Obligationenrecht

Entwurf

(Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 20071, beschliesst: I 1. Der sechsundzwanzigste Titels des Obligationenrechts2 wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 620 A. Begriff

Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Ihr Aktienkapital ist in den Statuten festgelegt. Für ihre Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen.

1

Die Aktionäre sind mit mindestens je einer Aktie am Aktienkapital beteiligt. Sie sind ausschliesslich zur Zahlung des Ausgabebetrags ihrer Aktien verpflichtet.

2

Art. 622 Abs. 4 und 5 Die Aktien weisen einen Nennwert auf, der grösser als null Rappen ist.

4

Werden Aktientitel ausgegeben, so müssen sie von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterschrieben sein.

5

Art. 623 Abs. 2 Für die Zusammenlegung von börsenkotierten Aktien braucht es einen Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktien-

2

1 2

BBl 2008 1589 SR 220

2007-1832

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nennwerte auf sich vereinigt. Bei nicht börsenkotierten Aktien bedarf es der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.

Art. 627 II. Weitere Bestimmungen

Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über: 1.

die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen;

2.

die eigenhändige Unterzeichnung der Aktien;

3.

die Ausrichtung von Tantiemen;

4.

die Zuständigkeiten der Generalversammlung betreffend die Festlegung der Vergütungen der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihnen nahestehender Personen sowie betreffend die Ausrichtung von Aktien und Optionen an Mitarbeiter;

5.

die Zusicherung von Bauzinsen;

6.

Sacheinlagen, Einlagen durch Verrechnung und Sachübernahmen;

7

die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft;

8.

Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage;

9.

die bedingte Kapitalerhöhung und das Kapitalband;

10. die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipationsscheine, Genussscheine und über die Gewährung besonderer Vorteile; 11. die Ausrichtung von Zwischendividenden; 12. die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; 13. die Beschränkung des Stimmrechts; 14. die Genehmigung von Entscheiden des Verwaltungsrats durch die Generalversammlung; 15. bei nicht börsenkotierten Aktien die Beschränkung des Rechts des Aktionärs, sich an der der Generalversammlung vertreten zu lassen; 16. die Möglichkeit der Durchführung der Generalversammlung im Ausland; 17. die Verwendung elektronischer Medien bei der Einberufung und bei der Durchführung der Generalversammlung; 18. die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann; 1752

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19. die Entsendung von Vertretern einzelner Gruppen von Aktionären oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in den Verwaltungsrat; 20. die Beschlussfassung des Verwaltungsrats, sofern von den gesetzlichen Vorschriften abgewichen wird; 21. die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder oder auf Dritte; 22. die Voraussetzungen, bei deren Eintritt der Verwaltungsrat die Generalversammlung einzuberufen und Sanierungsmassnahmen zu beantragen hat; 23. die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird; 24. die Verwendung des Vermögens der aufgelösten Gesellschaft, sofern von den gesetzlichen Vorschriften abgewichen wird; 25. die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der dabei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom ...3 abweicht.

Art. 628 Aufgehoben Art. 632 Randtitel, Abs. 1 III. Einlagen und Sachübernahme 1. Mindesteinlage

Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 25 Prozent des Nennwertes jeder Aktie geleistet sein.

1

Art. 633 Abs. 3 (neu) Als Einlagen in Geld gelten Einzahlungen in Franken und in einer andern frei konvertiblen Geldwährung.

3

Art. 634 b. Sacheinlagen

3

1

Sacheinlagen gelten als Deckung, wenn: 1.

sie aktivierbar sind;

2.

sie in das Vermögen der Gesellschaft übertragen werden dürfen;

3.

die Gesellschaft nach ihrer Anmeldung beim Handelsregisteramt sofort als Eigentümerin frei darüber verfügen kann oder

SR ...; BBl 2006 9315

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Obligationenrecht

im Falle eines Grundstückes einen bedingungslosen Anspruch auf Eintrag in das Grundbuch erhält; 4.

sie durch Übertragung auf Dritte verwertet werden können;

5.

ein Gründungsbericht mit Prüfungsbestätigung vorliegt.

Die Sacheinlage ist schriftlich zu vereinbaren. Der Vertrag ist öffentlich zu beurkunden, wenn dies für die Übertragung des Gegenstandes vorgeschrieben ist.

2

Eine einzige öffentliche Urkunde genügt auch dann, wenn Grundstücke, die Gegenstand der Sacheinlage sind, in verschiedenen Kantonen liegen. Die Urkunde muss durch eine Urkundsperson am Sitz der Gesellschaft errichtet werden.

3

Die Statuten müssen den Gegenstand und dessen Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die ihm zukommenden Aktien angeben.

Die Generalversammlung kann entsprechende Statutenbestimmungen nach zehn Jahren aufheben.

4

Der Gegenstand der Sacheinlage und die dafür ausgegebenen Aktien müssen ins Handelsregister eingetragen werden.

5

Art. 634a c. Sachübernahmen

Übernimmt die Gesellschaft von Aktionären oder ihnen nahestehenden Personen Vermögenswerte oder beabsichtigt sie, solche Vermögenswerte zu übernehmen, so müssen die Statuten den Gegenstand, den Namen des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft angeben. Der Gegenstand und die Gegenleistung müssen ins Handelsregister eingetragen werden.

1

Die Regelung der Sachübernahme findet nur Anwendung auf Vermögenswerte, die Gegenstand einer Sacheinlage sein könnten.

2

Die Generalversammlung kann nach zehn Jahren Bestimmungen der Statuten über Sachübernahmen aufheben. Die Bestimmungen über Sachübernahmen können auch aufgehoben werden, wenn die Gesellschaft endgültig auf die Sachübernahme verzichtet.

3

Die Gesellschaft kann weitere Rechtsgeschäfte ins Handelsregister eintragen lassen.

4

Art. 634b (neu) d. Leistung der Einlagen durch Verrechnung

Die Einlagen können auch durch Verrechnung geleistet werden.

Forderungen dürfen nur verrechnet werden, wenn die ihnen zugrunde liegenden Leistungen Gegenstand einer Bareinlage oder einer Sacheinlage sein könnten.

1

Im Falle einer Sanierung gilt die Verrechnung mit einer Forderung auch dann als Deckung, wenn die Forderung nicht mehr voll durch Aktiven gedeckt ist.

2

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Die Statuten müssen den Entstehungsgrund der zur Verrechnung gebrachten Forderung, den Namen des Einlegers und die ihm zukommenden Aktien angeben.

3

Die Bewertung der Forderung und die dafür ausgegebenen Aktien müssen ins Handelsregister eingetragen werden.

4

Die Generalversammlung kann Bestimmungen der Statuten über Einlagen durch Verrechnung nach zehn Jahren aufheben.

5

Art. 634c (neu) e. Nachträgliche Leistung

Der Verwaltungsrat beschliesst die nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht voll liberierten Aktien.

1

Die nachträgliche Leistung kann in Geld, durch Sacheinlage oder durch Verrechnung erfolgen.

2

Art. 634d (neu) f. Herabsetzung des Betrags der geleisteten Einlagen

Die Generalversammlung kann den Betrag der geleisteten Einlagen herabsetzen. Die Vorschriften über die Herabsetzung des Aktienkapitals finden entsprechend Anwendung.

1

Die Mindesteinlage nach Artikel 632 darf nicht unterschritten werden.

2

Art. 636 (neu) IV. Besondere Vorteile

Werden bei der Gründung zugunsten der Gründer oder anderer Personen besondere Vorteile ausbedungen, so sind die begünstigten Personen in den Statuten mit Namen aufzuführen. Der gewährte Vorteil ist nach Art, Inhalt und Wert genau zu bezeichnen.

1

Die Art, der Inhalt und der Wert besonderer Vorteile müssen ins Handelsregister eingetragen werden.

2

Art. 650 K. Erhöhung und 1 Die Generalversammlung beschliesst über die ordentliche Erhöhung Herabsetzung des Aktienkapitals.

des Aktienkapitals 2 Der Beschluss der Generalversammlung muss öffentlich beurkundet I. Ordentliche Kapitalerhöhung werden und folgende Angaben enthalten: 1. Beschluss der Generalver1. den gesamten Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht sammlung

werden soll, und der Betrag der darauf zu leistenden Einlagen;

2.

Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien verbunden sind;

3.

den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung an den Verwaltungsrat, diesen festzusetzen, sowie den Beginn der Dividendenberechtigung; 1755

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4.

die Art der Einlagen;

5.

bei Sacheinlagen: deren Gegenstand und Bewertung sowie den Namen des Sacheinlegers und die ihm zukommenden Aktien;

6.

bei Einlagen durch Verrechnung: die zur Verrechnung gebrachte Forderung, den Namen des Einlegers und die ihm zukommenden Aktien;

7.

bei Sachübernahmen: den Gegenstand, den Namen des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft;

8.

Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen;

9.

eine Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;

10. eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte; 11. die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte.

Der Verwaltungsrat muss die Kapitalerhöhung innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlussfassung der Generalversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung anmelden; ansonsten fällt der Beschluss dahin.

3

Art. 651 und 651a Aufgehoben Art. 652 Randtitel und Abs. 3 Enthält der Zeichnungsschein keine Befristung, so endet seine Verbindlichkeit sechs Monate nach der Unterzeichnung.

2. Aktienzeichnung

3

3. Emissionsprospekt

1

Art. 652a Randtitel, Abs. 1 Ziff. 1­3 und 5 sowie Abs. 4 (neu)

1756

Werden neue Aktien öffentlich zur Zeichnung angeboten, so muss die Gesellschaft in einem Emissionsprospekt Aufschluss geben über: 1.

den Inhalt des bestehenden Eintrags im Handelsregister, mit Ausnahme der Angaben über die zur Vertretung befugten Personen;

2.

die bisherige Höhe und Zusammensetzung des Aktienkapitals unter Angabe von Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie der Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien verbunden sind;

3.

Bestimmungen der Statuten über eine bedingte Kapitalerhöhung und ein Kapitalband;

Obligationenrecht

5.

die letzte Jahresrechnung und Konzernrechnung mit dem Revisionsbericht und, wenn der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurückliegt, über eine Zwischenbilanz;

Ein Emissionsprospekt ist nicht erforderlich, wenn die Aktien ausschliesslich qualifizierten Anlegern im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 des Kollektivanlagegesetzes vom 23. Juni 20064 zu Zeichnung angeboten werden.

4

Art. 652b Randtitel, Abs. 1bis, 4 und 5 (neu) 4. Bezugsrecht

1bis Das Bezugsrecht ist gewahrt, wenn ein dem Bankengesetz vom 8. November 19345 unterstelltes Institut oder ein dem Börsengesetz vom 24. März 19956 unterstellter Effektenhändler die Aktien mit der Verpflichtung zeichnet, sie den Aktionären gemäss ihrer bisherigen Beteiligung zum Bezug anzubieten.

Die Ausübung des Bezugsrechts darf nicht in unsachlicher Weise erschwert werden.

4

Der Ausgabebetrag darf nur dann wesentlich tiefer als der wirkliche Wert der Aktien festgesetzt werden, wenn das Bezugsrecht handelbar ist oder sämtliche Aktionäre dem Ausgabebetrag zustimmen.

5

Art. 652c Randtitel 5. Leistung der Einlagen

Art. 652d Randtitel, Abs. 2 6. Erhöhung aus Eigenkapital

Die Deckung des Erhöhungsbetrags wird mit der Jahresrechnung in der von den Aktionären genehmigten Fassung oder, wenn der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurückliegt, mit einer geprüften Zwischenbilanz nachgewiesen.

2

Art. 652e Randtitel 7. Kapitalerhöhungsbericht

Art. 652f Randtitel 8. Prüfungsbestätigung

4 5 6

SR 951.31 SR 952.0 SR 954.1

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Art. 652g Randtitel, Abs. 3 9. Anpassung der Statuten

3

Aufgehoben

Art. 652h Randtitel, Abs. 1 und 2 10. Eintragung in 1 Der Verwaltungsrat meldet die Statutenänderung und das Handelslungen beim Handelsregisteramt zur Eintragung an.

register; Nichtigkeit 2 Aufgehoben vorher ausgegebener Aktien

seine Feststel-

Art. 653 II. Bedingte Kapitalerhöhung 1. Beschluss der Generalversammlung

Die Generalversammlung kann eine bedingte Kapitalerhöhung durchführen, indem sie in den Statuten folgenden Personen Rechte auf den Bezug neuer Aktien (Wandel- und Optionsrechte) einräumt:

1

1.

den Aktionären;

2.

den Gläubigern von Anleihens- oder ähnlichen Obligationen;

3.

den Arbeitnehmern;

4.

den Mitgliedern des Verwaltungsrats;

5.

den Gläubigern.

Die Gesellschaft kann auch Aktionären, Gläubigern von Anleihensoder ähnlichen Obligationen, Arbeitnehmern und Mitgliedern des Verwaltungsrats von Gesellschaften, die demselben Konzern angehören, Rechte auf den Bezug neuer Aktien einräumen.

2

Der Verwaltungsrat muss den Beschluss der Generalversammlung innerhalb von 30 Tagen beim Handelsregisteramt zur Eintragung anmelden; ansonsten fällt der Beschluss dahin.

3

Das Aktienkapital erhöht sich ohne Weiteres, sobald und soweit als die Wandel- oder Optionsrechte ausgeübt und die Einlagepflichten durch Einzahlung oder durch Verrechnung erfüllt werden.

4

Art. 653b Abs. 1 Ziff. 4 1

Die Statuten müssen angeben: 4.

die Aufhebung oder Beschränkung der Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre, sofern die Optionsrechte nicht diesen zugeteilt werden;

Art. 653c 4. Schutz der Aktionäre

1758

Werden bei einer bedingten Kapitalerhöhung den Aktionären Optionsrechte eingeräumt, so finden die Vorschriften über das Bezugsrecht bei der ordentlichen Kapitalerhöhung Anwendung.

