Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz

Entwurf

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht des Büros des Ständerates vom 16. November 20071 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 7. Dezember 20072, beschliesst: I Die Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 19883 zum Parlamentsressourcengesetz wird wie folgt geändert: Art. 11 Abs. 2, erster und vierter Satz Die von den Kommissionen und Delegationen beigezogenen Experten und Auskunftspersonen erhalten in der Regel die gleiche Entschädigung wie die Ratsmitglieder, sofern sie nicht im eigenen Interesse Auskunft erteilen. ... Die Verwaltungsdelegation kann abweichende Entschädigungen festlegen, insbesondere bei ausländischen Experten und in Sonderfällen.

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II Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2008 149 BBl 2008 161 SR 171.211

2007-2856

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