfe würde eine entsprechende Reduktion der Leistungen der Verbände zur Folge haben, wenn nicht vermehrt Drittmittel generiert werden könnten (z.B. von den Kantonen, die die nationalen Verbände bisher nicht unterstützen).

Der Vollzug erscheint effizient. Die generelle Regelung der Beziehungen in einer Leistungsvereinbarung ab 2004 hat zu einer wesentlichen Vereinfachung des Verfahrens geführt.

In den Zielen des Bundesrats für 2008 ist vorgesehen, die Vernehmlassungsergebnisse zur Totalrevision des BG über die Förderung von Turnen und Sport zur Kenntnis zu nehmen und über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Die explizite und durchgängige Ausgestaltung der Bestimmungen zu dieser Finanzhilfe (heute: Art. 1 Bst. c. und h., Art. 10 Abs. 1) als «Kann-Bestimmung» oder die Ergänzung mit einem Kreditvorbehalt wird es erlauben, den Erfordernissen des Subventionsgesetzes und dem subsidiären Charakter dieser Subvention besser Rechnung zu tragen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6562

Internationale Sportanlässe 504.3600.203 NRM: A6210.0121

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Förderung des internationalen Ansehens der Schweiz auf dem Gebiet des Sports.

Subventionierte Leistungen:

Unterstützung der Durchführung von Sportanlässen von weltweiter oder gesamteuropäischer Bedeutung mittels Gewährung von Finanzierungsbeiträgen oder «Defizitgarantien».

Rechtsgrundlagen: Endempfänger: BG vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.0), Art. 1c; Art. 10 Abs. 3 Subventionsart: Subventionsform:

Organisatoren von internationalen Sportanlässen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1974

2002 2003 2004 2005 2006

118'031 519'917 489'546 302'783 286'568

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

150'000 200'000 143'500 1'080'000 647'034

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Die interessierten Veranstalter reichen ihre Gesuche um Bundesbeiträge rechtzeitig vor Beginn des Anlasses (im Normalfall im Vorjahr) dem BASPO ein. Diese werden von ESK und BASPO vorgeprüft. Die Organisatoren haben sich einem Hearing zu unterziehen, an dem auch Swiss Olympic teilnimmt. Wenn die gestellten Anforderungen erfüllt sind, werden die Beiträge im Grundsatz und mit Kreditvorbehalt zugesichert. Das VBS entscheidet auf Antrag der ESK und mit Zustimmung der EFV abschliessend über die Gewährung. Der DC VBS ermächtigt das BASPO, den Veranstaltern nach Prüfung der Abschlussrechnung maximal die zugesicherten Beträge auszubezahlen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Unterstützung eines Anlasses wird davon abhängig gemacht, dass sich die Kantone (inkl. Gemeinden, deren Leistungen denjengen der Kantone zugerechnet werden) mit einem mindestens doppelt so hohen Betrag wie der Bund beteiligen. Die Respektierung dieser Bedingung wird von der EFV geprüft.

Bei einem Gesuch beurteilen ESK und BASPO zusammen mit Swiss Olympic zuerst, ob die Bedingung «Sportanlass von weltweiter oder gesamteuropäischer Bedeutung» erfüllt ist. Der zugesprochene Beitrag ist ein Höchstbetrag. Fällt der ausgewiesene Betrag aufgrund der Schlussabrechnung geringer aus, erfolgt die Auszahlung anteilig.

Bezüglich Umfang besteht aufgrund der gesetzlichen KannBestimmung (Art. 10 Abs. 3) ein Ermessensspielraum. Es werden nicht mehr Gesuche bewilligt, als Mittel im Voranschlag eingestellt sind.

Die Gesetzesgrundlage sieht keine Befristung vor. Das einzelne Subventionsverhältnis ist auf das Ereignis beschränkt.

6563

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit diesem Instrument werden im Verein mit den interessierten Kantonen und Gemeinden Sportanlässe unterstützt, die mangels kommerziellem Interesse kaum oder nur geringe Drittmittel mobilisieren können. Dies wird voraussichtlich auch in absehbarer Zukunft so bleiben.

Gesamtbeurteilung:

Diese Finanzhilfe erlaubt es, die Durchführung von weniger publikumswirksamen sowie von Jugend- oder Behindertensportanlässen zu unterstützen.

Eine Reduktion der einzusetzenden Mittel würde zu einem Rückgang der Zahl von Veranstaltungen führen. Auf Anfang 2005 wurde der Artikel 31 Absatz 1 der Sportförderungsverordnung ergänzt, sodass neu nicht nur «Defizitgarantien» gewährt, sondern auch Finanzierungsbeiträge ausgerichtet werden können. Der Kostenteiler Bund ­ Kantone gilt auch hier.

Der Vollzug erscheint relativ aufwändig. Insbesondere die Notwendigkeit eines Einbezugs der EFV, aber auch der Prüfung der detaillierten Schlussabrechnung durch das Fachamt sind zu überprüfen.

In den Zielen des Bundesrats für 2008 ist vorgesehen die Vernehmlassungsergebnisse zur Totalrevision des BG über die Förderung von Turnen und Sport zur Kenntnis zu nehmen und über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Die explizite und durchgängig Ausgestaltung der Bestimmungen zu dieser Finanzhilfe (hier namentlich der heutige Art. 1 Bst. c) als «Kann-Bestimmung» oder die Ergänzung mit einem Kreditvorbehalt wird es erlauben, den Erfordernissen des Subventionsgesetzes und dem subsidiären Charakter dieser Subvention besser Rechnung zu tragen.

Mit der auf die Gesetzesrevision folgenden Anpassung der Sportförderungsverordnung sollen alsdann Vereinfachungen im Vollzug angestrebt werden.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6564

Entschädigungen für Ausbildungsaktivitäten der Kantone 504.3600.204 NRM: A6210.0122

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Entwicklung der Jugend und der körperlichen Leistungsfähigkeit.

Subventionierte Leistungen:

Beitrag des Bundes an die Kosten der Leiter- und Kaderkurse der Kantone und der Sportverbände; allgemeiner Förderungsbeitrag an die Kantone und die Verbände für die Jugendausbildung.

Rechtsgrundlagen: BG vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.0), Art. 8 und 9.

Sportförderungsverordnung (SR 415.01): Art. 23h Abs. 1: Kaderbildung (a) Art. 23a Abs. 1: Beiträge für die J+S-Coachs (b) Art. 23j: Pauschalentschädigung an Verbände (b)

Endempfänger: Subventionsart:

Subventionsform:

Kantone, Vereine, Sportclubs, J+SLeiter a) Abgeltung (Kaderbildung) b) Finanzhilfe (J+S Coachs, Pauschalentschädigung Verbände) Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1972

2002 2003 2004 2005 2006

7'893'000 8'321'000 6'184'000 3'115'000 2'917'285

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

3'887'000 5'865'000 6'663'000 8'312'000 8'325'000

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Beitragsverfügung nach Überprüfung der Abrechnung.

Verfahren:

a) Die Organisatoren, welche die nicht vom Bund angebotene, übrige Kaderbildung durchführen, melden dem BASPO das entsprechende Kursangebot an.

b) Auf Gesuch hin können Beiträge (Pauschalen) für die Aus- und Weiterbildung der J+S-Coachs und Pauschalentschädigungen an Verbände ausgerichtet werden.

Das BASPO sichert nach Prüfung der Unterlagen die vorgesehene Entschädigung (Pauschale, Höchstsätze) zu. Die Gesuche müssen bis spätestens einen Monat nach Abschluss der J+S-Aktivität beim BASPO eingereicht werden.

6565

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

a) Der Bundesrat legt in der Sportförderungsverordnung fest, welche Angebote der Kaderbildung, die der Bund nicht selbst erbringt, zu einer Entschädigung berechtigen. Mit dem Umfang des zugelassenen externen Angebots wird das finanzielle Engagement des Bundes in Abhängigkeit der Teilnehmerzahlen bestimmt.

b) Das BASPO entscheidet über das zu unterstützende externe Angebot für die Ausbildung der J+S-Coachs. Wenn das BASPO für die Fachleitung in einer J+S-Sportart keine Leistungen erbringt, kann es den entsprechenden Verbänden eine Pauschalentschädigung ausrichten. Beide Beitragsleistungen stehen unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Kredite durch das Parlament. Bezüglich Umfang besteht aufgrund des in der Verordnung festgehaltenen Kreditvorbehalts (Art. 23a Abs. 1) bzw. der Kann-Bestimmung (Art. 23j Abs. 1) ein Ermessensspielraum.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit dieser Subvention (a) sichert sich der Bund die Leistungen der Kantone und Sportverbände für die von ihm nicht selbst erbrachten Aus- und Weiterbildungsangebote für die J+S-Kader. Ohne diese Zusammenarbeit müsste der Bund ­ unter der Voraussetzung, dass das Angebot beibehalten werden soll ­ seine eigenen Angebote zur Kaderbildung entsprechend ausweiten.

Im Zusammenhang mit dem Entlastungsprogramm 04 (EP 04) wurden die Förderbeiträge (b) gekürzt und schrittweise zurückgefahren. Seit 2005 werden hier keine Beiträge mehr entrichtet.

Gesamtbeurteilung:

Die subsidiär ausgerichtete Abgeltung zugunsten der Kaderbildung deckt im Wesentlichen einen Teil der Spesen der Teilnehmenden (Pauschalen) und deren Erwerbsausfall. Die übrigen Leistungen werden von den durchführenden Kantonen und Sportverbänden getragen.

Der Verzicht auf die Förderbeiträge hat den Mittelbedarf um mehr als die Hälfte reduziert.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6566

Erwachsenen- und Seniorensport 504.3600.205 NRM: A6210.0123

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Verbesserung der Volksgesundheit.

Subventionierte Leistungen:

Aus- und Fortbildung der Leiter im Seniorensport (Kaderbildung, Bereitstellung von Ausbildungsunterlagen, Forschungsprojekte im Seniorensport).

Rechtsgrundlagen: Endempfänger: BG vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.0), Art. 1c; Art. 10 Abs. 2 Sportförderungsverordnung vom 21. Oktober 1987 Subventionsart: (SR 415.01), Art. 24 Abs. 2; Art. 25 Abs. 3 Subventionsform: Verordnung über Bundesleistungen im Seniorensport vom 15. Dezember 1998 (SR 415.32) Diese Subvention besteht seit:

Verbände und Organisationen des Seniorensports Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung 1997

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

280'931

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Das Gesuch der Kursleitung um einen Bundesbeitrag wird vom BASPO im Hinblick auf die Erfüllung definierter Zulassungs- und Qualitätskriterien des Organisatoren und des vorgeschlagenen Kursangebots geprüft. Der Beitragsentscheid (Pauschalentschädigung, Maximalsätze) des Fachamtes erfolgt spätestens einen Monat vor der Durchführung.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Bundesbeiträge für Kurse werden an zu erfüllende Mindestanforderungen geknüpft (Dauer der Aus- und Fortbildung, Ausrichtung der Inhalte auf Qualitätskriterien, Mindestalter der Teilnehmenden). Der Kreditvorbehalt, der in der Seniorensportverordnung festgehalten ist, wird auch in der Verfügung festgehalten.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die demographische Entwicklung und die angestrebte Förderung der Gesundheit der Erwachsenen und Senioren lassen die Nachfrage nach speziell geschulten Leitenden künftig tendenziell eher anwachsen. Es ist aber fraglich, ob sich künftig weiterhin genügend freiwillige, ehrenamtliche Leiter für die Durchführung von Kursen im Erwachsenen- und Seniorensport werden finden lassen.

Gesamtbeurteilung:

Mit einem Pauschalbeitrag von maximal 40 Franken pro Tag und Kursteilnehmende können beträchtliche Eigenleistungen der Beitragsempfänger (Bereitstellung Sportangebot, Kursorganisation) wie auch der Kursteilnehmenden (nicht vom Bund entschädigter Zeitaufwand, Kostenbeitrag) abgerufen werden.

Der Vollzug erscheint ­ bedingt durch die Ausrichtung von Pauschalen ­ zweckmässig, beansprucht aber die zuständige Behörde dennoch verhältnismassig stark.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

2002 2003 2004 2005 2006

258'722 1'008'671 983'579 733'211 1'045'240

6567

Entschädigungen für J+S-Aktivitäten 504.3600.206 NRM: A6210.0124

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Entwicklung der Volksgesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit bei Jugendlichen zwischen dem 10. und dem 20. Altersjahr.

Subventionierte Leistungen:

Beiträge an die Durchführung von Kursen für die Ausbildung von Jugendlichen in bestimmten Sportarten.

Rechtsgrundlagen: BG über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.0), Art. 7 ­ 9 Sportförderungsverordnung vom 21. Oktober 1987 (SR 415.01), Art. 10­23n J+S-V vom 7. November 2002 (SR 415.31)

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Organisatoren von J+S-Angeboten (Sportverbände, Schulen) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1972

2002 2003 2004 2005 2006

52'587'491 48'013'819 54'037'504 56'429'868 55'883'389

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

42'819'709 44'239'128 52'423'249

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Auf Gesuch hin werden Pauschalbeiträge ausgerichtet. Diese setzen sich zusammen aus Sockelbeiträgen und zusätzlichen Beiträgen, welche von Gruppengrösse, Unterrichtsdauer usw. abhängen. In der Verordnung sind Maximalsätze festgehalten. Die Gesuche müssen bis spätestens einen Monat nach Abschluss der J+S-Aktivität beim BASPO eingereicht werden.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der Bundesrat bestimmt den Umfang der Leistungen des Bundes (Art. 9 Abs. 1 des BG). Der Umfang der Bundesbeiträge wird an zu erfüllende, vorgegebene Anforderungen geknüpft (Nutzergruppe, Gruppengrösse, Unterrichtsdauer, Trainingsdichte usw.). Der Kreditvorbehalt, der in der Sportförderungsverordnung (Art. 23a Abs. 1) festgehalten ist, soll verhindern, dass sich der Bund über die bewilligten Kredite hinaus verpflichtet. Es besteht weder ein Gesuchs- noch ein Verpflichtungsüberhang.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Das Engagement des Bundes hilft mit, Jugendliche zu sportlichen Aktivitäten zu motivieren und soziales Verhalten zu vermitteln. J+S hat sich seit über 30 Jahren laufend weiterentwickelt und kann ­ als freiwillige Ergänzung bzw. Weiterführung des obligatorischen Schulturnens ­ vermehrt auch Bedeutung als Instrument gegen die zunehmende Bewegungsarmut bei der anvisierten Altersgruppe gewinnen.

6568

Gesamtbeurteilung:

J+S ist eine sinnvolle Institution, deren Existenzberechtigung auch in Zukunft unbestritten ist. Die zentrale inhaltliche und finanzielle Steuerung beim Bund ist Garant für ein landesweit einheitliches und vergleichbares Niveau des Angebots.

Der Vollzug erscheint zweckmässig. Der Prozess zur Ausrichtung der Subvention wurde im Rahmen von «J+S 2000» überprüft und optimiert. Das neue System der Pauschalierung (definitiv eingeführt ab 1. Januar 2003, voll umgesetzt bzw. wirksam ab 2005) bewährt sich und zieht einen geringeren administrativen Aufwand nach sich.

Im BG wird festgehalten, dass der Bund zur Hauptsache die Kosten von J+S trägt und die Kantone sich daran beteiligen (Art. 9 Abs. 1).

Das Finanzierungsverhältnis Bund-Kantone wurde bis anhin nicht konkretisiert, was als Basis für eine einheitliche Handhabung gegenüber den Kantonen als unabdingbar erscheint.

Die bezüglich der finanziellen Steuerung bestehenden Mängel (Kreditüberschreitung von 1 Mio. im Jahr 2005) wurden erkannt und entsprechende Gegenmassnahmen wurden in die Wege geleitet.

In den Zielen des Bundesrats für 2008 ist vorgesehen, die Vernehmlassungsergebnisse zur Totalrevision des BG über die Förderung von Turnen und Sport zur Kenntnis zu nehmen und über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Die explizite Ausgestaltung der Bestimmungen zu dieser Finanzhilfe als «Kann-Bestimmung» oder die Ergänzung mit einem Kreditvorbehalt auf Gesetzesstufe wird es erlauben, den Erfordernissen des Subventionsgesetzes und dem subsidiären Charakter dieser Subvention besser Rechnung zu tragen.

Bei dieser Gelegenheit wird auch die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen festzulegen sein. Die Gesetzesrevision sieht vor, die Altersgrenzen neu auf 5 bis 20 Jahre auszudehnen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6569

Sportpolitisches Konzept 504.3600.207 NRM: A6210.0125

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Verbesserung der Volksgesundheit.

Subventionierte Leistungen:

Verschiedene Projekte zur Förderung von Sport und Bewegung.

Rechtsgrundlagen: BG vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.0), Art. 1 und 10 Sportförderungsverordnung vom 21. Oktober 1987 (SR 415.01), Art. 26 («Weitere Förderungsmassnahmen») BRB vom 30. November 2001 und BRB vom 23. November 2005 (Konzept des Bundesrats für eine Sportpolitik in der Schweiz 2003­2006 bzw.

2007­2010) Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform: Diese Subvention besteht seit:

2002 2003 2004 2005 2006

Diverse (Swiss Olympic, Kantone, Gemeinden, usw.)

Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung 2003

2'618'670 2'610'240 2'649'930 2'647'480

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Die Projektträger aus den Bereichen Gesundheit, Bildung, Nachwuchsförderung, Infrastruktur und Forschung reichen dem BASPO ein Gesuch ein, das im Hinblick auf die übergeordnete Zielsetzung beurteilt wird.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der Bundesrat überprüft sein Konzept regelmässig und nimmt nötigenfalls Anpassungen vor, wie dies für die zweite Periode von 2007­2010 geschehen ist. Er wird dabei durch das externe «Observatorium Sport und Bewegung in der Schweiz», das in seinem Auftrag Evaluationen vornimmt, unterstützt. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall differenziert nach den klar definierten Umsetzungsmassnahmen. Ein Gesuchsüberhang wird über eine Prioritätenordnung gesteuert. Die vertraglichen Bindungen des BASPO richten sich nach den zur Verfügung stehenden Krediten.

Für die Begleitung der subventionierten Vorhaben und die Erarbeitung von neuen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Sportpolitischen Konzept sind im FLAG-Budget des BASPO entsprechende Mittel eingestellt.

6570

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit der Subvention sollen mögliche neue Massnahmen im Sinne der Zielsetzung entwickelt und lanciert werden. In der Periode 2003­2006 standen die folgenden fünf Hauptbereiche im Vordergrund: Gesundheit (allgemeine Bewegungs- und Sportförderung), Bildung (Nutzung der Bildungsmöglichkeiten, Harmonisierung der Ausbildung, Setzen von Qualitätsstandards im Sportunterricht), Leistung (Förderung von Nachwuchs und Spitzensport), Wirtschaft (Sport als Wirtschaftsfaktor nutzen), Nachhaltigkeit (Lernfeld für die Entwicklung der Gesellschaft).

Für die zweite Periode (2007­2010) sind aufgrund der Erfahrungen teilweise neue Schwerpunkte gesetzt worden. In den vier Hauptbereichen Gesundheit, Bildung, Leistung und Wirtschaft werden vorzugsweise Mittel zugunsten der Vergrösserung der Anzahl bewegungsaktiver Menschen (insbesondere auch im Kindesalter) und der Nachwuchsförderung im Leistungssport zusammen mit Swiss Olympic eingesetzt. Der Mitteleinsatz im Rahmen der Subvention erlaubt es, die aus der Sicht der Volksgesundheit notwendigen Schwerpunkte zu setzen. Die Wirkung der eingeleiteten und unterstützten Massnahmen ist in den meisten Fällen nicht sofort, sondern erst mittelfristig zu erkennen.

Gesamtbeurteilung:

Diese noch recht junge Subvention hat aufgrund der vorläufigen Auswertung der ersten Periode die gesteckten Zwischenziele weitgehend erreicht. Der Bundesrat hat der Weiterführung im November 2005 zugestimmt.

Nach 2010 ist eine Überarbeitung des Sportpolitischen Konzepts vorgesehen. Dies soll unter Berücksichtigung der eingetretenen Entwicklungen, der mit der Umsetzung des Konzepts erzielten Wirkungen und im Hinblick auf das bis dahin revidierte Sportförderungsgesetz geschehen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6571

Sportstättenbau 504.4600.004 NRM: A8300.0103

Kultur und Freizeit

Übergeordnete Ziele:

Entwicklung der Jugend, Verbesserung der Volksgesundheit und Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit.

Subventionierte Leistungen:

Erstellung von neuen und Erweiterung von bestehenden Anlagen für sportliche Ausbildung.

Rechtsgrundlagen: BG vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.0), Art. 1Bst e und Art. 12 Abs. 2 Sportförderungsverordnung vom 21. Oktober 1987 (SR 415.01), Art. 29 («Turn- und Sportanlagen») BB vom 17. Dezember 1998 und vom 3. Oktober 2000 über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung (NASAK 1: 60 Mio.

und 2: 20 Mio.).

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Private und öffentlich-rechtliche Trägerschaften Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

2000

2002 2003 2004 2005 2006

10'817'000 12'078'000 7'194'000 6'688'000 2'900'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

10'000'000

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Die Vorhabenträger stellen ein Gesuch für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen. Dieses wird aufgrund eines publizierten Kriterienkatalogs geprüft.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die grösseren Anlagen (z. B. Fussballstadien Basel, Bern, Genf) wurden bereits in den Botschaften bzw. BB zu den Verpflichtungskrediten inklusive die vorgesehenen Beiträge abschliessend aufgeführt. Kriterien für die Beurteilung der nationalen Bedeutung und die Ausrichtung von Beiträgen sind u. a. der Bedarf, allfällige Alternativen, die Verfügbarkeit für den subventionierten Zweck, die Reglementskonformität, die Erfüllung von Baustandards usw.

Weiter müssen Bau und Betrieb finanziell gesichert und der Betrieb darf nicht gewinnausgerichtet sein. Zur Sicherstellung der Nutzung muss zwischen der Trägerschaft und den interessierten nationalen Sportverbänden ein langfristiger Vertrag (in der Regel 20 Jahre) abgeschlossen werden.

Der Bundesbeitrag, der sich nach den Interessen des Bundes an der Anlage und der Finanzkraft des Kantons richtet, beträgt bis 45 Prozent der anrechenbaren Kosten. Der tatsächlich ausgerichtete Anteil des Bundes bewegte sich zwischen fünf und 25 Prozent. Der auf Gesetzesstufe festgehaltene Kreditvorbehalt führt zu einer Priorisierung der Begehren nach den sogenannten NASAK-Kriterien und hierbei insbesondere der Bedeutung eines Projektes für den gesamten Schweizer Sport.

6572

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die mit den beiden Bundesbeschlüssen bewilligten Vorhaben von nationaler Bedeutung sind bereits realisiert, im Bau oder in Planung.

Von den insgesamt 80 Millionen, die aufgrund der Befristung bis Ende 2004 zu verpflichten waren, konnten 65.2 Millionen verpflichtet werden. Die restlichen 14.8 Millionen wurden aus unterschiedlichen Gründen nicht engagiert. (Verzögerung beim Letzigrund: 8 Mio., Ablehnung des Kredits für die Pontaise in Lausanne durch die Stimmberechtigten.) Der Grossteil dieser nicht verpflichteten Mittel (10,8 Mio.) wird im Rahmen der Kreditsprechung für die EURO 08 zugunsten des Stadions Letzigrund und des Stade de Genève für die ursprüngliche Zweckbestimmung eingesetzt.

In der Herbstsession 2007 haben die Eidg. Räte einer dritten Kreditvorlage für Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung zugestimmt. Mit einem Unterstützungsbeitrag von weiteren 14 Millionen soll der Bestand an Sportanlagen von nationaler Bedeutung durch den Ausbau von vier grösseren Sportzentren und durch kleinere Objekte ergänzt werden. Das mit NASAK 1 vorgesehene Schwimmsportzentrum kann am geplanten Standort nicht realisiert werden. Die dafür einzusetzenden Bundesmittel von 6 Millionen können gemäss Beschluss zu NASAK 3 für die Erstellung eines anderen geeigneten nationalen Schwimmsportzentrums verwendet werden.

Gesamtbeurteilung:

Die mit den Bundesbeschlüssen über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung (NASAK 1 und 2) anvisierten Ziele sind erreicht. Die vorgesehenen und beschlossenen Vorhaben können bis 2010 realisiert werden. Der Einsatz der namhaften Bundesmittel zugunsten der vier grossen Fussballstadien (30 Mio.) hat mitgeholfen, diese als Aktivposition rechtzeitig für die Kandidatur und Durchführung der Fussball-EURO 08 bereitzustellen.

Mit NASAK 3 sollen noch bestehende Lücken geschlossen werden.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6573

Schweizerischer Zivilschutzverband 506.3600.002 NRM: A2310.0181

Landesverteidigung

Übergeordnete Ziele:

Information der Bevölkerung über die Gefährdungen, Schutzmöglichkeiten und Schutzmassnahmen im Katastrophen- und Kriegsfall.

Subventionierte Leistungen:

Publikation von Informationen des Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BABS) in der Zeitschrift «Zivilschutz».

Rechtsgrundlagen: BG vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, SR 520.1), Art. 71 Abs. 4

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Schweizerischer Zivilschutzverband (SZSV) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1963

2002 2003 2004 2005 2006

235'000 233'000 235'000 235'000 235'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

85'000 90'000 280'000 200'000 230'000

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Im Vertrag werden die Leistungen zwischen dem BABS und dem SZSV festgelegt.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Umfang und Inhalt des Vertragsgegenstandes ­ Veröffentlichung von Beiträgen des BABS in der Zeitschrift «Zivilschutz» des SZSV ­ entsprechen dem Kommunikationsbedarf des Bundesamtes. Der Vertrag ist jährlich kündbar.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit dieser Subvention sicherte sich das BABS durchschnittlich sechs Druckseiten in sieben jährlichen Ausgaben des Publikationsorgans des SZSV. Ohne diese Plattform, die sich direkt an das primär interessierte Zielpublikum wendet, müsste das BABS seiner weiterhin notwendigen Informationspflicht über andere Kanäle nachkommen.

Die Finanzkommission des Nationalrats wollte diese «Subventionierung» des Verbands bereits im Budget für das Jahr 2006 streichen.

Die Annahme dieses Antrags im Dezember 2005 hätte den Verband und das BABS wegen der kurzen Frist für seine Umsetzung in eine schwierige Situation gebracht. Aus den Diskussionen in den Räten ergab sich ein (zeitlicher) Kompromiss, der sowohl im Nationalrat als auch im Ständerat akzeptiert wurde. Der Beitrag des BABS an den SZSV wurde für die Jahre 2006 und 2007 noch nicht gestrichen.

Hingegen hat das BABS ­ im Interesse der Respektierung des Willens des Parlaments ­ seinen Vertrag mit dem SZSV auf Ende 2007 gekündigt.

6574

Gesamtbeurteilung:

Die betragsmässig relativ bescheidene Subvention hilft zu einem guten Teil mit, dass das Publikationsorgan des Zivilschutzverbandes erscheinen kann. In Anbetracht der effektiv stattfindenden Mittelverwendung wurde geprüft, ob die Weiterführung als Subvention gerechtfertigt ist, oder ob nicht darauf verzichtet, bzw. das anvisierte Ziel anders erreicht werden kann. Mit der Einführung von NRM und der Führung des BABS als FLAG-Amt ab 2007 sind die entsprechenden Mittel neu im Globalbudget der Dienststelle unter «Funktionsaufwand» eingestellt worden. Sie werden für geeignete Massnahmen im Rahmen der Pflicht des Amtes zur Information der Bevölkerung hinsichtlich Katastrophen und Notlagen verwendet.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6575

Bauliche Massnahmen 506.4600.001 NRM: A6210.0130

Landesverteidigung

Übergeordnete Ziele:

Bereitstellung von Schutzplätzen für die Bevölkerung.

Subventionierte Leistungen:

Erstellung, Erneuerung und Ausrüstungskosten für Anlagen der Schutzorganisationen, geschützte Operationsstellen, öffentliche Schutzräume und Kulturgüterschutzräume.

Rechtsgrundlagen: BG vom 4. Oktober 2002 über den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz, ZSG, SR 520.1), Art. 4 und 55.

BG vom 4. Oktober 1963 über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (Schutzbautengesetz, BMG, SR 520.2), Teilrevision vom 17. Juni 1994, Art. 5.

BG vom 6. Oktober 1966 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSG, SR 520.3), Art. 5.

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Gemeinden Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1963

2002 2003 2004 2005 2006

4'845'000 7'793'000 900'000 2'000'000 2'000'037

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

105'000'000 93'500'000 123'000'000 62'000'000 9'203'000

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Das Bundesamt prüft jedes eingereichte Vorhaben und entscheidet über die Ausrichtung des Beitrags.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Beitragszusprache ­ der Bund übernimmt bis zu 70 Prozent der anrechenbaren Baukosten ­ wird über einen Jahreszusicherungskredit gesteuert. Die Zusicherungen verfallen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren mit der Ausführung begonnen wird. Sowohl auf Gesetzesstufe wie auf der Ebene der Einzelsubvention ist ein Kreditvorbehalt statuiert.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die neue Bevölkerungsschutzgesetzgebung (in Kraft getreten am 1. Januar 2004) ordnet die operative und finanzielle Zuständigkeit für Schutzanlagen (Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen, geschützte Sanitätsstellen und geschützte Spitäler) neu hauptsächlich dem Bund zu. Demgegenüber liegt die Zuständigkeit für öffentliche Schutzräume bei den Kantonen und Gemeinden.

Nach Regelung des BG vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1) werden seit 2004 keine Subventionen mehr für Schutzbauten zugesichert. Es gilt die Zuständigkeitsfinanzierung. Die voraussichtlich noch bis 2009 laufenden Zahlungen dienen der Finanzierung der altrechtlich bewilligten Projekte.

Gesamtbeurteilung:

Der stark reduzierte Bedarf, die Aufgabenentflechtung zwischen Kantonen und Gemeinden einerseits und Bund andererseits im Sinne der NFA und die damit verbundene Zuständigkeitsfinanzierung lassen diese Subvention obsolet werden.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6576

Beiträge an Materialbeschaffungen 506.4600.003 NRM: A6210.0131

Landesverteidigung

Übergeordnete Ziele:

Schutz von Kulturgütern.

Subventionierte Leistungen:

Erstellung der Sicherstellungsdokumentationen für Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung.

Rechtsgrundlagen: BG vom 6. Oktober 1966 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSG, SR 520.3), Art. 24 Abs. 3.

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Gemeinden Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1966

2002 2003 2004 2005 2006

1'400'050 1'283'000 1'000'000 949'450 749'430

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

257'000 492'000 554'000 955'500

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Das über den Kanton eingereichte Gesuch wird vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) insbesondere auch im Hinblick auf die Einhaltung der im Einvernehmen mit dem EFD festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung von Bundesbeiträgen geprüft.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der Bund kann unter Berücksichtigung der Finanzkraft Beiträge von 20­30 Prozent der anrechenbaren Kosten leisten. Die Beitragszusprache steht zudem unter einem im Gesetz statuierten Kreditvorbehalt Die Zusprache eines Beitrags hängt u. a. davon ab, dass die Finanzierung insgesamt sichergestellt ist und dass der Kanton Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern getroffen hat, die im Kulturgüterschutzverzeichnis aufgeführt sind.

Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten, kann das Bundesamt Beiträge kürzen oder verweigern.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit dieser Subvention kann der Bund den Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften auf Stufe Kantone und Gemeinden nach seinen übergeordneten Prioritäten steuern. Die Sicherstellungsdokumentation für Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung ist eine Daueraufgabe, da noch nicht alle einschlägigen Objekte erfasst sind bzw. früher erstellte Dokumentationen aufgrund von neuen Erkenntnissen und Standards angepasst bzw. nachgeführt werden sollten.

Mit der Umsetzung der NFA werden die vom Bund direkt eingesetzten Mittel um den Finanzkraftzuschlag vermindert.

Gesamtbeurteilung:

Die Aufgabe, die auf dem Haager Abkommen vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten gründet, kann mit verhältnismässig geringem Aufwand seitens des Bundes erfüllt werden.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6577

Vertragliche Leistungen 525.3500.001 NRM: A6210.0150

Landesverteidigung

Übergeordnete Ziele:

Gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen im Interesse der Landesverteidigung.

Subventionierte Leistungen:

Investitionen für denjenigen Teil von Objekten (Truppenunterkünfte, Zufahrtsstrassen, Schutzbauten), deren (Mit)Nutzung für den Bund von Interesse ist. Beiträge an Gewässer- und Umweltschutzmassnahmen zugunsten von derartigen Objekten.

Rechtsgrundlagen: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG, 172.010), Art. 43 und 47; Verordnung über das Immobilienmamagement und die Logistik des Bundes vom 14. Dezember 1998 (VILB, 172.010.21), Art. 15

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Kantone, Gemeinden oder andere Partner Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

Seit vor 1980

2002 2003 2004 2005 2006

17'100'000 21'000'100 12'842'600 10'299'000 10'144'200

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

19'500'000 21'600'000 24'300'300 22'000'100 12'802'700

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Die Träger von Vorhaben, die für den Bund von Interesse für eine Teilnutzung sind, gestehen diesem gegen Übernahme eines Teils der Investitionskosten eine entsprechende (nicht rechtlich abgesicherte) Nutzung zu.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Beteiligung des Bundes richtet sich nach dem vorgesehenen Umfang der vereinbarten Nutzung. Sie liegt zwischen 5­90 Prozent der anrechenbaren Kosten. Die Realisierung hängt von den finanziellen Prioritäten und Möglichkeiten der externen Vertragspartner ab, die in der Regel auch die Führung bei der Realisierung wahrnehmen.

In den Verträgen wird ein Kreditvorbehalt statuiert.

Es liegt im Ermessen des VBS zu entscheiden, welche Projekte den spezifischen Interessen des Bundes dienen und subventioniert werden sollen.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit der Verkleinerung der Armee (A XXI) gehen ­ nach einem «Zwischenhoch» in den Jahren 2002 und 2003 zugunsten der Einrichtung der Rekrutierungszentren ­ die Aufwendungen zurück.

Mit der Einführung von NRM wird der Mitteleinsatz in der Form dieser Subvention stark reduziert. Für die Mitnutzung von kantonalen oder kommunalen Objekten sind in erster Linie Mietlösungen für den Bundesanteil ins Auge zu fassen. In zweiter Linie folgen (Stockwerk) Eigentum oder ein Nutzungsrecht für den Bedarf des Bundes, die im Hinblick auf die Bilanzaktivierung über die Investitionsrechnung abzuwickeln sind.

6578

Gesamtbeurteilung:

Der verbleibende Transferteil dient beispielsweise dazu, Beiträge an Hochwasserschutzprogramme auszurichten, die sich zugunsten von Bundesobjekten auswirken.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6579

Unterhalt Armeematerial 525.3500.002 NRM: A2310.0236

Landesverteidigung

Übergeordnete Ziele:

Dezentrale Lagerhaltung, Instandstellung und Unterhalt von Armeematerial.

Subventionierte Leistungen:

Abgeltung der Aufwendungen, insbesondere der Personalkosten, die bei den Kantonen im Zusammenhang mit dem vom Bund bestellten Unterhalt des Armeematerials anfallen.

Rechtsgrundlagen: BG über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10), Art. 110 und 115; Verordnung über die Ausrüstung der Armee vom 25. Oktober 1995 (VAA, 514.21)

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Kantone Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1951

2002 2003 2004 2005 2006

40'121'400 37'911'720 33'559'100 33'474'230 25'669'460

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

37'500'000 50'700'000 56'000'000 60'000'000 47'964'300

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Das VBS legt mit den Kantonen bzw. den kantonalen Militärbetrieben den gegenseitigen Leistungsumfang fest und schliesst entsprechende Vereinbarungen ab.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der Bund macht den Kantonen mengenmässige und fachtechnische Vorgaben. Diese orientieren sich bezüglich Umfang an den vorgesehenen Mitteln. Es kann auch vereinbart werden, kantonale Aufgaben an das VBS zu übertragen.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Verkleinerung der Armee (Armee XXI) und die damit zusammenhängende Einführung eines neuen, zentralisierten Logistikkonzepts, das sich auf wenige Logistikzentren beschränkt, reduzieren die Nachfrage nach diesen bisher stark dezentral erbrachten Leistungen. Dieser Entwicklung trägt die Aufgabenentflechtung im Rahmen der NFA Rechnung. Neu liegt die Verantwortung für den logistischen Bereich (persönliche Ausrüstung, übriges Armeematerial) ausschliesslich beim Bund. Damit werden die Beschaffung, der Unterhalt und der Ersatz der persönlichen Ausrüstung vollständig zur Bundessache. (Streichung der entsprechenden Artikel/Ziffern 110 und 115 MG.) Allerdings soll der Bund die Kantone gegen Entschädigung weiterhin mit der Bewirtschaftung und dem Unterhalt von Armeematerial beauftragen können (MG Art. 106a (neu) Abs. 2).

6580

Gesamtbeurteilung:

Mit dem neuen zentralisierten Logistikkonzept kann diese Aufgabe vom Bund selbst kostengünstiger wahrgenommen werden. Er kann die entsprechenden Aufträge an Dritte oder auch an die Militärbetriebe der Kantone vergeben. Da es sich hier nicht mehr um die Erfüllung bundesrechtlich vorgeschriebener Aufgaben oder öffentlichrechtliche Aufgaben handelt, die dem Empfänger vom Bund zur Erfüllung übertragen worden sind, kann auf diese Subvention verzichtet werden. Der «Unterhalt Armeematerial» wird unter Transfer der entsprechenden Mittel ab 2009 über den Kredit «Betrieb und Infrastruktur» der Armee abgewickelt.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6581

Beiträge ausserdienstliches Schiesswesen 525.3600.006 NRM: A2310.0343

Landesverteidigung

Übergeordnete Ziele:

Erhaltung der Schiessfertigkeit der Angehörigen der Armee.

Subventionierte Leistungen:

Entschädigung der Verbände und Schiessvereine für die Durchführung der obligatorischen, ausserdienstlichen Schiessübungen; unentgeltliche Abgabe von Munition für das obligatorische Schiessen, das Feldschiessen und Kurse; Abgabe von Übungsmunition zu Selbstkostenpreisen.

Rechtsgrundlagen: BG über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10), Art. 62 Abs. 2, Art. 63 Abs. 2 und 6

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Anerkannte Verbände und Schiessvereine Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1900

2002 2003 2004 2005 2006

15'026'800 13'820'500 11'944'000 11'479'980 9'478'370

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

14'750'000 16'835'000 18'694'000 18'705'000 18'878'800

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Der Schweizer Schiesssportverband wird vom Bund jährlich entschädigt für die Organisation und Durchführung der Bundesübungen und der Nachschiesskurse. Die mit der Veranstaltung beauftragten Vereine werden aufgrund der Schiessberichte (Abrechnungen) abgegolten.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Für die Erfüllung der Aufgabe werden einerseits pauschalierte Grundbeiträge ausgerichtet und andererseits festgelegte Entschädigungen für jede an den Schiessübungen und Kursen teilnehmende Person. Die Ansätze der Bundesleistungen werden vom VBS im Einvernehmen mit der EFV bestimmt.

Der Mittelbedarf wird weitestgehend bestimmt durch die Anzahl der Teilnehmenden an den obligatorischen Schiessübungen.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

So lange die obligatorische Schiesspflicht besteht, müssen entsprechende Kurse und Übungen durchgeführt werden. Durch die Verkleinerung der Armee nimmt der Mittelbedarf ab.

6582

Gesamtbeurteilung:

Die Betrauung der anerkannten Schiesssportvereine mit dieser Aufgabe erscheint als eine für den Bund kostengünstige Lösung, da die Subventionsempfänger in diesem Zusammenhang auch ehrenamtliche Leistungen erbringen.

Das aktuelle Subventionsgefäss ist im Jahr 2003 aus der Zusammenführung der ehemaligen Rubriken «Munition für das Schiesswesen» (530.3600.001), «Kostenbeiträge an Schiessübungen» (530.3600.002) und «Ausserdienstliches Schiesswesen» (530.3600.003) gebildet worden. Diese sinnvolle Zusammenfassung ist auf Verordnungsstufe ­ die Regelungen finden sich in fünf Verordnungen ­ noch nachzuvollziehen und gleichzeitig sind Vereinfachungen durch vermehrte Pauschalierungen anzustreben.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6583

Ausserdienstliche Ausbildung und Militärvereine 525.3600.007 NRM: A2310.0237

Landesverteidigung

Übergeordnete Ziele:

Förderung der Wehrtüchtigkeit und Wehrfähigkeit.

Subventionierte Leistungen:

Tätigkeiten der militärischen Dachverbände und Vereine für die ausserdienstliche Vor-, Aus- und Weiterbildung, soweit sie im Interesse der Landesverteidigung liegen.

Rechtsgrundlagen: BG über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10), Art. 62 Abs. 1 und 3, Art. 150 Abs. 1

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Anerkannte Verbände, Militär- und Schiessvereine Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1947

2002 2003 2004 2005 2006

1'728'800 1'586'100 1'395'800 1'662'300 1'770'500

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'200'000 1'414'000 1'349'000 1'519'000 1'438'900

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Jeder Verein oder Verband erhält auf Antrag einen Globalbetrag, der aufgrund seines vorgelegten Budgets bemessen wird. Der Umfang liegt bei einigen tausend bis einigen zehntausend Franken. Für die Aktivitäten zugunsten der militärischen Vorbildung werden in der Regel Pauschalbeiträge ausgerichtet, während für die Organisation von ausserdienstlichen militärischen Veranstaltungen Global- oder Pauschalbeiträge sowie Beiträge aufgrund von Abrechnungen geleistet werden.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Gewährung dieser Finanzhilfen steht unter einem Kreditvorbehalt. Die Begehren werden priorisiert und die Mittelzusprache erfolgt im Rahmen der verfügbaren Kredite.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Das ausserhalb der Armee vorhandene und gepflegte Wissen und Interesse wird genutzt für die vormilitärische Ausbildung, die ausserdienstliche Aus- und Weiterbildung.

Die Verkleinerung der Armee hat bezüglich dieser Interessenlage kaum Auswirkungen.

6584

Gesamtbeurteilung:

In Ergänzung zur Milizarmee erfüllen die mit dieser Subvention unterstützten Aktivitäten den ihnen zugedachten Zweck.

Das heutige Subventionsgefäss ist im Jahr 2003 aus der Zusammenführung der ehemaligen Rubriken «Ausserdienstliche Ausbildung» (530.3600.004) und «Militärvereine» (530.3600.005) gebildet worden. Diese Zusammenfassung ist auf Verordnungsstufe ­ die Regelungen finden sich in fünf Verordnungen ­ noch nachzuvollziehen und gleichzeitig sind Vereinfachungen durch vermehrte Pauschalierungen anzustreben.

Die aktuelle Entwicklung zeigt zudem, dass rund 80 Prozent der Mittel zugunsten der eigenen Leistungen für die Truppe gemäss «Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe» (VATT, SR 512.38) eingesetzt werden. Das VBS wird hier eine Klärung in dem Sinn vornehmen, dass diese Mittel in den Eigenbereich verschoben werden. Dabei wird auch geprüft, ob eine Zusammenfassung der verbleibenden Subventionsmittel mit der Subvention «Beiträge ausserdienstliches Schiesswesen» ­ hier werden zu einem guten Teil die selben Verbände und Vereine begünstigt ­ bewerkstelligt werden kann.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6585

Flächenbeitrag LWN 570.3600.002 NRM: A6210.0110

Ordnung und öffentliche Sicherheit

Übergeordnete Ziele:

Vollzug der landwirtschaftlichen Direktzahlungen.

Subventionierte Leistungen:

Neuvermessung der landwirtschaftlichen Nutzflächen und Nachführung der Elemente «Bodenbedeckung» in den Grundbuchplänen.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LWG, SR 910.1) Art. 70, 72 und 8; BB über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2000­2003 bzw. 2004­2007 (Zahlungsrahmen)

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Kantone, private Geometerbüros Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1999

2002 2003 2004 2005 2006

4'500'000 1'485'000 7'148'700 2'145'800 2'193'100

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

5'000'000

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Das Bundesamt für Landwirtschaft schliesst mit dem Bundesamt für Landestopographie Vereinbarungen bezüglich der zu erbringenden Leistungen ab. Die dazu notwendigen Kredite werden vom BLW abgetreten. Swisstopo vereinbart mit den Kantonen die im Zusammenhang mit diesem Vorhaben zu erbringenden Leistungen. Die Kantone beteiligen sich zu 50 Prozent an den Kosten für die Digitalisierung der Grundbuchpläne und die Nachführung der Elemente «Bodenbedeckung».

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die notwendigen Mittel wurden in den Zahlungsrahmen für Direktzahlungen zugunsten der Neuvermessung der landwirtschaftlichen Nutzflächen vorgesehen und in die Voranschläge von Swisstopo aufgenommen und entsprechend den Arbeitsfortschritten beansprucht. Das Projekt hat eine vorgesehene Laufzeit von 1999­2008.

[Als Basis für dieses Vorhaben dient ein digitales Terrainmodell der Amtlichen Vermessung (DTM-AV). Die notwendigen Leistungen dazu erbrachte Swisstopo im Eigenbereich mit eigenen und mit vom Bundesamt für Landwirtschaft zu diesem Zweck abgetretenen Mitteln.]

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die korrekte Ausrichtung der Direktzahlungen basiert auf der genauen Kenntnis der landwirtschaftlichen Nutzflächen. Deren Veränderungen können aufgrund der aktualisierten Daten aus der Amtlichen Vermessung dokumentiert werden. Bedingt durch die Dynamik der Veränderungen (Waldgrenzen, Gewässer) wird eine Nachführung zu prüfen sein.

Gesamtbeurteilung:

Das Projekt wurde im Jahr 2007 abgeschlossen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6586

Abgeltung der amtlichen Vermessung 570.3600.004 NRM: A6210.0109

Ordnung und öffentliche Sicherheit

Übergeordnetes Ziele:

Rechtliche Sicherung des Grundeigentums; Bereitstellung der Grundlage für die Nationale Geodateninfrastruktur.

Subventionierte Leistungen:

Realisierung der amtlichen Vermessung (Ersterhebungen, Erneuerungen, Erhaltung und periodische Nachführung).

Rechtsgrundlagen: Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), Art. 39 SchlT; BB vom 20. März 1992 über die Abgeltung der amtlichen Vermessung (SR 211.432.27)

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Kantone Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1912

2002 2003 2004 2005 2006

59'144'000 57'754'000 37'361'000 33'223'600 31'357'200

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

15'786'000 21'275'000 31'669'000 34'200'000 69'144'000

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Der Bund vereinbart mit den Kantonen einen mittel- und einen langfristigen Realisierungsplan der Vermessungsvorhaben. Seit 1998 wird die amtliche Vermessung über einen 4-jährigen Leistungsauftrag und jährlich abgeschlossene Leistungsvereinbarungen gesteuert.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Abgeltung erfolgt im Rahmen der bewilligten Kredite nach Massgabe des Arbeitsfortschrittes bei den vereinbarten Werken.

Über die Art und Anzahl der jährlich neu zu startenden Projekte ­ die mittlere Bearbeitungsdauer beträgt sechs Jahre ­ kann der Mittelbedarf zusätzlich gesteuert werden. Der Bundesbeitrag liegt ­ je nach Aufgabe ­ zwischen 10 und 90 Prozent der anrechenbaren Kosten. Die Subvention enthält einen Finanzkraftzuschlag von durchschnittlich 45 Prozent.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Das seit 1912 vom Bund geförderte Vermessungswerk dient weiterhin der Förderung der Rechtssicherheit und der Sicherung des Grundeigentums sowie als Grundlage für die Nationale Geodateninfrastruktur. Bei einer Unterstützung durch den Bund im bisherigen Umfang wird das Ziel des Abschlusses der Ersterfassung voraussichtlich im Jahr 2025 erreicht werden. Danach werden noch Anstrengungen zugunsten von Erneuerung, Nachführung und Erhaltung notwendig sein.

6587

Gesamtbeurteilung:

Im Laufe der 90er-Jahre hatte sich ein Überhang eingegangener Verpflichtungen gebildet, der mit den ordentlich vorgesehenen Mitteln innerhalb eines tragbaren Zeitraums nicht mehr abgebaut werden konnte. Zur Bereinigung dieser Situation wurden vom Parlament, zeitlich beschränkt, über einen Verpflichtungskredit gesteuerte, zusätzliche Mittel bewilligt. (Erhöhter Mitteleinsatz in den Jahren 1999­2003.)

Mit der Einführung der NFA fällt der Finanzkraftzuschlag weg.

Diese Mittel fliessen zweckfrei in den Ressourcen- und Lastenausgleich. An den Zuständigkeiten von Bund und Kantonen in dieser Verbundaufgabe wird nichts verändert. Das bisher versuchsweise angewandte System der Programmvereinbarungen (Leistungsvereinbarungen) wird definitiv eingeführt. Die Finanzierung, die auch die Steuerung über einen Verpflichtungskredit vorsieht, wird neu in der «Verordnung der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung» geregelt.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6588

Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte 606.3600.001 NRM: A2310.0211

Landwirtschaft und Ernährung

Übergeordnete Ziele:

Erhaltung und Förderung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Nahrungsmittelindustrie.

Subventionierte Leistungen:

Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72), Art. 3­6

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Hersteller von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1976

2002 2003 2004 2005 2006

114'899'536 114'899'989 114'900'000 90'000'000 89'999'986

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

23'999'894 30'499'998 74'999'968 117'842'164 111'842'164

Finanzielle Steuerung:

JährlicheVoranschlagskredite, WTO-Plafonds

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Zur Festsetzung der Ansätze ist grundsätzlich die Differenz zwischen den inländischen und ausländischen Grundstoffpreisen massgebend. Die Beiträge bemessen sich nach den Grundstoffmengen, die zur Herstellung der ausgeführten Produkte verwendet wurden.

Das Verfahren zur Subventionsausrichtung ist dreistufig und umfasst die Vorausfestsetzung (approximative Zuteilung der vorhandenen Mittel auf die Hersteller), die Ausfuhrabfertigung (zollrechtliche Abwicklung und Dokumentation) sowie die offizielle Antragstellung an die EZV zur Ausrichtung von Ausfuhrbeiträgen.

Das Eidgenössische Finanzdepartement legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement die Ansätze für die Ausfuhrbeiträge fest. Die Ansätze werden jährlich festgesetzt, sofern nicht wesentliche Preisänderungen kürzere Fristen bedingen.

6589

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages. Das geltende WTOAbkommen definiert für diesen Kredit ein maximales, jährliches Ausgabenvolumen von 114,9 Millionen.

Im Rahmen der Bilateralen II wurde für den Warenverkehr CH-EU ein neuer Berechnungsmodus eingeführt (Nettopreiskompensation).

