Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. November 20082, beschliesst: Art. 1 Der Notenaustausch vom 28. März 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 20063 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird genehmigt.

1

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu informieren.

2

Art. 2 Mit diesem Bundesbeschluss wird das Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG) in der Fassung gemäss Beilage angenommen.

1 2 3 4

SR 101 BBl 2008 9061 ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89 SR 0.360.268.1

2008-1307

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Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden. BB

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.

2

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Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden. BB

Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten

Beilage

(Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung5, in Ausführung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 20066 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Rahmenbeschluss), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. November 20087, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1

2

5 6 7

Gegenstand

Um den Rahmenbeschluss umzusetzen, regelt das nachfolgende Gesetz: a.

die Modalitäten des Informationsaustauschs auf Anfrage zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und den Strafverfolgungsbehörden der Staaten, die mit der Schweiz über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen verbunden sind (Schengen-Staaten), zum Zweck der Verhütung und Verfolgung strafbarer Handlungen, sofern in einem Spezialgesetz oder in einem Abkommen vorgesehen ist, dass Daten zwischen den genannten Behörden und zu den genannten Zwecken ausgetauscht werden dürfen;

b.

die Bedingungen und die Modalitäten, die für den spontanen Austausch von Informationen zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und den Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten zum Zweck der Verhütung und Verfolgung strafbarer Handlungen gelten.

Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 2 aufgeführt.

SR 101 ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89 BBl 2008 9061

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Vorbehalten bleiben die Bestimmungen: a.

des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19818;

b.

internationaler Übereinkommen über die Amts- und die Rechtshilfe in Strafsachen.

Dieses Gesetz lässt weitergehende Pflichten im Bereich der Amtshilfe und die günstigeren Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen der Schweiz und einzelnen oder mehreren Schengen-Staaten über Zusammenarbeit unberührt.

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Art. 2

Informationen und Datenschutz

Informationen nach diesem Gesetz umfassen alle Arten von Daten, die bei Strafverfolgungsbehörden vorhanden sind.

1

Informationsersuchen, welche die Anwendung prozessualen Zwangs erfordern oder Informationen betreffen, die vom innerstaatlichen Recht geschützt sind, wird nicht entsprochen.

2

Die Bearbeitung von Informationen nach diesem Gesetz unterliegt dem Datenschutzrecht des Bundes und der Kantone.

3

Art. 3

Strafverfolgungsbehörden des Bundes

Als Strafverfolgungsbehörden des Bundes nach diesem Gesetz gelten Behörden, die gemäss Bundesrecht befugt sind, zur Verfolgung und Verhütung von Straftaten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmassnahmen zu ergreifen.

1

Sämtliche Behörden, welche Verwaltungsstrafverfahren durchführen, sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.

2

Art. 4

Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten

Als zuständige Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten gelten die Behörden nach Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses.

Art. 5

Kommunikationswege und Anlaufstellen

Der Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten erfolgt über die für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung verfügbaren Kanäle.

1

Das Bundesamt für Polizei kann als zentrale Anlaufstelle für andere Strafverfolgungsbehörden auftreten.

2

8

SR 351.1

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Art. 6

Gleichbehandlung

Für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten dürfen nicht strengere Regeln gelten als für die Weitergabe an schweizerische Strafverfolgungsbehörden.

1

Spezialgesetze, die strengere Regeln für die Weitergabe an ausländische Strafverfolgungsbehörden vorsehen, finden auf die Weitergabe an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten keine Anwendung.

2

2. Abschnitt: Informationsaustausch Art. 7

Informationsaustausch ohne Ersuchen

Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes stellen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Schengen-Staaten die in Artikel 2 dieses Gesetzes definierten Informationen, die für die Verhütung und Verfolgung der in Anhang 1 aufgezählten Straftaten von Bedeutung sein könnten, unaufgefordert zur Verfügung.

1

Diese Informationen werden mittels des Formblatts gemäss Artikel 9 weitergeleitet.

2

Art. 8 1

2

Inhalt und Form der Ersuchen

Informationsersuchen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten: a.

die ersuchende Stelle;

b.

die Informationen, um die ersucht wird;

c.

den Zweck, zu dem die Informationen erbeten werden;

d.

eine kurze Umschreibung des wesentlichen Sachverhalts;

e.

allfällige Beschränkungen der Verwendung der im Ersuchen enthaltenen Informationen;

f.

allenfalls den Hinweis, dass die Bearbeitung dringlich ist.

Für Informationsersuchen ist das entsprechende Formular zu verwenden.

Art. 9

Beantwortung

Für die Beantwortung von Informationsersuchen ist das entsprechende Formular zu verwenden.

1

2 Erhält eine Behörde ein Ersuchen und ist sie dafür nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen von Amtes wegen weiter.

