Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Autobahn N6, Kanton Bern vom 4. August 2008

Wegen Sanierung der Widerlagerwände bei verschiedenen Unterführungen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn N6 in Fahrtrichtung Bern wie folgt: ­

von km 37.500 bis km 37.100: 60 km/h (statt 80 km/h)

II Diese Verkehrsanordnung gilt ab 13. August 2008 bis Ende der Bauphase (voraussichtlich ca. Mitte Oktober 2008).

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

4. August 2008

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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SR 741.01 SR 741.21

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2008-1947