1

Obligationenrecht

Sollen bei einer bedingten Kapitalerhöhung Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionswerte verbunden sind, ausgegeben werden, so sind diese Obligationen vorweg den Aktionären entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung zur Zeichnung anzubieten.

2

Dieses Vorwegzeichnungsrecht kann beschränkt oder aufgehoben werden, wenn:

3

1.

ein wichtiger Grund vorliegt; oder

2.

die Aktien an der Börse kotiert sind und die Anleihens- oder ähnlichen Obligationen zu angemessenen Bedingungen ausgegeben werden.

Durch die für eine bedingte Kapitalerhöhung notwendige Aufhebung des Bezugsrechts oder durch eine Beschränkung oder Aufhebung des Vorwegzeichnungsrechts darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden.

4

Art. 653d Abs. 1 Dem Aktionär, dem Mitglied des Verwaltungsrats, dem Arbeitnehmer oder dem Gläubiger, dem ein Wandel- oder ein Optionsrecht zum Erwerb von Aktien zusteht, kann die Ausübung dieses Rechts nicht wegen einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Namenaktien verwehrt werden, es sei denn, dies ist in den Statuten und im Emissionsprospekt vorbehalten.

1

Art. 653f b. Prüfungsbestätigung

Nach Abschluss jedes Geschäftsjahres prüft ein zugelassener Revisionsexperte, ob die Ausgabe der neuen Aktien dem Gesetz, den Statuten und gegebenenfalls dem Emissionsprospekt entsprochen hat.

Er bestätigt das Ergebnis schriftlich.

1

2

Der Verwaltungsrat kann eine frühere Prüfung anordnen.

Art. 653g Nach Eingang der Prüfungsbestätigung ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest:

c. Anpassung der 1 Statuten

1.

Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien;

2.

gegebenenfalls Vorrechte, die mit einzelnen Aktienkategorien verbunden sind;

3.

den Stand des Aktienkapitals am Schluss des Geschäftsjahres oder im Zeitpunkt der Prüfung.

Die Beschlüsse über die Änderung der Statuten und über die Feststellungen sind öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat die

2

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Obligationenrecht

Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie ihr und dem Verwaltungsrat vorgelegen haben.

Art. 653i 7. Streichung

Der Verwaltungsrat hebt die Statutenbestimmung über die bedingte Kapitalerhöhung auf oder passt sie an, wenn:

1

1.

die Wandel- oder die Optionsrechte erloschen sind;

2.

keine Wandel- oder Optionsrechte eingeräumt worden sind;

3.

alle oder ein Teil der Berechtigten auf die Ausübung der ihnen eingeräumten Wandel- oder Optionsrechte schriftlich verzichtet haben.

Die Statuten dürfen nur geändert werden, wenn ein zugelassener Revisionsexperte den Sachverhalt in einer Prüfungsbestätigung bestätigt.

2

Die Statutenänderung ist öffentlich zu beurkunden. In der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson fest, dass die Bestätigung des Revisors die verlangten Angaben enthält.

3

Art. 653j (neu) III. Herabsetzung des Aktienkapitals 1. Ordentliche Kapitalherabsetzung a. Grundsätze

Die Generalversammlung beschliesst über die Herabsetzung des Aktienkapitals. Der Verwaltungsrat bereitet die Herabsetzung vor und führt diese durch.

1

Die Kapitalherabsetzung kann durch eine Herabsetzung des Nennwertes oder durch die Vernichtung von Aktien erfolgen.

2

Das Aktienkapital darf nur unter 100 000 Franken herabgesetzt werden, wenn es gleichzeitig mindestens bis zu diesem Betrag wieder erhöht wird.

3

Art. 653k (neu) b. Gläubigerschutz

Soll das Aktienkapital herabgesetzt werden, so weist der Verwaltungsrat die Gläubiger durch öffentliche Aufforderung darauf hin, dass sie unter Anmeldung ihrer Forderungen Sicherstellung verlangen können. Die Aufforderung muss dreimal im schweizerischen Handelsamtsblatt und überdies in der in den Statuten vorgesehenen Form veröffentlicht werden.

1

Die Gesellschaft muss die Forderungen der Gläubiger sicherstellen, wenn diese es innerhalb von einem Monat nach der dritten Veröffentlichung im schweizerischen Handelsamtsblatt verlangen.

2

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Die Pflicht zur Sicherstellung entfällt, wenn die Gesellschaft nachweist, dass die Erfüllung der Forderung durch die Herabsetzung des Aktienkapitals nicht gefährdet wird.

3

Anstatt eine Sicherheit zu leisten, kann die Gesellschaft die Forderung erfüllen, sofern die anderen Gläubiger nicht geschädigt werden.

4

Art. 653l (neu) c. Zwischenbilanz

Liegt der Bilanzstichtag im Zeitpunkt, in dem die Generalversammlung die Herabsetzung beschliesst, mehr als sechs Monate zurück, so muss die Gesellschaft eine Zwischenbilanz erstellen.

1

Die Zwischenbilanz wird gemäss den Vorschriften und Grundsätzen für den Jahresabschluss erstellt unter Vorbehalt folgender Vorschriften:

2

1.

Eine körperliche Bestandesaufnahme ist nicht notwendig.

2.

Die in der letzten Bilanz vorgenommenen Bewertungen brauchen nur nach Massgabe der Bewegungen in den Geschäftsbüchern verändert zu werden; Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen für die Zwischenzeit sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der Werte müssen jedoch berücksichtigt werden.

Art. 653m (neu) d. Prüfungsbestätigung

Ein zugelassener Revisionsexperte muss gestützt auf die Bilanz schriftlich bestätigen, dass die Forderungen der Gläubiger nach der Herabsetzung des Aktienkapitals vollständig gedeckt sind.

1

Die Prüfungsbestätigung des zugelassenen Revisionsexperten trägt den Ergebnissen der Aufforderung an die Gläubiger gemäss Artikel 653k Rechnung.

2

Liegt die Prüfungsbestätigung im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Generalversammlung bereits vor, so informiert der Verwaltungsrat über das Ergebnis. Der zugelassene Revisionsexperte muss diesfalls an der Generalversammlung anwesend sein, wenn diese nicht durch einstimmigen Beschluss auf seine Anwesenheit verzichtet hat.

3

Art. 653n (neu) e. Beschluss der Generalversammlung

Der Beschluss der Generalversammlung über die Herabsetzung des Aktienkapitals muss öffentlich beurkundet werden und folgende Angaben enthalten: 1.

den Nennbetrag, um den das Aktienkapital herabgesetzt wird;

2.

die Art und Weise der Kapitalherabsetzung, namentlich die Tatsache, ob der Nennwert herabgesetzt oder Aktien vernichtet werden; 1761

Obligationenrecht

3.

die Verwendung der durch die Kapitalherabsetzung frei gewordenen Mittel.

Art. 653o (neu) f. Anpassung der Statuten; Eintragung in das Handelsregister

Sind alle Voraussetzungen der Herabsetzung des Aktienkapitals erfüllt, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest, dass die Anforderungen des Gesetzes, der Statuten und des Generalversammlungsbeschlusses eingehalten wurden.

1

Die Beschlüsse über die Statuenänderung und über die Feststellungen des Verwaltungsrats sind öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalherabsetzung zugrunde liegen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie ihr und dem Verwaltungsrat vorgelegen haben.

2

Der Verwaltungsrat muss die Statutenänderung und seine Feststellungen innerhalb von 30 Tagen nach der Beschlussfassung beim Handelsregisteramt zur Eintragung anmelden.

3

Das Handelsregisteramt darf die Kapitalherabsetzung nur im Handelsregister eintragen, wenn die Prüfungsbestätigung den gesetzlich verlangten Inhalt aufweist und keine Vorbehalte angebracht werden.

4

Durch Kapitalherabsetzung frei gewordene Mittel dürfen Aktionären erst nach der Eintragung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister ausgerichtet werden.

5

Art. 653p (neu) 2. Gleichzeitige Herabsetzung und Heraufsetzung des Aktienkapitals a. Grundsatz

1

Die Statuten müssen nicht angepasst werden, wenn: 1.

der Betrag, um den das Aktienkapital herabgesetzt wird, gleichzeitig bis zur bisherigen Höhe durch neues Kapital ersetzt wird;

2.

der Betrag der geleisteten Einlage unverändert beibehalten wird; und

3.

die Anzahl und der Nennwert der Aktien unverändert beibehalten werden.

Die Bestimmungen über die ordentliche Kapitalherabsetzung sind in diesem Fall nicht anwendbar.

2

Art. 653q (neu) b. Vernichtung von Aktien

1762

Wird das Aktienkapital zum Zwecke der Sanierung auf null herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht, so gehen die bisherigen Rechte der Aktionäre mit der Herabsetzung unter. Ausgegebene Aktien müssen vernichtet werden.

1

Obligationenrecht

Bei der Wiedererhöhung des Aktienkapitals steht den bisherigen Aktionären ein Bezugsrecht zu, das ihnen nicht entzogen werden kann.

2

Art. 653r (neu) 3. Kapitalherab- 1 Die Aufforderung setzung im Falle einer Unterbilanz Forderungen können

an die Gläubiger und die Sicherstellung ihrer unterbleiben, wenn:

1.

das Aktienkapital herabgesetzt wird, um eine durch Verluste entstandene Unterbilanz zu beseitigen; und

2.

der Betrag, um den das Aktienkapital herabgesetzt wird, nicht höher ist als die zu beseitigende Unterbilanz.

Die übrigen Bestimmungen über die ordentliche Kapitalherabsetzung kommen zur Anwendung.

2

Art. 653s (neu) IV. Kapitalband 1. Ermächtigung

Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat in den Statuten ermächtigen, während einer Dauer von längstens drei Jahren das Aktienkapital im Rahmen eines Kapitalbandes zu verändern. Sie legt fest, wie weit der Verwaltungsrat das Aktienkapital erhöhen (Maximalkapital) und herabsetzen (Basiskapital) darf.

1

Das Maximalkapital darf das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital höchstens um die Hälfte überschreiten. Das Basiskapital darf das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital um höchstens die Hälfte unterschreiten.

2

Die Generalversammlung kann die Befugnisse des Verwaltungsrats beschränken. Sie kann insbesondere vorsehen, dass der Verwaltungsrat das Aktienkapital nur erhöhen oder nur herabsetzen kann.

3

Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat in den Statuten auch ermächtigen, im Rahmen des Kapitalbands eine bedingte Kapitalerhöhung vorzunehmen.

4

Der Verwaltungsrat muss den Ermächtigungsbeschluss der Generalversammlung innerhalb von 30 Tagen nach der Beschlussfassung durch die Generalversammlung dem Handelsregisteramt zur Eintragung anmelden; ansonsten fällt der Beschluss dahin.

5

Die Dauer der Ermächtigung des Verwaltungsrats beginnt mit der Beschlussfassung durch die Generalversammlung zu laufen.

6

7

Der Ermächtigungsbeschluss muss öffentlich beurkundet werden.

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Art. 653t (neu) 2. Statutarische Grundlagen

1

Wird ein Kapitalband eingeführt, so müssen die Statuten angeben: 1.

das Maximal- und das Basiskapital;

2.

die Dauer der Ermächtigung mit dem Datum, an dem die Ermächtigung endet;

3.

Einschränkungen und Bedingungen der Ermächtigung;

4.

Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie die Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Aktien verbunden sind;

5.

Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen;

6.

Beschränkungen der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;

7.

die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts beziehungsweise die wichtigen Gründe, bei denen der Verwaltungsrat das Bezugsrecht einschränken oder aufheben kann sowie die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte;

8.

die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte.

Nach Ablauf der für die Ermächtigung festgelegten Dauer streicht der Verwaltungsrat die Bestimmungen über das Kapitalband aus den Statuten.

2

Art. 653u (neu) 3. Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals innerhalb des Kapitalbands

Im Rahmen seiner Ermächtigung kann der Verwaltungsrat das Aktienkapital erhöhen und herabsetzen.

1

Wenn der Verwaltungsrat das Aktienkapital erhöht oder herabsetzt, macht er in einer öffentlichen Urkunde die erforderlichen Feststellungen und ändert darin die Statuten entsprechend. Er erlässt die notwendigen Bestimmungen, soweit sie nicht im Ermächtigungsbeschluss der Generalversammlung enthalten sind.

2

Nach jeder Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals muss der Verwaltungsrat die aktuelle Höhe des Aktienkapitals innerhalb von 30 Tagen nach der Beschlussfassung beim Handelsregisteramt zur Eintragung anmelden.

3

Im Übrigen gelten die Vorschriften über die ordentliche beziehungsweise die bedingte Kapitalerhöhung oder über die Kapitalherabsetzung sinngemäss.

4

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Art. 653v (neu) 4. Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals durch die Generalversammlung

Setzt die Generalversammlung während der Dauer der Ermächtigung des Verwaltungsrats das ausgegebene Aktienkapital herauf oder herab, so fällt der Beschluss über das Kapitalband dahin. Die Statuten sind entsprechend anzupassen.

Art. 653w (neu)

5. Gläubigerschutz

Die Generalversammlung darf das Basiskapital nur tiefer festsetzen als das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital, wenn:

1

1.

die Gläubiger nach Artikel 653k aufgefordert worden sind, ihre Forderungen anzumelden; und

2.

eine Prüfungsbestätigung nach Artikel 653m vorliegt.

Wird das Kapitalband anlässlich der Gründung beschlossen, so findet Absatz 1 keine Anwendung.

2

Setzt der Verwaltungsrat das Aktienkapital im Rahmen des Kapitalbands herab, so ist weder eine Aufforderung an die Gläubiger noch eine Prüfungsbestätigung erforderlich.

3

Der Verwaltungsrat darf eine Herabsetzung im Rahmen des Kapitalbands nur durchführen, sofern die Forderungen der Gläubiger nicht dadurch gefährdet werden.

