Notifikation (Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG).

Maria Luisa Sotes Erostarbe, Spanien, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz; Auf die Beschwerde vom 29. Januar 2007 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 27. November 2007 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von 4000 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von 4500 Franken verrechnet, womit der Beschwerdeführerin 500 Franken aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind.

5. Februar 2008

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2008-0243

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