Neu ist nicht mehr der Weltmarktpreis, sondern das Preisniveau in der EU zur Bestimmung der Ausfuhrbeiträge massgebend.

Die EZV setzt im Rahmen des Vorausfestsetzungsverfahrens fest, für welche Beträge die Exporteure Ausfuhrbeiträge beantragen können. Sie nimmt die Vorausfestsetzung auf Gesuch hin und nach Massgabe der verfügbaren Mittel gemäss jährlichem Voranschlag vor. Massgebendes Kriterium ist die Preisentwicklung auf den verschiedenen Märkten (CH, EU, Dritte). Es besteht seitens der Nahrungsmittelindustrie kein rechtlicher Anspruch auf Ausfuhrbeiträge. Bei Mittelknappheit sind die Ansätze entsprechend anzupassen oder der Veredelungsverkehr kann als Ersatzmassnahme eingeführt werden.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Ausfuhrbeiträge sind nicht Bestandteil der drei landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen, kommen aber vollumfänglich der schweizerischen Landwirtschaft zugute. Ein Verzicht auf diese Stützungsmittel hätte die Einführung des Veredelungsverkehrs zur Folge. Die zollfreie Einfuhr ausländischer Rohstoffe zur Verarbeitung stünde in direkter Konkurrenz zu den inländischen Produzenten, was letzteren Umsatzeinbussen generieren dürfte.

Gemäss den Vorgaben der WTO werden die Ausfuhrbeiträge bei einem erfolgreichen Abschluss der Doha-Runde per 2013 aufgehoben.

Gesamtbeurteilung:

Das übergeordnete Ziel der Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Nahrungsmittelindustrie kann mit dem bestehenden System grundsätzlich erreicht werden.

Die Subvention ist aus ordnungs- und handelspolitischer Sicht dennoch problematisch. Dies gilt nicht zuletzt auch im Lichte der internationalen Entwicklungen.

Aus diesem Grund, aber auch wegen finanzpolitischer Vorgaben und der Entwicklung der Nahrungsmittelpreise sind die Ausfuhrbeiträge im Legislaturfinanzplan 2009­2011 auf 65 bis 70 Millionen gesenkt worden.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Zur Verbesserung der finanztechnischen Abwicklung (Vermeidung von jährlichen Nachtragskrediten) wird das EFD (EZV) das Verfahren überprüfen und flexibler ausgestalten, um den finanzpolitischen Vorgaben des Parlamentes gebührend Rechnung zu tragen. Insbesondere sind die Ansätze je nach Bestand an verfügbaren Mitteln und je nach Ausfuhrmengen seitens der Industrie auch unterjährig anzupassen. Dabei wird auch der erfolgten Reduktion der Mittel Rechnung zu tragen sein. Diese wird je nach Entwicklung (DohaRunde WTO, FHAL mit der EU) weiter zu führen sein.

6590

Vereine des Zollpersonals 606.3600.005 NRM: A2109.0001

Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen

Übergeordnete Ziele:

Förderung der Einsatzfähigkeit des Zollpersonals

Subventionierte Leistungen:

Die Sportvereine des Zollpersonals bieten den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zollverwaltung, insbesondere des Grenzwachtkorps, die Möglichkeit, für die berufliche Tätigkeit wichtige Sportarten auszuüben: Fitness, Selbstverteidigung, Schwimmen, Schiessen und Hundedressur.

Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Ermächtigung EFD vom 13.12.1937 (für Sportklubs GWK) Subventionsart: Subventionsform:

Sportvereine des Zollpersonals Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1939

2002 2003 2004 2005 2006

52'400 51'876 51'614 52'400 52'400

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

11'376 10'177 17'996 23'997 52'400

Finanzielle Steuerung:

jährlicher Zahlungskredit

Gewährungsform:

formlos

Verfahren:

Die Sportvereine werden von der Eidg. Zollverwaltung (EZV) in schriftlicher Form über den gewährten Beitrag informiert. Letzterer wird einmal im Jahr überwiesen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Beiträge an die betreffenden Sportvereinigungen des Zollpersonals werden an die Anzahl Mitglieder, das Vermögen, den Mitgliederbeitrag und die Anzahl Aktivitäten der Vereine angepasst. Der jährliche Beitrag wird vor allem für die Bereitstellung der notwendigen Trainingsinfrastruktur eingesetzt.

Die EZV lässt sich mittels Jahresbericht der Sportvereine über deren Aktivitäten informieren. Der Jahresbericht enthält auch einen Finanzbericht.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit der Subvention will der Bund die körperliche Leistungsfähigkeit des Grenzwachtpersonals fördern. Es liegt auch in Zukunft im Interesse des Bundes, auf leistungsfähiges Zollpersonal zurückgreifen zu können.

Gesamtbeurteilung:

Das Gut «körperliche Fitness des Grenzwachtpersonals» wird auf diese Weise kosteneffizient hergestellt. Der Vollzug ist ebenfalls effizient gestaltet.

Der geleistete Beitrag ist unbestritten. Im Sinne der Vereinfachung des Kontenplans und der Effizienz wurde bei der Umgliederung der Konten im Rahmen des Neuen Rechnungsmodells des Bundes eine Umrubrizierung in den «übrigen Personalaufwand» vorgenommen.

Für die Umrubrizierung spricht im Weiteren, dass es sich mehr um eine betriebs- und personalpolitische Massnahme als um eine Finanzhilfe im Sinne des Subventionsgesetzes handelt.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6591

Eidgenössiches Volkswirtschaftsdepartement (EVD) Finanzhilfe an Konsumentenorganisationen 701.3600.401 NRM: A2310.0183

Wirtschaft

Übergeordnete Ziele:

Förderung der objektiven Information der Konsumentinnen und Konsumenten durch Vorschriften über die Konsumenteninformation, das Testwesen und die Förderung der Waren- und Dienstleistungsdeklaration.

Subventionierte Leistungen:

Objektive und fachgerechte Information in gedruckten oder in elektronischen Medien, Durchführung von vergleichenden Tests, Aushandeln von Vereinbarungen über Deklarationen.

Rechtsgrundlagen: BG vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (KIG, SR 944.0), Art. 5

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Konsumentenorganisationen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1970

2002 2003 2004 2005 2006

558'200 651'618 648'327 710'800 701'920

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

135'000 180'000 400'000 468'000 440'401

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Konsumentenorganisationen, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss ausschliesslich dem Konsumentenschutz widmen, kann eine Finanzhilfe gewährt werden.

Vier Organisationen, die diese Bedingungen erfüllen, werden in der Verordnung genannt. Alle weiteren Organisationen müssen in einem Gesuch an das Büro für Konsumentenfragen nachweisen, dass sie die im KIG festgelegten Anforderungen erfüllen.

Der Bund unterstützt die Organisationen mit höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Reichen die bewilligten Mittel nicht aus, erhalten die in der Verordnung genannten Organisationen 90 Prozent der gesamten Summe, die übrigen Organisationen höchstens 10 Prozent.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Das Gesetz enthält einen Kreditvorbehalt. Die Finanzhilfe wird über den jährlichen Zahlungskredit gesteuert. Reichen die bewilligten Mittel nicht aus, so gilt die in der Verordnung festgelegte Verteilung der Mittel.

Die Höhe der Finanzhilfe an die einzelnen Organisationen wird über die Beurteilung der Gesuche gesteuert.

6592

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Gemäss Bundesverfassung (Art. 97) trifft der Bund Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Da er diese Aufgabe nicht selbst übernehmen kann und will, unterstützt er die Konsumentenorganisationen mit Finanzhilfen.

Die Produkteinformation der Konsumentinnen und Konsumenten durch vergleichende Tests hat sich seit Beginn der Konsumenteninformation sukzessive zu einem gefragten Instrument entwickelt.

Mittlerweile ist diese Art der Information in den Medien gut verankert und es treten auch vermehrt private Anbieter dieser Leistung auf dem Markt auf.

Gesamtbeurteilung:

Durch die Finanzhilfe wird eine objektive und fachgerechte Information der Konsumentinnen und Konsumenten unterstützt. Zusätzlich wird die Anzahl der unabhängigen vergleichenden Tests durch die Bundesbeiträge gefördert.

Im Weiteren übernehmen die Konsumentenorganisationen die Aufgabe, mit den Wirtschaftsorganisationen Vereinbarungen über die Form und den Inhalt der Deklaration von Waren und Dienstleistungen abzuschliessen. Käme keine Vereinbarung zustande, so könnte der Bundesrat die Deklaration durch Verordnung regeln.

Müsste der Bund die Aufgabe übernehmen, so würde dies zu höheren Kosten führen. Da die Konsumentenorganisationen einen guten Teil der Kosten selbst tragen müssen, ist die Unterstützung dieser Organisationen für den Bund günstiger. Das Verfahren zur Ausrichtung und Steuerung der Subvention erscheint effizient.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6593

Arbeitsvermittlung 704.3600.001 NRM: A2310.0347

Soziale Wohlfahrt

Übergeordnete Ziele:

Schaffung und Erhaltung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes.

Subventionierte Leistungen:

Vermittlung von Musikern durch den Schweizerischen Paritätischen Facharbeitsnachweis für Musiker (SFM); Förderung der Ausbildung der öffentlichen Arbeitsvermittler; Förderung der interkantonalen Arbeitsvermittlung und Aufgabenunterstützung des Verbands Schweizerischer Arbeitsämter (VSAA).

Rechtsgrundlagen: BG vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG, SR 823.11), Art. 11, 31, 33

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

SFM, VSAA, Weltverband für öffentliche Arbeitsvermittlung Finanzhilfe und Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1982

2002 2003 2004 2005 2006

349'345 409'855 414'147 344'339 420'828

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

186'902 148'989 309'544 267'068

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Der Bund kann dem SFM Finanzhilfen von in der Regel höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) gewähren. Die Finanzhilfen dürfen das Betriebsdefizit nicht übersteigen. In Ausnahmefällen kann das ganze Betriebsdefizit gedeckt werden.

Der VSAA ist der wichtigste Partner des Bundes bei der Umsetzung und Weiterentwicklung der Arbeitsmarktpolitik. Für diese Tätigkeit erhält er vom Bund Abgeltungen. Die Höhe der Abgeltung wird durch die Geschäftsleitung festgelegt, in welcher auch das SECO mit einem Vertreter Einsitz hat.

Damit die Schweiz die Tätigkeit des Weltverbands für öffentliche Arbeitsvermittlung mitgestalten kann, bezahlt sie jährlich einen kleinen Mitgliederbeitrag.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der SFM muss dem SECO jährlich seine Betriebsrechnung vorlegen. Das in der Abrechnung ausgewiesene Betriebsdefizit wird im gesetzlichen Rahmen abgegolten (Betrag in der Regel nicht höher als 30 % der anrechenbaren Betriebskosten).

Beim VSAA wird die Höhe der Beiträge der einzelnen Beitragszahler (u.a. Bund und Kantone) anhand des jeweiligen Budgets von der Geschäftsleitung festgelegt. Da sich der Umfang der Leistungen, die der Bund dem VSAA abgilt, über die Jahre kaum verändert hat, blieb auch die Höhe der jährlichen Abgeltung praktisch unverändert.

Das SECO schliesst mit dem VSAA jährlich Zielvereinbarungen ab und kontrolliert die Zielerreichung regelmässig.

6594

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Obwohl die Aufwendungen des Bundes im Verhältnis zum Aufgabengebiet Soziale Wohlfahrt marginal sind, ist die finanzielle Unterstützung für den SFM existenziell. Da sich die Arbeit bei der Vermittlung von Musikern wesentlich von der Arbeit der RAV unterscheidet, könnten diese die Aufgaben des SFM nicht ohne Weiteres übernehmen.

Die beim VSAA eingekauften Leistungen sind dem Bund vom Gesetz übertragen (Festlegung der beruflichen Anforderungen an Arbeitsvermittler). Da der Arbeitsmarkt immer wieder Schwankungen unterworfen ist, ist eine gute berufliche Qualifikation der mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen wichtig. Der VSAA sorgt für einen hohen Ausbildungsstandard.

Gesamtbeurteilung:

Der SFM wendet rund 40 Prozent seiner Bruttodienstzeit für die Erledigung der Arbeiten für Bund und Kantone auf. Da der SFM einen Eigendeckungsgrad von rund 80 Prozent erreicht, kauft der Bund die Leistungen zu Gunsten des Arbeitsmarkts, die er sonst selbst erbringen müsste, günstig ein.

Auch die Leistungen des VSAA, der gleichzeitig auch für die Kantone tätig ist, können wegen der vorhandenen Synergien günstig eingekauft werden.

Die Steuerung der Subvention verursacht beim Bund nur einen geringen Aufwand.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6595

Heimarbeitsbeschaffung 704.3600.003 NRM: A2310.0349

Wirtschaft

Übergeordnete Ziele:

Förderung der Heimarbeit, sofern diese von sozialer oder staatspolitischer Bedeutung ist und insbesondere die Existenzverhältnisse der Gebirgsbevölkerung zu verbessern vermag.

Subventionierte Leistungen:

Information über Heimarbeit; Vermittlung von Heimarbeitern und Heimarbeiterinnen sowie Vergabe von Heimarbeit; Unterstützung der Möglichkeit, ein traditionelles Handwerk zu erlernen.

Rechtsgrundlagen: BB vom 12. Februar 1949 über die Förderung der Heimarbeit (SR 822.32), Art. 3 und 4

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Schweiz. Verband für Heimarbeit, Amt für Heimarbeit Uri, Kurszentrum Ballenberg Finanzhilfe und Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1949

2002 2003 2004 2005 2006

375'400 406'100 378'634 384'300 396'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

309'521 268'000 374'000 398'900 375'400

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Gesuche um Bundesunterstützung werden von Gemeinden sowie privaten Organisationen und Unternehmungen beim Kanton eingereicht. Gesuche von kantonalen Amtsstellen und Institutionen werden direkt dem SECO eingereicht.

Das SECO entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Nutzens der Tätigkeit über die Beitragsgesuche.

Mit den einzelnen Subventionsempfängern werden Leistungsvereinbarungen abgeschlossen. Darin wird festgehalten, dass die Buchführung nach den gängigen Grundsätzen erfolgen und Ende Jahr von einer offiziellen Stelle auf ihre Richtigkeit geprüft werden muss.

Die Schlussabrechnungen sowie die Revisionsberichte sind dem SECO spätestens sechs Monate nach Jahresablauf einzureichen. Das SECO evaluiert die Unterlagen und gewichtet sie für die Gewährung der Subvention im Folgejahr.

Die Bundesbeiträge sollten in der Regel höchstens die Hälfte der erforderlichen Betriebsmittel oder der ungedeckten Ausgaben der Organisationen ausmachen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Das Gesetz enthält einen Kreditvorbehalt. Die Finanzhilfen werden über den jährlichen Zahlungskredit gesteuert, indem die Höhe der Beitragsleistungen an den Umfang der bewilligten Kredite angepasst wird. Es besteht somit bezüglich der Subventionshöhe ein grosser Ermessensspielraum.

6596

Für die Bemessung der Subvention wird im Wesentlichen der wirtschaftliche Nutzen der Tätigkeit sowie die Höhe der Leistungen Dritter ­ die mindestens gleich hoch wie die Leistungen des Bundes sein sollten ­ berücksichtigt.

Das SECO prüft jährlich anhand von Indikatoren in den Leistungsvereinbarungen, ob die Subventionen noch gerechtfertigt sind.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Heimarbeit ist seit Beginn der Massnahme in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung konstant geblieben. Sie kann auch in Zukunft zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie beitragen. Mit der betragsmässig geringen Subvention kann ein Beitrag an den Fortbestand und die Entwicklung der Heimarbeit geleistet werden, welcher auch von einer gewissen regionalpolitischen Bedeutung ist.

Gesamtbeurteilung:

Die Kleinsubvention erlaubt es insbesondere auch dem Schweizerischen Verband für Heimarbeit, Aufgaben zu übernehmen, die sonst von den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren wahrgenommen werden müssten. Da sich der Bereich Heimarbeit in vielem von anderen Arbeitsverhältnissen unterscheidet, wird für die Beratung und Vermittlung besonderes Fachwissen benötigt. Die bestehende Unterstützung der Heimarbeit fällt daher für den Bund kostengünstig aus.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6597

Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) 704.3600.020 NRM: A2310.0352

Wirtschaft

Übergeordnete Ziele:

Garantierung der Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten.

Subventionierte Leistungen:

Nachträgliche Kontrolle der in Verkehr gebrachten technischen Einrichtungen und Geräte, soweit diese nicht über Prämienzuschläge oder Gebühreneinnahmen gedeckt ist.

Rechtsgrundlagen: BG vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG, SR 819.1), Art. 6

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Zuständige Kontrollorgane (z.B.

Schweiz. Verein für techn. Inspektionen).

Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1996

2002 2003 2004 2005 2006

107'113 191'558 1'033'354 1'484'397 1'487'578

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

102'684

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Der Bundesrat hat die ihm vom Gesetz übertragene Kompetenz zur Regelung der nachträglichen Kontrolle von technischen Einrichtungen und Geräten (Art. 6 STEG) ans zuständige Departement delegiert. Dieses hat die Zuständigkeit der Kontrollorgane für die einzelnen Kontrollbereiche in einer Verordnung festgelegt. Den Umfang und die Finanzierung der Kontrolltätigkeit vereinbart das Departement mit den einzelnen Kontrollorganen in Leistungsvereinbarungen.

Die Kontrollorgane finanzieren ihre Aufwendungen in erster Linie aus Gebühreneinnahmen und aus dem Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.

Da Gebühren nur erhoben werden, wenn eine technische Einrichtung oder ein technisches Gerät nicht den Vorschriften entspricht, wird dadurch nur ein sehr kleiner Teil der Vollzugskosten gedeckt.

Für den Rest kommt der Bund auf.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Subvention wird über jährliche Zahlungskredite gesteuert. In den Leistungsvereinbarungen mit den einzelnen Kontrollorganen ist ein Kreditvorbehalt statuiert.

Die Leistungen der Kontrollorgane werden pauschal abgegolten. Die Höhe der Abgeltung wird auf Grund der Anzahl kontrollierter technischer Einrichtungen und Geräte festgelegt.

Die Leistung der Kontrollorgane wird jährlich anhand der Leistungsvereinbarung vom zuständigen Fachamt gemessen.

6598

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit dem Aufbau der nachträglichen Kontrolle von technischen Einrichtungen und Geräten wurde 1996 begonnen. Seither ist der Kontrollaufwand kontinuierlich gestiegen.

Mit der Übernahme der EU-Richtlinie über die allgemeine Produktesicherheit und deren Umsetzung im Rahmen der STEG wurde der Zuständigkeitsbereich der Kontrollorgane zusätzlich erweitert und der Kontrollaufwand nahm dadurch weiter zu.

Der zusätzliche Kontrollaufwand zeigt sich auch im steigenden Mittelbedarf zur Finanzierung der Kontrollen. Da die nachträglichen Kontrollen noch nicht in allen Bereichen vollständig aufgebaut sind, wird der Kontrollaufwand in den nächsten Jahren weiter ansteigen.

Gesamtbeurteilung:

Damit technische Einrichtungen und Geräte aus der Schweiz auf dem internationalen Markt konkurrenzfähig sind, muss sichergestellt werden, dass bei diesen Produkten zumindest die gleichen Qualitätskriterien wie in der EU eingehalten werden.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6599

Schweiz Tourismus (ST) 704.3600.100 NRM: A2310.0355

Wirtschaft

Übergeordnete Ziele:

Förderung der Schweiz als Tourismusland.

Subventionierte Leistungen:

Finanzieller Beitrag an die Betriebskosten von Schweiz Tourismus.

Rechtsgrundlagen: BG vom 21. Dezember 1955 über die Schweizerische Verkehrszentrale (SR 935.21), Art. 6

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Schweiz Tourismus (ST) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1956

2002 2003 2004 2005 2006

49'000'000 39'600'000 40'385'000 46'000'000 46'000'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

15'000'000 18'900'000 27'000'000 33'400'000 35'000'000

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Der Bundesbeitrag basiert auf dem Leistungsauftrag, gewährleistet die Grundfinanzierung und ermöglicht ST, die gesetzlich vorgegebenen Aufgaben im Bereich Destinationsmarketing zu erfüllen. Zu Beginn jeder Mehrjahresperiode reicht die ST-Leitung ein begründetes Gesuch ein, das von der Bundesverwaltung unter dem Blickwinkel der Tourismuspolitik des Bundes geprüft und anschliessend dem Bundesrat vorgelegt wird.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Das Parlament legt die Finanzhilfe für eine Periode von jeweils mehreren Jahren fest und bewilligt einen Zahlungsrahmen. Die jährliche Finanzhilfe wird als Pauschalbeitrag geleistet. Für die Periode 2008­2011 wurde ein Zahlungsrahmen von 191 Millionen bewilligt. Die Auszahlung ist an den Abschluss eines Leistungsauftrags zwischen Bund und ST gebunden.

Corporate Governance:

ST ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Die operative Leitung wird von einem/einer vom Bundesrat ernannten Direktor/Direktorin wahrgenommen. Der Vorstand mit einer Bundesvertretung besteht aus 13 Personen aus den Bereichen Tourismus, Wirtschaft und Politik. Die Aufgaben von ST sind gesetzlich festgelegt.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Der Bundesbeitrag ist ein Kostenbeitrag an den Betrieb von ST. Der Vollzug ist einfach. Die Ziele werden über den Auftrag regelmässig überprüft. Die private Tourismusbranche dürfte sich in der Zukunft noch stärker engagieren.

Am 24. Januar 2007 hat der Bundesrat entschieden, die im Bereich Landeswerbung tätigen Organisationen nicht zusammenzuführen, wie das vom Parlament über zwei Postulate der Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben gewünscht worden war.

6600

Gesamtbeurteilung:

Die Tätigkeiten von Schweiz Tourismus dürften dazu beigetragen haben, dass sich die Perspektiven der schweizerischen Tourismusbranche in den letzten Jahren substanziell verbessert haben.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6601

Dokumentations- und Beratungsstelle des Schweizer Tourismus-Verbands 704.3600.101 NRM: A2310.0356

Wirtschaft

Übergeordnete Ziele:

Förderung der Schweiz als Tourismusland.

Subventionierte Leistungen:

Unterstützungsbeitrag an den Schweizer Tourismus-Verband für seine Informations- und Beratungstätigkeit im öffentlichen Interesse.

Rechtsgrundlagen: BRB vom 6. Oktober 1976

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Dokumentationsund Beratungsstelle des Schweizer TourismusVerbands (STV) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1977

2002 2003 2004 2005 2006

113'800 112'860 113'570 117'000 118'800

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

100'000 108'000 120'000 117'000 111'600

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Als privatrechtlicher Verein wird der STV zu einem Grossteil über die Beiträge seiner rund 620 Mitglieder finanziert. Dazu gehören Branchen- und andere nationale Vereine, Kantone und Gemeinden, nationale, regionale und lokale Tourismusbetriebe und Organisationen sowie zahlreiche grosse Dienstleistungsunternehmen. Der Bund leistet einen Beitrag an die Informations- und Beratungstätigkeit des STV.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Beitragshöhe wird jährlich über den Voranschlag dem Parlament unterbreitet.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Der Tourismus ist ein wichtiger Wirtschaftssektor der Schweiz. Als Dachorganisation setzt sich der STV in der Tourismuspolitik für eine attraktive und dynamische Tourismuswirtschaft auf internationaler Ebene ein. Eine politische Interessenvertretung und die Mitarbeit bei der Umsetzung von Rahmenbedingungen auf nationaler Ebene sind die Hauptaufgaben des STV.

Gesamtbeurteilung:

Mit dem Bundesbeitrag realisiert der STV gezielt einen Beratungsdienst. Der relativ geringe Beitrag hat somit für den STV, der bei der Umsetzung der Tourismuspolitik des Bundes eine wesentliche Rolle spielt, eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Die Wirksamkeit dieses Beitrags ist indessen nicht bezifferbar.

Die Prüfung der Bundessubventionen vom 14. April 1999 hat zur Einführung einer Leitungsvereinbarung geführt.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6602

Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus 704.3600.102 NRM: A2310.0357

Wirtschaft

Übergeordnete Ziele:

Förderung der Schweiz als Tourismusland.

Subventionierte Leistungen:

Finanzierung von innovativen Projekten im Tourismus (Innotour).

Rechtsgrundlagen: BG vom 10. Oktober 1997 über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus (SR 935.22), Art. 4

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Projektträger (Unternehmen, Private) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1998

2002 2003 2004 2005 2006

2'830'056 8'929'729 8'864'399 4'999'962 6'929'057

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

3'894'256

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Gesuche um Finanzhilfe sind beim Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) einzureichen. Dieses holt die Stellungnahme der unmittelbar betroffenen Kantone und Bundesämter ein. Es kann zur Prüfung der Gesuche auch Sachverständige beiziehen. Die Förderung soll da ansetzen, wo Schwächen im Angebot geortet werden und Innovation und Zusammenarbeit zu echten Wettbewerbsvorteilen führen können.

Die Finanzhilfe wird für Projekte nach folgenden Kriterien gewährt: Präsenz im ganzen Land; zu mindestens 50 Prozent von den Projektträgern finanziert; keine Subventionierung einzelner Betriebe, sondern die überbetriebliche Zusammenarbeit fördernd; Projekt bereits laufend oder Start muss innerhalb von sechs Monaten erfolgen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Verpflichtungskredit über vier Jahre, über den die Finanzhilfen bereitgestellt werden (für die Jahre 2008­2011: 21 Mio.).

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Innotour ist ein Instrument zur Verbesserung der Struktur und Qualität des Schweizer Tourismusangebots. Die unterstützten Projekte zielen auf Zusammenarbeit und sollen zu wirtschaftlicher Wertschöpfung führen.

Die Schweiz ist als Tourismusland ständig mit der Herausforderung konfrontiert, kundenorientierte Leistungen und Produkte anzubieten.

Mit dem Bundesengagement soll eine Anstossfinanzierung für innovative Projekte zur Verbesserung der Tourismusleistungen ermöglicht werden.

6603

Gesamtbeurteilung:

Die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus ist naturgemäss eine zeitlich befristete Bundestätigkeit. Das ist auch die Auffassung des Gesetzgebers, der die Geltungsdauer des Gesetzes vom 1. Februar 1998 an auf zehn Jahre festgelegt hat. Die Geltungsdauer des Gesetzes wurde vom Parlament in der Herbstsession 2007 nochmals bis zum 31. Januar 2012 verlängert.

Eine allfällige Verlängerung der Programme geht eine vorgängige kritische Bilanzierung voraus.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EVD (seco) wird beauftragt, Innotour vor einem Entscheid über eine Weiterführung nach 2012 kritisch zu überprüfen.

6604

Schweizerische Zentrale für Handelsförderung 704.3600.200 NRM: A2310.0365

Wirtschaft

Übergeordnete Ziele:

Förderung der Schweizer Exporte.

Subventionierte Leistungen:

Beitrag an die OSEC, die Schweizer Handelskammern im Ausland und an nicht gewinnorientierte Organisationen ausserhalb der OSEC im Hinblick auf die Unterstützung der Schweizer Exportförderung.

Rechtsgrundlagen: Exportförderungsgesetz vom 6. Oktober 2000 (SR 946.14), Art. 4

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Business Network Switzerland (OSEC) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1926

2002 2003 2004 2005 2006

15'100'000 14'949'000 16'745'000 17'000'000 17'000'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

7'600'000 9'500'000 12'200'000 14'426'095 12'054'616

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Die OSEC verfügt über ein Gesamtbudget von rund 25 Millionen.

17 Millionen stammen vom Bundesbeitrag, 1,5 Millionen von Mitgliederbeiträgen, der Rest von Dienstleistungen im Auftrag der Kundschaft.

Das Budget wird von ihrem Aufsichtsrat genehmigt. Gestützt darauf reicht die OSEC ein Subventionsgesuch für die zu erbringende Leistung ein, das von der Verwaltung geprüft wird.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der Beitrag an die OSEC wird aufgrund eines Bundesbeschlusses gewährt. Es handelt sich um einen mehrjährigen Zahlungsrahmen (in der Regel über vier Jahre).

Corporate Governance: Die OSEC ist ein Verein mit einem Aufsichtsrat, dessen Funktion derjenigen des Verwaltungsrats eines Privatunternehmens entspricht. Der Aufsichtsrat hat neun Mitglieder, davon eine Bundesvertretung. Die Steuerung erfolgt über einen Leistungsauftrag.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Exportförderung ist Teil der Massnahmen des Bundes für die KMU. Für sie sind Aktivitäten im Ausland mit grossen Risiken verbunden, und oft fehlt es ihnen an Knowhow oder personellen Ressourcen, um auf ausländischen Märkten tätig zu werden. Die Exportberatung hilft ihnen, diese Probleme zu lösen.

6605

Gesamtbeurteilung:

Durch verschiedene gezielte Massnahmen konnte die Exportförderung verbessert werden, insbesondere bezüglich Kundenfreundlichkeit, Subsidiaritätsprinzip, Netzkoordination und der Effizienzkontrolle.

In der Schweiz sind mehrere Akteure in der Exportförderung tätig: Neben der OSEC gibt es die Swiss Organisation for Facilitating Investments (SOFI), das Importförderungsprogramm SIPPO und weitere Instrumente wie die Exporthilfen für Wein und andere Agrarprodukte.

Um mögliche Synergien in den Bereichen Exportförderung und Investitionen besser zu nutzen, hat der Bundesrat am 28. Februar 2007 einer Integration der Schweizer Wirtschaftsförderung im Ausland und der Programme SOFI und SIPPO bei der OSEC mittels Leistungsvereinbarungen zugestimmt.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6606

Investitionsrisikogarantie 704.3600.201 NRM: A2310.0366

Wirtschaft

Übergeordnete Ziele:

Investitionsförderung der Schweiz im Ausland.

Subventionierte Leistungen:

Deckung der Verwaltungskosten der Geschäftsstelle der Investitionsrisikogarantie, welche mit der Förderung von Schweizer Investitionen in Entwicklungsländern beauftragt ist.

Rechtsgrundlagen: BG vom 20. März 1970 über die Investitionsrisikogarantie (SR 977.0), Art. 2

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Geschäftsstelle der Investitionsrisikogarantie (IRG) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1970

2002 2003 2004 2005 2006

29'751 26'730 28'565 27'000 56'550

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

100'697 103'729 69'393 65'629 45'585

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Vertrag zwischen dem Bund und dem Verein Schweizer Maschinenindustrieller über den Betrieb einer IRG-Geschäftsstelle. Mit dem Bundesbeitrag werden deren Verwaltungskosten gedeckt. Der Bund seinerseits erhebt beim Empfänger der Garantie jedes Jahr eine Gebühr. Die Gebühr wird vom Bundesrat im Hinblick auf die Deckung der gesamten vorhersehbaren Kosten und aufgrund der gedeckten Risiken, der Garantiesumme und der Garantiedauer festgesetzt.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der Beitrag und die Gebühren werden jährlich budgetiert. Nach Rechnungsabschluss wird die Differenz zwischen Gebühreneinnahmen und Ausgaben auf das IRG-Reservekonto übertragen, zur Deckung allfälliger späterer Schäden.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Märkte der Entwicklungsländer sind für die Schweizer Wirtschaft und insbesondere für die Maschinenindustrie von grosser Bedeutung. Die prekäre wirtschaftliche Situation in den Entwicklungsländern sowie die politischen Unsicherheiten bergen für die Investitionen in diesen Ländern grosse Risiken. Dazu kommt, dass sich die Schweizer Wirtschaft immer grösserem Wettbewerbsdruck der anderen Industrieländer ausgesetzt sieht.

Gesamtbeurteilung:

Das System ist 100-prozentig selbsttragend, erfüllt den gesetzlichen Zweck vollumfänglich und hat sich bewährt.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6607

Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV) 704.3600.202 NRM: A2310.0367

Wirtschaft

Übergeordnete Ziele:

Wahrung der Schweizer Interessen bei der Erarbeitung von internationalen Normen, auf die in der Schweizer Gesetzgebung verwiesen wird.

Subventionierte Leistungen:

Erfassen und Aufbereiten von schweizerischen und ausländischen Notifikationen unter den WTO-Abkommen über die technischen Handelshemmnisse sowie über sanitarische und phytosanitarische Massnahmen; Sicherstellung einer zentralen Auskunftsstelle für Fragen im Bereich der technischen Vorschriften und Normen; Wahrung der Schweizer Interessen in internationalen Normenorganisationen bei der Erarbeitung von Normen, auf die in technischen Vorschriften verwiesen werden soll (sogenannte mandatierte Normen).

Rechtsgrundlagen: BG vom 6.10.1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51)

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Schweizerische Normenvereinigung (SNV) Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1990

2002 2003 2004 2005 2006

1'850'000 1'850'000 1'850'000 1'850'000 1'850'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'355'000 2'308'531 2'000'000

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Die SNV muss alljährlich Rechenschaft über die Erfüllung der im Vertrag aufgeführten Aufgaben ablegen. Bei mangelhafter Berichterstattung sowie ungenügender Erfüllung der vertraglichen Pflichten kann der Subventionsbetrag für die folgende Periode entsprechend gekürzt werden.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Gemäss den relevanten Artikeln im THG kann der Bundesrat die Aufgaben, für die eine Abgeltung vorgesehen ist, delegieren. Der Aufwand wird für die Erfüllung der gemäss Vertrag mit der SNV delegierten Aufgaben berechnet. Die Grundlage bildet die jährliche Berichterstattung der SNV an das SECO. Mittels vorgegebenem Raster muss die SNV Rechenschaft über die Erfüllung der vertraglichen Pflichten ablegen. Für jede einzelne gemäss Vertrag vorgeschriebene Aufgabe sind Indikatoren (qualitativer und quantitativer Natur) festgelegt.

Corporate Governance: Ein Vertreter des SECO nimmt als Beobachter an den Sitzungen des SNV-Vorstandes teil.

6608

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Dank der Übertragung der Aufgaben an die SNV profitiert der Bund vom generellen und spezifischen Fachwissen, insbesondere weil bei Bedarf auf das Wissen von spezialisierten Organisationen wie dem Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA), der Electrosuisse oder der Swiss Information an Communications Technology Association (SICTA) zurückgegriffen werden kann.

Eine eigenständige Wahrnehmung der Aufgaben würde den Bund viel teurer zu stehen kommen.

Gesamtbeurteilung:

Die Aufgabenübertragung an die SNV stellt in diesem Bereich die wirtschaftlichste Lösung dar.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6609

Wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit 704.3600.222 NRM: A2310.0370

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Verbesserung der Lebensbedingungen der benachteiligen Bevölkerung in den Entwicklungsländern.

Subventionierte Leistungen:

Aus verschiedenen Massnahmen (z.B. Budgethilfe, Entschuldungsmassnahmen, Unternehmensfinanzierung, Mischfinanzierung usw.)

bestehende finanzielle Unterstützung.

Rechtsgrundlagen: BG vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0), Art. 1 und 6

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Bevölkerung von Entwicklungsländern Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1976

2002 2003 2004 2005 2006

130'349'782 136'855'320 140'658'531 129'967'326 132'673'040

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

8'814'217 45'613'418 118'000'029 120'846'949 83'179'793

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Beiträge in Form von Programmen oder Aktionen/Projekten von einigen Tausend bis 20 Millionen Franken. Jeder Beitrag ist Gegenstand eines Vertrags, der die Bedingungen festlegt (z.B. vorgängige Genehmigung der Leistungen, Einführung von Führungs- und Kontrollmethoden). Jeder Beitrag über 5 Millionen wird von der Eidg. Finanzverwaltung überprüft. Engagements ab 20 Millionen werden dem Bundesrat vorgelegt.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über den Rahmenkredit für die wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit. Er läuft in der Regel über mindestens vier Jahre.

Über ein Qualitätssicherungssystem werden die optimale Nutzung der eingesetzten Mittel und die Qualität der Arbeit gewährleistet. Es werden Ergebniskontrollen vorgenommen, um mit Hilfe festgelegter Kriterien die Wirksamkeit der Projekte in Bezug auf die Zielvorgaben und die Nutzung der bereitgestellten Mittel zu prüfen.

6610

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die internationale Gemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt, die Armut in der Welt zu verringern.

Die Bekämpfung der Armut ist das Hauptziel der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen der Entwicklungszusammenarbeit des Bundes. Die Massnahmen sollen zu nachhaltigem Wachstum in Entwicklungs- und Transitionsländern und zu deren Integration in die Weltwirtschaft beitragen.

Die wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen machen einen bedeutenden Teil der öffentlichen Entwicklungshilfe der Schweiz aus (rund 15 % der Ausgaben für die Entwicklungsländer).

In den letzten Jahren wurde vermehrt ein Schwerpunkt auf die Mobilisierung privatwirtschaftlicher Ressourcen gelegt. Besondere Aufmerksamkeit wurde auch dem politischen Dialog, der Bildung strategischer Partnerschaften und der geografischen Konzentration der Hilfe gewidmet. Diese Strategie soll in den kommenden Jahren weitergeführt werden.

Gesamtbeurteilung:

Grundlage für die Entwicklungshilfemassnahmen ist die Verfassung, nach welcher der Bund zur Linderung von Not und Armut in der Welt beitragen soll. Die Massnahmen des SECO zur Unterstützung der Entwicklungsländer im Bereich der Wirtschafts- und Handelspolitik ergänzen und stärken die technische Hilfe der DEZA.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6611

Wirtschaftliche Zusammenarbeit mit osteuropäischen Staaten 704.3600.231 NRM: A2310.0372

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Förderung von Stabilität, Sicherheit und Wohlstand auf dem europäischen Kontinent.

Subventionierte Leistungen:

Beiträge hauptsächlich zur Finanzierung von Basisinfrastrukturen, Zahlungsbilanz- und Budgethilfen, von Entschuldungsmassnahmen oder für Massnahmen zur Förderung des Privatsektors.

Rechtsgrundlagen: Endempfänger: BG vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1), Art. 1 und 8 Subventionsart: Subventionsform:

Bevölkerung der Ostländer und der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1990

2002 2003 2004 2005 2006

87'590'148 89'362'913 87'509'434 75'764'837 70'935'486

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

6'90'7592 82'198'530 87'525'674

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Über diesen Voranschlagskredit gewährte Beiträge dienen der wirtschaftlichen und finanziellen Zusammenarbeit. Die vier Tätigkeitsbereiche sind: die makroökonomische Unterstützung, die Handelsförderung, die Investitionsförderung und die Finanzierung von Infrastrukturen. Die Wahl der Partnerländer erfolgt aufgrund von präzisen Kriterien (Bedürfnisse, Armutsindex, Regierungsführung, Reformdynamik, örtliches Potenzial sowie politische und wirtschaftliche Interessen der Schweiz), die Wahl der Projekte aufgrund von detaillierten Machbarkeitsstudien.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über den Rahmenkredit zur Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS, in der Regel über vier Jahre.

Alle Kreditanträge über 5 Millionen werden von der Eidg. Finanzverwaltung geprüft, alle über 20 Millionen dem Bundesrat vorgelegt.

6612

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit der Unterstützung der demokratischen Reformen in Osteuropa und den ehemaligen Sowjetländern leistet die Schweiz einen Beitrag an die Stabilität und denWohlstand in Europa. Während fünf zentraleuropäische Staaten und die baltischen Länder die Strukturreformen erfolgreich umgesetzt und soweit abgeschlossen haben, dass sie auf den 1. Mai 2004 vollwertige Mitglieder der Europäischen Union (EU) wurden, stehen einige Balkan- und GUS-Länder noch am Anfang ihrer Reformen. Auf diese Staaten wird sich die technische Zusammenarbeit der Schweiz in den nächsten Jahren konzentrieren.

Zudem werden nach Abschluss der Programme in Bulgarien, Rumänien und Russland die in diesem Kredit verbleibenden Ausgaben zu 100 Prozent der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit angerechnet und damit in die OECD-Statistiken aufgenommen.

Die geplanten Finanzmittel für die Transition waren nach der EU-Osterweiterung Gegenstand einer Neuausrichtung. Das Parlament hat nämlich im Juni 2007 beschlossen, die EU in ihren Bemühungen, wirtschaftliche und soziale Unterschiede abzubauen durch einen Solidaritätsbeitrag in der Höhe von 1 Milliarde über 10 Jahre zu unterstützen. Die Finanzierung wird im Umfang von 40 Prozent zu gleichen Teilen von EDA/DEZA und EVD/SECO getragen. Ein Teil der SECO-Finanzierung erfolgt über diesen Kredit.

Gesamtbeurteilung:

Das Hauptziel der Zusammenarbeit besteht auch heute noch darin, die Transition zu fördern, das heisst den Übergang zu demokratischen marktwirtschaftlichen Systemen. Im Lauf der Zeit hat die Zusammenarbeit aber eine gewisse Neuausrichtung erfahren. Konkret besteht diese im partnerschaftlichen Ansatz der Unterstützung durch Abstimmung mit anderen Gebern, dem Einbezug der Behörden, Unternehmen und der Zivilgesellschaft in den Empfängerländern, aber auch in der konkreten Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und Unternehmen.

Der Beitrag an die Transition in Osteuropa dient auch den Interessen der Schweiz: Einerseits will die Schweiz durch die Zusammenarbeit die wirtschaftlichen und sozialen Strukturen stärken, um die Lebensbedingungen vor Ort zu verbessern. Das vermindert den Migrationsdruck auf unser Land. Andererseits bilden auch die aussenwirtschaftlichen Interessen in diesem potenziellen Wachstumsmarkt Gründe für das schweizerische Engagement. Zu den Interessen der Schweiz gehört letztlich auch die Erhaltung des Gewichts der Stimmrechtsgruppen bei der den Bretton-WoodsInstitutionen und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

Die Zieldefinition der Schweizer Osthilfe ist auf die Bedürfnisse ausgerichtet, und die umgesetzten Aktivitäten bilden einen anerkannten Beitrag zum politischen und demokratischen Transitionsprozess.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6613

Darlehen und Beteiligungen im Ausland 704.4200.401 NRM: A4200.0109

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Verbesserung der Lebensbedingungen der benachteiligten Bevölkerung in den Entwicklungsländern.

Subventionierte Leistungen:

Gewährung von Darlehen und Beteiligungen an verschiedene Finanzintermediäre wie Risikokapitalfonds, Garantiefonds und Leasinggesellschaften.

Rechtsgrundlagen: Endempfänger: BG vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1), Art. 1 und 8 Subventionsart: Subventionsform: Diese Subvention besteht seit:

KMU in Entwicklungsländern Finanzhilfe Darlehen 1982

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

22'899'456

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Seit 2004 wird das Investitionsportfolio des SECO in Entwicklungsund Transitionsländern von der Firma SIFEM (Swiss Investment Fund for Emerging Markets) verwaltet.

Die Höhe der Darlehen resp. Beteiligungen ist unterschiedlich, übersteigt aber 20 Millionen pro Operation nicht. Alle Darlehen resp. Beteiligungen über 5 Millionen werden der Eidg. Finanzverwaltung vorgängig zur Genehmigung vorgelegt.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über den Rahmenkredit für die wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen in Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit über eine Mindestlaufzeit von vier Jahren.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Der begrenzte Zugang zu langfristigem Kapital stellt für KMU in den Entwicklungsländern eines der grössten Hindernisse dar, mit dem sie konfrontiert sind. Die Unternehmensfinanzierung ist deshalb ein zentraler Bestandteil der Wirtschafts- und Handelspolitik im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit. Bisher wurden Beteiligungen an verschiedenen Finanzintermediären wie Risikokapitalfonds, Garantiefonds und Leasinggesellschaften realisiert. Diese Finanzintermediäre gehen nach kommerziellen Kriterien vor, das heisst es werden diejenigen privaten Projekte mit den langfristig besten Erfolgsaussichten unterstützt.

Die kommerzielle Ausrichtung der Fonds ist mit den entwicklungspolitischen Zielsetzungen kompatibel. Sie stellt sogar eine notwendige Voraussetzung für die Zielerreichung dar, denn die nach kommerziellen Kriterien ausgewählten Projekte bieten die besten Chancen auf langfristigen Erfolg und damit auch für die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen.

Da die KMU den Grossteil des Privatsektors in den Entwicklungshilfeländern ausmachen, sollte die Gewährung von Darlehen, vor allem aber Beteiligungen, beibehalten werden.

6614

2002 2003 2004 2005 2006

26'615'893 22'848'131 25'675'920 23'928'569 20'999'953

Gesamtbeurteilung:

Das gesamte Investitionsportfolio in Entwicklungs- und Transitionsländern wird von SIFEM verwaltet. Die Rückzahlungen der von SIFEM verwalteten Darlehen und Beteiligungen werden heute direkt reinvestiert.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6615

Wirtschaftliche Zusammenarbeit mit osteuropäischen Staaten, Darlehen und Beteiligungen 704.4200.450 NRM: A4200.0106

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Förderung von Stabilität, Sicherheit und Wohlstand auf dem europäischen Kontinent.

Subventionierte Leistungen:

Rückzahlbare Darlehen und finanzielle Beteiligungen zur Unterstützung der Reformprozesse in Zentral- und Osteuropa.

Rechtsgrundlagen: Endempfänger: BG vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1), Art. 1 und 8 Subventionsart: Subventionsform: Diese Subvention besteht seit:

Bevölkerung der Ostländer und der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) Finanzhilfe Darlehen 1993

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

2'721'096 29'800'385

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Über diesen Voranschlagskredit gewährte Beiträge dienen der wirtschaftlichen und finanziellen Zusammenarbeit.

Seit 2004 wird das Investitionsportfolio in Entwicklungs- und Transitionsländern von der Firma SIFEM (Swiss Investment Fund for Emerging Markets) verwaltet.

Die Höhe der Darlehen resp. Beteiligungen ist unterschiedlich, übersteigt aber 20 Millionen pro Operation nicht.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über den Rahmenkredit zur Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS, in der Regel mit einer Laufzeit von vier Jahren. Die Finanzmittel werden vom Parlament über den Voranschlag bewilligt.

Alle Kreditanträge über 5 Millionen Franken werden von der Eidg.

Finanzverwaltung geprüft, alle über 20 Millionen dem Bundesrat vorgelegt.

6616

2002 2003 2004 2005 2006

6'999'999 6'930'000 8'853'010 8'700'000 8'500'000

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit der Unterstützung der demokratischen Reformen in Osteuropa und den ehemaligen Sowjetländern leistet die Schweiz einen Beitrag an die Stabilität und den Wohlstand in Europa. Während fünf zentraleuropäische Staaten und die baltischen Länder die Strukturreformen erfolgreich umgesetzt und soweit abgeschlossen haben, dass sie auf den 1. Mai 2004 vollwertige Mitglieder der Europäischen Union (EU) wurden, stehen einige Balkan- und GUS-Länder noch am Anfang ihrer Reformen. Auf diese Staaten wird sich die technische Zusammenarbeit der Schweiz in den nächsten Jahren konzentrieren.

Die geplanten Finanzmittel für die Transition waren nach der EU-Osterweiterung Gegenstand einer Neuausrichtung. Das Parlament hat am 14. Juni 2007 beschlossen, die EU in ihren Bemühungen, wirtschaftliche und soziale Unterschiede abzubauen, durch einen Solidaritätsbeitrag in der Höhe von 1 Milliarde über 10 Jahre zu unterstützen. Die Finanzierung wird im Umfang von rund 40 Prozent zu gleichen Teilen von EDA/DEZA und EVD/SECO getragen. Ein Teil der SECO-Finanzierung erfolgt über diesen Kredit.

Gesamtbeurteilung:

Das Hauptziel der Zusammenarbeit besteht auch heute noch darin.

die Transition zu fördern, das heisst den Übergang zu demokratischen marktwirtschaftlichen Systemen.

Der Beitrag an die Transition in Osteuropa dient auch den Interessen der Schweiz: Einerseits will die Schweiz durch die Zusammenarbeit die wirtschaftlichen und sozialen Strukturen stärken, um die Lebensbedingungen vor Ort zu verbessern. Das vermindert den Migrationsdruck auf unser Land. Andererseits bilden auch die aussenwirtschaftlichen Interessen in diesem potenziellen Wachstumsmarkt Gründe für das schweizerische Engagement. Zu den Interessen der Schweiz gehört letztlich auch die Erhaltung des Gewichts der Stimmrechtsgruppen bei der den Bretton-WoodsInstitutionen und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

Die Zieldefinition der Schweizer Osthilfe ist auf die Bedürfnisse ausgerichtet, die umgesetzten Aktivitäten bilden einen anerkannten Beitrag zum politischen und demokratischen Transitionsprozess.

Das gesamte Investitionsportfolio in Entwicklungs- und Transitionsländern wird von SIFEM verwaltet. Die Rückzahlungen der von SIFEM verwalteten Darlehen und Beteiligungen werden heute direkt reinvestiert.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6617

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), Beteiligung 704.4200.501 NRM: A4200.0107

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Förderung von Stabilität und Sicherheit auf dem europäischen Kontinent.

Subventionierte Leistungen:

Beteiligung an der Kapitalerhöhung der EBWE, deren Hauptaufgabe darin besteht, in den Ländern Mittel- und Osteuropas und der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) die Transition zur Marktwirtschaft und die Integration in die Weltwirtschaft zu fördern.

Rechtsgrundlagen: BB vom 12. Dezember 1990 über die Finanzierung des Beitritts der Schweiz zur BERD (BBl 1991 III 593)

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform: Diese Subvention besteht seit:

Bevölkerung der GUS-, Ostländer Finanzhilfe Beteiligung 1991

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

21'074'040 7'797'600

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Der Beitrag der Schweiz bei der Kapitalerhöhung entsprach mit 228 Millionen Ecu (rund 342 Mio. Fr.) dem ursprünglichen Anteil am Kapital von 2.28 Prozent. 22,5 Prozent des Betrags oder etwas über 50 Millionen Ecu (77 Mio. Fr.) sind über 12 Jahre einzuzahlen, 40 Prozent in acht Jahresraten, der Rest in Form eigener Wechsel.

Die letzte Zahlung soll 2009 erfolgen. Ab 2005 geht es nur noch um das Inkasso der letzten Wechsel, die jährlichen Aufwendungen gehen damit zurück. Die übrigen rund 260 Millionen Franken bilden das Garantiekapital.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die nötigen Mittel zur Finanzierung der Beiträge nach den vertraglichen Vorgaben werden jedes Jahr im Budget eingestellt.

2002 2003 2004 2005 2006

9'939'375 9'618'750 9'298'125 9'939'375 4'770'900

Corporate Governance: Der Gouverneursrat, in dem die Schweiz vertreten ist, ist das oberste Organ der EBWE, der politisch wichtige Entscheide fällt und die Exekutivdirektoren im Verwaltungsrat wählt. Die Schweiz hat einen ständigen Sitz im Verwaltungsrat inne. Dadurch kann sie bei der Wahl der Projekte, bei der Politik und Strategie der Bank mitbestimmen und für die Einhaltung ihrer wirtschaftlichen Interessen sorgen. Wie bei der Weltbank führt der Schweizer Exekutivdirektor eine Stimmrechtsgruppe an.

