Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme
Entwurf
(MIG) vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2 und 60 Absatz 1 der Bundesverfassung 1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 2008 2, beschliesst: 0F
1F
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten sowie von Persönlichkeitsprofilen (Daten) in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und der Militärverwaltung durch:
1
2
a.
Behörden des Bundes und der Kantone;
b.
Kommandanten und Kommandostellen der Armee (militärische Kommandos);
c.
die übrigen Angehörigen der Armee;
d.
Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militärwesen erfüllen.
Es gilt nicht für den Nachrichtendienst.
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 3 über den Datenschutz anwendbar.
3
2F
Art. 2
Grundsätze der Datenbearbeitung
Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist, dürfen die Stellen und Personen nach Artikel 1 Absatz 1:
1
a.
1 2 3
Daten bearbeiten und insbesondere durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit es dieses Gesetz oder ein anderes Bundesgesetz ausdrücklich vorsieht;
SR 101 BBl 2008 3213 SR 235.1
2007-1175
3297
Militärische Informationssysteme. BG
b.
die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVVersichertennummer) nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 4 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwenden; 3F
c.
Daten in elektronischer Form bekannt geben, sofern ein angemessener Schutz gegen unbefugtes Bearbeiten gewährleistet ist.
Die Stellen und Personen, bei denen Daten beschafft werden dürfen, sind zur unentgeltlichen Bekanntgabe verpflichtet.
2
3 Die Daten dürfen zu denselben Bearbeitungszwecken auch in nicht elektronischer Form bearbeitet werden.
Fragt die zuständige Stelle oder Person nach Daten, deren Meldung freiwillig ist, so muss sie ausdrücklich auf die Freiwilligkeit hinweisen.
4
Bilder, die eindeutig identifizierbare Personen im Militärdienst zeigen, dürfen nur mit deren schriftlicher Einwilligung veröffentlicht werden.
5
Art. 3
Betrieb der Informationssysteme
Die Informationssysteme werden als eigenständige Applikationen oder auf der Plattform der Büroautomation von der Führungsunterstützungsbasis der Armee betrieben.
Art. 4
Verbund von Informationssystemen
Die Gruppe Verteidigung und die Gruppe armasuisse betreiben einen Verbund der Informationssysteme nach den Kapiteln 26.
1
Die Systeme werden so miteinander verbunden, dass die zuständigen Stellen und Personen:
2
a.
mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob Personen, deren Daten sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben benötigen, in den ihnen zugänglichen Informationssystemen des Verbunds verzeichnet sind;
b.
Daten, die in mehreren Informationssystemen des Verbunds geführt werden dürfen, von einem System ins andere übertragen können.
Art. 5
Änderungen der Informationssysteme
Der Bundesrat kann Informationssysteme zusammenführen, ersetzen oder aufheben, sofern damit Umfang und Zweck der Datenbearbeitung, insbesondere die Zugriffsrechte, nicht erweitert werden.
4
SR 831.10
3298
Militärische Informationssysteme. BG
Art. 6
Datenbearbeitung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
Die zuständigen Behörden und militärischen Kommandos dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Behörden und militärischen Kommandos anderer Länder sowie internationalen Organisationen Daten bearbeiten, soweit ein formelles Gesetz oder ein Staatsvertrag, der dem fakultativen Referendum unterstand, dies vorsieht.
1
Behörden und militärische Kommandos anderer Länder sowie internationale Organisationen dürfen die Daten nur dann mittels Abrufverfahren einsehen, wenn ein formelles Gesetz oder ein Staatsvertrag, der dem fakultativen Referendum unterstand, dies vorsieht.
2
Art. 7
Datenbearbeitung zur internen Kontrolle und im Zusammenhang mit Arbeiten an den Informationssystemen
Soweit es zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist, dürfen die armeeund verwaltungsinternen Kontrollstellen sowie die armee- und verwaltungsinternen Stellen oder Personen, denen die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften obliegt, Daten bearbeiten.
1
Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Personen dürfen Daten nur bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich ist und die Datensicherheit gewährleistet ist. Die Daten dürfen dabei nicht verändert werden.
2
Art. 8
Aufbewahrung, Löschung, Archivierung und Vernichtung der Daten
Die Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es der Bearbeitungszweck erfordert.
1
Die nicht mehr benötigten Daten werden gelöscht; in einem Informationssystem zwingend miteinander verknüpfte Daten werden als Block gelöscht, sobald die Aufbewahrungsdauer für alle diese Daten abgelaufen ist.
2
Nicht mehr benötigte Daten werden mit den dazugehörigen Unterlagen dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten und Unterlagen werden vernichtet.
3
Art. 9
Anonymisierung
Daten, die für Zwecke der Statistik, der Qualitätssicherung, der Forschung oder der Einsatzanalyse benötigt werden, sind zu anonymisieren.
1
Für Tests bei der Systementwicklung oder Systemmigration dürfen nur anonymisierte oder fiktive Personendaten verwendet werden.
2
3299
Militärische Informationssysteme. BG
Art. 10
Verbot der Datenbearbeitung
Nicht bearbeitet werden dürfen Daten über: a.
die religiösen Ansichten oder Tätigkeiten, ausgenommen die Religionszugehörigkeit;
b.
die weltanschaulichen, politischen und gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten;
c.
die Rassenzugehörigkeit.
Art. 11
Einschränkungen der Datenbearbeitung
Daten über die Intimsphäre dürfen nur in Form von Zahlenwerten bekannt gegeben oder durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Sie werden längstens fünf Jahre aufbewahrt.
1
2
Persönlichkeitsprofile werden längstens aufbewahrt: a.
bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht; oder
b.
während fünf Jahren ab Beendigung der Anstellung bei der Gruppe Verteidigung.
2. Kapitel: Personalinformationssysteme 1. Abschnitt: Personalinformationssystem der Armee Art. 12
Verantwortliches Organ
Der Führungsstab der Armee betreibt das Personalinformationssystem der Armee (PISA).
Art. 13
Zweck
Das PISA dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: a.
Erfassung der Stellungspflichtigen vor der Rekrutierung;
b.
Zulassung von Schweizerinnen und Auslandschweizern zum Militärdienst;
c.
Zuteilung und Zuweisung von Personen zur Armee;
d.
Kontrolle über die Erfüllung der Militärdienstpflicht;
e.
Kontrolle über den freiwilligen Einsatz in der Armee;
f.
Planung, Bewirtschaftung und Kontrolle der personellen Bestände der Armee;
g.
Planung, Durchführung und Kontrolle von Beförderungen und Ernennungen;
h.
Aufgebot, Verschiebung von Ausbildungsdiensten und Dispensation oder Beurlaubung vom Assistenz- und Aktivdienst;
3300
Militärische Informationssysteme. BG
i.
Verstorbenen- und Vermisstendienst der Armee;
j.
Verhinderung des Missbrauchs der persönlichen Waffe (Abgabe und Abnahme der persönlichen Waffe).
Art. 14
Daten
Das PISA enthält folgende Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden:
1
2
a.
Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung;
b.
Daten über den militärischen Status sowie über die Zulassung zum Zivildienst;
c.
Kontrolldaten über Nachforschungen bei unbekanntem Aufenthalt;
d.
Daten über die Durchführung der Personensicherheitsprüfung;
e.
Daten über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen;
f.
Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden;
g.
Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst.
Das PISA enthält folgende Daten der Zivildienst- und Schutzdienstpflichtigen: a.
Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung;
b.
Entscheide über die Zulassung zum Zivildienst;
c.
Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.
Art. 15
Datenbeschaffung
Der Führungsstab der Armee und die Kreiskommandanten beschaffen die Daten für das PISA bei: a.
der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b.
den für die Einwohnerkontrollen zuständigen Behörden;
c.
den militärischen Kommandos;
d.
den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
e.
den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden;
f.
den militärischen und, mit Einwilligung der betreffenden Person, zivilen Vorgesetzten der betreffenden Person;
g.
den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.
3301
Militärische Informationssysteme. BG
Art. 16
Datenbekanntgabe
Der Führungsstab der Armee macht die Daten des PISA folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugänglich: 1
2
3
a.
den Militärbehörden;
b.
den militärischen Kommandos;
c.
den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone;
d.
der Militärjustiz;
e.
der Vollzugsstelle für den Zivildienst;
f.
den Zivilschutzbehörden der Kantone und des Bundes.
Er gibt die Daten des PISA folgenden Stellen und Personen bekannt: a.
den Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden: 1. soweit dies für die Untersuchung notwendig ist und die Schwere oder Eigenart der Straftat die Auskunft rechtfertigt, oder 2. sofern während des Militärdienstes eine Straftat begangen wurde, die der zivilen Gerichtsbarkeit unterliegt;
b.
der Militärversicherung, soweit dies für die Behandlung von Versicherungsfällen notwendig ist;
c.
der Eidgenössischen Zollverwaltung, soweit dies für den unterstützenden Einsatz von Angehörigen der Armee notwendig ist;
d.
Dritten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist.
Er gibt folgende Daten des PISA folgenden Stellen und Personen bekannt: a.
militärischen Vereinigungen und Schiessvereinen: Adressdaten, Grad und Einteilung von Militärdienstpflichtigen zum Zweck der Mitglieder- und Abonnentenwerbung sowie für die ausserdienstlichen Tätigkeiten;
b.
den Medien: Name, Grad und Einteilung anlässlich von Beförderungen und Ernennungen;
c.
der für das eidgenössische Strafregister zuständigen Stelle des Bundes: die für die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 367 Absatz 2bis des Strafgesetzbuches 5 notwendigen Personalien;
d.
der für die Kennzeichnung der Uniformen und von persönlichem Material zuständigen Stelle: Name und Vorname sowie für das persönliche Material zusätzlich die AHV-Versichertennummer.
