Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG) Ramirez José, früher wohnhaft in Rigistrasse 10, 6020 Emmenbrücke, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes; Auf die Beschwerde vom 8. Januar 2007 hin hat das Bundesamt für Kommunikation am 3. Juni 2008 entschieden:

1.

Die Beschwerde von Herrn José Ramirez wird abgewiesen. Herr José Ramirez unterliegt für das dritte und vierte Quartal 2005, und für das erste Quartal 2006 den privaten Radio- und Fernsehempfangsgebühren.

2.

Der in der Betreibung Nr. 20607076 des Betreibungsamtes Emmen erhobene Rechtsvorschlag wird für nachfolgende Forderungen beseitigt: ­ Empfangsgebühren für die Rechnungen vom 1. Juli 2005, 3. Oktober 2005 und 3. Januar 2006 in der Höhe von jeweils 112.60 Franken, insgesamt 337.80 Franken; ­ Mahngebühren von 15 Franken; ­ Betreibungsgebühren von 20 Franken.

3.

Herr José Ramirez trägt die Verfahrenskosten dieses Entscheides von 200 Franken, zahlbar innert 30 Tagen.

17. Juni 2008

2008-1463

Bundesamt für Kommunikation

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