6618

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Dieses Internationale Finanzierungsinstitut (IFI) wurde 1990 als multilaterale Antwort auf die politischen und wirtschaftlichen Umwälzungen in Mittel- und Osteuropa und den Ländern der ehemaligen Sowjetunion geschaffen, um dieser Region eine koordinierte Finanzhilfe bereitzustellen.

Die EBWE dient als Schnittstelle für die Investitionen zugunsten der 27 Ostländer und übt eine Funktion als Beraterin und Kapitalgeberin aus, um die Strukturreformen zwecks Integration dieser Länder in die Weltwirtschaft zu unterstützen. Sie gewährt Darlehen, übernimmt Beteiligungen und Garantien für Projekte zur Infrastrukturerneuerung (Autobahnen, Industrie, Finanzinstitute usw.) und zur Privatisierung grosser staatlicher Konzerne. Sie ist gleichzeitig eine Entwicklungsbank, welche die Länder beim Umbau unterstützt, und eine Geschäftsbank, welche den privaten Sektor, namentlich KMU finanziert.

In vielen Fällen besteht eine direkte Kooperation, indem die Schweiz Projekte oder Programme mitfinanziert.

Gesamtbeurteilung:

Die bilateralen und multilateralen Hilfen der Schweiz für die mittelund osteuropäischen sowie GUS-Staaten sind demnach zwei sich ergänzende Aspekte der gleichen Strategie, nämlich Stabilität und Sicherheit in Europa und die Integration der Ostländer in die Weltwirtschaft zu erreichen. Die Schweiz ist von der Aussenwirtschaft und damit mehr als andere Staaten von stabilen und ausgewogenen politischen und wirtschaftlichen Beziehungen abhängig. Damit ist die Schweiz einem multilateralen Ansatz bei der Problemlösung verpflichtet. Die Schweizer Beteiligung am EBWE-Kapital ist Ausdruck dieses Engagements.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6619

Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit (SGH), Darlehen 704.4200.601 NRM: A4200.0108

Wirtschaft

Übergeordnete Ziele:

Förderung der Schweiz als Tourismusland.

Subventionierte Leistungen:

Gewährung von zinslosen Darlehen an die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit.

Rechtsgrundlagen: BG vom 20. Juni 2003 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft (SR 935.12), Art. 14

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform: Diese Subvention besteht seit:

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

2002 2003 2004 2005 2006

Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) Finanzhilfe Darlehen 1942 Wiederaufnahme 2003

19'800'000 9'925'000 6'000'000 3'000'000

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Die SGH kann sich bei Bedarf über ein zinsloses Darlehen des Bundes von 50 Millionen refinanzieren.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgte über einen Verpflichtungskredit, der von 2003­2007 lief. Die jährlichen Voranschlagskredite wurden bis 2007 vom Parlament im Rahmen des Voranschlags gewährt.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die SGH, eine Genossenschaft des öffentlichen Rechts mit Mischfinanzierung, ist eine Finanzierungsgesellschaft, die Darlehen gewährt. Sie übt eine Beratungstätigkeit für Hotellerie, Banken, Kantone und andere Institutionen aus.

Das 2003 revidierte Gesetz räumt dem Bund die Möglichkeit ein, zur Förderung der Hotellerie Darlehen zu gewähren.

Die finanzielle Autonomie war ein wichtiges Ziel der SGH-Reform.

Die SGH soll alle Betriebskosten selbst gewährleisten und die nötigen Reserven bilden, um mögliche Verluste zu decken.

Gesamtbeurteilung:

Die Eidg. Finanzkontrolle hat festgestellt, dass die SGH über grosse Liquidität verfügt. Grund dafür sind weniger Darlehensgesuche als angenommen und die Erhöhung des Deckungsgrads der Darlehen als besseren Risikoschutz.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft erachtet es derzeit als nicht notwendig, für die Zeit nach 2007 einen weiteren SGH-Kredit vorzusehen. Deshalb wurden im Voranschlag 2008 und im Legislaturfinanzplan 2009­2011 keine Mittel mehr eingestellt.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6620

Betriebsbeiträge Fachhochschulen 706.3600.201 NRM: A2310.0104

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Unterstützung von Lehre und Spitzenforschung zur Stärkung der Schweiz als Wissensgesellschaft.

Subventionierte Leistungen:

Betrieb der Fachhochschulen FHS, Lehre und angewandte Forschung; Beitrag an bauliche Investitionen (bis Ende 2007).

Rechtsgrundlagen: Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995 (SR 414.71), Art. 18

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Fachhochschulen Abgeltung: 95 % Finanzhilfe: 5 % Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1998

2002 2003 2004 2005 2006

214'030'052 220'276'493 228'337'089 251'796'894 278'711'894

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

200'000'048

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Der Bund trägt im Rahmen der bewilligten Kredite einen Drittel der anrechenbaren Betriebs- und Investitionskosten öffentlichrechtlicher Fachhochschulen.

Für den Anteil Lehre, der auf der Basis eines Beitrags pro Studierende/n beruht, zahlt der Bund im Mai eine Anzahlung von rund 60 Prozent, berechnet auf den Vorjahresdaten. Der Rest wird Ende Jahr oder anfangs des nächsten Jahres ausbezahlt. Die Schlussabrechung basiert auf dem gewichteten Jahresmittel der Studierendenzahl (Stichtage: 15.5. und 15.11).

Bei den baulichen Investitionen werden die Mittel auf Gesuch hin gewährt und vom Amt nach festgelegten Kriterien geprüft.

Der Bund leistet keinen Beitrag an die Dienstleistungen der FHS.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen vierjährigen Zahlungsrahmen, eingereicht über die BFI-Botschaft (Bildung, Forschung und Innovation).

Die Fachhochschulverordnung (SR 414.711) legt die Kriterien für die Berechnung der Betriebsbeiträge an die Lehre, die angewandte Forschung und Entwicklung, an Qualifizierungsmassnahmen für den Aufbau von Forschungs- und Weiterbildungskompetenz, an Massnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau, an Fremdmieten und Investitionen fest.

6621

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Ende 2003 haben die FHS vom Bundesrat die unbefristeten Betriebsbewilligungen erhalten. Die Subvention des Bundes bildet einen wichtigen Beitrag an den Betrieb der FHS. Ab 2008 sind die Beiträge an bauliche Investitionen separat ausgewiesen (Voranschlagskredit A4300.0140). Ebenso sind ab 2008 die Kredite für die Integration der GSK-Studiengänge in diesem Kredit enthalten. Der Anteil des Bundes an der Finanzierung der FHS wurde bei der Revision des Fachhochschulgesetzes 2005 nicht in Frage gestellt.

Besonderes Augenmerk ist auf die Entwicklung der MasterStudiengänge an den FHS zu legen, vor allem hinsichtlich der Rationalisierung und Optimierung der Hochschulportfolios.

Gesamtbeurteilung:

Die Ressourcen der FHS stammen hauptsächlich von Kantonen und Bund, nur ein kleiner Teil aus eigenen Einnahmen (Studiengebühren, Aufträge usw.). Über seinen Beitrag unterstützt der Bund die Bemühungen der Kantone und FHS für ein qualitativ hochstehendes Bildungsangebot. Seine Beteiligung deckt über 30 Prozent der effektiven Betriebs- und Investitionskosten der FHS.

Die FHS profitieren darüber hinaus von einer Unterstützung seitens der Förderagentur für Innovation KTI zum Kompetenzaufbau in der angewandten Forschung und Entwicklung.

Die FHS können auch Gelder im Rahmen der europäischen Forschungsprogramme beantragen (bis Ende 2005 waren es im Rahmen des 6. Forschungsrahmenprogramms rund 8 Mio.).

Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der eingesetzten Mittel müssen im Rahmen des neuen Hochschulgesetzes (HFKG) (Optimierung des Hochschulportfolios) verbessert werden.

Insbesondere sind folgende Ausrichtungen zu prüfen: ­ Vereinfachte Organstruktur ­ Leistungsorientierte Subventionierung ­ Entwicklung der Qualitätssicherung ­ Wettbewerbsförderung ­ Verstärkte Hochschulautonomie

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Vorschläge zur Organisation und Führung der Hochschullandschaft werden im Rahmen der Vorlage für ein Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) präsentiert (vgl. auch 325.3600.001).

6622

Integration der GSK-Berufe, Fachhochschulen 706.3600.203 NRM: A2310.0105

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Integration der Bereiche Gesundheit, Soziales und Kunst (GSK) in die Fachhochschullandschaft

Subventionierte Leistungen:

Den Fachhochschulen (FHS) werden Finanzhilfen gewährt, um die Betriebskosten der GSK-Studiengänge (Grundstudium, angewandte Forschung und Entwicklung) zu decken. Bis 2004 richtete der Bund den FHS, die in die Kompetenz der Kantone fielen, Finanzhilfen aus. Seit dem Inkrafttreten der Änderung des FHSG im Jahre 2005 fallen die GSK-Bereiche in die Zuständigkeit des Bundes.

Rechtsgrundlagen: Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995 (FHSG; SR 414.71), Art. 20. Ab 1. Januar 2008: Art. 18.

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Fachhochschulen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

2003

2002 2003 2004 2005 2006

9'900'043 19'849'936 20'000'000 19'999'997

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Die eine Hälfte des vom Parlament genehmigten jährlichen Kredits kommt den akkreditierten Studiengängen im Sozialbereich zu Gute, die andere denjenigen in den Bereichen Gesundheit und Kunst.

In ihrem Subventionsantrag geben die FHS die Anzahl Studierende per 15. November in den anerkannten Studiengängen bekannt. Diese Zahlen werden gemäss Buchstabe D Absatz 2 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 14. September 2005 der Fachhochschulverordnung (SR 414.711) gewichtet und die zur Deckung der Betriebskosten gewährten Finanzmittel unter den FHS anteilsmässig nach Anzahl Studierender aufgeteilt.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Während der gesetzlichen Übergangszeit bis Ende 2007 sind mindestens 90 Prozent der Finanzhilfen des Bundes zur Deckung der Betriebskosten für Lehre, angewandte Forschung und Entwicklung bestimmt. Höchstens 10 Prozent dürfen für Entwicklungs- und Kooperationsprojekte sowie für Qualifikationsmassnahmen zu Gunsten der Kompetenzentwicklung im Forschungsbereich verwendet werden.

In der Übergangsphase decken die Finanzhilfen des Bundes höchstens 20 Prozent der Betriebskosten pro Bereich für Lehre, angewandte Forschung und Entwicklung sowie höchstens 40 Prozent der Projektkosten und der Qualifikationsmassnahmen.

Diese Finanzhilfe wurde bis 2007 in einem vierjährigen Zahlungsrahmen gesteuert, der zusammen mit der BFT-Botschaft (Bildung, Foschung und Technologie) anbegehrt wurde. Bis 2004 wurde diese Subvention in der Rubrik 706.3600.202 ausgewiesen.

6623

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Seit Anfang 2008 werden die GSK-FHS auch subventionsrechtlich wie die übrigen FHS-Bereiche behandelt. Das zieht eine beträchtliche Erhöhung des Bundesbeitrags nach sich. Die Erläuterungen über die FHS (Rubrik 706.3600.201) gelten sinngemäss auch für diese Rubrik. Ab 2008 sind die Mittel für die GSK-Berufe in die Betriebsbeiträge Fachhochschulen integriert (Voranschlagskredit A2310.0104).

Gesamtbeurteilung:

Siehe Rubrik 706.3600.201.

Handlungsbedarf:

Siehe Rubrik 706.3600.201.

6624

Schweizerische Forschungsinstitutionen 706.3600.300 NRM: A2310.0106

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Förderung von qualitativ hochstehender Forschung sowie Wissenstransfer zwischen Wissenschaft und Industrie zur Stärkung des Wissensstandortes Schweiz.

Subventionierte Leistungen:

Förderung der Mikrotechnik, insbesondere der Mikroelektronik, sowie der mechatronischen Forschung durch das Schweizerische Forschungszentrum für Elektronik und Mikrotechnik AG (CSEM), die Schweizerische Stiftung für mikrotechnische Forschung (FSRM) und das Institut für mechatronische Produktionssysteme der ETH Zürich (IMP).

Rechtsgrundlagen: Forschungsgesetz vom 7. Oktober 1983 (FG; SR 420.1), Art. 16 Abs. 3 Bst. c

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Forschungsinstitutionen und Forschende Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1980

2002 2003 2004 2005 2006

20'956'000 20'746'440 24'900'000 21'826'800 20'430'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'950'000 10'000'000 17'080'000 23'100'000 20'140'000

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Die Empfänger reichen beim zuständigen Departement (EVD) ein Gesuch ein. Sie stützen sich dabei auf die Richtlinien des Bundesrates vom 16. März 1997 für Beiträge nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben b und c des Forschungsgesetzes. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) überwacht die Verwendung der Mittel, die auf Grund der jährlichen Berichterstattung der Institutionen bereitgestellt werden.

Für die Prüfung der Gesuche wird insbesondere die Meinung des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates beigezogen.

6625

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen mit der BFI-Botschaft (Bildung, Forschung und Innovation) beantragten vierjährigen Zahlungsrahmen. Die einzelnen Beiträge stehen unter Kreditvorbehalt und dürfen die Hälfte des gesamten Betriebsaufwandes der unterstützten Institution nicht übersteigen. Die Beiträge richten sich nach der finanziellen Eigenleistung der begünstigten Institution (erwirtschaftete Erträge) und den Beiträgen anderer interessierter Stellen. Das zuständige Departement ist befugt, Beiträge zu befristen und nach oben zu beschränken sowie sie an organisatorische und forschungspolitische Bedingungen zu knüpfen. Die Beiträge bemessen sich nach den Normkosten gemäss Finanzplan und werden outputbasiert ausgerichtet: mind. 60 Prozent für Forschungsprogramme, mind. 10 Prozent für die Zusammenarbeit mit Schweizer Hochschulen, mind. 10 Prozent für die Gründung von High-TechUnternehmen und mind. 5 Prozent für Informationsmassnahmen.

Die Beitragsempfänger reichen mit ihrem Jahresbericht eine Abrechnung über die Subventionsverwendung sowie einen Vergleich zwischen Bundesbeiträgen und übrigen Einnahmen ein. Der Bund schliesst mit den Forschungszentren vierjährige Leistungsaufträge ab. Die Leistungs- und Wirkungsmessung der Subvention erfolgt jährlich durch Experten im Auftrag des BBT. Die Prüfung wird anhand der im Leistungsauftrag definierten Kriterien durchgeführt.

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Der Bund ist ein Gründungsmitglied der FSRM. Das IMP unterstützt er im Rahmen der BFI-Kredite seit 2004. Seit 2006 ist der ETH-Bereich Minderheitsaktionär des CSEM (20 %).

Der Bundesrat wünscht eine eine weitere Stärkung der strategischen Allianz zwischen ETH-Bereich und CSEM, was zu einer grösseren Synergie bei den Forschungstätigkeiten aller drei Institutionen führen dürfte. Der Bundesrat möchte den Forschungsinstitutionen auf diesem Weg auch eine breitere finanzielle Grundlage verschaffen. Ab 2008 sind die Mittel für das CSEM beim SBF eingestellt.

(Voranschlagskredit A2310.0440). Auf eine weitere Unterstützung der FSRM wird verzichtet.

Gesamtbeurteilung:

Die Unterstützung des Bundes macht zwischen 14 Prozent (FSRM) und 41 Prozent (CSEM) der Betriebskosten der Forschungsinstitutionen aus.

Nebst den Subventionen, die die Forschungsinstitutionen vom Bund zur Deckung ihrer Betriebskosten erhalten, bewerben sie sich auch erfolgreich im Wettbewerb um Forschungsfördergelder (KTI/Förderagentur des Bundes für Innovation, europäische Forschung).

Die vom Bundesrat gewünschte Verstärkung der strategischen Allianz zwischen ETH-Bereich und CSEM wird in der neuen Leistungsvereinbarung präzisiert.

Handlungsbedarf:

Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf.

6626

Nationale und internationale Technologie- und Innovationsförderung 706.3600.306 NRM: A2310.0107

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Unterstützung von Lehre und Spitzenforschung zur Stärkung der Schweiz als Wissensgesellschaft; Entwicklung der Schweizer Wirtschaftsstruktur; Stärkung der Innovationsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft.

Subventionierte Leistungen:

Förderung von angewandter Forschung und Entwicklung (F&E) an den Hochschulen sowie Förderung der Gründung und des Aufbaus von Unternehmen.

Rechtsgrundlagen: BG vom 30. September 1954 über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung (SR 823.31), Art. 4 Abs. 1

Endempfänger:

Subventionsart:

Subventionsform:

Nicht gewinnorientierte Forschungsstätten (Hochschulen) Finanzhilfe (99,75 %) Freiwillige Beiträge an internationale Organisationen (0,25 %) Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1943

2002 2003 2004 2005 2006

84'009'729 74'748'622 84'122'122 96'467'701 100'956'494

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

11'710'104 15'089'484 36'809'328 38'199'600 73'818'127

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Gemeinsame Projekte von Partnern aus Hochschule und Wirtschaft werden der Förderagentur des Bundes für Innovation (KTI) unterbreitet, die sich aus Vertretern von Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung zusammensetzt. Die KTI evaluiert die eingereichten Projekt aus wissenschaftlich-technischer und wirtschaftlicher Sicht.

Mittel darf sie nur an Universitäten, andere wissenschaftliche Einrichtungen oder Forschungsdienste von Technikerschulen vergeben, die keinen unmittelbaren Gewinn anstreben. Die involvierten Wirtschaftskreise müssen die Hälfte der Gesamtkosten des Projekts übernehmen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Finanzmittel für die KTI-Tätigkeit stammen aus einem Verpflichtungskredit, der im Rahmen der BFI-Botschaft (Bildung, Forschung und Innovation) anbegehrt wird. Sie decken sämtliche KTI-Tätigkeiten ab, insbesondere die Unterstützung von angewandter Forschung, Unternehmensgründung und internationalen KTIAktivitäten (Eureka, IMS).

Die Allokationskriterien sind in der Verordnung des EVD vom 17. Dezember 1982 über Bundesbeiträge zur Förderung von Technologie und Innovation definiert.

6627

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Förderaktivitäten der KTI haben in den vergangenen Jahren spürbar zugenommen. Diese Art von Unterstützung geniesst namentlich in der Wirtschaft grosse Anerkennung.

Da die Bundesverfassung der Innovation nun einen ebenbürtigen Platz neben der Forschung einräumt, sind die Rechtsgrundlagen der KTI-Aktivitäten zu überprüfen. Ausserdem ist ihre Stellung gebenüber den anderen Forschungsinstituten, namentlich dem Schweizerischen Nationalfonds für wissenschaftliche Forschung (SNF) neu festzulegen.

Gesamtbeurteilung:

Die Unterstützung durch die KTI erfüllt eine Brückenfunktion zwischen Hochschule und Wirtschaft.

Die gegenwärtige Rechtsgrundlage der KTI ist mit der Bundesverfassung nicht mehr vereinbar; der Bundesrat hat deshalb eine Teilrevision des Forschungsgesetzes in die Vernehmlassung gegeben, die eine Neupositionierung der KTI vorsieht und die Aufgabenteilung mit dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie regelt.

Im Rahmen der geplanten Revision des Forschungsgesetzes und der Hochschullandschaft Schweiz wird zu prüfen sein, wie die Finanzierungskanäle für die Forschung optimal koordiniert und beschränkt werden können.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Er wird 2008 eine Botschaft über die Teilrevision des Forschungsgesetzes unterbreiten, welche die Positionierung der KTI regelt.

6628

Beratungswesen 708.3600.003 NRM: A2310.0140

Landwirtschaft und Ernährung

Übergeordnete Ziele:

Erhalt und Förderung von Wissen und Fähigkeiten in der landwirtschaftlichen Praxis.

Subventionierte Leistungen:

Dienstleistungen im Bereich der landwirtschaftlichen und bäuerlichhauswirtschaftlichen Beratung sowie auf übergeordneter Ebene Unterstützung und Vernetzung der entsprechenden Beratungsdienste.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (SR 910.1), Art. 136­138

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Kantonale Beratungsdienste; Beratungszentralen.

Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1958

2002 2003 2004 2005 2006

18'973'984 18'246'744 18'362'233 18'310'508 18'000'053

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

10'784'518 10'762'457 17'405'457 21'973'792 18'729'735

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügungen (Beratungsdienste) und Leistungsvereinbarungen (Beratungszentralen)

Verfahren:

Für die Beratung sind die Kantone zuständig. Der Bund unterstützt sie, indem er auf zwei Ebenen Finanzhilfen gewährt: einerseits den kantonalen landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Beratungsdiensten sowie den fachlich spezialisierten, privaten Beratungsdiensten, welche überregional oder gesamtschweizerisch tätig sind; anderseits der AGRIDEA, welche zwei Beratungszentralen in Lausanne und Lindau betreibt. Diese Zentralen unterstützen die Beratungsdienste. Sie bilden ein Bindeglied zwischen Forschung und Praxis und sollen den Austausch von Wissen fördern.

Der Bund gewährt den kantonalen Beratungsdiensten Finanzhilfen von durchschnittlich rund 20 Prozent ihrer Aufwendungen. Bei den Beratungszentralen sind es etwa 50 Prozent. Der Bund schliesst mit der AGRIDEA Leistungsvereinbarungen ab. Im Jahr 2006 hat sich der Bund an den kantonalen Beratungsdiensten mit 9,2 Millionen und an der AGRIDEA mit 8 Millionen beteiligt.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen jährlich vom Parlament zu bewilligenden Zahlungskredit.

Die Beiträge des Bundes an die kantonalen Beratungsdienste werden aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen ausgerichtet. Die Beiträge an die Beratungszentralen erfolgen pauschal, gestützt auf eine vierjährige Leistungsvereinbarung. Die Wirkung wird jährlich gemessen (Anzahl Kurse, Publikationen usw.).

6629

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung ist in der Schweiz auf zwei Ebenen organisiert: Die direkte Beratungsarbeit erfolgt in erster Linie durch die kantonalen Beratungsdienste. Die AGRIDEA, ein privater Verein, dessen Mitglieder die Kantone und landwirtschaftliche Organisationen sind, unterstützt die kantonalen Beratungsdienste. Insgesamt werden mit der Subvention wesentliche Teile der landwirtschaftlichen Beratung unterstützt.

Im Rahmen der NFA wurde eine vollständige Entflechtung vorgenommen. Der Bund übernahm die bisherigen Mitgliederbeiträge der Kantone an die AGRIDEA, dafür wurde die kantonale Beratung ausschliesslich Sache der Kantone.

Gesamtbeurteilung:

Die Beratung spielt in der Landwirtschaft eine bedeutende Rolle, insbesondere infolge des sich im Gang befindlichen Strukturwandels. Mit der NFA wurde eine klare Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen vorgenommen. Dadurch wird es möglich sein, die Ausgaben des Bundes an die Beratungszentralen global und mit Leistungsvereinbarung zu steuern. Die aufwandorientierte Subventionierung der kantonalen Beratungsdienste entfällt.

Mit der AGRIDEA werden heute vierjährige Leistungsvereinbarungen abgeschlossen. Die Mittel werden weder über einen Verpflichtungskredit noch über einen der drei landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen gesteuert.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Diese Subvention wird zwecks besserer finanzieller Steuerung im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Zahlungsrahmen «Grundlagenverbesserung» integriert.

6630

Forschungsbeiträge 708.3600.004 NRM: A2310.0141

Landwirtschaft und Ernährung

Übergeordnete Ziele:

Weiterentwicklung der Multifunktionalität der schweizerischen Landwirtschaft.

Subventionierte Leistungen:

Landwirtschaftliche Forschungsprojekte mit einer praktischen Bedeutung, insbesondere im Biolandbau.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (SR 910.1), Art. 116

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Private Organisationen ohne Erwerbszweck, Hochschulen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1977

2002 2003 2004 2005 2006

4'762'578 5'489'000 5'278'700 5'533'550 5'428'250

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

139'499 115'026 1'299'200 1'832'000 3'185'200

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Das Bundesamt für Landwirtschaft kann nach Artikel 15 der Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung (VLF) auf Gesuch hin und im Rahmen des bewilligten Kredites öffentlichen oder privaten Organisationen Finanzhilfen ausrichten für die Durchführung von Versuchen oder Untersuchungen. Heisst das Bundesamt ein entsprechendes Gesuch gut, so schliesst es mit der Gesuchstellerin einen Vertrag ab.

Die finanziellen Eigenleistungen der Gesuchstellerin betragen mindestens 25 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Es besteht ein Kriterienkatalog zur Beurteilung von Beitragsgesuchen. Im Rahmen dieser Kriterien und gemäss Verfügbarkeit der Mittel liegt es im Ermessen des Bundesamtes, Gesuche zu bewilligen.

Mittels Vertrag werden insbesondere die Ziele des Projektes, die durchzuführenden Untersuchungen, die Art der Ergebnisse sowie der Zeitplan vereinbart.

Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen jährlich vom Parlament zu bewilligenden Zahlungskredit. Der Kredit ist nicht Bestandteil eines der landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen.

Die Ausrichtung der Beiträge an die landwirtschaftliche Forschung ist nicht befristet.

6631

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Endempfänger sind bei den privatwirtschaftlichen Organisationen ohne Erwerbszweck insbesondere das Forschungsinstitut für biologischen Landbau (Umfang der Finanzhilfe: ca. 4,5 Mio. jährlich) und die Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des Futterbaus (ca.

95'000 Fr. jährlich). Die Forschungsbeiträge an die ETH inkl.

Forschungsanstalten des ETH-Bereichs sowie an Universitäten und Fachhochschulen betragen ca. 0,4 Millionen. Demgegenüber beträgt das Budget der drei landwirtschaftlichen Forschungsanstalten (Agroscope) rund 110 Millionen.

Die im Rahmen dieser Subvention ausgerichteten Finanzhilfen stellen einen namhaften Beitrag an die Forschungsausgaben in der biologischen Landwirtschaft dar.

Im Rahmen der Agrarpolitik 2011 wurde keine Änderung vorgenommen. Die Subvention ist von der NFA nicht betroffen.

Gesamtbeurteilung:

Für die staatliche landwirtschaftliche Forschung in der Schweiz sind primär die drei landwirtschaftlichen Forschungsanstalten zuständig, welche in der Hauptsache vom Bund finanziert werden. Dennoch können mit den Beiträgen an das Forschungsinstitut für biologischen Landbau und an landwirtschaftliche Forschungsaufträge, welche durch Hochschulen ausgeführt werden, ergänzende Studien finanziert werden, die für die Landwirtschaft von Bedeutung sind.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EVD prüft im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik, den Kredit in einen der landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen zu überführen.

6632

Bekämpfungsmassnahmen 708.3600.005 NRM: A2310.0142

Landwirtschaft und Ernährung

Übergeordnete Ziele:

Erhalt eines gesunden Pflanzenbestandes als Grundlage für die landwirtschaftliche Produktion.

Subventionierte Leistungen:

Bekämpfung von gefährlichen Pflanzenkrankheiten, insbesondere des Feuerbrands.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 29.4.1998 über die Landwirtschaft (SR 910.1), Art. 149, 153, 155 und 156

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Landwirte und Betreiber von Baumschulen Finanzhilfe und Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1951

2002 2003 2004 2005 2006

8'300'065 3'004'636 1'601'647 2'938'092 1'617'868

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

449'983 552'254 390'076 829'111 5'665'676

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Der Bund ersetzt den Kantonen 50 Prozent, in ausserordentlichen Situationen bis zu 75 Prozent der anerkannten Kosten, die ihnen oder den Gemeinden aus der Bekämpfung besonders gefährlicher Schaderreger entstanden sind, einschliesslich der Vorbeugemassnahmen.

Die Kantone reichen dem Bundesamt für Landwirtschaft ein Gesuch um Beiträge ein. Dieses enthält Unterlagen zur Berechnung der gewährbaren Abfindung und zur Verhältnismässigkeit der Massnahmen. Die Abfindungen betreffen einerseits wirtschaftliche Schäden aus der Vernichtung von Pflanzen und anderseits finanzielle Einbussen infolge einer Verkaufssperre auf Wirtspflanzen gefährlicher Schaderreger.

Vom Grundsatz her werden Kosten bei der Schadenerfassung und bei Hygienemassnahmen abgegolten, während Finanzhilfen für die wirtschaftlichen Einbussen durch die Vernichtung von infizierten Pflanzen gewährt werden.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen jährlich vom Parlament zu bewilligenden Zahlungskredit. Der Kredit ist nicht Bestandteil eines der landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen.

Die Höhe der einzelnen Subvention ist im Wesentlichen in der Verordnung des EVD über Bundesbeiträge an Abfindungen infolge behördlich angeordneter Pflanzenschutzmassnahmen im Landesinnern (SR 916.225) festgelegt. Darin ist auch der Kreis der möglichen Subventionsempfänger detailliert umschrieben. Der Ermessensspielraum des BLW ist demzufolge gering.

Die Ausrichtung der Beiträge an die Bekämpfungsmassnahmen ist nicht befristet.

6633

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Subvention ermöglicht dem Bund, für eine flächendeckende, in allen Kantonen einheitliche Bekämpfung der als gefährlich eingestuften Pflanzenkrankheiten zu sorgen.

Da eine Ausrottung des Feuerbrandes nicht absehbar ist, werden die entsprechenden Bekämpfungsmassnahmen auch längerfristig nicht zu vermeiden sein.

Gesamtbeurteilung:

Die Bekämpfung von gefährlichen Pflanzenkrankheiten wie Feuerbrand ist als Präventionsmassnahme zur Vermeidung einer stärkeren Verbreitung nicht zu umgehen. Sie stellt auch eine internationale Verpflichtung dar.

Ohne eigene finanzielle Beteiligung kann der Bund eine einheitliche und lückenlose Bekämpfung der Pflanzenkrankheiten nur schwer sicherstellen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6634

Absatzförderung 708.3600.200 NRM: A2310.0145

Landwirtschaft und Ernährung

Übergeordnete Ziele:

Schaffung von Wertschöpfung am Markt durch Unterstützung der Absatzförderung für schweizerische Landwirtschaftsprodukte.

Subventionierte Leistungen:

Öffentlichkeitsarbeit,Verkaufsförderung und Marktforschung zugunsten schweizerischer Agrarerzeugnisse, Basiswerbung für die schweizerische Landwirtschaft.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 12

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Organisationen der Ernährungswirtschaft Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1999

2002 2003 2004 2005 2006

58'798'476 59'234'230 63'673'574 56'675'747 31'796'163

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

59'521'026

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Zur Unterstützung von Vorhaben im Bereich der MarketingKommunikation für Landwirtschaftsprodukte auf regionaler, überregionaler und nationaler Ebene sowie im Ausland kann der Bund Finanzhilfen von bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren (Einsätze im Bereich der Marketing-Kommunikation, Marktforschung). Massnahmen und Kommunikationsinstrumente, die auch selbsttragend finanziert werden können, werden nicht unterstützt.

Die Gesuche sind jeweils bis zum 31. Mai des Vorjahres beim Bundesamt einzureichen. Sie müssen eine Projektbeschreibung sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten. Das Bundesamt entscheidet jährlich bis zum 30. November über die Gewährung der Finanzhilfen und legt die Zahlungsmodalitäten im Einzelfall fest. Unter dem Vorbehalt, dass genügend finanzielle Mittel im Voranschlag eingestellt sind, erfolgt die Ausrichtung der zugesicherten Mittel in Tranchen gemäss Projektverlauf. Im Falle eines Gesuchsüberhanges erstellt der Bund eine Prioritätenordnung.

6635

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungsrahmen «Produktion und Absatz» sowie über den entsprechenden Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages.

Das Fachamt überprüft die Projekteingaben auf die Beitragsberechtigung gemäss LwG und gemäss Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftprodukte (SR 916.010).

Innerhalb dieser Vorgaben verfügt das BLW zur Bemessung der Finanzhilfen insbesondere bei der Definition der anrechenbaren Kosten sowie der zumutbaren Eigenleistung über einen relativ grossen Spielraum.

Basierend auf dem LwG ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit jährlichen Ausgaben von rund 55 bis 60 Millionen stellt die Absatzförderung im Aufgabengebiet Landwirtschaft und Ernährung eine bedeutende Ausgabenposition dar.

Für die schweizerische Landwirtschaft ist es von grosser Bedeutung, dass sie aus dem Verkauf ihrer Produkte einen hohen Erlös auf den inländischen wie auch zunehmend auf ausländischen Märkten erzielen kann. Im Rahmen der zu erwartenden Liberalisierung der Agrarmärkte (WTO, Freihandel CH-EU) mit gleichzeitiger Verschärfung des Wettbewerbsumfeldes wird der Marketingkommunikation eine zunehmend bedeutendere Rolle zukommen.

Im Rahmen der AP 2011 wird die Absatzförderung ohne inhaltliche Änderungen auf dem heutigen Niveau von jährlich rund 55 Millionen weitergeführt.

Gesamtbeurteilung:

Vor dem Hintergrund des übergeordneten Zieles der Einkommenssicherung lässt sich der staatliche Eingriff rechtfertigen, da die Erlöse aus Produkteverkäufen für die Landwirte nebst den Direktzahlungen einen gewichtigen Einkommensbestandteil darstellen. In der Vergangenheit wurden Zweifel an der Wirksamkeit sowie auch an der Wirtschaftlichkeit der staatlichen Absatzförderungsmassnahmen geäussert. Die Finanzdelegation kam beispielsweise 2003 zum Schluss, dass die Wirtschaftlichkeit der Absatzförderungsmassnahmen mit Bundesmitteln nicht nachgewiesen werden könne und dass sie Zweifel hege, ob die in diesem Bereich zur Verfügung gestellten Mittel optimal eingesetzt werden.

Die Umsetzung der verschiedenen Marketingmassnahmen erfolgt durch rund 20 Verbände, die sich ihren spezifischen Produkten annehmen. Eine Konzentration auf weniger Akteure dürfte die Wirksamkeit des Mitteleinsatzes bedeutend erhöhen.

Der Bundesrat hat am 9. Juni 2006 die Absatzförderungsverordnung revidiert, um eine verstärkte Bündelung der Kräfte herbeizuführen.

Neu wird folglich für jeden Produkt-Marktbereich nur noch ein Vorhaben durch den Bund mitfinanziert. Auch werden gemeinsame Erscheinungsbilder in der Kommunikation definiert. Mit diesen Anpassungen setzte der Bundesrat die Empfehlungen der Eidg.

Finanzkontrolle (Kontrollbericht vom 3. November 2005) um.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EVD (BLW) wird beauftragt, im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik die durch die Anpassungen der Absatzförderungsmassnahmen erzielten Wirkungen zu evaluieren und gegebenenfalls weitere Massnahmen zur Bündelung der Kräfte vorzusehen.

6636

Allgemeine Direktzahlungen 708.3600.300 NRM: A2310.0149

Landwirtschaft und Ernährung

Übergeordnete Ziele:

Sicherstellung der multifunktionalen Leistungen der Landwirtschaft; Einkommenssicherung in der Landwirtschaft.

Subventionierte Leistungen:

Abgeltung der multifunktionalen Leistungen der Landwirtschaft mit Flächenbeiträgen, Beiträgen für die Haltung raufutterverzehrender Nutztiere, Beiträgen für die Tierhaltung unter erschwerten Produktionsbedingungen sowie mit Hangbeiträgen.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 72­75 Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV; SR 910.13), Art. 27­39

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Landwirte Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1999

2002 2003 2004 2005 2006

1'981'432'284 1'980'000'089 2'023'000'022 1'989'000'041 1'989'000'099

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'758'985'418

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Direktzahlungen werden an bodenbewirtschaftende Betriebe ausgerichtet, welche den ökologischen Leistungsnachweis erfüllen sowie einen Mindestarbeitsbedarf von 0.25 Standardarbeitskräften (SAK) generieren. Die Beiträge sind nach Fläche und Tierzahl sowie Einkommen und Vermögen abgestuft.

Der Flächenbeitrag betrug 2007 beispielsweise 1'150 Franken pro Jahr und Hektare. Je Grossvieheinheit und Jahr werden für Tiere der Rindergattung 900 Franken ausgerichtet.

Direktzahlungen werden auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet.

Die Subventionsgesuche werden durch die kantonalen Instanzen beurteilt und abgerechnet. Der Kanton zahlt die Bundesmittel an die Gesuchsteller bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres aus. Er kann Mitte Jahr eine Akontozahlung von maximal 50 Prozent des Gesamtbetrags auszahlen und vom Bundesamt den entsprechenden Vorschuss verlangen. Das Bundesamt kontrolliert die Auszahlungsanträge der Kantone und überweist diesen die entsprechenden Gesamtbeträge.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen vierjährigen Zahlungsrahmen «Direktzahlungen» sowie über den entsprechenden Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages.

Auf der Basis dieser finanziellen Vorgaben legt der Bundesrat in der DZV die Höhe der verschiedenen Direktzahlungsbeiträge fest.

Innerhalb dieser Vorgaben besteht seitens des Bundesamtes kein Ermessensspielraum.

Basierend auf dem LwG ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar.

6637

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit einem Anteil von rund 60 Prozent an den landwirtschaftlichen Krediten stellen die allgemeinen Direktzahlungen die bedeutendste Komponente der Landwirtschaftsausgaben des Bundes dar.

Aufgrund der im Rahmen der Agrarpolitik 2011 vorgenommenen Mittelumschichtung von der Marktstützung zu den Direktzahlungen wird die Bedeutung dieser Subvention weiter zunehmen und zukünftig die wesentliche Einkommensstütze bilden. Durch die sich abzeichnenden internationalen Entwicklungen (WTO, Freihandel CH-EU) dürfte der Druck auf die wettbewerbsverzerrende Marktstützung weiter zunehmen. Gerade auch vor diesem Hintergrund werden die Direktzahlungen als WTO-taugliches Instrument zunehmend an Bedeutung gewinnen.

Gesamtbeurteilung:

Die allgemeinen Direktzahlungen stellen das zentrale Förderinstrument der Landwirtschaft dar, um die Verfassungsziele zu erfüllen.

Da faktisch mit einer Subvention die Erreichung der vier sehr unterschiedlichen Verfassungsziele angestrebt wird, sind Aussagen zur Zieleffizienz des Systems nur bedingt möglich.

Als unerwünschte Auswirkung des Direktzahlungssystems ist die teilweise beschränkte Flächenmobilität innerhalb der Landwirtschaft zu erwähnen. Diese dürfte grösstenteils auf die Flächenbindung der Direktzahlungen zurückzuführen sein und kann als hemmende Einflussgrösse hinsichtlich des notwendigen Strukturwandels angesehen werden. Auch ist die Koppelung der Direktzahlungen an die Tierbestände nicht unproblematisch, hat diese doch tendenziell eine Intensivierung der landwirtschaftlichen Produktion zur Folge, was in gewissen Gebieten aus ökologischer Sicht fragwürdige Anreize schaffen kann.

Um den Mitteleinsatz noch gezielter auf die Verfassungsziele auszurichten und Transparenz bezüglich der Zielerreichung herzustellen, wird von wissenschaftlicher Seite gefordert, den Umbau des Direktzahlungssystems nach den Grundsätzen der Tinbergen-Regel zu prüfen, wonach Politik nur dann effizient sein kann, wenn für jedes Ziel auch mindestens ein Instrument zur Verfügung steht.

Direktzahlungen wären demnach möglichst produktionsneutral auszugestalten. Massgebend soll letztlich der Gesamtnutzen der gemeinwirtschaftlichen Leistung sein. In diesem Zusammenhang wäre auch die Höhe des Mindestarbeitsbedarfs zum Bezug von Direktzahlungen grundsätzlich zu hinterfragen.

Das Parlament hat eine von der WAK-S im Rahmen der Beratungen zur Agrarpolitik 2011 eingereichte Kommissionsmotion (06.3635) überwiesen, welche den Bundesrat beauftragt, bis spätestens im Jahre 2009 einen Bericht über die Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems vorzulegen.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EVD (BLW) wird beauftragt, im Rahmen des mit der Motion 06.3635 verlangten Berichts insbesondere auch die Frage der produktionsneutraleren Ausgestaltung der Direktzahlungen zu prüfen.

Der Bundesrat wird die Höhe des zukünftigen Mitteleinsatzes im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik überprüfen.

6638

Ökologische Direktzahlungen 708.3600.301 NRM: A2310.0150

Landwirtschaft und Ernährung

Übergeordnete Ziele:

Förderung besonders naturnaher sowie umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen; Einkommenssicherung in der Landwirtschaft.

Subventionierte Leistungen:

Unterstützung von besonders naturnahen sowie umwelt- und tierfreundlichen Produktionsformen mit Öko- und Ethobeiträgen.

Förderung der Nutzung von Sömmerungsweiden durch Sömmerungsbeiträge.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 76 und 77 Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV; SR 910.13), Art. 40­62

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Landwirte Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1999

2002 2003 2004 2005 2006

447'240'816 455'000'064 475'347'517 475'000'031 564'000'099

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

355'485'204

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Direktzahlungen werden an bodenbewirtschaftende Betriebe ausgerichtet, welche den ökologischen Leistungsnachweis erfüllen sowie einen Mindestarbeitsbedarf von 0.25 Standardarbeitskräften (SAK) generieren. Die Beiträge sind nach Fläche und Tierzahl sowie Einkommen und Vermögen abgestuft.

2007 wurden für extensiv genutzte Wiesen in der Ackerbauzone je Hektare und Jahr 1500 Franken ausgerichtet (Bergzone IV: 450 Franken). Die Beiträge für Buntbrachen betragen pro Hektare und Jahr landesweit 3000 Franken. Für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme und für den regelmässigen Auslauf werden je Grossvieheinheit und Jahr für Tiere der Rindergattung Ethobeiträge von 90 beziehungsweise 180 Franken bezahlt.

Direktzahlungen werden auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet.

Die Subventionsgesuche werden durch die kantonalen Instanzen beurteilt und abgerechnet. Der Kanton zahlt die Bundesmittel an die Gesuchsteller bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres aus. Er kann Mitte Jahr eine Akontozahlung von maximal 50 Prozent des Gesamtbetrags auszahlen und vom Bundesamt den entsprechenden Vorschuss verlangen. Das Bundesamt kontrolliert die Auszahlungsanträge der Kantone und überweist diesen die entsprechenden Gesamtbeträge.

6639

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen vierjährigen Zahlungsrahmen «Direktzahlungen» sowie über den entsprechenden Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages.

Auf der Basis dieser finanziellen Vorgaben legt der Bundesrat in der DZV die Höhe der verschiedenen Direktzahlungsbeiträge fest.

Innerhalb dieser Vorgaben besteht seitens des Bundesamtes kein Ermessensspielraum.

Basierend auf dem LwG ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit einem Anteil von knapp 15 Prozent an den landwirtschaftlichen Krediten stellen die ökologischen Direktzahlungen neben den allgemeinen Direktzahlungen eine bedeutende Komponente der Landwirtschaftsausgaben des Bundes dar. Durch die sich abzeichnenden internationalen Entwicklungen (WTO, Freihandel CH-EU) dürfte der Druck auf die wettbewerbsverzerrende Marktstützung weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund werden die Direktzahlungen als WTO-taugliches Instrument zunehmend an Bedeutung gewinnen.

Im Rahmen der Agrarpolitik erfolgt eine Stärkung der ökologischen Direktzahlungen. Ein Teil der Mittelumschichtungen von der Marktstützung zu den Direktzahlungen wird in den Bereich der ökologischen Direktzahlungen fliessen.

Gesamtbeurteilung:

Die ökologischen Direktzahlungen stellen das zentrale Förderinstrument der Landwirtschaft dar, um das Ziel der Förderung nachhaltiger Produktionsformen zu erfüllen. In der schweizerischen Landwirtschaft hat in den vergangenen Jahren eine Ökologisierung stattgefunden, was sich nicht zuletzt aufgrund einer zunehmenden Teilnahme an den freiwilligen Öko- und Ethoprogrammen zeigt.

Die Freiwilligkeit der Teilnahme an Ökoprogrammen führte in der Vergangenheit teilsweise zu Problemen in der Budgetierung, indem die Ausgaben tendenziell unterschätzt und durch Nachtragskredite finanziert werden mussten.

In Analogie zu den allgemeinen Direktzahlungen ist auch bei den ökologischen Direktzahlungen die Frage nach der Höhe des Mindestarbeitszeitbedarfs zum Bezug von Direktzahlungen zu prüfen, um dem notwendigen Strukturwandel gerecht zu werden. Weiter ist auch die Möglichkeit einer Angleichung der Beiträgssätze im Talund Berggebiet in Erwägung zu ziehen, um die Anreizstrukturen zu vereinheitlichen.

Zur Problematik der produktionsneutralen Systemausgestaltung wird auf die Bemerkungen zu den allgemeinen Direktzahlungen (708.3600.300) verwiesen.

Das Parlament hat eine von der WAK-S im Rahmen der Beratungen zur Agrarpolitik 2011 eingereichte Motion (06.3635) überwiesen, welche den Bundesrat beauftragt, bis spätestens im Jahre 2009 einen Bericht über die Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems vorzulegen.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EVD (BLW) wird beauftragt, im Rahmen des mit der Motion 06.3635 verlangten Berichts insbesondere auch die Frage der produktionsneutraleren Ausgestaltung der Direktzahlungen zu prüfen.

Der Bundesrat wird die Höhe des zukünftigen Mitteleinsatzes im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik überprüfen.

6640

Tierzucht 708.3601.100 NRM: A2310.0144

Landwirtschaft und Ernährung

Übergeordnete Ziele:

Förderung der Zucht landwirtschaftlicher Nutztiere.

Subventionierte Leistungen:

Führung von Zucht- und Herdebüchern; Durchführung von Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzung und Massnahmen zur Erhaltung der Schweizerrassen.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (SR 910.1), Art. 141­143

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Verbände und Züchter Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1894

2002 2003 2004 2005 2006

19'734'557 21'837'808 19'430'414 19'445'880 19'133'030

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

37'005'000 35'000'000 22'514'000 23'093'000 19'632'149

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Der Bund richtet seine Beiträge an die Zuchtorganisationen aus.

Damit werden die Dienstleistungen der Zuchtverbände zu Gunsten der Züchter verbilligt (Herdebuchführung, Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzung, Erhaltung der Schweizerrassen). Die finanzielle Beteiligung des Bundes beträgt rund 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. Die Subventionsgewährung ist abhängig von einer finanziellen Beteiligung der Züchter an den durch die anerkannten Zuchtverbänden erbrachten züchterischen Dienstleistungen. Die Bundesbeiträge werden zudem nur ausgerichtet, wenn sich die Kantone mindestens im gleichen Umfang daran beteiligen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungsrahmen «Grundlagenverbesserungen und Sozialmassnahmen» und den Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlags.

Die Subvention ist ermessensabhängig hinsichtlich Grundsatz und Höhe. Die Beiträge werden auf der Grundlage der Tierzuchtverordnung gewährt. Es werden Pauschalbeiträge entrichtet. Es erfolgt eine regelmässige Leistungs- und Wirkungsmessung.

Dem Landwirtschaftsgesetz zufolge ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Förderung der Tierzucht ist eine Massnahme zur Verbesserung der Produktionsgrundlagen. Von übergeordnetem Interesse sind dabei insbesondere die Programme zur Erhaltung der Rassenvielfalt.

Mit der Einführung der NFA hat der Bund die Finanzierung der Zuchtförderungsmassnahmen vollständig übernommen.

6641

Gesamtbeurteilung:

An der Erhaltung einer auf die schweizerischen geografischen und klimatischen Eigenheiten ausgerichteten Zucht kann beim Rindvieh ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden. Bei diesem besteht auch ein Exporthandel, welcher von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Allerdings ist die bisherige Höhe der Mittel kaum zu rechtfertigen.

Bei der Zucht anderer Tierarten stellt sich ebenfalls die Frage, ob das öffentliche Interesse den Umfang der bisherigen Unterstützung durch den Bund noch als gerechtfertigt erscheinen lässt.

Die finanzielle Steuerung über vierjährige Zahlungsrahmen hat sich in der Praxis bewährt. Die materielle Steuerung über Pauschalbeiträge mit einer regelmässigen Leistungs- und Wirkungsmessung ist sinnvoll.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EVD (BLW) wird beauftragt, im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik die Reduktion der Mittel für die Unterstützung der Tierzucht (Art. 141­143) und den Verzicht auf bestimmte Unterstützungen in der Tierzucht zu prüfen.

6642

Ausfuhrbeihilfen Zucht- und Nutzvieh 708.3601.234 NRM: A2310.0147

Landwirtschaft und Ernährung

Übergeordnete Ziele:

Erhaltung der viehwirtschaftlichen Produktion, Beitrag zur Einkommenssicherung in der Landwirtschaft.

Subventionierte Leistungen:

Ausfuhr von Zucht- und Nutztieren.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 26 Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007 (SR 916.310), Art. 29 und 30 Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998 über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht (SR 916.310.31), Art. 5

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Tierexporteure, Landwirte Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1951

2002 2003 2004 2005 2006

2'200'000 9'232'000 6'624'450 5'658'200 5'138'600

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

26'000'000 27'334'500 32'573'180 29'424'847 2'789'003

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Basierend auf der Tierzuchtverordnung können im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Ausfuhr von Zuchttieren aller Gattungen sowie von Nutztieren der Rindviehgattung geleistet werden. Die Ausfuhrbeiträge werden pauschal je Tier oder nach Gattung, Rasse, Geschlecht, Kategorie, Qualität, Alter, Trächtigkeit, Destinationsland und Haltedauer im Berggebiet durch das BLW festgesetzt. Dieses bestimmt zudem die Qualitätsanforderungen für die einzelnen Tiergattungen. Die Obergrenzen der Ausfuhrbeiträge werden basierend auf der inländischen Marktlage und dem Preisniveau im Ausland periodisch durch das Departement (EVD) festgelegt.

Die Ausrichtung der Ausfuhrbeiträge erfolgt durch die Zuchtorganisationen. Diese überprüfen die Beitragsberechtigung und legen die Beiträge gestützt auf die vom BLW erlassenen Kriterien fest. Die Beiträge werden nach erfolgter Ausfuhr den Exporteuren ausbezahlt.

Das BLW überwacht die Tätigkeit der Zuchtorganisationen und führt stichprobeweise Inspektionen an der Grenze durch.

Für die Ausfuhr von Kühen und trächtigen Rindern in umliegende Länder werden beispielsweise je Tier 1050 Franken ausgerichtet.

Werden die Tiere in andere Länder ausgeführt, so erhöhen sich die Beiträge um 200 Franken.