12F
Die Angehörigen der Armee können jederzeit schriftlich beim Führungsstab der Armee die Datenbekanntgabe nach Absatz 3 Buchstaben a und b sperren lassen.
4
5
SR 311.0
3302
Militärische Informationssysteme. BG
Art. 17
Datenaufbewahrung
Daten des PISA über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen dürfen nur aufbewahrt werden, wenn gestützt auf diese Daten:
1
a.
ein Entscheid nach Artikel 21, 22 oder 22a des Militärgesetzes vom 3. Februar 19956 (MG) über die Nichtrekrutierung, den Ausschluss oder die Degradation erging;
b.
ein Entscheid über die Eignung zur Beförderung oder Ernennung nach Artikel 103 MG erging;
c.
bei der Personensicherheitsprüfung die Sicherheitserklärung nicht erteilt oder mit Vorbehalten versehen wurde; oder
d.
ein Entscheid über das Bestehen von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe erging.
Daten aus der Schiesspflicht ausser Dienst werden von der Eintragung an während fünf Jahren aufbewahrt.
2
Daten über die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht und über den Tod werden bis zu dem Jahr geführt, in dem die Betreffenden nach Jahrgang aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.
3
Auf Verlangen der betreffenden Person werden die freiwillig gemeldeten Daten vernichtet.
4
Die übrigen Daten des PISA werden während fünf Jahren ab der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aufbewahrt.
5
2. Abschnitt: Informationssystem Rekrutierung Art. 18
Verantwortliches Organ
Der Führungsstab der Armee betreibt das Informationssystem Rekrutierung (ITR).
Art. 19
Zweck
Das ITR dient der Durchführung der Rekrutierung der Stellungspflichtigen sowie des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals.
Art. 20
Daten
Das ITR enthält folgende Daten der Stellungspflichtigen und des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals:
1
6
a.
Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung;
b.
Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.
SR 510.10
3303
Militärische Informationssysteme. BG
Das ITR enthält zudem die bei der Rekrutierung mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen als Grundlage für die Entscheide nach Absatz 1 Buchstabe a erhobenen Daten über:
2
a.
den Gesundheitszustand: Anamnese, Elektrokardiogramm, Lungenfunktion, Hör- und Sehvermögen, Intelligenztest, Textverständnistest, Fragebogen zur Erkennung von psychischen Erkrankungen, freiwillige Labor- und Röntgenuntersuchungen;
b.
die körperliche Leistungsfähigkeit: Kondition mit ihren Komponenten Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit sowie koordinative Fähigkeiten;
c.
die Intelligenz und Persönlichkeit: allgemeine Intelligenz, Problemlösefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, Flexibilität, Gewissenhaftigkeit und Selbstbewusstsein sowie Veranlagung zu Handlungen;
d.
die Psyche: Angstfreiheit, Selbstbewusstsein, Stressresistenz, emotionale Stabilität und Umgänglichkeit;
e.
die soziale Kompetenz: Verhalten und Sensitivität der Stellungspflichtigen in der Gesellschaft, der Gemeinschaft und der Gruppe;
f.
die Eignung zur Ausübung bestimmter Funktionen: funktionsbezogene Eignungsprüfungen, soweit sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil nach den Buchstaben ae ergibt;
g.
das grundsätzliche Kaderpotenzial: Potenzial zur Verwendung als Unteroffizier, höherer Unteroffizier oder Offizier;
h.
die persönlichen Interessen betreffend Erfüllung der Militärdienstpflicht;
i.
das Gefahrenpotenzial betreffend Missbrauchs der persönlichen Waffe.
Art. 21
Datenbeschaffung
Der Führungsstab der Armee beschafft die Daten für das ITR bei: a.
der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b.
den Einwohnerkontrollen;
c.
den Kreiskommandos der Kantone;
d.
den mit der Rekrutierung beauftragten Stellen und Personen;
e.
den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.
Art. 22
Datenbekanntgabe
Der Führungsstab der Armee macht die Daten des ITR den mit der Rekrutierung beauftragten Stellen, Ärztinnen und Ärzten durch Abrufverfahren zugänglich.
1
Er gibt die Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst folgenden Stellen bekannt:
2
a.
3304
den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone;
Militärische Informationssysteme. BG
3
b.
von Personen, die militärdiensttauglich erklärt wurden: den für die militärische Kontrollführung und Ausbildung zuständigen Militärbehörden und militärischen Kommandos;
c.
von Personen, die schutzdiensttauglich erklärt wurden: den für die Kontrollführung und Ausbildung zuständigen Zivilschutzbehörden des Wohnortkantons;
d.
von Personen, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt haben: der Vollzugsstelle für den Zivildienst.
Er gibt das Leistungsprofil und die Zuteilung bekannt: a.
von Personen, die militärdiensttauglich erklärt wurden: den für die militärische Kontrollführung und Ausbildung zuständigen Militärbehörden und militärischen Kommandos;
b.
von Personen, die schutzdiensttauglich erklärt wurden: den für die Kontrollführung und Ausbildung zuständigen Zivilschutzbehörden des Wohnortkantons.
Die Resultate der Tests nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben d und e dürfen nur in Form von Zahlenwerten bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe der übrigen sanitätsdienstlichen Daten richtet sich nach Artikel 28.
4
Art. 23
Datenaufbewahrung
Die Daten des ITR werden während einer Woche ab der Rekrutierung aufbewahrt.
3. Abschnitt: Medizinisches Informationssystem der Armee Art. 24
Verantwortliches Organ
Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle betreibt das Medizinische Informationssystem der Armee (MEDISA).
Art. 25
Zweck
Das MEDISA dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: a.
Bearbeitung der Daten zur Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit der Stellungs-, Militärdienst- und Schutzdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden;
b.
medizinische Betreuung von Angehörigen der Armee während eines Militärdienstes sowie von Zivilpersonen, die für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden;
c.
wissenschaftliche Studien im sanitätsdienstlichen Bereich;
d.
Bearbeitung der Daten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von zivildienstpflichtigen Personen.
3305
Militärische Informationssysteme. BG
Art. 26 1
2
Daten
Das MEDISA enthält die sanitätsdienstlichen Daten, die notwendig sind für: a.
die medizinische und psychologische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit sowie für die medizinische Behandlung der Stellungs- und Militärdienstpflichtigen;
b.
die medizinische und psychologische Beurteilung der Diensttauglichkeit der Schutzdienstpflichtigen;
c.
die medizinische und psychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von zivildienstpflichtigen Personen.
Sanitätsdienstliche Daten sind: a.
die Daten des an der Orientierungsveranstaltung abgegebenen ärztlichen Fragebogens;
b.
Daten über den Gesundheitszustand und die psychischen Eigenschaften;
c.
ärztliche Zeugnisse und Gutachten;
d.
Zeugnisse und Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen;
e.
andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Personen beziehen.
Das MEDISA enthält zudem folgende Daten der Stellungs-, Militärdienst- und Schutzdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden:
3
a.
Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung;
b.
Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee und im Zivilschutz;
c.
Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden;
d.
Korrespondenz mit den zu beurteilenden Personen sowie den involvierten Stellen, Ärzten und Ärztinnen.
Art. 27
Datenbeschaffung
Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle beschafft die Daten für das MEDISA bei: a.
der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b.
den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
c.
den militärischen Kommandos;
d.
den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten;
e.
den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.
3306
Militärische Informationssysteme. BG
Art. 28
Datenbekanntgabe
Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle macht die Daten des MEDISA folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
1
2
a.
dem Oberfeldarzt;
b.
den für die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit sowie für die Behandlung zuständigen Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal;
c.
den für die psychologische Betreuung der Angehörigen der Armee zuständigen Fachkräften des psychologisch-pädagogischen Dienstes (PPD);
d.
den für die Abklärungen des Fliegerärztlichen Instituts zuständigen Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal.
Sie gibt die sanitätsdienstlichen Daten folgenden Stellen bekannt: a.
den behandelnden und begutachtenden zivilen Ärztinnen und Ärzten, soweit die betreffende Person hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat;
b.
zivilen und militärischen Gerichten sowie Rechtspflegebehörden im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren, soweit nach dem Verfahrensrecht für den Einzelfall eine Auskunftspflicht für Ärztinnen und Ärzte besteht;
c.
den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone, soweit dies für die Befreiung von der Ersatzpflicht nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 7 über die Wehrpflichtersatzabgabe notwendig ist; 14F
d.
der Militärversicherung, soweit dies für die Behandlung von Versicherungsfällen notwendig ist;
e.
den von der Vollzugsstelle für den Zivildienst beauftragten Ärztinnen und Ärzten, soweit dies für Untersuchungen und Massnahmen nach Artikel 33 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 8 notwendig ist.
15F
Sie gibt die Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst folgenden Stellen bekannt:
3
4
a.
den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone;
b.
den für die Kontrollführung und Ausbildung zuständigen Militärbehörden und militärischen Kommandos;
c.
von Personen, die schutzdiensttauglich erklärt wurden: den für die Kontrollführung und Ausbildung zuständigen Zivilschutzbehörden des Wohnortkantons.
