Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat an der Plenarsitzung vom 22. August 2008 und im Zirkularverfahren vom 3. September 2008, gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 2, 9, 10, 11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen Universität Zürich, Historisches Seminar, Forschungsstelle für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Prof. Dr. phil. Jakob Tanner, Projekt «Internieren und Integrieren. Zwang in der Psychiatrie: Der Fall Zürich 1870­1970 (NFP 51)» betreffend Gesuch vom 11. Juli 2008 für eine Abänderung und Verlängerung der Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: 1. Verlängerung Die am 19. Juli 2001 erteilte und mit Verfügungen vom 19. Juni 2003, vom 25. August 2004, vom 24. August 2005 und vom 18. August 2006 ergänzte Sonderbewilligung gemäss Artikel 321bis StGB sowie Artikel 2 VOBG für das Projekt «Internieren und Integrieren. Zwang in der Psychiatrie: Der Fall Zürich 1870­1970» wird bis 31. Dezember 2009 verlängert.

2. Bewilligungsnehmer Die Sonderbewilligung wird auf Frau Dr. phil. Marietta Meier und Frau lic. phil.

Brigitta Bernet beschränkt. Ihre Schweigepflicht bleibt unverändert bestehen.

3. Umfang der Sonderbewilligung Zum Zwecke der Beendigung der im Rahmen des Projektes nach Ziffer 1 noch laufenden Dissertation bzw. Habilitation wird die seinerzeit der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und deren Poliklinik erteilte Bewilligung zur Einsicht in ihre Klinikakten für die beiden Projektmitarbeiterinnen gemäss Ziffer 2 im gleichen Rahmen beibehalten. Mit der Bewilligungserteilung entsteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.

4. Zweckbindung, Schutz der Daten, Auflagen Die Zweckbindung, die Verantwortlichkeit für den Schutz der bekannt gegebenen Daten und die Auflagen der ursprünglichen Bewilligung gelten unverändert weiter.

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5. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

6. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird dem Bewilligungsnehmer und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

18. November 2008

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Vizepräsident: Rudolf Bruppacher

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