6643

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungsrahmen «Produktion und Absatz» sowie über den entsprechenden Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages.

Aufgrund der Kann-Formulierung im LwG (Art. 26) besteht Ermessen im Grundsatz der Beitragsgewährung. Die Tierzuchtverordnung gewährt dem BLW einen Ermessensspielraum in der Definition der Qualitätsanforderungen an die Tiere wie auch der Festsetzung der Höhe der Bundesbeiträge, wobei die Maximalbeiträge durch das EVD definiert werden.

Basierend auf dem LwG ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Zur Unterstützung der inländischen Viehwirtschaft stellt der Grenzschutz in Form von Zöllen und Zollkontingenten das wichtigste Instrument dar. Daneben werden Ausfuhrbeihilfen für Zucht- und Nutzvieh ausgerichtet, welche neben den Inlandbeihilfen für Schlachtvieh und Fleisch und Inlandeier und den Schafwollbeiträgen gut einen Drittel der Marktstützungsmittel der Viehwirtschaft ausmachen. Mit Blick auf die Gesamtausgaben des Bundes zugunsten der Landwirtschaft nehmen diese Beihilfen eine untergeordnete Rolle ein.

Im Rahmen der AP 2011 werden alle auf das Landwirtschaftsgesetz gestützten Ausfuhrbeiträge bis Ende 2009 aufgehoben (Aufhebung Art. 26 LwG). Davon werden auch diejenigen für Zucht- und Nutzvieh betroffen sein.

Gesamtbeurteilung:

Bei den Ausfuhrbeihilfen handelt es sich um Stützungsinstrumente, die extrem marktverzerrende Effekte aufweisen. Aufgrund dieser Tatsache wurde im Rahmen eines Teilbeschlusses der WTO-Runde (Doha) im Dezember 2005 in Hongkong beschlossen, ab 2013 grundsätzlich auf die Ausrichtung von Exportsubventionen zu verzichten. Die Abschaffung der Ausfuhrbeihilfen wird in der Schweiz bereits per Ende 2009 erfolgt sein.

Durch Qualitätssteigerungen der inländischen Zuchttiere, die verstärkte Bearbeitung der ausländischen Viehmärkte sowie durch die im Rahmen des Anhangs 11 des Agrarabkommens mit der EU verankerten Zollfreikontingente für den Export von Zucht- und Nutztieren dürfte der Tierexport in Zukunft auch ohne direkte Bundesunterstützung ein bedeutendes Standbein der schweizerischen Viehwirtschaft bleiben.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6644

Zuckerrübenverarbeitung 708.3601.243 NRM: A2310.0148

Landwirtschaft und Ernährung

Übergeordnete Ziele:

Sicherstellung einer angemessenen Versorgung mit inländischem Zucker; Beitrag zur Einkommenssicherung in der Landwirtschaft.

Subventionierte Leistungen:

Abgeltung der Verarbeitung inländischer Zuckerrüben. Mitfinanzierung des Preises, den die Zuckerrübenverarbeiter den Produzenten ausrichten.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 54 Zuckerverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.114.11), Art. 1­4

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Landwirte Abgeltungen Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1913

2002 2003 2004 2005 2006

45'000'000 45'000'000 45'338'107 45'982'000 29'641'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

25'000'000 22'879'215 20'500'000 16'500'000 46'829'775

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Der Bund definiert im Rahmen eines Verarbeitungsauftrages an die «Zuckerfabriken Aarberg und Frauenfeld AG» (ZAF) die jährliche Mindestmenge für die Zuckerproduktion. Diese beträgt gegenwärtig 150'000 Tonnen Zucker pro Jahr. Für die Erfüllung des Auftrages erhält die ZAF eine pauschale Abgeltung vom Bund. Der Bundesrat legt diese für höchstens vier Jahre im Voraus fest.

Die Zuckerfabriken vereinbaren mit der Pflanzerorganisation die notwendige Zuckerrübenmenge, definieren die Kriterien für deren Verteilung auf die Pflanzer und vereinbaren die Preis- und Übernahmebedingungen. Der Bundesbeitrag am Zuckerrübenpreis zugunsten der Zuckerrübenpflanzer beträgt rund 20­35 Prozent.

Die ZAF verkauft den von ihr erzeugten Zucker zu Marktpreisen.

Der Export von Zucker darf nicht mit Bundesmitteln verbilligt werden.

Die ZAF unterbreitet dem Bund jährlich ihre Abrechnung und gewährt diesem Einblick in die Jahresrechnung.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungsrahmen «Produktion und Absatz» sowie über den entsprechenden Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages.

Auf der Basis dieser finanziellen Vorgaben legt der Bundesrat in der Zuckerverordnung die Höhe der jährlichen Pauschalbeiträge an die ZAF fest. Innerhalb dieser Vorgaben besteht seitens des Bundesamtes kein Ermessensspielraum.

Basierend auf dem LwG ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar.

6645

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit jährlichen Ausgaben des Bundes von rund 45 Millionen haben die Verarbeitungsbeiträge bis 2005 eine bedeutende Marktstützungsmassnahme im Pflanzenbau dargestellt. Im Rahmen der Agrarpolitik 2007 und vor dem Hintergrund der teilweisen Liberalisierung der Agrarmärkte wurde die Produktionsobergrenze aufgehoben und das jährliche Stützungsniveau schrittweise reduziert (R 2007: 22,5 Mio).

Mit der Agrarpolitik 2011 wurde ein Systemwechsel beschlossen, wonach anstelle der Verarbeitungsbetriebe neu die Rübenproduzenten mit Anbaubeiträgen unterstützt werden. Die zu erwartenden Preissenkungen bei den Zuckerrüben im Zusammenhang mit der EU-Zuckermarktreform sollen durch die Ausrichtung von Anbaubeiträgen teilweise ausgeglichen werden. Ab 2009 soll ein Beitrag von 1900 Franken je Hektare für Zuckerrüben zur Zuckererstellung ausgerichtet werden. Insgesamt' soll der zu erwartende Preisrückgang zu rund 60 Prozent kompensiert werden.

Gesamtbeurteilung:

Durch die direkte Subventionierung der Zuckerrübenverarbeitung sowie aufgrund des Grenzschutzes wird in der Schweiz ein Selbstversorgungsgrad mit Zucker von rund 80 Prozent erreicht. Ohne staatliche Interventionen wäre angesichts der tiefen Weltmarktpreise ein kostendeckender Zuckerrübenanbau in der Schweiz kaum möglich.

Der im Rahmen der Agrarpolitik 2011 beschlossene Systemwechsel führt dazu, dass die Subventionen neu direkt den Produzenten ausgerichtet werden.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EVD (BLW) wird beauftragt, im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik die komparative Situation der inländischen Zuckerindustrie auf Grund des neuen Stützungssystems und der EUZuckermarktordnung zu analysieren und gegebenenfalls einen Abbau des schweizerischen Stützungsniveaus zu prüfen.

6646

Inlandbeihilfen Schlachtvieh und Fleisch 708.3602.234 NRM: A2310.0147

Landwirtschaft und Ernährung

Übergeordnete Ziele:

Erhaltung der viehwirtschaftlichen Produktion, Beitrag zur Einkommenssicherung in der Landwirtschaft.

Subventionierte Leistungen:

Unterstützung zeitlich befristeter Marktentlastungsmassnahmen bei saisonalen oder anderen vorübergehenden Überschüssen.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 50 Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 (SR 916.341), Art. 10 und 13

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Fleischverwerter, Viehzüchter, Landwirte Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1953

2002 2003 2004 2005 2006

6'153'222 4'602'707 4'865'797 3'954'867 3'023'288

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

23'300'100 57'504'412 52'975'550 4'872'410 5'689'870

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Basierend auf der Schlachtviehverordnung können vom Bund beauftragte Organisationen bei übermässigem saisonalem Angebot oder anderen Überschüssen Marktentlastungsmassnahmen durchführen.

Die Organisation (gegenwärtig Proviande) bestimmt im Rahmen der bewilligten Kredite den Zeitpunkt, die Art und den Umfang der Marktentlastungsmassnahmen sowie die Höhe der Beiträge. Saisonale Marktentlastungsmassnahmen dürfen je Tierkategorie während maximal 6 Monaten pro Jahr durchgeführt werden.

Bei Einlagerungsaktionen wird das freiwillige Einfrieren von Fleisch von Tieren der Rinder- und Schweinegattung mit Beiträgen finanziert. Die Beiträge richten sich nach dem Qualitäts- und Gewichtsverlust sowie den Lagerkosten. Bei Verbilligungsaktionen werden Stotzen von grossem Schlachtvieh für die Trockenfleischproduktion, Schweineschinken für die Rohschinkenproduktion und Bankfleisch für die Verarbeitung mit Beiträgen verbilligt. In beiden Fällen dürfen die Beiträge einen Drittel des Marktwertes der Produkte nicht übersteigen.

Die beauftragte Organisation erstellt die Abrechnungsbelege und übermittelt diese dem BLW. Die Beiträge werden durch das BLW ausbezahlt.

6647

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungsrahmen «Produktion und Absatz» sowie über den entsprechenden Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages.

Aufgrund der Kann-Formulierung im LwG (Art. 50) besteht Ermessen im Grundsatz der Beitragsgewährung. Die Schlachtviehverordnung gewährt dem BLW einen Ermessensspielraum bei der Festsetzung der maximalen Höhe der Einlagerungs- und Verbilligungsbeiträge.

Basierend auf dem LwG ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Zur Unterstützung der inländischen Viehwirtschaft stellt der Grenzschutz in Form von Zöllen und Zollkontingenten das wichtigste Instrument dar. Daneben werden Inlandbeihilfen für Schlachtvieh und Fleisch ausgerichtet, welche nebst den Ausfuhrbeihilfen für Zucht- und Nutzvieh, den Beihilfen für Inlandeier sowie den Schafwollbeiträgen knapp einen Drittel der Marktstützungsmittel der Viehwirtschaft ausmachen. Mit Blick auf die Gesamtausgaben des Bundes zugunsten der Landwirtschaft nehmen diese Beihilfen eine untergeordnete Rolle ein.

Mit der AP 2011 werden die inländischen Stützungsinstrumente für Fleisch zur Dämpfung saisonaler und anderer vorübergehender Marktschwankungen weitergeführt. Dafür werden künftig jährlich maximal 6 Millionen zur Verfügung gestellt.

Gesamtbeurteilung:

Bei den Inlandbeihilfen Schlachtvieh und Fleisch (Einlagerungsund Verbilligungsaktionen) handelt es sich um Stützungsinstrumente, die marktverzerrende Effekte aufweisen können. Zur Abfederung der Angebotsspitzen beim Kalbfleisch im Frühjahr stellen die Beihilfen ein taugliches Instrument dar.

Im Bereich des Fleischimportes wurde im Rahmen der AP 2007 mit der Versteigerung der Fleischimportkontingente ein wettbewerbsförderndes Element eingeführt.

Im Vergleich zu den Direktzahlungen für die Haltung von Raufutter verzehrenden Nutztieren in der Grössenordnung von jährlich knapp 600 Millionen nehmen die erwähnten Inlandbeihilfen eine sehr unbedeutende Stellung ein.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EVD (BLW) wird beauftragt, im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik den Verzicht der Marktentlastungsmassnahmen insbesondere im Rind- und Schweinefleischbereich gemäss Artikel 50 Absatz 1 LwG zu prüfen.

6648

Ölsaatenverarbeitung 708.3602.241 NRM: A2310.0148

Landwirtschaft und Ernährung

Übergeordnete Ziele:

Erhaltung einer angemessenen Versorgung mit inländischen pflanzlichen Ölen und Proteinen; Beitrag zur Einkommenssicherung in der Landwirtschaft.

Subventionierte Leistungen:

Unterstützung der Verarbeitung von Ölsaaten (Raps, Soja und Sonnenblumen).

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 56 Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 910.17), Art. 9­13

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Ölsaatenproduzenten, Landwirte Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1951

2002 2003 2004 2005 2006

8'509'000 8'500'000 8'436'250 2'577'500 4'054'200

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

33'000'038 25'795'262 42'599'997 30'061'591 1'481'824

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Basierend auf der Ackerbaubeitragsverordnung richtet der Bund für die Verarbeitung von Ölsaaten Beiträge aus. In den Jahren 2004­2007 wurden gemäss Verordnung jährlich höchstens 8,5 Millionen in diesem Bereich eingesetzt. Eine vom Bundesamt im Rahmen einer Leistungsvereinbarung beauftragte Organisation (swiss granum) teilt die vom Bund gesprochenen Beiträge den Verarbeitern von Ölsaaten zu. Je nach Verwendungszweck werden für die einzelnen Ölsaaten unterschiedliche Ansätze festgesetzt und je nach Verarbeitungsmenge ausbezahlt. Je 100 kg Ölsaaten können höchstens 35 Franken ausgerichtet werden.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungsrahmen «Produktion und Absatz» sowie über den entsprechenden Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages.

Aufgrund der Kann-Formulierung im LwG (Art. 56) besteht Ermessen im Grundsatz der Beitragsgewährung. Die Ackerbaubeitragsverordnung gewährt dem BLW zudem einen Ermessensspielraum in der Festsetzung der Höhe der Bundesbeiträge, da in der Verordnung nur der maximale Bundesbeitrag definiert ist.

Basierend auf dem LwG ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar.

6649

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Ausgaben zur Ölsaatenverarbeitung machen knapp sechs Prozent der Marktstützungsmassnahmen im Pflanzenbau aus und nehmen mit Blick auf die Gesamtausgaben des Bundes zugunsten der Landwirtschaft eine untergeordnete Rolle ein. Auch im Vergleich zur Summe der ausgerichteten Direktzahlungen (Flächenbeiträge) sind diese spezifischen Förderbeiträge kaum von Bedeutung.

Mit der Agrarpolitik 2011 werden die heutigen Beiträge zur Ölsaatenverarbeitung bis Mitte 2009 aufgehoben (Anpassung Art. 56 LwG). Neu werden die Marktstützungsmittel ausschliesslich in Form von Anbaubeiträgen direkt den Produzenten zukommen und nicht über nachgelagerte Verarbeitungs- und Handelsstufen fliessen.

Gesamtbeurteilung:

Die Unterstützung der Ölsaatenverarbeitung ist eine Subvention, deren Kosten-/Nutzenverhältnis ungünstig ausfällt und gegenüber den Direktzahlungen betragsmässig kaum wirkungsvolle Anreize zu setzen vermag.

Die Abwicklung des heutigen Subventionsverfahrens ist relativ umständlich und nicht sehr transparent. Vor diesem Hintergrund ist eine Vereinfachung und Straffung des Subventionssystems, wie dies im Rahmen der Agrarpolitik 2011 beschlossen wurde, sinnvoll.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6650

Entschädigung zur Umsetzung des nationalen Aktionsplans betreffend genetische Ressourcen 708.3603.100 NRM: A2310.0144

Landwirtschaft und Ernährung

Übergeordnete Ziele:

Langfristige Sicherstellung der landwirtschaftlichen Produktion.

Subventionierte Leistungen:

Projekte zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen durch Fachorganisationen und Zuchtbetriebe.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (SR 910.1), Art. 140 Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1997 bezüglich der Umsetzung des Nationalen Aktionsplanes zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (SR 0.451.43), Art. 8, 9 und 11 Internationaler Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (SR 0.910.6), in Kraft getreten für die Schweiz am 20. Februar 2005

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform: Diese Subvention besteht seit:

Fachorganisationen, Zuchtbetriebe und Landwirte Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung 1999

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'367'859

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Das BLW legt im Rahmen der Umsetzung des nationalen Aktionsplans periodisch die inhaltlichen Schwerpunkte für Projekte fest, welche es zu unterstützen beabsichtigt. Die interessierten Organisationen reichen dem BLW Gesuche ein für einzelne Projekte. Das BLW unterstützt die Projekte auf der Grundlage des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1997. Es trägt die Verantwortung für das gesamte Dossier, insbesondere die Projektgenehmigung, das Abschliessen der Verträge mit dem Projektverantwortlichen und die Koordination mit allen beteiligten Stellen. Die Eigenössische Forschungsanstalt für Pflanzenbau in Changins ist für die wissenschaftlichen Aspekte des Dossiers verantwortlich. Die vom BLW finanzierte Schweizerische Kommission für die Erhaltung von Kulturpflanzen (SKEK) unterhält ein Fachsekretariat als Koordinationsund Informationsstelle und begleitet die laufenden Projekte. Das BLW kann für die inhaltliche Beurteilung der Projektskizzen Experten beiziehen.

Nebst den einzelnen Projekten wird eine nationale Datenbank für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft aufgebaut. Sie wird von der SKEK betrieben.

2002 2003 2004 2005 2006

1'352'530 2'474'916 2'812'644 3'374'631 3'239'192

6651

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungsrahmen «Grundlagenverbesserungen und Sozialmassnahmen» und den Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlags.

Das BLW hat Kriterien zur Beurteilung von Projektskizzen erarbeitet. Es liegt ­ gestützt auf diese Kriterien ­ im Ermessen des BLW, welche Projekte unterstützt werden sollen. Seit 2003 (Start Umsetzungsphase II) werden wesentlich mehr Projekte eingereicht, als finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Die Leistungen werden vertraglich geregelt, mit einer maximalen Laufzeit von vier Jahren.

Die Steuerung erfolgt über Zwischenabrechnungen, Jahresabrechnungen und eine Schlussabrechnung respektive über Jahres- und Schlussberichte.

Dem Landwirtschaftsgesetz zufolge ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Arbeiten im Rahmen des nationalen Aktionsplans betreffend genetische Ressourcen sind für die Umsetzung der eingegangenen internationalen Verpflichtungen, insbesondere des Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, zentral. Ein funtionierender Markt im betroffenen Bereich genetischer Ressourcen existiert nicht, was bei gegebenem öffentlichen Interesse ein Engagement des Bundes rechtfertigt.

Eine Weiterführung der bisherigen Unterstützung wurde im Rahmen der Agrarpolitik 2011 beschlossen. Das öffentliche Interesse am Erhalt der genetischen Ressourcen erscheint gegeben und dürfte in der Zukunft tendenziell eher zunehmen.

Gesamtbeurteilung:

Dank der Vernetzung auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene kann der Erhalt wertvoller genetischer Ressourcen für die Schweiz stark verbessert werden. Der nationale Aktionsplan leistet dazu einen wichtigen Beitrag.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6652

Beihilfen Inlandeier 708.3603.234 NRM: A2310.0147

Landwirtschaft und Ernährung

Übergeordnete Ziele:

Erhaltung der Inlandeierproduktion von bäuerlichen Betrieben; sowie Einkommenssicherung in der Landwirtschaft.

Subventionierte Leistungen:

Unterstützung der Inlandeierproduktion und von Verwertungsmassnahmen, Förderung der tiergerechten Legehennenhaltung (befristet bis Ende September 2006).

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 52 Verordnung vom 26. November 2003 über den Eiermarkt (SR 916.371), Art. 7 und 8

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Eierhändler, Eierproduzenten, Landwirte Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1942

2002 2003 2004 2005 2006

3'587'698 2'974'661 2'936'713 3'016'038 3'124'346

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

8'970'167 11'902'481 16'499'154 16'499'154 9'340'806

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Basierend auf der Eierverordnung kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite bei saisonalem Überangebot Beiträge für Aufschlags- respektive Verwertungs- und Verbilligungsaktionen von Schweizer Konsumeiern ausrichten. Das BLW entscheidet nach Anhörung der interessierten Kreise über die Beitragshöhe, die Dauer der Aktion, die Mindesteingabemenge sowie das Zuteilungsverfahren. Die Beiträge dürfen einen Drittel des Marktwertes der Eier nicht übersteigen.

2007 wurde das Aufschlagen mit 9 Rappen je Ei unterstützt. Zur Verbilligung erhielten die Anbieter 5 Rappen je Ei.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungsrahmen «Produktion und Absatz» sowie über den entsprechenden Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages.

Aufgrund der Kann-Formulierung im LwG (Art. 52) besteht Ermessen im Grundsatz der Beitragsgewährung. Die Eierverordnung gewährt dem BLW einen Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Höhe der Verwertungsbeiträge und der Dauer der Verwertungsmassnahmen.

Basierend auf dem LwG ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar.

Die Ausrichtung von Investitionsbeiträgen zur Förderung der tiergerechten Legehennenhaltung wurde durch den Bundesrat in der Eierverordnung (Art. 8) bis Ende September 2006 befristet.

6653

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Beihilfen für Inlandeier machen nebst den Ausfuhrbeihilfen für Zucht- und Nutzvieh, den Beihilfen für Schlachtvieh und Fleisch sowie den Schafwollbeiträgen rund einen Viertel der Marktstützungsmittel der Viehwirtschaft aus. Mit Blick auf die Gesamtausgaben des Bundes zugunsten der Landwirtschaft nehmen die Beihilfen Inlandeier eine untergeordnete Rolle ein.

Mit der AP 2011 werden die inländischen Stützungsinstrumente für Eier zur Dämpfung saisonaler und anderer vorübergehender Marktschwankungen weitergeführt. Dafür werden jährlich maximal 3 Millionen zur Verfügung gestellt.

Gesamtbeurteilung:

Bei den Beihilfen Inlandeier (Aufschlags- und Verbilligungsaktionen) handelt es sich um Stützungsinstrumente, die tendenziell marktverzerrende Effekte aufweisen. Gerade vor dem Hintergrund der vermehrten Marktausrichtung der Landwirtschaft und auch aus ordnungspolitischen Überlegungen sollten im inländischen Eiermarkt neutrale Rahmenbedingungen geschaffen werden. Mit den Beihilfen kann allerdings ein Zusammenbruch der Produzentenpreise nach Ostern vermieden werden, weshalb die Stützungsmassnahmen auf den erwähnten Zeitraum beschränkt werden sollen.

Im Vergleich zu den Öko-Direktzahlungen, die für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) und für Regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS) an Geflügelhalter ausgerichtet werden, fallen die Beihilfen als eine Einkommensquelle für die Eierproduzenten nur beschränkt ins Gewicht. Mit den Öko-Direktzahlungen werden die über die gesetzlichen Anforderungen im Bereich Tierschutz hinausgehenden Leistungen abgegolten.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EVD (BLW) wird beauftragt, die Beschränkung der Verwertungsmassnahmen im Bereich der Inlandeierproduktion gemäss Artikel 52 LwG auf die Zeit nach Ostern und eine entsprechende Kürzung der Beihilfen zu prüfen.

6654

Kartoffelverwertung 708.3603.243 NRM: A2310.0148

Landwirtschaft und Ernährung

Übergeordnete Ziele:

Erhaltung einer angemessenen Versorgung mit inländischen Kartoffeln; Beitrag zur Einkommenssicherung in der Landwirtschaft.

Subventionierte Leistungen:

Ausrichtung von Finanzhilfen zur Verwertung und Lagerhaltung von inländischen Kartoffeln sowie zur Exportförderung von Kartoffelprodukten.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 57 Kartoffelverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.113.11), Art. 4, 7­12 und 15­17

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Produzenten von Kartoffelprodukten, Kartoffelproduzenten, Landwirte.

Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1932

2002 2003 2004 2005 2006

18'972'117 18'851'412 18'329'417 16'260'746 15'957'254

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

10'903'000 17'838'000 42'648'000 15'623'000 18'909'564

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Basierend auf der Kartoffelverordnung können Bundesbeiträge für die Verwertung von inländischen Kartoffeln sowie für die Ausfuhr von Kartoffelprodukten in Form von jährlichen Pauschalen ausgerichtet werden.

Folgende Verwertungsmassnahmen werden unterstützt: Frischverfütterung von deklassierten Kartoffeln, Lagerhaltung von Speisekartoffeln sowie Verarbeitung von Speise- und Veredelungskartoffeln zu Futtermitteln durch Trocknung. Die Beiträge für die Frischverfütterung deklassierter Kartoffeln betragen maximal 15 Franken je 100 kg. Für die Lagerhaltung von Speisekartoffeln werden maximal 55 Franken je 100 kg ausgerichtet. Die Beiträge werden durch die beauftragte Branchenorganisation swisspatat per Verfügung zugesprochen.

Für die Ausfuhr von Kartoffelprodukten kann der Bund jährlich maximal 1,5 Millionen gewähren, wobei der Bundesbeitrag höchstens die Differenz zwischen den in- und ausländischen Preisen für Veredelungskartoffeln ausgleichen darf. Das BLW spricht die Beiträge in der Reihenfolge der Gesuchseingänge zu.

Der Grossteil der über diesen Kredit ausbezahlten Mittel fliesst in die Verwertungsmassnahmen. Für die Exportförderung sind in den letzten Jahren je etwa 0,4 Millionen ausgerichtet worden.

6655

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungsrahmen «Produktion und Absatz» sowie über den entsprechenden Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages.

Aufgrund der Kann-Formulierung im LwG (Art. 57) besteht Ermessen im Grundsatz der Beitragsgewährung. Die Kartoffelverordnung gewährt dem BLW zudem Ermessensspielräume in der Festsetzung der Höhe der Bundesbeiträge.

Basierend auf dem LwG ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Ausgaben der Kartoffelverwertung machen knapp 14 Prozent der Marktstützungsmassnahmen im Pflanzenbau aus und nehmen mit Blick auf die Gesamtausgaben des Bundes zugunsten der Landwirtschaft eine untergeordnete Rolle ein. Auch im Vergleich zur Summe der ausgerichteten Direktzahlungen (Flächenbeiträge) sind diese spezifischen Förderbeiträge von eher geringer Bedeutung.

Mit der Agrarpolitik 2011 werden die heutigen Marktstützungsmassnahmen für Kartoffeln aufgrund der fehlenden Wirtschaftlichkeit und falscher Anreize auf Mitte 2009 aufgehoben (Aufhebung Art. 57 LwG). Zudem werden auch alle auf dem LwG basierenden Exportförderbeiträge bis Ende 2009 aufgehoben.

Gesamtbeurteilung:

In den vergangenen Jahren wurde jeweils rund ein Drittel der Kartoffelproduktion zu Futterzwecken verwendet. Ein Fünftel der Kartoffelproduktion wurde mit Beiträgen verwertet. Der Bund richtete der Organisation swisspatat jährlich Pauschalbeiträge aus.

Der im internationalen Vergleich hohe Anteil der Kartoffelproduktion, der zu Futterzwecken verwendet wird, zeigt, dass in diesem Bereich falsche Anreize gesetzt werden, dass die Allokation von Bundesmitteln und Produktionsfaktoren nicht optimal ist. Vor diesem Hintergrund kann der beschlossene Systemwechsel weg von den Verwertungsmassnahmen als sinnvoll und zielführend bezeichnet werden.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6656

Verwertung der Schafwolle 708.3604.234 NRM: A2310.0147

Landwirtschaft und Ernährung

Übergeordnete Ziele:

Erhaltung und Verwertung der inländischen Wollproduktion.

Subventionierte Leistungen:

Übernahme, Sortierung und Taxierung von inländischer Schurwolle; Unterstützung von innovativen Projekten zur Wollverwertung.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 51bis

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Produzenten, Schafzüchter Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1962

2002 2003 2004 2005 2006

800'000 594'000 627'327 800'061 803'088

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'798'439 1'572'532 1'800'000 1'620'000 1'000'000

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Bis Ende 2003 hat der Bund einerseits einen Teil der Betriebskosten der Inlandwollzentrale finanziert (60 %, höchstens 200'000 Franken jährlich). Daneben wurden den Wollproduzenten Beiträge für die gelieferte Wolle ausgerichtet (2003: 1,10­2,20 Fr. je kg).

Ab 2004 richtet der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an das Einsammeln, das Sortieren, das Pressen, die Lagerung und die Vermarktung der im Inland anfallenden Wolle aus. Die Beiträge werden an Organisationen ausgerichtet, die als Selbsthilfeorganisationen konzipiert sind, und sich aus Schafhaltern sowie Verwertern zusammensetzen, eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, Sitz in der Schweiz haben und die übernommene Wolle im Inland fachgerecht bearbeiten. Massgebend für die Beitragsbemessung ist die verwertete Wollmenge. Zudem werden zeitlich befristete Beiträge an innovative Projekte zur ökologisch sinnvollen Verwertung der Wolle im Inland ausgerichtet.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungsrahmen «Grundlagenverbesserungen und Sozialmassnahmen» sowie über den entsprechenden Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages. Seit 2004 sind die Mittel zur Verwertung der Schafwolle Bestandteil der Rubrik Beihilfen Viehwirtschaft (708.3600.234).

Ermessensspielraum besteht einerseits in der Befristung der zu unterstützenden Projekte und andererseits in der Festsetzung der Höhe der Beiträge je Kilo Wolle (bis 2003) beziehungsweise der Gesamthöhe des Betrages, der an die entsprechende Organisation ausgerichtet wird (ab 2004).

Basierend auf dem LwG ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar.

6657

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit der AP 2002 hat das Parlament beschlossen, die Unterstützung der Verwertung der Schafwolle von ursprünglich 1,8 Millionen Franken schrittweise auf 600'000 Franken im Jahr 2003 abzubauen und ab 2004 vollständig aufzuheben. Dieser Abbaupfad wurde im Rahmen der AP 2007 und der AP 2011 rückgängig gemacht. Demnach kann der Bund weiterhin Massnahmen zur Verwertung der Schafwolle ergreifen respektive die Verwertung mit Beiträgen unterstützen.

Die Subvention soll dazu beitragen, eine ökonomisch tragbare, ökologisch sinnvolle und ethisch vertretbare Verwertung des Naturproduktes Wolle auf Dauer zu gewährleisten.

Gesamtbeurteilung:

Zur Erhaltung und Verwertung der inländischen Wollproduktion trägt diese Subvention nicht massgebend bei. Im Vergleich zur Höhe der jährlich an die Schafhalter ausgerichteten Direktzahlungen handelt es sich bei dieser Subvention um einen unbedeutenden Betrag. Durch die Ausrichtung von Direktzahlungen werden den Schafhaltern Aufwendungen, welche sie aufgrund der Erbringung von öffentlichen Leistungen erfahren, teilweise abgegolten. Darin eingeschlossen ist auch die sinnvolle Verwertung der Schafwolle.

Ein spezieller Finanzierungskanal zur Unterstützung der Verwertung der Schafwolle ist aus verwaltungsökonomischen wie auch aus agrarpolitischen Gründen nicht sinnvoll. Im Rahmen der AP 2011 beantragte der Bundesrat, dass auf die Bundesunterstützung der Schafwollverwertung per 1. Januar 2010 verzichtet werden soll (Streichung Art. 51bis). Diesem Antrag ist das Parlament nicht nachgekommen. Eine Unterstützung der Schafwollverwertung ist nach wie vor möglich.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik wird der Bundesrat die Streichung der Subvention erneut prüfen.

6658

Saatgutproduktion 708.3604.243 NRM: A2310.0148

Landwirtschaft und Ernährung

Übergeordnete Ziele:

Erhaltung einer angemessenen Versorgung mit inländischen Pflanzkartoffeln sowie inländischem Saatgut von Mais und Futterpflanzen; Beitrag zur Einkommenssicherung in der Landwirtschaft.

Subventionierte Leistungen:

Ausrichtung von Finanzhilfen zur Verwertung von inländischen Pflanzkartoffeln sowie Unterstützung der inländischen Saatgutproduktion von Mais und Futterpflanzen.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 57 Saatgutverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.151), Art. 18 und 18a; Kartoffelverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.113.11), Art. 4, 13 und 14

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Saatgutproduzenten, Landwirte Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1999

2002 2003 2004 2005 2006

3'867'584 3'889'344 3'730'742 3'421'720 3'126'104

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

3'465'960

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Zur Ermöglichung einer inländischen Saatgutproduktion wird vom Bund auf der Basis der Saatgutverordnung die Produktion von Maisund Futterpflanzensaatgut durch Produktionsaufträge an verschiedene Organisationen unterstützt. Das Bundesamt schliesst mit den entsprechenden Organisationen Verträge ab über die zu erbringenden Leistungen, Bedingungen und Auflagen. Für Mais werden jährlich maximal 1 Million, für Futterpflanzen maximal 300'000 Franken ausgerichtet.

Basierend auf der Kartoffelverordnung können Bundesbeiträge für die Verwertung von Saatkartoffeln, die nicht für den Anbau im Inland verkauft werden können, in Form einer jährlichen Pauschale ausgerichtet werden. Folgende Verwertungsmassnahmen werden unterstützt: Frischverfütterung, Verarbeitung zu Futtermitteln und Ausfuhr. Die Ausfuhrmenge inländischer Saatkartoffeln (3000 Tonnen) wie auch der maximale Ausfuhrbeitrag (0,8 Mio.)

sind in der Verordnung begrenzt. Die Umsetzung der Verwertungsmassnahmen erfolgt durch Leistungsvereinbarungen zwischen dem BLW und der Organisation swisssem.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungsrahmen «Produktion und Absatz» sowie über den entsprechenden Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages.

Aufgrund der Kann-Formulierung im LwG (Art. 57) besteht Ermessen im Grundsatz der Beitragsgewährung. Die Saatgut- wie auch die Kartoffelverordnungen gewähren dem BLW zudem Ermessensspielräume in der Festsetzung der Höhe der Bundesbeiträge.

Basierend auf dem LwG ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar.

6659

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Ausgaben zur Förderung der Saatgutproduktion machen knapp drei Prozent der Marktstützungsmassnahmen im Pflanzenbau aus und nehmen mit Blick auf die Gesamtausgaben des Bundes zugunsten der Landwirtschaft eine untergeordnete Rolle ein. Auch im Vergleich zur Summe der ausgerichteten Direktzahlungen (Flächenbeiträge) sind diese spezifischen Förderbeiträge kaum von Bedeutung.

Mit der AP 2011 werden die heutigen Marktstützungsmassnahmen für Saatgut von Mais und Futterpflanzen und Pflanzkartoffeln aufgrund der fehlenden Wirtschaftlichkeit und aufgrund falscher Anreize bis Ende 2008 reduziert (Aufhebung Art. 57 LwG). Zudem werden alle auf dem LwG basierenden Exportförderbeiträge aufgehoben.

Zur Erhaltung der Produktion wurde die Ausrichtung eines einheitlichen Anbaubeitrages in der Höhe von 600 Franken je Hektare beschlossen.

Gesamtbeurteilung:

Die herkömmliche Unterstützung der Saatgutproduktion ist eine Subvention, deren Kosten-/Nutzenverhältnis ungünstig ausfällt und gegenüber den Direktzahlungen betragsmässig kaum wirkungsvolle Anreize zu setzen vermag.

Der beschlossene Systemwechsel, weg von den Verwertungsmassnahmen und hin zu einem einheitlichen Anbaubeitrag, kann als sinnvoll und zielführend bezeichnet werden.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6660

Förderung nachwachsender Rohstoffe 708.3605.243 NRM: A2310.0148

Landwirtschaft und Ernährung

Übergeordnete Ziele:

Förderung der Produktion von Pflanzen als Rohstoffe ausserhalb der Nahrungs- und Futtermittelproduktion; Einkommenssicherung in der Landwirtschaft.

Subventionierte Leistungen:

Beiträge für die Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe, die zu industriellen Zwecken eingesetzt werden können.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 59 Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 910.17), Art. 10

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform: Diese Subvention besteht seit:

Private Unternehmungen und Organisationen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung 1999

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

717'326

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Basierend auf der Ackerbaubeitragsverordnung richtet der Bund Beiträge für die Verarbeitung von nachwachsenden Rohstoffen aus, falls diese zu industriellen Zwecken einsetzbar sind.

Diese Beiträge werden nur an vom BLW anerkannte Pilot- und Demonstrationsanlagen der Agrarbranche ausgerichtet.

Rohstoffverbilligungsbeiträge werden in folgenden Bereichen gewährt: Ölsaaten (Raps, Soja, Sonnenblumen) höchstens 35 Franken pro 100 kg, Landwirtschaftliche Biomasse (ohne Ölsaaten) maximal 200 Franken pro hl produziertem reinem Ethanol oder 4 Rappen pro kWh produzierter Energie.

Seit 2002 verarbeiten sämtliche anerkannten Pilot- und Demonstrationsanlagen Ölsaaten. Die Ausrichtung der Verarbeitungsbeiträge erfolgt seither im Rahmen der Leistungsvereinbarung Ölsaaten über die beauftragte Organisation.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungsrahmen «Produktion und Absatz» sowie über den entsprechenden Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages.

Aufgrund der Kann-Formulierung im LwG (Art. 59) besteht Ermessen im Grundsatz der Beitragsgewährung. In der Ackerbaubeitragsverordnung wie auch in Richtlinien sind die Grundsätze zur Konkretisierung des Ermessens enthalten (Höhe und Dauer des Subventionsverhältnisses).

Basierend auf dem LwG ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar.

2002 2003 2004 2005 2006

15'850 456'367 463'650 468'214

6661

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Bei den Verarbeitungsbeiträgen für nachwachsende Rohstoffe handelt es sich um eine Bagatellsubvention im Pflanzenbaubereich, welche mit Blick auf die Gesamtausgaben des Bundes zugunsten der Landwirtschaft eine unbedeutende Rolle einnimmt.

Die Verarbeitungsbeiträge für nachwachsende Rohstoffe werden im Rahmen der AP 2011 weitergeführt (keine Aufhebung von Art. 59).

Mit der AP 2011 wird auch für nachwachsende Rohstoffe (Ölsaaten, Faserpflanzen) ab 2009 ein einheitlicher Anbaubeitrag in der Höhe von 1'000 Franken je Hektare ausgerichtet werden. Der Betrag für landwirtschaftliche Biomasse (ohne Ölsaaten) soll neu maximal 100 Franken pro hl produziertem reinem Ethanol betragen.

Gesamtbeurteilung:

Vor dem Hintergrund der knapper werdenden nicht erneuerbaren Energieressourcen besteht ein öffentliches Interesse an der Förderung und Erschliessung erneuerbarer Energiepotentiale. Die Förderbeiträge werden nicht flächendeckend, sondern an anerkannte Pilotund Demonstrationsanlagen ausgerichtet.

Die Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe zur Energienutzung kann für schweizerische Landwirte gerade vor dem Hintergrund der anstehenden Marktöffnungen im Agrarbereich und der Verknappung der fossilen Brennstoffe eine interessante Alternative zur herkömmlichen Produktion werden.

Allerdings stellt sich die Frage, ob die Subvention überhaupt einen Beitrag zur Erlangung der Marktreife von Verfahren erreichen kann.

Ihr Kosten-/Nutzenverhältnis ist daher kaum zu rechtfertigen.

Zudem bestehen für die Förderung der Energiegewinnung aus nachwachsenden Rohstoffen anderweitige Subventionskanäle (Agroscope, Energie Schweiz).

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EVD (BLW) wird beauftragt, im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik die Notwendigkeit der Weiterführung der Subvention vor dem Hintergrund des kritischen Kosten-/Nutzenverhältnisses sowie auch der Entwicklung der anderweitigen Subventionskanäle im Energiebereich zu prüfen.

6662

Obstverwertung 708.3606.243 NRM: A2310.0148

Landwirtschaft und Ernährung

Übergeordnete Ziele:

Erhaltung einer angemessenen Versorgung mit inländischem Obst; Einkommenssicherung in der Landwirtschaft.

Subventionierte Leistungen:

Marktentlastungsmassnahmen für Steinobst und Beiträge an die Verwertung von überschüssigem Kernobst.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 58 Obst- und Gemüseverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.131.11), Art. 2­9

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Obstverarbeitungsbetriebe, Fruchthandelsbetriebe, Kantone, Landwirte Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1933

2002 2003 2004 2005 2006

25'173'955 23'048'839 18'463'637 9'716'763 10'368'385

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

13'706'608 26'065'321 30'093'015 22'648'357 19'283'193

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Basierend auf dem LwG und der Obst- und Gemüseverordnung richtet der Bund Beiträge an Entlastungsmassnahmen für den Kirschenmarkt, an die Verwertung von Äpfeln und Birnen sowie für Marktanpassungsmassnahmen (Umstellungsbeiträge) aus. Vor allem gewährt er Ausfuhrbeiträge für verarbeitete Konservenkirschen und diverse Kernobstprodukte.

Abgesehen von den Umstellungsbeiträgen, welche in Artikel 9d der Verordnung definiert sind, werden die restlichen Beiträge aufgrund der vorliegenden Marktsituationen im In- und Ausland vom BLW jährlich neu berechnet.

Alle erwähnten Beiträge werden vom BLW nach klar definierten Verfahren durch Verfügung gewährt.

Der Grossteil der Ausgaben der Obstverwertung wurde in den vergangenen Jahren für den Export von Apfel- und Birnensaftkonzentraten aufgewendet.

6663

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungsrahmen «Produktion und Absatz» sowie über den entsprechenden Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages.

Auf der Basis dieser finanziellen Vorgaben legt der Bundesrat in der Verordnung die Höhe der Umstellungsbeiträge fest. Bei der Festsetzung der restlichen Beiträge (Exportförderung, inländische Marktentlastung) verfügt das BLW innerhalb der Budgetvorgaben über einen Ermessensspielraum bezüglich der Höhe, wobei die anzuwendenden Berechnungskriterien in der Verordnung vom Bundesrat definiert sind.

Abgesehen von den Umstellungsbeiträgen, die gemäss Artikel 58 Absatz 2 LwG bis Ende 2011 befristet sind, sind die restlichen Obstverwertungsmassnahmen unbefristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Ausgaben der Obstverwertung machen rund 13 Prozent der Marktstützungsmassnahmen im Pflanzenbau aus und nehmen mit Blick auf die Gesamtausgaben des Bundes zugunsten der Landwirtschaft eine eher untergeordnete Rolle ein.

Vor dem Hintergrund der anstehenden Marktöffnungen werden diese Subventionen an Bedeutung verlieren. Mit der AP 2011 werden alle auf dem LwG basierenden Exportsubventionen bis spätestens Ende 2009 aufgehoben. Zur Abfederung der Auswirkungen der Aufhebung der Exportsubventionen im Obstbereich wird ein Teil der heute eingesetzten Mittel zu den Direktzahlungen (Beiträge Hochstamm-Feldobstbäume) sowie den Strukturverbesserungsmassnahmen (Erweiterung Investitionshilfen für Spezialkulturen) umgelagert.

Gesamtbeurteilung:

Rund 90 Prozent der Mittel im Bereich der Obstverwertung werden für den Export von Apfel- und Birnensaftkonzentraten aufgewendet.

Da Exportsubventionen extrem marktverzerrende Effekte aufweisen, wurde im Rahmen der laufenden WTO-Runde (Doha) beschlossen, grundsätzlich auf Exportsubventionen zu verzichten.

Mit der AP 2011 werden bis Ende 2009 alle auf dem LwG basierenden Exportsubventionen aufgehoben (Streichung Art. 26 LwG). Ein Teil der frei werdenden Mittel wird umgelagert und in WTOkompatiblen Bereichen (Direktzahlungen) eingesetzt.

Die mit der AP 2007 eingeführten Umstellungsbeiträge sind bis Ende 2011 befristet.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6664

Investitionskredite 708.4200.100 NRM: A4200.0111

Landwirtschaft und Ernährung

Übergeordnete Ziele:

Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit.

Subventionierte Leistungen:

Starthilfe für Junglandwirte, Unterstützung der Erstellung von Ökonomie- und Wohngebäuden, gemeinschaftlicher Inventarkauf, gemeinschaftliche Bauten zur Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung landw. Produkte, Betriebskäufe durch Pächter.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 87­92 und 105­112

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Landwirte, Körperschaften und Anstalten des privaten und öffentlichen Rechts Finanzhilfe Darlehen zu Vorzugsbedingungen

Diese Subvention besteht seit:

1963

2002 2003 2004 2005 2006

70'000'050 79'417'800 76'462'500 68'000'000 68'500'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

13'000'000 33'000'000 20'000'000 5'000'000 100'000'000

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Der Bund stellt den Kantonen für die Gewährung von Investitionskrediten im Rahmen des jährlichen Voranschlages unverzinsliche Darlehen zur Verfügung. Die kantonalen Stellen gewähren den einzelnen Gesuchstellern Investitionskredite in Form von zinslosen Darlehen im Rahmen der Vorgaben des LwG. Der Endempfänger erhält eine nach festgelegten Kriterien berechnete zurückzuzahlende Pauschale. Die verbleibenden Kosten hat er selbst zu tragen. Die Beurteilung der Gesuche obliegt primär den Kantonen. Bei Gesuchen über dem Grenzbetrag von 250'000 Franken sind die Projekte durch das BLW zu genehmigen.

Die von den Projektträgern zurückbezahlten Darlehen fliessen in einen Fonds de roulement, welcher von den Kantonen verwaltet wird. Die entsprechenden Mittel können für neue Vorhaben eingesetzt werden und verbleiben als Schuld der Kantone gegenüber dem Bund.

Die Darlehen sind spätestens nach 20 Jahren zurückzuzahlen.

Allfällige Verluste aus der Gewährung von Investitionskrediten werden von den Kantonen getragen.

6665

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungsrahmen «Grundlagenverbesserungen und Sozialmassnahmen» sowie über den entsprechenden Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages.

Die Subventionstatbestände sowie die Höhe der Darlehen sind in der Strukturverbesserungsverordnung definiert. Die Pauschalen sind nach klaren Kriterien festgelegt. Ein Ermessen besteht in der Festlegung der subventionsberechtigten Bauten und der Rückzahlungsfristen.

Basierend auf dem LwG ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Nach den landwirtschaftlichen Direktzahlungen und den Ausgaben der Marktstützung stellen die Investitionskredite einen bedeutenden Ausgabenposten im Aufgabengebiet Landwirtschaft und Ernährung dar. Der Bund hat den Kantonen seit 1963 bis Ende 2006 insgesamt rund 2,2 Milliarden Franken zur Verfügung gestellt.

Durch den Strukturwandel wird die Anzahl Landwirtschaftsbetriebe in Zukunft weiter abnehmen. Die verbleibenden Betriebe werden grösser, kostengünstiger und effizienter sein. Der Strukturwandel und die Faktorausstattung grosser Betriebe erfordern einen zunehmenden Kapitaleinsatz, was den Investitonskrediten nach wie vor eine bedeutende Stellung zukommen lässt.

Im Rahmen der AP 2011 wird diese Subvention weitergeführt und die Unterstützung auf den produzierenden Gartenbau sowie auf gemeinwirtschaftliche Anlagen zur Energiegewinnung aus Biomasse ausgeweitet. Im Hinblick auf ein allfälliges Freihandelsabkommen mit der EU sowie die WTO dürfte das Instrument der Investitionskredite an Bedeutung zunehmen, kennt die EU doch umfangreiche Instrumente zur Finanzierung von Infrastrukturmassnahmen.

Gesamtbeurteilung:

Das Ziel der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit kann nur teilweise erreicht werden, da insbesondere Landwirtschaftsbetriebe im Hügel- und Berggebiet nach den erfolgten Massnahmen nach wie vor nur bedingt wettbewerbsfähig sind und weiterhin auf anderweitige, umfangreiche staatliche Unterstützung angewiesen sind. Eine hohe Zielerreichung konnte jedoch beispielsweise im Bereich der Förderung besonders tiergerechter Stallhaltungsformen erreicht werden, zumal mehr als 90 Prozent der unterstützten Stallplätze BTS-konform gebaut werden.

Im Rahmen der Reformpakete AP 2002/2007 konnte eine weitgehende Pauschalisierung bei der Ausrichtung der Darlehen erreicht werden. Dadurch liessen sich die administrativen Abläufe beim Bund und den Kantonen vereinfachen.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahmen: ­ Das EVD (BLW) wird beauftragt, die jährlichen Einlagen in den Fonds de roulement vor dem Hintergrund der Strukturentwicklung und der Beschlüsse des Parlaments zur AP 2011 im Rahmen der jährlichen Budgeteingaben zu überprüfen.

­ Bei der Weiterentwicklung der Agrarpolitik soll sodann vom EVD (BLW) geprüft werden, inwieweit eine weitere Äufnung des Fonds angesichts des heutigen Fondsstandes von über 2 Milliarden notwendig ist.

6666

Betriebshilfe 708.4200.101 NRM: A4200.0112

Landwirtschaft und Ernährung

Übergeordnete Ziele:

Behebung unverschuldeter Notlagen in der Landwirtschaft.

Subventionierte Leistungen:

Überbrückung ausserordentlicher finanzieller Belastungen, Umschuldungen zur Verminderung von Zinsbelastungen.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 78­86 (86a in Kraft seit 1.1.2004)

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Landwirte Finanzhilfe Darlehen zu Vorzugsbedingungen

Diese Subvention besteht seit:

1962

2002 2003 2004 2005 2006

9'000'000 11'719'935 8'814'326 1'588'022 2'250'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

984'760 1'080'000 1'000'000 144'979 7'752'659

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Der Bund stellt den Kantonen für die Gewährung von Betriebshilfen unverzinsliche Darlehen zur Verfügung. Die Kantone sind verpflichtet, die entsprechenden Mittel zu ergänzen. Die kantonalen Stellen gewähren den einzelnen Gesuchstellern Kredite im Rahmen der Vorgaben des LwG. Übersteigt das Darlehen den Grenzbetrag von 250'000 Franken, so legt der Kanton das Gesuch dem Bundesamt zur Genehmigung vor.

Die von den Projektträgern zurückbezahlten Darlehen fliessen in einen Fonds de roulement, welcher von den Kantonen verwaltet wird. Die entsprechenden Mittel können für neue Vorhaben eingesetzt werden, ohne dass sie vom Bund vereinnahmt werden. Die Darlehen werden von den Kantonen durch Verfügung für längstens 20 Jahre gewährt. Allfällige Verluste aus der Gewährung von Investitionskrediten werden von den Kantonen getragen. Bei Darlehen über dem Grenzbetrag trägt der Bund entsprechend seiner Beteiligung die Verluste mit.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungsrahmen «Grundlagenverbesserungen und Sozialmassnahmen» sowie über den entsprechenden Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages.

Die Subventionstatbestände sowie die Höhe der Betriebshilfedarlehen sind in der Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) definiert. Ein Ermessen besteht in der Festsetzung der Höhe des Darlehens und der Rückzahlungsfristen.

Diese sind so anzusetzen, dass die Belastung für den Darlehensnehmer tragbar ist.

6667

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Betriebshilfe wird in Form von zinslosen Darlehen gewährt und dient dazu, eine vorübergehende, unverschuldete finanzielle Bedrängnis zu verhindern oder zu beheben. Bei der Betriebshilfe handelt es sich um ein klassisches Bereitschaftsinstrument, dessen Nachfrage sehr schwer vorhersehbar ist. Das gegenwärtig geringe Zinsniveau hat eine relativ kleine Nachfrage nach Darlehen zur Folge. Vor dem Hintergrund des laufenden Strukturwandels behält das Instrument der Betriebshilfe nach wie vor seine Berechtigung. Je nach Entwicklung der internationalen Rahmenbedingungen (WTO, Freihandel CH-EU) dürfte die Nachfrage nach Betriebshilfedarlehen zunehmen.

