Bundesbeschluss über die Anpassung des NEAT-Gesamtkredits (Alpentransit-Finanzierungsbeschluss) vom 16. September 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 16 des Alpentransit-Gesetzes vom 4. Oktober 19912, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Oktober 20073, beschliesst: Art. 1 Für die Realisierung der Neuen Eisenbahn-Alpentransversale wird ein Gesamtkredit von 19 100 Millionen Franken einschliesslich Reserven (Preisstand 1998 nach NEAT-Teuerungsindex und Projektstand 2007, ohne Teuerung, Mehrwertsteuer und Bauzinsen) bewilligt und auf die folgenden Verpflichtungskredite aufgeteilt: Investitionen in Mio. Fr.

a.

b.

c.

d.

e.

f.

g.

h.

i.

Projektaufsicht Achse Lötschberg Achse Gotthard Ausbau Surselva Anschluss Ostschweiz Ausbauten St. Gallen­Arth-Goldau Streckenausbauten übriges Netz, Achse Lötschberg Streckenausbauten übriges Netz, Achse Gotthard Reserven

Total

98 4 311 13 157 112 100 101 365 441 415 19 100

Art. 2 Die Verpflichtungskredite nach Artikel 1 Buchstaben a, b und d­h sind freigegeben.

1

Vom Verpflichtungskredit nach Artikel 1 Buchstaben c sind 11 741 Millionen Franken freigegeben.

2

1 2 3

SR 101 SR 742.104 BBl 2007 7683

2007­1910

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Alpentransit-Finanzierungsbeschluss. BB

3

Der Bundesrat bewirtschaftet den Gesamtkredit. Er kann insbesondere: a.

den Verpflichtungskredit nach Artikel 1 Buchstaben i sowie den nicht freigegebenen Teil des Verpflichtungskredites nach Artikel 1 Buchstaben c von 1416 Millionen Franken in Tranchen freigeben;

b.

geringfügige Verschiebungen zwischen den in Artikel 1 Buchstaben a­h genannten Verpflichtungskrediten vornehmen;

c.

Freigaben aus den Reserven (Art. 1 Bst. i) zugunsten der übrigen Verpflichtungskredite vornehmen, wenn nachgewiesen ist, dass deren Mehrkosten nicht mit anderen Mitteln kompensiert werden können;

d.

den Gesamtkredit um die ausgewiesene Teuerung, die Mehrwertsteuer und die Bauzinsen erhöhen;

e.

innerhalb des Gesamtkredits spezifische Finanzierungslösungen zur Verbesserung der Rentabilität der öffentlichen und privaten in die NEAT investierten Mittel aushandeln.

Art. 3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation stellt das Controlling sicher und erstattet der Finanzdelegation der beiden Räte und der NEAT-Aufsichtsdelegation halbjährlich Bericht über den Fortschritt der Bauarbeiten und die Entwicklung der Kosten.

Art. 4 Es werden aufgehoben: a.

Bundesbeschluss vom 8. Dezember 19994 über den neuen NEAT-Gesamtkredit;

b.

Bundesbeschluss vom 10. Juni 20045 über den Zusatzkredit und die teilweise Freigabe der gesperrten Mittel der NEAT 1.

Art. 5 Die beim Vollzug der aufgehobenen Finanzierungsbeschlüsse eingegangenen Verpflichtungen und geleisteten Zahlungen werden dem in Artikel 1 genannten Gesamtkredit belastet.

4 5

BBl 2000 146, 2004 3667 BBl 2004 3667

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Art. 6 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 5. Juni 2008

Nationalrat, 16. September 2008

Der Präsident: Christoffel Brändli Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: André Bugnon Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz

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