Fernmeldegesetz

Notifikation einer Nummernwiderrufsverfügung Das Bundesamt für Kommunikation hat am 5. Dezember 2008 in Sachen Lacross GmbH, vormals Shilbruggstrasse 140, 6340 Baar, zurzeit unbekannten Aufenthalts betreffend Widerruf zugeteilter Adressierungselemente verfügt: 1.

Die mit Verfügungen vom 12. September 2002 und 10. Mai 2005 zugeteilten Nummern 0848 110000, 0848 120000 und 0848 140000 werden mit sofortiger Wirkung widerrufen.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Widerrufsverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

Swisscom (Schweiz) AG wird angewiesen, die Nummern innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt einer Kopie dieses Verfügungsdispositivs ausser Betrieb zu nehmen.

4.

Die Verwaltungsgebühren betragen 520 Franken und werden Lacross GmbH auferlegt. Sie werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

5.

Diese Verfügung wird im Bundesblatt publiziert.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung im Bundesblatt schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Bundesamt für Kommunikation Der Entscheid kann von der Adressatin/dem Adressaten angefordert werden bei: Bundesamt für Kommunikation Nummerierung und Adressierung Zukunftstrasse 44 2501 Biel Telefon +41 (0)32 327 55 11 Fax direkt +41 (0)32 327 55 49

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2008-3056