Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2007­2011 vom 18. September 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung1 und auf Artikel 146 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 23. Januar 20083, beschliesst:

1. Abschnitt: Politische Leitlinien der Legislaturplanung Art. 1 Die Politik des Bundes richtet sich in der Legislaturperiode 2007­2011 nach folgenden Leitlinien: 1.

Den Wirtschaftsstandort Schweiz stärken, um die Voraussetzungen für mehr und bessere Arbeitsplätze zu schaffen (2. Abschnitt),

2.

Die Sicherheit gewährleisten (3. Abschnitt),

3.

Die gesellschaftliche Kohäsion stärken (4. Abschnitt),

4.

Die Ressourcen nachhaltig nutzen (5. Abschnitt),

5.

Die Stellung der Schweiz in einer vernetzten Welt festigen (6. Abschnitt).

2. Abschnitt: Den Wirtschaftsstandort Schweiz stärken, um die Voraussetzungen für mehr und bessere Arbeitsplätze zu schaffen Art. 2

Ziel 1: Wettbewerb im Binnenmarkt verstärken und Rahmenbedingungen verbessern

Zur Erreichung des Ziels 1 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 1.

1 2 3 4

Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse,

SR 101 SR 171.10 BBl 2008 753 SR 946.51

2007-1765

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Legislaturplanung 2007­2011. BB

2.

Änderung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19945 über das öffentliche Beschaffungswesen,

3.

Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2012 mittels Förderung der Wirksamkeit und der Qualität der einheimischen Produktion,

4.

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19826,

5.

Ausbau des Netzes von Freihandelsabkommen mit Partnern ausserhalb der EU,

6.

Engagement im Rahmen der WTO-Doha-Runde,

7.

Administrative und fiskalische Entlastung der Unternehmen,

8.

Verbesserung des Schutzes der Marke «Schweiz»,

9.

Finanzierung und Anpassung der Standortförderung,

10. Prüfen, ob ein Bundesgesetz über den Tourismus geschaffen werden soll, 11. Verbesserte Rahmenbedingungen für den Finanzsektor.

Art. 3

Ziel 2: Bildung, Forschung und Innovation fördern

Zur Erreichung des Ziels 2 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 12. Schaffung des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich; Vereinfachung der Strukturen und effiziente Nutzung der Mittel, 13. Änderung des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 19837, um die Innovationsförderung zu stärken, 14. Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für eine Stiftung «Forschung Schweiz», 15. Finanzierungsbeschlüsse im Rahmen der Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2012­2015, 16. Schaffung eines Bundesgesetzes über gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz, 17. Schaffung eines Bundesgesetzes über die Weiterbildung.

Art. 4

Ziel 3: Handlungsfähigkeit des Staates und Attraktivität des Steuersystems stärken: Ausgleich des Bundeshaushalts nachhaltig sicherstellen und Steuerreformen weiterführen

Zur Erreichung des Ziels 3 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 18. Schaffung einer Ergänzungsregel zur Schuldenbremse, 19. Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes, 5 6 7

SR 172.056.1 SR 837.0 SR 420.1

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20. Vereinfachung des Systems der Mehrwertsteuer, 21. Einführung der einfachstmöglichen Besteuerung von Bürgerinnen und Bürger, 22. Steuerliche Entlastung für alle natürlichen Personen, insbesondere von Ehepaaren und Familien mit Kindern, 23. Offensive Vertretung des Steuerföderalismus und des Steuerwettbewerbs in der Aussenpolitik, 24. Überprüfung und Verbesserung der Wirksamkeit des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20038 über den Finanz- und Lastenausgleich, 25. Sanierung der Pensionskasse der SBB unter Einhaltung der ergänzten Schuldenbremse, 26. Änderung des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20009, 27. Umsetzung der Strategie «E-Government Schweiz», 28. Erarbeitung eines Aktionsplans für den standardisierten Umgang mit elektronischen Daten und Dokumenten in der Bundesverwaltung.