Sie gibt der Vollzugsstelle für den Zivildienst bekannt: a.
7 8
Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst von Personen, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt haben;
SR 661 SR 824.0
3307
Militärische Informationssysteme. BG
b.
Art. 29
Entscheide betreffend die Arbeitsfähigkeit von zivildienstpflichtigen Personen.
Datenaufbewahrung
Die sanitätsdienstlichen Daten werden während zehn Jahren nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht oder der Zivildienstpflicht aufbewahrt.
1
Daten von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden, werden während zehn Jahren nach Abschluss der Betreuung oder des Einsatzes aufbewahrt.
2
Gelten für eine Person die Absätze 1 und 2, so werden die sanitätsdienstlichen Daten bis zum Ablauf beider Fristen aufbewahrt.
3
4. Abschnitt: Informationssysteme Patientenerfassung Art. 30
Verantwortliche Organe
Die für den Sanitätsdienst zuständigen Stellen der Waffenplätze und die Militärspitäler betreiben dezentral je ein Informationssystem Patientenerfassung (ISPE).
Art. 31
Zweck
Die ISPE dienen der Auswertung der sanitätsdienstlichen Behandlungen in Schulen der Armee und Militärspitälern bezüglich: a.
der Patienten;
b.
der Art der Behandlung;
c.
der Dauer und Häufigkeit der Behandlung.
Art. 32
Daten
Die ISPE enthalten folgende Daten: a.
Art der Visite;
b.
Diagnose;
c.
Entscheid über den Ort der Behandlung;
d.
Ein- und Austrittsdaten der Patienten;
e.
verfügte Dispensationen;
f.
Untersuchungshandlungen.
3308
Militärische Informationssysteme. BG
Art. 33
Datenbeschaffung
Die für die ISPE zuständigen Stellen beschaffen sich die Daten bei: a.
der betreffenden Person;
b.
den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal.
Art. 34
Datenbekanntgabe
Die Daten der ISPE sind den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal durch Abrufverfahren zugänglich.
1
Sie dürfen dem Militärärztlichen Dienst der Armee, der Militärversicherung und dem Sekretariat Militärische Unfallverhütung für statistische Zwecke und die Qualitätssicherung in anonymisierter Form bekannt gegeben werden.
2
Art. 35
Datenaufbewahrung
Die Daten der ISPE werden während zwei Jahren nach Abschluss der Schule beziehungsweise nach Entlassung aus dem Militärspital aufbewahrt.
5. Abschnitt: Falldokumentationsdatenbank Psychologisch-pädagogischer Dienst Art. 36
Verantwortliches Organ
Der psychologisch-pädagogische Dienst (PPD) betreibt eine Falldokumentationsdatenbank (FallDok PPD).
Art. 37
Zweck
Die FallDok PPD dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: a.
Fallführung im Rahmen der psychologischen Betreuung von Angehörigen der Armee während des Militärdienstes;
b.
Beurteilung der Dienstfähigkeit von Angehörigen der Armee;
c.
Forschung im militärspezifischen psychologisch-pädagogischen Bereich.
Art. 38 1
Daten
Die FallDok PPD enthält die folgenden Daten: a.
Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee;
b.
psychologische Daten;
c.
die sanitätsdienstlichen Daten psychologischer oder psychiatrischer Herkunft, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 37 notwendig sind;
3309
Militärische Informationssysteme. BG
2
d.
Korrespondenz mit den betreuten Personen sowie den involvierten Stellen;
e.
Daten, die von der betreuten Person freiwillig gemeldet wurden.
Die psychologischen Daten nach Absatz 1 Buchstabe c umfassen: a.
Daten zum psychischen Zustand des oder der Angehörigen der Armee;
b.
die anamnestisch-biografisch erhobenen Daten zu den psychischen Eigenschaften;
c.
Resultate psychologischer Tests;
d.
Zeugnisse von zivilen psychologischen Fachpersonen.
Art. 39
Datenbeschaffung
Der PPD beschafft die erforderlichen Daten für die FallDok PPD bei: a.
den betreffenden Angehörigen der Armee;
b.
den militärischen Vorgesetzten;
c.
dem Militärärztlichen Dienst;
d.
Dritten, soweit der oder die Angehörige der Armee dazu die Einwilligung gibt.
Art. 40
Datenbekanntgabe
Der PPD macht die Daten des FallDok PPD folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
1
a.
den für die psychologische Betreuung der Angehörigen der Armee zuständigen Fachkräften des PPD;
b.
den mit der Rekrutierung beauftragten Stellen, Ärztinnen und Ärzte;
c.
den für den Militärärztlichen Dienst der Armee zuständigen Stellen.
Der PPD gibt das Resultat der Beurteilung der Dienstfähigkeit den für die Kontrollführung und Ausbildung zuständigen Militärbehörden und militärischen Kommandos bekannt.
2
Art. 41
Datenaufbewahrung
Die Daten der FallDok PPD werden während fünf Jahren nach Abschluss der Betreuung aufbewahrt.
6. Abschnitt: Informationssystem Flugmedizin Art. 42
Verantwortliches Organ
Das Fliegerärztliche Institut betreibt das Informationssystem Flugmedizin (FAIPIS).
3310
Militärische Informationssysteme. BG
Art. 43
Zweck
Das FAI-PIS dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: a.
Abklärung der Eignung von Kandidatinnen und Kandidaten für die fliegerische Vorschulung sowie von Anwärterinnen und Anwärtern für das fliegende Personal der Armee;
b.
periodische Überprüfung der medizinischen Flugtauglichkeit von Anwärterinnen und Anwärtern sowie des fliegenden Personals der Armee;
c.
flugmedizinische und flugpsychologische Betreuung des fliegenden Personals der Armee;
d.
Abklärung sowie periodische Überprüfung der medizinischen Flugtauglichkeit von zivilen Pilotinnen und Piloten, die Flüge mit Militärflugzeugen durchführen;
e.
Abklärung der medizinischen Flugtauglichkeit von Militär- und Zivilpersonen für Passagierflüge mit Militärflugzeugen, die über einen Schleudersitz verfügen;
f.
Abklärung der Eignung von Personen, die sich als militärisches Personal der Luftwaffe oder für Spezialistengruppen bewerben;
g.
Überprüfung der Gesundheit höherer Stabsoffiziere der Luftwaffe und Angehöriger von Spezialistengruppen;
h.
Abklärung der Eignung von Angehörigen der Armee für die Generalstabsausbildung;
i.
Abklärung der Eignung von Zivilpersonen für einen Einsatz in der Armee oder für Tätigkeiten in der zivilen Luftfahrt.
Art. 44
Daten
Das FAI-PIS enthält folgende Daten: a.
Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee;
b.
die sanitätsdienstlichen Daten, die für die Aufgaben nach Artikel 43 notwendig sind, insbesondere: 1. den an der Orientierungsveranstaltung abgegebenen ärztlichen Fragebogen, 2. medizinische und psychologische Daten über den Gesundheitszustand, 3. Resultate von medizinisch-technischen Untersuchungen und medizinisch-psychologischen Tests, 4. andere Daten, die sich auf den körperlichen oder psychischen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Personen beziehen;
c.
Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.
3311
Militärische Informationssysteme. BG
Art. 45
Datenbeschaffung
Das Fliegerärztliche Institut beschafft die Daten für das FAI-PIS bei: a.
der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b.
den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
c.
den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten;
d.
den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.
Art. 46
Datenbekanntgabe
Das Fliegerärztliche Institut macht die Daten des FAI-PIS folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
1
a.
dem Oberfeldarzt;
b.
den für die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit sowie für die Behandlung zuständigen Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal.
Es gewährt in Anwesenheit von Ärzten oder Psychologen des Fliegerärztlichen Instituts den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten und denjenigen der Militärversicherung Einsicht in die Daten des FAI-PIS.
2
Art. 47
Datenaufbewahrung
Das Fliegerärztliche Institut bewahrt die medizinischen und psychologischen Daten in einem besonderen Archiv auf.
1
Die Daten von Personen im Flugdienst und militärdienstpflichtigen Personen werden bis zur Entlassung aus dem Flugdienst oder der Militärdienstpflicht aufbewahrt. Die Daten der übrigen Personen werden während fünf Jahren aufbewahrt.
2
7. Abschnitt: Informationssystem Evaluation Armee-Aufklärungsdetachement Art. 48
Verantwortliches Organ
Das Heer betreibt das Informationssystem Evaluation Armee-Aufklärungsdetachement (EAAD).
Art. 49
Zweck
Das EAAD dient der psychologisch-psychiatrischen und medizinischen Evaluation der Anwärter für das Armee-Aufklärungsdetachement.
Art. 50
Daten
Das EAAD enthält die bei der Evaluation mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen erhobenen Daten zur biostatistischen Einschätzung des Ausfallrisikos im Einsatz beziehungsweise des biopsychologischen Durchhaltevermögens.
3312
Militärische Informationssysteme. BG
Art. 51
Datenbeschaffung
Der Führungsstab der Armee beschafft die Daten für das EAAD bei: a.
der betreffenden Person;
b.
Dritten, soweit die betreffende Person dazu ihre Einwilligung gibt.
Art. 52
Datenbekanntgabe
Das Heer macht die Daten des EAAD den mit der Evaluation beauftragten Psychologinnen und Psychologen durch Abrufverfahren zugänglich.
