Bundesgesetz über die Produktesicherheit

Entwurf

(PrSG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 97 Absatz 1, 110 Absatz 1 Buchstabe a und 118 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 20082, beschliesst:

1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe Art. 1

Zweck und Geltungsbereich

Mit diesem Gesetz sollen die Sicherheit von Produkten gewährleistet und der grenzüberschreitende freie Warenverkehr erleichtert werden.

1

Dieses Gesetz gilt für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten durch Hersteller, Importeure, Händler und Erbringer von Dienstleistungen.

2

Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, soweit nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen bestehen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird.

3

4

Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen gebrauchter Produkte, die: a.

als Antiquitäten überlassen werden; oder

b.

vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer diejenige Person, der sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet.

Art. 2

Begriffe

Als Produkt im Sinne dieses Gesetzes gilt eine verwendungsbereite bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet.

1

Ein Produkt gilt als verwendungsbereit, auch wenn seine Einzelteile der Empfängerin oder dem Empfänger zum Ein- oder Zusammenbau übergeben werden.

2

1 2

SR 101 BBl 2008 7407

2008-1129

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Bundesgesetz über die Produktesicherheit

Als Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes gilt das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind:

3

4

a.

der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts;

b.

die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung;

c.

das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte;

d.

das Anbieten eines Produkts.

Als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Person, die: a.

sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt;

b.

als Vertreterin des Herstellers auftritt, wenn dieser seinen Sitz nicht im Inland hat;

c.

das Produkt wiederaufbereitet oder deren Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines Produktes anderweitig beeinflusst.

2. Abschnitt: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen Art. 3

Grundsätze

Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden.

1

Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.

2

Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter sind zu berücksichtigen:

3

a.

die angegebene oder voraussichtliche Gebrauchsdauer eines Produkts;

b.

der Umstand, dass das Produkt auf andere Produkte einwirkt, sofern seine Verwendung mit diesen andern Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;

c.

der Umstand, dass das Produkt für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden kann;

d.

der Umstand, dass das Produkt voraussichtlich von Personengruppen verwendet wird, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen).

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Bundesgesetz über die Produktesicherheit

Dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts müssen überdies entsprechen:

4

a.

seine Kennzeichnung und Aufmachung;

b.

die Verpackung sowie die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation und die Wartung;

c.

Warn- und Sicherheitshinweise;

d.

Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben zu seiner Entsorgung;

e.

alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen.

Ein Produkt ist nicht allein deshalb als gefährlich zu betrachten, weil ein sichereres Produkt in Verkehr gebracht wurde.

5

Art. 4

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest.

1

2

Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.

Art. 5

Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse (THG).

1

Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.

2

Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.

3

Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.

4

Art. 6

Technische Normen

Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren.

1

2

3

Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.

SR 946.51 (BBl 2008 7393)

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Bundesgesetz über die Produktesicherheit

Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.

3

Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.

4

Art. 7 1

Konformitätsbewertung

Der Bundesrat regelt: a.

das Verfahren zur Überprüfung der Konformität von Produkten mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen;

b.

die Verwendung von Konformitätszeichen.

Er kann für Produkte, die ein erhöhtes Risiko darstellen, vorschreiben, dass die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen durch eine Konformitätsbewertungsstelle bescheinigt werden muss.

2

3. Abschnitt: Pflichten nach dem Inverkehrbringen Art. 8 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten.

1

Der Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in Verkehr bringt, muss während der angegebenen oder voraussichtlichen Gebrauchsdauer eines Produkts geeignete Massnahmen treffen, um:

2

a.

die Gefahren zu erkennen, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können;

b.

allfällige Gefahren abwenden zu können;

c.

das Produkt rückverfolgen zu können.

Er muss Beanstandungen, welche sich auf die Sicherheit des Produkts beziehen, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und nötigenfalls Stichproben durchführen.

3

Der Händler hat zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beizutragen und an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken.

Er hat Massnahmen zu ergreifen, die ihm eine wirksame Zusammenarbeit mit dem Hersteller oder Importeur sowie den zuständigen Vollzugsorganen ermöglichen.

4

Stellt der Hersteller oder ein anderer Inverkehrbringer fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr ausgeht für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter, so macht er dem zuständigen Vollzugsorgan unverzüglich folgende Angaben:

5

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Bundesgesetz über die Produktesicherheit

a.

alle Angaben, die eine genaue Identifizierung des Produkts erlauben;

b.

eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die von dem Produkt ausgehen kann;

c.

alle verfügbaren Angaben darüber, von wem er das Produkt bezogen hat und, ausgenommen bei der direkten Abgabe an Verwenderinnen und Verwender, an wen er es geliefert hat;

d.

die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie zum Beispiel Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf des Produkts.

