Verfügung betreffend abweichende Höchstgeschwindigkeiten auf der Nationalstrasse N8 vom 12. August 2008

Der Tunnel Zollhaus schliesst die Lücke zwischen den beiden bestehenden Tunneln Sachseln und Giswil.

Aus Verkehrssicherheitsgründen verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5 und 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792: I Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeiten von 100 km/h auf 80 km/h auf der Nationalstrasse N8 (Autostrasse) im Bereich Anschluss Giswil-Nord bis Tunnel Sachseln gemäss den eingereichen Unterlagen.

II Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Hoch- und Tiefbauamt des Kantons Obwalden, Flüelistrasse 3, 6061 Sarnen eingesehen werden.

12. August 2008

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

1 2

SR 741.01 SR 741.21

2008-2031

7263