Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Wiedererwägung der Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 22. November 20061 vom 12. August 2008

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren und die Verordnung vom 18. Mai 20053 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV), verfügt:

Die folgenden ausländischen Pflanzenschutzmittel, die mit Allgemeinverfügung vom 22. November 2006 in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen wurden, erfüllen die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a PSMV nicht mehr und werden aus der Liste gestrichen.

Monceren 250 SC

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3203 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 8192 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Bayer Cropscience S.R.L

Monceren Flüssigbeize

Schweizerische Zulassungsnummer: D-3839 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 3772-00 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Bayer Cropscience Deutschland GmbH

Monceren L

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3854 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 8600028 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Bayer Crop Science France

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BBl 2006 9589 SR 172.021 SR 916.161

2008-1939

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Monceren Flüssigbeize

Schweizerische Zulassungsnummer: A-3100 Herkunftsland: Oesterreich Ausländische Zulassungsnummer: 2731/0 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Bayer Austria GmbH

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

12. August 2008

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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