Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

Entwurf

(Versicherungsvertragsgesetz, VVG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf den Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 23. Juni 20082 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. September 20083, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 2. April 19084 über den Versicherungsvertrag wird wie folgt geändert: Art. 54 Handänderung

Wechselt der Gegenstand des Vertrages den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über.

1

Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen.

2

Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet frühstens 30 Tage nach der Kündigung.

3

Ist mit der Handänderung eine Gefahrserhöhung verbunden, so gelten die Artikel 28 ff. sinngemäss.

4

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 2 3 4

SR 101 BBl 2008 7693 BBl 2008 7703 SR 221.229.1

2008-1876

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Versicherungsvertragsgesetz

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