Im Rahmen der NFA wurde diese Subvention als Verbundaufgabe bestätigt und mit der AP 2011 wird sie weitergeführt. Zudem wird die Befristung der Umschuldung aufgehoben.

Gesamtbeurteilung:

Das Ziel der Behebung unverschuldeter Notlagen in der Landwirtschaft konnte durch diese Subvention grundsätzlich erreicht werden.

Das Instrument der Betriebshilfe eignet sich, um individuelle, unverschuldete Notlagen unkompliziert und schnell zu beheben.

Der Vollzug dieser Subvention erfolgt grösstenteils durch die Kantone, was als stufengerecht und zweckmässig beurteilt werden kann.

Die in den jährlichen Voranschlägen auf dieser Rubrik eingestellten Mittel wurden in den letzten Jahren teilweise zur Kompensation von Nachträgen in anderen Landwirtschaftsbereichen beansprucht und reduziert. Zur Zielerreichung hätten geringere Budgetmittel genügt.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EVD (BLW) wird beauftragt, in Zukunft eine auf den voraussichtlichen Mittelbedarf ausgerichtete Budgetierungspraxis anzuwenden und diese im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik entsprechend zu berücksichtigen.

6668

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen 708.4600.100 NRM: A4300.0107

Landwirtschaft und Ernährung

Übergeordnete Ziele:

Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaftsbetriebe.

Subventionierte Leistungen:

Unterstützung von verschiedenen strukturverbessernden Massnahmen wie Landumlegungen und Infrastrukturmassnahmen im Rahmen von Meliorationsprojekten, Wegebauten, Hochbauten, Wasserversorgungen, usw.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 87­104

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

97'084'028 126'434'694 126'434'694 84'650'032 87'000'097

Landwirt, Genossenschaften, Gemeinden, Korporationen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1900

2002 2003 2004 2005 2006

90'000'050 102'000'080 94'508'205 85'025'929 107'474'239

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen, Jahreszusicherungskredite und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für Bodenverbesserungen (bis 40 %, im Berggebiet bis max. 50 % der Kosten) und landwirtschaftliche Gebäude (Pauschalbeiträge).

Der Kanton genehmigt das Projekt und reicht es dem Bund ein, nachdem er vorgängig eine provisorische Stellungnahme bei diesem eingeholt hat. Das Fachamt (BLW) hört nötigenfalls weitere Bundesstellen (u.a. BAFU, Astra, EFV) an, deren Aufgabenbereiche durch das Projekt berührt sind und gibt dem Kanton bekannt, unter welchen Voraussetzungen und Auflagen ein Projekt mit einem Beitrag unterstützt wird. Der Bund sichert den Kantonen die entsprechenden Mittel durch eine (Grundsatz-)Verfügung zu. Die Ausrichtung der Mittel erfolgt unter dem Vorbehalt, dass genügend finanzielle Mittel im Voranschlag eingestellt sind. Im Falle eines Gesuchsüberhanges erstellt der Bund eine Prioritätenordnung.

6669

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungsrahmen «Grundlagenverbesserungen und Sozialmassnahmen», über den entsprechenden Jahreszusicherungskredit sowie den Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages.

Das Fachamt überprüft die Projekteingaben der Kantone auf die Beitragsberechtigung gemäss LwG. Die maximalen Beitragsätze an die Kantone sind in der Strukturverbesserungsverordnung definiert.

Innerhalb dieser Vorgaben verfügt die Verwaltung bei der Bemessung der Subventionszahlungen insbesondere in den Bereichen der Beurteilung des landwirtschaftlichen respektive des öffentlichen Interesses, der Belastung der Bauherrschaft und der Umsetzung ökologischer Anliegen über einen relativ grossen Spielraum. Die Ausrichtung der zugesicherten Mittel an die Kantone erfolgt in Tranchen gemäss Projektverlauf.

Basierend auf dem LwG ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Nach den landwirtschaftlichen Direktzahlungen und den Ausgaben der Marktstützung stellen die Mittel der Strukturverbesserungen einen bedeutenden Ausgabenposten im Aufgabengebiet Landwirtschaft und Ernährung dar. Rund 80 Prozent der Mittel der Strukturverbesserungen fliessen in das Hügel- und Berggebiet. Durch den Strukturwandel werden die Anzahl Landwirtschaftsbetriebe in Zukunft weiter abnehmen und grössere gemeinwirtschaftliche Betriebsformen zunehmen. Die verbleibenden Betriebe werden grösser, kostengünstiger und effizienter sein. Der Strukturwandel und die Faktorausstattung grosser Betriebe erfordern einen zunehmenden Kapitaleinsatz, was den Strukturverbesserungsbeiträgen nach wie vor eine bedeutende Stellung zukommen lässt.

Im Rahmen der AP 2011 werden die landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen weitergeführt. Im Hinblick auf ein allfälliges Freihandelsabkommen mit der EU sowie die WTO dürfte das Instrument an Bedeutung zunehmen, kennt die EU doch umfangreiche Instrumente zur Finanzierung von Infrastrukturmassnahmen und zur Förderung der ländlichen Entwicklung.

Im Rahmen der NFA wurden die Strukturverbesserungen als Verbundaufgabe zwischen Bund und Kantonen bestätigt. Durch den Wegfall der Finanzkraftzuschläge reduziert sich das Kreditvolumen ab 2008 um 10 Millionen pro Jahr.

Gesamtbeurteilung:

Der Bund verfolgt das Ziel, die landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen zu verbessern und eine nachhaltige Nutzung der Flächen sicherzustellen. Der staatliche Eingriff lässt sich damit begründen, dass eine kostendeckende Bewirtschaftung der Nutzflächen in einem vermehrt internationalen Umfeld nicht möglich ist und durch Markterlöse der produzierten Güter alleine nicht vollständig abgegolten wird. Die Verbesserung der Produktionsgrundlagen bleibt angesichts der Marktöffnungen ein wichtiger Pfeiler der schweizerischen Agrarpolitik.

Angesichts der sich abzeichnenden Entwicklungen sollen die Mittel verstärkt in Räume fliessen, die zukunftsträchtige Wertschöpfungsund Synergiepotentiale zu anderen Wirtschaftssektoren aufweisen.

Eine weiterhin bedeutende finanzielle Beteiligung der Kantone und der betroffenen Gemeinden ist unerlässlich für den effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EVD (BLW) wird beauftragt, bei der Weiterentwicklung der Agrarpolitik den Mitteleinsatz zu überprüfen mit Ziel, die Effizienz und Effektivität dieser Subvention weiter zu verbessern.

6670

Forschungsbeiträge 720.3600.001 NRM: A 2310.0119

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Vermeidung von Tierversuchen und Erhalt eines gesunden und artgerecht gehaltenen Tierbestandes.

Subventionierte Leistungen:

Forschungsprojekte in den Bereichen Tierschutz und Nutztierkrankheiten.

Rechtsgrundlagen: Tierseuchengesetz vom 1.7.1966 (SR 916.40), Art. 42; Tierschutzgesetz vom 9.3.1978 (SR 455), Art. 23

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Private Organisationen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1975

2002 2003 2004 2005 2006

523'000 528'161 523'762 533'800 504'115

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

359'001 656'170 1'682'140 1'638'562 600'000

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung oder Vertrag

Verfahren:

In der Hauptsache dient die Subvention der Finanzierung des Bundesbeitrages an die Stiftung «Forschung 3R» zur Erforschung von Alternativmethoden zum Tierversuch. Die Stiftung wird von Parlamentariern, Vertretern des Bundes, der Pharmaindustrie und des Tierschutzes geleitet. Sie bezweckt die Erforschung neuer Methoden und die Weiterentwicklung bekannter Methoden, welche eine Verbesserung der heutigen Tierversuchspraxis bringen sollen.

Daneben werden Forschungsprojekte in den Bereichen Nutztierkrankheiten und Tierschutz unterstützt. Entsprechende Projektegesuche sind dem BVET zur Prüfung einzureichen. Die Projekte können auch mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen. Das BVET legt seine Forschungsprioritäten jeweils für eine Vierjahresperiode fest.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Zwei Mitarbeiter des BVET vertreten die Interessen des Bundes im Verwaltungsrat der Stiftung. Der Stifungsrat legt das Budget und die Ausrichtung der Forschung fest. Der Beitrag des Bundes von 50 Prozent des Budgets ist in den Statuten der Stiftung festgelegt.

Die Auswahl der Forschungsprojekte richtet sich nach den im Forschungsleitfaden enthaltenen, detaillierten Selektionskriterien.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien liegt es im Ermessen des BVET, Projekte zu unterstützen.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Etwa vier Fünftel der Mittel kommen der Stiftung «Forschung 3R» zugute. Damit wird die Hälfte der Aufwendungen der Stiftung finanziert. Das Forschungsbudget ist ausgesprochen klein, verglichen mit den an Hochschulen und insbesondere in der Industrie aufgewendeten Mittel für die pharmakologische Forschung.

Die Stiftung ist 1987 auf eine parlamentarische Initiative hin gegründet worden. In der Zwischenzeit hat sich der Druck hin zu Alternativmethoden zu Tierversuchen tendenziell verstärkt.

6671

Gesamtbeurteilung:

Mit der Subvention werden primär Forschungsprojekte betreffend Alternativmethoden zu Tierversuchen unterstützt. Ein öffentliches Interesse an entsprechender Forschung kann geltend gemacht werden.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6672

Beiträge an Tiergesundheitsdienste 720.3600.003 NRM: A2310.0121

Gesundheit

Übergeordnete Ziele:

Vorbeugen und Behandeln von Tierkrankheiten.

Subventionierte Leistungen:

Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste.

Rechtsgrundlagen: Tierseuchengesetz vom 01.07.1966 (SR 916.40), Art. 11a Bundesgesetz vom 29.04.1998 über die Landwirtschaft (SR 910.1), Art. 142 Verordnung vom 27.6.1984 über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung (SR 916.314.1) Verordnung vom 13.1.1999 über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer (SR 916.405.4)

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform: Diese Subvention besteht seit:

Private Organisationen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung 1991

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

306'471 1'100'000

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos oder Vertrag

Verfahren:

Die Gesundheitsdienste fördern als Selbsthilfeorganisationen auf privater Basis die Gesundheit von Nutztieren und dadurch die Herstellung von einwandfreien Lebensmitteln aus dem Fleisch und der Milch dieser Tiere. Sie unterstützen indirekt die kantonalen Veterinärdienste bei der Vollzugsarbeit, indem sie durch Information, Bildung und Beratung die Selbstverantwortung der Landwirte stärken.

Es werden der Beratungs- und Gesundheitsdienst in der Schweinehaltung, jener für Kleinwiederkäuer und der Rindergesundheitsdienst unterstützt. Die Unterstützung des Letzteren erfolgt auf der Basis eines Vertrags, während sie bei den anderen beiden Gesundheitsdiensten jeweils auf der massgebenden Verordnung beruht.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Steuerung erfolgt über einen jährlich vom Parlament zu genehmigenden Zahlungskredit.

Der Bund übernimmt maximal 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. Diese sind bezüglich der Schweinehaltung und der Kleinwiederkäuer in der Verordnung definiert. Voraussetzung für den Bundesbeitrag ist, dass die Kantone mindestens gleichviel wie der Bund (bezüglich der Kleinwiederkäuer) oder mindestens 90 Prozent des Bundesbeitrages (bezüglich der Schweinehaltung) bezahlen. Die Unterstützung des Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung durch den Bund ist zudem auf höchstens 450'000 Franken jährlich begrenzt. Die Beiträge werden aufgrund der Daten des Vorjahres festgelegt. Das Ermessen des BVET ist sehr beschränkt.

2002 2003 2004 2005 2006

1'100'000 1'089'000 1'231'250 1'250'000 1'250'000

6673

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Gesundheitsdienste existieren im Falle der Schweinehaltung seit Mitte der 60er Jahre, im Falle der Kleinwiederkäuer und der Rinder erst seit den 80er Jahren. Der Bund leistet mit einer Beitragshöhe von 40 Prozent der anrechenbaren Kosten einen wesentlichen Anteil an der Finanzierung der Gesundheitsdienste.

Im Hinblick auf die Prävention von Tierkrankheiten, der weiteren Marktöffnung (gegenüber der EU) und der allgemeinen Verbreitung von Gesundheitswissen unter den Tierhaltern besteht auch in Zukunft eine Notwendigkeit entsprechender Dienstleistungen.

Gesamtbeurteilung:

Die Gesundheitsdienste leisten einen Beitrag an die Gesundheitsförderung in der Tierhaltung und nehmen eine wichtige Rolle in der Krankheitsprävention ein. Die Gesundheitsdienste, welche in gleicher Höhe auch Beträge der Kantone erhalten, sind in Ergänzung zu den kantonalen Veterinärdiensten tätig.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6674

Verluste aus Garantieverpflichtungen 725.3600.014 NRM: A2310.0116

Soziale Wohlfahrt

Übergeordnete Ziele:

Förderung der Eigentumsbildung und des sozialen Wohnungsbaus.

Subventionierte Leistungen:

Übernahme von Verlusten aus Verbürgungen.

Rechtsgrundlagen: Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG, SR 843), Art. 22, 33, 34, 36, 37 und 51

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Darlehensgeber Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1995

2002 2003 2004 2005 2006

27'256'766 31'666'808 43'470'020 19'111'176 9'097'046

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'000'055 45'000'000

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit, jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Gestützt auf das WEG hat der Bund bis Ende 2001 unter anderem rückzahlbare Beiträge in Form von Bürgschaften und Schuldverpflichtungen zugesichert (Eventualverpflichtungen).

Der Einbruch auf dem Wohnungsmarkt Mitte der Neunzigerjahre zog Wertverluste für Kreditgeber und Investoren nach sich. Da mit den Bundesbürgschaften vor allem die vom Preiszerfall zuerst betroffenen nachrangigen Hypotheken abgesichert werden, war auch die Wohnbau- und Eigentumsförderung von der Krise betroffen.

Verluste aus den obgenannten Eventualverpflichtungen fallen an, wenn bei der Zwangsverwertung oder der freihändigen finanziellen Sanierung von WEG-Liegenschaften Bürgschaften und Schuldverpflichtungen zu honorieren sind. Die Finanzierung erfolgt über die vorliegende Subvention.

Das zuständige Fachamt einigt sich gestützt auf die Rechtsgrundlagen und Verträge mit dem jeweiligen Darlehensgeber über den geschuldeten Betrag.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Subvention wird über einen Verpflichtungskredit gesteuert.

Allerdings besteht kein Ermessensspielraum, da sich der jeweilige Verlust der Darlehensgeber klar beziffern lässt, und der Bund vertraglich verpflichtet ist, diesen Verlust zu honorieren.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Subvention macht nur einen geringen Teil der Ausgaben im Aufgabengebiet Soziale Wohlfahrt aus.

Solange die eingegangenen Eventualverpflichtungen Gültigkeit haben (noch rund 20 Jahre), bleibt der Bund für allfällige Verluste aus den verbürgten Darlehen verantwortlich.

Gesamtbeurteilung:

Da sich der Bund bezüglich der Honorierung der eingegangenen Eventualverpflichtungen vertraglich gebunden hat, besteht keine Möglichkeit, diese Subvention zu kürzen oder abzuschaffen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6675

Entschädigungen an Einsatzbetriebe 735.3600.001 NRM: A6210.0100

Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen

Übergeordnete Ziele:

Sicherstellung von sinnvollen Zivildiensteinsätzen.

Subventionierte Leistungen:

Zivildienstprojekte im Bereich Umwelt- und Naturschutz oder in der Landschaftspflege sowie Haftung für Schäden.

Rechtsgrundlagen: BG vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0), Art. 47, 52 und 53

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Einsatzbetriebe Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1996

2002 2003 2004 2005 2006

702'610 727'848 828'080 913'561 1'194'861

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

409'797

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Anerkannte Einsatzbetriebe des Zivildienstes (öffentliche oder gemeinnützige private Institutionen) können Projekte im Bereich Umwelt- und Naturschutz sowie in der Landschaftspflege einreichen. Projekte werden nur unterstützt, wenn die Vollzugsstelle an der Durchführung ein besonderes Interesse hat. Ein solches besteht, wenn das Projekt insgesamt mindestens zu 80 Prozent praktische und manuelle Tätigkeiten umfasst und eine grosse Anzahl Zivildiensttage generiert wird (mind. 360 anrechenbare Diensttage).

Der Einsatzbetrieb muss darlegen, dass sein Projekt trotz Sparanstrengungen entweder nicht gesichert ist oder gar nicht durchgeführt werden könnte.

Im Weiteren muss das Projekt durch das jeweilige kantonale Umweltamt genehmigt worden sein.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die gesetzliche Regelung legt fest, dass der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite ausnahmsweise Projekte finanziell unterstützen kann. Somit besteht bezüglich der Leistung ein grosser Ermessensspielraum.

Die Kostenbeteiligung darf nicht mehr als die Hälfte der budgetierten anrechenbaren Projektkosten betragen. In diesem Rahmen besteht aber Ermessen bezüglich Höhe und Dauer der Unterstützung.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die in diesem Bereich eingesetzten Mittel sind im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen des Bundes für Umwelt und Raumordnung sehr gering. Diese Mittel erlauben es aber, den Zivildienstleistenden eine breite Palette an sinnvollen Einsatzmöglichkeiten anzubieten.

Der Zivildienst bezweckt, Einsätze dort zu leisten, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen. Einsätze im Bereich Umwelt- und Naturschutz sowie in der Landschaftspflege erfüllen diesen Zweck. Ausserdem konkurrenziert der Zivildienst dort die Privatwirtschaft nicht, was sehr erwünscht ist.

6676

Gesamtbeurteilung:

Der Zivildienst wurde 1996 geschaffen, um Dienstleistenden, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, eine Alternative zu bieten. Als Ersatz für die Militärdienstpflicht soll auch er im Dienste der Gemeinschaft stehen.

Hauptsächliche Einsatzbereiche sind das Gesundheits- und Sozialwesen. Der Umwelt- und Naturschutz sowie die Landschaftpflege stellen einen kleineren Bereich dar. Durch den Zivildienst werden mit geringen Mitteln Leistungen für die Gemeinschaft erbracht, die sonst nicht finanziert werden könnten.

Um auch in Zukunft abwechslungsreiche und sinnvolle Einsätze im Dienste der Gemeinschaft anbieten zu können, ohne die Privatwirtschaft zu konkurrenzieren (Lohndumping), ist der Zivildienst darauf angewiesen, im genannten Bereich Einsatzmöglichkeiten schaffen zu können.

Der Vollzug scheint effizient zu sein. Das Verfahren zur Festlegung der Leistung wurde mit dem Inkrafttreten des revidierten ZDG auf den 1. Januar 2004 vereinfacht. Neu wird ein fixer Betrag pro Diensttag verfügt. Die Höhe wird anhand der budgetierten Projektkosten gesprochen. Dadurch erübrigt sich die langwierige Kontrolle der Endabrechnungen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6677

Einführungskurse des Zivildienstes 735.3600.002 NRM: A6210.0101

Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen

Übergeordnete Ziele:

Gewährleistung einer guten Einsatzvorbereitung von Zivildienstleistenden.

Subventionierte Leistungen:

Unterstützung von Einsatzbetrieben bei Einführungskursen von Zivildienstleistenden in ihre Tätigkeit.

Rechtsgrundlagen: BG vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0), Art. 37 Abs. 2 Bst. b

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Einsatzbetriebe Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1996

2002 2003 2004 2005 2006

2'500

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Ist ein Einsatzbetrieb nicht in der Lage, den Zivildienstleistenden das für den Einsatz benötigte Sachwissen zu vermitteln, sind die Dienstleistenden auf den Besuch von betriebsexternen Kursen angewiesen.

Der Bund vergütet den Einsatzbetrieben bei Nachweis der effektiven Kurskosten ihre Aufwendungen bis zu einem Maximalbetrag von 833 Franken pro Kursteilnehmer.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Das Gesetz legt fest, dass sich der Bund in diesem Bereich an den Kosten beteiligen kann. Insofern besteht bezüglich der Ausrichtung der Leistung ein gewisser Ermessensspielraum.

Es wird bis zu 1/3 des nachgewiesenen Aufwands, aber maximal 833 Franken pro Kursteilnehmer (bei Pflegekursen maximal 2'500 Fr.) vergütet. Bezüglich der Höhe besteht somit ein geringes Ermessen. Das Kostenrisiko für den Bund ist aber durch die Begrenzung der Unterstützung pro Fall limitiert.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Obwohl von der Subvention nur in Einzelfällen Gebrauch gemacht wird, ist die Unterstützung gerade in diesen Fällen sinnvoll.

Wird in einem Einsatzbetrieb eine spezielle Ausbildung verlangt, welche vom Betrieb nicht selbst angeboten werden kann, muss das Fachwissen entweder vom Bund oder von Dritten vermittelt werden.

Da die Nachfrage nach Kursen wie z.B. zur Betreuung von Blinden oder zur Vorbereitung von Forsteinsätzen zu gering ist, als dass ein Bundesangebot sinnvoll wäre, scheint der Beizug von Dritten effizienter und effektiver.

Um mit den Einsätzen den angestrebten Nutzen zu erzielen, sollten Zivildienstleistende optimal vorbereitet sein. Bei einem Wegfall der Subvention könnten die obgenannten und andere besondere Einsätze nicht mehr ermöglicht werden.

6678

Gesamtbeurteilung:

Von der Subvention ist bis heute nur vereinzelt Gebrauch gemacht worden. Sie wird bedarfsorientiert eingesetzt und effizient sowie effektiv gehandhabt.

Der Zivildienst bietet selbst Ausbildungskurse an, was dazu führt, dass auch in Zukunft nur in Einzelfällen der Besuch von externen Kursen gefragt sein wird.

Die Höhe der beanspruchten Mittel ist gering und der mit der Subvention verbundene Arbeitsaufwand klein. Der erzielbare Nutzen ist im Einzelfall aber gross und die Subvention für besondere Einsätze wichtig.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6679

Rückvergütung von Sozialhilfen für Härtefälle 735.3600.003 NRM: A6210.0102

Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen

Übergeordnete Ziele:

Sicherstellung eines angemessenen Lebensunterhalts während der Einsatzdauer einer zivildienstpflichtigen Person.

Subventionierte Leistungen:

Ersatz der bei Aufenthalts- und Wohnsitzkantonen anfallenden Unterstützungskosten für zivildienstpflichtige Personen während eines Einsatzes.

Rechtsgrundlagen: BG vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0), Art. 26 Abs. 4 und 5 BG vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG, SR 851.1), Art. 2 Abs. 2

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Kanton Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1996

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

2002 2003 2004 2005 2006

49 1'177

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Die Unterstützung Bedürftiger obliegt in der Regel dem Wohnkanton. Der Kanton bezeichnet das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde. Die Festlegung des Anspruchs und der Höhe der Unterstützung liegt sodann bei der jeweils zuständigen Fürsorgebehörde. Diese wendet die am Unterstützungsort geltenden Grundsätze und Vorschriften an.

Der Bund ersetzt dem unterstützenden Kanton die notwendigen Kosten. Die vergüteten Leistungen sind dem Bund zurückzuerstatten, wenn die unterstützte Person keiner Hilfe mehr bedarf.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Das Ermessen bezüglich der Leistung und deren Höhe liegt bei den Fürsorgebehörden, welche ihre Leistungen nach einheitlichen Richtlinien erbringen. Der Bund ersetzt dem unterstützenden Kanton die notwendigen Unterstützungskosten. Weil die Kriterien für die Unterstützung von den Kantonen und die Unterstützungshöhe von den Fürsorgebehörden festgelegt werden, gibt es bezüglich Leistung und Höhe des Bundesbeitrags keinen Ermessensspielraum und auch keine Steuerungsmöglichkeiten.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Bisher wurde diese Subvention nur in ganz seltenen Fällen ausbezahlt. Ihre Bedeutung ist absolut marginal.

6680

Gesamtbeurteilung:

Von der Subvention ist bis heute praktisch kein Gebrauch gemacht worden, weil das Verfahren für die Kantone im Verhältnis zu den geringen Beträgen zu aufwändig erscheint. Es ist daher weder effektiv noch effizient, diese Subvention beim Bund aufrecht zu erhalten.

Auch trifft eine Aufhebung der Subvention weder die kommunalen Fürsorgebehörden, noch entsteht dadurch eine Lücke im sozialen Netz. Bedürftige zivildienstleistende Personen werden auch weiterhin von den Fürsorgebehörden unterstützt.

In Anbetracht der absolut geringen Fallzahl würden die Kantone durch einen Verzicht auf den Ersatz der Kosten durch den Bund kaum zusätzlich belastet.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat verabschiedete am 27. Februar 2008 die Botschaft zur Änderung der Bundesgesetze über den zivilen Ersatzdienst und über die Wehrpflichtersatzabgabe. Dabei wird beantragt, die Pflicht des Bundes, den Kantonen Fürsorgeleistungen gemäss Artikel 26 des Zivildienstgesetzes zurück zu erstatten, aufzuheben. Es besteht somit kein weiterer Handlungsbedarf.

6681

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) LV SBB Betriebsbeitrag Infrastruktur 802.3600.003 NRM: A2310.0213

Verkehr

Übergeordnete Ziele:

Stärkung des Eisenbahnverkehrs.

Subventionierte Leistungen:

Abgeltung der geplanten ungedeckten Kosten aus dem Betrieb und Unterhalt der Eisenbahninfrastruktur der SBB.

Rechtsgrundlagen: BG vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG; SR 742.31), Art. 8; Bundesbeschlüsse über die Leistungsvereinbarungen Bund-SBB und die entsprechenden Zahlungsrahmen: ­ 1999­2002: BBl 1998 5235­5241; 1999 235­6 ­ 2003­2006: BBl 2002 3358­3364, 6600­6601 ­ 2007­2010: BBl 2006 3877­3892, 8665­8668

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform: Diese Subvention besteht seit:

SBB Infrastruktur Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung 1999 (davor Defizitdeckung)

2002 2003 2004 2005 2006

494'000'000 457'875'000 498'470'471 355'100'000 355'900'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

583'000'000

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Leistungsvereinbarung

Verfahren:

Der Bundesrat schliesst mit der SBB als Betreiberin der Schieneninfrastruktur eine vierjährige Leistungsvereinbarung ab, in der u.a.

die Abgeltung der geplanten ungedeckten Kosten des Infrastrukturbetriebs und -unterhalts festgelegt wird. Sie wird durch das Parlament genehmigt, das zudem einen auf die Leistungsvereinbarung abgestimmten vierjährigen Zahlungsrahmen beschliesst.

Der Betriebsbeitrag ist eine Residualgrösse und errechnet sich aus dem Mittelbedarf der Infrastruktur nach Abzug der Abgeltung des Bundes für die Abschreibungen, der Trassenpreiserlöse (Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, das pro Zugsfahrt dem Infrastrukturbetreiber entrichtet werden muss), der Ausgleichszahlungen des Geschäftsfelds Immobilien an die Infrastruktur sowie der übrigen Erträge.

Leistung und Wirkung der Subvention werden halbjährlich anhand von Kennziffern gemessen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die maximale Höhe der budgetierbaren Mittel ist durch den Zahlungsrahmen festgelegt. Die Subvention wird der SBB in vier jährlichen Raten ausbezahlt.

Das BAV prüft halbjährlich aufgrund von Kennzahlen zur Produktivität sowie zum Zustand des Netzes, ob das in der Leistungsvereinbarung festgelegte Leistungsziel effektiv erreicht wird.

6682

Bei der Ausarbeitung der Leistungsvereinbarung und des Zahlungsrahmens besteht ein Ermessen bezüglich der Höhe der Subvention.

Dieses bezieht sich allerdings in erster Linie auf den Umfang der Erweiterungsinvestitionen (vgl. 802.4200.002 LV SBB Darlehen Infrastrukturinvestitionen) und weniger auf die geplanten ungedeckten Kosten aus dem Betrieb der SBB Infrastruktur.

Corporate Governance: Das Unternehmen muss sich bezüglich Rechnungslegung und Berichterstattung an die Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 1995 über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen (REVO; SR 742.221) halten. In der Leistungsvereinbarung werden konkrete Vereinbarungen bezüglich Leistungs- und Wirkungsmessung und Berichterstattung getroffen. Zudem wird im Bereich der Trassenvergabe diskriminierungsfreies Verhalten gegenüber anderen Bahnunternehmen vorgeschrieben.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Höhe der gegenwärtig erhobenen Trassenpreise reicht nicht aus, um die Kosten der Division Infrastruktur der SBB für Betrieb und Unterhalt der Eisenbahninfrastruktur zu decken. Durch die Subvention gleicht der Bund die fehlenden Mittel aus, um den Betrieb und Unterhalt des SBB-Schienennetzes sicherzustellen.

Gesamtbeurteilung:

Die gegenwärtig gemäss Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV; SR 742.122) in der ganzen Schweiz einheitlich erhobenen Trassenpreise basieren auf NormGrenzkosten. Sie widerspiegeln kaum die tatsächlichen Grenzkosten und entsprechen einem eher theoretischen Wert. Die realen Grenzkosten liegen auf den meisten Strecken aufgrund verschiedener Faktoren höher, wie etwa wegen unvollständiger Automatisierung oder streckenbedingt höherer Unterhaltsintensität (insbesondere im Nord-Süd-Verkehr).

Die Höhe der gegenwärtig erhobenen Trassenpreise entspricht somit letztlich einer politischen Grösse, welche den Anteil der Infrastrukturkosten definiert, den einerseits die Trassenbenutzer (Personenund Güterverkehr) und andererseits der Bundeshaushalt zu tragen haben. Da die Subvention wie erläutert Grenzkostenanteile beinhaltet, könnte eine Veränderung des Trassenpreissystems zum Beispiel in Richtung tatsächlicher, streckenbezogener Grenzkosten oder kapazitätsabhängiger Trassenpreise den Betriebsbeitrag des Bundes substanziell verringern.

Dies wäre grundsätzlich auch möglich aufgrund des jährlichen Produktivitätswachstums im Infrastrukturbereich, etwa aufgrund zunehmender Automatisierung. Dazu vereinbart der Bundesrat mit der SBB in den Strategischen Zielen einen jährlichen Zielwert.

Aufgrund von Infrastrukturausbauten wächst jedoch die Netzgrösse stetig. Dadurch werden neue, zusätzliche Betriebs- und Unterhaltskosten ausgelöst, welche die aus dem Produktivitätswachstum resultierenden Einsparungen wieder aufwiegen. Angesichts der hohen Summen beschlossener resp. geplanter SchieneninfrastrukturInvestitionen (FinöV, Infrastrukturfonds, Leistungsvereinbarung Bund-SBB) ist es unwahrscheinlich, dass die dadurch ausgelösten Folgekosten auch in Zukunft vollständig durch Produktivitätsfortschritte aufgefangen werden können. In Zukunft ist deshalb den Folgekosten von Erweiterungsinvestitionen (Betriebs- und Unterhaltskosten sowie Abschreibungsaufwand) ein grösseres Augenmerk zu schenken (vgl. 802.4200.002 LV SBB Darlehen Infrastrukturinvestitionen).

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das UVEK (BAV) wird beauftragt, im Rahmen der Neuordnung der Infrastrukturfinanzierung das Trassenpreissystem zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen zu unterbreiten.

6683

Abgeltung kombinierter Verkehr 802.3600.004 NRM: A2310.0214

Verkehr

Übergeordnete Ziele:

Förderung der Verlagerung des alpenquerenden Gütertransports von der Strasse auf die Schiene.

Subventionierte Leistungen:

Bestellen von kombinierten Verkehren sowie Verbilligen des entsprechenden Trassenpreises.

Rechtsgrundlagen: BG vom 8.10.1999 zur Verlagerung von alpenquerendem Güterschwerverkehr auf die Schiene (Verkehrsverlagerungsgesetz; SR 740.1) BG vom 22.3.1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG; SR 725.116.2), Art. 21 Verordnung vom 29.6.1988 über die Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge (VKV; SR 742.149), Art. 11, 13 Verordnung des UVEK vom 16.2.2000 über die Bemessung der Trassenpreisverbilligung im kombinierten Verkehr BB vom 28.9.1999 über den Zahlungsrahmen über die Förderung des gesamten Bahngüterverkehrs

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform: Diese Subvention besteht seit:

Operateure (Abgeltungen für bestellte Verkehre) und Infrastrukturbetreiber (Trassenpreissubventionen) Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung 1985

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

12'000'000 42'000'000 110'000'000 148'213'912

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen (2000­2010) und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Mit den Abgeltungen im kombinierten Verkehr werden der unbegleitete kombinierte Verkehr (UKV) und die rollende Landstrasse (RoLa) gefördert. Der Grossteil der Mittel wird für Bestellungen im alpenquerenden UKV eingesetzt. Der Bund bestellt bei den Operateuren mittels Vereinbarung für jeweils ein Jahr ein bestimmtes Angebot an kombinierten Verkehren (Züge und Sendungen). Den Operateuren werden nach Ziel- und Quellgebiet differenzierte maximale Abgeltungen pro effektiv gefahrenem Zug und verlagerter Sendung ausgerichtet. Die maximalen Abgeltungssätze werden auf Grund des Produktivitätsgewinns im Schienengüterverkehr sowie der zu erwartenden Verkehrszunahme jährlich gesenkt.

Zusätzlich zur direkten Unterstützung der Operateure subventioniert der Bund auch einen Teil des Trassenpreises für den KV. Neben dem Deckungsbeitrag wird 0.0015 SFr. pro Bruttotonnenkilometer für den Unterhalt abgegolten.

6684

2002 2003 2004 2005 2006

201'912'999 189'338'582 203'254'469 214'950'676 214'012'292

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der obgenannte Zahlungsrahmen legt die Obergrenze für den Zeitraum 2000­2010 fest. Im jeweiligen Jahr bestimmt die Höhe des Voranschlagskredites den Umfang der Trassenpreisverbilligung sowie der Bestellung von kombinierten Verkehren.

Das BAV kann definieren, welche Verkehre (bestehende oder neue, UKV oder RoLa) bzw. welche Relationen unterstützt werden. Damit kann es die teuren Verkehre ausschliessen. Hinzu kommt ein Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung der Subventionssätze. Das BAV legt dabei zur Effizienzsteigerung basierend auf dem Benchmark und den zugrundeliegenden Produktivitäts- und Wachstumserwartungen jährlich sinkende maximale Abgeltungssätze fest. Die Operateure sollen somit nicht in jedem Fall die geplanten ungedeckten Kosten abgegolten erhalten, sondern nur die im Markt gerechtfertigten. Die teuren Operateure werden dazu angespornt, besser zu werden. Ansonsten werden sie finanziell nicht mehr unterstützt.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Bestellung von kombinierten Verkehren sowie die entsprechende Trassenpreisverbilligung sind finanziell die bedeutensten flankierenden Massnahmen der Verlagerung.

Gesamtbeurteilung:

Die Massnahmen zur Erreichung der Verlagerungsziele müssen weiterhin auf verschiedenen Ebenen ansetzen: Im Verlauf des bisherigen Verlagerungsprozesses haben sich die durch den Bund ergriffenen Massnahmen grundsätzlich als wirksam erwiesen. Sie sollen daher weitergeführt werden. Das betrifft einerseits die strassenseitigen Massnahmen. Auf der anderen Seite muss auch der Schienengüterverkehr weiterhin bis zur Inbetriebnahme der Flachbahn am Gotthard finanziell gefördert werden. Bis dahin ist indes ein Abbaupfad vorzusehen. Ansonsten droht die Gefahr, dass die Verlagerung ein dauerhaftes Subventionsfeld wird. In diesem Zusammenhang kann die international abgestimmte Einführung einer Alpentransitbörse mithelfen, dies zu verhindern.

Die Vergünstigung des Trassenpreises ist fragwürdig, weil jeder kombinierte Mehrverkehr eine höhere finanzielle Belastung für den Bund mit sich bringt. Können die Güterverkehrsunternehmen mehr kombinerte Güter transportieren, so muss der Bund automatisch mehr Trassenpreissubventionen leisten («Giesskanne»).

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat hat im Rahmen der Güterverkehrsvorlage folgende Massnahmen beschlossen: ­ Die finanzielle Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs wird von 2011­2018 im Umfang von 1,6 Milliarden weitergeführt.

­ Auf die Trassenpreisverbilligung im kombinierten Verkehr wird ab 2011 verzichtet.

­ Die finanzielle Förderung der nicht-alpenquerenden kombinierten Verkehre (Import-, Export-, Binnen-KV) wird ab 2011 eingestellt.

­ Bei einer Einführung der Alpentransitbörse wird die finanzielle Förderung zusätzlich in deutlichem Ausmass reduziert.

Deshalb besteht kein weiterer Handlungsbedarf.

6685

Autoverlad 802.3600.202 NRM: A2310. 0215

Verkehr

Übergeordnete Ziele:

Verbesserung der Erreichbarkeit von Randregionen.

Subventionierte Leistungen:

Bahntransport begleiteter Fahrzeuge im Autoverlad am Furka, Oberalp (im Winter) und Vereina.

Rechtsgrundlagen: BG vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG; SR 725.116.2), Art. 21 und 22; VO vom 29. Juni 1988 über die Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge (Kombiverkehrsverordnung, VKV; SR 742.149, Art. 11 und 12).

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'460'000 23'900'000 18'432'253 9'038'000

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Rhätische Bahn und MatterhornGotthard-Bahn Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1985

2002 2003 2004 2005 2006

39'110'000 3'529'694 3'177'160 3'344'325 3'125'143

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit. Entnahme aus der Spezialfinanzierung «Strassenverkehr».

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Das Bestellverfahren richtet sich nach der Abgeltungsverordnung (ADFV; SR 742.101.1). Der Bund als Besteller trifft mit den Bahnen eine Angebotsvereinbarung bezüglich Tarifen, Fahrplänen und Höhe der Abgeltung für die ungedeckten Plankosten.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Abgeltung steht unter Kreditvorbehalt und wird in einem jährlichen Bestellprozess festgelegt. Sie wird vierteljährlich ausbezahlt.

Die subventionierte Leistung und ihre Wirkung wird vom BAV jährlich überprüft und wurde vom internen Finanzinspektorat Ende 2003 letztmals evaluiert. Die festgestellten Schwächen werden nach vorgegebenem Zeitplan behoben.

Das Fachamt verfügt über ein gewisses Ermessen bezüglich der detaillierten Gestaltung der Abgeltungsvereinbarung (z.B. bezüglich Höhe der vereinbarten Frequenzen).

Corporate Governance: Die Empfänger haben die Verordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmungen (REVO; SR 742.221) zu beachten. Rechnungs- und Bilanzpositionen, die einen Zusammenhang mit laufenden Beiträgen des Bundes haben, werden vom BAV gemäss Artikel 70 des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) genehmigt. Zudem müssen die Unternehmen das BAV über ihre Personal- und Lohnpolitik in Kenntnis setzen.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

6686

Die Subvention verbilligt den Autoverlad und bezweckt dadurch insbesondere im Winter eine bessere Erreichbarkeit der Randgebiete Unterengadin, Goms, Urserental und Surselva mit Motorfahrzeugen.

Gesamtbeurteilung:

Die subventionierte Leistung entspricht hauptsächlich einem regionalen Anliegen. Sie erhöht zudem die touristische Attraktivität der begünstigten Randgebiete und entspricht somit einer sektoriellen Wirtschaftsförderung. Des weiteren können während der Wintersperre der entsprechenden Pässe Umwegfahrten verhindert werden.

Dadurch trägt die Subvention auch umweltpolitischen Anliegen Rechnung. Für die Kantone bewirkt sie eine Reduktion der Kosten im Strassenunterhalt, da die betroffenen Pässe im Winter früher geschlossen werden können (insb. Flüela).

Angesichts der Tatsache, dass der Autoverlad Lötschberg mit vergleichbaren Tarifen ohne Abgeltungen des Bundes betrieben werden kann, stellt sich auch bei den anderen Autoverladen die Frage nach einem eigenwirtschaftlichen Betrieb. Die durchschnittliche Subvention pro transportiertes Fahrzeug betrug im Jahr 2005 ca. 3 Fr. an der Vereina (390'000 Fahrzeuge), 10 Fr. am Furka (190'000 Fahrzeuge) und 20 Fr. am Oberalp (4000 Fahrzeuge).

Angesichts der hohen Frequenzen und verhältnismässig tiefen Subventionen pro transportiertes Fahrzeug sollte die Abschaffung der Subvention auch für die Vereinalinie möglich sein. Durchschnittlich 3 Fr. Mehrkosten pro Fahrt sollten für die Automobilisten zumutbar sein, zumal der Autoverlad an der Vereina zu einem grossen Teil dem Tourismus dient.

Das Verfahren zur Suventionsvergabe kann als effizient bezeichnet werden.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das UVEK (BAV) legt in Zusammenarbeit mit der RhB im Rahmen der Aufgabenüberprüfung einen Abbauplan für die Subvention des Autoverlads Vereina fest, der den Verzicht auf die Subvention ab 2010 vorsieht.

6687

Abgeltung Regionalverkehr 802.3600.203 NRM: A2310.0216/A 2310.0382/A4300.0131

Verkehr

Übergeordnete Ziele:

Erschliessung der Siedlungsgebiete mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Subventionierte Leistungen:

Regionaler Personenverkehr und die dazu benötigte Infrastruktur.

Rechtsgrundlagen: Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101), Art. 49 bis 53; Verordnung vom 18. Dezember 1995 über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz (Abgeltungsverordnung, ADFV; SR 742.101.1).

Endempfänger:

Diese Subvention besteht seit:

Konzessionierte Transportunternehmen, SBB und Post Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung 1996 (davor Defizitdeckung)

2002 2003 2004 2005 2006

1'138'274'300 1'175'502'919 1'196'054'621 1'286'444'600 1'304'383'500

Subventionsart: Subventionsform:

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'205'500'000

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Bund und Kantone gelten die ungedeckten Kosten des gemeinsam bestellten Angebots im Regionalverkehr sowie der dazu benötigten Infrastruktur (ohne diejenige der SBB) ab. Die Abgeltung wird aufgrund einer Plankostenrechnung jährlich festgelegt, vorbehältlich der Verfügbarkeit des entsprechenden Zahlungskredits. Der Bund übernahm vor Einführung der NFA durchschnittlich 69 Prozent der Kosten. Mit der NFA sank der durchschnittliche Bundesanteil auf 50 Prozent. Seit 2007 werden Verkehr und Infrastruktur zudem nach separatem Verfahren finanziert. Den Kantonen stehen historisch fortgeschriebene Quoten des Bundesanteils zu (Art. 11 Abs. 2 ADFV). Der konkrete Kantonsanteil an einer Abgeltung bemisst sich nach der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr (KAV; SR 742.101.2). Die Kantone können über ihre Kantonsquote hinaus zusätzliche Angebote finanzieren. Angebote von nationaler Bedeutung (hauptsächlich im Bereich Infrastruktur) bestellt und finanziert der Bund alleine.

Die Kantone machen den Transportunternehmen Vorgaben zu Angebot und Preis und laden sie zur Offertstellung ein. Da die Transportunternehmen normalerweise über 10-jährige Betriebskonzessionen verfügen, sind die Kantone bislang nicht frei bei der Wahl des Dienstleisters. Die eingereichten Offerten werden von Kantonen und BAV geprüft, wobei das BAV hauptsächlich die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Kantone die qualitativen und finanziellen Vorgaben kontrollieren. Bei Bedarf verhandeln die Kantone Nachbesserungen des Angebots. Seit 1996 können Verkehrsleistungen ausgeschrieben werden. Diese Möglichkeit wurde bislang nur bei gewissen Vergaben im Busbereich, jedoch nicht im Bahnbereich genutzt.

6688

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Zahlungen gemäss Angebotsvereinbarung werden 4x jährlich an die Transportunternehmen überwiesen. Allfällige Überschüsse aus dem Betrieb einer abgegoltenen Linie müssen einer Reserve zur Deckung künftiger Fehlbeträge zugewiesen werden.

Das BAV überprüft die Leistung der Subventionsempfänger jährlich aufgrund von Indikatoren. Das Abgeltungsniveau pro Kilometer konnte in den letzten Jahren kontinuierlich gesenkt werden. Die Wirkung der Subvention wird anhand der Nachfrage evaluiert.

Entscheidend für die Dichte des finanzierten Angebots ist gemäss ADFV die Nachfrage. Das BAV verfügt jedoch über ein gewisses Ermessen, insbesondere auch bei der Art des Angebots.

Corporate Governance: Bezüglich Rechnungslegung und Gewinnverwendung haben die Empfänger Artikel 63­70 des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) und die Verordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmungen (REVO; SR 742.221) zu beachten. Rechnungs- und Bilanzpositionen, die einen Zusammenhang mit Beiträgen des Bundes haben, werden vom BAV genehmigt. Die Unternehmen müssen jährlich Bericht erstatten.

Zudem müssen sie das BAV über ihre Personalpolitik, ihr Tarifsystem und über Konzepte für Mobilitätsbehinderte informieren.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Billetteinnahmen im Regionalverkehr genügen in der Regel nicht zur Deckung des Betriebsaufwands. Um die flächendeckende Erschliessung der Siedlungsgebiete trotzdem gewährleisten zu können, wird diese Aufgabe von Bund und Kantonen subventioniert.

Gesamtbeurteilung:

Das Ziel, Siedlungsgebiete mit öffentlichen Verkehrsmitteln flächendeckend zu erschliessen (Ortschaften mit über 100 ganzjährigen Einwohnern), wird erreicht. Das Fahrplanangebot beträgt bei einer Nachfrage von durchschnittlich 32 Personen pro Tag auf dem meistbelasteten Teilstück einer Linie 4 tägliche Kurspaare und ab einer Nachfrage von 500 Personen in der Regel mind. 18 Kurspaare.

Durch die Dichte des Angebots und durch den stetigen Angebotsausbau dürfte die Subvention indirekt auch die regionale Besiedlung fördern, was die wachsende Nachfrage wiederum verstärkt.

Trotz stetig zunehmender Produktivität der Leistungserbringer stiegen die totalen Abgeltungen wegen Ausbau des Verkehrsangebots und Folgekosten durch Infrastrukturausbauten weiter an. Im Verlauf der Debatte über den 9. Rahmenkredit für die KTU reichte die Kommission für Verkehr und Fermeldewesen des Ständerats am 1. Mai 2006 ein Postulat mit der Aufforderung an den Bundesrat ein, dem Parlament einen Bericht über den Zustand der Infrastruktur bei den KTU zu unterbreiten. Darin ist zu prüfen, welche Massnahmen wann und auf welchen Strecken getroffen werden müssen, um das sinngemäss gleiche Niveau wie bei der SBB AG zu erreichen.

Einsparungen (insbesondere bei der Infrastruktur) könnten erzielt und gleichzeitig die Erschliessungsqualität verbessert werden, wenn schwach frequentierte Bahnlinien konsequent auf Busbetrieb umgestellt würden. Zudem könnte die Effizienz der Abgeltung erhöht werden, wenn die bestellten Leistungen mit klaren Regeln und in regelmässigen Intervallen öffentlich ausgeschrieben würden. Das Thema Wettbewerb wird in einem Reformpaket in dieser Legislatur dem Parlament unterbreitet mit dem Ziel, mehr Rechtssicherheit bei den Ausschreibungen sowie die Abstimmung dieses Instruments mit dem Bestellverfahren und der Situation in der EU zu erreichen.

6689

Handlungsbedarf:

6690

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahmen: ­ Er wird gestützt auf das Postulat der KVF-S einen Bericht über den Zustand der Eisenbahninfrastruktur verfassen.

­ Er wird in der Legislatur 2007­2011 dem Parlament zwei Reformpakete unterbreiten. Im Rahmen der Botschaft zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Schiene sowie der Sicherstellung des diskriminierungsfreien Netzzugangs für Eisenbahnverkehrsunternehmen wird er Massnahmen zur Stärkung des Ausschreibungswettbewerbs resp.

Reform des Bestellverfahrens (z.B. Anpassung der für die Bestellung notwendigen Mindestnachfrage) unterbreiten. Danach folgt die Neuordnung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur. In diesem Rahmen werden auch Anpassungen am Trassenpreissystem sowie mögliche Umstellungen von Bahn auf Bus bei schlecht frequentierten Bahnlinien geprüft.

Trassenpreisverbilligung Wagenladungsverkehr 802.3600.204 NRM: A2310.0217

Verkehr

Übergeordnete Ziele:

Förderung der Verlagerung des Binnengüterverkehrs von der Strasse auf die Schiene.

Subventionierte Leistungen:

Verbilligung des Trassenpreises Wagenladungsverkehr.

Rechtsgrundlagen: Eisenbahngesetz vom 20.12.1957 (EBG; SR 742.101), Art. 49 BG vom 8.10.1999 zur Verlagerung von alpenquerendem Güterverkehr auf die Schiene (Verkehrsverlagerungsgesetz; SR 740.1), Art. 2 BB vom 29.9.1999 über den Zahlungsrahmen über die Förderung des gesamten Bahngüterverkehrs Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Güterverkehrsunternehmen Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

2001

2002 2003 2004 2005 2006

64'745'182 64'214'689 66'296'214 57'973'418 19'967'829

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen (2000­2010) und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Der Trassenpreis setzt sich aus einem Mindestpreis und einem Deckungsbeitrag zusammen. Der Mindestpreis basiert auf den Normgrenzkosten. Mit dem Deckungsbeitrag soll mit jedem zusätzlichen Verkehr ein Beitrag an die Kosten der Infrastruktur geleistet werden. Für den Schienengüterverkehr wird der Deckungsbeitrag durch die Infrastrukturbetreiberinnen festgelegt.

Die Infrastrukturbetreiber der SBB, BLS, usw., über deren Schienennetz Güterverkehr geführt wird, reichen dem BAV gegen Ende Jahr Planrechnungen über die erwarteten Güterverkehre ein. Auf der Grundlage dieser Angaben werden zwischen den beiden Parteien Vereinbarungen für das folgende Jahr abgeschlossen.

Im definierten Jahr überweist das BAV die zugesagten Mittel den Infrastrukturbetreibern. Diese verzichten entsprechend darauf, den subventionierten Deckungsbeitrag für die beanspruchten Trassen den Güterverkehrsunternehmen zu verrechnen.

Da die ausgerichteten Trassenpreissubventionen gemäss Artikel 49 EBG für bestellte Verkehre auf Planrechnungen der Infrastrukturbetreiber basieren, ergeben sich in der Regel Abweichungen zu den effektiv gefahrenen Güterverkehren. Bei zu tiefen Verkehrsumsätzen profitieren die Infrastrukturbetreiber. Um dies zu verhindern, führt das BAV Isterhebungen durch. Bei zu starken Abweichungen von den Planwerten korrigiert es diese im folgenden Jahr.