4

Art. 653x (neu) 6. Prüfungsbestätigung

Wurde das Aktienkapital herabgesetzt, so muss ein zugelassener Revisionsexperte nach Abschluss des Geschäftsjahres prüfen, ob die Forderungen der Gläubiger noch vollständig gedeckt sind. Er muss das Ergebnis schriftlich bestätigen.

1

Der Verwaltungsrat muss die Prüfungsbestätigung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt einreichen.

2

Art. 653y (neu) 7. Angaben im Anhang zur Jahresrechnung

Im Anhang zur Jahresrechnung sind Angaben zu allen Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen des Verwaltungsrats zu machen.

Zudem ist auch der Inhalt der Prüfungsbestätigung des zugelassenen Revisionsexperten wiederzugeben.

Art. 656a Abs. 4 (neu) Partizipationskapital kann bei der Gründung, durch ordentliche Kapitalerhöhung, durch bedingte Kapitalerhöhung oder, sofern die Generalversammlung dies vorsieht im Rahmen eines Kapitalbands geschaffen werden.

4

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Art. 656b II. Partizipations- und Aktienkapital

Bei Gesellschaften, deren Partizipationsscheine an der Börse kotiert sind, kann die Höhe des Partizipationskapitals unabhängig von der Höhe des Aktienkapitals festgelegt werden. Bei den übrigen Gesellschaften darf das Partizipationskapital das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen.

1

Die Bestimmungen über das Mindestkapital und über die Mindestgesamteinlage finden keine Anwendung.

2

3

Das Partizipationskapital ist dem Aktienkapital zuzurechnen bei: 1.

der Bildung der gesetzlichen Gewinnreserve (Art. 672);

2.

der Beurteilung, ob ein Kapitalverlust im Sinne von Artikel 725 vorliegt;

3.

der Beschränkung der bedingten Kapitalerhöhung (Art. 653a);

4.

der Festlegung des Basis- und Maximalkapitals beim Kapitalband (Art. 653s).

Die vorgesehenen Grenzwerte sind für Aktionäre und Partizipanten gesondert zu berechnen bei:

4

5

1.

der Einleitung einer Sonderuntersuchung gegen den Willen der Generalversammlung;

2.

der Auflösungsklage.

Die Berechnung der vorgesehenen Grenzwerte erfolgt: 1.

für den Erwerb eigener Aktien auf der Grundlage der ausgegebenen Aktien;

2.

für den Erwerb von Partizipationsscheinen auf der Grundlage der ausgegebenen Partizipationsscheine.

Die vorgesehenen Grenzwerte sind ausschliesslich auf der Grundlage des Aktienkapitals zu berechnen:

6

1.

beim Recht auf Einberufung der Generalversammlung;

2.

beim Traktandierungsrecht.

Art. 656c Abs. 3 Unter den gleichen Voraussetzungen wie der Aktionär hat der Partizipant ein Recht auf Einleitung einer Sonderuntersuchung. Sehen die Statuten keine weitergehenden Rechte vor, so kann der Partizipant Begehren um Auskunft, Einsicht und Einleitung einer Sonderuntersuchung schriftlich zuhanden der Generalversammlung stellen.

3

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Art. 656d Randtitel und Abs. 2 2. Information über Generalversammlungsbeschlüsse

Den Partizipanten ist innerhalb von 20 Tagen nach der Generalversammlung das Protokoll auf elektronischem Weg zugänglich zu machen oder es ist jedem Partizipanten auf dessen Wunsch kostenlos eine Kopie des Protokolls zuzustellen. Die Partizipanten sind in der Bekanntgabe darauf hinzuweisen.

2

Art. 659 N. Eigene Aktien 1 Die Gesellschaft darf eigene I. Einschränkung verwendbares Eigenkapital in des Erwerbs

Aktien nur dann erwerben, wenn frei der Höhe der dafür nötigen Mittel

vorhanden ist.

Der Erwerb eigener Aktien ist auf 10 Prozent des Aktienkapitals beschränkt.

2

Steht der Erwerb im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung oder einer Auflösungsklage, so beträgt die Höchstgrenze 20 Prozent. Die über 10 Prozent hinaus erworbenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten.

3

Art. 659a II. Folgen des Erwerbs

Erwirbt eine Gesellschaft eigene Aktien, so ruhen für diese Aktien das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte.

1

Das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte ruhen auch dann, wenn die Gesellschaft eigene Aktien überträgt und die Rücknahme oder die Rückgabe entsprechender Aktien vereinbart wird.

2

Wird das Stimmrecht entgegen den Absätzen 1 und 2 ausgeübt, so findet Artikel 691 Absatz 3 Anwendung.

3

Die Gesellschaft hat für die eigenen Aktien einen dem Anschaffungswert entsprechenden Betrag von den Gewinnreserven abzuziehen. Die Darstellung in der Bilanz richtet sich nach Artikel 959a Absatz 2 Ziffer 3.

4

Art. 662­670 Aufgehoben Art. 671 C. Reserven I. Gesetzliche Kapitalreserve

1

Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen: 1.

der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird (Aufgeld);

1767

Obligationenrecht

2

2.

die zurückbehaltene Einzahlung auf Aktien, soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird (Kaduzierungsgewinn);

3.

weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse;

4.

der aus der Kapitalherabsetzung sich ergebende Buchgewinn, soweit er nicht zur Abschreibung gefährdeter Aktiven oder zu Rückstellungen für solche Aktiven beansprucht wird.

Die gesetzliche Kapitalreserve darf nur verwendet werden: 1.

zur Deckung von Verlusten;

2.

für Massnahmen zur Weiterführung des Unternehmens bei schlechtem Geschäftsgang;

3.

zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und Milderung ihrer Folgen.

Art. 671a und Art. 671b Aufgehoben Art. 672 II. Gesetzliche Gewinnreserve

5 Prozent des Jahresgewinns sind der gesetzlichen Reserve aus Gewinnen (gesetzliche Gewinnreserve) zuzuweisen. Liegt ein Verlustvortrag vor, so ist dieser vor der Zuweisung an die Reserve zu decken.

1

Die gesetzliche Gewinnreserve ist zu äufnen, bis sie 50 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals erreicht. Bei Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), ist die gesetzliche Gewinnreserve zu äufnen, bis sie 20 Prozent des eingetragenen Aktienkapitals erreicht.

2

Für die Verwendung der gesetzlichen Gewinnreserve gilt Artikel 671 Absatz 2.

3

Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Gewinnreserve erfolgt ist.

4

Art. 673 III. Freiwillige Gewinnreserven

Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Reserven aus Gewinnen (freiwillige Gewinnreserven) vorsehen.

1

Freiwillige Gewinnreserven dürfen nur gebildet werden, wenn das dauernde Gedeihen des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre dies rechtfertigt.

2

1768

Obligationenrecht

Unter Vorbehalt von Artikel 674 regelt die Generalversammlung die Verwendung freiwilliger Gewinnreserven.

3

Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die Zuweisung an die freiwilligen Gewinnreserven erfolgt ist.

4

Art. 674 IV. Verrechnung mit Verlusten

1

Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit: 1.

dem Gewinnvortrag;

2.

den freiwilligen Gewinnreserven;

3.

der gesetzlichen Gewinnreserve;

4.

der gesetzlichen Kapitalreserve.

Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.

2

Art. 675a (neu) II. Zwischendividenden

Die Generalversammlung kann die Ausrichtung einer Zwischendividende beschliessen, sofern:

1

1.

die Statuten dies vorsehen; und

2.

eine Zwischenbilanz vorliegt, die nicht älter als sechs Monate ist.

Bei Gesellschaften, die eine Revision durchführen, muss die Zwischenbilanz vor dem Beschluss der Generalversammlung durch die Revisionsstelle geprüft werden. Die Prüfung erfolgt nach den Vorschriften zur eingeschränkten Revision.

2

Die Bestimmungen zu den Dividenden finden Anwendung (Art. 660 Abs. 1 und 3, 661, 671 - 674, 675 Abs. 2, 677, 678 sowie 958e).

3

Art. 676 Randtitel III. Bauzinse

Art. 677 Randtitel IV. Tantiemen

Art. 678 E. Rückerstattung von Leistungen I. Im Allgemeinen

Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie diesen nahestehende Personen, die ungerechtfertigt Dividenden, Tantiemen, andere Gewinnanteile oder Bauzinse bezogen haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet.

1

1769

Obligationenrecht

Sie sind auch zur Rückerstattung anderer Leistungen der Gesellschaft verpflichtet, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur erbrachten Gegenleistung und zur Ertragslage der Gesellschaft stehen.

2

3

Artikel 64 findet Anwendung.

Der Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft und dem Aktionär zu; dieser klagt auf Leistung an die Gesellschaft.

4

Die Pflicht zur Rückerstattung verjährt fünf Jahre nach Empfang der Leistung.

5

Art. 680 F. Leistungspflicht des Aktionärs I. Gegenstand

Den Aktionären können durch die Gesellschaft nur Pflichten auferlegt werden, die im Gesetz vorgesehen sind.

1

Für den Bezug der Aktien darf nicht mehr gefordert werden als der bei der Ausgabe der Aktien festgesetzte Betrag.

2

Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu.

3

Art. 685d Abs. 2 Die Gesellschaft kann einen Erwerber zudem ablehnen, wenn dieser auf ihr Verlangen nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat und keine Vereinbarung über die Rücknahme oder die Rückgabe entsprechender Aktien besteht.

2

Art. 689 Abs. 2 Er kann seine Aktien in der Generalversammlung selbst vertreten oder durch einen Dritten vertreten lassen.

2

Art. 689a Abs. 1bis und 3 (neu) Der Verwaltungsrat kann bestimmen, dass anstelle einer schriftlichen Vollmacht eine elektronische Vollmacht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Gesellschaft eingereicht werden kann.

1bis

Wer eine Inhaberaktie aufgrund einer Verpfändung, Hinterlegung oder leihweisen Überlassung besitzt, darf die Mitgliedschaftsrechte nur ausüben, wenn er vom Aktionär dazu schriftlich bevollmächtigt ist.

3

Art. 689b Abs. 2 Aufgehoben

1770

Obligationenrecht

Art. 689c b. In Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien

Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien setzen vor jeder Generalversammlung einen oder mehrere unabhängige Stimmrechtsvertreter ein.

1

Die Erteilung von Dauervollmachten zugunsten des unabhängigen Stimmrechtsvertreters durch den Aktionär ist nicht zulässig.

2

Hat der unabhängige Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zu angekündigten Anträgen erhalten, so enthält er sich der Stimme.

3

Werden in der Generalversammlung nicht angekündigte Anträge gestellt, so übt er das Stimmrecht gemäss den Empfehlungen des Verwaltungsrats aus, sofern der Aktionär für diesen Fall nicht eine andere Weisung erteilt hat.

4

Eine institutionelle Stimmrechtsvertretung darf nur durch unabhängige Stimmrechtsvertreter erfolgen.

5

Art. 689d c. In Gesellschaften ohne börsenkotierte Aktien

Die Statuten von Gesellschaften, deren Aktien nicht an der Börse kotiert sind, können vorsehen, dass ein Aktionär nur durch einen anderen Aktionär in der Generalversammlung vertreten werden kann.

1

Macht die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss sie auf Verlangen eines Aktionärs eine unabhängige Person bezeichnen, die mit der Vertretung in der Generalversammlung beauftragt werden kann.

2

Der Aktionär muss sein Gesuch um Ernennung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters spätestens 14 Tage vor dem bekannt gegebenen Termin der Generalversammlung bei der Gesellschaft einreichen.

3

Die Gesellschaft muss spätestens 8 Tage vor dem bekannt gegebenen Termin der Generalversammlung den Namen und die Adresse des unabhängigen Stimmrechtsvertreters allen Aktionären schriftlich bekannt geben.

4

Kommt die Gesellschaft ihrer Pflicht zur Ernennung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters nicht nach, so kann sich der Aktionär durch einen beliebigen Dritten an der Generalversammlung vertreten lassen.

5

6

Artikel 689c Absätze 3­5 finden Anwendung.

Art. 689e Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 erster Satz Der unabhängige Stimmrechtsvertreter gibt der Gesellschaft Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der von ihm vertretenen Aktien bekannt.

...

1

2

Der Vorsitzende teilt die Angaben der Generalversammlung mit. ...

1771

Obligationenrecht

Art. 692 Abs. 3 Aufgehoben Art. 693 Abs. 3 Ziff. 3­4 sowie Ziff. 5 (neu) Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist nicht anwendbar für:

3

1.

Betrifft nur französischen Text;

2.

Betrifft nur französischen Text;

3.

die Einleitung einer Sonderuntersuchung;

4.

die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage;

5.

die Anhebung einer Klage auf Rückerstattung einer ungerechtfertigten Leistung.

Art. 696 Abs. 3 Jeder Aktionär kann noch während eines Jahres nach der Generalversammlung von der Gesellschaft die Zustellung des Geschäftsberichts in der von der Generalversammlung genehmigten Form sowie des Revisionsberichts verlangen. Die Zustellung ist kostenlos.

3

Art. 697 Randtitel, Abs. 2­4 2. Auskunft

Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an der Börse kotiert sind, kann jeder Aktionär zudem vom Verwaltungsrat jederzeit schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Der Verwaltungsrat muss innert 90 Tagen schriftlich Auskunft erteilen.

Die erteilten Antworten sind an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht aufzulegen oder umgehend elektronisch zu publizieren.

2

Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und keine Geschäftsgeheimnisse oder andere vorrangige Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Die Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen.

3

4

Aufgehoben

Art. 697bis (neu) 3. Einsicht

Die Geschäftsbücher und die Korrespondenzen können von jedem Aktionär eingesehen werden, sofern die Generalversammlung oder der Verwaltungsrat dies beschliesst.