1
2
Der Evaluationsbericht wird nach Abschluss der Evaluation im MEDISA abgelegt.
Art. 53
Datenaufbewahrung
Daten von abgewiesenen Anwärtern werden bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheids aufbewahrt.
1
Daten von Angehörigen des Armee-Aufklärungsdetachements werden bis zum Ausscheiden aus dem Detachement aufbewahrt.
2
8. Abschnitt: Informationssystem Sozialer Bereich Art. 54
Verantwortliches Organ
Der Sozialdienst der Armee betreibt ein Informationssystem Sozialer Bereich (ISB).
Art. 55
Zweck
Das ISB dient der administrativen Unterstützung der sozialen Beratung und Betreuung von Angehörigen der Armee sowie von Militärpatienten und deren Hinterbliebenen.
Art. 56
Daten
Das ISB enthält Angaben zur geleisteten finanziellen Unterstützung.
Art. 57
Datenbeschaffung
Der Sozialdienst der Armee beschafft die Daten für das ISB bei: a.
der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b.
den militärischen Kommandos;
c.
den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
d.
den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.
3313
Militärische Informationssysteme. BG
Art. 58
Datenbekanntgabe
Der Sozialdienst der Armee macht die Daten des ISB seinen Mitarbeitenden durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 59
Datenaufbewahrung
Die Daten des ISB werden während fünf Jahren ab der letzten sozialen Beratung oder Betreuung aufbewahrt.
9. Abschnitt: Informationssystem Personal Verteidigung Art. 60
Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Personal Verteidigung (IPV) über ihr ziviles und militärisches Personal.
Art. 61
Zweck
Das IPV dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: a.
Personalgewinnung, -planung und -einsatzplanung;
b.
Kader- und Personalentwicklung;
c.
Personalkontrolle.
Art. 62
Daten
Das IPV enthält folgende Daten: a.
Daten über das Arbeitsverhältnis, den Arbeitsort, die Personalkategorie und die Funktionsbewertung;
b.
Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz;
c.
Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz;
d.
Daten über den militärischen Status und über die Zulassung zum Zivildienst;
e.
Daten über die berufliche Laufbahn;
f.
Daten über die beruflichen Aus- und Weiterbildungen sowie Assessments;
g.
Daten über die Fremdsprachenkenntnisse;
h.
Dienstleistungsplanung mit den geplanten Einsätzen, Ausbildungen und ferienbedingten Abwesenheiten;
i.
Daten für die Lohnberechnung;
j.
Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.
3314
Militärische Informationssysteme. BG
Art. 63 1
Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das IPV bei: a.
der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b.
den militärischen Kommandos;
c.
den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
d.
den militärischen und zivilen Vorgesetzten der betreffenden Person;
e.
den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.
Die Daten nach Artikel 62, die im BV PLUS enthalten sind, werden dem IPV im Abrufverfahren zugänglich gemacht.
2
Art. 64
Datenbekanntgabe
Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des IPV folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
1
a.
den Personalfachstellen der Gruppe Verteidigung;
b.
den für die Einsatz- und Laufbahnsteuerung des militärischen Personals zuständigen Personen;
c.
den mit Aufgaben nach Artikel 61 betrauten Linienvorgesetzten der betreffenden Person.
Sie gibt die Daten des IPV den Stellen und Personen der Gruppe Verteidigung bekannt, die im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 61 entscheidungsberechtigt sind.
2
Art. 65
Datenaufbewahrung
Die Daten des IPV werden längstens während fünf Jahren nach Beendigung der Anstellung bei der Gruppe Verteidigung aufbewahrt.
1
Die Daten von Interessenten, die nicht angestellt wurden, werden spätestens nach sechs Monaten gelöscht.
2
10. Abschnitt: Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze Art. 66
Verantwortliches Organ
Der Führungsstab der Armee betreibt ein Informationssystem Personalmanagement Friedensförderung (PERAUS).
Art. 67
Zweck
Das PERAUS dient der Rekrutierung, dem Einsatz und der Verwaltung von Personal für den Friedensförderungsdienst.
3315
Militärische Informationssysteme. BG
Art. 68
Daten
Das PERAUS enthält folgende Daten: a.
Ergebnisse der Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst;
b.
Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Qualifikation in der Armee und im Zivilschutz;
c.
Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz;
d.
sanitätsdienstliche Daten: 1. medizinische und psychologische Daten über den Gesundheitszustand, 2. Resultate von medizinisch-technischen Untersuchungen und medizinisch-psychologischen Tests, 3. andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Personen beziehen;
e.
Passnummer;
f.
beruflicher und militärischer Lebenslauf;
g.
Angaben zu den Arbeitsverhältnissen, insbesondere Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung oder auf einer Personalbeurteilung beruhende Entscheide;
h.
von Partnerorganisationen abgegebene Qualifikationen der betreffenden Person;
i.
Daten über die Durchführung und das Ergebnis der Personensicherheitsprüfung;
j.
Daten nach den Artikeln 27 und 28 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 9; 16F
k.
Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden;
l.
Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst;
m. Religionszugehörigkeit.
Art. 69
Datenbeschaffung
Der Führungsstab der Armee beschafft die Daten für das PERAUS bei:
9
a.
der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b.
den militärischen Kommandos;
c.
den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
d.
den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten;
e.
den militärischen und, mit Einwilligung der betreffenden Person, zivilen Vorgesetzten der betreffenden Person;
SR 172.220.1
3316
Militärische Informationssysteme. BG
f.
den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen;
g.
Partnerorganisationen, bei denen die betreffende Person eingesetzt wurde.
Art. 70
Datenbekanntgabe
Der Führungsstab der Armee macht die Daten des PERAUS den für Rekrutierung, Ausbildung und Einsatz von Personal für den Friedensförderungsdienst zuständigen Stellen und Personen der Gruppe Verteidigung durch Abrufverfahren zugänglich.
1
2
Er gibt die Daten des PERAUS folgenden Stellen und Personen bekannt: a.
den Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden: 1. soweit dies für die Untersuchung notwendig ist und die Schwere oder Eigenart der Straftat die Auskunft rechtfertigt, oder 2. sofern während des Militärdienstes eine Straftat begangen wurde, die der zivilen Gerichtsbarkeit unterliegt;
b.
der Militärversicherung, soweit dies für die Behandlung von Versicherungsfällen notwendig ist;
c.
Dritten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
Art. 71
Datenaufbewahrung
Die Daten des PERAUS werden längstens während fünf Jahren nach dem letzten Einsatz oder, wenn kein Einsatz erfolgte, nach der Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst aufbewahrt.
3. Kapitel: Führungsinformationssysteme 1. Abschnitt: Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst Art. 72
Verantwortliches Organ
Die für den Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) zuständige Stelle der Armee betreibt ein Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst (IES-KSD).
Art. 73
Zweck
Das IES-KSD dient dem oder der Beauftragten des Bundesrates für den KSD sowie den zivilen und militärischen Stellen, die mit der Planung, Vorbereitung und Durchführung von sanitätsdienstlichen Massnahmen beauftragt sind (KSD-Partnern), bei der Bewältigung von sanitätsdienstlich relevanten Ereignissen für folgende Aufgaben: a.
bestmögliche Versorgung der Patienten in allen Lagen;
b.
Unterstützung der zivilen und militärischen Einsatzkräfte und Führungsgremien; 3317
Militärische Informationssysteme. BG
c.
Übersicht verfügbarer Ressourcen im Gesundheitswesen;
d.
Lagebeurteilung;
e.
Verbesserung der Kommunikation und rechtzeitige Alarmierung;
f.
Patientenleitsystem und Personenmanagement;
g.
Zuweisung von Medizinalpersonen;
h.
Informationsfluss von und zu den KSD-Partnern.
Art. 74
Daten
Das IES-KSD enthält alle Daten, die zur Planung, Vorbereitung oder im Einsatz des KSD notwendig sind.
1
2
3
4
Das IES-KSD enthält folgende Daten der am KSD beteiligten Personen: a.
Daten über Fähigkeiten, Aufgaben und Verfügbarkeit für den KSD;
b.
Daten über den Einsatz.
Das IES-KSD enthält folgende Daten der Medizinalpersonen: a.
Daten über die zivile oder militärische Funktion und Ausbildung;
b.
Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz;
c.
Daten über den militärischen Status sowie über die Zulassung zum Zivildienst;
d.
Daten nach Artikel 51 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 10, die für die Sicherstellung des medizinischen und technischen Betriebs von sanitäts- und veterinärdienstlichen Einrichtungen sowie der Rettungs- und Blutspendedienste des Gesundheitswesens unentbehrlich sind;
e.
Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.
17F
Das IES-KSD enthält folgende Daten der Patienten: a.
Personenstatus (vermisst, unverletzt, verletzt, tot);
b.
sanitätsdienstliche Daten;
c.
Patientendaten der elektronischen Patientenkarte sowie des Patientenleitsystems (PLS);
d.
Transportprotokoll;
e.
Signalement;
f.
Änderungsjournal.
Art. 75
Datenbeschaffung
Der oder die Beauftragte des Bundesrates für den KSD sowie die KSD-Partner beschaffen die Daten für das IES-KSD bei: 10
SR 811.11
3318
Militärische Informationssysteme. BG
a.
den betreffenden Patienten und deren Begleitpersonen;
b.
den behandelnden Organisationen und deren Personal;
c.
den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
d.
dem Führungsstab der Armee und den militärischen Kommandos;
e.
der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
f.
dem Register der universitären Medizinalberufe;
g.
den Vereinigungen und Verbänden des übrigen Medizinalpersonals.
