Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2007­2011

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung1 und auf Artikel 146 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 23. Januar 20083, beschliesst:

1. Abschnitt: Politische Leitlinien der Legislaturplanung Art. 1 Die Politik des Bundes richtet sich in der Legislaturperiode 2007­2011 nach folgenden Leitlinien: 1.

den Wirtschaftsstandort Schweiz stärken (2. Abschnitt)

2.

die Sicherheit gewährleisten (3. Abschnitt)

3.

die gesellschaftliche Kohäsion stärken (4. Abschnitt)

4.

die Ressourcen nachhaltig nutzen (5. Abschnitt)

5.

die Stellung der Schweiz in einer vernetzten Welt festigen (6. Abschnitt)

2. Abschnitt: Den Wirtschaftsstandort Schweiz stärken Art. 2

Ziel 1: Wettbewerb im Binnenmarkt verstärken und Rahmenbedingungen verbessern

Zur Erreichung des Ziels 1 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden:

1 2 3 4 5

1.

Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse

2.

Revision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19945 über das öffentliche Beschaffungswesen

3.

Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2012

SR 101 SR 171.10 BBl 2008 753 SR 946.51 SR 172.056.1

2007-1765

833

Legislaturplanung 2007­2011. BB

4.

Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19826

5.

Ausbau des Netzes von Freihandelsabkommen mit Partnern ausserhalb der EU

6.

Engagement im Rahmen der WTO-Doha-Runde

7.

Administrative Entlastung der Unternehmen

8.

Einführung einer einheitlichen Unternehmens-Identifikationsnummer UID

9.

Verbesserung des Schutzes der Marke «Schweiz»

10. Kredite für die Standortförderung 2012­2015 11. Verbesserte Rahmenbedingungen für den Finanzsektor Art. 3

Ziel 2: Bildung, Forschung und Innovation fördern

Zur Erreichung des Ziels 2 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 12. Schaffung des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich 13. Revision des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 19837 14. Finanzierungsbeschlüsse im Rahmen der Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2012­2015 15. Schaffung eines Bundesgesetzes über gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz 16. Schaffung eines Bundesgesetzes über die Weiterbildung Art. 4

Ziel 3: Handlungsfähigkeit des Staates und Attraktivität des Steuersystems stärken: Ausgleich des Bundeshaushalts nachhaltig sicherstellen und Steuerreformen weiterführen

Zur Erreichung des Ziels 3 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 17. Ergänzungsregel zur Schuldenbremse 18. Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes 19. Vereinfachung des Systems der Mehrwertsteuer 20. Systementscheid bei Ehepaar- und Familienbesteuerung 21. Überprüfung und Verbesserung der Wirksamkeit des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20038 über den Finanz- und Lastenausgleich 22. Sanierung der Pensionskasse der SBB 23. Revision des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20009

6 7 8 9

834

SR 837 SR 420.1 SR 613.2 SR 172.220.1

Legislaturplanung 2007­2011. BB

24. Umsetzung der Strategie «E-Government Schweiz» 25. Erarbeitung eines Aktionsplans für den standardisierten Umgang mit elektronischen Daten und Dokumenten in der Bundesverwaltung Art. 5

Ziel 4: Leistungsfähigkeit und Nutzung der Infrastruktur optimieren

Zur Erreichung des Ziels 4 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 26. Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz und Ausbau des Agglomerationsverkehrs 27. Revision des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 196010 über das Nationalstrassennetz 28. Schaffung der Voraussetzungen für Versuche mit «Road Pricing» in städtischen Gebieten 29. Weiterführung der Bahnreform 30. Erarbeitung von Erweiterungsoptionen für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur 31. Revision des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194811 32. Öffnung des Postmarktes und Sicherstellung der Grundversorgung 33. Bericht zur Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG

3. Abschnitt: Die Sicherheit gewährleisten Art. 6

Ziel 5: Der Gewaltanwendung und der Kriminalität vorbeugen und diese bekämpfen

Zur Erreichung des Ziels 5 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 34. Erneuerung des Polizeirechts auf Stufe Bund 35. Neuregelung der Organisation der Strafbehörden des Bundes 36. Überprüfung der Kohärenz der Strafbestimmungen des Bundesrechts Art. 7

Ziel 6: Internationale Zusammenarbeit im Justiz- und Polizeibereich verstärken

Zur Erreichung des Ziels 6 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 37. Anpassungen des schweizerischen Rechts an die zukünftigen Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes (Schengen-Acquis) 38. Intensivierung der Zusammenarbeit mit der EU im justiziellen Bereich

