Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).

Obrad Petrovic, Sl. Mozgovo, RS-18229 Mozgovo, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt: 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen seit Publikation dieser Verfügung anzugeben, inwiefern er mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist und was für Leistungen er genau beantragt. Die Beweismittel sind anzugeben und soweit möglich beizulegen.

Die Frist gilt nach Artikel 21 VwVG als gewahrt, wenn die Beschwerdeverbesserung spätestens am letzten Tag der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.

2.

Läuft die Frist ungenutzt ab, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

27. Mai 2008

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2008-1257

4069