Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe

Entwurf

(WPEG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 20081, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 12. Juni 19592 über die Wehrpflichtersatzabgabe wird wie folgt geändert: Art. 8 Abs. 1 und 1bis Ein Militärdienst gilt im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet, wenn der Dienstpflichtige nicht den Militärdienst leistet, den Dienstpflichtige gleicher Einteilung, gleichen Grades, gleicher Funktion und gleichen Alters leisten müssen.

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1bis Ein Zivildienst gilt als nicht geleistet, wenn der Dienstpflichtige ab dem Jahr nach dem Kalenderjahr, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, nicht jährlich einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen leistet.

Art. 12 Abs. 1 Bst. a und d Aufgehoben Art. 13 Abs. 1 Die Ersatzabgabe beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken.

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Art. 15

Ermässigung nach Diensttagen im Ersatzjahr

Wer im Ersatzjahr als Militärdienstpflichtiger mehr als die Hälfte seines Militärdienstes geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.

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Wer im Ersatzjahr als Zivildienstpflichtiger weniger als 26, mindestens aber 14 anrechenbare Diensttage geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.

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BBl 2008 2707 SR 661

2007-2852

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Wehrpflichtersatzabgabe. BG

Art. 19 Sachüberschrift Ermässigung nach Gesamtzahl der Diensttage Art. 24 Abs. 2 Bst. i Aufgehoben Art. 33

Mahnung

Wird die rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach Eintritt der Fälligkeit nicht bezahlt, so wird der Ersatzpflichtige unter Ansetzung einer 15-tägigen Nachfrist gemahnt.

Art. 34 Abs. 1 Wird eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach der Mahnung nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet.

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Art. 39 Abs. 1 und 2 Wer den Militär- oder den Zivildienst nachholt, hat Anspruch auf Rückerstattung der Ersatzabgabe, nachdem er seine Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt hat.

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Aufgehoben

Art. 40

Abgabebetrug

Wer eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine inhaltlich unwahre Urkunde herstellt oder eine von einem andern hergestellte Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, um eine Ersatzabgabe zu hinterziehen oder sich oder einem andern sonst einen unrechtmässigen geldwerten Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 41 Abs. 4 4

Die Hinterziehung und die Strafe wegen Hinterziehung verjähren in fünf Jahren.

Art. 47 Abs. 3 Aufgehoben II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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