6691

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der obgenannte Zahlungsrahmen legt die Obergrenze für den Zeitraum 2000­2010 fest. Im jeweiligen Jahr bestimmt die Höhe des Voranschlagskredites den Umfang der Trassenpreisverbilligung.

Ausgehend von den verfügbaren Mitteln kann das BAV den Trassenpreis auf verschiedene Arten verbilligen. Es übernimmt den gesamten oder einen Teil des Deckungsbeitrages. Daneben können verschiedene für die Güterverkehrsunternehmen erbrachte Zusatzdienstleistungen der Infrastrukturbetreiber wie beispielsweise Rangierleistungen abgegolten werden.

Durch den Vergleich der Plan- mit den Istwerten und die Berücksichtigung der Abweichungen in den zukünftigen Vereinbarungen steuert das BAV diese Subvention materiell.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Der vorübergehende Wettbewerbsvorteil der Strasse durch die Erhöhung der Gewichtslimite von 28 auf 34 bzw. 40 Tonnen wurde mit dem höchsten LSVA-Satz (ab 1.1.2008) wieder aufgehoben.

Deshalb hat das Parlament die Trassenpreisverbilligung im Wagenladungsverkehr als flankierende Massnahme des Binnengüterverkehrs bis Ende 2007 befristet.

Gesamtbeurteilung:

Die Subvention setzt bei einem Kostenelement der Güterverkehrsunternehmen ­ der Trasse ­ an. Durch die Verbilligung ist es den Cargounternehmen möglich, billiger zu produzieren und dadurch den vorübergehenden Wettbewerbsvorteil der Strasse ­ bis zur Realisierung des höchsten LSVA-Ansatzes ab 1.1.2008 ­ zu kompensieren. Eine Verlagerung im Binnengüterverkehr von der Strasse auf die Schiene kann dadurch begünstigt werden. Es wäre aber möglich, diesen Verlagerungseffekt auch anders ­ ohne direkte Subventionierung des Trassenpreises ­ zu unterstützen. Das Trassenpreissystem, das heute gewichtsabhängig ausgestaltet und somit für die Güterverkehrsunternehmen verhältnismässig teuer ist, könnte auch stärker nachfrageorientiert konzipiert werden. Ausserdem wäre es möglich, den Personenverkehr stärker zu belasten. Die Vergünstigung des Trassenpreises ist fragwürdig, weil jeder Mehrverkehr von Wagenladungen im Inland eine höhere finanzielle Belastung für den Bund mit sich bringt. Können die Güterverkehrsunternehmen mehr Güter transportieren, so muss der Bund automatisch mehr Trassenpreissubventionen leisten («Giesskanne»).

Diese Subvention wurde daher wie geplant per Ende 2007 aufgehoben.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6692

LV SBB Darlehen Infrastrukturinvestitionen 802.4200.002 NRM: A4300.0115

Verkehr

Übergeordnete Ziele:

Stärkung des Eisenbahnverkehrs.

Subventionierte Leistungen:

Finanzierung von Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur der SBB.

Rechtsgrundlagen: BG vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG; SR 742.31), Art. 8; Bundesbeschlüsse über die Leistungsvereinbarungen Bund-SBB und die entsprechenden Zahlungsrahmen: ­ 1999­2002: BBl 1998 5235­5241; 1999 235­6 ­ 2003­2006: BBl 2002 3358­3364, 6600­6601 ­ 2007­2010: BBl 2006 3877­3892, 8665­8668

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform: Diese Subvention besteht seit:

SBB Finanzhilfe Bedingt rückzahlbare Darlehen 1999

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

80'292'000

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Leistungsvereinbarung und Darlehensvertrag

Verfahren:

Der Bundesrat schliesst mit der SBB als Betreiberin ihrer Schieneninfrastruktur eine vierjährige Leistungsvereinbarung ab, in der u.a.

das Investitionsvolumen festgelegt wird. Die Leistungsvereinbarung wird durch das Parlament genehmigt, das zudem gleichzeitig einen darauf abgestimmten vierjährigen Zahlungsrahmen beschliesst.

Für die Finanzierung der Investitionstätigkeit stehen der SBB Infrastruktur primär À-Fonds-Perdu-Beiträge zum Ausgleich des Abschreibungsaufwands (vgl. 802.4600.002, LV SBB Abschreibungen Infrastruktur) zur Verfügung. Der darüber hinaus erforderliche Finanzbedarf wird durch zinslose, bedingt rückzahlbare Darlehen gedeckt. Der Umfang der Darlehen ergibt sich als Residualgrösse aus der Differenz zwischen vereinbartem Investitionsvolumen und zur Verfügung stehenden Abschreibungsmitteln.

Nebst Ersatzinvestitionen kann die SBB mit den Investitionsmitteln aus dem Zahlungsrahmen zur Leistungsvereinbarung in beschränktem Ausmass Erweiterungsinvestitionen realisieren. Die Auswahl der Erweiterungsinvestitionen erfolgt nach Konsultation der Kantone zwischen BAV und SBB, wobei unter anderem einerseits politische Vorgaben und andererseits betriebliche Erfordernisse berücksichtigt werden. Die Erweiterungsinvestitionen werden in der Leistungsvereinbarung explizit erwähnt.

Der Baufortschritt wird halbjährlich anhand von Kennziffern gemessen.

2002 2003 2004 2005 2006

58'000'000 23'760'000 72'817'492 203'400'000 202'500'000

6693

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die maximale Höhe der budgetierbaren Mittel ist durch den Zahlungsrahmen festgelegt. Die Subvention wird der SBB in 4 Raten ausbezahlt.

Das BAV prüft halbjährlich aufgrund von Kennzahlen zum Zustand des Netzes, ob das in der Leistungsvereinbarung festgelegte Leistungsziel effektiv erreicht wird.

Ermessen bezüglich der Höhe der Subvention besteht im Rahmen der Ausarbeitung der Leistungsvereinbarung und des Zahlungsrahmens.

Corporate Governance: Das Unternehmen muss sich bezüglich Rechnungslegung und Berichterstattung an die Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 1995 über die Rechnungslegung der konzessionierten Unternehmen (REVO; SR 742.221) halten. In der Leistungsvereinbarung werden konkrete Vereinbarungen bezüglich Leistungs- und Wirkungsmessung und Berichterstattung getroffen. Zudem wird im Bereich der Trassenvergabe diskriminierungsfreies Verhalten gegenüber anderen Bahnunternehmen vorgeschrieben.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Der SBB Infrastruktur stehen aufgrund der Höhe der gegenwärtig erhobenen Trassenpreise (Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, das pro Zugsfahrt dem Infrastrukturbetreiber entrichtet werden muss) für Investitionen keine freien Mittel zur Verfügung, weshalb der Bund diesen Mittelbedarf deckt.

Gesamtbeurteilung:

Erweiterungen des SBB-Netzes entsprechen dem politischen Willen, den öffentlichen Verkehr und Güterverkehr auf der Schiene zu fördern und weiter auszubauen. Hauptinstrumente des Bundes für solche Ausbauten sind der FinöV-Fonds und seit 2008 der Infrastrukturfonds.

Netzausbauten führen für den Bund in jedem Fall zu zusätzlichen Folgekosten (Betrieb, Unterhalt, Substanzerhalt), da die SBB die entsprechenden Mehrkosten nicht durch Zusatzerträge erwirtschaften kann.

Bis anhin konnten die zusätzlichen Betriebs- und Unterhaltskosten durch ein kontinuierliches Produktivitätswachstum aufgefangen werden (vgl. 802.3600.003 LV SBB Betriebsbeitrag Infrastruktur).

Angesichts der hohen Summe beschlossener resp. geplanter Investitionen in die Schieneninfrastruktur (FinöV, Infrastrukturfonds, Leistungsvereinbarung Bund-SBB) ist es jedoch unwahrscheinlich, dass die dadurch ausgelösten Folgekosten auch in Zukunft vollständig durch Produktivitätsfortschritte aufgefangen werden können. Bei Erweiterungsinvestitionen ist daher den Folgekosten Beachtung zu schenken.

Allerdings fallen die im Rahmen der Leistungsvereinbarungen finanzierten Erweiterungsinvestitionen im Verhältnis zum FinöVund Infrastrukturfonds kaum ins Gewicht. Allfällige Massnahmen müssten bei letzteren beiden Finanzierungsinstrumenten ansetzen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6694

Darlehen kombinierter Verkehr 802.4200.202 NRM: A4200.0115

Verkehr

Übergeordnete Ziele:

Förderung der Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene.

Subventionierte Leistungen:

Bau von Anlagen und Einrichtungen für den Umschlag zwischen den Verkehrsträgern (Container-Terminal) im Inland und angrenzenden Ausland.

Rechtsgrundlagen: BG vom 22.3.1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG; SR 725.11 6.2), Art. 21 Verordnung vom 29.6.1988 über die Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge (Kombiverkehrsverordnung, VKV; SR 742.149), Art. 3

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Container-Terminal-Besitzer oder -Betreiber Finanzhilfe Darlehen zu Vorzugskonditionen

Diese Subvention besteht seit:

1987

2002 2003 2004 2005 2006

11'201'700 39'141'700 28'417'545 9'910'678 7'609'521

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

13'800'000 14'646'000 2'908'755

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Terminalbetreiber und Interessenten unterbreiten dem BAV ein Finanzierungsgesuch mit Projektbeschrieb, Kosten- und Wirtschaftslichkeitsrechnung usw.

Das BAV prüft das Projekt. Bei einer Gutheissung verfügt es den zugesicherten Betrag in Form von à-fonds-perdu Beiträgen sowie zinslosen, rückzahlbaren Darlehen. Die anteilmässige Aufteilung erfolgt auf Grundlage des prognostizierten Verlagerungseffektes auf der Nord-Süd-Achse, dem Kosten-Nutzen-Verhältnis und der unterbreiteten Wirtschaftlichkeitsrechnung. Ausgehend von einer maximalen 80-prozentigen Finanzierung der anrechenbaren Kosten durch den Bund werden die rückzahlbaren Darlehen so bemessen, dass in 10 Jahren die Gewinnschwelle erreicht und der konsolidierte Verlust abgetragen ist. Die Darlehen werden zugunsten der Eidgenossenschaft grundpfandgesichert. Zudem müssen sie innert 20 Jahren zurückbezahlt werden. Der restliche Betrag richtet der Bund in Form von à-fonds-perdu Beiträgen aus. Gesuche über 3 Millionen werden einer externen Kostenüberprüfung unterzogen und bedingen die Zustimmung der EFV.

Der Terminalbetreiber hat dem BAV während 10 Jahren die umgeschlagenen Mengen zu melden. Bei nicht Erreichen der Umschlagsziele kann es zu Rückforderungen kommen.

6695

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Finanzierung von KV-Terminalprojekten wird jährlich über die zwei Voranschlagskredite («Darlehen kombinierter Verkehr» A4200.0115; «Investitionsbeiträge kombinierter Verkehr» A4300.0122) gesteuert. Mittelfristig werden mit einem vierjährigen Mehrjahresprogramm (2004­2008) die laufenden und vorgesehenen Projekte gelenkt.

Materiell steuert das BAV die Mitfinanzierung der Terminalprojekte über die verlagerungspolitischen Vorgaben (bspw. geeignete Standorte für den Umschlag auf den Nord-Süd Korridoren, ausreichende Verlagerungskapazitäten usw.).

Die obgenannte Verordnung überlässt dem BAV Ermessensspielraum bei der grundsätzlichen Unterstützung des Projekts, der Höhe und Aufteilung der Mitfinanzierung in Darlehen und à-fonds-perdu Beiträge usw. Zusammen mit der EFV hat das BAV konkretisierende Finanzierungsrichtlinien definiert.

Herausfordernd für den Subventionsgeber sind: ­ die Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Gesuchstellers; ­ die Beurteilung der Kostengenauigkeit eines Projektes; ­ die Erfüllung der verlagerungspolitischen Vorgaben resp.

Annahmen (kann beispielsweise das eingereichte Projekt die gewünschte Transportmenge verlagern? Sind die Annahmen dazu realistisch?)

Die Kreditwürdigkeit des Gesuchstellers und die Kostengenauigkeit von Projekten werden von Spezialisten geprüft. Die geplanten Verlagerungsmengen werden mit der effektiven Verlagerungsleistung verglichen. Bei 10-prozentiger Abweichung kann anteilsmässige Rückforderung der Subventionsmittel erfolgen.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit der finanziellen Unterstützung der KV-Terminalanlagen werden notwendige Infrastrukturen für die erfolgreiche Güterverkehrsverlagerung geschaffen.

Gesamtbeurteilung:

Die Subvention unterstützt die Bereitstellung von notwendigen Infrastrukturen für die Verlagerung des Gütertransports auf die Schiene. Dabei werden vom BAV ansprechende Eigenleistungen von den Terminalbetreibern verlangt (20 % Eigenmittel, Sicherstellung der Darlehen zugunsten der Eidgenossenschaft im 1. Rang, Rückzahlung der Darlehen innert 20 Jahren usw.). Insgesamt ist deshalb die Mitfinanzierung zielführend und effizient.

Bei Vorhandensein der notwendigen Kapazitäten sollte ein Wegfall der Subvention möglich sein. Mit den erwarteten Güterverkehrsmengen sollte der Unterhalt der Terminalanlagen über die Erträge der Betreiber finanziert werden.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat hat im Rahmen der Güterverkehrsvorlage folgende Massnahme beschlossen: Die finanzielle Förderung wird fortgeführt. Jedoch soll im Rahmen der rollenden Planung eine Überprüfung der erforderlichen Mittel laufend vorgenommen werden. Ab 2014 sollte eine Reduktion der eingesetzten Mittel möglich sein, da in der Schweiz und im grenznahen Ausland die wichtigsten Terminalkapazitäten erstellt sind.

Deshalb besteht kein weiterer Handlungsbedarf.

6696

LV SBB Abschreibungen Infrastruktur 802.4600.002 NRM: A4300.0115

Verkehr

Übergeordnete Ziele:

Stärkung des Eisenbahnverkehrs.

Subventionierte Leistungen:

Abgeltung des geplanten Abschreibungsaufwands der Eisenbahninfrastruktur der SBB.

Rechtsgrundlagen: BG vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG; SR 742.31), Art. 8; Bundesbeschlüsse über die Leistungsvereinbarungen Bund-SBB und die entsprechenden Zahlungsrahmen: ­ 1999­2002: BBl 1998 5235­5241; 1999 235­6 ­ 2003­2006: BBl 2002 3358­3364, 6600­6601 ­ 2007­2010: BBl 2006 3877­3892, 8665­8668

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform: Diese Subvention besteht seit:

SBB Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung 1999 (davor Defizitdeckung)

2002 2003 2004 2005 2006

810'000'000 858'330'000 833'000'288 844'200'000 855'500'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

733'000'000

Finanzielle Steuerung:

Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Leistungsvereinbarung

Verfahren:

Der Bundesrat schliesst mit der SBB als Betreiberin ihrer Schieneninfrastruktur eine vierjährige Leistungsvereinbarung ab, in der u.a.

die Abgeltung der Abschreibungen der SBB Infrastruktur festgelegt wird. Die Leistungsvereinbarung wird durch das Parlament genehmigt, das gleichzeitig einen darauf abgestimmten vierjährigen Zahlungsrahmen beschliesst. Die Höhe der notwendigen Mittel entspricht den Abschreibungen, welche die SBB gemäss Anlagebuchhaltung tätigen muss.

Die Wirkung der Subvention wird halbjährlich anhand von Kennziffern gemessen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die maximale Höhe der budgetierbaren Mittel ist durch den Zahlungsrahmen festgelegt. Die Subvention steht unter Kreditvorbehalt und wird der SBB in vier jährlichen Raten ausbezahlt.

Das BAV prüft halbjährlich aufgrund von Kennzahlen zum Zustand des Netzes, ob das in der Leistungsvereinbarung festgelegte Leistungsziel effektiv erreicht wird.

Wenn die Qualität und Quantität der SBB-Infrastruktur langfristig stabil gehalten werden soll, besteht nur kurzfristig, jedoch nicht langfristig ein Ermessen bezüglich der Höhe der Abschreibungen.

Corporate Governance: Das Unternehmen muss sich bezüglich Rechnungslegung und Berichterstattung an die Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 1995 über die Rechnungslegung der konzessionierten Unternehmen (REVO; SR 742.221) halten. In der Leistungsvereinbarung werden konkrete Vereinbarungen bezüglich der Messung von Leistung und Wirkung und der Berichterstattung getroffen. Zudem wird im Bereich der Trassenvergabe diskriminierungsfreies Verhalten gegenüber anderen Bahnunternehmen vorgeschrieben.

6697

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Höhe der gegenwärtig erhobenen Trassenpreise (Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, das pro Zugsfahrt dem Infrastrukturbetreiber entrichtet werden muss) reicht nicht aus, um die Kosten der Division Infrastruktur der SBB für den Abschreibungsaufwand zu decken. Der SBB Infrastruktur stehen somit keine selbst erwirtschafteten Mittel für die Finanzierung von Investitionen zur Verfügung, weshalb der Bund die erforderlichen Mittel finanziert. Durch die Subvention will der Bund den langfristigen Substanzerhalt (inkl. Anpassungen an den aktuellen Stand der Technik) des SBB-Schienennetzes sicherstellen.

Gesamtbeurteilung:

Gegenwärtig basieren die Trassenpreise gemäss Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV; SR 742.122) auf Norm-Grenzkosten. Sie beinhalten u.a. nur die theoretischen Kosten für den leistungsabhängigen Unterhalt einer Trassenbenutzung, nicht aber den Aufwand für die Abschreibung der Infrastruktur. Dieser wird vom Bund mit dieser Subvention abgegolten. Die SBB setzt diese Mittel für Investitionen in den Substanzerhalt, für die technische Erneuerung der Infrastruktur und die in der Leistungsvereinbarung bezeichneten Erweiterungsinvestitionen ein.

Dadurch kann der Sicherheits- und Qualitätsstandard sowie die Leistungsfähigkeit des Netzes langfristig gewährleistet werden.

Im Rahmen der Aushandlung der Leistungsvereinbarung Bund-SBB 2007­2010 (Art. 16 Abs. 3) vereinbarte der Bund mit der SBB die Überprüfung ihres Ausbau- und Unterhaltsstandards im Vergleich zu anderen Netzbetreiberinnen. Eine allfällige Anpassung des Standards dürfte mittelfristig im Substanzerhalt zu einem im Verhältnis zur Streckenlänge tieferen Mittelbedarf führen.

Aufgrund der hohen Summe beschlossener resp. geplanter Infrastrukturvorhaben im Schienenbereich (FinöV, Infrastrukturfonds, Leistungsvereinbarung Bund-SBB) werden die notwendigen Bundesmittel für diese Subvention weiter zunehmen. Durch das jährliche Produktivitätswachstum im Infrastrukturbereich (vgl.

802.3600.003 LV SBB Betriebsbeitrag Infrastruktur) wird in Zukunft jedoch höchstens noch ein geringer Teil dieser Folgekosten aufgefangen werden können. Im Zusammenhang mit Erweiterungsinvestitionen ist deshalb in Zukunft den Folgekosten Beachtung zu schenken.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das UVEK (BAV) überprüft im Rahmen des Controllings zur Zielerreichung der Leistungsvereinbarung Bund-SBB 2007­2010, ob der Ausbau- und Unterhaltsstandard der SBB im Vergleich zu anderen Infrastrukturbetreiberinnen gesenkt werden kann. Die Erkenntnisse werden in den von der KVF-S geforderten Bericht über den Zustand der Eisenbahninfrastruktur einfliessen (vgl.

802.3600.203 Abgeltung Regionalverkehr).

6698

Technische Verbesserungen und Umstellung des Betriebs 802.4600.107 NRM: A4300.0131

Verkehr

Übergeordnete Ziele:

Stärkung des Schienenverkehrs.

Subventionierte Leistungen:

Investitionen zum Substanzerhalt und zur Erweiterung der abgeltungsberechtigten Infrastruktur der konzessionierten Transportunternehmungen (KTU) zwecks Verbesserung ihrer Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Sicherheit.

Rechtsgrundlagen: Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101), Art. 56­57; Verordnung vom 18. Dezember 1995 über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz (Abgeltungsverordnung, ADFV; SR 742.101.1); Bundesbeschluss vom 29. September 1987, 16. Dezember 1992 und 3. März 1994 über einen Rahmenkredit zur Förderung konzessionierter Transportunternehmungen (KTU).

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

KTU Finanzhilfe Bedingt rückzahlbare Darlehen (94 %), nicht rückzahlbare Geldleistung (5 %), Beteiligung (1 %)

Diese Subvention besteht seit:

1957

2002 2003 2004 2005 2006

120'598'687 125'850'000 159'051'250 177'588'700 168'219'400

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

67'000'000 92'725'000 148'000'000 76'251'469 143'782'000

Finanzielle Steuerung:

Mehrjähriger Rahmenkredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Das BAV schliesst mit den KTU und den betroffenen Kantonen für konkrete Projekte Investitionsvereinbarungen ab. Darin wird u.a. der Umfang eines Projektes sowie die Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Kantonen (und allenfalls der KTU) festgelegt. Der Kantonsanteil bemisst sich gemäss der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr (KAV; SR 742.101.2). Kann ein Projekt kostengünstiger als geplant realisiert werden, so kann die KTU die verbleibenden Mittel für weitere Infrastrukturinvestitionen verwenden. Zur besseren Rentabilisierung einer Investition können mit den Vertragspartnern zudem spezifische Auflagen vereinbart werden (z.B. bezüglich Kapazität oder Vermeidung eines Ausbaus paralleler Strassenverbindungen).

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Subvention wird durch einen Rahmenkredit gesteuert. Die Zahlungen an die KTU erfolgen aufgrund des tatsächlichen Projektfortschritts. Für aktivierbare Investitionen werden Darlehen gewährt.

Sie haben eigenkapitalähnlichen Charakter und werden nicht verzinst. Für nicht aktivierbare Aufwendungen wie Provisorien u.ä.

werden À-fonds-perdu-Beiträge ausgerichtet. Ist der Bundesanteil einer einzelnen Investitionsvereinbarung höher als 10 Millionen, muss gemäss Artikel 33 Absatz 2 ADFV die Eidg. Finanzverwaltung der Vereinbarung zustimmen.

6699

Das BAV verfügt über ein Ermessen hinsichtlich der Finanzierung von Projekten, insbesondere bezüglich Anerkennung und Umfang der eingereichten Projekte. Grundvoraussetzung ist gemäss Artikel 31 ADFV, dass die Investitionen abgeltungsberechtigten Leistungen dienen. In den «Richtlinien zum Vollzug des 8. Rahmenkredits EBG» des BAV werden die Kriterien näher konkretisiert.

Corporate Governance: Die Unternehmen müssen sich bezüglich Rechnungslegung und Berichterstattung an die Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 1995 über die Rechnungslegung der konzessionierten Unternehmen (REVO; SR 742.221) halten. Zudem werden Auflagen bezüglich der Berichterstattung und Wirtschaftlichkeit gemacht. Gemäss Artikel 24 ff. ADFV müssen die Unternehmen die Bereiche Infrastruktur und Verkehr rechnerisch trennen.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Der ordentliche Substanzerhalt der Infrastruktur der KTU wird mit der Subvention 802.3600.203 Abgeltung Regionalverkehr bezahlt (seit Voranschlag 2007 in separaten Finanzpositionen: A2310.0382 Andere KTU Betrieb Infrastruktur und A4300.0131 Andere KTU Infrastrukturinvestitionen). Aufgrund des technischen Fortschritts und des im Laufe der Abschreibungszeit steigenden Preisniveaus genügen diese Mittel jedoch nicht für sämtliche Ersatzinvestitionen, weshalb Bund und Kantone diese Aufgabe unterstützen.

Zur Steigerung der Effektivität der Subvention wurde mit der Vergabe des 9. Rahmenkredits ab 2007 eine Gesamtplanung pro KTU eingeführt. Die Mittelvergabe erfolgt auf der Basis einer Investitionsplanung der KTU nicht mehr auf einzelne Projekte, sondern auf ein Jahr bemessen. Die KTU müssen zuhanden des BAV eine Planung erstellen, welche die notwendigen Projekte und deren Finanzierung einerseits aus Abschreibemitteln für den Substanzerhalt (vgl. oben), welche die Bahnen früher ohne Einfluss des BAV verwalteten, wie auch aus Investitionsmitteln aus der vorliegenden Subvention beinhaltet. Dabei müssen die KTU zuerst aufzeigen, wie der langfristige Substanzerhalt gewährleistet wird, bevor Massnahmen in Frage kommen, welche die Substanz vergrössern und neue, zusätzliche Folgekosten auslösen.

Gesamtbeurteilung:

Substanzerhalt, technische Erneuerung und Erweiterung der Infrastruktur der KTU entsprechen dem politischen Willen, den öffentlichen Verkehr und Güterverkehr auf der Schiene zu fördern.

Durch die Investitionen kann die Sicherheit erhöht werden. Oft wird auch ein positiver Effekt auf die Wirtschaftlichkeit der KTU erzielt, jedoch nur wenn die Investitionskosten und deren Folgekosten (Abschreibungen für den Substanzerhalt) ausgeklammert werden.

Bei den Kantonen existierten bis am 31. Dezember 2007 im Bereich der Infrastrukturinvestitionen unterschiedliche Anreize. So trugen sie bei den Abschreibungen zum Substanzerhalt durchschnittlich 24 Prozent der Kosten, bei den Investitionen der vorliegenden Subvention jedoch durchschnittlich 54 Prozent, was einen gewissen Widerstand gegen notwendige Investitionen auslöste, solange mit Unterhaltsmassnahmen gearbeitet werden konnte. Mit einem einheitlichen Subventionssatz für Unterhaltsmassnahmen und Investitionen wurden solche Fehlanreize per 1. Januar 2008 eliminiert.

Handlungsbedarf:

Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf.

6700

Anschlussgleise 802.4600.401 NRM: A4300.0121

Verkehr

Übergeordnete Ziele:

Förderung der Verlagerung des Binnengüterverkehrs von der Strasse auf die Schiene.

Subventionierte Leistungen:

Bau, Erweiterung und Erneuerung von privaten Anschlussgleisen.

Rechtsgrundlagen: BG vom 22.3.1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG; SR 725.116.2), Art. 18 BG vom 5.10.1990 über die Anschlussgleise (AnGG; SR 742.141.5), Art. 11 Verordnung vom 26.2.1992 über die Anschlussgleise (AnGV; SR 742.141.51), Art. 14

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Firmen, Konsortien, Interessengemeinschaften, Gemeinden Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1986

2002 2003 2004 2005 2006

15'092'707 19'924'865 17'816'756 20'090'461 22'000'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

12'994'410 15'399'930 14'969'714

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Interessierte (Firmen, Interessengemeinschaften, Konsortien usw.)

können ein Gesuch beim Bundesamt für Verkehr (BAV) einreichen.

Diesem müssen diverse Unterlagen (Nutzungsplan, Baubewilligung, Kostenvoranschlag, mutmassliche Zahl der Anschliesser bzw. der verlagerten Transportmengen usw.) beigefügt werden.

Das BAV verfügt eine finanzielle Unterstützung, soweit die materiellen Voraussetzungen gemäss Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung über die Anschlussgleise und der internen Weisungen erfüllt und ausreichend finanzielle Mittel verfügbar sind. Dabei können Stamm- bzw. Verbindungs- und Ladegleise mitfinanziert werden.

Bei Gesuchen über 3 Millionen erfolgt die Zustimmung mit dem Einverständnis der EFV.

Das BAV prüft über einen Zeitraum von 20 Jahren jährlich die Leistung und Wirkung der jeweiligen Subventionsverhältnisse anhand von ausgewählten Kriterien (bspw. die auf den Anschlussgleisen umgeschlagenen Transportmengen in Tonnen und Wagen).

Bei Nichterreichung der Vorgaben kann die Finanzhilfe partiell oder vollständig zurückgefordert werden. Für die Überprüfung melden die Bahnen dem BAV die benötigten Angaben.

6701

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Beitragssätze liegen zwischen 40 und 60 Prozent. Bei deren Festlegung berücksichtigt das BAV bei den Stammgleisen die mutmassliche Zahl der Anschliesser, bei den Verbindungs- und Ladegleisen die veranschlagte jährliche Transportmenge oder die Anzahl Wagenladungen sowie bei beiden Gleisarten die Höhe der anrechenbaren Kosten. Das BAV kürzt die Finanzhilfe, wenn diese zusammen mit weiteren Leistungen der öffentlichen Hand und von Bahnunternehmungen 90 Prozent der anrechenbaren Kosten übersteigen.

Die materielle Steuerung ist auf den Zusicherungsentscheid und die jährliche Überprüfung der umgeschlagenen Transportmengen (Tonnen und Wagen) beschränkt.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Anschlussgleise sind die Zulieferstrecken für den flächendeckenden Wagenladungsverkehr. Sie bilden ein Element der Verlagerungspolitik im Inland.

Mit dem Restrukturierungsprojekt «Fokus» von SBB Cargo wurde die Bedienung der Zustellpunkte und damit die Anzahl der potentiellen Subventionsempfänger reduziert.

Gesamtbeurteilung:

Eine Verlagerung des Binnengüterverkehrs von der Strasse auf die Schiene bedingt die entsprechende Infrastruktur. Mit dieser Finanzhilfe wird der Bau, die Erweiterung und die Erneuerung der privaten Anschlussgleise gefördert und werden die Zulaufstrecken zum Güterschienennetz geschaffen. Grundsätzlich ist die Subvention daher geeignet, das anvisierte Ziel zu erreichen.

Die Subvention könnte beim Bau und bei der Erneuerung von Anschlussgleisen effizienter ausgestaltet werden: ­ Beim Bau könnten durch die Anhebung der zu verladenden Transportmengen, die Einführung einer Obergrenze beim möglichen Förderbetrag usw. die Anschlussgleise effizienter gefördert werden.

­ Bei der Erneuerung von Anschlussgleisen ist davon auszugehen, dass der Anschliesser, der sich für den Bau des Anschlussgleises entschieden und dabei finanziell engagiert hat, ebenfalls um den Erhalt seiner Investition besorgt sein wird. Deshalb wird er den baulichen und betrieblichen Unterhalt in den meisten Fällen auch ohne die finanzielle Unterstützung des Bundes ausführen. Eine unabhängige Evaluation aus dem Jahr 2005 hat aufgezeigt, dass insbesondere bei der Erneuerung von Anschlussgleisen Mitnahmeeffekte bestehen. Um diese zu verhindern, soll daher geprüft werden, zukünftig auf die Mitfinanzierung der Erneuerung von Anschlussgleisen zu verzichten. Damit würde auch die gesetzliche Grundlage respektiert, die nur einen Beitrag zur Erstellung privater Anschlussgleise erlaubt.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das UVEK (BAV) wird beauftragt, das Subventionsregime im Bereich der Anschlussgleise im Rahmen der Aufgabenüberprüfung zu evaluieren, insbesondere der Mitfinanzierung der Erneuerung von Anschlussgleisen.

6702

Investitionsbeiträge kombinierter Verkehr 802.4600.402 NRM: A4300.0122

Verkehr

Übergeordnete Ziele:

Förderung der Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene

Subventionierte Leistungen:

Bau von Anlagen und Einrichtungen für den Umschlag zwischen den Verkehrsträgern (Container-Terminal) im Inland und angrenzenden Ausland

Rechtsgrundlagen: BG vom 22.3.1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG; SR 725.116.2), Art. 21 Verordnung vom 29.6.1988 über die Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge (Kombiverkehrsverordnung, VKV; SR 742.149), Art. 3

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Container-Terminal-Besitzer oder -Betreiber Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1987

2002 2003 2004 2005 2006

14'198'001 35'000'000 20'685'000 2'245'489 4'936'832

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

581'400 533'100 4'681'800

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

siehe Ausführungen «Darlehen kombinierter Verkehr» ­ 802.4200.202

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

siehe Ausführungen «Darlehen kombinierter Verkehr» ­ 802.4200.202

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

siehe Ausführungen «Darlehen kombinierter Verkehr» ­ 802.4200.202

Gesamtbeurteilung:

siehe Ausführungen «Darlehen kombinierter Verkehr» ­ 802.4200.202

Handlungsbedarf:

siehe Ausführungen «Darlehen kombinierter Verkehr» ­ 802.4200.202

6703

Sicherheitsmassnahmen 803.3600.005 NRM: A6210.0101

Verkehr

Übergeordnete Ziele:

Verhütung von terroristischen Angriffen auf die internationale Zivilluftfahrt.

Subventionierte Leistungen:

Sicherheitsmassnahmen an Bord von schweizerischen Luftfahrzeugen.

Rechtsgrundlagen: BG vom 21.12.1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0); Verordnung vom 14.11.1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV; SR 748.01), Art. 122e­122o; Verordnung des UVEK vom 31.3.1993 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL; SR 748.122).

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Kantone, Private Unternehmen Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1970

2002 2003 2004 2005 2006

8'966'811 9'271'809 8'445'315 8'716'342 9'113'571

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

8'905'062 14'437'575 15'565'871 11'762'691 10'991'309

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vereinbarung

Verfahren:

Zur Gewährleistung der Flugsicherheit übernimmt der Bund die Kosten für Ausbildung und Einsatz der Sicherheitsbeauftragten in schweizerischen Flugzeugen. Diese haben die Aufgabe, die Passagiere zu kontrollieren und strafbare Handlungen zu verhindern. Die Sicherheitsbeauftragten werden bei den kantonalen Polizeikorps, dem Grenzwachtkorps und der militärischen Sicherheit rekrutiert und während 2 Jahren dreimal für 2 Monate eingesetzt.

Für den effizienten und wirkungsvollen Einsatz der Sicherheitsbeauftragten wurden in Art 122e­o LFV die Verantwortlichkeiten der involvierten Bundesstellen (BAZL, fedpol), die erbringenden Leistungen und die entsprechenden Entschädigungen festgelegt. Der Vollzug erfolgt dabei in Abstimmung mit den Luftfahrtunternehmen, welche die notwendigen Sitzplätze zur Verfügung stellen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Auf Basis der permanenten Lagebeurteilung der Luftsicherheit veranschlagen BAZL und fedpol gemeinsam jedes Jahr den Umfang der zu erbringenden Leistungen. Darauf aufbauend ermitteln sie den Finanzbedarf. Beim Einsatz der Sicherheitsbeauftragten besteht ein Ermessenspielraum. Demgegenüber ist dieser bei der Finanzierung der erbrachten Leistungen nicht gegeben. In Artikel 122n LFV wird genau definiert, welche Kosten vom Bund übernommen werden (Gehaltskosten der kantonalen Polizeikräfte, Spesen aller Sicherheitsbeauftragten und Kosten für deren Ausbildung).

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 hat die Gewährleistung der Sicherheit in der gewerblichen Zivilluftfahrt an Bedeutung zugenommen. Entsprechend wurden die Sicherheitsmassnahmen ­ insbesondere am Boden ­ verstärkt.

6704

Gesamtbeurteilung:

Das Hauptgewicht der Massnahmen für die Gewährleistung der Sicherheit der gewerbemässigen Zivilluftfahrt mit Übernahme der entsprechenden Kosten liegt gemäss Artikel 122a und b LFV bei den Flughäfen und Luftfahrtunternehmen. Daneben werden auf schweizerischen Flugzeugen auf ausgewählten Destinationen Sicherheitsbeauftragte eingesetzt, um einen terroristischen Angriff an Bord möglichst zu verhindern. Mit dieser Sicherheitsmassnahme soll das letzte Glied in der Sicherheitskette geschlossen werden.

Trotzdem hat der Einsatz von Sicherheitsbeauftragten nur ergänzenden Charakter. Die Wirkung dieser Massnahme liegt hauptsächlich in ihrer Abschreckung. Die Kontrollen am Boden bilden den Eckpfeiler der Sicherheitsmassnahmen in der gewerbmässigen Zivilluftfahrt.

Da im internationalen Vergleich diese Sicherheitsmassnahme ebenfalls durch die staatlichen Behörden abgegolten wird, ist der Bund weiterhin bereit, seinen Beitrag für die bestmöglichste Sicherheit in der gewerbemässigen Zivilluftfahrt mit der Subventionierung der Sicherheitsbeauftragten zu leisten.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6705

Internationale Kommissionen und Organisationen 804.3600.003 (2005) A2310.0124 A6100.0001

Beziehungen zum Ausland - Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Internationaler Austausch von Erfahrungen/Wissen im Zusammenhang Geologie/Hydrologie (insbesondere Rhein).

Subventionierte Leistungen:

Mitgliederbeitrag an «Association of the European Geological Survey»; Unterstützung von Publikationen über die Hydrologie des Rheingebietes.

Rechtsgrundlagen: Keine spezifische Rechtsgrundlage.

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform: Diese Subvention besteht seit:

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

61'607

2002 2003 2004 2005 2006

Association of the European Geological Survey Mitgliederbeitrag Nicht rückzahlbare Geldleistung 1996 (Beträge vor 2002 nicht einzeln ausgewiesen) 93'040 99'139 107'340 108'777

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Der Bund leistet einen Mitgliederbeitrag an die «Association of the European Geological Survey». Vertreter des BAFU nehmen an Versammlungen dieser Institution teil und sprechen sich in diesem Rahmen auch mit den Vertretern von anderen Ländern über gemeinsame Studien ab.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der Mitgliederbeitrag der Schweiz wird gemäss den Statuten der Institution berechnet. Es besteht deshalb kein Ermessensspielraum.

Ermessen besteht bei der Frage, ob sich die Schweiz an gewissen im Rahmen der Institution geplanten Aktivitäten beteiligt oder nicht.

Corporate Governance: Der Bund formuliert gegenüber der «Association of the European Geological Survey» keine spezifischen Auflagen. Budgetierung und Rechnungsübersichten werden allerdings geprüft.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

6706

Die internationale Zusammenarbeit ist als grundsätzlich sinnvoll einzustufen, da Geologie/Hydrogeologie nicht an den Landesgrenzen halt machen.

Hinweis: Infolge Auflösung des Bundesamtes für Wasser und Geologie per 1.1.2006 wurde die ehemalige Subvention 804.3600.003 zum Bundesamt für Umwelt (810.3600.501/A2310.0124) und zu swisstopo (570.3900.900/A6100.0001) transferiert.

Gesamtbeurteilung:

Es handelt sich um einen Mitgliederbeitrag an eine privatrechtliche Organisation mit Sitz im Ausland. Der entsprechende Aufwand wurde deshalb bei swisstopo nicht in einen separaten Transferkredit, sondern in das Globalbudget integriert.

Effektivität und Effizienz sind aus der Sicht der Fächamter gegeben.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6707

Information, Beratung, Aus- und Weiterbildung 805.3600.004 NRM: A2310.0222

Wirtschaft

Übergeordnete Ziele:

Förderung der effizienten Energienutzung und erneuerbarer Energien sowie Reduktion der CO2-Emissionen.

Subventionierte Leistungen:

Information und Beratung (gemeinsam mit Kantonen) von Öffentlichkeit und Behörden über die umweltverträgliche und wirtschaftliche Energieversorgung, über rationelle Energienutzung sowie über die Nutzung der erneuerbaren Energien, zudem Förderung der entsprechenden beruflichen Aus- und Weiterbildung (Programm EnergieSchweiz).

Rechtsgrundlagen: Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0), Art. 10, 11 und 14 Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01), Art. 12 und 13 CO2-Gesetz vom 8. Oktober 1999 (SR 641.71)

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Private u. öffentl.

Institutionen (u.a.

Fach-/Hochschulen Verbände, Energiefachstellen) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1993

2002 2003 2004 2005 2006

5'685'540 5'640'152 5'558'364 5'554'886 5'399'814

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

2'034'988 4'475'616

Finanzielle Steuerung:

Jahreszusicherungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Das Bundesamt für Energie (BFE) unterstützt mit 40 Prozent (ausnahmsweise 60 %) im Rahmen der verfügbaren Mittel Projekte, die dem Konzept EnergieSchweiz und den diesbezüglichen BFEinternen Vorgaben entsprechen. Dabei handelt es sich um in Verhandlung mit den jeweiligen Organisationen definierte Beiträge an deren Jahresplanungen, welche u.a. Ausbildungsprogramme und Lehrmittel, Ausstellungen, Aktions- und Informationstage, Broschüren, Anleitungen und Kurse beinhalten.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Subvention wird über einen Jahreszusicherungskredit gesteuert.

Die Bedingungen für die subventionierten Leistungen werden durch Verfügung festgelegt und vierteljährlich vom BFE geprüft. Die Auswertungen dienen der Bemessung späterer Beiträge. Es wird eine jährliche Wirkungsanalyse im Rahmen der Analyse des Zielerreichungsgrads des Programms EnergieSchweiz durchgeführt.

Das Gesetz räumt zur Gewährung dieser Subvention ein grosses Ermessen ein. Dabei werden insbesondere Wirksamkeit und Qualität der Programme und ihr Nutzen für EnergieSchweiz in Betracht gezogen, und sie werden aufgrund ihres Kosten-NutzenVerhältnisses priorisiert.

Corporate Governance: Im Rahmen der Subventionsverfügung werden den EmpfängerOrganisationen Auflagen bezüglich Rechnungslegung sowie Rechenschaftsablage und Berichterstattung gemacht.

6708

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Subvention ist zusammen mit den anderen Förderinstrumenten ein integraler Bestandteil des Programms EnergieSchweiz und dient der Erreichung der im Rahmen des Programms festgelegten Energieziele, welche wiederum einen Beitrag leisten zur Erreichung der im Kyoto-Protokoll vereinbarten Reduktion von CO2-Emissionen.

Gesamtbeurteilung:

Für die Art der gegenwärtigen und künftigen Energieversorgung sind zu weiten Teilen die relativen Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Energieträgern entscheidend. Darauf deutet insbesondere der vermehrte Einsatz alternativer Energien hin, der derzeit aufgrund gestiegener Preise nicht erneuerbarer Energien und die dadurch bewirkte relative Verbilligung von alternativen Energieträgern zu beobachten ist.

Der Bundesrat beschloss mit Entscheid vom 21. Februar 2007 zur Energiestrategie Schweiz eine 4-Säulen-Politik basierend auf Energieeffizienz, erneuerbaren Energien, Grosskraftwerken und Energieaussenpolitik. Am 20. Februar 2008 entschied er zudem, dass die vorliegende Subvention haushaltsneutral verstärkt werden soll (keine Planfonderhöhung). Als Alternative dazu prüft der Bundesrat zur Finanzierung eine Teilzweckbindung der CO2-Abgabe.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6709

Forschung, Entwicklung und Demonstration 805.3600.006 NRM: A2310.0223

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Entwicklung neuer Energietechnologien.

Subventionierte Leistungen:

Förderung der Grundlagenforschung, der angewandten Forschung und der forschungsnahen Entwicklung neuer Energietechnologien .

Rechtsgrundlagen: Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0), Art. 12 Forschungsgesetz vom 7. Oktober 1983 (FG; SR 420.1) CO2-Gesetz vom 8. Oktober 1999 (SR 641.71) Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1), Art. 86

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Techn. Schulen, Fachhochschulen, Universitäten, Privatwirtschaft Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

2000

2002 2003 2004 2005 2006

8'994'368 8'910'025 8'776'437 9'066'989 9'125'403

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

'' '' '' 11'995'662

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Die Forschungsstellen richten Beitragsgesuche an das Bundesamt für Energie. Sofern diese den Anforderungen entsprechen und nur ungenügende andere Finanzierungsquellen zur Verfügung stehen, erfolgt die Zusicherung.

Die Leistungen des Bundes sind subsidiär. Die Subventionsnehmer müssen Eigenleistungen von minimal 40 Prozent, in der Regel mehr als 60 Prozent erbringen. Der Beitrag wird anhand der ungedeckten Kosten und in Abhängigkeit zum erwarteten Output festgelegt. An der Finanzierung sind in der Regel interessierte Dritte sowie öffentliche und private Forschungsförderungsstellen beteiligt.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Steuerung der Bundesbeiträge erfolgt über die jährlichen Kredite. Es besteht regelmässig ein Gesuchsüberhang.

Berücksichtigt werden nur Projekte, die dem Energieforschungskonzept des Bundes sowie den diesbezüglichen Richtlinien entsprechen.

Nebst der vorliegenden Subvention werden noch von anderen öffentlichen Stellen Beiträge an die Energieforschung geleistet (u.a.

ETH-Rat, Nationalfonds, BBT [KTI], BFE [Rubrik 805.3181.001, NRM: A2111.0145], SBF, Kantone und Gemeinden). Im Jahr 2006 beliefen sich die totalen öffentlichen Mittel für die Energieforschung auf rund 160 Millionen. Die Koordination dieser Mittel erfolgt durch die Eidg. Energieforschungskommission CORE.

Der Ermessensspielraum ist relativ gross. Beitragshöhe und -bedingungen richten sich nach dem jeweiligen konkreten Projekt.

6710

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Energieforschung ist langfristig von Bedeutung, weil die heutigen Hauptenergieträger begrenzt sind und Umweltbelastungen reduziert werden sollen. Zudem kann die Entwicklung neuer Technologien volkswirtschaftliche Impulse geben. Ab VA 2008 ist der Kredit in dieser Form aufgehoben. Die finanziellen Mittel wurden in den Eigenbereich des Amtes transferiert (Ressortforschung).

Gesamtbeurteilung:

Weil die Energiepreise heute die externen Kosten (Klimawandel, Gesundheitskosten, usw.) ungenügend berücksichtigen und die Entwicklung und Einführung neuer Energietechnologien (in Abwesenheit klarer Kostenvorteile) in der Regel lange dauern, ist das Risiko für die Wirtschaft oft zu gross, Forschung im Energiebereich durchzuführen. Gegenwärtig versucht der Bund, den Markt u.a.

mittels Subventionen an die Energieforschung zu beeinflussen.

Der Bundesrat beschloss mit Entscheid vom 21. Februar 2007 zur Energiestrategie Schweiz eine 4-Säulen-Politik basierend auf Energieeffizienz, erneuerbaren Energien, Grosskraftwerken und Energieaussenpolitik. Am 20. Februar 2008 entschied er zudem, dass die vorliegende Subvention haushaltsneutral verstärkt werden soll (keine Planfonderhöhung). Als Alternative dazu prüft der Bundesrat zur Finanzierung eine Teilzweckbindung der CO2-Abgabe.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6711

Wasserkrafteinbussen 805.3600.007 NRM: A2310.0422

Umweltschutz und Raumordnung

Übergeordnete Ziele:

Erhaltung und Unterschutzstellung schützenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung.

Subventionierte Leistungen:

Gemeinwesen, die auf die Nutzung von Wasserkräften in schützenswerten Landschaften verzichten, erhalten eine Abgeltung.

Rechtsgrundlagen: BG vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG; SR 721.80), Art. 22

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Kantone und Gemeinden Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1995

2002 2003 2004 2005 2006

3'064'732 3'064'732 3'064'732 3'129'219 3'129'219

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

900'312 1'627'694

Finanzielle Steuerung:

Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Verzichtet das betroffene Gemeinwesen auf die Nutzung der Wasserkraft in einer durch das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) als schützenswert eingestuften Landschaft, richtet es ein Gesuch an den Bund. In diesem Gesuch ist darzulegen, dass eine Wasserkraftanlage technisch und wirtschaftlich realisierbar wäre. Die Bundesstelle prüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind (u.a. Tauglichkeit der Massnahmen zur Sicherstellung des Schutzes während der Vertragslaufdauer) und sichert mittels Vertrag für 40 Jahre eine jährlich ausgerichtete Entschädigung für die entgangenen Erträge zu.

Die Einhaltung der Vorgaben (insbesondere spezieller Schutzmassnahmen) wird regelmässig überprüft.

Die für eine Entschädigung in Frage kommenden Gebiete waren bei der Inkraftsetzung der Gesetzesbestimmung im wesentlichen bekannt (basierend auf dem Katalog der schützenswerten Landschaften). Per 2005 konnten deshalb die (nach heutiger Einschätzung) letzten Verträge abgeschlossen werden.

6712

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Subvention wird über einen Verpflichtungskredit gesteuert. Für die ausgerichteten Entschädigungen erhebt der Bund eine Abgabe entsprechender Höhe auf den Wasserzinsen der Kantone (Rubrik 805.5360.003, NRM: E1300.0138). Die Ausrichtung der Abgeltung ist dadurch für den Bund haushaltneutral.

Bei der Festlegung der Entschädigung besteht ein Ermessensspielraum. U.a. wird geprüft, ob die wirtschaftlichen Realisierungsmöglichkeiten für eine Wasserkraftanlage im fraglichen Gebiet wirklich gegeben sind. Sofern die Anlage nur realisiert werden kann, wenn die Strompreise stark ansteigen, wird die Entschädigung entsprechend reduziert.

Die Höhe der Abgeltung dürfte sich bis zum Auslaufen der Regelung in rund 40 Jahren nicht mehr wesentlich verändern. Vorbehalten bleiben: ­ Anpassungen des Wasserzinses (würde eine haushaltneutrale Anpassung der Abgeltungen bedingen); ­ Nichteinhalten der Bedingungen durch die Gemeinwesen (Abgeltungen würden gestrichen/zurückgefordert).

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Subvention unterstützt die Bewahrung schützenswerter Landschaften vor der Nutzung durch Wasserkraftprojekte.

Hinweis: Per 1.1.2006 wurde die Subvention infolge Auflösung des Bundesamtes für Wasser und Geologie integral (Aufwand und Ertrag) in das Bundesamt für Energie transferiert (ehemalige Rubriken 804.3600.001 und 804.5360.002).

Gesamtbeurteilung:

Aus der Optik des Landschaftsschutzes, der hier als Grund für das staatliche Handeln dominiert, stellt sich die Situation wie folgt dar: Wenn es die Abgeltung nicht gäbe, hätten die betroffenen Gemeinwesen keinen Anreiz, auf die Nutzung der Wasserkraft zu verzichten. Der Erhalt schützenswerter Landschaften wäre damit in Frage gestellt.

Die Ausrichtung der Abgeltung ist bislang effektiv: In den Gemeinwesen, die eine Abgeltung erhalten, wird auf die Nutzung der Wasserkraft verzichtet.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6713

Energie- und Abwärmenutzung 805.4600.002 NRM: A4300.0126

Wirtschaft

Übergeordnete Ziele:

Förderung der effizienten Energienutzung und erneuerbarer Energien sowie Reduktion der CO2-Emissionen.

Subventionierte Leistungen:

Förderprogramme der Kantone für rationelle Energienutzung und erneuerbare Energien im Rahmen des Programms EnergieSchweiz (u.a. Energieverbrauch im Gebäude, Abwärmenutzung, Holzenergie, Kollektoranlagen).

