Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG).

Pale Ballabani, geb. 24. Dezember 1936, Kosovo, vertr. durch RA Franklin Sedaj, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache-Entscheid insoweit aufgehoben, als die Vorinstanz angewiesen wird, dem Beschwerdeführer einen gemäss Erwägung 5 zu berechnenden Verzugszins auszurichten. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von 500 Franken auszurichten.

15. Juli 2008

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

6050

2008-1743