1

Die Einsicht muss gewährt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und keine Geschäftsgeheimnisse oder andere vorrangige Interessen der Gesellschaft gefährdet sind. Eine

2

1772

Obligationenrecht

Verweigerung der Einsichtnahme ist durch den Verwaltungsrat schriftlich zu begründen.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann jeder Aktionär einer Konzernobergesellschaft in die Geschäftsbücher und Korrespondenz einer Konzernuntergesellschaft Einsicht nehmen.

3

Art. 697ter (neu) 4. Ablehnung des Begehrens um Auskunft oder Einsicht

Wird die Auskunft oder die Einsicht ungerechtfertigterweise verweigert, so kann jeder Aktionär vom Gericht die Anordnung der Auskunft oder Einsicht verlangen.

Art. 697quater (neu)

5. Besondere Informationen a. Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien

Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, haben im Anhang der Jahresrechnung anzugeben:

1

2

1.

alle Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder des Verwaltungsrates ausgerichtet haben;

2.

alle Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an Personen ausgerichtet haben, die vom Verwaltungsrat ganz oder zum Teil mit der Geschäftsführung betraut sind (Geschäftsleitung), sowie die Dauer der Verträge, die den Vergütungen zugrunde liegen;

3.

alle Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder des Beirats ausgerichtet haben;

4.

Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an frühere Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats ausgerichtet haben, sofern sie in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft stehen oder nicht marktüblich sind;

5.

nicht marktübliche Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an Personen ausgerichtet haben, die den in den Ziffern 1­4 genannten Personen nahestehen.

Als Vergütungen gelten insbesondere: 1.

Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;

2.

Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis;

3.

Sachleistungen;

4.

die Zuteilung von Beteiligungen, Wandel- und Optionsrechten;

5.

Abgangsentschädigungen;

6.

Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen zugunsten Dritter und andere Sicherheiten; 1773

Obligationenrecht

3

4

7.

der Verzicht auf Forderungen;

8.

Aufwendungen, die Ansprüche begründen oder erhöhen;

9.

sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten.

auf

Vorsorgeleistungen

Im Anhang der Jahresrechnung sind zudem anzugeben: 1.

alle Darlehen und Kredite, die den gegenwärtigen Mitgliedern des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirats gewährt wurden und noch ausstehen;

2.

Darlehen und Kredite, die zu nicht marktüblichen Bedingungen an frühere Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirats gewährt wurden und noch ausstehen;

3.

Darlehen und Kredite, die zu nicht marktüblichen Bedingungen an Personen, die den in den Ziffern 1 und 2 genannten Personen nahestehen, gewährt wurden und noch ausstehen.

Die Angaben zu Vergütungen und Krediten müssen umfassen: 1.

den Gesamtbetrag für den Verwaltungsrat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;

2.

den Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;

3.

den Gesamtbetrag für den Beirat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds.

Vergütungen und Kredite an nahestehende Personen sind gesondert auszuweisen. Die Namen der nahestehenden Personen müssen nicht angegeben werden. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Angaben zu Vergütungen und Krediten an Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats entsprechende Anwendung.

5

Art. 697quinquies (neu) b. Gesellschaften 1 Bei ohne börsenkann kotierte Aktien

Gesellschaften, deren Aktien nicht an der Börse kotiert sind, jeder Aktionär vom Verwaltungsrat Auskunft über die Vergütungen, Darlehen und Kredite gemäss Artikel 697quater verlangen.

Der Verwaltungsrat muss die Auskunft dem Aktionär innerhalb von 45 Tagen erteilen.

2

1774

Obligationenrecht

Art. 697sexies (neu) c. Beteiligungsverhältnisse bei Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien

Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, haben im Anhang zur Bilanz bedeutende Aktionäre und deren Beteiligungen anzugeben, sofern diese ihnen bekannt sind oder bekannt sein müssten.

1

Als bedeutende Aktionäre gelten Aktionäre und stimmrechtsverbundene Aktionärsgruppen, deren Beteiligung 3 Prozent aller Stimmrechte übersteigt. Enthalten die Statuten eine tiefere prozentmässige Begrenzung der Namenaktien (Art. 685d Abs. 1), so gilt für die Bekanntgabepflicht diese Grenze.

2

Anzugeben sind weiter die Beteiligungen an der Gesellschaft sowie die Wandel- und Optionsrechte jedes gegenwärtigen Mitglieds des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates mit Einschluss der Beteiligungen der ihm nahestehenden Personen unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds.

3

Art. 697a Abs. 2 Entspricht die Generalversammlung dem Antrag, so kann die Gesellschaft oder jeder Aktionär innert 30 Tagen bei Gericht beantragen, unabhängige Sachverständige zu bezeichnen, welche die Sonderuntersuchung durchführen.

2

Art. 697b 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung

Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre innerhalb von drei Monaten vom Gericht die Anordnung einer Sonderuntersuchung verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen:

1

1.

bei Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien: a. 0,5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen; oder b. Aktien im Nennwert von 1 Million Franken.

2.

bei Gesellschaften ohne börsenkotierte Aktien: a. 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen; oder b. Aktien im Nennwert von 250'000 Franken.

Das Begehren auf Anordnung einer Sonderuntersuchung kann sich auf alle Fragen erstrecken:

2

1.

die Gegenstand des Begehrens um Auskunft oder Einsicht waren; oder

2.

die in der Diskussion des Antrags auf Sonderuntersuchung in der Generalversammlung angesprochen wurden, soweit ihre Beantwortung für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist.

1775

Obligationenrecht

Das Gericht ordnet die Sonderuntersuchung an, wenn die Gesuchsteller glaubhaft machen, dass:

3

1.

Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt haben; und

2.

die Verletzung die Gesellschaft oder die Aktionäre schädigen kann.

Art. 697c 3. Verfahren vor Gericht

Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat.

1

Entspricht das Gericht dem Begehren, so bezeichnet es die mit der Sonderuntersuchung betrauten unabhängigen Sachverständigen und umschreibt den Prüfungsgegenstand.

2

Art. 697d Randtitel, Abs. 2­4 4. Durchführung der Sonderuntersuchung

Gründer, Organe, Beauftragte, Arbeitnehmer, Sachwalter und Liquidatoren müssen den Sachverständigen Auskunft über alle erheblichen Tatsachen erteilen. Im Streitfall entscheidet das Gericht.

2

Die Sachverständigen hören die Gesellschaft zu den Ergebnissen der Sonderuntersuchung an.

3

4

Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

Art. 697e 5. Bericht

Die Sachverständigen berichten einlässlich über das Ergebnis ihrer Prüfung, wahren aber das Geschäftsgeheimnis. Sie legen ihren Bericht dem Gericht vor.

1

Das Gericht stellt den Bericht der Gesellschaft zu und entscheidet auf ihren Antrag, ob Teile des Berichtes das Geschäftsgeheimnis oder andere vorrangige Interessen der Gesellschaft verletzen und deshalb den Gesuchstellern nicht vorgelegt werden dürfen.

2

Es gibt der Gesellschaft und den Gesuchstellern Gelegenheit, zum bereinigten Bericht Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen.

3

Art. 697g 7. Kosten der Sonderuntersuchung

Die Gesellschaft trägt den Vorschuss und die Kosten der Sonderuntersuchung.

Art. 697h Aufgehoben

1776

Obligationenrecht

Art. 698 Abs. 2 Ziff. 3 und 5­7 (neu) 2

Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 3.

die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;

5.

bei Ausrichtung einer Zwischendividende die Genehmigung der Zwischenbilanz und die Festsetzung der Zwischendividende;

6.

die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;

7.

die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

Art. 699 Randtitel, Abs. 3 und 4 sowie 5 und 6 (neu) II. Einberufung und Durchführung der Generalversammlung 1. Einberufung

Aktionäre können die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen:

3

1.

bei Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien: a. 2,5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen, oder b. Aktien im Nennwert von einer Million Franken;

2.

bei Gesellschaften ohne börsenkotierte Aktien: a. 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen, oder b. Aktien im Nennwert von einer Million Franken.

Die Einberufung einer Generalversammlung muss schriftlich verlangt werden, und die Verhandlungsgegenstände und Anträge müssen im Begehren enthalten sein.

4

Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innerhalb einer Frist von 60 Tagen, so ordnet das Gericht auf Begehren der Gesuchsteller die Einberufung an.

5

Verlangt ein Aktionär nach Artikel 727a Absatz 4 eine eingeschränkte Revision und kann der Geschäftsbericht nicht der ordentlichen Generalversammlung unterbreitet werden, so muss der Verwaltungsrat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Durchführung der ordentlichen Generalversammlung eine zusätzliche Generalversammlung einberufen und ihr den Geschäftsbericht zur Genehmigung vorlegen.

6

Art. 699a (neu) 2. Traktandierung und Anträge

Aktionäre können die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen:

1

1777

Obligationenrecht

1.

bei Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien: a. 0,25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen, oder b. Aktien im Nennwert von einer Million Franken;

2.

bei Gesellschaften ohne börsenkotierte Aktien: a. 2,5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen, oder b. Aktien im Nennwert von 250'000 Franken.

Unter den gleichen Voraussetzungen können sie verlangen, dass Anträge zu Verhandlungsgegenständen sowie eine kurze Begründung dazu in die Einladung zur Generalversammlung aufgenommen werden.

2

Begehren nach Absatz 1 und Absatz 2 müssen spätestens 50 Tage vor der Generalversammlung schriftlich bei der Gesellschaft eingereicht werden.

3

Entspricht der Verwaltungsrat einem Begehren nicht, so ordnet das Gericht die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen oder die Aufnahme von Anträgen in die Einladung zur Generalversammlung an.

4

In der Generalversammlung kann jeder Aktionär Anträge im Rahmen der traktandierten Verhandlungsgegenstände stellen.

5

Art. 700 3. Form

Die Generalversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen. Die Einberufung und weitere Unterlagen dürfen dem Aktionär mit dessen Zustimmung elektronisch zugestellt werden.

1

Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bestimmen die Statuten die Form der Einberufung.

2

3

In der Einberufung sind bekannt zu geben: 1.

die Verhandlungsgegenstände;

2.

die Anträge des Verwaltungsrats;

3.

gegebenenfalls die Anträge der Aktionäre samt einer Zusammenfassung der eingereichten Begründungen;

4.

bei Gesellschaften, deren Aktien an der Börse kotiert sind, der Name und die Anschrift des unabhängigen Stimmrechtsvertreters sowie der prozentuale Anteil von Dispoaktien am Aktienkapital.

Soweit die Statuten keine Bestimmungen zur Einholung der Zustimmung der Aktionäre nach Absatz 1 vorsehen, bestimmt der Verwaltungsrat die Modalitäten.

4

1778

Obligationenrecht

Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, auf Durchführung einer Sonderuntersuchung und auf Wahl einer Revisionsstelle infolge eines Begehrens eines Aktionärs.

5

Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstände und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung.

6

Art. 701 Randtitel 4. Universalversammlung

Art. 701a (neu) 5. Tagungsort a. Im Allgemeinen

Sehen die Statuten nichts anderes vor, bestimmt der Verwaltungsrat den Tagungsort der Generalversammlung.

1

Die Generalversammlung kann an verschiedenen Orten gleichzeitig durchgeführt werden.

2

Die Voten der Teilnehmer müssen in diesem Fall unmittelbar in Bild und Ton an sämtliche Tagungsorte übertragen werden.

3

Bei mehreren Tagungsorten bestimmt der Verwaltungsrat den Haupttagungsort. Dieser ist massgebend für:

4

1.

die Leitung der Generalversammlung durch den Vorsitzenden;

2.

die öffentliche Beurkundung von Beschlüssen;

3.

die Anwesenheit des Revisors.

Art. 701b (neu) b. Ausländischer Tagungsort

Die Generalversammlung kann im Ausland durchgeführt werden, wenn:

1

1.

die Statuten dies vorsehen; oder

2.

die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien damit einverstanden sind.

Soweit die Statuten keine Bestimmungen zur Einholung der Zustimmung der Aktionäre vorsehen, bestimmt der Verwaltungsrat die Modalitäten.

2

Art. 701c (neu) 6. Verwendung elektronischer Mittel a. Ausübung der Aktionärsrechte

Die Aktionäre können ihre Rechte an der Generalversammlung auf elektronischem Weg ausüben, sofern:

1779

Obligationenrecht

1.

die Statuten dies vorsehen;

2.

die Generalversammlung durch elektronische Mittel übertragen wird; und

3.

die Voten der Aktionäre durch elektronische Mittel am Tagungsort übertragen werden.

Art 701d (neu) b. Elektronische Generalversammlung

Eine Generalversammlung kann ausschliesslich mit elektronischen Mitteln ohne Tagungsort durchgeführt werden, wenn:

1

1.

die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien damit einverstanden sind; und

2.

die Beschlüsse der Generalversammlung keiner öffentlichen Beurkundung bedürfen.

Die Voten der Teilnehmer müssen durch elektronische Mittel an den jeweiligen Aufenthaltsort aller Teilnehmer übertragen werden.

2

Soweit die Statuten keine Bestimmungen zur Einholung der Zustimmung der Aktionäre nach Absatz 1 Ziffer 1 vorsehen, bestimmt der Verwaltungsrat die Modalitäten.

3

Art. 701e (neu) c. Voraussetzungen für die Verwendung elektronischer Mittel

Verwendet die Gesellschaft elektronische Mittel bei der Durchführung der Generalversammlung, so hat der Verwaltungsrat sicherzustellen, dass: 1.

die Identität der Teilnehmer und der Votanten eindeutig feststeht;

2.

jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann;

3.

das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.

Art. 701f (neu) d. Technische Probleme

Kann die Generalversammlung aufgrund technischer Probleme nicht nach Massgabe des Gesetzes und der Statuten durchgeführt werden, so muss sie wiederholt werden.

1

Verhandlungsgegenstände, über welche die Generalversammlung vor dem Auftreten der technischen Probleme beschlossen hat, müssen nicht erneut traktandiert werden.

