Verfügung betreffend abweichende Höchstgeschwindigkeiten beim Nationalstrassenanschluss N4a Baar vom 22. August 2008

Die bestehende Autobahnausfahrt Baar wird von Luzern her via Bypass um einen zusätzlichen Fahrstreifen erweitert. Aus Verkehrssicherheitsgründen verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3bis und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5 und 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeiten (60 km/h) im Bereich des Anschlusses Baar und der anschliessenden Verbindungsstrasse gemäss Signalisations- und Markierungsplan Nr. U/01 - S019-D vom 22. April 2008.

II Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Tiefbauamt des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, 6300 Zug eingesehen werden.

22. August 2008

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

2008-2088

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