Rechtsgrundlagen: Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0), Art. 13­15 Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01), Art. 15­20 CO2-Gesetz vom 8. Oktober 1999 (SR 641.71)

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Öffentl. u. private Anlagenbetreiber (via Globalbeiträge an Kantone) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1991

2002 2003 2004 2005 2006

29'475'005 26'203'749 15'954'491 15'026'684 14'000'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

13'099'050 19'922'077

Finanzielle Steuerung:

Jahreszusicherungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Die mit der Subvention gewährten Globalbeiträge an die Kantone werden gemäss einem Verteilschlüssel zugeteilt, der die Wirkung berücksichtigt, welche die Massnahmen der Kantone erzielen.

Voraussetzung ist dabei, dass die Kantone die Beiträge um mindestens den gleichen Betrag erhöhen.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Subvention wird über einen Jahreszusicherungskredit gesteuert.

Die Globalbeiträge an die Kantone unterliegen einem Verwendungsnachweis. Die Wirkung der Subvention wird im Rahmen des Programms EnergieSchweiz jährlich aufgrund diverser Kriterien hinsichtlich ihrer Investitions- und Energiewirkung von externen Stellen evaluiert.

Es existiert eine klare Aufgabenteilung zwischen der Stiftung Klimarappen (Finanzierung von Massnahmen bei Umbauten) und der Verwendung dieser Subvention (Massnahmen bei Neubauten).

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Subvention ist zusammen mit den anderen Förderinstrumenten ein integraler Bestandteil des Programms EnergieSchweiz und dient der Erreichung der im Rahmen des Programms festgelegten Energieziele, welche wiederum einen Beitrag leisten zur Erreichung der im Kyoto-Protokoll vereinbarten Reduktion von CO2-Emissionen.

6714

Gesamtbeurteilung:

Bei der Ausarbeitung des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 bestand ein starker Konsens darüber, dass die Verantwortung für Vorschriften im Gebäudebereich bei den Kantonen liegen soll (Art. 9). Diese Regelung begünstigt zwar innovationsfördernden Wettbewerb, führt aber infolge der kantonal unterschiedlichen Vorschriften zu vermehrten Aufwendungen bei deren Vollzug.

Eine spezifische, ausschliesslich auf Vorgaben zur Energieeffizienz im Gebäudebereich bezogene Bundesgesetzgebung sollte deshalb weiterhin im Auge behalten werden. Dadurch könnte zugleich auch ein grösserer Markt für innovative Energiekonzepte im Gebäudebereich geschaffen werden, was die Weiterentwicklung des technischen Knowhows und die kostengünstige Leistungserstellung in diesem Bereich unterstützen würde.

Der Bundesrat beschloss mit Entscheid vom 21. Februar 2007 zur Energiestrategie Schweiz eine 4-Säulen-Politik basierend auf Energieeffizienz, erneuerbaren Energien, Grosskraftwerken und Energieaussenpolitik. Am 20. Februar 2008 entschied er zudem, dass die vorliegende Subvention haushaltsneutral verstärkt werden soll (keine Planfonderhöhung). Als Alternative dazu prüft der Bundesrat zur Finanzierung eine Teilzweckbindung der CO2-Abgabe.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6715

Pilot- und Demonstrationsanlagen 805.4600.003 NRM: A4300.0127

Wirtschaft

Übergeordnete Ziele:

Förderung erneuerbarer Energien sowie Reduktion der CO2-Emissionen.

Subventionierte Leistungen:

Erstellung von Pilot- und Demonstrationsanlagen zur Beschleunigung der Umsetzung von Forschungsergebnissen in die Praxis und der Einführung neuer Energietechniken in der Schweiz.

Rechtsgrundlagen: Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0), Art. 12 und 14 Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01), Art. 14 CO2-Gesetz vom 8. Oktober 1999 (SR 641.71)

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Öffentl. u. private Anlagenbetreiber Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1992

2002 2003 2004 2005 2006

8'776'957 8'689'292 6'837'578 4'297'812 2'549'288

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

10'751'741 8'650'286

Finanzielle Steuerung:

Jahreszusicherungskredit und jährlicher Voranschlagskredit.

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Das Bundesamt für Energie (BFE) unterstützt im Rahmen von Mehrjahresprogrammen und der verfügbaren Mittel zu 40 Prozent (ausnahmsweise 60 %) die Mehrkosten eines Projektes gegenüber einer konventionellen Lösung, sofern es den diesbezüglichen BFE-internen Vorgaben entspricht.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Subvention wird über einen Jahreszusicherungskredit gesteuert.

Die Finanzhilfen werden projektbezogen gewährt.

Die Evaluation der aus Pilot- und Demonstrationsanlagen erhobenen Daten erfolgt durch externe Stellen im Auftrag des BFE projektbezogen aufgrund der Kriterien, die in der Subventionsverfügung festgelegt wurden.

Das Gesetz räumt bei dieser Subvention bezüglich Gewährung und Höhe Ermessen ein, sofern die Kriterien gemäss Konzept der Eidg.

Energieforschungskommission (CORE) erfüllt sind. Das Ermessen wird anhand von qualitativen Projektanforderungen im Handbuch «P+D-Richtlinien» konkretisiert, wodurch die Priorisierung der eingereichten Projekte festgelegt wird.

Corporate Governance: In der Subventionsverfügung werden Vorgaben zur Rechenschaftsablage und Berichterstattung gemacht.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

6716

Die Subvention ist zusammen mit den anderen Förderinstrumenten ein integraler Bestandteil des Programms EnergieSchweiz und dient der Erreichung der im Rahmen des Programms festgelegten Energieziele, welche wiederum einen Beitrag leisten zur Erreichung der im Kyoto-Protokoll vereinbarten Reduktion von CO2-Emissionen.

Gesamtbeurteilung:

Die beschleunigte Umsetzung von Erkenntnissen aus der Energieforschung in die Praxis soll mit einem Beitrag an nicht amortisierbare Mehrkosten eines Projekts erreicht werden.

Der Bundesrat beschloss mit Entscheid vom 21. Februar 2007 zur Energiestrategie Schweiz eine 4-Säulen-Politik basierend auf Energieeffizienz, erneuerbaren Energien, Grosskraftwerken und Energieaussenpolitik. Am 20. Februar 2008 entschied er zudem, dass die vorliegende Subvention haushaltsneutral verstärkt werden soll (keine Planfonderhöhung). Als Alternative dazu prüft der Bundesrat zur Finanzierung eine Teilzweckbindung der CO2-Abgabe.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6717

Polizeiliche Kontrollen des Schwerverkehrs 806.3600.007 NRM: A6210.0141

Verkehr

Übergeordnete Ziele:

Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verlagerung des Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene.

Subventionierte Leistungen:

Durchführung von zusätzlichen mobilen Schwerverkehrskontrollen einerseits und Betrieb von spezifischen Schwerverkehrskontrollzentren andererseits.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG; SR 641.81), Art. 10, Abs. 3 Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Kantone Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

2001

2002 2003 2004 2005 2006

19'371'130 16'960'007 13'300'000 17'305'977 20'000'000

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Die Kantone tragen bei den Polizeikontrollen des Schwerverkehrs eine selbst finanzierte «Grundlast». Der Bund gilt nur denjenigen Teil ab, der über diese Grundlast des jeweiligen Kantons hinausgeht.

Diese zusätzlich zu erbringenden Kontrollstunden vereinbart das UVEK mit den Kantonen. Letztere führen über die geleisteten Kontrollstunden Buch und lassen die standardisierten Abrechnungsbogen dem Fachamt zukommen, welches diese kontrolliert und anschliessend die Subvention auszahlt.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der Gesetzgeber hat nur den Grundsatz der Unterstützung von Schwerverkehrskontrollen festgelegt («Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen»). Die Definition der Voraussetzungen sowie die Ausgestaltung des einzelnen Subventionsverhältnisses liegen im Ermessen des Departements. Im Rahmen der vom Parlament alljährlich bewilligten Mittel ist dieses entsprechend frei, über die Subventionsausgestaltung zu entscheiden.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Mit dem Bau und Betrieb von spezifischen Schwerverkehrskontrollzentren wird die Bedeutung von mobilen Kontrollen auf den entsprechenden Streckenabschnitten abnehmen. An der N 13 in Unterrealta wurde Ende 2004 das erste Schwerverkehrskontrollzentrum eröffnet. Weitere Kontrollzentren vor allem an den Hauptverkehrsachsen werden laufend in Betrieb genommen. Diese Zentren bilden in Zukunft das Rückgrat der Kontrolltätigkeit.

6718

Gesamtbeurteilung:

Die Intensivierung der Schwerverkehrskontrollen dient einerseits der Erhöhung der Verkehrssicherheit und ist andererseits eine flankierende Massnahme zum Landverkehrsabkommen mit der EU.

Dank der Subvention konnten die Kontrollstunden erhöht und damit eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erzielt werden. In diesem Punkt hat die Subvention ihre Wirkung erzielt. Ob sie hingegen einen Beitrag zur Verkehrsverlagerung von der Strasse auf die Schiene geleistet hat, ist offen, spielen doch in diesem Bereich viele Faktoren mit.

Die ersten Leistungsvereinbarungen liefen Ende 2004 aus. Diese wiesen verschiedene Mängel auf (z.B. mehrstufiges kompliziertes Berechnungssystem; strenges Malussystem bei Nichterfüllung der vereinbarten Leistung). Entsprechend hat das Departement die Subventionsausgestaltung in folgende Richtung verbessert: einfache Berechnung der Grundlast, einheitliche Stundenansätze, entschärftes Malussystem, klarere Definition der zu prüfenden Fahrzeuge. Die auf neuer Basis erstellten Leistungsvereinbarungen wurden per Januar 2006 eingeführt.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das UVEK (ASTRA) wertet die bis Ende 2008 gemachten Erfahrungen mit den Leistungsvereinbarungen aus und trifft allfällig nötige Korrekturmassnahmen.

6719

Schwerverkehrsmanagement 806.3600.009 NRM: A6100.0001

Verkehr

Übergeordnete Ziele:

Förderung der Verkehrssicherheit und der Verkehrsverflüssigung.

Subventionierte Leistungen:

Aufbau, Unterhalt und Betrieb des Dosierungssystems für den Schwerverkehr.

Rechtsgrundlagen: Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), Art. 53a

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Kantone Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

2002

2002 2003 2004 2005 2006

23'634'041 13'162'757 17'669'607 27'797'720 13'146'843

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Der Bund gilt den betroffenen Kantonen die Ausgaben für Massnahmen zur Bewältigung des Transitgüterverkehrs auf den Strassen der Nord-Süd-Achsen ab. Wichtigster Bestandteil bildet dabei das als Folge des Gotthardunfalls im Jahr 2001 eingeführte Dosierungssystem. Die dafür ins Leben gerufene Projektgruppe «TGS-CH» (Transitgüterverkehr Strasse Schweiz) entscheidet über allfällig notwendige Anpassungen am Konzept. Die Umsetzung der Massnahmen geschieht innerhalb der herkömmlichen Strukturen.

Die Kosten für die umgesetzten Massnahmen werden anhand der Abrechnungen der Kantone vom Bund zu 100 Prozent abgegolten.

Gestützt auf Verkehrszählungen, Verkehrsmonitoring sowie Kapazitätsvergleiche des Schwerverkehrs wird die Wirkung der Subvention indirekt gemessen und je nach Ergebnis das Dosierungssystem optimiert, was eine Änderung bei der zu erbringenden Leistung nach sich ziehen kann.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Präzise gesetzliche Vorgaben gibt es keine. Das Fachamt hat deshalb in der Ausgestaltung des Subventionsverhältnisses einen grossen Ermessensspielraum. Eckpunkt ist einzig der vom Parlament im Rahmen des jährlichen Voranschlags bewilligte Kredit.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Aufbauphase des Dosiersystems ist weitgehend abgeschlossen.

In Zukunft wird es vor allem optimiert und weiter automatisiert.

Letzteres wird zu einer Reduktion des Personalaufwands führen.

Daneben wurden im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) neue gesetzliche Bestimmungen für Aufbau und Betrieb eines schweizweiten Verkehrsmanagements geschaffen. Insbesondere hat der Bund die Verantwortung für das Verkehrsmanagement auf dem ganzen Nationalstrassennetz übernommen. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden resp. eine optimale Verkehrslenkung zu erreichen, ist das heutige Schwerverkehrsmanagement in die Neugestaltung integriert worden.

6720

Gesamtbeurteilung:

Die Subvention hatte die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Verkehrsverflüssigung zum Ziel. Mit den im Anschluss an das Gotthardunglück getroffenen Massnahmen konnte in kurzer Zeit ein flüssiger und zudem in der Sicherheit verbesserter Transitgüterverkehr wiederhergestellt werden. Es hat sich insbesondere gezeigt, dass die Massnahmen vor allem die Sicherheit erhöht haben, nahmen doch die Pannen und Unfälle im Gotthardtunnel stark ab. In diesem Sinn hat die Subvention ihre Wirkung erzielt. Mit dem VA 2007 wurden die entsprechenden Mittel in das Globalbudget Funktionsaufwand des ASTRA transferiert. Daneben wurde mit Inkrafttreten der NFA die Integration in das Verkehrsmanagement vollzogen.

Handlungsbedarf:

Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf.

6721

Fuss- und Wanderwege 806.3601.008 NRM: A6210.0142

Verkehr

Übergeordnete Ziele:

Effizienzsteigerung des Alltagverkehrs in Agglomerationen (Fusswegnetz) / Steigerung der Attraktivität des Freizeitverkehrs ausserorts (Wanderwegnetz).

Subventionierte Leistungen:

Unterstützung privater Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung für deren Mithilfe bei der Planung, Anlage und Erhaltung der Fuss- und Wanderwege sowie Bereitstellung von Vollzugsunterstützung für die Kantone.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704), Art. 8, 11 und 12

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Schweizerische Fachorganisationen / Private Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1985

2002 2003 2004 2005 2006

470'000 868'974 1'139'743 1'618'800 1'333'285

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

180'000 500'000 496'000 466'700

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Gemäss Gesetz kann der Bund privaten Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung für Planung, Anlage und Erhalt der Fuss- und Wanderwegnetze Beiträge ausrichten. Der Vollzug obliegt dem Bundesamt für Strassen (ASTRA).

Bis Ende 2004 wurden in erster Linie Globalbeiträge ausgeschüttet, die auf keinem detaillierten Leistungsbeschrieb basierten. Seit 2005 schliesst das ASTRA ausschliesslich detaillierte und messbare resp.

kontrollierbare Leistungs- bzw. Beitragsvereinbarungen ab.

Daneben werden vom ASTRA zur Beschaffung von Grundlagen und zur Erarbeitung von Vollzugshilfen für die Kantone Drittaufträge aus dieser Subventionsrubrik finanziert.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Bezüglich Höhe, Grundsatz und Ausgestaltung der Beiträge hat das Fachamt grossen Ermessensspielraum. Einzig der Kreis der Subventionsempfänger (private Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung) und die beitragsberechtigten Tätigkeitsgebiete (Planung, Anlage und Erhalt der Fuss- und Wanderwege) sind im Fuss- und Wanderweggesetz (FWG) näher definiert.

In den Leistungs- bzw. Beitragsvereinbarungen mit den privaten Fachorganisationen sind quantitative (wie Netzdichte) und qualitative Ziele (wie Sicherheit und Attraktivität) definiert. Diese werden durch das Fachamt jährlich gemessen.

6722

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Der Bund ist vorab für die Definition von Rahmenbedingungen, Grundsätzen und Grundlagen für die Ausgestaltung von Fuss- und Wanderwegnetzen verantwortlich. Die Kantone sind entsprechend für Planung, Anlage, Erhalt und Signalisation der Fuss- und Wanderwegnetze zuständig, bekommen aber bei diesen Tätigkeiten durch den Bund beratende Unterstützung.

Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) wurde eine Kantonalisierung der Aufgabe geprüft. Aufgrund des negativen Vernehmlassungsergebnisses wurde die Idee jedoch fallen gelassen.

Hingegen wurde in der erwähnten Vorlage eine Verfassungsgrundlage zur Unterstützung des Agglomerationsverkehrs geschaffen. In diesem Rahmen sollen auch Langsamverkehrsprojekte Bundesbeiträge erhalten, sofern damit die Effizienz des Gesamtverkehrs verbessert wird. Der Fussverkehr und die entsprechenden Schnittstellen zu den anderen Verkehrsträgern wurden damit Bestandteil der Agglomerationsverkehrspolitik des Bundes.

Gesamtbeurteilung:

Ziel der Subvention ist die Vollzugsunterstützung der Kantone bei der Bereitstellung eines sicheren und attraktiven Fuss- und Wanderwegnetzes. Mit seinen Beiträgen an die relevanten Fachorganisationen resp. seiner fachlichen und koordinierenden Vollzugsunterstützung zu Gunsten der Kantone trägt der Bund zur Verbesserung des Vollzugs der Bundesgesetzgebung bei. Zusammen mit der Nachbarrubrik Förderung Langsamverkehr (806.3602.008), die analoge Ziele beim Veloverkehr (in den Agglomerationen) verfolgt, ermöglicht diese Subvention zudem eine effiziente und effektive Vollzugsunterstützung der Kantone bei der Planung und Umsetzung der Langsamverkehrsmassnahmen im Rahmen der neuen Verbundaufgabe Agglomerationsverkehr. Mit der vollständigen Überführung der Subventionsverhältnisse in strukturierte und messbare Leistungs- und Beitragsvereinbarungen dürfte das Optimierungsresp. Vereinfachungspotential ausgeschöpft sein.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6723

Förderung Langsamverkehr 806.3602.008 NRM: A6210.0142

Verkehr

Übergeordnete Ziele:

Reduktion der Umweltbelastung durch Erhöhung des Langsamverkehranteils am Gesamtverkehr.

Subventionierte Leistungen:

Unterstützung von Pilot- und Demonstrationsprojekten zur Erhöhung der Attraktivität und Sicherheit des Langsam-, vorab Veloverkehrs, sowie Beschaffung und Bereitstellung von Grundlagen zur Vollzugsunterstützung der Kantone und Bundesstellen.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG; SR 725.116.2), Art. 25

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Kantone, Gemeinden, private Organisationen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

2001

2002 2003 2004 2005 2006

331'986 327'705 327'611 633'324 649'300

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Kantone, Gemeinden und private Organisationen können beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) Beitragsgesuche für Pilot- und Demonstrationsprojekte einreichen. Diese werden durch das Fachamt geprüft und gestützt auf eigene Kriterien entschieden.

Daneben werden vom Fachamt zur Beschaffung von Grundlagen und zur Erarbeitung von Vollzugshilfen für die Kantone auch Drittaufträge aus dieser Subvention finanziert.

Mit Blick auf die benachbarte Unterrubrik Fuss- und Wanderwege (806.3601.008) fokussiert das ASTRA den Einsatz der Mittel vor allem auf Projekte des Veloverkehrs in Agglomerationen; zudem erfolgt eine Priorisierung nach Wirksamkeit und Dringlichkeit. Die Beiträge werden in Form detaillierter und mess- resp. kontrollierbarer Beitragsvereinbarungen ausgerichtet.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt mittels jährlichem Voranschlagskredit. Die materielle Steuerung erfolgt durch detaillierte Umschreibung der zu erreichenden Ziele und Leistungen in den Beitragsvereinbarungen. Das Fachamt prüft während und/oder nach Abschluss des Projekts die vereinbarte Leistung auf Zielerreichung. Ob innerhalb des vom Parlament vorgegebenen Finanzrahmens ein Projekt des Langsamverkehrs und wenn ja mit welchem Betrag unterstützt wird, liegt im Ermessen des Fachamts.

6724

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Vorab in Agglomerationen kann der Langsamverkehr einen wichtigen Beitrag zur Effizienzsteigerung des Verkehrsablaufs und damit zur Reduktion der Umweltbelastung leisten. Der Bundesrat hat deshalb dem Parlament im Rahmen seines Gegenvorschlags zur Volksinitiative «Avanti ­ für sichere und leistungsfähige Autobahnen», der NFA-Gesetzgebung sowie des Infrastrukturfonds denn auch vorgeschlagen, innerhalb der Agglomerationsverkehrs-Mitfinanzierung ebenfalls Langsamverkehrsinfrastrukturen zu unterstützen, sofern damit die Effizienz des Gesamtverkehrs verbessert wird. Der Langsamverkehr ist so Bestandteil der Agglomerationsverkehrspolitik des Bundes geworden. Im Rahmen des Infrastrukturfondsgesetzes können jedoch ausschliesslich Infrastrukturen mit Bundesbeiträgen unterstützt werden.

Das Fachamt benötigt daneben weiterhin Mittel für die Erarbeitung praxistauglicher Grundlagen zur Vollzugsunterstützung der Kantone (Handbücher, Pilot- und Demonstrationsprojekte).

Gesamtbeurteilung:

Der Bund verfolgt das Ziel, den Langsamverkehr zu fördern und damit die Umweltbelastung zu senken. Diesem Anliegen wurde schwergewichtig im Rahmen des Infrastrukturfondsgesetzes Rechnung getragen. Dieses erlaubt allerdings nur die Unterstützung von Infrastrukturen des Langsamverkehrs mit Bundesbeiträgen. Die vorliegende Subvention erlaubt es dem Bund, die Kantone flankierend beim Vollzug zu unterstützen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6725

Historische Verkehrswege 806.4600.012 NRM: A8300.0110

Verkehr

Übergeordnete Ziele:

Erhalt und Erforschung, Dokumentation und Bekanntmachung der schützenswerten historischen Verkehrswege der Schweiz.

Subventionierte Leistungen:

Unterstützung der Wegeigentümer zur Erhaltung, Sanierung und Erforschung der historischen Verkehrswege, Bereitstellung von Vollzugshilfen, Aus- und Weiterbildung von Fachleuten, Erstellung, Nachführung und Bekanntmachung des Bundesinventars.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG; SR 725.116.2), Art. 28 und 29; Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), Art. 5, 13, 14 und 14a

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform: Diese Subvention besteht seit:

Wegeigentümer (in der Regel öffentlichrechtliche Körperschaften) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung seit 2000 beim ASTRA, vorher BAFU (keine separate Rubrik)

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

2'881'280

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung oder Vertrag

Verfahren:

Die Wegeigentümer (in der Regel Gemeinden oder andere öffentlichrechtliche Körperschaften) können über die kantonalen Fachstellen beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) Gesuche um Finanzhilfe einreichen. Das Fachamt prüft diese und legt die Beitragshöhe fest.

Nach Artikel 5 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz NHV beträgt der Bundesbeitrag maximal 25 Prozent der beitragsberechtigten Aufwendungen. Die Höhe richtet sich vor allem nach der Klassierung des Schutzobjekts (national, regional oder lokal), der baulichen Substanz sowie der Beteiligung des Kantons.

Daneben werden vom Fachamt zur Erstellung, Nachführung und Bereitstellung der Inventargrundlagen sowie zur Erarbeitung von Vollzugshilfen auch Drittaufträge aus dieser Subvention finanziert.

6726

2002 2003 2004 2005 2006

3'185'000 3'485'889 1'847'607 1'936'200 1'965'200

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt mittels jährlichem Zahlungskredit.

Das Fachamt verfügt je nach Subventionstatbestand über einen geringen bis grösseren Ermessensspielraum betreffend Grundsatz und Höhe der Beiträge. Es beachtet dabei die Vorgaben, wie sie im NHG und in der NHV verankert sind (insbesondere die Einteilung in Objekte von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung). Ergänzend wird die Möglichkeit der langfristigen Nutzung der historischen Verkehrswege für die Öffentlichkeit, namentlich deren Integration in das schweizerische Wanderwegnetz, beurteilt.

Der bestehende Gesuchsüberhang macht eine Prioritätenordnung notwendig. Danach erhalten zurzeit Bundesbeiträge nur a) Objekte von nationaler Bedeutung; b) Objekte, deren öffentlicher Zugang rechtlich gesichert ist; c) Objekte, bei denen der Einbezug in das Wanderwegnetz sichergestellt bzw. deren Nichteinbezug einlässlich begründet wurde.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) wurden das Verfahren für die Finanzhilfe sowie die Beitragssätze revidiert. Neu werden im Bereich des Heimatschutzes und der Denkmalpflege zwischen Bund und Kantonen in der Regel Programmvereinbarungen abgeschlossen. Auf die Unterstützung von Einzelobjekten wird, ausser bei spezifischen und komplexen Vorhaben, verzichtet.

Gesamtbeurteilung:

Der Erhalt der historischen Verkehrswege ist primär eine Kantonsresp. Gemeindeaufgabe. Im Lichte der NFA konzentriert sich der Bund zukünftig auf die Nationalstrassen.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das UVEK (ASTRA) prüft im Rahmen der Aufgabenüberprüfung die Aufhebung der vorliegenden Subvention per 2011.

6727

Grundlagenbeschaffung nach Gewässerschutzgesetz 810.3600.001 NRM: A2310.0132

Umweltschutz und Raumordnung

Übergeordnete Ziele:

Schutz der Gewässer.

Subventionierte Leistungen:

Informationsbeschaffung über den Wasserkreislauf, die Wasserversorgung und die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer; Ausbildung von Klärwerkfachpersonen.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 24.01.1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20), Art. 57 und 64.

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Kantone und Fachverbände Finanzhilfe oder Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1992

2002 2003 2004 2005 2006

1'358'064 1'386'066 1'378'998 1'325'673 1'308'771

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'880'037 1'316'898

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Die Subvention umfasst vier verschiedene Teilbereiche: Bei der Ermittlung der Ursachen ungenügender Wasserqualität eines wichtigen Gewässers im Hinblick auf Sanierungsmassnahmen und die Erforschung nutzbarer Grundwasservorkommen von wesentlicher Bedeutung übernimmt der Bund 30 Prozent der Kosten (Grundlagenbeschaffung nach Art. 64 Abs.1 GSchG). Die Kantone richten entsprechende Gesuche an das BAFU.

Die Erstellung eines Wasserversorgungsatlas (Inventar von wichtigen Wasserversorgungsanlagen und Trinkwasservorkommen) erfolgt durch die Kantone und wird auf der Basis eines Gesuchs an das BAFU vom Bund mit Abgeltungen in der Höhe von 40 Prozent der anrechenbaren Kosten unterstützt.

Gestützt auf Artikel 64 Absatz 2 GSchG werden mit den beiden Fachverbänden (Verband der schweizerischen Abwasser- und Gewässerschutzfachleute, VSA; Groupe pour la formation des exploitants des stations d'épuration, FES) jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren Vereinbarungen betreffend Ausbildung von Klärwerkfachpersonen abgeschlossen. Zwei Ausbildungsgänge werden angeboten, wobei die Erlangung eines höheren eidgenössischen Fachausweises möglich ist. Die Durchführung obliegt den Fachverbänden. Die Finanzhilfe erfolgt pauschal und liegt im Ermessen des BAFU.

Der letzte Teilbereich umfasst den Beizug von Fachverbänden und privaten Institutionen zur Bereitstellung von Aufklärungsunterlagen über den Stand und die nötigen Massnahmen in den Bereichen Gewässerschutz und Wasserversorgung sowie, gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 GSchG, die Entwicklung von Verfahren im allgemeinen Interesse des Gewässerschutzes. Die Finanzhilfe erfolgt auch hier pauschal und liegt im Ermessen des BAFU.

6728

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Abgeltungen für die Grundlagenbeschaffung (Art. 64 Abs. 1 GSchG) betragen 30 Prozent und diejenigen für die Inventare über Wasserversorgungsanlagen und Trinkwasservorkommen (Art. 64 Abs. 3 GSchG) 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. Der Ermessensspielraum im Bereich der Abgeltungen (Grundlagenbeschaffung, Wasserversorgungsatlas) ist gering.

Bei der Ausrichtung von Finanzhilfen besteht ein wesentlich grösserer Spielraum. Dies betrifft die Ausbildung von Fachpersonal und die Aufklärung der Bevölkerung. Die materielle Steuerung erfolgt über Leistungsverträge mit den Fachverbänden.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Arbeiten für die kantonalen Wasserversorgungsatlanten sind weit fortgeschritten und dürften bis 2010 abgeschlossen sein.

Gemäss Vorgaben der NFA sind Gesuche vor dem 1. November 2010 einzureichen. Danach sind keine Abgeltungen mehr möglich, und die Subvention fällt weg.

Seit mehreren Jahrzehnten werden Fachleute von den jeweiligen Verbänden (VSA resp. FES) ausgebildet. Seit 2005 ist der Abschluss zum Klärwerkfachmann oder zur Fachfrau vom BBT anerkannt. Die Unterstützung der Ausbildung dient insbesondere der Prävention und Verbesserungen im Bereich Abwasserreinigung und Gewässerschutz.

Gesamtbeurteilung:

Der Gewässerschutz sowie die Versorgung mit Trinkwasser bleiben auch unter der NFA Verbundaufgaben von Bund und Kantonen. Die Subvention wird für verschiedene Massnahmen ausgerichtet, welche als Grundlage für den Vollzug des Gewässerschutzgesetzes auf kantonaler Ebene dienen. Der Einsatz der Mittel scheint zielgerichtet und effektiv zu sein, bei kurzen Verfahrenswegen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6729

Sanierung von Altlasten 810.3600.002 NRM: A2310.0131

Umweltschutz und Raumordnung

Übergeordnete Ziele:

Sanierung und Nutzbarmachung belasteter Standorte, nachhaltige und langfristige Gefahrenabwehr.

Subventionierte Leistungen:

Vor- und Detailuntersuchungen, Ausarbeitung von Sanierungsprojekten, Überwachung und Sanierung.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; USG, SR 814.01), Art. 32c­e; Verordnung vom 5. April 2000 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA; SR 814.681), Art. 9­13.

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Sanierungsunternehmen, Berater, Standortinhaber, Behörden (Kantone, Gemeinden) Abgeltungen Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

2002

2002 2003 2004 2005 2006

1'917'870 195'440 5'884'181 5'349'359 21'151'572

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit, Verpflichtungskredit (ab 2006)

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Der Kanton reicht beim BAFU ein Abgeltungsgesuch ein. Wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, sichert das BAFU eine Abgeltung zu. Es verfügt die Auszahlung der Abgeltungen, wenn eine vom Kanton geprüfte Zusammenstellung der tatsächlich entstandenen anrechenbaren Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungskosten vorliegt, und der zweckgebundene Ertrag der Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) die benötigten Mittel bereitstellen kann. Reicht der Abgabeertrag nicht aus, so berücksichtigt das BAFU bei der Auszahlung in erster Priorität die Projekte, die aus Gründen des Umweltschutzes dringlich sind oder bei denen im Verhältnis zum Aufwand ein erheblicher ökologischer Nutzen erzielt werden kann.

Das BAFU setzt zur Projektbeurteilung (Umweltverträglichkeit, Wirtschaftlichkeit und Technik) eine beratende Kommission ein.

Die Abgeltungen betragen 40 Prozent der anrechenbaren Sanierungskosten. Zur Finanzierung dieser Sanierungsbeiträge hat der Bund die VASA geschaffen (Inkrafttreten: 1. Januar 2001). Die Verordnung schreibt vor, dass die Mittel zur Sanierung von Altlasten mit einer Abgabe auf der Ablagerung von Abfällen im In- und Ausland zu beschaffen sind (Spezialfinanzierung).

6730

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages. Die Summe der Abgeltungen darf gemäss VASA das Total der Einnahmen aus den Abgaben zur Ablagerung von Abfällen nicht übersteigen.

Zudem wurde im Jahr 2006 im Rahmen des Nachtrages I zum Voranschlag 2006 ein Verpflichtungskredit in der Höhe von 200 Millionen für die Zeitspanne 2006­2011 beschlossen, weil sich erstmals das Eingehen von Verpflichtungen des Bundes abzeichnet, welche zu Zahlungen über mehrere Jahre führen.

Das Fachamt überprüft in Zusammenarbeit mit der Fachkommission die Projekteingaben auf die Beitragsberechtigung gemäss USG und VASA. Innerhalb dieser Vorgaben verfügt das BAFU bei der Festsetzung der anrechenbaren Sanierungskosten über einen gewissen Spielraum.

Basierend auf dem USG ist diese Subvention nicht befristet. Die Zweckbindung der Abgeltungen an die Einnahmen aus den Abgaben stellt jedoch faktisch eine Art Befristung dar.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Gemäss aktueller Finanzplanung sollen die Ausgaben zur Altlastensanierung in den nächsten Jahren auf gegen 40 Millionen p.a.

ansteigen. Dies aufgrund des zunehmenden Fortschrittes im Vollzug sowie auch aufgrund der am 1.11.2006 in Kraft getretenen Änderung des USG (PaIv. Baumberger), welche umfassende Abgeltungen an die gesamte Altlastenbearbeitung ermöglicht.

Aufgrund dieser markanten Zunahme der Ausgaben wird die Altlastensanierung im Aufgabengebiet Umwelt und Raumordnung in Zukunft eine bedeutende Ausgabenposition darstellen.

Landesweit gibt es heute gegen 50'000 belastete Standorte, wobei sich darunter 3'000 bis 4'000 Altlasten befinden, die durch den Austritt von Schadstoffen eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen und deshalb saniert werden müssen. Weil dieses Risiko langfristig nicht tragbar ist und nicht auf spätere Generationen verschoben werden soll, sind die Altlastenprobleme bis zum Jahr 2025 zu beheben. Die Finanzierung soll ausschliesslich durch die Spezialfinanzierung «Altlastensanierung» erfolgen. Der Saldo der Spezialfinanzierung betrug Ende 2007 rund 105 Millionen.

Gesamtbeurteilung:

Vor dem Hintergrund des Ziels der Beseitigung von schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt und der Nutzbarmachung belasteter Gebiete lässt sich der staatliche Eingriff zur Sanierung von Altlasten rechtfertigen.

Die Schaffung der Spezialfinanzierung, durch welche eine Abgabepflicht für Deponiebetreiber und Abfallexporteure eingeführt wurde, ermöglicht eine verursachergerechte Finanzierung der Sanierung bestehender Altlasten, was dem Wesen einer modernen Umweltgesetzgebung entspricht.

Sollten die Abgeltungsbegehren die gemäss Spezialfinanzierung geäufneten Mittel übersteigen, so wären die Abgabesätze zur Ablagerung von Abfällen durch den Bundesrat in der VASA entsprechend anzupassen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6731

Restwassersanierungen in inventarisierten Gebieten 810.3600.007 NRM: A2310.0132

Umweltschutz und Raumordnung

Übergeordnete Ziele:

Gewässerschutz und Erhalt von Lebensräumen nationaler und kantonaler Bedeutung.

Subventionierte Leistungen:

Sanierung von Fliessgewässern mit wesentlicher Beeinflussung durch Wasserentnahmen bei vorhandenem Eintrag in das nationale oder kantonale Inventar schützenswerter Landschaften.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 24.1.1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20), Art. 80 Abs. 2; Bundesgesetz vom 1.7.1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), Art. 13, 18d und 23c; Bundesgesetz vom 21.6.1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.9), Art. 12 Abs. 1.

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform: Diese Subvention besteht seit: 2002 2003 2004 2005 2006

Inhaber einer Konzession zur Wasserkraftnutzung Finanzhilfe oder Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung 2003

105'000 262'000 353'450 137'757

Finanzielle Steuerung:

Jahreszusicherungskredit und jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Verfügung

Verfahren:

Zentraler Punkt des Verfahrens ist die Feststellung, wo bei einem Eingriff in bestehende Wassernutzungsrechte die Schwelle zur Entschädigungspflicht liegt. Grundsätzlich ist die Sanierung von Restwasserstrecken Pflicht und hat auf Kosten der Konzessionäre zu erfolgen, sofern der Eingriff wirtschaftlich tragbar ist. Liegen die Fliessgewässer in inventarisierten Lebensräumen, so sind die entsprechenden weitergehenden Massnahmen in der Regel entschädigungspflichtig. Der Bund und die Kantone beteiligen sich an den Kosten.

Bei weitergehenden Sanierungen reicht die kantonale Behörde beim BAFU zunächst ein Grundsatzgesuch um Subventionierung ein.

Gestützt auf den Grundsatzentscheid des BAFU trifft der Kanton einen Sanierungsentscheid und legt die Entschädigungssumme fest.

Ist der kantonale Anteil der Finanzierung gesichert, kann der Kanton ein definitives Subventionsgesuch an das BAFU einreichen.

Die Einreichung eines Gesuchs ist auch möglich im Fall eines nachträglichen Enteignungsverfahrens (wenn die Behörde Sanierungsmassnahmen zunächst als wirtschaftlich tragbar eingeschätzt hat) oder wenn der Konzessionär und der Kanton eine Vereinbarung bezüglich der Sanierungsmassnahmen getroffen haben.

Sind die Kriterien für die Subvention erfüllt, erfolgt eine Verfügung, welche nebst den zu erfüllenden Aufgaben, dem Zeitplan und den Auflagen auch eine Zusicherung von Zahlungen sowie einen Zahlungsplan enthält.

6732

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Da es sich bei den weitergehenden Massnahmen primär um Schutzmassnahmen für inventarisierte Lebensräume und Landschaften handelt und erst in zweiter Linie um Gewässerschutzmassnahmen, gelangen die Bestimmungen des Bundes zum Naturschutz zur Anwendung. Je nach Art des Inventars erfolgt die Subvention gemäss Natur- und Heimatschutzverordnung als Finanzhilfe oder als Abgeltung.

Das BAFU überprüft stichprobenartig, ob die Massnahmen vereinbarungsgemäss umgesetzt werden, und verfügt über Sanktionsmöglichkeiten.

Mit Zwischenzahlungen und einer Schlusszahlung, die erst nach Umsetzung der Sanierungsmassnahme erfolgt, kann das Projekt gesteuert werden.

Die Sanierungsfrist lief zunächst bis Ende 2007 und wurde mit dem Entlastungsprogramm 2003 auf 2012 verlängert.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Ohne Entschädigung durch den Staat sind weitergehende Restwassersanierungen in inventarisierten Gebieten nicht möglich.

Die Mittel wurden aufgrund des Entlastungsprogramms 2003 deutlich gekürzt; dafür müssen die Sanierungen erst bis 2012 erfolgen. Trotzdem ist eine Einhaltung des Termins infolge des Rückstands des Vollzugs unsicher.

Der Naturschutz bleibt unter der NFA eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen. Weil Sanierungen von Restwasserstrecken komplexe Vorhaben sind, erfordern sie auch unter dem Konzept der NFA Bundesbeiträge für Einzelvorhaben.

Gesamtbeurteilung:

Bislang sind nur wenige Sanierungsprojekte unterstützt worden.

Gründe sind die Fristerstreckung und die aufwändige Festlegung der wirtschaftlichen Tragbarkeit.

Weitergehende Sanierungsmassnahmen haben eine Entschädigungspflicht seitens des Staates zur Folge. Auch unter der NFA sind bezüglich der Finanzierung und der Beurteilung der Sanierungsprojekte sowohl der Bund als auch die Kantone beteiligt. Die finanzielle Beteiligung des Bundes begünstigt eine einheitliche Beurteilung der verschiedenen Sanierungsprojekte.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6733

Vollzug Artenschutz 810.3600.305 NRM: A2310.0127

Umweltschutz und Raumordnung

Übergeordnete Ziele:

Erhalt und Förderung der Artenvielfalt bei Wildtieren.

Subventionierte Leistungen:

Artenschutzprogramme und -projekte, insbesondere für Huftiere, Raubtiere, Zugvögel, aber auch für andere Säugetiere und Vögel.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922.0, Art. 14 Abs. 4).

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Im Bereich Wildtierbiologie tätige Organisationen und Fachleute; Teilnehmer an Pilotprojekten (Hirten, Bauern) Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1971

2002 2003 2004 2005 2006

4'423'156 4'435'204 3'950'150 3'608'440 3'176'800

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

95'000 85'500 466'033 1'644'811 3'331'043

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Der «Vollzug Artenschutz» umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Einzelsubventionen. Zahlreiche Projekte sind vom BAFU initiiert und werden von diesem mit Finanzhilfen unterstützt. Die Projekte werden gemäss Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen oder bei grösserer Projektsumme gemäss Bestimmungen der WTO ausgeschrieben. Auf der Basis der eingegangenen Offerten werden Verträge respektive Leistungsvereinbarungen abgeschlossen. Beispiele sind der Bereich Management von Wildtierpopulationen (Forschung und Datenerfassung), Forschungsprojekte betreffend Umgang mit Grossraubtieren und diverse Projekte betreffend Wildmonitoring.

Aufträge werden soweit möglich ausgeschrieben. Wo jeweils nur eine Institution in der Lage ist, eine entsprechende Aufgabe zu übernehmen, schliesst das BAFU mit der jeweiligen Institution Leistungsvereinbarungen ab. So führt etwa die Vogelwarte Sempach im Auftrag des BAFU die nationale Beringungszentrale, welche Zugvögel kennzeichnet.

Einzelpersonen werden keine Finanzhilfen zugesprochen, mit Ausnahme des Bereichs Prävention. Zum Schutz von Herden werden in Gebieten mit Grossraubtieren Hirtenschutzhunde gefördert. Daran interessierte Hirten können bei der vom BAFU beauftragten landwirtschaftlichen Beratungsorganisation ein Gesuch um Unterstützung mit vordefinierten Pauschalbeiträgen stellen.

6734

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Mit einer detaillierten Ausschreibung wird der Projekt- oder Aufgabenumfang genau festgelegt. Auf der Grundlage der eingegangenen Offerten werden entsprechende Verträge oder Leistungsvereinbarungen abgeschlossen. Diese umfassen auch Bestimmungen betreffend das Controlling. Es sind jährliche Zwischenabrechnungen respektive eine Schlussabrechung zu erstellen.

Welche Projekte initiiert beziehungsweise unterstützt werden, wird über die Priorität einer Aufgabe bestimmt. Ebenso wird der Umfang der Unterstützung festgelegt. Somit besteht ein grosser Ermessensspielraum bezüglich des Ausmasses der Finanzhilfe.

Die Finanzmittel für die Subvention werden über einen jährlichen Zahlungskredit bereitgestellt und demnach jährlich neu festgelegt.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Der Bereich Wildtierbiologie, insbesondere Massnahmen zum Schutz gefährdeter Arten und Konzepte zur Koexistenz von Wildtieren und verschiedenen Nutzungen in deren Lebensraum, ist massgeblich durch die Aktivitäten des Bundes geprägt. Bezüglich der Prävention von Schäden durch Raubtiere nehmen die Finanzhilfen des Bundes eine Schlüsselrolle ein.

Die Subvention wurde im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 reduziert, insbesondere im Bereich Management von Grossraubtieren.

Gesamtbeurteilung:

In Bezug auf den Schutz gefährdeter Tierarten ist die Subvention insgesamt zielgerichtet. Die starke Gewichtung von Massnahmen, welche Konflikte zwischen der Rückkehr ausgerotteter Tierarten und landwirtschaftlichen und anderen Nutzungen der Landschaft verhindern oder reduzieren sollen, ist im Sinne der Prävention sinnvoll.

Der Mitteleinsatz scheint effizient zu sein. Einige wenige Projekte benötigen grössere Finanzhilfen, gegenüber einer Vielzahl kleiner und sehr kleiner Projekte und Aufgaben. Dementsprechend erscheinen die unterschiedlichen Verfahren im Hinblick auf Finanzhilfen als angemessen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6735

Fachausbildung Umwelt 810.3600.404 NRM: A2310.0123

Bildung und Forschung

Übergeordnete Ziele:

Förderung einer nachhaltigen Waldpflege und Verminderung der Umweltbelastung.

Subventionierte Leistungen:

Ausbildung zum Waldarbeiter und Förderung der Arbeitssicherheit in der Forstwirtschaft; Fortbildung im Umweltbereich, insbesondere Fachtagungen.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 4.10.1991 über den Wald (SR 921.0), Art. 39 Abs. 3; Bundesgesetz vom 7.10.1983 über den Umweltschutz (SR 814.01), Art. 49; Bundesgesetz vom 21.6.1991 über die Fischerei (SR 923), Art. 13 Abs. 1; Bundesgesetz vom 24.1.1991 über den Schutz der Gewässer (SR 814.20), Art. 64 Abs. 2; Bundesgesetz vom 20.6.1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (SR 922.0), Art. 14 Abs. 2; Bundesgesetz vom 1.7.1996 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451), Art. 14a Abs. 1; Bundesgesetz vom 8.10.1999 über die Reduktion der CO2-Emissionen (SR 641.71), Art. 2.

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform: Diese Subvention besteht seit:

Verbände, Organisationen, Institutionen Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung 1956

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'186'821 1'439'956 2'582'255 11'402'060 2'569'781

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag oder Verfügung

Verfahren:

Die Subvention umfasst zwei verschiedene, von einander unabhängige Leistungen: Der bei weitem überwiegende Anteil des Kredits ist für die Ausbildung im Bereich der Waldpflege vorgesehen. Unterstützt werden Kurse im Rahmen der Aus- und Weiterbildung von WaldarbeiterInnen. Mittels Gesuchsformular beantragt die einen Kurs anbietende Institution eine Unterstützung beim Kanton. Dieser leitet das Gesuch nach einer Prüfung an die zuständige Bundesstelle weiter. Der Bund gewährt nur Unterstützung, wenn sich auch die Kantone an den Ausbildungskosten beteiligen. Durch die Unterstützung von Bund und Kanton werden die Kosten für die Kursteilnehmenden reduziert.

Die zweite, vom Bund im Rahmen dieser Rubrik subventionierte Leistung umfasst Fachtagungen, welche vom BAFU initiiert und mitfinanziert werden. Die Fachtagungen richten sich an Fachpersonen aus verschiedenen Umweltbereichen. Organisiert werden die Tagungen in Zusammenarbeit mit privaten Vereinigungen und Organisationen.

6736

2002 2003 2004 2005 2006

2'519'227 2'742'284 2'689'384 2'783'500 2'358'937

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Der Bund fördert nur Kurse für die Ausbildung von WaldarbeiterInnen, welche auch von den Kantonen unterstützt werden. Er übernimmt bis zu 50 Prozent der Kosten. Die Höhe der Unterstützung ist in einem Kreisschreiben an die Kantone festgehalten.

Das BAFU entscheidet, welche Fachtagungen es initiieren und unterstützen will und wie diese zu organisieren sind. Das Ausmass der Finanzierung, in Ergänzung zu allfälligen Tagungsgebühren, liegt in seinem Ermessen.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die von dieser Subvention finanzierten Kurse decken einen grossen Teil der Aus- und Weiterbildung von WaldarbeiterInnen ab. Nebst der allgemeinen Ausbildung wird damit die Arbeitssicherheit in der Waldwirtschaft gefördert. Sie ist Unfallprävention und gleichzeitig Teil einer nachhaltigen Waldpolitik.

Mit der NFA werden die Kurse nicht mehr individuell abgerechnet, sondern es werden Pauschalen festgelegt. An der Aufteilung der Aufgaben und Finanzierungslasten zwischen Bund und Kantonen wird ansonsten nichts geändert.

Die für Fachtagungen eingesetzten Mittel sind gemessen an den übrigen Vollzugsausgaben im Umweltbereich relativ gering.

Gesamtbeurteilung:

In Bezug auf die Ausbildung wie auch die Förderung der Arbeitssicherheit erscheint die Subvention im Waldbereich zielgerichtet zu sein. Die nötige Vereinfachung des Verfahrens bei den Kursen zur Waldpflege wurde mit dem Inkrafttreten der NFA bereits umgesetzt.

Bei insgesamt geringem Mitteleinsatz dürften die Fachtagungen des BAFU den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung begünstigen.

Handlungsbedarf:

Kein Handlungsbedarf.

6737

Internationale Kommissionen und Organisationen 810.3600.501 NRM: A2310.0124

Beziehungen zum Ausland - Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnete Ziele:

Reduktion der Umweltbelastung und Förderung einer nachhaltigen Entwicklung auf internationaler Ebene.

Subventionierte Leistungen:

Beiträge an Konventionen und internationale Organisationen im Umweltbereich sowie Unterstützung spezifischer, umweltrelevanter Arbeiten internationaler Organisationen.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 07.10.1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01), Art. 53.

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Internationale Kommissionen und Organisationen Nicht rückzahlbare Geldleistung Pflichtbeitrag und freiwilliger Beitrag an internationale Organisationen

Diese Subvention besteht seit:

1971

2002 2003 2004 2005 2006

8'086'381 8'914'926 13'278'981 11'115'294 10'838'309

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

186'403 383'634 3'271'131 7'573'784 7'594'292

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Die Leistung von Beiträgen an internationale Kommissionen und Organisationen ist im Grundsatz eine Folge der Ratifizierung eines internationalen Abkommens und damit verbundener Protokolle bzw.

die Voraussetzung, um bestimmte neue Ziele zu erreichen. Es werden in der Regel die Sekretariate der Konventionen oder Institutionen finanziell unterstützt; mit sogenannten Programmbeiträgen werden zudem Aktivitäten mitfinanziert, welche im Zusammenhang mit einem Abkommen erfolgen, beispielsweise die Erarbeitung eines Umsetzungsplans für eine Konvention oder die Organisation von Konferenzen in der Schweiz zu spezifischen Themen.

Im internationalen Umweltschutz haben zahlreiche Organisationen ihren Sitz in Genf. Diese Präsenz bedingt zumeist ein besonderes Angebot der Schweiz, weil sie diesbezüglich im Standortwettbewerb mit anderen Ländern steht. Ein Teil dieser verbindlich zugesagten Beiträge wird im Rahmen der vorliegenden Subvention geleistet.

Die grössten Beiträge betreffen das Stockholmer Übereinkommen über persistente Schadstoffe (2,3 Mio.), die Europäische Umweltagentur (1,9 Mio.), die Rotterdamer Konvention betreffend gefährliche Chemikalien und Pestizide und das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (je 1,0 Mio.).

6738

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Höhe eines Beitrags wird entweder gemäss bindendem Verteilschlüssel der Organisationen bestimmt (oftmals die Skala für Beiträge an die UNO) oder aufgrund von umweltpolitischen und aussenpolitischen Prioritäten der Schweiz festgelegt. Ein erheblicher Spielraum besteht insbesondere bei der Ausarbeitung von Offerten beim Wettbewerb um den Standort von Umweltorganisationen, aber auch bei den Programmbeiträgen.

Die ordentlichen jährlichen Mitgliederbeiträge (Pflichtbeiträge) sind tief gehalten und reichen nur für die Strukturerhaltung der Institutionen. Während grundsätzlich alle Ländern die Strukturerhaltung der Institutionen mit finanzieren, wird die Umsetzung des Arbeitsprogramms durch zusätzliche Mittel finanziert, welche durch die Industriestaaten erbracht werden (Programmbeiträge).

Die Wirkung der Subventionen wird in fachlicher Hinsicht primär durch die zuständigen Sekretariate und in politischer Hinsicht durch die Mitglieder der internationalen Organisationen oder Konventionen gemessen.

