Allgemeinverfügung über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 19. Februar 2008

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 31 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 20051 über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln verfügt: Folgendes Pflanzenschutzmittel wird, befristet bis zum 31. Januar 2009, für einen Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen zugelassen: BlossomProtect Zulassungsnummer: Wirkstoff: Formulierungstyp: Händler:

W 6533 Aureobasidium pullulans (5x109 kbE/g) WP (Wasserdispergierbares Pulver) Andermatt Biocontrol AG

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Obstbau Kernobst

Schaderreger

Anwendung

Feuerbrand (Erwinia amylovora)

Konzentration: 1.2 %, entsprechend 12 kg/ha der Mischung der beiden Komponenten Aund B im Verhältnis A:B = 7:1

Auflagen für den Einsatz

1

1.

Die Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

2.

Anwendung bei 10 %, 40 %, 70 % und 90 % geöffneten Blüten (BBCH 61­69).

3.

Kann bei empfindlichen Sorten zu einer Mehrberostung der Früchte führen.

SR 916.161

1502

2008-0586

Einstufung und Kennzeichnung: Komponente A (Zitronensäure) Xi R 36 S2 S 13 S 20/21 S 24/25 S 26 S 35 S 46 S 64 SP 1

Reizend Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten.

Reizt die Augen.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.

Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen.

Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.

Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren.

Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.

Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.

Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewusstsem ist.

Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.

Komponente B (Aureobasidium pullulans)

S2 S 13 S 20/21 S 22 S 24 S 35 SP 1

Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten.

Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.

Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen.

Staub nicht einatmen.

Berührung mit der Haut vermeiden.

Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.

Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 19682 die aufschiebende Wirkung entzogen.

2

SR 172.021

1503

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

19. Februar 2008

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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