Qualifikationsentscheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 28. Mai 2008: 1.

Gestützt auf die Artikel 3 SBG und 60 VSBG werden die gemäss Punkt B beantragten Pokerturnierformate als Geschicklichkeitsspiele qualifiziert.

2.

Die Durchführung der Pokerturnierformate gemäss Punkt B ist unter Vorbehalt anderer rechtlicher, insbesondere kantonalrechtlicher, Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen zulässig.

3.

Die Verfahrenskosten von 600 Franken werden Julien Girod et Fabrice Clément (Art. 112 ff. VSBG). Der nach Abzug des Vorschusses von 300 Franken verbleibende Betrag von 300 Franken ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Zustellung an: ­ Julien Girod et Fabrice Clément, Chemin des Bossons 35, 1018 Lausanne

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

17. Juni 2008

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Direktor: Jean-Marie Jordan

Siehe auch: www.esbk.admin.ch

2008-1462

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