Fernmeldegesetz

Notifikation einer Gebührenverfügung Das Bundesamt für Kommunikation hat am 26. Juni 2008 in Sachen Vectone Carrier Services Ltd, vormals: c/o Korach Simonius Hayer, Seehofstrasse 4, 8032 Zürich, zurzeit unbekannten Aufenthalts betreffend jährlicher Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit der Zuteilung und Verwaltung von Adressierungselemente verfügt: 1.

Der Inhaberin oder dem Inhaber werden die aus der beiliegenden Rechnung ersichtlichen Gebühren auferlegt.

2.

Die Inhaberin oder der Inhaber wird verpflichtet, den entsprechenden Betrag fristgemäss zu begleichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung im Bundesblatt schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Bundesamt für Kommunikation Die Verfügung kann von der Adressatin/dem Adressaten angefordert werden bei: Bundesamt für Kommunikation Nummerierung und Adressierung Zukunftstrasse 44 2501 Biel Telefon +41 (0)32 327 55 11 Fax direkt +41 (0)32 327 55 49

2008-1717

5911