Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; SR 251) Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung gemäss Artikel 27 des Kartellgesetzes (KG) betreffend Festlegung der Preise für französische Bücher in der Schweiz eröffnet. Die Untersuchung richtet sich gegen die Zwischenbuchhändler, welche die französischen Verleger in der Schweiz vertreten. Die Vorabklärung hat ergeben, dass Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 7 KG bestehen.

Die Buchpreise werden in Frankreich durch die Verlage festgelegt. Anlässlich des Imports für den Schweizer Markt, erheben die Zwischenbuchhändler auf dem französischen Preis einen Zuschlag, dessen Höhe unter den Zwischenbuchhändlern variiert. Der Zuschlag wird anhand einer «Umrechnungstabelle» festgelegt und soll die zusätzlichen Kosten für Verbreitung und Vertrieb decken.

Dieses Vorgehen erlaubt es den Zwischenbuchhändlern für die Schweiz Preise festzulegen, die deutlich über den französischen Preisen liegen. Dabei könnte es sich um einen Preismissbrauch im Sinne des Schweizer Kartellgesetzes handeln.

Jeder Zwischenbuchhändler ist in der Schweiz exklusiver Vertreter des französischen Verlegers von welchem er beliefert wird. Die Schweizer Buchhandlungen decken sich fast exklusiv bei diesen Zwischenbuchhändlern ein. Eine zu den Zwischenbuchhändlern parallele Struktur für den Import von Büchern erscheint nur schwer realisierbar.

Innerhalb von 30 Tagen ­ Fristenlaufbeginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation ­ steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a­c KG können sich folgende Dritte anmelden: a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Entsprechende Anmeldungen sind schriftlich an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Monbijoustrasse 43, 3003 Bern, Telefon: 031 322 20 40; Telefax: 031 322 20 53.

29. April 2008

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Sekretariat der Wettbewerbskommission

2008-1029