Art. 5

Ziel 4: Leistungsfähigkeit und Nutzung der Infrastruktur optimieren

Zur Erreichung des Ziels 4 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 29. Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz und Ausbau der Verkehrsinfrastrukturen in den Agglomerationen, 30. Änderung des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 196010 über das Nationalstrassennetz, 31. Weiterführung der Bahnreform, 32. Erarbeitung von Erweiterungsoptionen für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur sowie von Finanzierungsmöglichkeiten, 33. Änderung des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194811, 34. Sicherstellung der Grundversorgung, 35. Verabschiedung des Berichts zur Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG.

8 9 10 11

SR 613.2 SR 172.220.1 SR 725.113.11 SR 748.0

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3. Abschnitt: Die Sicherheit gewährleisten Art. 6

Ziel 5: Der Gewaltanwendung und der Kriminalität vorbeugen und diese bekämpfen

Zur Erreichung des Ziels 5 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 36. Erneuerung des Polizeirechts auf Stufe Bund, 37. Neuregelung der Organisation der Strafbehörden des Bundes, 38. Überprüfung der Kohärenz der Strafbestimmungen des Bundesrechts, 39. Erarbeitung einer Strategie zur Bekämpfung von Internetkriminalität, 40. Erarbeitung einer insbesondere auf Jugendliche ausgerichteten Strategie zur Gewaltprävention.

Art. 7

Ziel 6: Internationale Zusammenarbeit im Justiz- und Polizeibereich verstärken

Zur Erreichung des Ziels 6 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 41. Anpassungen des schweizerischen Rechts an die zukünftigen Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes (Schengen-Acquis), 42. Intensivierung der Zusammenarbeit mit der EU im justiziellen Bereich, 43. Ausbau der bilateralen Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität.

Art. 8

Ziel 7: Sicherheitspolitik umsetzen

Zur Erreichung des Ziels 7 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 44. Änderung des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 199512 und des Bundesgesetzes vom 12. Juni 195913 über die Wehrpflichtersatzabgabe, 45. Aktualisierung der sicherheitspolitischen Strategie, 46. Stärkung der Sicherheit durch Kooperation auf nationaler und internationaler Ebene, 47. Tiger-Teilersatz, 48. Änderung des Militärgesetzes vom 3. Februar 199514.

12 13 14

SR 824.0 SR 661 SR 510.10

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4. Abschnitt: Die gesellschaftliche Kohäsion stärken Art. 9

Ziel 8: Entwicklung einer kohärenten Familienpolitik

Zur Erreichung des Ziels 8 soll folgende Massnahme ergriffen werden: 49. Schaffung der Voraussetzungen für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie, für die Unterstützung einkommensschwacher Familien und für die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Mittelstandes.

Art. 10

Ziel 9: Sozialwerke sanieren und sichern

Zur Erreichung des Ziels 9 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 50. Anpassung der Altersvorsorge an die demografische Entwicklung, insbesondere durch Flexibilisierung des Pensionsalters und Einführung von Anreizen für ein längeres Verbleiben der Arbeitnehmenden im Erwerbsleben, 51. Umsetzung der 5. IV-Revision und Inangriffnahme der 6. IV-Revision, 52. Verzinsung der IV-Schuld an die AHV durch den Bund, 53. Finanzierung und Sanierung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen unter Einhaltung der ergänzten Schuldenbremse.

Art. 11

Ziel 10: Gesundheitskosten eindämmen ­ Gesundheit fördern

Zur Erreichung des Ziels 10 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 54. Kosteneindämmung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, 55. gesetzliche Neuregelung von Prävention und Gesundheitsförderung, 56. Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung mittels nationaler Präventionsprogramme.

Art. 12

Ziel 11: Gesellschaftlichen Zusammenhalt fördern

Zur Erreichung des Ziels 11 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 57. Entwicklung einer Strategie zur Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels, 58. Entwicklung einer Strategie zur Bekämpfung der Armut, 59. Stärkung der Anreize zur Eingliederung der Arbeitslosen, 60. Bericht über Jugendgewalt und Gewalt im sozialen Nahraum, 61. Umsetzung einer nationalen Integrationsstrategie, 62. Gewährleistung des Zusammenhaltes der Schweiz durch wirksame staatliche Ausgleichsmechanismen und eine zielführende Raumordnungspolitik.

