Verfügung über eine Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für PC-21 Trainingsräume vom 26. August 2008

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Die Lufträume über den Gebieten Hohgant und Speer werden für das Training der Piloten der Luftwaffe mit Turbopropflugzeugen (z.B. PC-21) während bestimmten Zeiträumen jeweils in ein Flugbeschränkungsgebiet umklassiert (LS-R2 Hohgant und LS-R3 Speer).

Falls das Flugbeschränkungsgebiet aktiviert ist, sind Flüge nach Sichtflugregeln mit zivilen Luftfahrzeugen untersagt. Vorbehalten bleiben Such- und Rettungsflüge sowie dringende Ambulanzflüge gemäss den festgelegten Verfahren nach Koordination mit den zuständigen Flugsicherungsstellen. Flüge nach Instrumentenflugregeln sind nach Koordination mit den zuständigen Flugsicherungsstellen entsprechend den festgelegten Verfahren möglich, sofern es die Trainingsaktivitäten erlauben.

Falls das Flugbeschränkungsgebiet nicht aktiviert ist, gelten die Regeln der umgebenden Luftraumklassen G und E bzw. die publizierten Kontrollzonen (CTR) und Nahkontrollbezirke (TMA).

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 13a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR; SR 748.121.11) Flugbeschränkungsgebiete festlegen.

Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Inhalt der Verfügung:

Die Luftraumstruktur der Schweiz 2008 wird wie folgt geändert: Zeitraum: Montag­Freitag, zwischen 07.30­12.05 und 13.15­17.05 (Lokalzeit).

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2008-1978

Die genauen, täglichen Aktivierungszeiten werden mittels NOTAM spätestens am Vortag bekannt gegeben.

Zusätzlich werden sie auf der Karte der Koordinationsstelle für Schiessen und Flugsicherung (KOSIF) visualisiert dargestellt.

Höhenband: Zwischen Flugfläche 100 (3050 m.ü.M.) bis auf eine Höhe von Flugfläche 130 (3950 m.ü.M.)

Koordinaten der Flugbeschränkungsgebiete: LS-R2 Hohgant: N464715.621 / E0080228.320 N464715.624 / E0080053.368 N464523.335 / E0075729.397 N464420.626 / E0074004.482 N464916.774 / E0073546.049 N470229.167 / E0080009.952 N470254.863 / E0080127.518 N470304.484 / E0080936.674 N465753.420 / E0081937.523 N465546.585 / E0082027.149 N465627.905 / E0082358.595 N464316.108 / E0082554.348 LS-R3 Speer: N471122.755 / E0090301.305 N470252.959 / E0090410.045 N470257.179 / E0092905.658 N471838.551 / E0093458.915 N471845.486 / E0091814.662 N471624.757 / E0090933.983 Adressatenkreis:

Die vorliegende Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung mit Begründung kann beim BAZL per Post (Sektion Luftraum, 3003 Bern) oder per E-Mail (info@bazl.admin.ch) bezogen werden.

Eine Kopie der Verfügung geht zur Kenntnis an den Chef Luftwaffenstab, die Kantonsregierungen, über deren Gebiet die Flugbeschränkungsgebiete liegen, und an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein.

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Gültigkeitsdauer:

Die Verfügung tritt am 21. August 2008 in Kraft. Sie gilt bis am 20. August 2009.

Rechtsmittel:

Gegen die Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die Publikation im Bundesblatt folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Allfälligen Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

26. August 2008

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Raymond Cron

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