2

1780

Obligationenrecht

Art. 702 Abs. 2 und 3 2

Er sorgt für die Führung des Protokolls. Dieses hält fest: 1.

die Anzahl, die Art, den Nennwert und die Kategorie der Aktien, die vertreten werden, unter Angabe der vom unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertretenen Aktien;

2.

die Beschlüsse und die Wahlergebnisse unter Angabe der Stimmverhältnisse;

3.

die in der Generalversammlung gestellten Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten;

4.

die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen;

5.

die Verwendung elektronischer Mittel und die Angabe der Anzahl elektronisch abgegebener Stimmen;

6.

die Zustimmung der Eigentümer oder der Vertreter sämtlicher Aktien zu einer elektronischen Generalversammlung;

7.

das Auftreten technischer Probleme bei der Durchführung der Generalversammlung.

Den Aktionären ist innerhalb von 20 Tagen nach der Generalversammlung das Protokoll auf elektronischem Weg zugänglich zu machen, oder es ist jedem Aktionär auf dessen Wunsch kostenlos eine Kopie des Protokolls zuzustellen.

3

Art. 702a IV. Teilnahme der Mitglieder des Verwaltungsrats

Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind berechtigt, an der Generalversammlung und der Universalversammlung teilzunehmen. Sie können Anträge stellen.

V. Beschlussfassung und Wahlen 1. Im Allgemeinen

1

Art. 703 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2

Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

Art. 704 Abs. 1 und 2 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für:

1

1.

die Änderung des Gesellschaftszwecks;

2.

das Zusammenlegen von börsenkotierten Aktien;

1781

Obligationenrecht

3.

die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlagen, mittels Einlage durch Verrechnung oder zwecks Sachübernahme und die Gewährung von besonderen Vorteilen;

4.

die Einschränkung oder die Aufhebung des Bezugsrechts;

5.

eine bedingte Kapitalerhöhung sowie die Einführung eines Kapitalbands;

6.

die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien;

7.

die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien;

8.

die Einführung von Stimmrechtsaktien;

9.

die Aufnahme von Statutenbestimmungen über die Genehmigung von Entscheiden des Verwaltungsrats durch die Generalversammlung;

10. die Aufnahme einer Statutenbestimmung über einen ausländischen Tagungsort der Generalversammlung; 11. die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft; 12. die Auflösung der Gesellschaft.

Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt oder abgeschafft werden.

2

Art. 704a (neu) 3. Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien

Der Beschluss der Generalversammlung über die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die Statuten dürfen die Umwandlung nicht erschweren.

Art. 706a Abs. 3 Aufgehoben Art. 707

I. Im Allgemeinen 1. Wählbarkeit

Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren natürlichen Personen.

1

Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt, so können an ihrer Stelle ihre Vertreter in den Verwaltungsrat gewählt werden.

2

Art. 710 Randtitel, Abs. 1 3. Wahl und Amtsdauer

1782

Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats jährlich. Die Wahl erfolgt für jedes Mitglied einzeln.

1

Obligationenrecht

Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 Randtitel: Betrifft nur den französischen und italienischen Text Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

1

3.

die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese nach Umfang und Art für das Geschäft notwendig ist;

Art. 716b IV. Genehmigung durch die Generalversammlung

Die Statuten können vorsehen, dass der Verwaltungsrat der Generalversammlung bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen muss.

Die Entscheide des Verwaltungsrats nach Artikel 716a Absatz 1 Ziffern 3­7 können nicht der Genehmigung durch die Generalversammlung unterstellt werden.

1

Der Verwaltungsrat muss der Generalversammlung alle Informationen vorlegen, die für den Entscheid der Generalversammlung von Bedeutung sind.

2

Die Genehmigung durch die Generalversammlung schränkt die Haftung des Verwaltungsrats nicht ein.

3

Art. 716c (neu) V. Übertragung der Geschäftsführung

Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen.

1

2

Das Organisationsreglement legt namentlich fest: 1.

die innere Organisation und gegebenenfalls die Ausschüsse des Verwaltungsrats;

2.

die Ordnung der Geschäftsführung, die Bezeichnung der mit der Geschäftsführung betrauten Stellen und deren Aufgaben;

3.

die Modalitäten der Berichterstattung;

4.

die wichtigen Geschäfte, die der Genehmigung durch den Verwaltungsrat bedürfen.

Soweit die Geschäftsführung nicht übertragen worden ist, steht sie allen Mitgliedern des Verwaltungsrats gesamthaft zu.

3

Der Verwaltungsrat orientiert die Aktionäre und, sofern sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, die Gläubiger der Gesellschaft auf Anfrage schriftlich über die Organisation der Geschäftsführung, soweit diese im Organisationsreglement zwingend zu umschreiben ist.

4

1783

Obligationenrecht

Art. 717 Randtitel VI. Sorgfaltsund Treuepflicht 1. Im Allgemeinen

Art. 717a (neu) 2. Interessenkonflikte

Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung informieren den Präsidenten des Verwaltungsrats unverzüglich und vollständig über Interessenkonflikte. Befindet sich der Präsident in einem Interessenkonflikt, so wendet er sich an den stellvertretenden Präsidenten.

1

Der Präsident oder der stellvertretende Präsident informiert, soweit erforderlich, den Verwaltungsrat.

2

Der Verwaltungsrat ergreift die Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft nötig sind. Bei der Beschlussfassung über die entsprechenden Massnahmen muss die betroffene Person in Ausstand treten.

3

Art. 717b (neu) 3. Verbot gegenseitiger Einflussnahme

Bei Gesellschaften, deren Aktien an der Börse kotiert sind, muss ausgeschlossen sein, dass Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung, die zugleich dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung einer anderen Gesellschaft angehören, gegenseitig Einfluss auf die Festsetzung ihrer Vergütungen haben.

1

Wird bei der Beschlussfassung über Vergütungen Absatz 1 verletzt, so ist der Beschluss nichtig.

2

Art. 718 Randtitel VII. Vertretung 1. Im Allgemeinen

Art. 722 Randtitel VIII. Haftung für Organe

Art. 725 IX. Anzeigepflichten und Konkurs.

1. Kapitalverlust

1784

Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Aktienkapital, gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve nicht mehr decken, so beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt ihr Sanierungsmassnahmen.

Obligationenrecht

Art. 725a 2. Zahlungsunfähigkeit

Besteht die begründete Besorgnis, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, so muss der Verwaltungsrat unverzüglich einen Liquiditätsplan erstellen. Dieser stellt den aktuellen Bestand der flüssigen Mittel fest und enthält eine Aufstellung der zu erwartenden Einzahlungen und Auszahlungen in den nächsten zwölf Monaten.

1

Der Verwaltungsrat muss den Liquiditätsplan durch einen zugelassenen Revisor prüfen lassen. Diesem obliegen die Anzeigepflichten der Revisionsstelle.

2

Ist die Gesellschaft zahlungsunfähig, so muss der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung einberufen und ihr Sanierungsmassnahmen beantragen.

3

Art. 725b (neu) 3. Statutarische Anzeigepflichten

Die Statuten können weitere Voraussetzungen vorsehen, bei deren Vorliegen der Verwaltungsrat unverzüglich die Generalversammlung einberufen und ihr Sanierungsmassnahmen beantragen muss.

4. Überschuldung

1

Art. 725c (neu) Besteht die begründete Besorgnis, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, so muss der Verwaltungsrat unverzüglich je eine Zwischenbilanz zu Fortführungsund zu Veräusserungswerten erstellen.

In der Zwischenbilanz dürfen die Veräusserungswerte höher festgesetzt werden als die gesetzlich vorgesehenen Höchstwerte, sofern beabsichtigt ist, die entsprechenden Vermögenswerte innert zwölf Monaten zu veräussern und die Veräusserung voraussichtlich möglich ist. Nachrangige Verbindlichkeiten sind in der Zwischenbilanz gesondert aufzuführen.

2

Der Verwaltungsrat muss die Zwischenbilanzen durch einen zugelassenen Revisor prüfen lassen. Diesem obliegen die Anzeigepflichten der Revisionsstelle.

3

Ist die Gesellschaft gemäss den beiden Zwischenbilanzen überschuldet, so muss der Verwaltungsrat das Gericht benachrichtigen.

4

Er muss das Gericht nicht benachrichtigen, sofern Gläubiger im Ausmass der Unterdeckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden. Die Stundung muss sowohl den geschuldeten Betrag als auch die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung umfassen.

5

1785

Obligationenrecht

Art. 725d (neu) 5. Konkurs

Wird das Gericht durch den Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle über die Überschuldung der Gesellschaft benachrichtigt, so eröffnet es den Konkurs. Es kann ihn auf Antrag des Verwaltungsrats oder eines Gläubigers aufschieben, falls Aussicht auf Sanierung besteht.

1

Schiebt das Gericht den Konkurs auf, so trifft es die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung des Vermögens. Insbesondere kann es einen Sachwalter bestellen und entweder dem Verwaltungsrat die Verfügungsbefugnis entziehen oder dessen Beschlüsse von der Zustimmung des Sachwalters abhängig machen. Es umschreibt die Aufgaben des Sachwalters.

2

Der Konkursaufschub muss nur veröffentlicht werden, wenn dies zum Schutz Dritter erforderlich ist.

3

Art. 726 Randtitel X. Abberufung und Einstellung

Art. 731b Abs. 1 erster und zweiter Satz Verfügt die Gesellschaft nicht über alle vorgeschriebenen Organe, ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder hat sie kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder das Handelsregisteramt dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Das Gericht kann insbesondere: ...

1

Art. 732­735 Aufgehoben Art. 736 Abs. 1 Ziff. 4 sowie 2 (neu) 1

Die Gesellschaft wird aufgelöst: 4.

durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen entweder mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals, 5 Prozent der Stimmen oder 1 Million des Nennwerts vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen;

Bei der Klage gemäss Absatz 1 Ziffer 4 kann das Gericht statt auf Auflösung auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen.

2

1786

Obligationenrecht

Art. 755 Abs. 2 Wurde die Prüfung von einer Finanzkontrolle der öffentlichen Hand oder von einem ihrer Arbeitnehmer durchgeführt, so haftet das betreffende Gemeinwesen. Der Rückgriff auf die an der Prüfung beteiligten Personen richtet sich nach dem öffentlichen Recht.

2

Art. 756 Abs. 2 Aufgehoben Art. 757 Abs. 3 Aufgehoben Art. 759 Randtitel, Abs. 1bis (neu) C. Differenzierte Solidarität und Rückgriff

1bis Personen, die der Revisionshaftung unterstehen und die einen Schaden lediglich fahrlässig mitverursacht haben, haften bis zu dem Betrag, für den sie zufolge Rückgriffs aufkommen müssten.

2. Der zweiunddreissigste Titel des Obligationenrechts7 erhält folgende Fassung:

Zweiunddreissigster Titel: Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 957 A. Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung

Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristische Personen, die sich ins Handelsregister eintragen lassen müssen (Unternehmen), unterliegen der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.

1

Einzelunternehmen, Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, müssen lediglich Buch führen über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage. Die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung gelten sinngemäss.

2

Spezialgesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten, sofern die wirtschaftliche Lage des Unternehmens gleichwertig dargestellt wird.

3

7

SR 220

1787

Obligationenrecht

Art. 957a B. Buchführung

Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung und erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind.

1

Sie folgt den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung. Namentlich sind zu beachten:

2

1.

die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsfälle und Sachverhalte;

2.

der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge;

3.

die Klarheit;

4.

die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens;

5.

die Nachprüfbarkeit.

Als Buchungsbeleg gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können.

3

Die Buchführung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung.

4

Sie erfolgt in einer der Landessprachen oder in Englisch. Sie kann schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt werden.

5

Art. 958 C. Rechnungslegung I. Zweck und Bestandteile

Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.

1

Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.

2

Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.

3

1788

Obligationenrecht

Art. 958a II. Grundlagen der Rechnungslegung 1. Annahme der Fortführung

Die Rechnungslegung beruht auf der Annahme, dass das Unternehmen auf absehbare Zeit fortgeführt wird.

1

Ist die Einstellung der Tätigkeit oder von Teilen davon in den nächsten zwölf Monaten ab Bilanzstichtag beabsichtigt oder voraussichtlich nicht abwendbar, so sind der Rechnungslegung für die betreffenden Unternehmensteile Veräusserungswerte zugrunde zu legen. Für die mit der Einstellung verbundenen Aufwendungen sind Rückstellungen zu bilden.

2

3 Abweichungen

von der Annahme der Fortführung sind im Anhang zu vermerken; ihr Einfluss auf die wirtschaftliche Lage ist darzulegen.

Art. 958b

2. Zeitliche und sachliche Abgrenzung

Aufwände und Erträge müssen voneinander in zeitlicher und sachlicher Hinsicht abgegrenzt werden.

1

Sofern die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen oder die Finanzerträge 100 000 Franken nicht überschreiten, kann auf die zeitliche Abgrenzung verzichtet und stattdessen auf Ausgaben und Einnahmen abgestellt werden.

2

Art. 958c III. Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung

Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:

1

1.

Sie muss klar und verständlich sein.

2.

Sie muss vollständig sein.

3.

Sie muss verlässlich sein.

4.

Sie muss das Wesentliche enthalten.

5.

Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden.

6.

Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.

Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.

2

Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen.

3

1789

Obligationenrecht

Art. 958d IV. Darstellung, Währung und Sprache

Die Bilanz und die Erfolgsrechnung können in Konto- oder in Staffelform dargestellt werden. Positionen, die keinen oder nur einen unwesentlichen Wert aufweisen, brauchen nicht separat aufgeführt zu werden.

1

In der Jahresrechnung sind neben den Zahlen für das Geschäftsjahr die entsprechenden Werte des Vorjahres anzugeben.

