Bundesratsbeschluss über die Zulassung eines Versuchs zu Vote électronique im Kanton Neuenburg im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 8. Februar 2009 vom 5. Dezember 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 des Bundegesetzes vom 19. Dezember 19752 über die politischen Rechte der Auslandschweizer, sowie auf die Artikel 27a­27p der Verordnung vom 24. Mai 19783 über die politischen Rechte, nach Prüfung eines Gesuches des Staatsrats des Kantons Neuenburg vom 15. September 2008, beschliesst:

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1.

Das Gesuch des Kantons Neuenburg vom 15. September 2008 um Genehmigung eines Versuchs zu Vote électronique im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 8. Februar 2009 genügt den Erfordernissen von Artikel 8a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, von Artikel 1 Absatz 1 des Bundegesetzes vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer und von Artikel 27a­27p der Verordnung über die politischen Rechte.

2.

Der Versuch zu Vote électronique wird in folgendem Umfang genehmigt: a. Für die Volksabstimmung vom 8. Februar 2009 darf die Stimme von maximal 8000 Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz im Kanton Neuenburg wahlweise konventionell oder elektronisch abgegeben werden. Personen, die den Vote électronique nutzen möchten, müssen sich vorgängig als rechtmässige Benutzerinnen und Benutzer des Guichet unique, des E-Government-Portals des Kantons Neuenburg, bei der Staatskanzlei des Kantons Neuenburg, bei der Wohngemeinde (politischer Wohnsitz) oder bei einer Schweizer Vertretung im Ausland einschreiben.

b. Am Samstag des Abstimmungswochenendes, am 7. Februar 2009 mittags um 12.00 Uhr, wird die elektronische Urne geschlossen.

SR 161.1 RS 161.5 SR 161.11

2008-3051

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Zulassung eines Versuchs zu Vote électronique im Kanton Neuenburg im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 8. Februar 2009. BRB

c.

d.

e.

Die elektronisch und die konventionell abgegebenen Stimmen in allen betroffenen Gemeinden des Kantons Neuenburg werden addiert und unter der Bedingung des korrekten Ablaufs für das eidgenössische Ergebnis berücksichtigt.

Der Kanton Neuenburg bleibt dafür verantwortlich, dass die in den Gesuchsunterlagen zugesicherten technischen und prozeduralen Mindeststandards vollumfänglich eingehalten werden.

Der Versuch zu Vote électronique betrifft sämtliche im Kanton Neuenburg gleichzeitig stattfindenden kommunalen, kantonalen und Bundesabstimmungen.

3.

Der Bundesratsbeschluss wird gutgeheissen und im Bundesblatt veröffentlicht.

4.

Mitteilung an den Regierungsrat des Kantons Neuenburg durch die Bundeskanzlei.

5. Dezember 2008

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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