Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 9259 Widersprechende VIVA Music Fernsehen GmbH & Co. KG, Schanzenstrasse 22, D-51063 Köln, CH-Marke Nr. 419 073 «VIVA» gegen Widerspruchsgegnerin K-Telecom Closed Joint-Stock Company, 4/1 Argishti Str., YEREVAN (AM), IR-Marke Nr. 923 218 «VIVAcell» (fig.).

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 29. Juli 2008 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 9259 wird gutgeheissen. Der angefochtenen internationalen Registrierung Nr. 923 218 «VIVAcell» (fig.) wird der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert.

3.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

4.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden 1800 Franken (inkl.

Widerspruchsgebühr) zu vergüten.

5.

Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich eröffnet und der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

30. Juni 2008

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2008-1990

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