Art. 76
Datenbekanntgabe
Die Daten des IES-KSD sind folgenden Stellen und Personen im KSD durch Abrufverfahren zugänglich: a.
Führungs- und Einsatzkräften auf allen Stufen;
b.
Verwaltungsstellen von Bund und Kantonen;
c.
Führungsorganen;
d.
Sanitätsnotrufzentralen;
e.
Rettungsdiensten;
f.
Krankenhäusern;
g.
Notfallaufnahmestationen;
h.
Polizei;
i.
Armee;
j.
Drittorganisationen.
Art. 77
Datenaufbewahrung
Die Daten, die im Rahmen eines sanitätsdienstlich relevanten Ereignisses anfallen, werden im IES-KSD bis zum Abschluss des Ereignisses aufbewahrt.
1
Die übrigen Daten werden aufbewahrt, bis die betreffenden Personen aus dem KSD ausscheiden.
2
2. Abschnitt: Informationssystem Kontrolle der Angehörigen der Armee Art. 78
Verantwortliches Organ
Der Führungsstab der Armee betreibt ein Informationssystem Kontrolle der Angehörigen der Armee (AdA-Kontrolle).
3319
Militärische Informationssysteme. BG
Art. 79
Zweck
Die AdA-Kontrolle dient der einheitlichen Datenübermittlung zwischen dem Führungsstab der Armee und den militärischen Kommandos von Schulen und Lehrgängen für die militärische Kontrollführung.
Art. 80
Daten
Die AdA-Kontrolle enthält folgende Daten: a.
Entscheide über die Militärdiensttauglichkeit, das Leistungsprofil und die Zuteilung;
b.
Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung;
c.
Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.
Art. 81
Datenbeschaffung
Die Daten für die AdA-Kontrolle werden aus dem PISA beschafft.
Art. 82
Datenbekanntgabe
Die Daten der AdA-Kontrolle werden bekannt gegeben: a.
den militärischen Kommandos von Schulen und Lehrgängen;
b.
den für die militärische Kontrollführung zuständigen Stellen des Führungsstabes der Armee.
Art. 83
Datenaufbewahrung
Die Daten der AdA-Kontrolle werden bis zur Übermittlung in das PISA aufbewahrt.
3. Abschnitt: Informationssystem Kommandantenbüro Art. 84
Verantwortliches Organ
Das Heer betreibt ein Informationssystem Kommandantenbüro (Mil Office) und stellt es den militärischen Kommandos zur Benützung zur Verfügung.
Art. 85
Zweck
Das Mil Office dient der Verwaltung und dem Betrieb in Schulen und Kursen, insbesondere: a.
der Aktualisierung und Ergänzung der aus dem PISA erhaltenen Daten;
b.
der Verwaltung der Diensttage;
c.
dem Truppenrechnungswesen;
3320
Militärische Informationssysteme. BG
d.
dem Qualifikationswesen;
e.
dem automatisierten Ausfüllen von Formularen.
Art. 86
Daten
Das Mil Office enthält folgende Daten: a.
Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung;
b.
Daten über die Qualifikation;
c.
Daten zu Sold- und Spesenabrechnungen;
d.
sanitätsdienstliche Befunde über Einschränkungen der Dienstfähigkeit;
e.
Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.
Art. 87
Datenbeschaffung
Die militärischen Kommandos beschaffen die Daten für Mil Office: a.
bei der betreffenden Person;
b.
bei den militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person;
c.
aus dem PISA.
Art. 88
Datenbekanntgabe
Die militärischen Kommandos geben die Daten des Mil Office folgenden Stellen und Personen bekannt: a.
den für die Karriereplanung zuständigen Stellen und Personen;
b.
den für den Einsatz zuständigen Stellen und Personen;
c.
den für die militärische Kontrollführung zuständigen Stellen und Personen.
Art. 89
Datenaufbewahrung
Die Daten des Mil Office werden während drei Jahren aufbewahrt.
4. Abschnitt: Informationssystem Management Development Art. 90
Verantwortliches Organ
Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt ein Informationssystem Management Development (MDET) und stellt es den Personalverantwortlichen zur Verfügung.
3321
Militärische Informationssysteme. BG
Art. 91
Zweck
Das MDET dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: a
Unterstützung bei der Kaderplanung und -entwicklung im VBS;
b.
Bewirtschaftung der Schlüsselstellen;
c.
Suche und Bewirtschaftung von Kandidatinnen und Kandidaten für die Schlüsselstellen.
Art. 92
Daten
Das MDET enthält folgende Daten: a.
Geschlecht, Religionszugehörigkeit und Familienstand;
b.
schulische und akademische Ausbildung;
c.
gegenwärtige sowie frühere berufliche Funktionen und ausserberufliche Tätigkeiten;
d.
Sprachkenntnisse;
e.
Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Werdegang in der Armee;
f.
Mitarbeiterprofile;
g.
Daten zur Nachfolgeeignung und -planung.
Art. 93
Datenbeschaffung
Das Generalsekretariat und die Personalverantwortlichen des VBS beschaffen die Daten für das MDET: a.
bei der betreffenden Person;
b.
bei den zivilen und militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person.
Art. 94
Datenbekanntgabe
Das Generalsekretariat des VBS macht die Daten des MDET den für die Kaderplanung und -entwicklung zuständigen Personen des VBS durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 95
Datenaufbewahrung
Die Daten des MDET werden bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der betreffenden Person aufbewahrt.
3322
Militärische Informationssysteme. BG
5. Abschnitt: Informationssystem Karriere- und Einsatzplanung Art. 96
Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Karriere- und Einsatzplanung (KEP).
Art. 97
Zweck
Das KEP dient der Karriere- und Einsatzplanung des militärischen Personals der Gruppe Verteidigung.
Art. 98
Daten
Das KEP enthält folgende Daten: a.
Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung in der Armee;
b.
Interessen der betreffenden Person hinsichtlich der künftigen beruflichen Verwendung, Ausbildung und Weiterbildung;
c.
Daten, die für die Karriere- und Einsatzplanung des militärischen Personals notwendig sind.
Art. 99
Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das KEP: a.
bei der betreffenden Person;
b.
aus dem BV PLUS und dem IPV.
Art. 100
Datenbekanntgabe
Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des KEP durch Abrufverfahren zugänglich: a.
der betreffenden Person: die sie betreffenden Daten;
b.
den für die Einsatz- und Laufbahnsteuerung zuständigen Stellen und Personen.
Art. 101
Datenaufbewahrung
Die Daten des KEP werden bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses als militärisches Personal aufbewahrt.
6. Abschnitt: Führungsinformationssystem Heer Art. 102
Verantwortliches Organ
Das Heer betreibt ein Führungsinformationssystem Heer (FIS HE).
3323
Militärische Informationssysteme. BG
Art. 103
Zweck
Das FIS HE dient der Teilstreitkraft Heer und ihren militärischen Kommandos zur Erfüllung folgender Aufgaben: a.
Aktionsplanung und Aktionsführung der Stäbe und Verbände des Heeres;
b.
vernetzte Operationsführung;
c.
Vernetzung von Aufklärungs-, Führungs- und Einsatzmitteln der Teilstreitkraft Heer.
Art. 104
Daten
Das FIS HE enthält die folgenden Daten der Angehörigen der Armee: a.
Geschlecht und Religionszugehörigkeit;
b.
Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung;
c.
sanitätsdienstliche Daten, die für den Einsatz relevant sind;
d.
Daten des Führungsinformationssystems Soldat (IMESS);
e.
Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet werden.
Art. 105
Datenbeschaffung
Die zuständigen Stellen und Personen beschaffen die erforderlichen Daten für das FIS HE bei: a.
den betreffenden Angehörigen der Armee;
b.
den militärischen Vorgesetzten der Angehörigen der Armee;
c.
den anderen militärischen Informationssystemen.
Art. 106
Datenbekanntgabe
Das Heer macht die Daten des FIS HE folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich: a.
den militärischen Vorgesetzten der Angehörigen der Armee;
b.
den militärischen Kommandos.
Art. 107
Datenaufbewahrung
Die Daten des FIS HE werden während fünf Jahren aufbewahrt.
7. Abschnitt: Führungsinformationssystem Luftwaffe Art. 108
Verantwortliches Organ
Die Luftwaffe betreibt ein Führungsinformationssystem Luftwaffe (FIS LW).
3324
Militärische Informationssysteme. BG
Art. 109
Zweck
Das FIS LW dient der Teilstreitkraft Luftwaffe und ihren militärischen Kommandos zur Erfüllung folgender Aufgaben: a.
Aktionsplanung und Aktionsführung der Stäbe und Verbände der Luftwaffe;
b.
vernetzte Operationsführung;
c.
Vernetzung von Aufklärungs-, Führungs- und Einsatzmitteln der Teilstreitkraft Luftwaffe.
Art. 110
Daten
Das FIS LW enthält die folgenden Daten der Angehörigen der Armee: a.
Geschlecht und Religionszugehörigkeit;
b.
Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung;
c.
sanitätsdienstliche Daten, die für den Einsatz relevant sind;
d.
Passnummer;
e.
Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet werden.
Art. 111
Datenbeschaffung
Die zuständigen Stellen und Personen beschaffen die erforderlichen Daten für das FIS LW bei den betreffenden Angehörigen der Armee.
