Service Level Agreement Gesundheitsprüfung (SLA G)

Anhang III

zum Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

2007-1964

5991

SLA 1

Gesundheitsprüfung Gegenstand

Das vorliegende SLA Gesundheitsprüfung (SLA G) bildet Bestandteil des Anschlussvertrages vom 15. Juni 2007. Es regelt: a.

die von PUBLICA zu Gunsten des Arbeitgebers zu erbringenden Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitsprüfung;

b.

die vom Arbeitgeber dafür zu bezahlenden Kosten und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozess Gesundheitsprüfung entstehenden Arbeitgeberpflichten.

2

Durchführung von Gesundheitsprüfungen

Für eintretende Versicherte sowie Versicherte, die eine dauernde Erhöhung des Jahreslohnes von mindestens 40 000 Franken erhalten, und eine Risikosumme von mehr als einer Million Franken aufweisen, ordnet PUBLICA nach Artikel 15 des Vorsorgereglements für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) eine Gesundheitsprüfung an.

3

Dienstleistungen von PUBLICA

3.1

Versicherungsadministration

a.

Ermittlung der Risikosumme nach Ziffer 2;

b.

Bearbeiten der Personendaten der Versicherten;

c.

Überprüfen des Fragebogens;

d.

Separates Führen der Dossiers im Bereich Gesundheitsprüfung;

e.

Berechnung der Risikokennzahlen;

f.

Führen der individuellen Gesundheitsvorbehalte;

g.

Führen der Korrespondenz (Versicherte, Ärzte und Ärztinnen, Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen, Arbeitgeber);

h.

Führen von Prozessen, die im Zusammenhang mit der Gesundheitsprüfung stehen;

i.

Entwicklung und Optimierung des Arbeitsprozesses im Auftrag des Arbeitgebers.

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3.2

Informationsdienstleistungen

a.

Erstellen von Broschüren und Merkblättern zum Thema Gesundheitsprüfung;

b.

Bedarfsgerechte Schulung des HR-Personals beim Arbeitgeber im Bereich Gesundheitsprüfung.

4

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber verpflichtet sich: a.

neu eintretende oder versicherte Personen über die Möglichkeit zu informieren, dass und unter welchen Voraussetzungen durch PUBLICA eine Gesundheitsprüfung angeordnet und ein Gesundheitsvorbehalt angebracht werden kann;

b.

sein HR-Personal über die Durchführung und den Zweck der Gesundheitsprüfung zu informieren.

5

Datenschutz

PUBLICA gewährleistet die Einhaltung der für die Bearbeitung von Personendaten in der Bundesverwaltung massgebenden Bestimmungen der Verordnung vom 3. Juli 20011 über den Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung. Sie stellt zudem sicher, dass nur Mitarbeitende Zugriff auf sensible Informationen haben, die unmittelbar mit der Durchführung der Gesundheitsprüfung betraut sind.

Der Arbeitgeber erhält keine sensiblen Informationen zum Gesundheitszustand der Mitarbeitenden.

6

Kosten

Die Dienstleistungen von Mitarbeitenden von PUBLICA für Gesundheitsprüfungen werden höchstens zu den in Ziffer 6.2 des SLA Dienstleistungen festgelegten Ansätzen für Sonderleistungen vergütet.

Der vom Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin in Rechnung gestellte Aufwand ist separat zu vergüten.

Die Kosten für Gesundheitsprüfungen werden entsprechend der Anzahl durchgeführter Gesundheitsprüfungen je Arbeitgeber auf die einzelnen Arbeitgeber verteilt.

Der im Zusammenhang mit der Gesundheitsprüfung entstandene Aufwand wird in einer separaten Kostenstelle erfasst und transparent ausgewiesen.

1

SR 172.220.111.4

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7

Leistungsverrechnung

7.1

Rechnungstellung

Die Rechnungstellung für die Kosten der Gesundheitsprüfungen an die Arbeitgeber erfolgt jährlich. Per 30. November wird eine Akonto-Rechnung erstellt, welche auf einer Hochrechnung der Kostenstelle «Gesundheitsprüfung» sowie dem Verteilschlüssel beruht. Per 31. März des Folgejahres erfolgt die definitive Abrechnung.

7.2

Zahlungsfristen

Die Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Für verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins von 5 Prozent erhoben. Nach unbenutzt verstrichener Zahlungsfrist gilt der Schuldner als in Verzug gesetzt.

8

Inkrafttreten

Das SLA G tritt mit dem Anschlussvertrag in Kraft.

Änderungen des SLA G stellen eine Änderung des Anschlussvertrages dar. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Vertragspartner des Anschlussvertrags und des paritätischen Organs des Vorsorgewerks Bund.

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