2

Die Rechnungslegung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung. Wird nicht die Landeswährung verwendet, so müssen die Werte zusätzlich in der Landeswährung angegeben werden. Die verwendeten Umrechnungskurse sind im Anhang offenzulegen und gegebenenfalls zu erläutern.

3

Die Rechnungslegung erfolgt in einer der Landessprachen oder in Englisch.

4

Art. 958e D. Offenlegung und Einsichtnahme

Jahresrechnung und Konzernrechnung sind nach der Genehmigung durch das zuständige Organ mit den Revisionsberichten entweder im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen oder jeder Person, die es innerhalb eines Jahres seit Abnahme verlangt, auf deren Kosten in einer Ausfertigung zuzustellen, wenn das Unternehmen:

1

1.

Anleihensobligationen ausstehend hat; oder

2.

Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat.

Die übrigen Unternehmen müssen den Gläubigern, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, Einsicht in den Geschäftsbericht und in die Revisionsberichte gewähren. Im Streitfall entscheidet das Gericht.

2

Art. 958f E. Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher

Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind während zehn Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.

1

Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren.

2

Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege können auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist und wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können.

3

1790

Obligationenrecht

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die zu führenden Geschäftsbücher, die Grundsätze zu deren Führung und Aufbewahrung sowie über die verwendbaren Informationsträger.

4

Zweiter Abschnitt: Jahresrechnung Art. 959 A. Bilanz I. Zweck der Bilanz, Bilanzierungspflicht und Bilanzierungsfähigkeit

Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven.

1

Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden.

2

Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. Als Anlagevermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden.

3

Als Passiven müssen das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden.

4

Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann.

5

Als kurzfristig müssen die Verbindlichkeiten bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfristig müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden.

6

Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und zu gliedern.

7

Art. 959a II. Mindestgliederung

Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

1

1.

Umlaufvermögen: a. flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs, b. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,

1791

Obligationenrecht

c.

d.

e.

2.

übrige kurzfristige Forderungen, Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen, aktive Rechnungsabgrenzungen;

Anlagevermögen: a. Finanzanlagen, b. Beteiligungen, c. Sachanlagen, d. immaterielle Werte, e. nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital.

Unter den Passiven müssen ihrer Fälligkeit entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

2

1.

kurzfristiges Fremdkapital: a. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, b. kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten, c. übrige kurzfristige Verbindlichkeiten, d. passive Rechnungsabgrenzungen;

2.

langfristiges Fremdkapital: a. langfristige, verzinsliche Verbindlichkeiten, b. übrige langfristige Verbindlichkeiten, c. Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen;

3.

Eigenkapital: a. Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenenfalls gesondert nach Beteiligungskategorien, b. gesetzliche Kapitalreserve, c. gesetzliche Gewinnreserve, d. freiwillige Gewinnreserven oder kumulierte Verluste als Minusposten, e. eigene Kapitalanteile als Minusposten.

Weitere Positionen müssen in der Bilanz oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Vermögensoder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.

3

Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden.

4

1792

Obligationenrecht

Art. 959b B. Erfolgsrechnung; Mindestgliederung

Die Erfolgsrechnung stellt die Ertragslage des Unternehmens während des Geschäftsjahres dar. Sie kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden.

1

In der Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

2

1.

Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;

2.

Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen;

3.

Materialaufwand;

4.

Personalaufwand;

5.

übriger betrieblicher Aufwand;

6.

Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens;

7.

Finanzaufwand und Finanzertrag;

8.

betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;

9.

ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;

10. Jahresgewinn oder Jahresverlust.

In der Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

3

1.

Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;

2.

Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte und Leistungen;

3.

Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand;

4.

Finanzaufwand und Finanzertrag;

5.

betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;

6.

ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;

7.

Jahresgewinn oder Jahresverlust.

Bei der Absatzerfolgsrechnung müssen im Anhang zudem der Personalaufwand sowie in einer Position Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens ausgewiesen werden.

4

1793

Obligationenrecht

Werden dem obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan, dem Geschäftsführungsorgan oder den Mitarbeitenden Beteiligungsrechte oder Optionen auf solche Rechte zugeteilt, so ist dies erfolgswirksam zu verbuchen.

5

Weitere Positionen müssen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Ertragslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.

6

Art. 959c C. Anhang

Der Anhang der Jahresrechnung ergänzt und erläutert die anderen Bestandteile der Jahresrechnung. Er enthält:

1

1.

Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze, soweit diese nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind;

2.

Angaben, Aufschlüsselungen, und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung;

3.

weitere vom Gesetz verlangte Angaben.

Der Anhang muss weiter folgende Angaben enthalten, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind:

2

1794

1.

Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz des Unternehmens;

2.

eine Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, über 50 beziehungsweise über 200 liegt;

3.

Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, an denen direkte oder wesentliche indirekte Beteiligungen bestehen, unter Angabe des Kapital- und Stimmenanteils;

4.

Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen selbst und die Unternehmen, an denen es beteiligt ist, halten;

5.

Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und die Bedingungen, zu denen sie erworben oder veräussert wurden;

6.

der Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können;

7.

Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen;

8.

der Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten Sicherheiten;

9.

je der Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verwendeten Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt;

Obligationenrecht

10. sonstige Verpflichtungen, die noch keine Verbindlichkeiten sind und nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag gekündigt werden können; 11. Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung; 12. wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag; 13. bei einem vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle: die Gründe, die dazu geführt haben.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf die Erstellung des Anhangs verzichten, wenn sie nicht zur Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen verpflichtet sind. Werden in den Vorschriften zur Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung zusätzliche Angaben gefordert und wird auf die Erstellung eines Anhangs verzichtet, so sind diese Angaben direkt in der Bilanz oder in der Erfolgsrechnung auszuweisen.

3

Unternehmen, die Anleihensobligationen ausstehend haben, müssen Angaben zu deren Beträgen, Zinssätzen, Fälligkeiten und zu den weiteren Konditionen machen.

4

Art. 960 D. Bewertung I. Grundsätze

Aktiven und Verbindlichkeiten müssen einzeln bewertet werden, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.

1

Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern.

2

Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

3

Art. 960a II. Aktiven 1. Im Allgemeinen

Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven zu den Anschaffungsoder Herstellungskosten bewertet werden.

1

In der Folgebewertung dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven.

2

Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden. Abschreibungen und Wertberichtigungen müssen nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen werden. Sie sind direkt oder indirekt bei den betreffenden

3

1795

Obligationenrecht

Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden.

Zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens dürfen zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden. Zu den gleichen Zwecken kann davon abgesehen werden, nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen aufzulösen.

4

Werden nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen aufgelöst, so muss deren Gesamtbetrag in der Erfolgsrechnung oder im Anhang gesondert ausgewiesen werden. Die Höchstbewertungsvorschriften müssen beachtet werden.

5

Art. 960b 2. Aktiven mit Börsenkurs

In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit Börsenkurs zum Kurs am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt. Wer von diesem Recht Gebrauch macht, muss alle Aktiven der entsprechenden Bilanzposten, die einen Börsenkurs aufweisen, zum Kurs am Bilanzstichtag bewerten. Im Anhang muss auf diese Bewertung hingewiesen werden. Der Gesamtwert der entsprechenden Aktiven muss für Wertschriften und übrige Aktiven mit Börsenkurs je gesondert offengelegt werden.

1

Werden Aktiven zum Börsenkurs am Bilanzstichtag bewertet, so darf eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen.

Solche Wertberichtigungen sind jedoch nicht zulässig, wenn dadurch sowohl der Anschaffungswert als auch der allenfalls tiefere Kurswert unterschritten würden. Der Betrag der Schwankungsreserven ist insgesamt in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen.

2

Art. 960c 3. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen

Liegt in der Folgebewertung von Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen der Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten am Bilanzstichtag unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so muss dieser Wert eingesetzt werden.

1

Als Vorräte im Sinne dieser Bestimmung gelten Rohmaterial, Erzeugnisse in Arbeit, fertige Erzeugnisse und Handelswaren.

2

Art. 960d 4. Anlagevermögen

Als Anlagevermögen gelten Werte, die in der Absicht langfristiger Nutzung oder langfristigen Haltens erworben werden.

1

2

1796

Als langfristig gilt ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten.

Obligationenrecht

Als Beteiligungen gelten Anteile am Kapital eines anderen Unternehmens, die langfristig gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Dieser wird vermutet, wenn die Anteile mindestens 20 Prozent der Stimmrechte gewähren.

3

Art. 960e III. Verbindlichkeiten

1

Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden.

Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.

Ist der Betrag nicht verlässlich abschätzbar, so müssen im Anhang Angaben zum Rückstellungsbedarf gemacht werden.

2

3

Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für: 1.

regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen;

2.

Sanierungen von Sachanlagen;

3.

Restrukturierungen;

4.

die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens.

Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden. Erfolgt eine Auflösung, so muss der Gesamtbetrag in der Erfolgsrechnung oder im Anhang gesondert ausgewiesen werden.

4

Art. 960f IV. Verhältnis zum Steuerrecht

Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen, die von den Steuerbehörden nicht anerkannt werden, müssen als Gesamtbetrag im Anhang offengelegt werden. Die Offenlegung im Anhang erfolgt ab dem Geschäftsjahr, in dem die Veranlagung rechtskräftig wird.

1

Auf die Offenlegung kann verzichtet werden, wenn das Unternehmen die nicht anerkannten Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen direkt in der Bilanz auflöst. Unternehmen, die keinen Anhang erstellen, sind zu dieser Auflösung verpflichtet.

2

Dritter Abschnitt: Rechnungslegung für grössere Unternehmen Art. 961 A. Zusätzliche Anforderungen an den Geschäftsbericht

Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen:

1797

Obligationenrecht

1.

zusätzliche Angaben im Anhang der Jahresrechnung machen;

2.

als Teil der Jahresrechnung eine Geldflussrechnung erstellen;

3.

einen Lagebericht verfassen.

Art. 961a B. Anhang der Jahresrechnung

Im Anhang der Jahresrechnung müssen zusätzlich Angaben gemacht werden: 1.

zu den langfristigen, verzinslichen Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren;

2.

je gesondert zum Honorar der Revisionsstelle für Revisionsdienstleistungen und andere Dienstleistungen.

Art. 961b C. Geldflussrechnung

Die Geldflussrechnung stellt je gesondert die Veränderung der flüssigen Mittel aus der Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit dar.

Art. 961c

D. Lagebericht

Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende des Geschäftsjahres unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen.

1

2

Der Lagebericht muss namentlich Aufschluss geben über: 1.

die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

2.

die Durchführung einer Risikobeurteilung;

3.

die Bestellungs- und Auftragslage;

4.

die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit;

5.

aussergewöhnliche Ereignisse;

6.

die Zukunftsaussichten.

Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen.

3

Art. 961d E. Erleichterungen infolge Konzernrechnung

1798

Auf die Erstellung eines erweiterten Anhangs, einer Geldflussrechnung und eines Lageberichts kann verzichtet werden, wenn das Unternehmen selbst oder eine juristische Person, die das Unternehmen kontrolliert, eine Konzernrechnung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erstellt.

1

Obligationenrecht

Es können einen Geschäftsbericht nach den Vorschriften dieses Abschnitts verlangen:

2

1.

Gesellschafter, die mindestens 10 Prozent des Grundkapitals vertreten;

2.

10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder;

3.

jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt.

Vierter Abschnitt: Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung Art. 962 A. Im Allgemeinen

Erstellt das Unternehmen einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung, so kann es auf die Erstellung der Jahresrechnung nach diesem Titel verzichten.

1

Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan ist für die Wahl des anerkannten Standards zuständig, sofern die Statuten, der Gesellschaftsvertrag oder die Stiftungsurkunde keine anderslautenden Vorgaben enthalten oder das oberste Organ den anerkannten Standard nicht festlegt.

2

Unabhängig von einer Jahresrechnung nach diesem Titel müssen die folgenden Unternehmen einen Abschluss nach einem anerkannten Standard erstellen:

3

1.

Publikumsgesellschaften, wenn die Börse dies verlangt;

2.

Genossenschaften mit mindestens 2 000 Genossenschaftern;

3.

Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind.

Es können einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen:

4

1.

Gesellschafter, die mindestens 10 Prozent des Grundkapitals vertreten;

2.

10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder;

3.

jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt.

Die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erstellt wird.

5

1799

Obligationenrecht

Art. 962a B. Anerkannte Standards zur Rechnungslegung

Wird ein Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt, so muss angegeben werden:

1

1.

nach welchem anerkannten Standard der Abschluss erstellt wurde;

2.

ob der Abschluss an die Stelle der Jahresrechnung nach diesem Titel tritt.

Der gewählte anerkannte Standard muss in seiner Gesamtheit und für den ganzen Abschluss übernommen werden.

2

Die Einhaltung des anerkannten Standards muss durch einen zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden. Es ist eine ordentliche Revision des Abschlusses durchzuführen.

3

Wird ein Abschluss nach einem anerkannten Standard zusätzlich zu einer Jahresrechnung nach diesem Titel erstellt, so muss er dem obersten Organ anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung vorgelegt werden, bedarf aber selber keiner Genehmigung.

4

Der Bundesrat bezeichnet die anerkannten Standards. Er kann die Voraussetzungen festlegen, die für die Wahl eines Standards oder den Wechsel von einem Standard zum andern erfüllt sein müssen.

5

Fünfter Abschnitt: Konzernrechnung Art. 963 A. Pflicht zur Erstellung

Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen.

1

Eine juristische Person kontrolliert ein anderes Unternehmen, wenn sie:

2

1800

1.

direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt;

2.

direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder

3.

aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Obligationenrecht

Art. 963a B. Befreiung von 1 Eine juristische Person ist von der Pflicht zur zernrechnung befreit, wenn sie: Erstellung

2

der Pflicht zur Erstellung einer Kon-

1.

zusammen mit den kontrollierten Unternehmen zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet: a. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken, c. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt; oder

2.

von einem Unternehmen kontrolliert wird, dessen Konzernrechnung nach schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Vorschriften erstellt und ordentlich geprüft worden ist.

Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn: 1.

dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage notwendig ist; oder

2.

ein Gesellschafter, Genossenschafter, 20 Prozent der Vereinsmitglieder oder die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt.

Verzichtet eine juristische Person gemäss Absatz 1 Ziffer 2 auf die Erstellung der Konzernrechnung für den Unterkonzern, so muss sie die Konzernrechnung des Oberkonzerns nach den Vorschriften für die eigene Jahresrechnung bekannt machen.

3

Art. 963b C. Anerkannte Standards zur Rechnungslegung

Die Konzernrechnung muss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt werden. Artikel 962a Absätze 1-3 sind sinngemäss anwendbar.

3. Folgende Bestimmungen des Obligationenrechts8 werden wie folgt geändert: Art. 322a Abs. 3 Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Erfolgsrechnung zu übergeben.

3

8

SR 220

1801

Obligationenrecht

Art. 558 Randtitel, Abs. 1 B. Rechnungslegung

Für jedes Geschäftsjahr sind aufgrund der Jahresrechnung der Gewinn oder Verlust zu ermitteln und der Anteil jedes Gesellschafters zu berechnen.

1

Art. 559 Abs. 2 und 3 Zinse und Honorare dürfen, soweit dies der Vertrag vorsieht, schon während des Geschäftsjahres, Gewinne dagegen erst nach der Genehmigung des Geschäftsberichts bezogen werden.

2

Gewinne, Zinse und Honorare, die ein Gesellschafter nicht bezieht, werden nach der Genehmigung des Geschäftsberichts seinem Kapitalanteil zugeschrieben, sofern kein anderer Gesellschafter dagegen Einwendungen erhebt.

3

Art. 600 Abs. 3 Er ist berechtigt, eine Abschrift der Erfolgsrechnung und der Bilanz zu verlangen und deren Richtigkeit unter Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Buchungsbelege zu prüfen oder durch einen unbeteiligten Sachverständigen prüfen zu lassen; im Streitfall bezeichnet das Gericht den Sachverständigen.

3

Art. 611 Abs. 2 Der Kommanditär ist verpflichtet, unrechtmässig bezogene Zinsen und Gewinne zurückzubezahlen. Artikel 64 findet Anwendung.

2

Art. 765 Abs. 2 Name, Wohnsitz und Heimatort oder bei Ausländern die Staatsangehörigkeit sowie die Funktion der Mitglieder der Verwaltung und der zur Vertretung befugten Personen sind ins Handelsregister einzutragen.

2

Art. 777c Abs. 2 Ziff. 1 und 2 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für:

2

1802

1.

die Angabe der Sacheinlagen, der Leistung der Einlagen durch Verrechnung, der Sachübernahmen und der besonderen Vorteile in den Statuten;

2.

die Eintragung von Sacheinlagen, der Leistung der Einlagen durch Verrechnung, von Sachübernahmen und von besonderen Vorteilen ins Handelsregister;

Obligationenrecht

Art. 791 Abs. 1 Die Gesellschafter sind mit Name, Wohnsitz und Heimatort oder bei Ausländern mit der Staatsangehörigkeit sowie mit der Anzahl und dem Nennwert ihrer Stammanteile ins Handelsregister einzutragen.

1

Art. 801 H. Reserven

Für die Reserven sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 802 Abs. 2 Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so kann jeder Gesellschafter in die Geschäftsbücher und Akten uneingeschränkt Einsicht nehmen. Hat sie eine Revisionsstelle, so besteht ein Recht zur Einsichtnahme nur, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

2

Art. 804 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

2

3.

die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Revisionsstelle;

4.

die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;

Art. 805 Abs. 4 und 5 Ziff. 2 4

Die Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, sofern: 1.

kein Gesellschafter die mündliche Behandlung verlangt; und

2.

die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung keiner öffentlichen Beurkundung bedürfen.

Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für:

5

2.

das Einberufung- und das Traktandierungsrecht der Gesellschafter;

Art. 811 Abs. 2 und 3 (neu) Die Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführer nach Artikel 810 Absatz 2 Ziffern 3­7 und Absatz 3 kann nicht der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung unterstellt werden.

2

Die Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung schränkt die Haftung der Geschäftsführer nicht ein.

3

1803

Obligationenrecht

Art. 820 E. Anzeigepflichten und Konkurs

Für die Anzeigepflichten bei Kapitalverlust, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft sowie für die Eröffnung und den Aufschub des Konkurses sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

1

Das Gericht kann den Konkurs auf Antrag der Geschäftsführer oder eines Gläubigers namentlich dann aufschieben, wenn ausstehende Nachschüsse unverzüglich einbezahlt werden und Aussicht auf Sanierung besteht.

2

Art. 856 II. Kontrollrecht der Genossenschafter 1. Bekanntgabe des Lageberichts, der Jahresrechnung und der Konzernrechnung

Spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung oder der Urabstimmung, die über die Genehmigung des Lageberichts, der Konzernrechnung und der Jahresrechnung zu entscheiden hat, sind diese mit dem Revisionsbericht zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der Genossenschaft aufzulegen.

1

Jeder Genossenschafter kann noch während eines Jahres nach der Generalversammlung von der Gesellschaft die Zustellung des Geschäftsberichts in der von der Generalversammlung genehmigten Form verlangen. Die Zustellung ist kostenlos.

2

Art. 857 Abs. 2bis (neu) Für die Offenlegung und die Auskunftserteilung betreffend Vergütungen für die Verwaltung gelten die Vorschriften des Aktienrechts sinngemäss. Für Genossenschaften mit mehr als 2000 Mitgliedern gelten die Vorschriften für Aktiengesellschaften mit börsenkotierten Aktien.

2bis

Art. 858 Aufgehoben Art. 874 Abs. 2 Auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Anteilscheine finden überdies die Bestimmungen über die ordentliche Kapitalherabsetzung bei der Aktiengesellschaft Anwendung.

2

1804

Obligationenrecht

Art. 879 Abs. 2 Ziff. 3­6 2

Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 3.

die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;

4.

die Genehmigung der Jahresrechnung sowie gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns;

5.

die Entlastung der Verwaltung;

6.

die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

Art. 879a (neu) Die Vorschriften des Aktienrechts über die Verwendung elektronischer Mittel sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung sinngemäss anwendbar.

Art. 902 Abs. 3 3

Die Verwaltung ist dafür verantwortlich, dass: 1.

ihre Protokolle und diejenigen der Generalversammlung, die notwendigen Geschäftsbücher sowie das Genossenschafterverzeichnis regelmässig geführt werden;

2.

der Geschäftsbericht nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und der Revisionsstelle zur Prüfung unterbreitet wird; und

3.

die vorgeschriebenen Anzeigen an das Handelsregisteramt über Eintritt und Austritt der Genossenschafter gemacht werden.

Art. 903 2. Anzeigepflichten und Konkurs

Für die Anzeigepflichten bei Kapitalverlust, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft sowie für die Eröffnung und den Aufschub des Konkurses sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

1

Das Gericht kann den Konkurs auf Antrag der Verwaltung oder eines Gläubigers namentlich dann aufschieben, wenn ausstehende Nachschüsse unverzüglich einbezahlt werden und Aussicht auf Sanierung besteht.

2

Art. 927 Randtitel Aufgehoben

1805

Obligationenrecht

Art. 928 B. Öffentlichkeit I. Im Allgemeinen

Das Handelsregister ist öffentlich. Die Öffentlichkeit umfasst die Einträge, die Anmeldungen und die Belege.

1

Die Einträge, die Statuten und die Stiftungsurkunde sind im Internet unentgeltlich zugänglich.

2

Der Bundesrat bestimmt die Modalitäten der Öffentlichkeit und der Veröffentlichung.

3

In den im Internet zugänglich gemachten Daten des Handelsregisters ist eine Suche nach bestimmten Kriterien, insbesondere nach personenbezogenen Kriterien, zulässig.

4

Bei Abweichungen gehen die im Hauptregister eingetragenen Tatsachen den im Internet zugänglich gemachten Daten vor.

5

Art. 928a (neu) II. Veröffentlichung von Handelsregistereinträgen

Einträge im Tagebuch sind spätestens innert zwei Tagen nach ihrer Genehmigung durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister im Schweizerischen Handelsamtsblatt in gedruckter und in elektronischer Form zu veröffentlichen. Rechtsmassgebend ist die elektronische Veröffentlichung.

1

2

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: 1.

die elektronische Veröffentlichung der Eintragungen im Handelsregister;

2.

die Einrichtung des Schweizerischen Handelsamtsblatts;

3.

die Veröffentlichung der Eintragungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt;

4.

Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung.

Art. 929 C. Haftung

Wer durch eine in einem Handelsregisteramt tätige Person in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.

1

Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.

2

Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.

3

Die Haftung der Bundesbehörden richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19589.

4

9

SR 170.32

1806

Obligationenrecht

Art. 929a Aufgehoben Art. 930 D. Verordnung des Bundesrats I. Im Allgemeinen

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Einrichtung, die Führung und die Beaufsichtigung des Handelsregisters sowie über das Verfahren, die Anmeldung zur Eintragung, die einzureichenden Belege und deren Prüfung, den Inhalt und die Prüfung des Eintrags, die Gebühren und die Beschwerdeführung.

1

Die Gebühren sollen der wirtschaftlichen Bedeutung der Rechtseinheit angepasst sein.

2

Art. 930a (neu) II. Bei der Führung des Handelsregisters mittels Informatik

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Führung des Handelsregisters mit elektronischen Mitteln und den elektronischen Datenaustausch zwischen den Handelsregisterbehörden. Insbesondere kann er den Kantonen die Führung des Handelsregisters mit elektronischen Mitteln, die Entgegennahme elektronisch eingereichter Belege, die elektronische Erfassung von Belegen und die elektronische Datenübermittlung vorschreiben.

1

Der Bundesrat bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen die elektronische Einreichung von Anmeldungen und Belegen beim Handelsregisteramt zulässig ist. Er kann Vorschriften zur elektronischen Aufbewahrung von Belegen erlassen und den Kantonen vorschreiben, beglaubigte Handelsregisterauszüge in elektronischer Form auszustellen.

2

Art. 931 E. Einträge I. Grundsatz

Die Einträge im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse widersprechen.

II. Anmeldung

3

Art. 931a Randtitel, Abs. 3 (neu) Eine Anmeldung gilt als eingereicht, wenn sämtliche erforderlichen Belege beigefügt sind und die Anmeldung sowie die Belege den rechtlichen Anforderungen genügen.

Art. 932 Randtitel III. Beginn der Wirksamkeit

1807

Obligationenrecht

Art. 933 Randtitel IV. Wirkungen

Art. 934 Randtitel V. Eintragung ins Handelsregister 1. Recht und Pflicht

Art. 941 2. Mahnung.

Eintragung von Amtes wegen

Das Handelsregisteramt hat die Beteiligten zur Erfüllung der Anmeldungspflicht anzuhalten und nötigenfalls die vorgeschriebenen Eintragungen von Amtes wegen vorzunehmen.

1

Der Bundesrat kann den Behörden und den Gerichten des Bundes, der Kantone, der Bezirke und der Gemeinden vorschreiben, den Handelsregisterbehörden kostenlos:

2

1.

einzutragende Tatsachen zu melden, von denen sie im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen;

2.

Auskunft über Tatsachen zu erteilen, die ihren Aufgabenbereich betreffen und deren Kenntnis für eine Eintragung erforderlich ist.

Art. 943 2. Ordnungsbussen

Wenn das Gesetz die Beteiligung zur Anmeldung einer Eintragung verpflichtet, hat das Handelsregisteramt von Amtes wegen gegen die Fehlbaren mit Ordnungsbussen im Betrage von 500 bis 5000 Franken einzuschreiten.

1

Wird die Pflicht zur Eintragung eines Unternehmens ins Handelsregister verletzt, so beträgt die Busse mindestens 1000 Franken.

2

Art. 943a (neu) IX. Haftung für Gebühren und Auslagen

Für die Bezahlung der Gebühren und Auslagen haften persönlich und solidarisch:

1

1.

die Rechtseinheit;

2.

sämtliche Personen, die eine Anmeldung einreichen, hätten einreichen müssen oder eine Amtshandlung verlangen.

Von der Haftung nach Absatz 1 ausgenommen sind Behörden und Gerichte, soweit sie eine Amtshandlung verlangen, die sie nicht selbst betrifft.

2

1808

Obligationenrecht

Art. 944 Abs. 2 Unter Vorbehalt der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung und der Pflicht zur Angabe der Rechtsform darf die Firma aus reinen Sachbezeichnungen bestehen. Reine Sachbezeichnungen geniessen jedoch keinen Schutz gegenüber später im Handelsregister eingetragenen Firmen.

2

Art. 947 Abs. 5 (neu) Wird einem Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft die Geschäftsführung und Vertretung entzogen oder tritt das Mitglied zurück, so muss die Firma geändert werden, sofern der Name des Mitglieds in der Firma enthalten ist.

5

Art. 956 Abs. 2 zweiter Satz (neu) 2

... . Artikel 944 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III Die Übergangsbestimmungen der Änderung vom ... lauten wie folgt: Art. 1 A. Allgemeine Regel

Die Bestimmungen des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

1

Die Bestimmungen des neuen Gesetzes werden mit seinem Inkrafttreten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.

2

Art. 2 B. Anpassung von Statuten und Reglementen

Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpassen.

1

Bestimmungen der Statuten und Reglemente, die mit dem neuen Recht nicht vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch zwei Jahre in Kraft.

2

Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gegründet wurden, sind von der Anpassung der Mindesteinlage auf Aktien ausgenommen.

3

1809

Obligationenrecht

Art. 3 C. Genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung

Für genehmigte und bedingte Kapitalerhöhungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen wurden, kommt das bisherige Recht zur Anwendung. Die Beschlüsse können nicht mehr verlängert werden.