Der für die Schweiz massgebende Satz der offiziellen Beitragsskala der UNO für ihre Ausgaben beträgt rund 1,2 Prozent. Bei einigen Abkommen bildet er die Basis für Beitragszahlungen. Bei verschiedenen Umweltabkommen leistet die Schweiz aber gemäss verbindlichen Vereinbarungen oder freiwillig einen höheren Anteil an die Kosten, wie dies je nach Prioritäten auch die anderen Industrieländer tun.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Bedeutung von Umweltabkommen in den internationalen Beziehungen dürfte in der Tendenz eher zunehmen.

Gesamtbeurteilung:

Für die Schweiz als kleines Land mit hohen Umweltstandards ist die internationale Umweltpolitik von grosser Bedeutung. Das politische Interesse an einer Mitgliedschaft und einem Engagement der Schweiz in internationalen Umweltinstitutionen ist damit gegeben.

Ebenso ist zu anerkennen, dass die Schweiz ein Interesse hat, ein wichtiger Standort für internationale Umweltorganisationen respektive deren Sekretariate zu sein.

Bezüglich des konkreten finanziellen Umfangs der Mitwirkung in den Institutionen besteht jedoch noch keine ausreichende Transparenz, weil die einzelnen Beiträge an Kommissionen und Organisationen nicht separat ausgewiesen werden. Was die Unterscheidungen in Pflicht- und freiwillige Beiträge anbelangt, so konnte durch die entsprechende Aufteilung der Beiträge im Voranschlag 2008 die Transparenz verbessert werden.Weitere kritische Punkte sind die mangelnde Steuerungsmöglichkeit respektive der grosse Ermessensspielraum bei der Festlegung der Beiträge.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahmen: ­ Das UVEK wird zu prüfen beauftragt, inwieweit ein Verzicht auf einzelne freiwillige Beiträge vertretbar ist.

­ Auf den gleichen Zeitpunkt hin wird angestrebt, die Subvention neu über einen Gesamtkredit zu steuern. Das UVEK (BAFU) und das EFD (EFV) werden beauftragt, die nötigen Grundlagen zu erarbeiten.

6739

Globale Umweltprobleme 810.3600.502 NRM: A2310.0125

Beziehungen zum Ausland - Internationale Zusammenarbeit

Übergeordnetes Ziele:

Reduktion der Umweltbelastung und Förderung einer nachhaltigen Entwicklung auf globaler Ebene.

Subventionierte Leistungen:

Beiträge an Konventionen, Prozesse und Aktivitäten, die auf die Umweltkonferenz von Rio de Janeiro von 1992 zurückgehen sowie Unterstützung spezifischer, umweltrelevanter Arbeiten internationaler Organisationen.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 07.10.1983 über den Umweltschutz (SR 814.01), Art. 53.

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Internationale Organisationen und Konventionen Nicht rückzahlbare Geldleistung Pflichtbeitrag und freiwilliger Beitrag an internationale Organisationen

Diese Subvention besteht seit:

1991

2002 2003 2004 2005 2006

4'719'180 4'737'179 4'721'763 4'819'874 4'888'485

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

2'223'214 4'692'877

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Die Leistung von Beiträgen an internationale Konventionen und Organisationen ist im Grundsatz eine Folge der Ratifizierung eines internationalen Abkommens und damit verbundener Protokolle bzw.

die Voraussetzung, um bestimmte neue Ziele zu erreichen. Es werden in der Regel die Sekretariate der Konventionen oder Institutionen finanziell unterstützt; mit sogenannten Programmbeiträgen werden zudem Aktivitäten mitfinanziert, welche im Zusammenhang mit einem Abkommen erfolgen. Darüber hinaus werden verschiedene weitere Beiträge an internationale Organisationen und Institutionen geleistet, teilweise auch zur Unterstützung des Standorts Genf als wichtiges Zentrum der globalen Umweltpolitik.

Die grössten Beiträge betreffen das Rahmenübereinkommen der UNO über Klimaänderungen und das Kyoto-Protokoll (1 Mio.), die Biodiversitätskonvention und das Protokoll von Cartagena (0,8 Mio.), Ausbildungsmassnahmen im Bereich verschiedener UNO-Umweltkonventionen (0,8 Mio.) sowie das Netzwerk der in Genf ansässigen internationalen Organisationen im Umweltbereich (0,6 Mio.).

6740

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Höhe eines Beitrags wird entweder gemäss bindendem Verteilschlüssel der Organisationen bestimmt (oftmals die Skala für Beiträge an die UNO) oder aufgrund von umweltpolitischen und aussenpolitischen Prioritäten der Schweiz festgelegt.

Die ordentlichen jährlichen Mitgliederbeiträge (Pflichtbeiträge) sind tief gehalten und reichen nur für die Strukturerhaltung der Institutionen. Während grundsätzlich alle Ländern die Strukturerhaltung der Institutionen mit finanzieren, wird die Umsetzung des Arbeitsprogramms durch zusätzliche Mittel finanziert, welche durch die Industriestaaten erbracht werden (Programmbeiträge).

Die Wirkung der Subventionen wird in fachlicher Hinsicht primär durch die zuständigen Sekretariate und in politischer Hinsicht durch die Mitglieder der internationalen Organisationen oder Konventionen gemessen.

Der für die Schweiz massgebende Satz der offiziellen Beitragsskala der UNO für ihre Ausgaben beträgt rund 1,2 Prozent. Bei einigen Abkommen bildet er die Basis für Beitragszahlungen. Bei verschiedenen Umweltabkommen leistet die Schweiz aber gemäss verbindlichen Vereinbarungen oder freiwillig einen höheren Anteil an die Kosten, wie dies je nach Prioritäten auch die anderen Industrieländer praktizieren.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Bedeutung von Umweltabkommen in den internationalen Beziehungen dürfte in der Tendenz eher zunehmen.

Gesamtbeurteilung:

Für die Schweiz als kleines Land mit hohen Umweltstandards ist die internationale Umweltpolitik von grosser Bedeutung. Das politische Interesse an einer Mitgliedschaft und einem Engagement der Schweiz in internationalen Umweltinstitutionen ist damit gegeben.

Ebenso ist zu anerkennen, dass die Schweiz ein Interesse hat, ein wichtiger Standort für internationale Umweltorganisationen respektive deren Sekretariate zu sein.

Bezüglich des konkreten finanziellen Umfangs der Mitwirkung in den Institutionen besteht jedoch noch keine ausreichende Transparenz, weil die einzelnen Beiträge an Organisationen und Institutionen nicht separat ausgewiesen werden. Was die Unterscheidung in Pflicht- und freiwillige Beiträge anbelangt, so konnte durch eine entsprechende Aufteilung der Beiträge im Voranschlag 2008 die Transparenz verbessert werden.Weitere kritische Punkte sind die mangelnde Steuerungsmöglichkeit respektive der grosse Ermessensspielraum bei der Festlegung der Beiträge.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahmen: ­ Das UVEK wird zu prüfen beauftragt, inwieweit ein Verzicht auf einzelne freiwillige Beiträge vertretbar ist.

­ Gleichzeitig ist zu prüfen, ob die vorliegende Subvention mit der Subvention «Internationale Kommissionen und Organisationen» zusammengelegt werden kann.

­ Schliesslich wird auf den gleichen Zeitpunkt hin angestrebt, die Subvention neu über einen Gesamtkredit zu steuern. Das UVEK (BAFU) und das EFD (EFV) werden beauftragt, die nötigen Grundlagen zu erarbeiten.

6741

Umweltschutztechnologien 810.4600.003 NRM: A4300.0102

Umweltschutz und Raumordnung

Übergeordnete Ziele:

Verminderung der Umweltbelastung.

Subventionierte Leistungen:

Bau von Pilot- und Demonstrationsanlagen, mit denen die Umweltbelastung im öffentlichen Interesse vermindert werden kann.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7.

Oktober 1983 (SR 814.01), Art. 49 Abs. 3

Endempfänger:

Subventionsart: Subventionsform:

Privatunternehmen und öffentliche Forschungsinstitutionen Finanzhilfe Geldleistung (bei kommerzieller Verwertung rückzahlbar)

Diese Subvention besteht seit:

1997

2002 2003 2004 2005 2006

2'078'664 3'608'055 3'940'002 3'018'315 2'861'286

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

1'798'551

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Vertrag

Verfahren:

Jedes Projektgesuch wird von einer Kommission geprüft, welche die Subventionswürdigkeit beurteilt sowie die Höhe der Subvention und die Dauer des Projektes festlegt. Die allgemeinen Kriterien für die Beurteilung der Gesuche wurden vom BAFU veröffentlicht.

Unterstützt werden Projekte, welche ökologische Vorteile bieten, technisch machbar sind und ein kommerzielles Potenzial aufweisen.

Gesuche mit hohem ökologischen Nutzen und mit hoher Wahrscheinlichkeit, auf dem Markt zu bestehen, werden bevorzugt.

Sind Mittel innerhalb des Budgetrahmens verfügbar und wird das Gesuch bewilligt, so wird ein zinsloses Darlehen gewährt. Bei kommerziellem Erfolg ist das Darlehen rückzuerstatten.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Bei mehrjährigen Projekten werden die jährlichen Beiträge im Voraus festgelegt. Die letzte Zahlung wird erst nach der Genehmigung des Projektschlussberichtes und der Schlussabrechnung getätigt. Die Modalitäten für die Rückzahlung bei kommerziellem Erfolg werden im Voraus festgelegt.

Die Gesuchsteller legen in einem ausführlichen Beitragsgesuch das Vorhaben detailliert dar und weisen den ökologischen Nutzen und die technische und wirtschaftliche Machbarkeit nach. Die Angaben werden von internen und externen Experten auf ihre Plausibilität überprüft.

Alle fünf Jahre wird die Wirkung der Fördermassnahme analysiert.

Bisher erfolgte eine Überprüfung für die Periode 1997­2001. Der Bundesrat überreichte den entsprechenden Bericht am 9. Dezember 2002 dem Parlament. Durchgeführt wurde die Überprüfung durch ein privates Unternehmen im Auftrag des BAFU.

6742

Innerhalb der maximalen Unterstützung von 50 Prozent der Projektkosten durch den Bund besteht vor allem in der Auswahl der Projekte ein grosser Ermessensspielraum. Festgelegt ist lediglich, dass jene Projekte prioritär zu bewilligen sind, welche gleichzeitig einen hohen ökologischen Nutzen und ­ aus wirtschaftlicher Sicht ­ eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit haben.

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Das Investitionsvolumen im Umwelttechnologiebereich ist nicht bekannt. Der Umweltsektor generiert mit einem Umsatzvolumen von rund 10 Milliarden eine bedeutende Nachfrage nach Umwelttechnologie. Ein öffentliches Interesse an Innovation in verschiedenen Umweltbereichen besteht.

Gemessen an der gesamten Technologieförderung der KTI (bundeseigene Förderagentur für Innovation) von rund 100 Millionen ist der umweltbezogene Teil mit 3 bis 4 Millionen oder 3 bis 4 Prozent der KTI-Mittel relativ klein, wobei der Bereich Energie separat gefördert wird.

Gesamtbeurteilung:

Der Bund kann gemäss Artikel 49 USG umwelttechnologische Innovationen fördern. Er tritt als Kreditgeber auf im relativ schwach ausgeprägten Risikokapitalmarkt der Schweiz. Umwelttechnologie gilt noch immer als Wachstumsmarkt.

Gemäss dem Bericht für die Periode 1997­2001 hat erst ein kleiner Teil der Projekte Erfolg auf dem Markt. Einzige Alternative wären strengere Umweltvorschriften, welche über Marktmechanismen technische Entwicklungen induzieren würden. Zudem sind die Mitnahmeeffekte nicht unbedeutend (mindestens 30 % gemäss erwähntem Bericht).

Das Verfahren erscheint trotz aufwändigem Beitragsgesuch relativ kurz.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das UVEK (BAFU) wird beauftragt, gestützt auf eine Analyse des Kosten-/Nutzenverhältnisses und der Entwicklung der Rückzahlungsquote die Weiterführung dieser Subvention grundsätzlich zu überprüfen.

6743

Internationale Rheinregulierung 810.4600.004 NRM: A4300.0134

Umweltschutz und Raumordnung

Übergeordnete Ziele:

Hochwassersichere Einleitung des Alpenrheins in den Bodensee

Subventionierte Leistungen:

Hochwasserschutzmassnahmen am Rheinzulauf in den Bodensee zusammen mit Österreich

Rechtsgrundlagen: Staatsvertrag Schweiz-Österreich vom 19.11.1924 und vom 10.4.1954

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Internationale Rheinregulierung Abgeltung Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1900

2002 2003 2004 2005 2006

4'808'000 3'400'000 2'184'000 4'080'000 4'536'000

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

720'000 750'000 1'206'946 1'827'575 3'326'804

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos (auf der Basis der Staatsverträge)

Verfahren:

Die Internationale Rheinregulierung (IRR) unterbreitet den Vertragsstaaten ein jährliches Arbeitsprogramm. Dieses wird in der Schweiz durch den Vorsteher des UVEK genehmigt.

Im Rahmen der Ausführung dieses Arbeitsprogramms stellt die IRR Rechnung. Der Bund überweist seinen Anteil von 80 Prozent des schweizerischen Beitrags an den Kanton St. Gallen, welcher seinen eigenen Anteil von 20 Prozent beifügt und die Gesamtsumme an die IRR überweist.

Es findet eine laufende Überprüfung der umgesetzten Massnahmen statt (durch Regierungen ernannte Prüfungsorgane).

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Die Staatsverträge regeln die wesentlichen Fragen der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Österreich. Die Beiträge beider Staaten sind fix vorgegeben (je 50 %).

Ermessensspielraum besteht im Rahmen der Genehmigung des jährlichen Arbeitsprogramms (Art/Umfang der Arbeiten).

6744

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Hochwassergefährdung durch den Alpenrhein betrifft sowohl die Schweiz als auch Österreich. Die Massnahmen müssen auf beiden Seiten der Landesgrenze aufeinander abgestimmt werden.

Die gemeinsame Steuerung/Ausführung des Hochwasserschutzes ist deshalb grundsätzlich auch in Zukunft sinnvoll. Nicht zuletzt müssen die Bauwerke in regelmässigen Abständen erneuert werden.

Die Arbeiten im Rahmen des jetzigen Staatsvertrags laufen voraussichtlich 2012 aus. Da die Hochwassergefahr aber grundsätzlich bestehen bleibt, werden die gemeinsamen Arbeiten in geeigneter Form (neuer Staatsvertrag) weiterzuführen sein.

Hinweis: Per 1.1.2006 wurde die Subvention infolge Auflösung des Bundesamtes für Wasser und Geologie in das Bundesamt für Umwelt transferiert (ehemalige Rubrik 804.4600.003). Der Kredit wurde im Rahmen der Arbeiten am Voranschlag 2008 in den ordentlichen Hochwasserschutzkredit integriert.

Gesamtbeurteilung:

Der Hochwasserschutz stellt ein öffentliches Gut dar. Da Schutz und Nutzung fortlaufend aufeinander abzustimmen sind, Bauwerke altern und die Gefährdungssituation ebenfalls einer Entwicklung unterworfen ist, handelt es sich um eine Daueraufgabe.

Die im Rahmen der Rheinregulierung getroffenen Massnahmen entsprechen den Normen des schweizerischen Hochwasserschutzes.

Eine Sonderstellung hatte die internationale Rheinregulierung einzig wegen der Tatsache, dass die betroffene Gewässerstrecke zugleich die Landesgrenze darstellt.

Die Regelung, dass der Kanton St. Gallen nur 20 Prozent an die schweizerischen Kosten der Internationalen Rheinregulierung beiträgt, ist zu überprüfen. Der Kanton SG ist damit bezüglich seiner Rheinstrecke gegenüber anderen Gewässern (und gegenüber anderen Kantonen) stark bevorteilt: sein Kostenanteil an anderen Hochwasserschutzmassnahmen liegt (nach heutigen Subventionssätzen) deutlich höher.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das UVEK (BAFU) wird beauftragt, den Kantonsanteil von St. Gallen im Hinblick auf einen neuen Staatsvertrag mit Österreich zu überprüfen, mit dem Ziel, auch für diese Gewässerstrecke die im Hochwasserschutz üblichen Subventionssätze anzuwenden.

6745

Langenseeregulierung 810.4600.005 NRM: A4300.0134

Umweltschutz und Raumordnung

Übergeordnete Ziele:

Verbesserung der Langensee-Regulierung.

Subventionierte Leistungen:

Vorbereitung eines Staatsvertrags mit Italien, in welchem die Massnahmen zur Verbesserung der Regulierung des Langensees festgehalten werden; technische Abklärungen (zusammen mit dem Kanton Tessin).

Rechtsgrundlagen: BG vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (WBG; SR 721.100), Art. 6; VO vom 2. November 1994 über den Wasserbau (WBV; SR 721.100.1).

Beträge in CHF: 1980 1985 1990 1995 2000

65'000

Endempfänger: Subventionsart: Subventionsform:

Kanton Tessin Finanzhilfe Nicht rückzahlbare Geldleistung

Diese Subvention besteht seit:

1990

2002 2003 2004 2005 2006

65'326 20'000 5'000

Finanzielle Steuerung:

Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform:

Formlos

Verfahren:

Zwischen Italien und der Schweiz bestehen Kontakte auf Kommissionsebene. Die schweizerische Kommission kümmert sich neben der Langenseeregulierung zugleich um die Thematik der Schiffbarmachung Po-Langensee.

Der Kanton Tessin und der Bund erarbeiten technische Grundlagen für eine Verbesserung der Langenseeregulierung.

An den schweizerischen Anteil der Abklärungen leistet der Bund einen Beitrag von 75 Prozent.

Finanzielle und materielle Steuerung; Ermessen:

Es besteht noch keine Rechtsgrundlage in Form eines Staatsvertrags; Rechtsgrundlage ist derzeit das Wasserbaugesetz.

Ermessensspielraum besteht im Rahmen der Genehmigung des jährlichen Arbeitsprogramms (Art/Umfang der Arbeiten).

Die Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Die Schweiz hat ein Interesse an einer Verbesserung der Langenseeregulierung, da bei Hochwasserereignissen jeweils Schäden auf Schweizer Gebiet entstehen. Die Regulierung des Sees kann allerdings einzig auf italienischer Seite erfolgen. Die Zusammenarbeit mit Italien ist deshalb grundsätzlich nötig.

Hinweis: Per 1.1.2006 wurde die Subvention infolge Auflösung des Bundesamtes für Wasser und Geologie in das Bundesamt für Umwelt transferiert (ehemalige Rubrik 804.4600.008). Der Kredit wurde im Rahmen der Arbeiten am Voranschlag 2008 in den ordentlichen Hochwasserschutzkredit integriert.

6746

Gesamtbeurteilung:

Der Hochwasserschutz stellt ein öffentliches Gut dar. Es handelt es sich um eine Daueraufgabe.

Die Langenseeregulierung ist trotz fehlender Möglichkeiten, auf Schweizer Gebiet aktiv einzugreifen, Bestandteil des schweizerischen Hochwasserschutzes.

Der getätigte Aufwand erreichte seit 1990 nur ein geringes Volumen. Auf italienischer Seite kommt dem Thema offenbar weniger grosse Dringlichkeit zu als auf schweizerischer Seite.

Der bisherige Bundesanteil von 75 Prozent an den schweizerischen Teil der Aufwände stimmt weder mit der NFA noch mit den bisherigen Subventionssätzen im Hochwasserschutz überein.

Handlungsbedarf:

Der Bundesrat hat folgende Massnahme beschlossen: Für die Vorbereitungsarbeiten für einen Staatsvertrag mit Italien wird dem Kanton Tessin der übliche Beitragssatz für den Wasserbau zugesprochen. Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf.

6747

Anhang 2

Massnahmenliste Massnahmenliste Rubrik / NRM-Kredit/ Subventionsbezeichnung

EDA 201.3600.001 A2310.0394 Organisation der Auslandschweizer

Massnahme

Schaffung einer formell-gesetzlichen Grund- BVers lage über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen und Präzisierung der Kriterien und Berechnungsgrundlagen.

Siehe 201.3600.001.

BVers

P

BVers

P

BVers

P

BR

U

BR

B

BVers

B

201.3600.002 A2310.0394 Schweizerische Hilfsgesellschaften im Ausland 201.3600.004 Siehe 201.3600.001.

A2310.0394 Betreuung der Auslandschweizerjugend 201.3600.005 Siehe 201.3600.001.

A2310.0394 Zuwendungen für besondere Auslandschweizerzwecke 201.3600.160 Aufhebung der Subvention auf Ende 2007.

A2310.0256 Sektion Schweiz des Rates der Gemeinden und Regionen Europas 201.3600.166 Verzicht auf die Subventionierung durch das A2310.0260 EDA; ausschliessliche Subventionierung Fonds Umweltprogramm durch das BAFU ab 1.1.2009.

der Vereinten Nationen 201.3600.177 Aufhebung der Subvention, sobald die A2310.0267 eingegangenen Verpflichtungen abgebaut Abrüstungshilfe: Cheworden sind.

miewaffenvernichtung

1

2

MassBeschluss (B) gebliche Prüfauftrag (P) Instanz1 bereits umgesetzt (U)2

P

Sofern eine Massnahme als Prüfauftrag an den Bundesrat bzw. an einzelne Departemente/Verwaltungseinheiten formuliert ist, die Umsetzung der Prüfresultate aber letztlich Anpassungsbedarf auf Gesetzesstufe auslösen könnte, wird die Bundesversammlung als massgebliche Instanz aufgeführt.

Das Controlling erfolgt aus Sicht des Bundesrats: Sind Botschaften durch den Bundesrat ans Parlament verabschiedet worden, wird die Massnahme als umgesetzt betrachtet.

6748

Rubrik / NRM-Kredit/ Subventionsbezeichnung

Massnahme

201.3600.361 A2310.0276 Aufgaben der Schweiz als Gastland Internationaler Organisationen 201.3600.373 A2310.0281 Weltausstellungen

Ab 2009: Einschränkung der SubventionieBR rung auf konkrete einmalige Projekte gemäss ursprünglichem Subventionszweck.

Ab 2010: Plafonierung des Kredits auf dem Niveau der Rechnung 2006.

Verzicht auf Teilnahme der Schweiz an BR Weltausstellungen 2. Kategorie; Teilnahme der Schweiz an Weltausstellungen 1. Kategorie nur noch bei ausgewiesenem Interesse.

Prüfung einer stärkeren Fokussierung der BR Tätigkeiten von Präsenz Schweiz bis Ende 2008.

201.3600.375 A2310.0283 Präsenz der Schweiz im Ausland 202.3600.002 A2310.0287 Bestimmte Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit EDI 301.3600.001 A2310.0139 Prävention Rassismus 306.3600.001 A2310.0297 Stiftung Pro Helvetia 306.3600.105 A2310.0310 Buchausstellungen Ausland 306.3600.152 A2310.0316 Europ. Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Films 306.3600.322 A2310.0326 Verkehrshaus der Schweiz 316.3600.003 A2310.0109 Rheumatische Krankheiten

316.3600.004 A2310.0109 Schweizerisches Rotes Kreuz

MassBeschluss (B) gebliche Prüfauftrag (P) Instanz1 bereits umgesetzt (U)2

B

B

P

Thematische und regionale Fokussierung BR der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit.

(im Rahmen der Botschaft zur Erneuerung des Verpflichtungskredits zur technischen Zusammenarbeit und Finanzhilfe).

U

Überprüfung der Berechtigung der Subvention bis 2010.

BR

P

Optimierung der Abgrenzung der kulturpolitischen Zuständigkeiten zwischen Pro Helvetia und den anderen Kulturförderstellen.

Prüfung einer Bündelung der verschiedenen Massnahmen zur Buch- und Verlagsförderung.

BVers

U

BR

P

Prüfung, ob vor dem Hintergrund der erhöhten finanziellen Beteiligung am EU-Media-Programm auf den Beitrag an Eurimages verzichtet werden kann.

BR

P

Überprüfung der Berechtigung und Höhe BR der Subvention im Rahmen der Kulturförderbotschaft im Einklang mit der nationalen Museumspolitik.

Prüfung von organisatorischen BVers Optimierungen für eine zielführende Steuerung der Mittel im Rahmen des Projektes «Prävention und Gesundheitsförderung in der Schweiz». In erster Linie werden davon jedoch nicht die Gesundheitsligen betroffen sein.

Prüfung, ob auf die Subventionierung dieser BR Leistung ab 2010 verzichtet werden und ob inskünftig Finanzierung über Spitäler und Kursteilnehmer/innen (Kursgebühr) erfolgen kann.

P

P

P

6749

Rubrik / NRM-Kredit/ Subventionsbezeichnung

Massnahme

MassBeschluss (B) gebliche Prüfauftrag (P) Instanz1 bereits umgesetzt (U)2

316.3600.006 A2310.0109 Radon-Programm Schweiz 316.3600.014 A2310.0109 Schweizerische Gesellschaft für Ernährung 316.3600.074 A2310.0109 UNO-Fonds gegen Suchtmittelmissbrauch 318.3600.102 A2310.0333 Dachverbände der Familienorganisationen 318.3600.107 A2310.0307 Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit

Reduktion der Finanzierung ab 2011; alleinige Finanzierung durch Kantone und Hauseigentümer ab 2014.

BR

B

Siehe 316.3600.003.

BVers

P

Aufhebung der Subvention ab 2009.

BR

B

Optimierung der Kooperation unter den Dachverbänden mit dem Ziel, den Zusammenschluss einzelner Dachverbände untereinander zu erreichen.

Überprüfung des Anpassungsbedarfs im Jugendförderungsgesetz bis Ende 2008.

1. Quartal 2009: Vorlage einer Botschaft zur Revision des Jugendförderungsgesetzes oder Anpassung der Verordnung zum heutigen Jugendförderungsgesetz vor, welche eine verwaltungsökonomisch effizientere Mittelverteilung ermöglicht.

Überprüfung der Gestaltung und Steuerung der Hochschullandschaft im Rahmen der Vorlage zum Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.

Siehe 325.3600.001.

BR

P

BVers

P

BVers

P

BVers

P

Siehe 325.3600.001.

BVers

P

Siehe 325.3600.001.

BVers

P

Prüfung eines Verzichts auf eine eigene COST-Förderstelle im SBF.

BVers

P

Siehe 325.3600.001.

BVers

P

325.3600.001 A2310.0184 Hochschulförderung, Grundbeiträge 325.3600.002 A2310.0185 Projektgebundene Beiträge nach UFG 325.3600.003 A2310.0186 Rektorenkonferenz der Schweiz. Universitäten 325.3600.004 A2310.0187 Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung 325.3600.321 A2310.0210 Europäische Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet (COST) 325.4600.001 A4300.0114 Hochschulförderung, Sachinvestitionsbeiträge

6750

Rubrik / NRM-Kredit/ Subventionsbezeichnung

Massnahme

MassBeschluss (B) gebliche Prüfauftrag (P) Instanz1 bereits umgesetzt (U)2

328.3600.001 A2310.0346 A4100.0125 Finanzierungsbeitrag des Bundes an den ETHBereich

Prüfung des Anpassungsbedarfs zur Umsetzung des Corporate Governance-Berichts, insbesondere Stärkung der Verantwortlichkeit der Organe.

BVers

P

Übertragung der Durchführung von Anhörungen an den Bund im Rahmen der Asylgesetzrevision.

BVers

U

Aufhebung der Subvention unter Beibehaltung des Verpflichtungskredits (Verzicht auf das Einstellen von Mitteln)

BR

U

Verbesserung des Verfahrens und sukzessive Reduktion des Mitteleinsatzes im Hinblick auf die Aufhebung der Subvention.

BR

P

BVers

P

BVers

P

BVers

P

BR

U

BVers

P

BVers

B

EJPD 420.3600.001 A2310.0166 Asylsuchende: Pauschalbeiträge Verwaltungskosten 420.4600.001 A4300.0110 Finanzierung von Unterkünften für Asylsuchende EFD 606.3600.001 A2310.0211 Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte

EVD 704.3600.102 Überprüfung einer Weiterführung der SubA2310.0357 vention nach 2012.

Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus 706.3600.201 Siehe 325.3600.001.

A2310.0104 Betriebsbeiträge Fachhochschulen 706.3600.203 Siehe 325.3600.001.

A2310.0105 Integration GSK-Berufe 706.3600.300 Verstärkung der strategischen Allianz zwiA2310.0106 schen ETH-Bereich und CSEM im Rahmen Schweiz. Forschungsder neuen Leistungsvereinbarung zentren 706.3600.306 Neupositionierung der KTI im Rahmen einer A2310.0107 Teilrevision des Forschungsgesetzes im Jahr Technologie- und Inno- 2008.

vationsförderung im nationalen und internationalen Rahmen 708.3600.003 Integration der Subvention in den ZahlungsA2310.0140 rahmen «Grundlagenverbesserung» im Beratungswesen Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik.

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Rubrik / NRM-Kredit/ Subventionsbezeichnung

Massnahme

MassBeschluss (B) gebliche Prüfauftrag (P) Instanz1 bereits umgesetzt (U)2

708.3600.004 A2310.0141 Forschungsbeiträge

Prüfung einer Integration der Subvention in einen der landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik.

Evaluation der Wirkung der angepassten Absatzförderungsmassnahmen im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik und Prüfung der Notwendigkeit weiterer Massnahmen zur Bündelung der Kräfte.

Prüfung einer produktionsneutraleren Ausgestaltung im Rahmen des mit der Motion 06.3635 verlangten Berichts über die Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems.

Prüfung der Höhe des zukünftigen Mitteleinsatzes im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik.

Siehe 708.3600.300.

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Prüfung einer Reduktion des Mitteleinsatzes und des Verzichts auf bestimmte Unterstützungen im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik 708.3601.241 Situationsanalyse und Prüfung eines Abbaus A2310.0148 des schweizerischen Stützungsniveaus im Zuckerrübenverarbeitung Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik 708.3602.234 Prüfung der Aufhebung der Subvention im A2310.0147 Rahmen der Weiterentwicklung der AgrarInlandbeihilfen Schlacht- politik.

vieh und Fleisch 708.3603.234 Prüfung der Beschränkung der Subvention A2310.0147 auf die Zeit nach Ostern.

Beihilfen Inlandeier 708.3604.234 Prüfung der Aufhebung der Subvention im A2310.0147 Rahmen der Weiterentwicklung der AgrarVerwertung der Schaf- politik wolle 708.3605.243 Prüfung der Aufhebung der Subvention im A2310.0148 Rahmen der Weiterentwicklung der AgrarVerarbeitung nachwach- politik sender Rohstoffe 708.4200.100 Überprüfung der jährlichen Einlagen in den A4200.0111 Fonds de roulement sowie der Notwendigkeit Investitionskredite einer weiteren Äufnung des Fonds im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik.

708.4200.101 Bessere Anpassung der Budgetierung an den A4200.0112 voraussichtlichen Mittelbedarf.

Betriebshilfe

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708.3600.200 A2310.0145 Absatzförderung 708.3600.300 A2310.0149 Allgemeine Direktzahlungen

708.3600.301 A2310.0150 Ökologische Direktzahlungen 708.3601.100 A2310.0144 Tierzucht

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Rubrik / NRM-Kredit/ Subventionsbezeichnung

Massnahme

708.4600.100 Überprüfung des Mitteleinsatzes im Rahmen A4300.0107 der Weiterentwicklung der Agrarpolitik mit Landwirtschaftliche Ziel, die Effizienz und Effektivität dieser Strukturverbesserungen Subvention weiter zu verbessern 735.3600.003 Aufhebung der Subvention A6210.0102 Rückvergütung von Sozialhilfen für Härtefälle UVEK 802.3600.003 A2310.0213 LV SBB Betriebsbeitrag Infrastruktur 802.3600.004 A2320.0214 Abgeltung kombinierter Verkehr

Überprüfung des Trassenpreissystems im Rahmen der Neuordnung der Infrastrukturfinanzierung.

Überprüfung der Verlagerungsinstrumente und Festlegung eines mittelfristigen Abbaupfads bei der finanziellen Förderung des Schienengüterverkehrs im Rahmen der Güterverkehrsvorlage.

802.3600.202 Aufhebung der Subventionierung des AutoA2310.0215 verlads Vereina ab 2010 im Rahmen der Autoverlad Aufgabenüberprüfung.

802.3600.203 Erarbeitung eines Berichts über den Zustand A2310.0216/2310.0382/ der Eisenbahn-Infrastruktur gestützt auf das 4300.0131 Postulat der KVF-SR.

Abgeltung RegionalErarbeitung eines Reformpakets zur Effiverkehr zienzsteigerung der Abgeltungen und anderen Themen (u.a. Infrastrukturfinanzierung, mögliche Umstellungen von Bahn auf Bus, Anpassung der für die Bestellung von Regionalverkehr auf einer Linie notwendigen Mindestnachfrage).

802.4200.202 Siehe 802.3600.004.

A4200.0115 Darlehen kombinierter Verkehr 802.4600.002 Prüfung einer Senkung des Ausbau- und A43000115 Unterhaltsstandards der SBB im Rahmen des LV SBB Abschreibungen Controllings zur Zielerreichung der LeisInfrastruktur tungsvereinbarung Bund-SBB 2007­2010.

802.4600.107 Angleichung der Subventionssätze für A4300.0131 Erneuerungs- und Unterhaltsmassnahmenbei Technische Verbesserun- der Schieneninfrastruktur der KTU.

gen und Umstellung des Betriebs 802.4600.401 Evaluation des Subventionssystems im A4300.0121 Rahmen der Aufgabenüberprüfung, insbeAnschlussgleise sondere Prüfung der Fortführung der Mitfinanzierung von Erneuerungen von Anschlussgleisen.

MassBeschluss (B) gebliche Prüfauftrag (P) Instanz1 bereits umgesetzt (U)2

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Rubrik / NRM-Kredit/ Subventionsbezeichnung

Massnahme

802.4600.402 Siehe 802.3600.004.

A4300.0122 Investitionsbeiträge kombinierter Verkehr 806.3600.007 Auswertung der bis Ende 2008 gemachten A6210.0141 Erfahrungen aus den neuen LeistungsvereinPolizeiliche Kontrolle barungen und, bei Bedarf, Einleitung von des Schwerverkehrs Korrekturmassnahmen.

806.3600.009 Integration des heutigen SchwerverkehrsA6100.0001 managements in das im Aufbau verbindliche SchwerverkehrsVerkehrsmanagement management 806.4600.012 Prüfung der Aufhebung der Subvention per A8300.0110 2011 im Rahmen der Aufgabenüberprüfung.

Historische Verkehrswege 810.3600.501 Prüfung eines Verzichts auf einzelne freiA2310.0124 willige Beiträge im Rahmen der AufgabenInternationale Kommis- überprüfung.

sionen und Organisatio- Auf den gleichen Zeitpunkt hin: Prüfung der nen Steuerung der Subvention über einen Gesamtkredit 810.3600.502 Siehe 810.3600.501.

A2310.0125 Globale Umweltprobleme 810.4600.003 Prüfung der Weiterführung der SubventioA4300.0102 nierung unter Berücksichtigung von UmweltschutztechnoKosten/Nutzen.

logien 810.4600.004 Überprüfung des Kantonsanteils von A4300.0134 St. Gallen im Hinblick auf einen neuen Internationale RheinStaatsvertrag mit Österreich.

regulieurung 810.4600.005 Zusprechung des übliche Beitragssatz für A4300.0134 den Wasserbau an den Kanton Tessin für die Langenseeregulierung Vorbereitungsarbeiten für einen Staatsvertrag mit Italien.

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MassBeschluss (B) gebliche Prüfauftrag (P) Instanz1 bereits umgesetzt (U)2

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Anhang 3

Wichtigste Steuervergünstigungen im Überblick Direkte Bundessteuer DGB Art. 56 Bst. d

DGB Art. 56 Bst. g

DGB Art. 56 Bst. h

Bundesgesetz über die Regionalpolitik Art. 12 und 19 (ehemals BB zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete) ABRG Art. 1

LVG Art. 16 Abs. 1, Merkblatt über die steuerliche Behandlung von Pflichtlagern DGB Art. 59 Bst. c

DBG Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG Art. 24 Bst. b

DBG Art. 33 Abs. 1 Bst. b DBG Art. 33a DBG Art. 35 Abs. 1 Bst. a

Steuerbefreiung, Juristische Personen Konzessionierte Verkehrsunternehmen von verkehrspolitischer Bedeutung, die im Steuerjahr keinen Reingewinn erzielten oder im Steuerjahr und den zwei vorangegangenen Jahren keine Dividenden oder ähnlichen Gewinnanteile ausgerichtet haben Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für Gewinn und Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind Juristische Personen, die gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für Gewinn und Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind Steuerreduktion, Juristische Personen Einem Unternehmen können Steuerreduktionen bei der direkten Bundessteuer gewährt werden, wenn der Kanton ebenfalls Steuerreduktionen gewährt (nach Art, Umfang und Dauer höchsten so weit, wie der Kanton Reduktionen gewährt) Zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit können die Unternehmen der privaten Wirtschaft durch jährliche Einlagen freiwillig steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven bilden Für obligatorische Pflichtlager wird eine Unterbewertung bis zu 50 Prozent des Basispreises, für freiwillige Pflichtlager bis zu 80 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugelassen Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch die freiwilligen Geldleistungen bis zu 10 Prozent des Reingewinns an gemeinnützige Organisationen gemäss Art. 56 Bst. g Steuerbefreiung, Natürliche Personen Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf Vermögensanfall aus rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen Abzüge, Natürliche Personen Die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten Abzug von Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke (bis 20 % des Reineinkommens) Abzug für Kinder (4300 Franken pro Kind)

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DBG Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG Art. 32 Abs. 2 DBG Art. 32 Abs. 3

Steuermäppchen I Besteuerung der Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge (2. Säule) und aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a) DBG Art. 22 Abs. 3 Steuermäppchen I Besteuerung der Renten und Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge, Übergangsbestimmungen

Abzüge für unterstützte Personen (4300 Franken pro Person) Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, können den Unterhaltskosten gleichgestellt und somit vom Einkommen abgezogen werden Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, können abgezogen werden, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind Steuerreduktion, Natürliche Personen Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge und aus gebundener Selbstvorsorge sind getrennt vom übrigen Einkommen und zum Satz eines Fünftels der ausbezahlten Kapitalleistungen steuerbar Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar Renten und Leistungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1985 bereits bestanden hat, sind steuerbar zu 60 Prozent wenn ausschliesslich und zu 80 Prozent wenn zu mindestens 20 Prozent aus eigenen Mitteln finanziert (zu 100 % in den übrigen Fällen)

Mehrwertsteuer MWSTG Art. 25 Abs. 1 Bst. b

MWSTG Art. 25 Abs. 1 Bst. d MWSTG Art. 74 Ziff. 3 MWSTG Art. 90 Abs. 2 Bst. a und MWSTGV Art. 20 ff.

MWSTG Art. 90 Abs 2 Bst. d und MWSTGV Art. 36 MWSTG Art. 18 Ziff. 1 MWSTG Art. 18 Ziff. 2­7

MWSTG Art. 18 Ziff. 8­10

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Steuerbefreiung (echte und unechte Befreiung) Landwirte, Forstwirte und Gärtner für die Lieferungen der im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Gärtnerei; Viehhändler für die Umsätze von Vieh; Milchsammelstellen für die Umsätze von Milch an Milchverarbeiter Nichtgewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sportvereine und gemeinnützige Institutionen, beide mit einem Jahresumsatz unter 150 000 Franken Die Einfuhr von Kunstwerken, die von Kunstmalern und Bildhauern persönlich bearbeitet und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden Entlastung von der Mehrwertsteuer für Begünstigte, die gemäss Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 von der Steuerpflicht ausgenommen sind Umsätze mit Münz- und Feingold und die Einfuhr derselben Beförderung von Gegenständen, die unter die reservierten Dienste im Sinne der Postgesetzgebung fallen; steuerbar ist hingegen die Paketpost Dienstleistungen und Umsätze im Bereich von Heilbehandlung, ärztlich verordneten Pflegeleistungen und verbundenen Bereichen (Patiententransport, Lieferung von Organen und Blut) Umsätze in den Bereichen von Sozialhilfe, Pflege, Betreuung und Jugendarbeit

MWSTG Art. 18 Ziff. 11 MWSTG Art. 18 Ziff. 12

MWSTG Art. 18 Ziff. 13

MWSTG Art. 18 Ziff. 14 MWSTG Art. 18 Ziff. 15 MWSTG Art. 18 Ziff. 16

MWSTG Art. 18 Ziff. 17

MWSTG Art. 18 Ziff. 18 MWSTG Art. 18 Ziff. 19 MWSTG Art. 18 Ziff. 20, 21 MWSTG Art. 18 Ziff. 22 MWSTG Art. 18 Ziff. 23 MWSTG Art. 18 Ziff. 25

MWSTG Art. 36 Abs. 1 Bst. a

Bestimmte Umsätze im Bereich der Erziehung und Bildung Zurverfügungstellen von Personal durch religiöse oder weltanschauliche, nicht gewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke Umsätze, die nichtgewinnstrebige Einrichtungen mit politischer, gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer, weltanschaulicher, philanthropischer, kultureller oder staatsbürgerlicher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen Dem Publikum unmittelbar erbrachte kulturelle Dienstleistungen Für sportliche Anlässe verlangte Entgelte einschliesslich derjenigen für die Zulassung zur Teilnahme an solchen Anlässen (z.B. Startgelder) samt Nebenleistungen Kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch deren Urheberinnen und Urheber sowie von den Verlegern und den Verwertungsgesellschaften zur Verbreitung dieser Werke erbrachte Dienstleistungen Umsätze bei Veranstaltungen von Einrichtungen, die von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten auf dem Gebiete der Krankenbehandlung, der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung und des nichtgewinnstrebigen Sports ausüben, sowie von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen, sofern die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschliesslich der Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler Bestimmte Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs Dienstleistungen im Bereich von Kauf und Vermietung von Immobilien und Wohnraum Lieferungen von im Inland gültigen Postwertzeichen und sonstigen amtlichen Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz, soweit sie einer Sondersteuer oder sonstigen Abgaben unterliegen Umsätze von Ausgleichskassen untereinander sowie die Umsätze aus Aufgaben, die den Ausgleichskassen gesetzlich übertragen werden Steuerreduktion Ein reduzierter Steuersatz von 2,4 Prozent gilt
auf den Lieferungen und dem Eigengebrauch folgender Gegenstände: Wasser in Leitungen, Ess- und Trinkwaren (ausgenommen alkoholische Getränke und gastgewerbliche Leistungen), Vieh, Geflügel, Fische, Getreide; Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Setzlinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige; Futtermittel,

6757

MWSTG Art. 36 Abs. 1 Bst. b

MWSTG Art. 36 Abs. 1 Bst. c MWSTG Art. 36 Abs. 1 Bst. d

MWSTG Art. 36 Abs. 2

Silagesäuren, Streuemittel für Tiere, Düngstoffe, Pflanzenschutzstoffe, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial, Medikamente, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter Ein reduzierter Satz von 2,4 Prozent gilt auf den Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter Ein reduzierter Satz von 2,4 Prozent gilt auf den Umsätzen von kulturellen und sportlichen Anlässen, sofern für deren Versteuerung optiert wurde Ein reduzierter Steuersatz von 2,4 Prozent gilt auf den Leistungen im Bereiche der Landwirtschaft, die in einer mit der Urproduktion in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Bearbeitung des Bodens oder von mit dem Boden verbundenen Erzeugnissen der Urproduktion bestehen Ein reduzierter Satz von 3,6 Prozent gilt für Beherbergungsleistungen

Stempelabgaben StG Art. 6 Abs. 1 Bst. a

StG Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG Art. 6 Abs. 1 Bst. b StG Art. 6 Abs. 1 Bst. c StG Art. 6 Abs. 1 Bst. h StG Art. 14 Abs. 1 Bst. f StG Art. 14 Abs. 1 Bst. g StG Art. 14 Abs. 1 Bst. h StG Art. 14 Abs. 3

StG Art. 17a Abs. 1 StG Art. 19 Abs. 1

StG Art. 19 Abs. 2

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Steuerbefreiung Unter bestimmten Umständen die Beteiligungsrechte an bestimmten juristischen Personen, die sich, ohne einen Erwerbszweck zu verfolgen, bestimmten Tätigkeiten widmen Beteiligungsrechte an bestimmten juristischen Personen, die bei Fusionen und Umstrukturieren begründet oder erhöht werden Beteiligungsrechte an Genossenschaften, solange die Leistungen der Genossenschafter im Sinne von Artikel 5 gesamthaft 50 000 Franken nicht erreichen Unter bestimmten Voraussetzungen Beteiligungsrechte an konzessionierten Bahn- und Schifffahrtsunternehmen sowie Strassentransportdiensten Beteiligungsrechte, sofern die Leistung der Gesellschafter gesamthaft 1 000 000 Franken nicht übersteigt Die Ausgabe von Obligationen ausländischer Schuldner, die auf fremde Währung lauten, sowie von Beteiligungsrechten an ausländischen Gesellschaften Der Handel mit in- und ausländischen Geldmarktpapieren Die Vermittlung des Kaufs bzw. Verkaufs von ausländischen Obligationen zwischen zwei ausländischen Vertragsparteien Gewerbsmässige Effektenhändler vom auf ihn selbst entfallenden Teil der Abgaben, soweit er Titel aus seinem Handelsbestand veräussert oder zur Äufnung dieses Bestandes erwirbt Abgabebefreite Anleger Erfolgt der Abschluss des Geschäfts im Ausland und ist eine der Vertragsparteien eine ausländische Bank oder ein ausländischer Börsenagent, so entfällt die diese Partei betreffende Abgabe Ausländische Mitglieder an einer inländischen Börse (remote) beim Handel mit inländischen Titeln auf eigene Rechnung

StG Art. 22 Bst. a StG Art. 22 Bst. b, c StG Art. 22 Bst. d StG Art. 22 Bst. e, g, h

Periodische Prämienzahlungen für die Lebensversicherung (Kapital- und Rentenversicherung) Prämienzahlungen für die Kranken-, Invaliditäts- und Unfallversicherung. (Als Steuervergünstigung gilt nur der freiwillige Bereich.)

Prämienzahlungen für die Transportversicherung für Güter Prämienzahlungen für die Versicherung von Elementarschäden an Kulturland und Kulturen, die Hagelversicherung und die Viehversicherung

Mineralölsteuer MinöStG Art. 17 Abs. 2

MinöStG Art. 17 Abs. 3 MinöStG Art. 18 Abs. 2

MinöStG Art. 18 Abs. 3

Steuerbefreiung Der Bundesrat kann Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn sie: der Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr dienen; der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem direkten Abflug ins Ausland dienen; als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden; in Pilot- und Demonstrationsanlagen aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnen werden Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden Der Mineralölsteuerzuschlag (und ein Teil der Mineralölsteuer) wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land-, Forstwirtschaft oder für die Berufsfischerei verwendet worden ist Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Rückerstattung der Steuer zulassen, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen liegenden Zweck verwendet worden ist

Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe SVAV Art. 3 Abs. 1 Bst. a SVAV Art. 3 Abs. 1 Bst. b SVAV Art. 3 Abs. 1 Bst. c SVAV Art. 3 Abs. 1 Bst. d SVAV Art. 3 Abs. 1 Bst. h SVAV Art. 3 Abs. 1 Bst. i SVAV Art. 3 Abs. 1 Bst. k

SVAV Art. 3 Abs. 2

Befreiung von der Abgabe Fahrzeuge mit Militärkontrollschildern Fahrzeuge der Polizei, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen Fahrzeuge von Konzessionierten Transportunternehmen Landwirtschaftliche Fahrzeuge Fahrschulfahrzeuge, soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und von einer registrierten Fahrschule immatrikuliert werden Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren Die Zollverwaltung kann in begründeten Fällen, insbesondere mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige nicht kommerzielle Fahrten, weitere Ausnahmen bewilligen

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SVAV Art. 4, Abs. 1, Bst. a SVAV Art. 4, Abs. 1, Bst. b­e SVAV Art. 4, Abs. 1, Bst. f, g

SVAV Art. 7 SVAV Art. 8­10 SVAV Art. 11 SVAV Art. 12

Reduktion der Abgabe Günstigere pauschale Abgabeerhebung für schwere Motorwagen für den Personentransport und Wohnanhänger sowie schwere Personenwagen Günstigere pauschale Abgabeerhebung für Gesellschaftswagen und Gelenkbusse Günstigere pauschale Abgabeerhebung für Motorkarren, Traktoren, Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen, pro 100 kg Gesamtgewicht Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs Rückerstattungen UKV (Unbegleiteter Kombinierter Verkehr) Rückerstattungen Holz Transport von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren

Nationalstrassenabgabe NSAV Art. 3 Abs. 1 Bst. a NSAV Art. 3 Abs. 1 Bst. b NSAV Art. 3 Abs. 1 Bst. d NSAV Art. 3 Abs. 1 Bst. f NSAV Art. 3 Abs. 1 Bst. i NSAV Art. 3 Abs. 2

Befreiung von der Abgabepflicht Fahrzeuge mit Militärkontrollschildern Fahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei, und der Nationalstrassen-Unterhaltsdienste, Ambulanzen sowie Fahrzeuge des Zivilschutzes Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern auf Fahrten an Werktagen Fahrzeuge im Hilfseinsatz bei Bränden, Unfällen, Pannen usw.

Fahrzeuge auf Fahrten bei amtlichen Führerprüfungen Durch die OZD befristete Sistierung der Abgabepflicht auf Teilstrecken infolge von Katastrophen oder ausserordentlichen Verkehrssituationen

Spielbankenabgabe SBG Art. 42 Abs. 1

SBG Art. 42 Abs. 2

SBG Art. 42 Abs. 3

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Steuerreduktion Der Bundesrat kann für Kursäle den nach Artikel 41 festgelegten Abgabesatz um höchstens einen Viertel reduzieren, sofern die Erträge der Spielbank in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region, namentlich zur Förderung kultureller Tätigkeiten, oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden Ist die Standortregion des Kursaales wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig, so kann der Bundesrat den Abgabesatz höchstens um einen Drittel reduzieren Bei Kumulation der beiden obgenannten Reduktionsgründe kann der Bundesrat den Abgabesatz höchstens um die Hälfte reduzieren

Einfuhrzölle ZG Art. 8 Abs. 1

Befreiung vom Zoll Zollbefreit sind Waren, die im Zolltarifgesetz oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden, sowie Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag.

Automobilsteuer AstV Art. 1 Abs. 1 Bst. A Ziff. 2 AstV Art. 1 Abs. 1 Bst. d

Steuerbefreiung Automobile für Invalide, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind Elektromobile

Besteuerung gebrannter Wasser Alkoholgesetz Art. 20 Abs. 1

Steuerreduktion Verminderter Steuersatz für Kleinproduzenten

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