Die Weiterleitung von Ersuchen, die Verweigerung von Informationen und die Verzögerung bei der Beantwortung sind auf dem Formular nach Absatz 1 zu begründen.

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Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden. BB

Ist die Zustimmung einer Justizbehörde nötig, so fordert die ersuchte Strafverfolgungsbehörde diese Zustimmung von Amtes wegen an.

4

Die Behörde, die Informationen übermittelt, muss diese mit Verwendungsbeschränkungen versehen, soweit eine spezialgesetzliche Bestimmung dies vorsieht.

5

Art. 10

Formulare

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement legt je ein Formular fest: a.

für die Informationsersuchen;

b.

für die Beantwortung von Informationsersuchen einschliesslich der Begründung der Weiterleitung eines Ersuchens, der Verweigerung von Informationen und der Verzögerung bei der Beantwortung.

Art. 11

Fristen

Betreffen die erbetenen Informationen eine Straftat nach Anhang 1 und sind sie durch Zugriff auf eine Datenbank unmittelbar verfügbar, so gelten für die Beantwortung des Ersuchens folgende Fristen:

1

a.

acht Stunden bei dringenden Ersuchen;

b.

sieben Tage bei nicht dringenden Ersuchen.

Die Frist gemäss Absatz 1 Buchstabe a kann auf drei Tage ausgedehnt werden; die Ausdehnung muss begründet werden.

2

In allen anderen Fällen muss das Ersuchen innerhalb von vierzehn Tagen beantwortet werden.

3

Art. 12 1

2

Verweigerungsgründe

Der Informationsaustausch kann verweigert werden, wenn: a.

er wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen könnte;

b.

er den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährden könnte; oder

c.

die Informationen, um die ersucht wird, nicht als sachdienlich und erforderlich für die erfolgreiche Verhütung oder Verfolgung einer Straftat erscheinen.

Der Informationsaustausch ist zu verweigern, wenn: a.

die Informationen als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwendet werden sollen;

b.

sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder weniger bedroht ist; oder

c.

der Zugang zu den Informationen und deren Austausch durch eine Justizbehörde genehmigt werden muss und diese die Genehmigung verweigert hat.

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3. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 13

Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes

Der Bundesrat ist ermächtigt, selbstständig Staatsverträge abzuschliessen über die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes, die eine Änderung der in Anhang 1 genannten Straftatbestände bewirken.

1

Er ist ermächtigt, in einer Verordnung geringfügige Änderungen von Anhang 1 festzulegen. Gleichzeitig unterbreitet er dem Parlament eine Botschaft zur Änderung des Gesetzes.

2

Art. 14

Vollzug durch die Kantone

Die Kantone wenden beim Vollzug von Bundesrecht dieses Gesetz an, soweit keine kantonalen Bestimmungen zum Informationsaustausch mit den Schengen-Staaten bestehen.

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Anhang 1 (Art. 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1)

Straftaten nach schweizerischem Recht, die denjenigen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI9 entsprechen oder gleichwertig sind Straftaten nach schweizerischem Recht

RB 2002/584/JI

Tötung (vorsätzliche Tötung, Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Kindestötung), schwere Körperverletzung (Art. 111­114, 116 und 122 StGB10)

vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung

Diebstahl und Raub (Art. 139 Ziff. 3 und Art. 140 StGB)

Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen

Unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Erschleichen einer Leistung (Art. 143, 143bis, 144bis, 147 Abs. 1 und 2 sowie Art. 150 StGB)

Cyberkriminalität

Sabotage Sachbeschädigung, Brandstiftung, Verursachung einer Explosion, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen, Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes, Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 144, 221, 223, 224, 226, 227 und 228 StGB) Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB)

9 10

Betrug

Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

Strafgesetzbuch, SR 311.0

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Straftaten nach schweizerischem Recht

RB 2002/584/JI

Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Check- und Kreditkartenmissbrauch, Zechprellerei, Erschleichen einer Leistung, arglistige Vermögensschädigung, unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe, unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden, Warenfälschung, betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages (Art. 147­150, 151­155, 163 und 170 StGB) Leistungs- und Abgabebetrug gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (Art. 14, Abs. 1 VStR11)

Betrugsdelikte, einschliesslich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 199512 aufgrund von Artikel K3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Warenfälschung (Art. 155 StGB) Markenrechtsverletzung, betrügerischer Markengebrauch, Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben (Art. 61 Abs. 3, Art. 62 Abs. 1 und 2 sowie Art. 64 Abs. 2 MSchG13) Designrechtsverletzung (Art. 41 Abs. 2 DesG14) Urheberrechtsverletzung, Verletzung von verwandten Schutzrechten (Art. 67 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 2 URG15)

Nachahmung und Produktpiraterie

Erpressung (Art. 156 StGB)

Erpressung und Schutzgelderpressung

Erpressung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, Geiselnahme (Art. 156, 181 und 183­185 StGB)

