Notifikation (Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG).

Jevremovic Radovan, geb. 5. April 1941, serbische Staatsangehörigkeit, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz; Auf die Beschwerde vom 28. März 2007 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 6. Oktober 2008 entschieden.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

21. Oktober 2008

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

8600

2008-2531