Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 14. Mai 2008
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Schwefel 825 g/l
Formulierungstyp:
SC Suspensionskonzentrat
2. Handelsprodukte TIO FL
Schweizerische Zulassungsnummer: I-4267 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 11065 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agribio S.R.L
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
Obstbau Brombeere
Brombeermilbe
Brombeere
Brombeermilbe
Erdbeere Kernobst
Echter Mehltau der Erdbeere Echter Mehltau des Apfels/ der Birne Teilwirkung: Schorf des Kernobstes Echter Mehltau des Apfels/ der Birne Teilwirkung: Schorf des Kernobstes
Konzentration: 2 % Anwendung: Austriebsspritzung.
Konzentration: 1 % Anwendung: Nach Austrieb, bei Trieblänge 1015 cm.
Konzentration: 0.20.4 % Konzentration: 0.75 % Anwendung: Beim Austrieb.
Kernobst
1
(*)
1 2
Konzentration: 0.30.5 % Anwendung: Nach der Blüte.
SR 916.161
2008-1047
3423
Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Kernobst
Echter Mehltau des Apfels/ der Birne Teilwirkung: Schorf des Kernobstes Echter Mehltau des Pfirsichs, Schorf des Pfirsichs
Konzentration: 0.50.75 % Anwendung: Vor der Blüte.
3
Konzentration: 0.30.5 % Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Nach der Blüte.
Konzentration: 0.75 % Anwendung: Vor der Blüte.
Konzentration: 0.30.5 % Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Nach der Blüte.
4
Pfirsich/Nektarinen Steinobst
Schrotschuss
Steinobst
Schrotschuss
Weinbau allg.
Kräuselmilbe, Pockenmilbe
allg.
Echter Mehltau der Rebe
allg.
Echter Mehltau der Rebe
Gemüsebau Kürbisgewächse (Cucurbitaceae)
Echter Mehltau der Kürbisgewächse
Konzentration: 3 % Anwendung: Austriebsspritzung.
Konzentration: 0.10.2 % Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Bis spätestens Mitte August.
Konzentration: 0.30.4 % Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Bis spätestens Mitte August.
4
1, 5
5, 6
Konzentration: 0.10.2 % Wartefrist: 3 Tage
(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Bei stärkerem Befall zweite Behandlung.
2 = Keine Anwendung von der Blüte bis zur Ernte.
3 = Nachblütebehandlungen nur bei schwefelverträglichen Sorten.
4 = Aprikosen sind schwefelempfindlich, keine Behandlungen.
5 = Auch für die Luftapplikation.
6 = In Lagen mit stärkerem Befall.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
3424
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
14. Mai 2008
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
3425