10 11

SR 725.113.11 SR 748.0

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Legislaturplanung 2007­2011. BB

39. Ausbau der bilateralen Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität Art. 8

Ziel 7: Sicherheitspolitik umsetzen

Zur Erreichung des Ziels 7 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 40. Revision des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 199512 und des Bundesgesetzes vom 12. Juni 195913 über die Wehrpflichtersatzabgabe 41. Tiger-Teilersatz 42. Änderung des Militärgesetzes vom 3. Februar 199514 43. Bericht des Bundesrates über die sicherheitspolitische Strategie 44. Schaffung eines Sicherheitsdepartements

4. Abschnitt: Die gesellschaftliche Kohäsion stärken Art. 9

Ziel 8: Sozialwerke sanieren und sichern

Zur Erreichung des Ziels 8 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 45. Anpassung der Altersvorsorge an die demografische Entwicklung 46. Umsetzung der 5. IV-Revision 47. Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen Art. 10

Ziel 9: Gesundheitskosten eindämmen ­ Gesundheit fördern

Zur Erreichung des Ziels 9 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 48. Kosteneindämmung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung 49. gesetzliche Neuregelung von Prävention und Gesundheitsförderung 50. Stärkung der Gesundheit der Bevölkerung mittels nationaler Präventionsprogramme Art. 11

Ziel 10: Gesellschaftlichen Zusammenhalt fördern

Zur Erreichung des Ziels 10 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 51. Entwicklung einer Strategie zur Bekämpfung der Armut 52. Berichte betreffend Jugendgewalt und Gewalt im sozialen Nahraum

12 13 14

836

SR 824.0 SR 661 SR 510.10

Legislaturplanung 2007­2011. BB

5. Abschnitt: Die Ressourcen nachhaltig nutzen Art. 12

Ziel 11: Energieversorgung sicherstellen

Zur Erreichung des Ziels 11 soll folgende Massnahme ergriffen werden: 53. Umsetzung der Energiestrategie Art. 13

Ziel 12: Schonender Umgang mit den natürlichen Ressourcen

Zur Erreichung des Ziels 12 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 54. langfristige Finanzierung von Präventionsmassnahmen gegen Naturgefahren 55. Entwicklung einer Klimapolitik nach 2012 56. Revision des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197915 57. Aktionsplan «Nachhaltige Entwicklung 2012­2015»

6. Abschnitt: Die Stellung der Schweiz in einer vernetzten Welt festigen Art. 14

Ziel 13: Konsolidierung der Beziehungen zur EU

Zur Erreichung des Ziels 13 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 58. Weiterführung des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU nach 2009 59. Erweiterung des Personenfreizügigkeitsabkommens auf Rumänien und Bulgarien 60. Beitrag der Schweiz an Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten Europäischen Union 61. Änderung des Güterverkehrsabkommens 62. Verhandlungen mit der EU über ein Gesundheitsabkommen 63. Freihandelsabkommen mit der EU im Agrar- und Lebensmittelbereich Art. 15

Ziel 14: Multilaterales Regelwerk gestalten

Zur Erreichung des Ziels 14 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 64. Botschaft zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte behinderter Menschen 65. Botschaft zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen 66. UNO-Seerechtsübereinkommen sowie das Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens 15

SR 700

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Art. 16

Ziel 15: Friedensförderung und Konfliktprävention

Zur Erreichung des Ziels 15 soll folgende Massnahme ergriffen werden: 67. Botschaft über die Weiterführung von Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte 2012­2015 Art. 17

Ziel 16: Armutsreduktion

Zur Erreichung des Ziels 16 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 68. Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS 2011­2015 69. Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern 2008­2011 70. Botschaft über die Weiterführung der Finanzierung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit 2008­2012 71. Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft 2011­2016

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 18

Umsetzung der Legislaturplanung

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig die zur Erreichung der Ziele notwendigen Erlassentwürfe.

1

Er legt jeweils in seinen Jahreszielen dar, wann welche Botschaften unterbreitet werden sollen.

2

Art. 19

Zielerreichung

Zur Überprüfung der Zielerreichung dienen die im Anhang 3 zur Botschaft aufgelisteten Indikatoren.

1

2

Der Geschäftsbericht des Bundesrates orientiert über die Zielerreichung.

Art. 20

Referendum

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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