Qualifikationsentscheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 12. März 2008: 1.

Gestützt auf Art. 3 SBG und Art. 60 VSBG werden die gemäss Punkt B beantragten Pokerturnierformate als Geschicklichkeitsspiele qualifiziert.

2.

Die Durchführung der Pokerturnierformate gemäss Punkt B ist unter Vorbehalt anderer rechtlicher, insbesondere kantonalrechtlicher, Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen zulässig.

3.

Die Verfahrenskosten von CHF 500.00 werden Uçak Burhan und Didier Rabl auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Dieser Betrag ist teilweise mit dem Kostenvorschuss von CHF 300 verrechnet worden. Der verbleibende Betrag von CHF 200.00 ist zu bezahlen.

4.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

5.

Zustellung an: ­ Uçak Burhan et Didier Rabl, Rue du Jura 13, 1450 Sainte-Croix.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

8. April 2008

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Direktor: Jean-Marie Jordan

Siehe auch: www.esbk.admin.ch

2008-0820

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