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5. Abschnitt: Die Ressourcen nachhaltig nutzen Art. 13

Ziel 12: Energieversorgung sicherstellen

Zur Erreichung des Ziels 12 soll folgende Massnahme ergriffen werden: 63. Umsetzung der Energiestrategie.

Art. 14

Ziel 13: Schonender Umgang mit den natürlichen Ressourcen

Zur Erreichung des Ziels 13 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 64. Langfristige Finanzierung von Präventionsmassnahmen gegen Naturgefahren, 65. Entwicklung einer Klimapolitik für die Zeit nach 2012, 66. Änderung des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197915, 67. Aktualisierung des Aktionsplans «Nachhaltige Entwicklung 2012­2015», 68. Aufarbeitung forstpolitischer Pendenzen, 69. Ausarbeitung einer Strategie zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität.

6. Abschnitt: Die Stellung der Schweiz in einer vernetzten Welt festigen Art. 15

Ziel 14: Konsolidierung der Beziehungen zur EU

Zur Erreichung des Ziels 14 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 70. Verhandlungen mit der EU über ein Rahmenabkommen, 71. Weiterführung des Personenfreizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 199916 mit der EU nach 2009, 72. Erweiterung des Personenfreizügigkeitsabkommens auf Rumänien und Bulgarien sowie eine Verbesserung der Rückübernahmeabkommen mit diesen Ländern, 73. Beitrag der Schweiz an Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten Europäischen Union, 74. Änderung des Abkommens vom 21. November 199017 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr (Güterverkehrsabkommen),

15 16 17

SR 700 SR 0.142.112.681 SR 0.631.242.05

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75. Änderung des Abkommens vom 21. Juni 199918 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landvekehrsabkommen) mit dem Ziel, die EU in die Finanzierung der zukünftigen grossen Infrastrukturprojekte einzubeziehen, 76. Verhandlungen mit der EU über ein Gesundheitsabkommen, 77. Verhandlungen mit der EU über ein Freihandelsabkommen im Agrar- und Lebensmittelbereich.

Art. 16

Ziel 15: Multilaterales Regelwerk gestalten

Zur Erreichung des Ziels 15 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 78. Verabschiedung der Botschaft zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte behinderter Menschen, 79. Verabschiedung der Botschaft zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, 80. Verabschiedung der Botschaft zum UNO-Seerechtsübereinkommen sowie zum Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens.

Art. 17

Ziel 16: Friedensförderung und Konfliktprävention

Zur Erreichung des Ziels 16 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 81. Bericht zum Zusatzprotokoll 1 zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 82. Verabschiedung der Botschaft zur Konvention des Europarates gegen Menschenhandel, 83. Verabschiedung der Botschaft über die Weiterführung von Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte 2012­2015, 84. Stärkung der Friedensförderung durch bessere Koordination der zivilen, militärischen und humanitären Aspekte, 85. Angemessene Verknüpfung der Entwicklungszusammenarbeit, der «Safe country»-Regelungen und der Rückübernahmeabkommen.

Art. 18

Ziel 17: Armutsreduktion durch kohärente und wirksame Hilfe zur Selbsthilfe

Zur Erreichung des Ziels 17 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 86. Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS 2011­2015,

18

SR 0.740.72

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87. Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten der Entwicklungsländer 2008­2011, 88. Verabschiedung der Botschaft über die Weiterführung der Finanzierung wirtschafts- und handelspolitischer Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit 2008­2012, 89. Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft 2011­2016.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 19

Umsetzung der Legislaturplanung

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig die zur Erreichung der Ziele notwendigen Erlassentwürfe.

1

Er legt jeweils in seinen Jahreszielen dar, wann welche Botschaften unterbreitet werden sollen.

2

Art. 20

Zielerreichung

Zur Überprüfung der Zielerreichung dienen die im Anhang 3 zur Botschaft aufgelisteten Indikatoren.

1

Der Bundesrat orientiert im Geschäftsbericht über den aktuellen Stand der Zielerreichung, gibt eine Einschätzung ab über die Zielerreichung per Ende Legislatur und begründet Zielabweichungen.

2

Art. 21

Referendum

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 16. September 2008

Nationalrat, 18. September 2008

Der Präsident: Christoffel Brändli Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: André Bugnon Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz

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