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Bundesblatt 100. Jahrgang.

Bern, den 22. Januar 1948.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis US Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr, anzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Militärdienstleistungen im Jahre 1948.

(Vom 20. Januar 1948.)

Herr Präsident!

Sehr geehrte Herren!

Mit Eücksicht auf die erfolgte Aufstellung von aus Auszug und anderen Heeresklassen gemischten Verbänden der Armee ist es zweckmässig, die in Art. 121, Abs. l, der Militärorganisation umschriebene Wiederholungskurspflicht der Offiziere einzuschränken.

Im Voranschlag der schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 1948 sind einzelne Kurse enthalten, deren materielle Rechtsgrundlage noch geschaffen werden muss. Bin besonderer Erlass über die betreffenden Dienstleistungen ist notwendig, weil dem Beschluss der Bundesversammlung über den Voranschlag nicht allgemein verbindlicher Charakter zukommt und damit nicht neues Eecht geschaffen werden kann.

Der Bundesrat beantragt Ihnen für das Jahr 1948 die Durchführung von Offizierskursen bei der Territorialinfanterie, von Einführungskursen für Chiffreure, von Instruktionskursen für Motorfahrzeug-Schatzungsexperten sowie von kurzen Dienstleistungen von Mobilmachungspersonal. Dagegen wird auf die Einberufung von Angehörigen des Fliegerbeobachtungs- und Meldedienstes zu den im Voranschlag aufgeführten Ergänzungskursen verzichtet, um weitere Einsparungen erzielen zu können. Ebenso wird darauf verzichtet, Offiziere und Motorfahrer zu einem Einführungskurs in der Dauer von sieben Tagen zu den Umschulungskursen der Artillerie aufzubieten.

Die erwähnten Kurse, für deren Durchführung wir die Zustimmung der eidgenössischen Räte nachsuchen, sind dringlicher Natur, ebenso die vorBundesblatt. 100. Jahrg. Bd. I.

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214 gesehene Einschränkung der Wiederholungskurspflicht der Offiziere. Die entsprechenden Bestimmungen können teils durch Beschluss der Bundesversammlung erlassen werden, bedürfen teils jedoch zur Gültigkeit der Form eines allgemein verbindlichen Bundesbeschlusses oder eines Gesetzes. Im Interesse einer Vereinfachung ist es jedoch gegeben, alle durch die Bundesversammlung noch aufzustellenden Bestimmungen über Militärdienstleistungen im Jahre 1948 in einem einzigen Erlass zu vereinigen. Daher beantragt Ihnen der Bundesrat, einen allgemein verbindlichen Bundesbeschluss dringlicher Natur zu erlassen.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Beschlussesentwurfes haben wir folgendes zu bemerken: 1. Wiederholungskurspflicht der Offiziere.

Nach Art. 121, Abs. l, der Militärorganisation haben die Offiziere zu allen Wiederholungskursen ihres Stabes oder ihrer Einheit einzurücken. Diese Bestimmung hatte so lange ihre Berechtigung, als die Truppenordnung entsprechend der Gliederung der Armee in Heeresklassen Verbände des Auszugs, der Landwehr und des Landsturms vorsah. Die operativen Bedürfnisse haben aber in fortschreitendem Masse zur Bildung von aus mehreren Heeresklassen gemischten Verbänden geführt. Als extremste Beispiele gemischter Verbände erwähnen wir die Einheiten und Truppenkörper der Fliegerabwehr und der Festungsartillerie, welche Dienstpflichtige des Auszugs, der Landwehr und des Landsturms neben Angehörigen der Hilfsdienste (Alters-HD) umfassen.

Bei diesen Verhältnissen führt die Anwendung von Abs. l des Art. 121 der Militärorganisation zu grossen Ungerechtigkeiten. Vom Infanterieoffizier müssten 14 Wiederholungskurse zu 20 Tagen und 4 Territorialkurse zu 6 Tagen oder insgesamt 304 Diensttage verlangt werden, während der Offizier der Fliegerabwehr insgesamt 28 Wiederholungskurse oder 560 Tage Dienst zu leisten hätte. Zudem werden zur Ausbildung eines kleinen Wiederholungskursbestandes einer Einheit nicht alle dort eingeteilten Offiziere benötigt, da ja normalerweise von 28 Jahrgängen nur die Mannschaft von 8 Jahrgängen zum Wiederholungskurs einzurücken hat.

Die erwähnte gesetzliche Eegelung bedarf unbedingt einer Abänderung im Sinne einer Erleichterung für die betreffenden Offiziere. Es ist daher vorgesehen, die in gemischten Einheiten eingeteilten Offiziere im Landwehr- und im Landsturmalte):
weitgehend von der Pflicht zum Bestehen des Wiederholungskurses 1948 zu befreien. Neben den Offizieren im Auszugsalter und den Subalternoffizieren der vier jüngsten Landwehrjahrgänge sollen nur die Kommandanten, die in Stabseinheiten eingeteilten Spezialisten sowie die in Stäben eingeteilten Offiziere der Landwehr zum Wiederholungskurs einrücken.

Zu den Wiederholungskurseh 1948 der Fliegerabwehrtruppe werden auch die dort eingeteilten Dienstpflichtigen des Jahrganges 1905 und Kommandanten im Landsturmalter gemäss Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 23. Dezember

215 1947 über Militärdienstleistungen und Inspektionspflicht im Jahre 1948 einberufen. Dabei handelt es sich um Dienstleistungen gemäss Art. 122bls, Abs. 2, der Militärorganisation.

