Qualifikationsentscheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 6. Dezember 2007: 1.

Gestützt auf die Artikel 3 SBG und 60 VSBG werden die unter dem Punkt B beschriebenen Pokerturniere als Geschicklichkeitsspiele qualifiziert.

2.

Die Durchführung der Pokerturniere gemäss Punkt B ist unter Vorbehalt anderer rechtlicher, insbesondere kantonalrechtlicher, Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen zulässig.

3.

Die Verfahrenskosten von 300 Franken werden Adriano Sessa und Nicolas Lacroix auferlegt (Art. 112 ff. VSBG) und werden mit dem Kostenvorschuss von 1000 Franken verrechnet. Der Saldo wird Adriano Sessa und Nicolas Lacroix zurückerstattet.

4.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

5.

Zustellung an: ­ Adriano Sessa et Nicolas Lacroix, Rue de Lausanne 137, 1202 Genève

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

15. Januar 2008

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

Siehe auch: www.esbk.admin.ch

204

2007-3085