Ablauf der Referendumsfrist: 6. November 2008
Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) (Verfahren im Kanton/Beschwerde vor einem kantonalen Gericht) Änderung vom 21. Dezember 2007 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 27. Oktober 20051 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 2. Dezember 20052 beschliesst: I Das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 19523 wird wie folgt geändert: Art. 15a Verfahren im Kanton
Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
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Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird.
Art. 15b
Begründungspflicht
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Schutz der Privatsphäre
1
Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen.
2
Die Stimmberechtigten können ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde.
Art. 15c
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Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde die Privatsphäre beachtet wird.
BBl 2005 6941 BBl 2005 7125 SR 141.0
2005-2877
6151
Bürgerrechtsgesetz
2
Den Stimmberechtigten sind die folgenden Daten bekannt zu geben: a.
Staatsangehörigkeit;
b.
Wohnsitzdauer;
c.
Angaben, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der Integration in die schweizerischen Verhältnisse.
Die Kantone berücksichtigen bei der Auswahl der Daten nach Absatz 2 den Adressatenkreis.
3
Art. 50 Beschwerde vor einem kantonalen Gericht
Die Kantone setzen Gerichtsbehörden ein, die als letzte kantonale Instanzen Beschwerden gegen ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung beurteilen.
Art. 51 Randtitel
Beschwerde auf Bundesebene
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Das Gesetz ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Für demokratische Einbürgerungen» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.4
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3
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 21. Dezember 2007
Nationalrat, 21. Dezember 2007
Der Präsident: Christoffel Brändli Der Sekretär: Christoph Lanz
Der Präsident: André Bugnon Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 29. Juli 20085 Ablauf der Referendumsfrist: 6. November 2008
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Die Volksinitiative ist in der Volksabstimmung vom 1. Juni 2008 abgelehnt worden (BBl 2008 6161).
BBl 2008 6151
6152