Flugzeug- und Schiffsentführung

Hehlerei (Art. 160 StGB)

Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen

Menschenhandel (Art. 182 StGB)

Menschenhandel

11 12 13 14 15

Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht, SR 313.0 ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

Markenschutzgesetz vom 28. August 1992, SR 232.11 Designgesetz vom 5. Oktober 2001, SR 232.12 Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992, SR 231.1

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Straftaten nach schweizerischem Recht

RB 2002/584/JI

Freiheitsberaubung und Entführung, erschwerende Umstände, Geiselnahme (Art. 183­185 StGB) Verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 2 StGB)

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme

Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen: sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie (Art. 187 und 197 Ziff. 3 StGB)

sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie

Vergewaltigung (Art. 190 StGB)

Vergewaltigung

Brandstiftung (Art. 221 StGB)

Brandstiftung

Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226bis und 226ter StGB) Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen des Kernenergiegesetzes (Art. 88 KEG16)

illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen

Geldfälschung, Geldverfälschung (Art. 240 und 241 StGB)

Geldfälschung, einschliesslich der EuroFälschung

Geldfälschung, Geldverfälschung, in Umlaufsetzen falschen Geldes, Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht, Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 240­244 StGB)

Fälschung von Zahlungsmitteln

Urkundenfälschung, Fälschung von Fälschung von amtlichen Dokumenten Ausweisen, Erschleichung einer falund Handel damit schen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt (Art. 251­253 und Art. 317 Ziff. 1 StGB) Kriminelle Organisation, rechtswidrige Vereinigung (Art. 260ter und 275ter StGB)

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Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

Kernenergiegesetz vom 21. März 2003, SR 732.1

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Straftaten nach schweizerischem Recht

RB 2002/584/JI

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB) Vergehen gemäss Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 und 3 WG17)

illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen

Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB)

Terrorismus

Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB)

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Völkermord (Art. 264 StGB)

Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen

Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)

Wäsche von Erträgen aus Straftaten

Bestechung schweizerischer Amtsträger Korruption (Bestechen, sich bestechen lassen, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme), Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322ter­322septies StGB) Bestechen und sich bestechen lassen und unlauterer Wettbewerb gemäss Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 4a in Verbindung mit Art. 23 UWG18) Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AuG19)

Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt

Strafbestimmung des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport20 (Art. 11f) Vergehen gemäss Lebensmittelgesetz (Art. 47 Abs. 1 und 2 LMG21) Vergehen gemäss Heilmittelgesetz (Art. 86 Abs. 1 und 2 HMG22)

illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern

17 18 19 20 21 22

Waffengesetz vom 20. Juni 1997, SR 514.54 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb, SR 241 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer, SR 142.20 Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport, SR 415.0 Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992, SR 817.0 Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000, SR 812.21

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Straftaten nach schweizerischem Recht

RB 2002/584/JI

Strafbestimmungen gemäss Kulturgüter- illegaler Handel mit Kulturgütern, eintransfergesetz (Art. 24­29 KGTG23) schliesslich Antiquitäten und Kunstgegenstände Vergehen gemäss Stammzellenforschungsgesetz (Art. 24 Abs. 1­3 StFG24) Missbrauch von Keimgut und Handeln ohne Einwilligung oder Bewilligung gemäss Fortpflanzungsmedizingesetz (Art. 32 und 34, FMedG25) Vergehen gemäss Transplantationsgesetz26 (Art. 69 Abs. 1 und 2)

illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe

Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG27)

illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen

Vergehen gemäss Umweltschutzgesetz (Art. 60 Abs. 1 USG28) Vergehen gemäss Gewässerschutzgesetz (Art. 70 Abs. 1 GSchG29) Strafbestimmungen des Strahlenschutzgesetzes (Art. 43 und 43a Abs. 1 StSG30) Strafbestimmungen des Gentechnikgesetzes (Art. 35 Abs. 1 und 2 GTG31)

Umweltkriminalität, einschliesslich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten

23 24 25 26 27 28 29 30 31

Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 2003, SR 444.1 Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dezember 2003, SR 810.31 Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998, SR 810.11 Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 2004, SR 810.21 Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951, SR 812.121 Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983, SR 814.01 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, SR 814.20 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991, SR 814.50 Gentechnikgesetz vom 21. März 2003, SR 814.91

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Anhang 2 (Art. 1 Abs. 2)

Schengen-Assoziierungsabkommen Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:

32 33 34 35 36

a.

Abkommen vom 26. Oktober 200432 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);

b.

Abkommen vom 26. Oktober 200433 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;

c.

Übereinkommen vom 17. Dezember 200434 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

d.

Abkommen vom 28. April 200535 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;

e.

Protokoll vom 28. Februar 200836 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

SR 0.360.268.1 SR 0.360.268.10 SR 0.360.598.1 SR 0.360.314.1 SR 0.360.514.1; noch nicht in Kraft getreten

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