Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt
Entwurf
(Finanzhaushaltgesetz, FHG) Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. September 20081, beschliesst: I Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20052 wird wie folgt geändert: Art. 16 Abs. 1 Nach Genehmigung der Staatsrechnung wird der Höchstbetrag für die Gesamtausgaben des Vorjahres aufgrund der tatsächlich erzielten ordentlichen Einnahmen berichtigt.
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Art. 17a (neu)
Amortisationskonto
In der Staatsrechnung ausgewiesene ausserordentliche Einnahmen oder Ausgaben werden einem ausserhalb der Staatsrechnung geführten Amortisationskonto gutgeschrieben oder belastet.
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Nicht auf das Amortisationskonto gebucht werden jedoch: a.
ausserordentliche Einnahmen mit gesetzlicher Zweckbindung;
b.
ausserordentliche Ausgaben, die durch Einnahmen nach Buchstabe a gedeckt sind.
Art. 17b (neu)
Fehlbeträge des Amortisationskontos
Ein Fehlbetrag des Amortisationskontos im vergangenen Rechnungsjahr wird innerhalb der folgenden 6 Rechnungsjahre durch Kürzung der nach Artikel 13 oder 15 festzulegenden Höchstbeträge ausgeglichen.
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Erhöht sich der Fehlbetrag des Amortisationskontos um mehr als 0,5 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung, so beginnt die Frist nach Absatz 1 neu zu laufen.
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Die Pflicht zum Ausgleich des Amortisationskontos ist aufgeschoben, bis ein Fehlbetrag des Ausgleichskontos nach Artikel 17 beseitigt ist.
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BBl 2008 8491 SR 611.0
2008-2073
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Finanzhaushaltgesetz
Über das Ausmass der Kürzungen beschliesst die Bundesversammlung jährlich bei der Verabschiedung des Voranschlags.
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Art. 17c (neu)
Vorsorgliche Einsparungen
Zum Ausgleich voraussehbarer Fehlbeträge des Amortisationskontos kann die Bundesversammlung bei der Verabschiedung des Voranschlags die nach Artikel 13 oder 15 festzulegenden Höchstbeträge kürzen.
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Die Kürzung setzt voraus, dass das Ausgleichskonto nach Artikel 16 mindestens ausgeglichen ist.
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Art. 17d (neu)
Gutschriften auf das Amortisationskonto
Kürzungen nach Artikel 17b Absatz 1 oder 17c werden dem Amortisationskonto gutgeschrieben, soweit die Gutschrift das Ausgleichskonto nicht belastet.
Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Kürzungen nach Artikel 17, 17b Absatz 1 oder 17c setzt der Bundesrat wie folgt um:
Art. 66
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
Beim Inkrafttreten dieser Änderung reduziert sich der Stand des Ausgleichskontos nach Artikel 16 Absatz 2 um ... Milliarden Franken.
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2 Artikel 17a ist auf alle ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben des beim Inkrafttreten laufenden Rechnungsjahres anwendbar.
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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