Art. 112
Datenbekanntgabe
Die Luftwaffe macht die Daten des FIS LW den für die Führung der Luftwaffe zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 113
Datenaufbewahrung
Die Daten des FIS LW werden während fünf Jahren aufbewahrt.
8. Abschnitt: Führungsinformationssystem Soldat Art. 114
Verantwortliches Organ
Das Heer betreibt ein Führungsinformationssystem Soldat (IMESS).
Art. 115
Zweck
Das IMESS dient den militärischen Kommandos zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der eingesetzten Angehörigen der Armee in den Bereichen: a.
Führungsfähigkeit;
b.
Durchsetzungsfähigkeit; 3325
Militärische Informationssysteme. BG
c.
Beweglichkeit;
d.
Überlebensfähigkeit;
e.
Durchhaltefähigkeit.
Art. 116
Daten
Das IMESS enthält die folgenden Daten der Angehörigen der Armee: a.
Daten über den physischen Zustand;
b.
Leistungsprofile;
c.
taktische Einsatzdaten.
Art. 117
Datenbeschaffung
Die zuständigen Stellen und Personen beschaffen die erforderlichen Daten für das IMESS: a.
bei den betreffenden Angehörigen der Armee: mittels Sensoren;
b.
aus dem PISA und dem FIS Heer: mittels Datenabfrage.
Art. 118
Datenbekanntgabe
Das Heer macht die Daten des IMESS folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
1
2
a.
den militärischen Vorgesetzten der Angehörigen der Armee;
b.
den militärischen Kommandos.
Die Daten werden zudem in das FIS Heer übermittelt.
Art. 119
Datenaufbewahrung
Die Daten des IMESS werden nach Beendigung des Einsatzes gelöscht.
4. Kapitel: Ausbildungsinformationssysteme 1. Abschnitt: Informationssysteme von Simulatoren Art. 120
Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt Informationssysteme von Simulatoren und stellt diese den militärischen Kommandos zur Benützung zur Verfügung.
Art. 121
Zweck
Die Informationssysteme von Simulatoren dienen zur Unterstützung der Ausbildung und Qualifikation von Angehörigen der Armee sowie von Zivilpersonen, die für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden.
3326
Militärische Informationssysteme. BG
Art. 122
Daten
Die Informationssysteme von Simulatoren enthalten folgende Daten: a.
Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung in der Armee;
b.
Daten über die an den Simulatoren absolvierten Ausbildungen.
Art. 123
Datenbeschaffung
Die zuständigen Stellen und Personen beschaffen die Daten für die Informationssysteme der Simulatoren bei: a.
der betreffenden Person;
b.
den militärischen Kommandos;
c.
den militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person.
Art. 124
Datenbekanntgabe
Die zuständigen Stellen und Personen machen die Daten der Informationssysteme von Simulatoren folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
1
2
a.
den für den Betrieb der Simulatoren zuständigen Stellen und Personen;
b.
den für die Ausbildung und die Qualifikation zuständigen Stellen und Personen.
Sie geben die Daten der Informationssysteme von Simulatoren bekannt: a.
der Truppe in Form von Ranglisten, soweit die Daten für eine Rangierung wesentlich sind;
b.
den für die Beschaffung und Abgabe von Auszeichnungen zuständigen Stellen und Personen.
Art. 125
Datenaufbewahrung
Die Daten der Informationssysteme von Simulatoren werden bis zum Abschluss des Ausbildungsdienstes aufbewahrt.
1
Trainieren Angehörige der Armee regelmässig auf denselben Simulatoren, so können die Daten der Trainings jeweils bis fünf Jahre nach deren Abschluss aufbewahrt werden.
2
2. Abschnitt: Informationssystem Ausbildungskontrolle Art. 126
Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Ausbildungskontrolle (OpenControl) und stellt es dem Heer und der Luftwaffe zur Benützung zur Verfügung.
3327
Militärische Informationssysteme. BG
Art. 127
Zweck
Das OpenControl dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: a.
Erfassung der Ausbildungsvorgaben;
b.
Planung und Durchführung der Ausbildung;
c.
Steuerung der Ausbildungsprozesse;
d.
Ausbildungskontrolle;
e.
Analyse der Ausbildungsresultate.
Art. 128
Daten
Das OpenControl enthält folgende Daten: a.
Einteilung, Grad, Funktion und Dienstleistungen in der Armee;
b.
Sprachkenntnisse und Ausbildungsresultate sowie ein Leistungsverzeichnis.
Art. 129
Datenbeschaffung
Das Heer und die Luftwaffe beschaffen die Daten für das OpenControl bei: a.
der betreffenden Person;
b.
den zuständigen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung;
c.
den militärischen Kommandos;
d.
den militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person.
Art. 130
Datenbekanntgabe
Das Heer und die Luftwaffe machen die Daten von OpenControl folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
1
2
a.
den mit Ausbildungsaufgaben betrauten Vorgesetzten der betreffenden Person;
b.
den für die Ausbildungskontrolle zuständigen Stellen.
Sie geben die Daten bekannt: a.
der Truppe in Form von Ranglisten, soweit die Daten für eine Rangierung wesentlich sind;
b.
den für die Beschaffung und Abgabe von Auszeichnungen zuständigen Stellen und Personen.
Art. 131
Datenaufbewahrung
Die Daten des OpenControl werden bis zur Entlassung der betreffenden Person aus der Militärdienstpflicht aufbewahrt.
3328
Militärische Informationssysteme. BG
3. Abschnitt: Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis Art. 132
Verantwortliches Organ
Die Logistikbasis der Armee betreibt ein Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis (ISGMP) und stellt es der Armeeapotheke zur Benützung zur Verfügung.
Art. 133
Zweck
Das ISGMP dient der Planung, Durchführung und Dokumentation der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Armeeapotheke.
Art. 134
Daten
Das ISGMP enthält folgende Daten: a.
AHV-Versichertennummer;
b.
Beruf, Funktion und Einsatzbereich;
c.
Daten über die Absolvierung der Aus- und Weiterbildung.
Art. 135
Datenbeschaffung
Die Logistikbasis der Armee beschafft die Daten für das ISGMP: a.
bei der betreffenden Person;
b.
bei den zuständigen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung;
c.
aus dem PISA.
Art. 136
Datenbekanntgabe
Die Logistikbasis der Armee macht die Daten des ISGMP den für die Aufgaben nach Artikel 133 zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.
1
Die im ISGMP erfassten Personen erhalten einen Ausdruck ihrer Daten als persönlichen Ausbildungsnachweis.
2
Art. 137
Datenaufbewahrung
Die Daten des ISGMP werden während zehn Jahren nach der Beendigung des Mitarbeiterverhältnisses aufbewahrt.
3329
Militärische Informationssysteme. BG
4. Abschnitt: Informationssystem Militärische Fahrberechtigungen Art. 138
Verantwortliches Organ
Die Logistikbasis der Armee betreibt das Informationssystem Militärische Fahrberechtigungen (MIFA).
Art. 139
Zweck
Das MIFA dient: a.
der Erstellung und Verwaltung militärischer Fahrberechtigungen;
b.
der Integration der militärischen Fahrberechtigungen in den zivilen Führerausweis;
c.
der Durchführung von Administrativmassnahmen im Strassenverkehr;
d.
dem Aufgebot zu vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchungen;
e.
der Kontrolle der Ausbildung der angehenden Fahrer sowie der Armeefahrlehrerinnen und -lehrer und der militärischen Verkehrsexperten;
f.
der Bewirtschaftung der Bescheinigungen nach dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 195711 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse; 18
g.
der Erstellung von Auswertungen und Statistiken.
Art. 140
Daten
Das MIFA enthält folgende Daten von angehenden Fahrern, von Fahrberechtigten sowie der Armeefahrlehrerinnen und -lehrer und der militärischen Verkehrsexperten: a.
AHV-Versichertennummer;
b.
Daten über die Ausbildung und die militärischen Fahrberechtigungen;
c.
Daten über Administrativmassnahmen und die Ergebnisse der Kontrolluntersuchungen.
Art. 141
Datenbeschaffung
Die Logistikbasis der Armee beschafft die Daten für das MIFA:
11
a.
aus dem PISA;
b.
aus dem Fahrberechtigungsregister (FABER) und dem Administrativmassnahmenregister (ADMAS) des Bundesamts für Strassen;
c.
bei den Personen und Stellen, die mit den Aufgaben nach Artikel 139 betraut sind.
SR 0.741.621
3330
Militärische Informationssysteme. BG
Art. 142 1
2
Datenbekanntgabe
Die Logistikbasis der Armee gibt die Daten des MIFA bekannt: a.
den Personen und Stellen, die mit den Aufgaben nach Artikel 139 betraut sind;
b.
an das PISA, FABER und ADMAS.
Die Daten können elektronisch übermittelt oder abgerufen werden.
Art. 143
Datenaufbewahrung
Die Daten des MIFA werden bis zur Entlassung der betreffenden Person aus der Militärdienstpflicht aufbewahrt.
5. Kapitel: Sicherheitsinformationssysteme 1. Abschnitt: Informationssystem Personensicherheitsprüfung
19F20F
Art. 144
Verantwortliches Organ
Die für die Durchführung der Personensicherheitsprüfung zuständige Stelle der Gruppe Verteidigung (Fachstelle) betreibt ein Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD).
