Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds der Organisation der Arbeitswelt AgriAliForm vom 28. Oktober 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds der Organisation der Arbeitswelt AgriAliForm (OdA AgriAliForm) gemäss dem Reglement vom 24. April 20082 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 Der Berufsbildungsfonds finanziert Leistungen im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung sowie der berufsorientierten Weiterbildung.

1

2

Es sind dies konkret: a.

1 2

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung. Dieses System umfasst insbesondere Analysen, Entwicklungen, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung und Controlling. Dazu gehören insbesondere: 1. Verordnungen über die berufliche Grundbildung und Prüfungsordnungen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung; 2. Dokumente und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung; 3. Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den von der OdA AgriAliForm betreuten Bildungsangeboten, Koordination und Aufsicht der Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung; 4. Aufwendungen für anerkannte Qualifikationsverfahren; 5. Förderung und Sicherstellung des Lehrstellenangebots;

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 224 vom 18. November 2008, veröffentlicht.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds der Organisation der Arbeitswelt AgriAliForm. BRB

6.

7.

b.

Aus- und Weiterbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und der Instruktorinnen und Instruktoren der überbetrieblichen Kurse; Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwandes der OdA AgriAliForm, ihrer Mitglieder Association des groupements et organisations romands de l`agriculture, Vereinigung Schweizer Weinhandel, Aviforum, BioSuisse, Schweizerischer Weinbauernverband, Schweizerischer Bauernverband, Schweizerischer Bäuerinnen- und Landfrauenverband, Schweizerischer Obstbauernverband und Verband schweizerischer Gemüseproduzenten sowie von deren Mitgliedorganisationen; es werden Kosten gedeckt, die in Zusammenhang mit der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung stehen;

Planung, Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse;

c.

Nachwuchswerbung und -förderung in allen Bereichen der Berufsbildung;

d.

Förderung der höheren Berufsbildung.

Art. 3 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Sie gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, die branchentypische Arbeitsverhältnisse mit Personen in Berufen aufweisen, die durch die OdA AgriAliForm betreut werden. Namentlich sind dies:

2

a.

Landwirtschaftsbetriebe;

b.

landwirtschaftliche Spezialbetriebe wie Gemüse-, Obst-, Rebbau- und Geflügelhaltungsbetriebe;

c.

Betriebe der Weinbereitung und Abfüllung.

Art. 4 Jeder Betrieb, der branchentypische Arbeitsverhältnisse gemäss Artikel 3 Absatz 2 aufweist, ist verpflichtet, seinen Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu bezahlen.

1

Grundlage der Berechnung der Beiträge ist die Fläche des jeweiligen Betriebes oder Betriebsteils gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b.

2

Für die Betriebe gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c werden die Beiträge pro Betrieb erhoben.

3

4

Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.

5

Es gelten folgende Maximalansätze: a.

für Betriebe gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b:

Fr.

b.

pro Betrieb gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c:

Fr. 200.­/Jahr

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4.­/ha

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Art. 5 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge ist gemäss Artikel 60 BBG und Artikel 68 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 Rechenschaft abzulegen.

Art. 6 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

3

Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.

28. Oktober 2008

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3

SR 412.101

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