Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung» vom 21. Dezember 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 28. Juli 2004 eingereichten Volksinitiative «Für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung»2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 20053, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative vom 28. Juli 2004 «Für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Sie lautet:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 117a 1

Krankenversicherung (neu)

Die Krankenversicherung beruht auf: a.

der Grundversicherung nach Sozialversicherungsrecht, welche die Kosten für medizinische und pflegerische Leistungen trägt, die der Schmerzlinderung, Heilung und Reintegration dienen, zweckmässig und wirtschaftlich sind, und deren Wirksamkeit von der Wissenschaft anerkannt ist;

b.

der Zusatzversicherung nach Privatversicherungsrecht.

Grundversicherer und Leistungserbringer schliessen Leistungsverträge ab, die den Bedürfnissen der Versicherten entsprechen.

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Grundversicherer dürfen nicht an Leistungserbringern und Leistungserbringer nicht an Grundversicherern beteiligt sein.

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Die Grundversicherung wird finanziert durch Beiträge des Bundes und der Kantone von zusammen höchstens 50 Prozent sowie durch Beiträge der Versicherten.

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Bund und Kantone leisten ihre Beiträge an die Grundversicherer.

SR 101 BBl 2004 4717 BBl 2005 4315

2005-1108

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Volksinitiative «für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung». BB

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 2 (neu) 2. Übergangsbestimmung zu Artikel 117a (Krankenversicherung) Die Bestimmungen des neuen Artikels 117a treten 3 Jahre nach ihrer Annahme durch Volk und Stände in Kraft. Der Bundesrat erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen auf dem Verordnungswege, bis sie durch die Gesetzgebung abgelöst werden. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 117a können die Versicherten bei ihrem Grundversicherer die Differenz zum bisherigen Leistungsumfang im Rahmen der Zusatzversicherung ohne Vorbehalte versichern.

Art. 2 Gleichzeitig wird Volk und Ständen ein Gegenentwurf der Bundesversammlung «Für Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Krankenversicherung» zur Abstimmung unterbreitet.

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Der Gegenentwurf ändert die Bundesverfassung wie folgt:

Art. 117 1

Unfallversicherung

Der Bund erlässt Vorschriften über die Unfallversicherung.

Er kann die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären.

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Art. 117a 1

Krankenversicherung (neu)

Der Bund erlässt Vorschriften über die Krankenversicherung.

Die Krankenversicherung beinhaltet eine Krankenpflegeversicherung; sie kann auch eine Taggeldversicherung beinhalten. Die Krankenpflegeversicherung sieht Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft vor; sie kann auch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und Unfall vorsehen.

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Beim Erlass der Vorschriften beachtet der Bund folgende Grundsätze: a.

Die Leistungen der Krankenpflege müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein.

b.

Die Krankenversicherung richtet sich nach den Prinzipien des Wettbewerbs und der Transparenz. Die Eigenverantwortung der Versicherten wird gefördert.

c.

Versicherer, die im Rahmen der Krankenversicherung tätig sein wollen, bedürfen einer Zulassung.

d.

Die Voraussetzungen, unter denen Leistungserbringer zulasten der Krankenpflegeversicherung tätig sein können, werden so festgelegt, dass eine quali-

Volksinitiative «für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung». BB

tativ hochstehende Leistungserbringung und der Wettbewerb gewährleistet sind.

Der Bund kann die Krankenversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären. Im Falle einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung können die versicherungspflichtigen Personen frei wählen unter den zugelassenen Krankenversicherern und den Leistungserbringern, die zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung zugelassen sind.

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Bund und Kantone sorgen bei der Durchführung der Krankenversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemeinsam für eine Gesundheitsversorgung von hoher Qualität und Wirtschaftlichkeit und koordinieren ihre Massnahmen.

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Die Krankenpflegeversicherung wird finanziert über die Prämien und die Kostenbeteiligungen der Versicherten sowie über öffentliche Beiträge, die demjenigen Träger ausgerichtet werden, der die Leistungen vergütet. Bund und Kantone sehen Prämienverbilligungen vor; dabei tragen sie der wirtschaftlichen Lage der Versicherten Rechnung.

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Art. 3 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen und den Gegenentwurf anzunehmen.

Ständerat, 21. Dezember 2007

Nationalrat, 21. Dezember 2007

Der Präsident: Christoffel Brändli Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: André Bugnon Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz

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Volksinitiative «für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung». BB

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