2. Offizierskurse der Territoriaünfanterie.

Für das Jahr 1947 hat der Bundesrat durch Beschluss vom 27. Dezember 1946 betreffend Militärdienstleistungen und Inspektionspflicht im Jahre 1947 Offizierskurse von 6 Tagen Dauer angesetzt für die Verbände der Grenzinfanterie, der Zerstörungstruppen sowie für alle mit besonderen Sperraufgaben beauftragten Zentralraumtruppen. Im Jahre 1948 sollen nun noch Offizierskurse in der gleichen Dauer für diejenigen Bataillone durchgeführt werden, deren Offiziere im Jahre 1947 nicht zu solchen Kursen einberufen worden sind. Es betrifft dies die Offiziere von 16 Territorialbataillonen. Diese Offizierskurse entsprechen einem dringenden Ausbildungsbedürfnis und haben den Charakter eines Ersatzes für die in den ersten Nachkriegsjahren nicht durchgeführten Truppenkurse. Sie sind lediglich für die Übergangszeit vom Aktivdienst zur normalen Friedensausbildung vorgesehen und sollen letztmals 1948 abgehalten werden. Zu ihrer Anordnung ist die Bundesversammlung gestützt auf Art. 185 der Militärorganisation zuständig.

3. Verschiedene Dienstleistungen.

Der Bundesrat hat es als richtig erachtet, in den Voranschlag zwei besonders notwendige und dringende Kurse einzustellen, die hier kurz zu begründen sind. Es handelt sich dabei um einen Einführungskurs für als Chiffreure ein·geteilte Dienst- und Hilfsdienstpflichtige sowie um einen Instruktionskurs für Motorfahrzeug-Schatzungsexperten. Ferner hat es sich als notwendig erwiesen, Mobilmachungspersonal zu kurzen Dienstleistungen einzuberufen.

Die Chiffreure müssen im vorgesehenen Kurse auf neue Geräte umgeschult werden.

Mit Hilfe von Instruktionskursen von Motorfahrzeug-Schatzungsexperten in der Dauer von zwei Tagen für Experten und von drei Tagen für Chefexperten sollen Fehlschatzungen von Motorfahrzeugen vermieden und damit dem Bunde erhebliche Mehrauslagen an Eekurskosten, Tagesentschädigungen und Abschatzungsbeträgen eingespart werden. Die vorgesehenen Kurse haben der gründlichen Einführung dieser Experten in ihr schwieriges Arbeitsgebiet zu dienen.

Die Vorbereitung der Kriegsmobilmachung und die Einarbeitung der Mobilmachungsstäbe bedingen,
dass die Pferde- und Motorfahrzeug-Stellungsoffiziere zeitweise über das ihnen zugeteilte Personal verfügen. Diese Dienstleistungen sollen aber eine Gesamtdauer von sechs Tagen nicht überschreiten.

216 Gestützt auf diese Darlegungen empfehlen wir Ihnen, den beiliegenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss über Militärdienstleistungen im Jahre 1948 gutheissen zu wollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 20. Januar 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Celio.

Der Bundeskanzler: Leimgruher.

217 (Entwurf)

Bundesbeschluss Über Militärdienstleistungen im Jahre 1948

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 20 der Bundesverfassung, sowie auf Art. 20bls und 135 der Militärorganisation vom 12. April 1907/22. Dezember 1938, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. Januar 1948, beschliesst : Art. 1

Zu den Wiederholungskursen und Kadervorkursen der aus Auszug und anderen Heeresklassen gemischten Verbände haben folgende Offiziere einzurücken: a. alle Offiziere im Auszugsalter; b. die Kommandanten im Landwehralter; c. die in den Stäben eingeteilten Offiziere im Landwehralter; d. die in den Stabseinheiten eingeteilten Spezialisten (Offiziere) im Landwehralter; e. die Subalternoffiziere der Jahrgänge 1912 bis 1915.

Die übrigen Offiziere im Landwehralter, sowie die Offiziere im Landsturmalter, werden von der Teilnahme an den Wiederholungskursen befreit, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Einrückungspflicht der Subalternoffiziere des Jahrganges 1905 sowie der Kommandanten im Landsturmalter der Fliegerabwehrtruppe.

Art. 2

Für 16 Bataillone der Territorialinfanterie werden Offizierskurse in der Dauer von 6 Tagen durchgeführt.

Art. 3

Im Jahre 1948 können aufgeboten werden: a. als Chiffreure eingeteilte Dienst- und Hilfsdienstpflichtige (einschliesslich FHD) zu einem Einführungskurs in der Dauer von 6 Tagen;

218 b. als Motorfahrzeug-Schatzungsexperten eingeteilte Dienst- und Hilfsdienstpflichtige zu einem Instruktionskurs in der Dauer von höchstens 3 Tagen; c. in den Mobilmachungsstäben eingeteilte, sowie zu diesen abkommandierte Dienst- ' und Hilfsdienstpflichtige zu Dienstleistungen in der Gesamtdauer von höchstens 6 Tagen.

Art. U Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt.

Er tritt am

1948 in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Militärdienstleistungen im Jahre 1948. (Vom 20. Januar 1948.)

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