Verfügung betreffend Nachtflüge mit Mannschaften der Fussball-Europameisterschaft 2008 (UEFA Euro 08) auf den Flughäfen Bern-Belp, Genf, Lugano-Agno und Zürich

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) stellt fest und zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 9. April 2008 über die Nachtflüge während der Fussball-Europameisterschaft 2008 kann das BAZL Flüge mit teilnehmenden Mannschaften bewilligen. Der Bedarf, dass die an den Spielen der UEFA Euro 08 teilnehmenden Mannschaften nach ihrem jeweiligen Spiel auf dem schnellstmöglichen Weg in ihr Hotel zurück kehren können, ist ausgewiesen.

2.

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung bestimmt, dass für jede Mannschaft pro Nacht höchstens ein Flugzeug eingesetzt werden darf. Der Regierungsrat des Kantons Tessin hat dem Bundesrat mit Schreiben vom 15. April 2008 beantragt, für den Flughafen Lugano-Agno die zulässige Anzahl Flugzeuge zu erhöhen. Dafür bedürfte es einer Änderung der Verordnung, welche in der ausschliesslichen Kompetenz des Bundesrats liegt. In der vorliegenden Verfügung ist das BAZL an den von der Verordnung gesetzten Rahmen gebunden

3.

Damit sichergestellt wird, dass in Anwendung dieser Verfügung effektiv ausschliesslich Flüge mit am jeweiligen Spieltag im Einsatz stehenden Mannschaften ausgeführt werden, ist für jeden dieser Flüge rechtzeitig eine Freigabe des BAZL einzuholen.

4.

Weil die Koordination und Vergabe von Slots während der Nachtzeit nur möglich ist, wenn die vorliegende Verfügung vollstreckt werden kann, ist allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

5.

Diese Verfügung ist den betroffenen Flughäfen direkt zu eröffnen. Da sie darüber hinaus eine unbekannte Anzahl von Personen betrifft, ist die Verfügung überdies im Bundesblatt zu publizieren. Den Standortkantonen und weitern interessierten Stellen wird sie zugestellt.

6.

Für die vorliegende Verfügung sind keine Gebühren zu erheben.

Aus diesen Gründen wird verfügt: 1.

Während der UEFA Euro 08 sind Flüge mit den an den jeweiligen Spielen teilnehmenden Mannschaften zwischen 22.00 und 06.00 Uhr auf den Flughäfen Bern-Belp, Genf, Lugano-Agno und Zürich wie folgt zugelassen: a. in der Nacht nach den Gruppenspielen in Österreich und der Schweiz Abflüge bis 02.00 Uhr und Landungen bis 03.00 Uhr; b. Landungen in der Nacht nach den Viertel- und Halbfinals und dem Final in Österreich und der Schweiz zeitlich unbeschränkt.

2.

Für jede Mannschaft darf pro Nacht höchstens ein Flugzeug eingesetzt werden.

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3.

Für jeden einzelnen der aufgrund von Ziffer 1 zulässigen Flüge ist beim BAZL spätestestens 72 Stunden vor dem betreffenden Flug eine Freigabe einzuholen.

4.

Allfälligen Beschwerden gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

5.

Es werden keine Gebühren erhoben.

6.

Diese Verfügung wird eröffnet (per Einschreiben mit Rückschein): ­ Alpar Flug- und Flugplatzgesellschaft AG ­ Aéroport International de Genève ­ Aeroporto di Lugano ­ Unique Flughafen Zürich AG

7.

Diese Verfügung wird folgenden Stellen zur Kenntnis zugestellt: ­ Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern ­ Regierungsrat des Kantons Genf ­ Regierungsrat des Kantons Tessin ­ Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich ­ Generalsekretariat UVEK ­ Generalsekretariat VBS ­ Projektorganisation öffentliche Hand Euro 08 ­ Skyguide Genf ­ Skyguide Wangen b. Dübendorf ­ Slotcoordination Switzerland

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde erhoben werden beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

6. Mai 2008

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Bundesamt für Zivilluftfahrt