Art. 4

D. Rechnungslegung

Die Vorschriften des 32. Titels finden erstmals Anwendung für das Geschäftsjahr, das zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt.

1

Für die Anwendung der Bestimmungen zur Rechnungslegung von grösseren Unternehmen sind die Bilanzsumme, der Umsatzerlös und die Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt in den zwei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangegangenen Geschäftsjahren massgebend.

2

Die Bestimmungen zur Konzernrechnung finden erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr, das drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt. Für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung sind die zwei vorangehenden Geschäftsjahre massgebend.

3

Bei erstmaliger Anwendung der Vorschriften zur Rechnungslegung kann auf die Nennung der Zahlen der Vorjahre verzichtet werden. Bei der zweiten Anwendung müssen nur die Zahlen des Vorjahres angegeben werden. Werden Zahlen der vorgängigen Geschäftsjahre genannt, so kann auf die Stetigkeit der Darstellung und die Gliederung verzichtet werden. Im Anhang ist auf diesen Umstand hinzuweisen.

4

Art. 5 E. Firmenrecht

Firmen, die vor dem 1. Januar 2008 im Handelsregister eingetragen wurden und reine Sachbezeichnungen enthalten, geniessen weiterhin Schutz nach bisherigem Recht.

Weitere Bestimmungen des Obligationenrechts werden wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken 1.

Das Wort «Richter» wird durch «Gericht» ersetzt in den Artikeln 545 Absatz 1 Ziffer 7, 565 Absatz 2, 574 Absatz 3, 577 Randtitel und Text, 579 Absatz 2, 580 Absatz 2, 583 Absatz 2, 585 Absatz 3, 601 Absatz 2, 643 Absatz 3, 685b Absatz 5, 706 Absatz 1, 706a Absatz 2, 716a Absatz 1 Ziffer 7, 731b Absätze 2 und 3, 740 Absatz 4, 741 Absatz 2, 743 Absatz 2, 759 Absätze 2 und 3, 846 Absatz 3, 857 Absatz 3, 881 Absatz 3, 890 Absatz 2, 891 Absatz 1, 904

1810

Obligationenrecht

Absatz 3, 918 Absatz 2, 924 Absatz 2, 938a Absatz 2, 941a Randtitel und Absätze 1 und 3 .

2.

Das Wort «Sonderprüfung» wird durch «Sonderuntersuchung» ersetzt in den Artikeln 697a Randtitel, Absatz 1, 697d Absatz 1.

3.

Das Wort «Reinertrag» wird durch «Bilanzgewinn» ersetzt in den Artikeln 833 Ziffer 8, 859 Absätze 13, 860 Absatz 1, 861 Randtitel und Absätze 13, 863 Absätze 1 und 3.

4.

Das Wort «Registerführer» wird durch «Handelsregisteramt» ersetzt in den Artikeln 938b Absatz 2, 940 Randtitel und Absatz 1, 941a Absätze 1 3 und, 955.

5.

Das Wort «Handelsregisterführer» wird durch «Handelsregisteramt» ersetzt in den Artikeln 727f Absätze 1 und 2, 813 Absatz 2, 895 Absatz 2, 938a Absatz 1, 939 Absatz 1.

6.

Betrifft nur den französischen Text

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1811

Obligationenrecht

Anhang (Ziff. II)

Änderungen bisherigen Rechts Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200010 Art. 6a Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 6 letzter Satz ... Für die der Geschäftsleitung vorsitzende Person und die Mitglieder des Verwaltungsrats beziehungsweise eines vergleichbaren obersten Leitungsorgans wird der Lohn beziehungsweise das Honorar (einschliesslich Nebenleistungen) jeweils individuell ausgewiesen.

4

... . Für diese gelten die Artikel 697quater und 697sexies Absatz 3 des Obligationenrechts11.

6

2. Zivilgesetzbuch12 Art. 61 Abs. 3 Aufgehoben Art. 65 Abs. 4 (neu) Sehen die Statuten nichts anderes vor, so setzt die Vereinsversammlung die Entschädigung für den Vorstand fest.

4

Art. 69a Der Vorstand führt die Geschäftsbücher des Vereins. Die Vorschriften des Obligationenrechts13 über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gelten sinngemäss.

Art. 69d (neu) Bbis.

Anzeigepflichten und Konkurs

10 11 12 13

Für Vereine, die verpflichtet sind, sich im Handelsregister einzutragen, sind für die Anzeigepflichten bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit sowie für die Eröffnung und den Aufschub des Konkurses die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

1

SR 172.220.1 SR 220; BBl 2008 1751 SR 210 SR 220; BBl 2008 1751

1812

Obligationenrecht

Das Gericht kann den Konkurs auf Antrag des Vorstandes oder eines Gläubigers namentlich dann aufschieben, wenn ausstehende Nachschüsse unverzüglich einbezahlt werden und Aussicht auf Sanierung besteht.

2

Art. 83a II. Buchführung

Das oberste Stiftungsorgan führt die Geschäftsbücher der Stiftung. Die Vorschriften des Obligationenrechts14 über kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gelten sinngemäss.

Art. 84b

Cter. Offenlegung von Vergütungen

Das oberste Stiftungsorgan muss der Aufsichtsbehörde jährlich die Summe der ihm ausgerichteten Vergütungen bekannt geben. Gibt es eine Geschäftsleitung, so müssen auch die Vergütungen an diese bekannt gegeben werden.

3. Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200315 Art. 6 Abs. 1 und Abs. 1bis (neu) Eine Gesellschaft, deren Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und deren gesetzliche Reserven zur Hälfte nicht mehr gedeckt sind oder die überschuldet ist, kann mit einer anderen Gesellschaft nur fusionieren, wenn diese über frei verwendbares Eigenkapital im Umfang der Unterdeckung und gegebenenfalls der Überschuldung verfügt.

1

1bis Die Voraussetzung nach Absatz 1 entfällt, soweit Gläubigerinnen und Gläubiger der an der Fusion beteiligten Gesellschaften im Rang hinter alle anderen Gläubigerinnen und Gläubiger zurücktreten. Die Stundung muss sowohl den geschuldeten Betrag als auch die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung umfassen.

Art. 70 Abs. 2 dritter Satz ... Eine einzige öffentliche Urkunde genügt auch dann, wenn Grundstücke, die Gegenstand einer Vermögensübertragung sind, in verschiedenen Kantonen liegen. ...

2

14 15

SR 220; BBl 2008 1751 SR 221.301

1813

Obligationenrecht

4. Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200516 Art. 36a (neu) Verantwortlichkeit Die Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörde, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der Aufsichtsbehörde beigezogenen Drittpersonen richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195817.

1

2

Die Aufsichtsbehörde haftet nur, wenn: a.

sie wesentliche Amtspflichten verletzt hat; und

b.

Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer Revisorin, eines Revisors, einer Revisionsexpertin, eines Revisionsexperten oder eines Revisionsunternehmens zurückzuführen sind.

5. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199018 über die direkte Bundessteuer Art. 126 Abs. 3 zweiter Satz ... Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts19 (Art. 957, 957a, 958 und 958a­958f OR).

3

Art. 207b (neu)

Übergangsbestimmung zur Änderung des Obligationenrechts vom ...20

1 Unternehmen, die ihre Jahresrechnung in den ersten drei Geschäftsjahren nach dem Inkrafttreten der Änderung des Obligationenrechts vom ... erstmals ausschliesslich nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung gemäss den Artikeln 962 und 962a des Obligationenrechts erstellen, können die durch die Umstellung der Rechnungslegung entstandene Zunahme des Eigenkapitals steuerfrei einer Reserve zur gestaffelten Besteuerung gutschreiben.

Je ein Drittel dieser Reserve ist in der Steuerperiode der Umstellung und den zwei nachfolgenden Steuerperioden steuerlich aufzulösen und dem steuerbaren Gewinn zuzurechnen.

2

Wird innerhalb von drei Jahren nach der Umstellung die Jahresrechnung wieder nach den Vorschriften des Obligationenrechts erstellt, so sind Abschreibungen und Rückstellungen für die Bemessung des steuerbaren Reingewinnes mit der noch bestehenden Reserve zur gestaffelten Besteuerung zu verrechnen.

3

16 17 18 19 20

SR 221.302 SR 170.32 SR 642.11 SR 220; BBl 2008 1751 SR 220; BBl 2008 1751

1814

Obligationenrecht

6. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199021 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 42 Abs. 3 zweiter Satz ... Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts22 (Art. 957, 957a, 958 und 958a­958f OR).

3

Art. 72k (neu)

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Bestimmungen von Artikel 42 und 78d auf den Zeitpunkt von deren Inkrafttreten an.

1

Ab diesem Zeitpunkt finden die Artikel 42 und 78d direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht.

2

Art. 78d (neu)

Übergangsbestimmung zur Änderung des Obligationenrechts vom ...23

1 Unternehmen, die ihre Jahresrechnung in den ersten drei Geschäftsjahren nach dem Inkrafttreten der Änderung des Obligationenrechts vom ... erstmals ausschliess-lich nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung gemäss den Arti-keln 962 und 962a des Obligationenrechts erstellen, können die durch die Umstel-lung der Rechnungslegung entstandene Zunahme des Eigenkapitals steuerfrei einer Reserve zur gestaffelten Besteuerung gutschreiben.

Je ein Drittel dieser Reserve ist in der Steuerperiode der Umstellung und den zwei nachfolgenden Steuerperioden steuerlich aufzulösen und dem steuerbaren Gewinn zuzurechnen.

2

3

Die Reserve zur gestaffelten Besteuerung ist Bestandteil des steuerbaren Kapitals.

Wird innerhalb von drei Jahren nach der Umstellung die Jahresrechnung wieder nach den Vorschriften des Obligationenrechts erstellt, so sind Abschreibungen und Rückstellungen für die Bemessung des steuerbaren Reingewinnes mit der noch bestehenden Reserve zur gestaffelten Besteuerung zu verrechnen.

4

7. Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 199924 Art. 58 Abs. 2 zweiter Satz 2

... Artikel 958f des Obligationenrechts25 bleibt vorbehalten. ...

21 22 23 24 25

SR. 642.14 SR 220; BBl 2008 1751 SR 220; BBl 2008 1751 SR 641.20 SR 220; BBl 2008 1751

1815

Obligationenrecht

8. Bankengesetz vom 8. November 193426 Vierter Abschnitt: Rechnungslegung Art. 6

Erstellen von Abschlüssen

Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht. Dieser besteht aus:

1

2

a.

der Jahresrechnung;

b.

dem Lagebericht;

c.

der Konzernrechnung.

Die Bank erstellt mindestens halbjährlich einen Zwischenabschluss.

Der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des 32. Titels des Obligationenrechts27 und dieses Gesetzes sowie nach den jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu erstellen.

3

In ausserordentlichen Lagen kann der Bundesrat Abweichungen von Absatz 3 beschliessen.

4

Art. 6a 1

Veröffentlichung

Der Geschäftsbericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Zwischenabschlüsse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wenn die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz dies vorsehen.

2

Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen. Artikel 958e Absatz 2 Obligationenrecht28 bleibt vorbehalten.

3

Art. 6b

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Form, den Inhalt und die Veröffentlichung von Geschäftsberichten und Zwischenabschlüssen.

1

2 Er kann von den Bestimmungen des Obligationenrechts29 über die Buchführung und Rechnungslegung abweichen, wenn die Besonderheiten des Bankgeschäfts oder der Schutz der Gläubiger dies rechtfertigen und die wirtschaftliche Lage gleichwertig dargestellt wird.

Er kann die Bankenkommission ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

3

26 27 28 29

SR 952.0 SR 220; BBl 2008 1751 SR 220; BBl 2008 1751 SR 220; BBl 2008 1751

1816

Obligationenrecht

Die Bankenkommission kann unter den Voraussetzungen von Absatz 2 die Anwendung der vom Bundesrat anerkannten Standards zur Rechnungslegung im Bereich der Banken einschränken.

4

9. Börsengesetz vom 24. März 199530 Art. 16

Rechnungslegung

Die Bestimmungen des Bankengesetzes vom 8. November 193431 über die Rechnungslegung für Banken gelten sinngemäss auch für Effektenhändler.

1

Der Bundesrat kann von den Bestimmungen nach Absatz 1 abweichen, wenn die Besonderheiten des Effektenhandelsgeschäfts dies rechtfertigen.

2

10. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200432 Art. 25 Abs. 1 erster Satz Die Versicherungsunternehmen erstellen jährlich auf den 31. Dezember den Geschäftsbericht, bestehend aus Jahresrechnung, Lagebericht und, wenn das Gesetz dies vorschreibt, Konzernrechnung. ...

1

Art. 26 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3­5 Sachüberschrift: Betrifft nur den französischen und italienischen Text Versicherungsunternehmen haben die gesetzliche Gewinnreserve nach Massgabe ihres Geschäftsplanes zu bilden. Die Aufsichtsbehörde regelt die Höhe der Mindestzuweisung.

1

3 Der Bundesrat kann von den Bestimmungen des Obligationenrechts33 über die Buchführung und Rechnungslegung abweichen, wenn die Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes oder der Versichertenschutz dies rechtfertigen und die wirtschaftliche Lage gleichwertig dargestellt wird.

Er kann die Aufsichtsbehörde ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

4

Die Aufsichtsbehörde kann unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 die Anwendung der vom Bundesrat anerkannten Standards zur Rechnungslegung im Bereich der Versicherungen einschränken.

5

30 31 32 33

SR 954.1 SR 952.0 SR 961.01 SR 220; BBl 2008 1751

1817

Obligationenrecht

Art. 28 Abs. 1 Das Versicherungsunternehmen hat eine externe Revisionsstelle mit einer ordentlichen Revision nach dem Obligationenrecht34 zu beauftragen.

1

34

SR 220; BBl 2008 1751

1818