Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG).

Berisha Marte, F. Doberdol, XZ-32000 Kline, geboren am 21. Juni 1966 ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj.

Auf die Beschwerde vom 29. Mai 2007 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2008 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2007 aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen, zur Prüfung eines Verzugszinses sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

16. Dezember 2008

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

9210

2008-3028