Art. 145
Zweck
Das SIBAD dient der Durchführung der Personensicherheitsprüfung.
Art. 146
Daten
Das SIBAD enthält folgende Daten: a.
die für die Personensicherheitsprüfung erhobenen Daten;
b.
die Risikoanalyse;
c.
den Entscheid über die Personensicherheitsprüfung.
Art. 147 1
Datenbeschaffung
Die Fachstelle beschafft die Daten für das SIBAD bei: a.
der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b.
den militärischen Kommandos;
c.
den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und Gemeinden;
d.
den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden;
e.
den ausländischen Sicherheitsbehörden; 3331
Militärische Informationssysteme. BG
f.
den militärischen und, mit Einwilligung der betreffenden Person, zivilen Vorgesetzten der betreffenden Person;
g.
den von der betreffenden Person genannten Drittpersonen.
Sie hat durch Abrufverfahren Zugang zu folgenden Registern und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Rechtsgrundlagen:
2
a.
nationaler Polizeiindex;
b.
Strafregister;
c.
Staatsschutz-Informations-System, unter Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 199712 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS).
Sie kann weitere Daten, für die kein direktes Zugangsrecht besteht, in Registern und Datenbanken des Bundes oder der Kantone von den Sicherheitsorganen des Bundes oder den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern. Diese können die Fachstelle ermächtigen, über ein Abrufverfahren direkt auf ihre Register und Datenbanken zuzugreifen.
3
Art. 148
Datenbekanntgabe
Die Fachstelle macht die Daten des SIBAD folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugänglich:
1
a.
der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen des Bundes;
b.
der für die Industriesicherheit des VBS zuständigen Stelle;
c.
den mit der Einleitung der Personensicherheitsprüfungen beauftragten Stellen: 1. des Bundes und der Kantone, 2. der Betreiber von Kernkraftwerken, 3. Dritter;
d.
den mit Sicherheitsaufgaben beauftragten Stellen des Bundes.
Sie gibt das Resultat der Personensicherheitsprüfung folgenden Stellen und Personen bekannt:
2
a.
der betreffenden Person;
b.
der Stelle, welche die Personensicherheitsprüfung veranlasst hat;
c.
dem Arbeitgeber der betreffenden Person;
d.
in Beschwerdefällen: zur Beschwerde berechtigten Dritten.
Sie kann Bundesstellen folgende Daten der Personensicherheitsprüfung zur Weiterverwendung in Sicherheitssystemen elektronisch bekannt geben, wenn diese Stellen für ihre Tätigkeit auf den Daten der Personensicherheitsprüfung basieren müssen und die Daten für die betreffende Person nicht nachteilig sind:
3
12
SR 120
3332
Militärische Informationssysteme. BG
a.
Personalien;
b.
Prüfstufe;
c.
Ergebnis der Personensicherheitsprüfung mit Datum.
Art. 149 1
Datenaufbewahrung
Die Fachstelle vernichtet umgehend Daten: a.
die auf Vermutungen oder blossen Verdächtigungen beruhen;
b.
die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen;
c.
deren Bearbeitung aus anderen Gründen unzulässig ist; oder
d.
die unrichtig sind.
Sie bewahrt die Daten so lange auf, wie die betreffende Person die Stelle innehat, die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, längstens jedoch zehn Jahre.
2
2. Abschnitt: Informationssystem Industriesicherheitskontrolle Art. 150
Verantwortliches Organ
Die für die Durchführung des Geheimschutzverfahrens zuständige Stelle der Gruppe Verteidigung (Fachstelle) betreibt ein Informationssystem Industriesicherheitskontrolle (ISK).
Art. 151
Zweck
Das ISK dient der Durchführung des Geheimschutzverfahrens und den damit zusammenhängenden Personensicherheitsprüfungen.
Art. 152
Daten
Das ISK enthält folgende Daten: a.
Risikoanalyse;
b.
Entscheid über die Personensicherheitsprüfung.
Art. 153
Datenbeschaffung
Die Fachstelle beschafft die Daten über eine Schnittstelle aus dem SIBAD.
Art. 154
Datenbekanntgabe
Der Prüfungsentscheid und die Sicherheitsstufe dürfen dem Geheimschutzbeauftragten des Arbeitgebers der betreffenden Person bekannt gegeben werden.
3333
Militärische Informationssysteme. BG
Art. 155
Datenaufbewahrung
Die Daten des ISK werden während zehn Jahren aufbewahrt.
3. Abschnitt: Informationssystem Besuchsanträge Art. 156
Verantwortliches Organ
Die für die Bearbeitung von Besuchsanträgen zuständige Stelle der Gruppe Verteidigung (Fachstelle) betreibt ein Informationssystem Besuchsanträge (SIBE).
Art. 157
Zweck
Das SIBE dient der Bearbeitung von Anträgen für Besuche ins Ausland mit Zugang zu klassifizierten Informationen.
Art. 158
Daten
Das SIBE enthält folgende Daten: a.
Risikoanalyse;
b.
Entscheid über die Personensicherheitsprüfung.
Art. 159
Datenbeschaffung
Die Fachstelle beschafft die Daten bei: a.
der betreffenden Person;
b.
den involvierten Firmen;
c.
den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes.
Art. 160
Datenbekanntgabe
Der Prüfungsentscheid und die Sicherheitsstufe dürfen den für die Bearbeitung der Besuchsanträge zuständigen Sicherheitsbehörden des zu besuchenden Landes bekannt gegeben werden.
Art. 161
Datenaufbewahrung
Die Daten des SIBE werden während zehn Jahren aufbewahrt.
4. Abschnitt: Informationssystem Zutrittskontrolle Art. 162
Verantwortliches Organ
Der Führungsstab der Armee betreibt ein Informationssystem Zutrittskontrolle (ZUKO).
3334
Militärische Informationssysteme. BG
Art. 163
Zweck
Das ZUKO dient zur Erfüllung folgender Aufgaben bei und in schützenswerten Anlagen und Gebäuden der Armee und des Bundes: a.
biometrische Identifikation und Vereinzelung von Personen;
b.
Gewährung oder Verweigerung des Zutritts;
c.
Sicherstellung eines kontrollierten Materialflusses;
d.
nachvollziehbare Protokollierung jeglicher Bewegungen;
e.
Verwaltung von Personen- und Anlagedaten, die für die Zutrittskontrolle benötigt werden.
Art. 164
Daten
Das ZUKO enthält folgende Daten: a.
Daten über die Zutrittsberechtigung und Zutrittskontrolle;
b.
biometrische Daten.
Art. 165
Datenbeschaffung
Der Führungsstab der Armee beschafft die Daten für das ZUKO bei: a.
der betreffenden Person;
b.
den militärischen Kommandos;
c.
den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes.
Art. 166
Datenbekanntgabe
Die Daten des ZUKO dürfen nur aufgrund einer schriftlichen Verfügung eines Untersuchungsrichters oder einer Untersuchungsrichterin und nur der Militärjustiz bekannt gegeben werden.
Art. 167
Datenaufbewahrung
Die Daten des ZUKO werden während zehn Jahren nach ihrem letzten Gebrauch aufbewahrt.
6. Kapitel: Übrige Informationssysteme 1. Abschnitt: Informationssystem Schadenzentrum VBS 21F
Art. 168
Verantwortliches Organ
Das Generalsekretariat des VBS betreibt ein Informationssystem Schadenzentrum VBS (SCHAWE).
3335
Militärische Informationssysteme. BG
Art. 169
Zweck
Das SCHAWE dient: a.
der Erledigung von Schadenersatzansprüchen nach den Artikeln 134139 MG 13; 2F
b.
der Regulierung von Schadenfällen mit Beteiligung von Bundesfahrzeugen;
c.
dem Entscheid über Rückgriffe und Schadensbeteiligungen gegenüber Angestellten des Bundes aus Schadenfällen im Zusammenhang mit Bundesfahrzeugen.
Art. 170
Daten
Das SCHAWE enthält folgende Daten: a.
sanitätsdienstliche Daten über die Geschädigten und die Schädigenden;
b.
Angaben zum Schadensereignis;
c.
Angaben zur Schadensbemessung;
d.
Abklärungen von Sachverständigen.
Art. 171
Datenbeschaffung
Das Generalsekretariat des VBS beschafft die Daten für das SCHAWE bei: a.
der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b.
den militärischen Kommandos;
c.
den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
d.
den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten;
e.
den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden;
f.
den militärischen und, mit Einwilligung der betreffenden Person, zivilen Vorgesetzten der betreffenden Person;
g.
Sachverständigen;
h.
den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.
Art. 172
Datenbekanntgabe
Das Generalsekretariat des VBS macht die Daten des SCHAWE den mit den Aufgaben nach Artikel 169 betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Abrufverfahren zugänglich.
1
Es gibt Dritten, die in seinem Auftrag bei der Erledigung von Schadenfällen und Haftpflichtansprüchen mitwirken, die dafür notwendigen Daten bekannt.
2
13
SR 510.10
3336
Militärische Informationssysteme. BG
Art. 173
Datenaufbewahrung
Die Daten des SCHAWE werden nach dem rechtskräftigen Abschluss der Verfahren während zehn Jahren aufbewahrt.
2. Abschnitt: Strategisches Informationssystem Logistik Art. 174
Verantwortliches Organ
Die Logistikbasis der Armee betreibt das Strategische Informationssystem Logistik (SISLOG).
