Mitteilung (Art. 11 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG) Es wird Dusan Cvetkovic, 1952, Kobilje, RS-12213 Bozevac, Serbien, Folgendes mitgeteilt: «Diese Verfügung ersetzt allfällig früher zugestellte Zahlungsaufforderungen.

Dusan Cvetkovic wird aufgefordert, spätestens innert 20 Tagen ab Publikation dieser Mitteilung einen Kostenvorschuss von 500 Franken einzuzahlen.

Der Betrag ist innerhalb der Frist in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Gerichtskasse (Postkonto 60-1102-7) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder ­ bei Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Post oder an eine Bank ­ einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden/Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG).

Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gilt nicht als Rückzug des Rechtsmittels; dieser muss schriftlich erklärt werden.

Hinweis: Das Vernehmlassungsverfahren wird erst nach rechtzeitigem Eingang des Kostenvorschusses durchgeführt.»

19. Februar 2008

Im Auftrag des Präsidiums Die Bundesgerichtskanzlei

2008-0506

1335