Verfügung betreffend den Geldspielautomaten Golden Bell Version 130 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 25. August 2008: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 7. April 2008 wird der Geldspielautomat Golden Bell Version 130 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten Golden Bell Version 130 ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 14 300 Franken werden der Proms Operating SA auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Nach Abzug des Vorschusses von 8000 Franken verbleibt ein Saldo zugunsten der ESBK von 6300 Franken. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

6.

Zustellung an: ­ Proms Operating SA, Case postale 660, 1701 Fribourg

7.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

9. September 2008

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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2008-2134