Art. 175
Zweck
Das SISLOG dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: a.
Bereitstellung von logistischen Daten für sämtliche Aufgaben der Armeelogistik;
b.
Bereitstellung einer Datenbasis für den logistischen Informationsbedarf anderer berechtigter Stellen;
c.
Austausch von Daten zwischen den militärischen Informationssystemen.
Art. 176
Daten
Das SISLOG enthält folgende Daten: a.
Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz;
b.
Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz;
c.
weitere Daten, soweit und solange dies für den Datenaustausch nach Artikel 175 Buchstabe c notwendig ist.
Art. 177
Datenbeschaffung
Die Logistikbasis der Armee beschafft die Daten für das SISLOG bei: a.
den militärischen Kommandos;
b.
den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
c.
den anderen militärischen Informationssystemen.
Art. 178
Datenbekanntgabe
Die Logistikbasis der Armee macht die Daten des SISLOG folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich: a.
den militärischen Kommandos;
b.
den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone; 3337
Militärische Informationssysteme. BG
c.
den für den Datenaustausch nach Artikel 175 Buchstabe c zuständigen Stellen und Personen.
Art. 179
Datenaufbewahrung
Die Daten des SISLOG werden längstens während fünf Jahren aufbewahrt.
7. Kapitel: Überwachungsmittel Art. 180
Verantwortliches Organ
Die Armee und die Militärverwaltung betreiben mobile und fest installierte, bodenund luftgestützte, bemannte und unbemannte Überwachungsgeräte und -anlagen (Überwachungsmittel).
Art. 181 1
Zweck
Die Überwachungsmittel dienen zur Erfüllung folgender Aufgaben: a.
Gewährleistung der Sicherheit von Angehörigen, Einrichtungen und Material der Armee im Bereich der Truppe oder militärischer Objekte;
b.
Erfüllung des Auftrags bei Einsätzen im Friedensförderungs-, Assistenz- und Aktivdienst, im Rahmen der Beschlüsse der zuständigen Behörden;
c.
Ausbildung im Hinblick auf die Aufgaben nach den Buchstaben a und b.
Die Armee kann den zivilen Behörden auf Gesuch hin luftgestützte Überwachungsmittel mit dem nötigen Personal zur Verfügung stellen:
2
a.
für polizeiliche Aufgaben und zur Grenzüberwachung bei dringlichen und befristeten Einsätzen: 1. zur Verhinderung und Bekämpfung schwerer Gewalttaten, 2. zur Gefahrenabwehr an der Grenze, insbesondere zur Verhinderung und Bekämpfung von unerlaubten Warenverschiebungen und Grenzübertritten sowie der grenzüberschreitenden Kriminalität;
b.
bei Naturkatastrophen und für Such- und Rettungseinsätze;
c.
für befristete Einsätze zur Verkehrsüberwachung und zur Überwachung von Veranstaltungen und Demonstrationen mit Gewaltpotenzial.
Einsätze nach Absatz 2, die von besonderer politischer Tragweite sind, bedürfen der vorgängigen Genehmigung des VBS.
3
Das VBS informiert die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte jährlich über die Einsätze nach Absatz 2.
4
Art. 182
Daten
Mit Überwachungsmitteln dürfen alle Daten beschafft werden, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 181 notwendig sind.
3338
Militärische Informationssysteme. BG
Art. 183
Datenbeschaffung
Die Überwachungsmittel müssen offen eingesetzt werden, sofern dadurch nicht die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wird.
1
Der Einsatz von Überwachungsmitteln zugunsten ziviler Behörden darf nur im Rahmen der Rechtsgrundlagen erfolgen, die für die unterstützten zivilen Behörden gelten.
2
Art. 184
Datenbekanntgabe
Die mit den Überwachungsmitteln beschafften Daten dürfen nur den Personen durch Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, die unmittelbar mit der Erfüllung des Auftrags betraut sind, für den die Überwachungsmittel eingesetzt werden.
1
Die bearbeiteten Daten dürfen nur den Stellen und Personen bekannt gegeben werden, die sie gemäss Auftrag empfangen dürfen. Die Empfänger dürfen die Daten nur gemäss Auftrag weitergeben.
2
Daten, die für die Erfüllung des Auftrags nicht notwendig sind, dürfen nicht bekannt gegeben werden. Können diese Daten für die Strafverfolgung von Bedeutung sein, so dürfen sie dem Bundesamt für Polizei bekannt gegeben werden; dieses leitet sie an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiter.
3
Art. 185
Datenvernichtung
Die bearbeiteten Daten sind zu vernichten: a.
sobald die Daten für die Erfüllung der Aufgabe nicht mehr notwendig sind;
b.
wenn eine bundesgesetzliche Archivierungspflicht besteht: nach der Abgabe an das Bundesarchiv.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 186
Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt für jedes Informationssystem die erforderlichen Bestimmungen über:
1
a.
die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung im Einzelnen;
b.
die bearbeiteten, nicht besonders schützenswerten Personendaten;
c.
die Einzelheiten der Beschaffung, der Aufbewahrung, der Bekanntgabe, namentlich im Abrufverfahren, der Archivierung und der Vernichtung der Daten;
d.
die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
e.
die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen.
3339
Militärische Informationssysteme. BG
2
Er regelt die Einzelheiten: a.
des Verbunds der Informationssysteme;
b.
des Einsatzes von Überwachungsmitteln, insbesondere die zulässigen Überwachungsmittel und die Fälle der verdeckten Datenbeschaffung.
Art. 187
Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 188
Inkrafttreten
1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3340
Militärische Informationssysteme. BG
Anhang (Art. 187)
Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch14 Art. 365 Abs. 2 Bst. lo (neu) Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
2
l.15 Prüfung einer Nichtrekrutierung oder Zulassung zur Rekrutierung, eines Ausschlusses aus der Armee oder Wiederzulassung zur Armee oder einer Degradation nach den Artikeln 2122a des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 16 (MG); 24F
15
m. Prüfung der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung nach Artikel 103 Absatz 3 MG; n.15 Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Artikel 113 MG; o.15 Prüfung eines Ausschlusses vom Schutzdienst nach Artikel 21 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 17.
25F
Art. 367 Abs. 2 Bst. k (neu), 2bis2quater (neu) Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Verurteilungen (Art. 366 Abs. 2) nehmen:
2
k.
die für Entscheide über den Ausschluss vom Schutzdienst zuständigen Stellen der Kantone.
2bis Die für das Register zuständige Stelle des Bundes meldet dem Führungsstab der Armee zu den in Artikel 365 Absatz 2 Buchstaben ln erwähnten Zwecken unverzüglich alle:
14 15 16 17
a.
Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens;
b.
freiheitsentziehenden Massnahmen;
c.
Entscheide über die Nichtbewährung von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee.
SR 311.0 Wenn die Revision des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) vor dieser Vorlage in Kraft tritt, erhalten diese Bestimmungen die Buchstaben n, o, p und q.
SR 510.10 SR 520.1
3341
Militärische Informationssysteme. BG
Gemeldet werden die Personalien der nach Absatz 2bis registrierten Schweizerinnen und Schweizer ab dem 17. Altersjahr. Stellt der Führungsstab der Armee fest, dass eine gemeldete Person stellungspflichtig oder Angehöriger der Armee ist, so meldet die für das Register zuständige Stelle auch die Strafdaten.
2ter
Die Meldung und die Feststellung nach Absatz 2ter können über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem PISA und dem Register erfolgen.
2quater
2. Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 18 über die Armee und die Militärverwaltung 26F
Gliederungstitel vor Art. 146
7. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten Art. 146 Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten sowie von Persönlichkeitsprofilen in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und der Militärverwaltung wird im Bundesgesetz vom ...19 über die militärischen Informationssysteme geregelt.
Art. 147148h Aufgehoben
3. Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 20 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz 27F
Art. 72
Bearbeitung von Daten
Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten von Schutzdienstpflichtigen im Zentralen Zivilschutz-Informations-System (ZEZIS) bearbeiten. Sie kann dabei folgende besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten:
1
18 19 20
a.
Daten über die Gesundheit;
b.
Persönlichkeitsprofile: 1. für Entscheide über die Zuteilung der Grundfunktion, 2. zur Abklärung des Kaderpotenzials.
SR 510.10 SR ...; BBl 2008 ...
SR 520.1
3342
Militärische Informationssysteme. BG
Die Kantone dürfen die Daten von Schutzdienstpflichtigen bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist. Insbesondere dürfen sie die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit notwendigen sanitätsdienstlichen Daten der Schutzdienstpflichtigen bearbeiten.
2
Die Daten sind spätestens nach der Entlassung aus der Schutzdienstpflicht zu löschen.
3
Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes hat durch ein Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der Schutzdienstpflichtigen im Personalinformationssystem der Armee.
4
Art. 73 Abs. 3 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes kann den zuständigen Stellen des Bundes und den für den Zivilschutz zuständigen Stellen und Personen der Kantone die Daten des ZEZIS bekannt geben oder durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.
3
4. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 21 über die Militärversicherung 28F
Art. 1a Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 Aufgehoben Art. 95b
Zugang durch Abrufverfahren
Die Militärversicherung hat, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist, durch Abrufverfahren Zugang zu den Personendaten:
21
a.
des Personalinformationssystems der Armee;
b.
des Medizinischen Informationssystems der Armee.
SR 833.1
3343
Militärische Informationssysteme. BG
3344