Qualifikationsentscheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 8. Oktober 2008: 1.

Gestützt auf Artikel 3 SBG und 60 VSBG werden die gemäss Punkt B beantragten Pokerturnierformate als Geschicklichkeitsspiele qualifiziert.

2.

Die Durchführung der Pokerturniere gemäss Punkt B ist unter Vorbehalt anderer rechtlicher, insbesondere kantonalrechtlicher, Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen zulässig.

3.

Die Verfahrenskosten von 300 Franken werden Nelly Lago, Mathieu Fleury und Raphaël Piguet auferlegt (Art. 112 ff. VSBG und mit dem Kostenvorschuss von 300 Franken verrechnet.

4.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

5.

Zustellung an: ­ Nelly Lago, Mathieu Fleury et Raphaël Piguet, Rue Saint-Victor 7, 1227 Carouge

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

21. Oktober 2008

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Direktor: Jean-Marie Jordan

Siehe auch: www.esbk.admin.ch

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