4. Abschnitt: Durchführung, Finanzierung und Rechtspflege Art. 9

Marktüberwachung und Aufsicht über den Vollzug

Der Bundesrat regelt die Überwachung von Produkten auf dem Markt und beaufsichtigt den Vollzug.

Art. 10

Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen

Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.

1

Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.

2

Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:

3

a.

das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;

b.

die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen;

c.

die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;

d.

ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.

Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.

4

Massnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a­d werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft veröffentlicht.

5

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Bundesgesetz über die Produktesicherheit

6 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.

Art. 11

Mitwirkungspflicht

Die Inverkehrbringer und allfällige weitere betroffene Personen sind beim Vollzug, soweit notwendig, zur Mitwirkung verpflichtet. Sie haben insbesondere unentgeltlich den Vollzugsorganen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Nachweise und Unterlagen herauszugeben.

Art. 12

Schweigepflicht

Die Vollzugsorgane unterstehen der Schweigepflicht, soweit ihre Wahrnehmungen nicht für die Sicherheit von Produkten oder für den Erfahrungsaustausch über sicherheitstechnische Massnahmen bedeutsam sind.

Art. 13

Datenschutz und Amtshilfe

Die Vollzugsorgane sind berechtigt, Personendaten einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen zu bearbeiten.

Dabei gelten die Bestimmungen über die Beschaffung von Personendaten nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz.

1

Die Vollzugsorgane können diese Daten elektronisch aufbewahren und, soweit für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich, untereinander austauschen.

2

3

Die Gewährung von Amtshilfe richtet sich nach den Artikeln 21 und 22 THG6.

Art. 14 1

Gebühren und Finanzierung des Vollzugs

Der Bundesrat regelt die Finanzierung des Vollzugs.

Die Vollzugsorgane können für die Kontrolle von Produkten und für den Vollzug von Massnahmen Gebühren erheben.

2

Art. 15

Rechtspflege

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1

Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

2

4 5 6

SR 172.021 SR 235.1 SR 946.51 (BBl 2008 7393)

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Bundesgesetz über die Produktesicherheit

5. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 16

Vergehen

Wer vorsätzlich ein Produkt in Verkehr bringt, das die Anforderungen nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt, und dadurch die Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

1

2 Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig oder aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Hat der Täter oder die Täterin die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter fahrlässig gefährdet, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

3

Für Fälschungen, Falschbeurkundungen, das Erschleichen falscher Beurkundungen, den Gebrauch unechter oder unwahrer Bescheinigungen, das unberechtigte Ausstellen von Konformitätserklärungen sowie das unberechtigte Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen im Sinne der Artikel 23­28 THG7 gelten die dort genannten Strafandrohungen.

4

Art. 17 1

Übertretungen

Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

ein Produkt in Verkehr bringt, ohne die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 zu erfüllen;

b.

die Mitwirkungspflicht nach Artikel 11 oder die Mitteilungspflicht nach Artikel 8 Absatz 5 verletzt;

c.

gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.

Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

2

3 Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar.

Art. 18

Unrechtmässiger Vermögensvorteil

Vermögensvorteile, die durch strafbare Handlungen nach den Artikeln 16 und 17 unrechtmässig erlangt worden sind, können nach den Artikeln 69­72 des Strafgesetzbuches9 eingezogen werden.

7 8 9

SR 946.51 (BBl 2008 7393) SR 313.0 SR 311.0

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Bundesgesetz über die Produktesicherheit

Art. 19

Strafverfolgung

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 20

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 19. März 197610 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) wird aufgehoben.

1

2

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

1. Produktehaftpflichtgesetz vom 18. Juni 199311 Art. 3 Abs. 2 Aufgehoben 2. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195812 Art. 1 Abs. 3 Für das Inverkehrbringen von Motorfahrzeugen und Fahrrädern sowie von deren Bestandteilen gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, das Bundesgesetz vom ...13 über die Produktesicherheit.

3

3. Bauproduktegesetz vom 8. Oktober 199914 Art. 1 Abs. 2 Es gilt nicht, soweit andere Bundeserlasse das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter Bauprodukte abschliessend regeln.

2

Art. 21

Übergangsbestimmungen

Produkte, welche die Anforderungen nach bisherigem Recht, jedoch nicht die Anforderungen nach neuem Recht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.

1

Jeder Hersteller, Importeur oder Händler muss bis zum 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen schaffen, die zur Umsetzung von Artikel 8 notwendig sind.

2

10 11 12 13 14

AS 1977 2370, 1995 2766, 2006 2197 SR 221.112.944 SR 741.01 SR ... (BBl 2008 7453) SR 933.0

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Art. 22

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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